1 Zielsetzungen / Allgemeines
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- Eduard Diefenbach
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1 Energieförderungsrichtlinie 2014 Richtlinie des Landes Vorarlberg zur Förderung von thermischen Solaranlagen, Holzheizungen, Wärmepumpen, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (WRG) und Anschluss an Nahwärme in Wohnbauten 1 Zielsetzungen / Allgemeines (1) Dieses Förderprogramm ist eine Maßnahme im Rahmen des Programms Energieautonomie Vorarlberg, welches die Energieautonomie des Landes im Jahre 2050 zum Ziel hat. (2) Auf Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. 2 Förderwerber (1) Natürliche und juristische Personen, die eine Maßnahme gemäß 4 im Bundesland Vorarlberg durchführen. (2) Für die in dieser Richtlinie angeführten Maßnahmen gelten keine Einkommensgrenzen. 3 Begriffsbestimmungen (1) Wohnung: Eine baulich in sich abgeschlossene Wohneinheit ab einer Nutzfläche von 30 m², die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), WC, Dusche oder Bad besteht. (2) Eigenheim: Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen. (3) Mehrwohnungshaus: Wohnhaus mit mindestens drei Wohnungen in Geschossebenenbauweise. (4) Objekte mit Mischnutzung (Wohnung und Gewerbe bzw. Ferien- und/oder Zweitwohnung): Bei gemischt genutzten Objekten muss die Wohnungsnutzung überwiegen (mindestens 50 % auf Basis der Brutto-Grundfläche), andernfalls kann nur der auf die Wohnung(en) entfallende Teil gefördert werden. (5) Mischbauten (Alt- und Neubau): Bei Mischbauten erfolgt ab einem Anteilsverhältnis von mindestens 50 % Altbau (auf Basis der Brutto-Grundfläche) die gesamte Abwicklung als Altbau. Andernfalls erfolgt die gesamte Abwicklung als Neubau. Seite 1 von 11
2 (6) Gemeinschaftsanlagen: Versorgung von mindestens zwei voneinander unabhängigen Wohnobjekten. (7) Zentralheizungssystem: Als Zentralheizungssysteme gelten wassergeführte Wärmeverteilsysteme sowie Kachelofen-Ganzhausheizungen. (8) Nahwärmeanlagen: Nahwärmesysteme im Sinne dieser Richtlinie sind Nahwärmesysteme auf Basis erneuerbarer Energieträger, wobei der Anteil der erneuerbaren Energieträger mindestens 80 % betragen muss, auf Basis von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen und auf Basis von Abwärme die ansonsten ungenutzt bleibt. (9) Wärmemengenzähler: Einrichtung zur Erfassung und Darstellung der gelieferten Wärmemenge. Bei Solaranlagen umfasst die Einrichtung mindestens zwei separate Temperaturfühler zur Messung der Vorlauf- und Rücklauftemperatur an geeigneter Stelle und mindestens eine mechanische Einrichtung (Volumenmessteil) zur Erfassung der Durchflussmenge des Solarkreislaufes. (10) Brutto-Grundfläche (BGF): Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes die konditioniert (beheizt) sind (1 m² Bruttogrundfläche = 1 m² BGF ). (11) Heizwärmebedarf (HWB): Der Heizwärmebedarf ist jene Wärmemenge, die konditionierten (beheizten) Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten. Der Heizwärmebedarf wird in kwh pro m² BGF angegeben. Im Rahmen dieser Richtlinie gilt immer der Heizwärmebedarf am Referenzstandort. (12) Leistungszahl bzw. Coeffizient of Performance (COP-Wert): Verhältnis von Heizleistung zu Antriebsleistung einer Wärmepumpe. Die Leistungszahl ist ein Momentanwert der z.b. in Prüfzeugnissen angegeben wird. (13) Jahresarbeitszahl Heizung (JAZ Heizung ): Verhältnis von erzeugter Raumwärme zum dafür erforderlichen Stromverbrauch einer Wärmepumpe pro Jahr. (14) Jahresarbeitszahl Gesamt (JAZ Gesamt ): Verhältnis von erzeugter Raumwärme und erzeugtem Warmwasser zum dafür erforderlichen Stromverbrauch einer Wärmepumpe pro Jahr. (15) Dach- bzw. fassadenintegriert: Ein thermischer Solarkollektor gilt als dach bzw. fassadenintegriert, wenn der Kollektor neben seiner üblichen Funktion zur Erzeugung von Energie auch die Funktion eines Elementes der Bauwerkhülle übernimmt. 4 Förderbare Maßnahmen Förderbar ist die Errichtung von folgenden Anlagen zur Bereitstellung von Raumwärme und/oder Warmwasser in n und n sowie Gemeinschaftsanlagen: (1) Thermische Solaranlagen: a) Anlagen zur Warmwasserbereitung mit einem Deckungsanteil von mindestens 60 % b) Anlagen zur Heizungsunterstützung mit einem Deckungsanteil von mindestens 15 % c) Anlagen zur Heizungsunterstützung mit einem Deckungsanteil von mindestens 20 % Seite 2 von 11
3 (2) Holzheizungen (Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe) und Hausanschluss an Nahwärmesysteme: a) Stückholzheizungen (Vergaserkessel mit Gebläseunterstützung) in Verbindung mit Pufferspeicher als Zentralheizung b) Automatische Hackgut- und Pelletsheizanlagen als Zentralheizung c) Kachel- und Kaminöfen als Zentralheizung d) Hausanschluss an Nahwärmesysteme (3) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen: a) Sole/Wasser und Wasser/Wasser (Erdsonden-, Energiepfahl-, Erdkollektor- und Grundwasseranlagen) b) Anlagen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (4) Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (WRG) 5 Allgemeine Fördervoraussetzungen (1) Die förderbaren Maßnahmen dürfen ausschließlich der privaten Nutzung dienen und die betroffenen Wohnhäuser und Wohnungen müssen ganzjährig bewohnt sein (Hauptwohnsitz). Ferienwohnungen sowie Zweitwohnsitze sind nicht förderbar. Für Ehegatten kann nur ein gemeinsamer Hauptwohnsitz angenommen werden. (2) Bei n dürfen weitere bzw. bestehende Zentralheizsysteme nur als Notheizsysteme eingesetzt werden. Bei n müssen die geförderten Anlagen zumindest 50 % der Heizlast abdecken. Ausgenommen sind solare Systeme. (3) Nach einem Betriebszeitraum von 10 Jahren kann eine Neuförderung ohne Einschränkung erfolgen. Für Neuansuchen, die während dieses Betriebszeitraumes gestellt werden, wird für jedes nicht vollendete Betriebsjahr ein Abschlag von 10 % der ehemals erhaltenen Förderung ermittelt und von der neu errechneten Förderung abgezogen. (4) Förderungen für Heizanlagen im Einzugsgebiet von Biomasse-Nahwärmesystemen sind nur möglich, wenn ein Anschluss zu ortsüblichen Kosten nicht möglich ist. (5) Sämtliche behördlichen Auflagen sind einzuhalten. 6 Technische Fördervoraussetzungen (1) Heizungsumwälzpumpen sind als Hocheffizienzpumpen auszuführen (Effizienzklasse A). (2) Kombinationspflicht mit Solar- oder Photovoltaikanlagen im Neubau (Im Altbau besteht keine Kombinationspflicht): Im Neubau sind Holzheizungen und Wärmepumpen mit Solaranlagen zu kombinieren. Die Mindestgröße der Solaranlage ist eine Anlage zur Warmwasserbereitung mit einem Deckungsanteil von mindestens 60 %. Seite 3 von 11
4 Bei Wärmepumpen kann anstelle der Solaranlage auch eine Photovoltaikanlage realisiert werden. Die Anlagenleistung muss bei n mit Baueingabe ab mindestens 2 kw Peak und Eigenheim mit Baueingabe bis mindestens 1 kw Peak betragen. Bei n beträgt die mindestens erforderliche Leistung 5 W Peak pro m² BGF. Auf die Installation einer Solaranlage oder Photovoltaikanlage kann verzichtet werden wenn: - mangels Sonneneinstrahlung die Errichtung einer thermischen Solaranlage oder einer Photovoltaikanlage wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn an einem Standort am 21. April ohne Witterungseinflüsse weniger als 6 Sonnenstunden herrschen. Die Sonneneinstrahlung pro Grundstück kann unter eingesehen werden. - die Wärmeversorgung mit einem Nahwärmesystem erfolgt, sofern ein Ganzjahresbetrieb vorgesehen ist. (3) Technische Voraussetzungen für thermische Solaranlagen a) Die Solaranlage muss mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. (Anforderungen an den Wärmemengenzähler siehe 3 Abs 9) b) Die Leitungen im Außenbereich sind mit mindestens der Rohrnennweite zu dämmen und mit einer geeigneten Ummantelung vor Witterungseinflüssen und Beschädigung dauerhaft zu schützen. c) Es ist eine Berechnung des Warmwasserdeckungsanteiles bzw. der Heizungsunterstützung mittels T*SOL bzw. Polysun, mindestens in der Version 5.0 oder mit einem gleichwertigen Programm vorzulegen. - Für den Warmwasserbedarf ist immer (auch bei Heizungsunterstützung) ein Verbrauch von 1,3 kwh pro m² BGF und Monat anzunehmen (gemäß aktuellem Leitfaden-Energietechnisches Verhalten von Gebäuden des OIB). - Bei Heizungsunterstützung ist der Heizwärmebedarf (HWB) des betroffenen Gebäudes gemäß Energieausweis anzusetzen. Bei bestehenden n kann der Heizwärmebedarf auch auf Basis des bisherigen Energieverbrauchs berechnet werden. d) Baubewilligung oder Bestätigung, dass es sich um ein freies Bauvorhaben handelt. (4) Technische Voraussetzungen für Holzheizungen (Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe): a) Stückholzheizungen (Vergaserkessel mit Gebläseunterstützung) in Verbindung mit Pufferspeicher als Zentralheizung: - Die Emissionsgrenzwerte gemäß Umweltzeichen Richtlinie (UZ 37) bei Volllast sind einzuhalten. Ist der Kessel im Baubook ( gelistet, gilt der Nachweis als erbracht. Andernfalls ist ein Prüfzeugnis vorzulegen. - Die Auslegung des minimalen Pufferspeichervolumens hat gemäß der Norm EN zu erfolgen. - Vorlage eines Abnahmeprotokolls in Anlehnung an ÖNORM M b) Automatische Hackgut- und Pelletsheizanlagen als Zentralheizung: Seite 4 von 11
5 - Die Emissionsgrenzwerte gemäß Umweltzeichen Richtlinie (UZ 37) bei Volllast sind einzuhalten. Ist der Kessel im Baubook ( gelistet, gilt der Nachweis als erbracht. Andernfalls ist ein Prüfzeugnis vorzulegen. c) Kachel- und Kaminöfen als Zentralheizung: - Es werden nur Zentralheizungsgeräte bzw. Kachelofen-Ganzhausheizungen gefördert. Einzelöfen sind nicht förderbar. - Nachweis eines feuerungstechnischen Wirkungsgrades von mindestens 85 % bei Volllast mittels der Kachelofenrichtlinie oder eines Prüfzeugnisses einer akkreditierten Prüfanstalt. (5) Technische Voraussetzungen für elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen: a) Heizungswärmepumpen Sole/Wasser und Wasser/Wasser: - Die erforderliche Jahresarbeitszahl bei der Erzeugung von Raumwärme (JAZ Heizung ) beträgt mindestens 4,0 und bei der Erzeugung von Räumwärme und Warmwasser (JAZ Gesamt ) mindestens 3,5. Der Nachweis erfolgt rechnerisch mit dem Programm JAZcalc. Für Anlagen in Gebäuden mit Baueingabe ab mindestens in der Version V8. Dieses Programm kann auf der Homepage heruntergeladen werden. Die in der Berechnung angesetzten COP-Werte sind durch ein Prüfzeugnis zu belegen. Ist die Wärmepumpe im Baubook ( gelistet, gilt der Nachweis als erbracht. - Die Wärmepumpe muss mit einem Wärmemengenzähler zur Erfassung der gesamten erzeugten Wärmemenge sowie einem separaten Stromzähler ausgestattet sein. - Überschreitet die Entzugsleistung bei Erdsonden 40 W/Bohrmeter ist eine Bemessung nach SIA 384/6 erforderlich (Siehe ÖWAV Regelblatt 207). Bei Rammungen und Pfahlanlagen erfolgt die Berechnung in Anlehnung an SIA 384/6. Bei Sondenfeldern mit einer Gesamtlänge von über 1000 Bohrmeter ist eine numerische Modellierung auf Grundlage eines Thermal Response Test erforderlich. - Bei Erdkollektoren beträgt die maximal zulässige Entzugsleistung 15 Watt pro Laufmeter bzw. 30 W pro m². - Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind einzuholen. Zuständige Behörde ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. b) Wärmepumpen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung: - Die Anlage muss das Hauptheizsystem des Gebäudes sein. - Der Heizwärmebedarf des Gebäudes darf maximal 20 kwh pro m² BGF und Jahr betragen. - Die technischen Anforderungen an die Lüftungsanlagen entsprechen jenen für reine Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe Abs. 6) (6) Technischen Voraussetzungen für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung: Seite 5 von 11
6 - die gesamte luftmengenspezifische Leistungsaufnahme (Ventilatoren, Regelung) beträgt maximal 0,45 Watt pro m³ Luftstrom und Stunde [Wh/m³] - der effektive, trockene Wärmebereitstellungsgrad beträgt entweder mindestens 70 % nach PHI-Messverfahren (Passivhaus Institut Darmstadt) oder mindestens 82 % nach DIBt-Verfahren (Deutsches Institut für Bautechnik) - der interne und der externe Luftleckstrom dürfen jeweils 5 % des Nennabluftstroms nicht überschreiten - die Luftdichtheit der Gebäudehülle n 50 nach ÖNORM EN (Verfahren A) beträgt maximal 1,0 h -1 im Neubau und 1,5 h -1 im Altbau. 7 Förderfähige Kosten (1) Förderbar ist nur der Ankauf von neuen Anlagen. Gebrauchtanlagen sind nicht förderbar. (2) Förderfähige Kosten: a) für thermische Solaranlagen: Kollektor, Solarspeicher, Verrohrungen (vom Kollektor zum Speicher, Heizungseinbindung, inklusive Pumpen, usw.), Regelung, anteilige Elektroinstallation, Spenglerarbeiten für Dachanschluss, anteilige Planungen. b) für Holzheizungen: Kessel, Brennstoffbeschickung, Pufferspeicher, Heizungseinbindung, Regelung, anteilige Elektroinstallationen, Kamin, erforderliche bauliche Arbeiten im Bereich des Heizraumes und des Brennstofflagers. c) für Hausanschluss an Nahwärmesysteme: Wärmeübergabestation (sofern sie im Besitz des Förderwerbers ist), Anschluss an die Wärmeübergabestation, Heizungseinbindung, Pufferspeicher, Regelung, anteilige Elektroinstallationen d) für elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen Sole/Wasser oder Wasser/Wasser: Wärmepumpe, Energiequelle (Tiefensonde, Erdkollektoren, Grundwasserbrunnen etc.), Heizungseinbindung, Pufferspeicher, Regelung, anteilige Elektroinstallationen. e) für Wärmepumpen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung: Kompaktwärmepumpe, Kanalsystem inklusive Dämmung, Befestigung und Einbauten (Volumenstromwächter, usw.), Luftansaugung. f) für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung: Lüftungsgerät, Kanalsystem inklusive Dämmung, Befestigung und Einbauten (Volumenstromwächter, usw.) (3) Nicht förderfähige Kosten sind generell: Baukostenzuschüsse oder Anschlussgebühren, Wärmeabgabesysteme (z.b. Fußbodenheizung, Radiatoren, usw.), Entsorgungen, Einzelraumregelungen, Thermostatventile; zusätzlich bei Solaranlagen: Dacheindeckungen. 8 Förderart / Förderausmaß (1) Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses ist von der Art des Heizsystems und dem Heizwärmebedarfs (HWB) des Gebäudes abhängig. Seite 6 von 11
7 (2) Der zulässige Heizwärmebedarf bei Neubauten und bei Altbauten in Abhängigkeit der Förderstufe beträgt: HWB in kwh/m² BGF und Jahr Förderstufen Neubau Bonusstufe 1 Bonusstufe 2 Solaranlagen < 40 < 20 < 10 Holzheizungen und Hausanschluss an Nahwärme Wärmepumpen Sole/Wasser und Wasser/Wasser Wärmepumpen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung < 40 < 20 < 10 Basisförderung Förderstufen Altbau Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe 1 2 Kein Grenzwert < 50 < 30 Kein Grenzwert < 50 < 30 < 40 < 20 < 10 < 70 < 50 < 30 < 20 - die Förderung erfolgt in der Bonusstufe 1 < 10 < 20 - die Förderung erfolgt generell in der Bonusstufe 2 < 40 < 20 < 10 < 70 < 50 < 30 Für den Erhalt der Förderung in den Bonusstufen 1 und 2 im Altbau muss die Baubewilligung des betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen. (3) Förderungsausmaß: a) Förderhöhe für thermische Solaranlagen: Die Förderung beträgt höchstens 25 % der förderfähigen Kosten in der Basisförderstufe, höchstens 30 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 1, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 2 und ist mit folgenden Beträgen begrenzt: Thermische Solaranlagen Warmwasser mindestens 60 % Deckungsgrad - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe Thermische Solaranlagen Heizungsunterstützung mindestens 15 % - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe Thermische Solaranlagen Heizungsunterstützung mindestens 20 % - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe Seite 7 von 11
8 Gestaltungszuschlag: Bei dach- bzw. fassadenintegrierten Anlagen wird ein Zuschlag von 5 % gewährt. Eine Anlage gilt aus fassadenintegriert wenn sie den Bestimmungen des 3 Abs. (15) entspricht. Bei Anlagen auf Flachdächern erhöht sich die Förderung ebenfalls um 5 %, wenn: - die Kollektoren parallel zur Dachkante errichtet sind, und - der Dachüberstand max. 1,2 m beträgt, gemessen von der Oberkante der Attika, und - der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht. Servicescheck: Für eine Bruttokollektorfläche bis zu 20 m² wird ein Servicescheck von 200,-- und bei einer Bruttokollektorfläche über 20 m² ein Servicescheck von 300,-- ausgestellt. Der Servicescheck wird ein Jahr nach der Förderzusage zugesandt. Der Service ist danach von einem einschlägigen Fachbetrieb oder Technischem Büro innerhalb von einem Jahr durchzuführen. Der Servicescheck kann ausschließlich vom Förderwerber eingelöst werden. Für die Einlösung des Serviceschecks sind folgende Unterlagen beizulegen: - vollständig ausgefülltes Serviceprotokoll, - eine zumindest monatliche Dokumentation des Solarertrages der Anlage. b) Förderhöhen für Holzheizungen und Hausanschluss an Nahwärmesysteme: Die Förderung beträgt höchstens 25 % der förderfähigen Kosten in der Basisförderstufe, höchstens 30 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 1, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 2 und ist mit folgenden Beträgen begrenzt: Automatische Hackgut- und Pelletsheizungen - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe Stückholzheizungen mit Pufferspeicher Kachel- und Kaminöfen als Zentralheizung Hausanschluss an Nahwärme - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe c) Förderhöhen für elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen: Die Förderung beträgt höchstens 25 % der förderfähigen Kosten in der Basisförderstufe, höchstens 30 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 1, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 2 und ist mit folgenden Beträgen begrenzt: Sole/Wasser und Wasser/Wasser: Erdsonden-, Erdkollektor-, Energiepfahl- und Grundwasserwärmepumpen - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe Seite 8 von 11
9 Wärmepumpen mit der Energiequelle Abluft aus Lüftungsanlagen mit WRG - Basisförderung Keine Förderung Keine Förderung Keine Förderung - Bonusstufe Bonusstufe d) Förderhöhen für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Die Förderung beträgt höchstens 25 % der förderfähigen Kosten in der Basisförderstufe, höchstens 30 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 1, höchstens 35 % der förderfähigen Kosten in der Bonusstufe 2 und ist mit folgenden Beträgen begrenzt: Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Basisförderung Bonusstufe Bonusstufe Förderantrag (1) Alle Förderanträge sind unter Verwendung der hierfür bestimmten Formulare beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa), Fachbereich Energie, Klimaschutz und klimaschutzrelevante Ressourcen einzubringen. (2) Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingereicht werden. Letztmögliches Antragsdatum ist der , wobei die Inbetriebnahme erfolgt sein muss. Allenfalls fehlende Unterlagen sind bis spätestens ein Jahr nach Ablauf der Richtlinien, das ist der , nachzureichen. (3) Der Förderwerber ist zu verpflichten, im Förderansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen zu machen. (4) Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind beizulegen: a) Energieausweis: Bei Neubauten und im Fall von bestehenden Bauten bei Wärmepumpen, Solaranlagen zur Heizungsunterstützung in n, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und bei Beantragung der Bonusstufen 1 und 2. b) Detaillierte Schlussrechnungen und Zahlungsbelege in Kopie c) Meldebestätigung je Haushaltsvorstand d) Baubewilligung, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt e) Bei Gemeinschaftsanlagen: Maßstäblicher Lageplan und Beiblatt für Gemeinschaftsanlagen f) Die im Antragsformular angeführten Unterlagen je förderbarer Maßnahme. Seite 9 von 11
10 10 Förderzusage Die Förderzusage erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. 11 Rückerstattung der Förderung / Förderungsmissbrauch (1) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn a) die Förderung zu Unrecht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderwerbers gewährt wurde, b) die Förderung widmungswidrig verwendet wird, c) die geförderte Anlage nicht mindestens 10 Jahre ab Auszahlung des Kostenzuschusses widmungsgemäß verwendet wird. Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, dies an Ort und Stelle zu überprüfen bzw. durch eine von ihr beauftragte Institution überprüfen zu lassen. (2) Geldzuwendungen, die gemäß Abs (1) zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I 1 Abs 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. (3) Der Förderwerber der eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, macht sich gemäß 153 b des Strafgesetzbuches strafbar. Das Amt der Landesregierung ist gemäß 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet. 12 Kontrolle / Qualitätssicherung (1) Mit Annahme der Förderung stimmt der Förderwerber zu, dass die geförderte Anlage zu ortsüblichen Zeiten von der Förderstelle besichtigt werden darf, die dazu erforderlichen Räume und Gebäudeteile betreten werden dürfen und der Förderwerber sämtliche erforderliche Auskünfte erteilt bzw. Einblick in die entsprechenden Bücher und Belege gewährt. (2) Weiters stimmt der Förderwerber zu, dass die zur Förderung eingereichte Anlage stichprobenartig einer Vorort-Qualitätsprüfung unterzogen werden kann. Dabei wird die Einhaltung der jeweils anwendbaren Kriterien gemäß 5 und 6 mittels Sichtprüfung bzw. Messung überprüft. Bei Bedarf verpflichtet sich der Förderwerber, über einen Zeitraum von maximal 1 Jahr, die vom geförderten System gelieferten Wärmemengen schriftlich zu erfassen und dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zu übermitteln. Seite 10 von 11
11 13 Antragsprinzip / Übergangsbestimmungen Für alle Förderungsanträge gilt das Antragsprinzip. Den Anträgen wird jene Richtlinie zu Grunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültig ist. 14 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft und am außer Kraft. Bregenz, am Für die Vorarlberger Landesregierung Landesrat Ing. Erich Schwärzler Seite 11 von 11
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