Sanierung von Eigenheimen, sonstigen Gebäuden und Wohnhäusern
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- Andrea Bärbel Arnold
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1 Februar 2018 Landesförderung Holzheizsysteme + Solar Kärnten Sanierung von Eigenheimen, sonstigen Gebäuden und Wohnhäusern Gültigkeit bis Wer wird gefördert (Mit)Eigentümer des Gebäudes Wohnungsinhaber Mieter, Wohnungseigentümer oder (Mit)Eigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt Bauberechtigter Bestellter Verwalter nach 6 Abs. 2 MRG oder 14c Abs. 2 WGG Was wird gefördert Gefördert wird die Sanierung von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen, sonstigen Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur ganzjährigen Wohnnutzung geeigneten Wohnraum aufweisen, Wohnhäusern im mehrgeschossigen Wohnbau und Wohnheimen (außer von solchen, die im (Mit)Eigentum von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden stehen). Allgemeine Förderungssvoraussetzungen (Auswahl) Baubewilligung älter als 20 Jahre, außer es handelt sich um Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss, oder den Anschluss an Fernwärme. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. erstmaligen Antragstellung bei mehreren Förderungsanträgen für dasselbe Objekt innerhalb der förderbaren Obergrenze der Sanierungskosten in einem Zeitraum von 5 Jahren, muss nachgewiesen werden, dass eine Energieberatung vor Ort nach den Richtlinien des Energieberaternetzwerks Kärnten durchgeführt wurde. Das Energieberatungsprotokoll ist vom Energieberater (EBS-Manager-Kärnten) elektronisch zu übermitteln. Hauptwohnsitz außer bei gemeinnützigen juristischen Personen Nutzfläche der Wohnung max. 200 m 2 Mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen darf ab dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden. Arbeiten und Investitionen, die vor Antragstellung getätigt wurden, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt (Ausnahme: Planungsarbeiten, wie zb Berater, Coach oder Planer). Eigenheime und sonstige Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen
2 (1) Die Sanierungsförderung erfolgt wahlweise in Form eines Einmalzuschusses oder alternativ in Form eines Förderungskredites wie folgt: Einmalzuschuss im Ausmaß von a. max. 30% der förderbaren Sanierungskosten von höchstens je Gebäude für Einzelbauteilmaßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes und energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen max. 40% der förderbaren Sanierungskosten von höchstens je Gebäude für umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen, wobei sich die förderbaren Sanierungskosten für die 2. Wohnung um 50% erhöhen. Die Kosten der Heizungsoptimierung werden sowohl bei Einzelbauteilmaßnahmen als auch bei der umfassenden energetischen Sanierung bis max anerkannt. Zusätzlich wird bei der umfassenden energetischen Sanierung für die Kosten des Sanierungscoach und des Energieausweises (Bestand-, Plan- und Fertigstellungsenergieausweis) ein Zuschuss gewährt. Der Einmalzuschuss für Sanierungsmaßnahmen wird im Ausmaß von max. 30% bzw. 40% der förderbaren Sanierungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß der nachstehenden maximalen Förderungshöhen gewährt. Zusätzlich werden Beratungsleistungen gefördert: Beratungsleistungen Energieberatung kostenlos Sanierungscoach bei umfassender Sanierung (max. 70 %) 800,- Energieausweis bei umfassender Sanierung 300,- Haustechnikanlagen Förderhöhe (max. 30 % der Investitionskosten) Fernwärme 2.900,- Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe 2.200,- Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe inkl. Entsorgung 2.700,- Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe in Verbindung mit Solar 2.500,- Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe in Verbindung mit Solar inkl ,- Entsorgung Kontrollierte Wohnraumlüftung 1.200,- Solaranlage 210 je m 2, max ,- PV-Anlage 350,- je kwp, max. 1400,- Heizungsoptimierung 450,- Wie ist der Förderungsablauf? (1) Förderungsanträge sind unter Verwendung der aufgelegten Formblätter beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt einzubringen. Die Formulare stehen auch auf zum Download bereit. (2) Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist das Vor-Ort-Energieberatungsprotokoll auf elektronischem Weg in den EBS Manager zu stellen und eine allenfalls erforderliche Baubewilligung dem Antrag beizufügen. ALLE weiteren Informationen dazu finden Sie unter Richtlinie
3 Impulsprogramm umweltfreundliche Energie Mit dieser Förderungsrichtlinie sollen die Einzelmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger und zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich der Nichtwohngebäude unterstützt bzw. ermöglicht werden. Antragssteller Natürliche und juristische Personen Fördergegenstand und Zeitraum Holzheizungsanlagen, Thermische Solaranlagen, Fernwärmeanschluss, Förderaktion Heizungsfit. Gültig vom bis zum Allgemeine Voraussetzungen Andere für denselben Gegenstand von Bund, EU oder Land (z.b. KWF) gewährte Förderungen werden bei der Förderungsintensität eingerechnet. Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers. Bei Fördermaßnahmen deren Antragstellung im Nachhinein erfolgt, wird vor Beginn der Arbeiten eine geförderte Ökofit-Beratung oder eine Energieberatung entsprechend 9 Abs. 3 des Bundesenergieeffizienzgesetzes dringend empfohlen. Förderungsanträge sind nach Umsetzung des Projektes und nach Rechnungslegung einzubringen. Der Förderungsgegenstand muss nach dem errichtet worden sein. Für die Einhaltung dieser Frist ist das Datum der Rechnung (Schlussrechnung) der Hauptanlagenteile ausschlaggebend. Es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 handeln. Ausgenommen davon sind Anträge für Erweiterungen bestehender Anlagen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Impulsprogramm Umweltfreundliche Energie Förderungsabwicklung Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte, Stromspeicher für PV-Anlagen und Beratungsleistungen ist vor Auftragsvergabe anzusuchen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsnachweise sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitte Biomasse Heizanlage Förderhöhe (max. 40 % der Investitionskosten I.K.) Pauschale 100,- / kw (0-50 kw) 50,- / kw (für jedes weitere kw) Zuschlagsmöglichkeiten + 20,- / kw bei einem Umstieg von Öl- oder Gas + 20 / kw wenn in einer Klima- und Energiemodellregion (KEM) bzw. e5-gemeinde (max. 45 % I.K.) Thermische Solaranlagen Förderhöhe (max. 50 % der Investitionskosten) Pauschale 120 / m 2 Bruttokollektorfläche Zuschlagsmöglichkeiten + 25,- m 2 wenn in KEM bzw. einer e5-gemeinde. Max. 55% der I.K. Bei Einbau eines Wärmezählers + 300,-
4 Photovoltaik Förderhöhe (max. 30 % der Investitionskosten) Ab 1 kwp bis 15 kwp 600,- je kwp 2-achsig nachgeführte PV, max. 2 kwp 900,- je kwp Speicherförderung max. 6 kwh (aber keine Beschränkung der Speichergröße) 600,- je kwh Fernwärmeanschluss Erstmaliger Anschluss 30 % der I.K. Aktion Heizungsfit Förderhöhe (max. 50 % der Investitionskosten) Hydraulischer Abgleich 200 Effiziente Umwälzpumpen 100,- (nur in Verbindung mit hydraulischem Abgleich) Heizungsventile (Nicht voreinstellbare gegen voreinstellbare) Dämmung von freil liegenden Heizungsrohren 20,- pro getauschtem Ventiel (nur in Verbindung mit hydraulischem Abgleich) 200,- Allgemeine Voraussetzungen Andere fu r denselben Gegenstand von Bund, EU oder Land (z.b. KWF) gewährte Förderungen werden bei der Förderungsintensität eingerechnet. Förderungsanträge sind nach Umsetzung des Projektes und nach Rechnungslegung einzubringen. Der Förderungsgegenstand muss nach dem errichtet worden sein. Fu r die Einhaltung dieser Frist ist das Datum der Rechnung (Schlussrechnung) der Hauptanlagenteile (z.b. Kesselanlage, Solaranlage, Übergabestation) ausschlaggebend. Es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre fu r diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Anträge, denen keine Förderungsauszahlungen folgten sowie Anträge fu r Erweiterungen bestehender Anlagen. Gebrauchte Anlagen werden nicht gefördert. Förderabwicklung Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Fu r Fernwärmeprojekte, Stromspeicher fu r PV-Anlagen und Beratungsleistungen ist vor Auftragsvergabe anzusuchen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsnachweise sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfu gung stehenden Mittel. Anfragen Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 8 Flatschacher Straße Klagenfurt am Wörthersee Telefon: Fax: abt8.energiewirtschaft.ktn.gv.at Zuständigkeit: Betriebe, Privatzimmervermieter, öffentliche Einrichtungen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie gemeinnützige Vereine Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 2 Zuständigkeit: Privatpersonen
5 Landwirtschaftskammer Kärnten Ansprechperson: DI Elisabeth Ladinig Museumgasse Klagenfurt Telefon:
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