Förderungsrichtlinien 2014 für solarthermische Anlagen und Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisysteme. Wien. für Ein- und Zweifamilienhaus

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1 Förderungsrichtlinien 2014 für solarthermische Anlagen und Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisysteme in Wien für Ein- und Zweifamilienhaus Ausgabe 1. März 2014

2 1. ALLGEMEINES 2. ART DER FÖRDERUNG 3. Zielsetzung 4. Zielgruppe 5. FÖRDERUNGSGEGENSTAND 6. FÖRDERUNGSSCHIENEN A. Solarthermische Anlage B. Solarthermische Anlage mit hoher solarer Deckung C. Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisystem 7. AUSSCHLIESSUNGSGRÜNDE FÜR EINE FÖRDERUNG 8. ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG 9. KONTROLLE 10. WIDERRUF 11. DATENSCHUTZ 12. ANSPRUCH 13. INKRAFTTRETEN UND DAUER DER AKTION

3 1. ALLGEMEINES Als erneuerbare Energie trägt Solarenergie zur Verbesserung der Umweltsituation und Ressourcenschonung sowie zur Verringerung der Energieimporte bei. Mithilfe der Förderung soll der solare Anteil am Energieaufkommen von Wien erhöht werden. 2. ART DER FÖRDERUNG Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses. In den förderbaren Investitionskosten ist für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug gemäß 12 Umsatzsteuergesetz 1994 nicht möglich ist, die Umsatzsteuer eingeschlossen. 3. ZIELSETZUNG Ziel der vorliegenden Förderung ist es, einen wirtschaftlichen Anreiz zur Errichtung von hocheffizienten solarthermischen Anlagen bzw. Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisystemen (ST-WP-Kombisysteme) auf bzw. an Ein- oder, Zweifamilienhäusern (EFH bzw. ZFH) zu schaffen. Die Richtlinien umfassen 3 verschiedene Förderungsschienen, welche sich in den Systemanforderungen und der Höhe des Förderungssatzes unterscheiden. Die Förderung betrifft Anlagen, die im Zuge der Errichtung eines frei finanzierten Wohnbaus installiert werden, die jedoch die Anforderungen der Bauordnung deutlich überschreiten und die Förderungskriterien erfüllen. Anlagen auf gefördertem Wohnbau können dann zur Förderung eingereicht werden, wenn die Anlagenkosten nicht zu den förderfähigen Investitionskosten der Wohnbauförderung zählen, die Anlage also nicht bereits anderweitig gefördert wurde. Nicht förderfähig sind Anlagen, die im Zuge einer umfassenden, nach WWFSG 1989 geförderten Sanierung installiert werden. 4. ZIELGRUPPE Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Wohnbau Investitionen in hocheffiziente solarthermische Anlagen bzw. in Solarthermie-Wärmepumpe-Kombisysteme in Wien tätigen.

4 5. FÖRDERUNGSGEGENSTAND Gegenstand der Förderung sind solarthermische Anlagen, die zur hocheffizienten Warmwasser- und Heizwärmebereitstellung dienen, bzw. ST-WP-Kombisysteme die zu einer hohen Bedarfsdeckung mit Energie vor Ort beitragen. Dementsprechend sind folgende Komponenten bzw. Leistungen förderfähig: Solarabsorber einschließlich Trägergerüst und Montage Wärmepumpe einschließlich Montage, als Teil eines solaren Kombisystems Grundwasserbrunnen, Erdkollektoren, Erdwärmesonden, oder Energiepfähle für Wärmepumpen Wärmetauscher im Zusammenhang mit der erneuerbaren Aufbringung Speicher bzw. Speicherbehälter, sowie die Verrohrung von Bauteilaktivierung Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen für Kollektor-, Speicher- und Kältekreislauf, Wärmedämmung für vorangeführte Komponenten Messeinrichtungen für das Anlagenmonitoring die gleichzeitige Umstellung auf ein innovatives, klimarelevantes zentrales Heizungs- und Warmwassersystem Energieberatung Planungskosten im Zusammenhang mit der Anlage Sonstige umweltrelevante Mehrkosten Professionelle Abnahme der Anlage 6. FÖRDERUNGSSCHIENEN Im Folgenden werden die 3 Förderungsschienen hinsichtlich ihrer Systemanforderungen beschrieben. Die Höhe der Förderung (Förderungssatz) hängt von der Förderungsschiene ab, welche für das eingereichte System bzw. für die eingereichte Anlage gültig ist. A. SOLARTHERMISCHE ANLAGE Förderungsschiene A umfasst solarthermische Anlagen, die nicht im Zuge der Neuerrichtung bzw. infolge einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes errichtet werden. Systemanforderungen: Die zu installierende Mindestkollektorfläche beträgt 5 m² bei EFH bzw. 8 m² bei ZFH. Bei Verwendung von Vakuumröhrenkollektoren, betragen die Mindestflächen 3 m² für EFH bzw. 5 m² für ZFH Solarkollektoren müssen der EN (Qualität und Leistung) entsprechen Mindestens 300 Liter Speichervolumen für EFH, bzw. 500 Liter für ZFH Förderungshöhe: Der Zuschuss für die Errichtung einer solarthermischen Anlage zur Warmwasserbereitung beträgt 25% der förderbaren Investitionskosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt Euro 1400,00 für Einfamilienhäuser, bzw. Euro 2200,00 für Zweifamilienhäuser.

5 Bonus: Wird die solarthermische Anlage in die Raumheizung integriert, so erhöht sich der maximale Zuschuss auf Euro 2100,- für Einfamilienhäuser, bzw. auf Euro 3200,- für Zweifamilienhäuser. In diesem Fall sind beim EFH mind. 10 m² Kollektorfläche (bei Vakuumröhrenkollektoren 6 m²) und mind. 700 Liter Speichervolumen zu installieren, bzw. mind. 16 m² Kollektorfläche (bei Vakuumröhrenkollektoren 10 m²) und mind Liter Speichervolumen für ZFH. B. SOLARTHERMISCHE ANLAGE MIT HOHER SOLARER DECKUNG Förderungsschiene B umfasst hocheffiziente solarthermische Anlagen die im Zuge der Neuerrichtung bzw. der umfassenden Sanierung eines Wohnbaus installiert werden, jedoch die Anforderungen der Bauordnung so deutlich überschreiten, dass sie die folgenden Förderungskriterien erfüllen. Nicht förderfähig sind jedoch Anlagen, die im Zuge einer umfassenden, nach WWFSG 1989 geförderten Sanierung installiert werden. Systemanforderungen: Solarthermische Anlage ist in die Raumheizung zu integrieren Deckung des jährlichen Heizenergiebedarfs (Heizung & Warmwasser) zu mind. 30% durch solarthermische Anlage (siehe hierzu Berechnung der solaren Deckung ) Solarkollektoren müssen der EN (Qualität und Leistung) entsprechen Wärmeabgabe über Niedertemperaturheizsystem Installation eines Wärmemengenzählers zur Ermittlung des solaren Ertrages Berechnung der solaren Deckung: Die solare Deckung ist mittels Polysun, T-Sol oder vergleichbaren Programmen zu berechnen, wobei als Raumwärme mind. 20 C anzunehmen sind. Förderungshöhe: Der Zuschuss für die Errichtung einer solarthermischen Anlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung beträgt 25% der förderbaren Investitionskosten, maximal jedoch Euro 2200,00 für Einfamilienhäuser bzw. Euro 3300,00 für Zweifamilienhäuser. Bonus: Wird der jährliche Heizenergiebedarf (Heizung & Warmwasser) zu mind. 40% durch die solarthermische Anlage gedeckt, so erhöht sich der maximale Zuschuss auf Euro 3100,00 für Einfamilienhäuser bzw. Euro 4400,00 für Zweifamilienhäuser. Anmerkung: Für Anlagen die nachträglich auf bereits sanierten Gebäuden (jedoch nicht unmittelbar im Zuge einer umfassenden Sanierung) installiert werden, kann ebenso um Förderung gemäß Förderungsschiene B angesucht werden, wenn für das betreffende Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Liegt kein Energieausweis vor, so ist dem Nachweis der solaren Deckung eine Bewertung des Heizenergiebedarfs von dem die Anlage planenden Unternehmen beizulegen.

6 C. SOLARTHERMIE-WÄRMEPUMPEN-KOMBISYSTEM Durch die Kombination von Solarthermie und Wärmepumpe ist eine sehr hohe Deckung mit erneuerbaren Energien vor Ort möglich. Als einzige Energie von außen ist dem System der Antriebsstrom zuzuführen. Zur Maximierung der Systemeffizienz wird Warmwasser vorrangig, bzw. in den Sommermonaten ausschließlich solarthermisch bereitgestellt. Die Wärmepumpe generiert vorrangig Heizwärme und kann nach der Heizperiode außer Betrieb genommen werden. Förderungsschiene C ermöglicht die Förderung von Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisystemen (ST-WP-Kombisystem). Systemanforderungen: Solarthermische Anlage ist in die Raumheizung zu integrieren Deckung des jährlichen Heizenergiebedarfs (Heizung & Warmwasser) zu mind. 30% durch solarthermische Anlage (siehe hierzu Berechnung der solaren Deckung ) Elektrisch betriebene Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von mind. 3,5 (siehe dazu Berechnung der JAZ ) Solarkollektoren müssen der EN (Qualität und Leistung) entsprechen Die verwendete Wärmepumpe muss den Bestimmungen der ÖNORM M 7760 (W/W und S/W- Wärmepumpe), 7761 (L/W-Wärmepumpe) bzw (Direktverdampfer) entsprechen Wärmeabgabe über Niedertemperaturheizsystem Installation einer Mess- bzw. Kontrolleinrichtung zur Ermittlung des erneuerbaren Ertrags der Anlage (z.b. Wärmemengenzähler & separater Wärmepumpen-Stromzähler) Berechnung der JAZ: Nachweis der Wärmepumpen-JAZ gemäß ÖNORM H 5056 innerhalb des Energieausweises. Berechnung der solaren Deckung: Die solare Deckung ist mittels Polysun, T-Sol oder vergleichbaren Programmen zu berechnen, wobei als Raumwärme mind. 20 C anzunehmen sind. Förderungshöhe: Der Zuschuss für die Errichtung eines Solarthermie-Wärmepumpen-Kombisystems ist abhängig von der verwendeten Wärmepumpentechnologie. Er beträgt 35% der förderbaren Investitionskosten, maximal jedoch: Euro 1500,00 für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit Horizontal-Kollektor Euro 2000,00 für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit Erdwärmesonden Euro 2000,00 für Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Grundwasserentnahme Hinzu kommt ein Pauschalbetrag für die solarthermische Anlage von Euro 2200,00 für Einfamilienhäuser bzw. Euro 3300,00 für Zweifamilienhäuser.

7 Bonus: Wird der jährliche Heizenergiebedarf (Heizung & Warmwasser) zu mind. 40% durch die solarthermische Anlage gedeckt, so erhöht sich der maximale Zuschuss auf Euro 3100,00 für Einfamilienhäuser bzw. Euro 4400,00 für Zweifamilienhäuser. 7. AUSSCHLIESSUNGSGRÜNDE FÜR EINE FÖRDERUNG Investitionen für eine Anlage sind im Rahmen der gegenständlichen Aktion in folgenden Fällen nicht förderbar: Die Anlage erfüllt nur die Anforderungen der Bauordnung Die Anlage wird im Zuge der umfassenden Sanierung durch die Umstellung auf ein innovatives klimarelevantes System installiert und wird nach WWFSG gefördert Die Anlage soll auf einem Gebäude mit bestehendem Fernwärmeanschluss errichtet werden Die Anlage dient ausschließlich der Erwärmung eines Schwimmbades Ein anderer Förderungsgeber hat die Solaranlage bzw. das Solar-Wärmepumpen-Kombisystem bereits gefördert oder dies ist beabsichtigt. Nicht geförderte Anlagenteile sind davon ausgenommen und können, so sie zum Förderungsgegenstand der vorliegenden Richtlinien zählen gefördert werden. 8. ANTRAGSTELLUNG UND AUSZAHLUNG Der Antrag auf Gewährung einer Förderung samt den unten erwähnten Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Fertigstellung bei der Magistratsabteilung 25, 1200 Wien, Maria-Restituta-Platz 1 einzureichen. Bis Ende 2014 können Anlagen auch noch direkt zur Abrechnung, also ohne vorab erfolgte Förderungszusicherung eingereicht werden. Ab 2015 ist das Förderungsansuchen nur mehr vor Errichtung der Anlage einzureichen. Folgende Unterlagen sind für das Ansuchen um Förderungszusicherung erforderlich Meldezettel der Antragstellerin bzw. des Antragstellers Angebot über die Anlagen- und Errichtungskosten Nachweis der berechneten solaren Deckung (Förderungsschiene B, C und ggf. A) Nachweis der berechneten JAZ (Förderungsschiene C) Förderungsformular Bei Erfüllung der Kriterien erfolgt eine Förderungszusicherung (Reservierung der finanziellen Mittel). Ab dem Zeitpunkt der Zusicherung ist die Anlage innerhalb von 6 Monaten zu errichten, danach verfällt die Zusicherung und die Mittel stehen wieder anderen Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern zur Verfügung.

8 Folgende Unterlagen sind für die Abrechnung erforderlich: Meldezettel der Antragstellerin bzw. des Antragstellers Nachweis der berechneten solaren Deckung (Förderungsschiene B, C und ggf. A) Nachweis der berechneten JAZ (Förderungsschiene C) Nachweis der Kosten (Originalrechnungen) und der Begleichung dieser Kosten (Originalzahlungsbelege) (Rechnungen der letzten drei Jahre werden anerkannt) Bestätigung der ordnungsgemäßen Montage und Inbetriebnahme der Anlage, sowie der Verwendung fachgerechter Komponenten durch ein konzessioniertes, gewerbetreibendes Heizungstechnikunternehmen Baubewilligung für das eingereichte Vorhaben, wenn das Vorhaben bewilligungspflichtig ist Zustimmungserklärung der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers bei Anlagenerrichtung durch eine Mieterin bzw. einen Mieter oder eine Pächterin bzw. einen Pächter bzw. Zustimmungserklärung aller Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer eines Wohnhauses bei Anlagenerrichtung durch einzelne (alle) Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümer Die Zuerkennung und Auszahlung erfolgt nach Prüfung der vollständig eingebrachten Unterlagen. Die Einhaltung der Richtlinien und die Förderungswürdigkeit des Vorhabens werden überprüft. Bei Einbringung fehlende Unterlagen können binnen sechs Wochen nachgereicht werden. Unvollständige Anträge werden danach automatisch ausgeschieden. Die Auszahlung erfolgt in einem Teil nach Vorlage der Abrechnung. Wird für eine Anlage verspätet (max. 6 Monate nach Fertigstellung) um Förderung angesucht, so gelten für diese die zum Zeitpunkt der Anlagen-Fertigstellung (Datum der Rechnungslegung) aktuellen Förderungsrichtlinien und Förderungssätze. 9. KONTROLLE Die Stadt Wien ist berechtigt, durch eigene oder von ihr beauftragte Organe die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber diesen Organen Zutritt zu den Objekten zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 10. WIDERRUF Die Zuerkennung des Zuschusses ist innerhalb von zehn Jahren ab Auszahlung in folgenden Fällen zu widerrufen: Nichterreichen der solaren Deckungsgrade bzw. der berechneten Jahresarbeitszahl Zweckwidrige Verwendung des Zuschusses Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers Bei Verweigerung von Kontrollen oder der Auskunftserteilung

9 Im Falle eines Widerrufs ist der Zuschuss binnen sechs Wochen von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen werden vom Zeitpunkt der Zuzählung bis zur Rückzahlung berechnet. Dabei wird ein Zinssatz in Höhe von fünf Prozent über der jeweils zum Zeitpunkt der Rückforderung letztbegebenen Bundesanleihe herangezogen. 11. DATENSCHUTZ Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber stimmt im Sinne des 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 165/1999 idgf., ausdrücklich zu, dass: a. ihr bzw. sein Name, die Tatsache einer gewährten Förderung, der Förderungssatz, die Förderungshöhe sowie der Titel des Projektes, die Projektbeschreibung inklusive Foto und das Ausmaß der durch die Förderung angestrebten Ökoenergiemengen im Falle der Förderung veröffentlicht werden können; b. alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen und anfallenden, sie bzw. ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß 7 DSG verarbeiteten Daten dem Bundeskanzleramt, dem Rechnungshof sowie den jeweiligen Gemeinschaftsorganen zu Kontrollzwecken und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. 12. ANSPRUCH Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. 13. INKRAFTTRETEN UND DAUER DER AKTION Die Förderungsaktion beginnt am 1. Jänner 2014 und ist mit 31. Dezember 2015 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtag eingereicht werden.

10 KONTAKT MA 25 Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser Maria-Restituta-Platz 1, 1200 Wien Tel.: post@ma25.wien.gv.at

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