Ernst Haigermoser Energiewirtschaft und beratung

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1 Ernst Haigermoser und beratung Fanny-von-Lehnert-Straße Salzburg Tel.: 0662 / Fax: 0662 / ernst.haigermoser@salzburg.gv.at Homepage:

2 Erich Six Wir kehren der Sonne den Rücken um nach Öl zu bohren, dabei schickt uns die Sonne keine Rechnung

3 Förderung im öffentlichen Interesse Eine Förderung ist keine nachträgliche Belohnung für gutes oder richtiges Verhalten! Förderungsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Förderungszweck überwiegend im öffentlichen Interesse gelegen ist und Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Verwirklichung des Förderungszweckes ohne öffentliche Mittel nicht möglich ist. Eine Bestellung (Anzahlung etc. ) ohne Antrags- bzw. Entscheidungsverfahren belegt, dass die Maßnahme ohne Förderung auch realisiert wird, daher ist der Förderantrag von der Förderstelle uneingeschränkt abzulehnen.

4 Doppelförderung Doppelförderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Photovoltaikanlage, die aus anderen Mitteln des Landes, z. B. der Wohnbauförderung, der Investitionsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Klima- und Energiefonds (Kommunalkredit Public Consulting )) oder anderer Förderungsstellen des Bundes (OeMAG) oder des Landes (Wohnbauförderung) gefördert werden, oder innerhalb der letzten fünf Jahre gefördert wurden (Lückenförderung). Davon ausgenommen sind Förderungen von den Wohnsitzgemeinden.

5 Photovoltaik für Betriebe Gefördert wird die Errichtung von neuen, Photovoltaik-Anlagen auf betrieblichen Gebäuden in Salzburg. Auch die Errichtung von stationären Akkumulatoren-Speichersystemen für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaik- Anlagen am selben Standort ist förderbar. Die Photovoltaik-Anlage kann bereits vorhanden sein oder zeitgleich errichtet werden.

6 Photovoltaik für Betriebe Beim Betrieb der geförderten Photovoltaik-Anlage ist eine Eigenverbrauchsquote von mindestens 60 % sicherzustellen. Bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 15 kwpeak wird die förderbare Anlagengröße nach der folgenden Formel berechnet: Stromverbrauch laut der Stromrechnung des letzten Jahres (falls dieser atypisch ist, dann durchschnittlicher jährlicher Stromverbrauch laut Stromrechnungen der letzten drei Jahre) in kwh:2000 = förderbare Anlagengröße in kwpeak.

7 Photovoltaik für Betriebe Beispiel: für Anlage > 15kWp Ein Unternehmen errichtet auf seinem Betriebsdach eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 30kWpeak. Sockelförderung Euro 6. bis 10. kwpeak (5 x 500 Euro) Euro 11. bis 25. kwpeak (15 x 300 Euro) Euro 26. bis 30. kwpeak (5x 100 Euro) 500 Euro Mögliche Förderung Euro Zusätzlich kann das Unternehmen eine Förderung aus dem Klima- und Energiefonds für das 1. bis 5. kwpeak beantragen. Die Errichtung einer Photovoltaik-Speicheranlage wird mit 600 Euro je kwh Brutto-Speicherkapazität (maximal 18 kwh Brutto- Speicherkapazität bzw. maximal 40 % der Investitionskosten) gefördert.

8 Photovoltaik für Betriebe Voraussetzung für die Beantragung der Förderung ist eine, spezifische, unabhängige und produktneutrale geförderte Beratung die unter Bedachtnahme auf die Gesamtenergiesituation des Unternehmens erfolgt und entweder durch einen Berater des umwelt service salzburg oder durch ein dazu befugtes Unternehmen durchgeführt wird.

9

10 Photovoltaik Privat / Landwirt Es wird die Errichtung von effizienten Photovoltaikanlagen auf Gebäuden gefördert. Gefördert werden maximal 0,3 kwp pro kwh Stromverbrauch bzw. 15 kwp. Unter Gebäuden werden ganzjährig zu Wohnzwecken (überwiegende Wohnnutzung) genutzte Gebäude verstanden. (Hauptwohnsitz - keine Zweit- oder Ferienwohnsitze). Die Berechnung der maximal förderbaren Anlagenleistung erfolgt durch die Multiplikation des nachgewiesenen Jahresstromverbrauchs mit 0,3. Der so berechnete Wert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Bei Nachweis der Anschaffung einer stromintensiven Investition, deren Verbrauch in der Jahresstromrechnung noch nicht enthalten ist, erhöht sich die maximal förderbare Anlagenleistung um 1 kwp. Bis zu einer Größe von max. 3 kwp kann die Multiplikation des Jahresstromverbrauchs mit 0,3 und damit die Vorlage des Jahresstromverbrauchs entfallen. Förderung Der Fördersatz beträgt bei Dach oder gebäudeintegrierten Anlage für das kwp je kwp 600,--

11 Photovoltaik Speicher Es wird die Errichtung von stationären Akkumulatorenspeichersystemen für die Eigenverbrauchsoptimierung von effizienten netzgekoppelten Photovoltaikanlagen am selben Standort gefördert. Ganzjährig zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. (Hauptwohnsitz - keine Zweit- oder Ferienwohnsitze). Die Photovoltaikanlage kann vorhanden sein oder zeitgleich neuerrichtet werden. Förderung: Der Fördersatz beträgt je kwh Brutto-Speicherkapazität 600,-- Es besteht keine Beschränkung der Größe der PV- Speicheranlage, gefördert wird allerdings nur bis zu einer Größe von 6kWh Brutto- Speichergröße.

12 Energieberatung Salzburg Anmeldung:

13 Photovoltaik Großanlagen Errichter von PV-Anlagen im Bundesland Salzburg. Natürliche und juristische Personen, insbesondere Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Betreiber von Fernwärmeanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, Betreiber von Abfallwirtschafts- und Abwasserbehandlungsanlagen. Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen, an denen Privatpersonen Anteile erwerben mit einer Leistung über 50 kwp (die Leistung kann auf mehrere Bauwerke aufgeteilt werden). Die Anteile je Privatperson müssen mindestens 0,5 kwp betragen und es müssen zumindest 10 Privatpersonen beteiligt sein. Photovoltaikanlagen für öffentliche Bauwerke, die durch Dritte investiert, betrieben und gewartet werden mit einer Leistung über 10 kwp; Photovoltaikanlagen für Abfallsammel- und behandlungsanlagen oder Abwasserbehandlungsanlagen, jeweils mit einer Leistung über 10 kwp; Photovoltaikanlagen für Nahwärmeversorgungseinrichtungen auf Basis erneuerbarer Energieträger mit einer Leistung ab 5 kwp; Photovoltaikanlagen auf Gebäuden von Vereinen oder konfessionellen Einrichtungen mit einer Leistung über 5 kwp.

14 Photovoltaik Großanlagen Förderung: Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag und einem Zuschuss in Höhe von 20 % der Netto Investitionskosten von bis 20 kwp pro kwp über 20 kwp bis 50 kwp pro kwp über 50 kwp bis 100 kwp pro kwp über 100 kwp pro kwp bis zu einer maximalgeförderten Leistung von 200 kwp. Die förderbaren Netto Investitionskosten errechnen sich aus den anteiligen Kosten der Anlage über 5 kwp. Der Sockelbetrag beträgt 5.000,--. Für Gemeinschaftsanlagen und Anlagen auf öffentlichen Gebäuden erhöht sich der Sockelbetrag um 2.500,- Erhält eine Anlage eine Tarifförderung der Oem-AG steht der Zuschuss zu den Netto Investitionskosten von 20% nicht zu. Der Sockelbetrag wird nicht für die Photovoltaikanlage gewährt, sondern für die erforderlichen administrativen Vorarbeiten.

15 Photovoltaik Wärmepumpe Förderung des Landes Salzburg von Wärmepumpen mit erneuerbarer Energie Luft/Wasser Wärmepumpen werden nur in Kombination mit einer thermischen Solaranlage oder einer Photovoltaikanlage mit einer Mindestgröße von 3 kwp gefördert. Der Fördersatz für die Photovoltaikanlage beträgt 600,-- je kwp.

16 Wohnbauförderung - Neubau

17 Wohnbauförderung - Sanierung

18 Wohnberatung

19 Gemeindeausgleichsfonds

20 Gemeindeförderung Quelle: Gem. Eugendorf

21 Klien 2018 Quelle: Klien

22 Klien Landwirtschaft 2018 Quelle: Klien

23 Photovoltaik- Inselanlage Ländliche Entwicklung

24 Inselanlagen Quelle: KPC

25 Kleine Ökostromgesetznovelle Quelle: ris bka

26 Kleine Ökostromgesetznovelle

27 OeMAG Quelle:pvaustria

28 Kleine Ökostromgesetznovelle Entwurf

29 OeMAG Quelle: PV Oemag

30 OeMAG Quelle: PV Austria

31 Danke Ernst Haigermoser und beratung Fanny-von-Lehnert-Straße Salzburg Tel.: 0662 / Fax: 0662 / ernst.haigermoser@salzburg.gv.at Homepage:

Ab 8. Juni Förderung Photovoltaik Großanlagen

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