Michael Unfried. Photovoltaik Strom von der Sonne. Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen. Ing. Franz Patzl

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1 Photovoltaik Strom von der Sonne Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen Ing. Franz Patzl Abteilung Energiewesen und Strahlenschutzrecht (WST6) Geschäftsstelle für Energiewirtschaft Schebesta Tel: 02742/9005/14787 u. Holzinger WirtschaftstreuhandgesellschaftmbH Steuerberatungsgesellschaft Schebesta u. Holzinger Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbh 1

2 Steuerrechtliche Aspekte betroffene Steuern Umsatzsteuer Einkommensteuer Mögliche Varianten von Errichtern und Betreibern Privatpersonen (unselbständig erwerbstätig) Unternehmer Landwirte (werden von Dr. Jilch im folgenden Vortrag behandelt) 2

3 Steuern Umsatzsteuer Begriffsdefinition: Umsatzsteuer (USt): Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Umsatzsteuersatz in der Regel 20%. Ausnahmen z.b.: diverse Lebensmittel, Wohnungsmiete, 10% Vorsteuer (VSt): Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (z.b. Investitionen, Betriebskosten, ) Einkommensteuer (ESt): wird von den zu versteuernden Einkünften ermittelt 7 Einkunftsarten werden unterschieden: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte 3

4 Mögliche Varianten 1. Privatperson (unselbständig erwerbstätig) ohne VSt Abzugsberechtigung mit Ökostromtarif 2. Privatperson (unselbständig erwerbstätig) ohne VSt Abzugsberechtigung mit Landesförderung 3. Privatperson (unselbständig erwerbstätig) mit VSt Abzugsberechtigung mit Ökostromtarif und Regelbesteuerung 4. Privatperson (unselbständig erwerbstätig) mit VSt Abzugsberechtigung mit Landesförderung und Regelbesteuerung; betriebliche Nutzung über 10% 4

5 Einige Beispiele, Definition einer Standardanlage Photovoltaik Strom von der Sonne Für die Beispiele wird folgende Ausgangsbasis zu Grunde gelegt: Leistung:.. 5 kwp (Spitzenleistung; p: peak = Spitze) Jahresertrag: kwh Investitionskosten: ,- inkl. USt, ,- exkl. USt, VSt beträgt 5.000,- Einspeisetarif nach Ökostromgesetz (Annahme: Stromeinspeisung 100%): 45,99 ct/kwh (exkl. USt); USt beträgt 9,20 ct Jahresumsatz mit Ökostromtarif: ,- (exkl. USt); USt beträgt 441,40 Marktpreis (Annahme: Stromeinspeisung 2/3) : 8,178 ct/kwh (exkl.ust), USt beträgt 1,64 ct Jahresumsatz mit Marktpreis: 394,- (exkl. USt); USt beträgt 78,80 Abschreibungsdauer: 20 Jahre, a) Absetzung für Abnutzung (AfA) pro J: 1.500,- (Basis: ,- inkl. USt) b) Absetzung für Abnutzung (AfA) pro J: 1.250,- (Basis: ,- netto) Sonstige betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage (z.b. Versicherung, Zählergebühr, ): Annahme 100,- 5

6 Beispiel 1 Privatperson (unselbständig erwerbstätig) nimmt den Ökostromtarif (45,99 ct/kwh) in Anspruch und verzichtet auf die Möglichkeit des VSt-Abzugs aus den Investitionskosten und laufenden Kosten, da der Umsatz unter netto ,- (Kleinunternehmer laut Umsatzsteuergesetz (UStG)) liegt hat die Investition inklusive USt zu tätigen also ,- erhält den Ökostromtarif exkl. USt also pro Jahr 2.207,- hat den Gewinn unter Berücksichtigung der AfA und der Betriebsaufwendungen zu ermitteln Gewinnermittlung: Einnahmen: 2.207,- netto Ausgaben: - 100,- für Betriebsaufwendungen ,- AfA Gewinn: 607,- Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6

7 Beispiel 1 Steuerliche Konsequenz: USt: Es ist keine USt abzuführen, es besteht aber auch nicht die Möglichkeit eines VSt-Abzugs ESt: Da der Gewinn mit 607,- unter dem Veranlagungsfreibetrag von 730,- liegt, ergeben sich keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen 7

8 Beispiel 2 Privatperson (unselbständig erwerbstätig) beantragt die Landesförderung von ,- ( 3.000,-/kWp, max. 4kWp) und verzichtet auf die Möglichkeit des VSt-Abzugs aus den Investitionskosten und laufenden Kosten; da der Umsatz unter ,- Kleinunternehmer laut Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt; 2/3 Stromeinspeisung des erzeugten Stroms Investition inklusive USt ,- minus Förderung von ,- ergibt Investitionskosten ,- (ND 20 Jahre, AfA 900,-) erhält Marktpreis von derzeit 8,178 ct/kwh exkl. USt; Gesamtstromerzeugung: kwh; eingespeist werden ca. 2/3 des erzeugten Stroms (3.200 kwh) Umsatz 262,- netto hat den Gewinn unter Berücksichtigung der AfA und der Betriebsaufwendungen zu ermitteln Gewinnermittlung: Einnahmen: 262,- netto (2/3 von 394,- Gesamtstromerzeugung) Ausgaben: - 100,- für Betriebsaufwendungen - 600,- AfA ( 900,- minus 1/3 Privatanteil) Verlust: - 438,- Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8

9 Beispiel 2 Steuerliche Konsequenz: USt: Es ist keine USt abzuführen, es besteht aber auch nicht die Möglichkeit eines VSt-Abzugs ESt: Da auf Dauer kein Gesamtüberschuss erzielt wird, ist von Liebhaberei im einkommensteuerrechtlichen Sinn auszugehen und daher der Verlust nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenzurechnen. 9

10 Beispiel 3 Privatperson (unselbständig erwerbstätig) nimmt den Ökostromtarif (45,99 ct/kwh) in Anspruch und optiert zur Regelbesteuerung (VSt-Abzug aus den Investitionskosten und laufenden Kosten) stellt beim FA einen Antrag auf Regelbesteuerung (da Jahresumsatz unter netto) (Bindungsfrist: 5 Kalenderjahre) hat die Investition inklusive USt zu tätigen also ,- bekommt die USt in Höhe von 5.000,- vom FA zurück zahlt also ,- erhält den Ökostromtarif brutto inkl. 20% USt also pro Jahr 2.648,40 (USt: 441,40) führt die USt in Höhe von 441,40 beim Finanzamt ab Nettoeinnahme 2.207,- hat den Gewinn unter Berücksichtigung der AfA und der Betriebsaufwendungen zu ermitteln Gewinnermittlung: Einnahmen: 2.207,- (netto) Ausgaben: - 100,- für Betriebsaufwendungen ,- AfA Gewinn: 857,- Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10

11 Beispiel 3 hat die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 857,- in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit werden zusammengezählt und davon die Einkommensteuer unter Abzug der bisher geleisteten Lohnsteuer berechnet Veranlagungsfreibetrag: 730,- Steuerliche Konsequenzen: USt: USt in Höhe von 441,40 (20% von 2.207,-) VSt in Höhe von 5.000,- (20% von ,-) ergibt Umsatzsteuerguthaben von 4.558,80 ESt: Einkommensteuerpflicht unter Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrags 11

12 Beispiel 3 Steueroptimierung: Die Anlage wird von zwei oder mehreren Personen angeschafft. Dadurch wird der Gewinn auf die Anzahl der Personen aufgeteilt und man gelangt dadurch unter den Veranlagungsfreibetrag Steuerliche Konsequenzen: USt: Auswirkungen wie oben dargestellt ESt: keine ESt-Pflicht, da Gewinnanteil unter 730,- pro Person 12

13 Beispiel 4 Privatperson (unselbständig erwerbstätig) nimmt die Landesförderung in Anspruch und optiert zur Regelbesteuerung (VSt- Abzug aus den Investitionskosten und laufenden Kosten) unternehmerisch tätig z.b. 2/3 Stromeinspeisung stellt beim FA einen Antrag auf Regelbesteuerung (da Jahresumsatz unter ,- netto) Investition netto: ,- USt: 5.000,- Förderung: ,- ergibt Investitionskosten: ,- netto bekommt die USt in Höhe von 5.000,- vom Finanzamt zurück AfA für ESt: 650,- (Basis: ,-; Nutzungsdauer: 20 Jahre) davon 1/3 Privatanteil in Höhe von 216,66 AfA für USt: 1.250,- (Basis: ,-; Nutzungsdauer: 20 Jahre) davon 1/3 Privatanteil in Höhe von 416,67 plus 20% ( 83,33) hat den Gewinn unter Berücksichtigung der AfA und den Betriebsaufwendungen zu ermitteln erhält für die Stromeinspeisung brutto inkl. USt 314,40 (USt 52,40) führt die USt in Höhe von 52,40 beim Finanzamt ab Nettoeinnahme 262,- 13

14 Beispiel 4 Gewinnermittlung: Einnahmen: 262,- netto (2/3 von 394,- Gesamtstromerzeugung) Privatanteil AfA: + 216,66 Ausgaben: - 100,- für Betriebsaufwendungen - 650,- AfA Verlust: - 271,34 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Steuerliche Konsequenz: USt: USt in Höhe von 52,40 (20% von 262,-) 83,33 (Eigenverbrauch AfA-Anteil USt 20% von 416,67) VSt in Höhe von 5.000,- ergibt 4.864,27 Umsatzsteuerguthaben ESt: Da auf Dauer kein Gesamtüberschuss erzielt wird, ist von Liebhaberei im einkommensteuerrechtlichen Sinn auszugehen und daher der Verlust nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenzurechnen. 14

15 Unternehmen Die Einnahmen und Ausgaben bezüglich der PV-Anlagen finden im Rahmen der Gewinnermittlung für diesen Gewerbebetrieb ihren Niederschlag, wobei jedoch zu beachten ist, dass sich sowohl Verluste als auch Gewinne im Ergebnis voll niederschlagen. Die Aktivierungspflicht ist gegeben, da es sich bei den Anschaffungskosten um Anschaffungen handelt, die höher als 400,- sind. 15

16 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen Keine! Da beim Betrieb einer PV-Anlage kein Gewerbeschein erforderlich ist, tritt die Versicherungspflicht bei der SV der gewerblichen Wirtschaft bei Vorliegen von nichtselbständigen Einkünften unter der Höchstbemessungsgrundlage erst ein, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb höher als 4.188,12 (Satz 2008) ist. 16

17 Empfehlung Wenn keine Landesförderung in Anspruch genommen wird: Anschaffung der Anlage durch 2 oder mehrere Personen Antrag auf Regelbesteuerung Inanspruchnahme des Ökostromtarifes Vorsteuerabzug bei der Investition Umsatzsteuerabführung im laufenden Betrieb Durch Gewinnsplitting auf 2 oder mehrere Personen liegt der Gewinn in der Regel unter dem Veranlagungsfreibetrag in Höhe von 730,- pro Person (wenn außer den nichtselbständigen Einkünften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb der PV-Anlage vorliegen) keine ESt-Pflicht. Wenn Landesförderung in Anspruch genommen wird und Einspeisung mehr als 10% des erzeugten Stroms: Antrag auf Regelbesteuerung Vorsteuerabzug bei der Investition Umsatzsteuerabführung im laufenden Betrieb (Achtung auf Privatanteil von AfA) Verluste nicht abzugsfähig, da Liebhaberei 17

18 Danke für Ihr Interesse am Vortrag Alle Angaben in der gegenständlichen Unterlage erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors und des Seminarveranstalters ist ausgeschlossen. 18

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