FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGEN. Ansuchen Merkblatt

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1 FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGEN Ansuchen Merkblatt

2 ANSUCHEN UM FÖRDERUNG EINER THERMISCHEN SOLARANLAGE Antragsteller:... Adresse:... Folgende Maßnahme wurde durchgeführt: Warmwasseraufbereitung... m² Flachkollektoren Raumheizung... m² Vakuumkollektoren Auf dem Objekt:... Eine Warmwasserbereitung für ein Schwimmbecken wird nicht gefördert. Erforderliche Nachweise: 1. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen in Kopie 2. Ausführungsbestätigung 3. Foto von der Anlage Andere beantragte oder beanspruchte Förderungen oder Investitionszuschüsse? JA NEIN Wenn ja, welche?... Förderungshöhe: (max ,00) (wird vom Bauamt berechnet und eingetragen)... m² x... =... Förderung: 75,--/m² Kollektorfläche Datum:... geprüft:...

3 Ich ersuche um Überweisung des Betrages auf folgendes Konto: Name:... Bank: IBAN:... Hinweise: Der/Die Förderungswerber/in verpflichtet/verpflichten sich dem Förderungsgeber (Stadtgemeinde Gleisdorf) oder einer von dieser beauftragten Person nach Voranmeldung jederzeit Zugang zur Kontrolle der Anlage zu gewähren. Der/Die Förderungswerber/in ist/sind damit einverstanden, dass Förderungsvoraussetzungen vor Ort kontrolliert werden können. Für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen ist die Förderung nach Aufforderung umgehend zurückzuerstatten. Der/Die Förderungswerber/in nimmt/nehmen zur Kenntnis, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung nicht gegeben ist. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel. Weitere beantragte oder beanspruchte Förderungen oder Investitionszuschüsse sind bekannt zu geben (außer Förderungen durch das Land Steiermark). Das Ansuchen ist innerhalb von 6 Monaten nach Errichtung (Datum der Rechnungslegung) einzureichen. Die Förderung tritt ab in Kraft...., Ort Datum Unterschrift (Antragsteller)

4 MERKBLATT FÜR DIE FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGE Gefördert werden: Thermische Solaranlage für die Warmwasserbereitung oder Raumheizung (auch teilweise) bzw. kombinierte Anlagen. Die Warmwasserbereitung für ein Schwimmbecken wird nicht gefördert! Wer kann ansuchen: Natürliche Personen Für welche Objekte bzw. Nutzung: Neuerrichtung bzw. Sanierung von Wohnhäusern Förderungshöhe: 75,00 / m² Flach- oder Vakuumkollektorfläche Pro Objekt bzw. Anlage wird ein maximaler Zuschuss von 1.500,00 gewährt. Voraussetzungen: Das Objekt muss eine rechtskräftige Bau- bzw. Benützungsbewilligung haben. Das Objekt muss ganzjährig genutzt werden (Hauptwohnsitz). Das Erfordernis eines baurechtlichen Verfahrens ist vor Montagebeginn mit dem Bauamt zu klären bzw. ist um die erforderliche Baubewilligung plan- und beschreibungsbelegt anzusuchen. (Die Ortsbildschutzzone ist zu beachten!)

5 Möglichkeit einer Beratung durch: - AEE (Arbeitsgemeinschaft Erneuerbare Energie) Feldgasse 19, 8200 Gleisdorf Tel /5886, Fax: 03112/ office@aee.at - Feistritzwerke-Steweag GmbH Gartengasse 36, 8200 Gleisdorf Tel /2653-0, Fax: 03112/ office@feistritzwerke.at - Stadtwerke GmbH Gartengasse 36, 8200 Gleisdorf Tel / , Fax: 03112/ k.hierzer@stadtwerke-gleisdorf.at - Amt der Stmk. Landesregierung Infozentrale Energie und Wohnbau Landhausgasse 7, 8010 Graz Tel. 0316/ energieberatung@stmk.gv.at - Regionalenergie Steiermark Florianigasse 9, 8160 Weiz Tel / , Fax: 03172/ info@regionalenergie.at - Lokale Energie Agentur LEA GmbH Auersbach 130, 8330 Feldbach Tel / , Fax: office@lea.at Nachweise (vor Freigabe der Förderung): Rechnungen und Zahlungsbelege in Kopie Bestätigung der ausführenden Firma über den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion der Anlage Bei Selbstbau eine Bestätigung eines befugten Sachverständigen, eines konzessionierten Unternehmens oder eine Bestätigung der in Anspruch genommenen Beratungsstellen über den ordnungsgemäßen Einbau und die ordnungsgemäße Funktion der Anlage Foto der Anlage

6 Sonstiges: Der/Die Förderungswerber/in verpflichtet/verpflichten sich dem Förderungsgeber (Stadtgemeinde Gleisdorf) oder einer von dieser beauftragten Person nach Voranmeldung jederzeit Zugang zur Kontrolle der Anlage zu gewähren. Der/Die Förderungswerber/in ist/sind damit einverstanden, dass Förderungsvoraussetzungen vor Ort kontrolliert werden können. Für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen ist die Förderung nach Aufforderung umgehend zurückzuerstatten. Der/Die Förderungswerber/in nimmt/nehmen zur Kenntnis, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung nicht gegeben ist. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel. Weitere beantragte oder beanspruchte Förderungen oder Investitionszuschüsse sind bekannt zu geben (außer Förderungen durch das Land Steiermark). Das Ansuchen ist innerhalb von 6 Monaten nach Errichtung (Datum der Rechnungslegung) einzureichen. Die Förderung tritt ab in Kraft.

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