Richtlinien für die Förderungen von modernen Holzheizungen und Solaranlagen

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1 GZ.: /95-84 Beschluss vom Seite 1 von 6 Richtlinien für die Förderungen von modernen Holzheizungen und Solaranlagen 1 Zielsetzung Ziel der Richtlinien ist die Förderung erneuerbarer Energieträger, die Ressourcenschonung und die Verringerung von Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen. Damit soll den im Landesumweltschutzprogramm (LUST) als integrierter Bestandteil des steirischen Regierungsprogrammes - vorgegebenen Maßnahmen entsprochen werden und vor allem ein Beitrag zum Klimaschutz im Sinne der im Kyoto-Protokoll und innerhalb der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von CO 2 -Emissionen und des Klimabündnis geleistet werden. Darüber hinaus soll dadurch auch die Wertschöpfung in den steirischen Regionen erhöht, die Technologieentwicklung gefördert und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden. 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Steiermark gewährt für sein Gebiet als Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energieträger, Verringerung von Emissionen und Schonung von Ressourcen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse. (2) Zuschüsse können nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Landes Steiermark gewährt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. (4) Ergänzende Zuschüsse durch Gemeinden sind zulässig. 3 Förderungswerber Förderungswerber können sein: a) Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 3 Wohnungseinheiten b) Pächter c) dinglich Nutzungsberechtigte d) kommunale und gemeinnützige Einrichtungen bzw. Trägerschaften, Vereine. Um Förderung für moderne Holzheizungen können darüber hinaus ansuchen: e) Wohnbauträger, Eigentümer von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungseinheiten f) Wohnungseigentümer g) Wohnungseigentumswerber h) Hauptmieter i) Betriebe j) Anbieter von Contracting-Modellen k) Landwirtschaftliche Betriebe gemäß 4 Abs. (8)

2 GZ.: /95-84 Beschluss vom Seite 2 von 6 4 Förderungsvoraussetzungen Zuschüsse werden nur gewährt, wenn (1) es sich bei dem Objekt um ein Gebäude handelt, das entsprechend der Steiermärkischen Bauordnung errichtet wird oder rechtmäßig besteht, (2) alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere allfällige erforderliche Zustimmungserklärungen zur Errichtung der Anlage erfüllt sind, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderungswerber eingeholt wurden, (3) die Anlage den geltenden Normen entspricht, (4) der Förderungswerber sich verpflichtet hat, a) die errichtete Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben und nur im Notfall oder bei technischen Gebrechen außer Betrieb zu nehmen, b) für den Fall der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen, c) einer allfällige Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren. (5) im Falle von Solaranlagen a) die Orientierung der Anlage den örtlichen Voraussetzungen zur optimalen Nutzung der eingestrahlten Sonnenenergie entspricht, b) eine Umstellung der bisherigen Warmwasserbereitung, Raumheizung oder landwirtschaftlichen Trocknungsanlage auf Solarenergie (Sonnenkollektoren) oder eine Neuerrichtung dieser Anlagen erfolgt. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert. (6) im Falle von modernen Holzheizungen a) eine Umstellung der bisherigen Raumheizung oder Heizung für betriebliche Zwecke inkl. der Warmwasserbereitung und der Prozessenergiebereitstellung auf eine solche erfolgt oder diese im Zuge von Bautätigkeiten neu installiert wird, jedoch nicht, wenn lediglich eine Umrüstung von einem Scheitholzgebläsekessel oder einer Hackschnitzelfeuerung auf Pelletsfeuerung erfolgt; b) das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage nicht an der Trasse eines bestehenden Fernwärmenetzes liegt oder innerhalb eines Jahres mit einem Anschluss an ein solches zu rechnen ist, c) die zu fördernde Anlage in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, d) die zu errichtende Feuerungsanlage hinsichtlich der Wärmeleistung dem Wärmebedarf gemäß ÖNORM B 8135 oder M 7500 der zur versorgenden Gebäude bzw. Wohnung entspricht. (7) Anlagen nicht bereits mit einem Investitionszuschuss - ausgenommen von Gemeinden - gefördert wurden.

3 GZ.: /95-84 Beschluss vom Seite 3 von 6 (8) Landwirtschaftliche Betriebe können ausnahmslos nur dann gefördert werden, wenn eine Förderung von Seiten der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark aus eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht möglich ist. Dazu ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen. 5 Art und Ausmaß der Förderung; Förderbare Kosten (1) Moderne Holzheizungen: a) Als Investitionszuschuss können höchstens 25 Prozent der Nettoinvestitionskosten gewährt werden. Die Beihilfenobergrenze beträgt jeweils 1. bis zum : ATS ,--, ab dem : 800,- für Pellets- Kaminöfen als Gesamtheizsystem. Gesamtheizsystem heißt, dass vorhandene Heizanlagen, die nicht mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, nicht über 25 Prozent des errechneten Wärmebedarfes abdecken dürfen; 2. bis zum : ATS ,--, ab dem : 1.100,- bei Scheitholzgebläsekesseln, bei Kachelöfen und bei Pellets-Zentralheizungsöfen als Gesamtheizsystem. 3. bis zum : ATS ,--, ab dem : 1.400,- bei mit Pellets befeuerten Zentralheizungsanlagen, 4. bis zum : ATS ,--, ab dem : 1.800,- bei mit Hackschnitzel befeuerten Zentralheizungsanlagen. b) Für Geschosswohnbauten ist die Beihilfenobergrenze durch Multiplikation der genannten Obergrenzen mit der Anzahl der Wohnungseinheiten zu ermitteln. c) Bemessungsgrundlage für die Förderung von modernen Holzheizungen sind die nachgewiesenen Kosten für Kessel (oder Ofen) inkl. Brennstoffzubringung, Regelung, Behälter und Montage. Bauliche Maßnahmen, Pufferspeicher oder Raumaustragungen alleine und die Wärmeverteilung sind nicht förderungsfähig. (2) Solaranlagen: a) Gefördert werden können Ein- und Zweifamilienhäuser unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Gemeinde ebenfalls fördert. b) Pro m 2 installierter Kollektorfläche (bei einer Mindestkollektorfläche von 4 m 2 ) kann bis zum ein Zuschuss von ATS 500,-, ab dem ein Zuschuss von 35.- gewährt werden. c) Pro Wohneinheit kann bis zum ein Zuschuss des Landes Steiermark von höchstens ATS ,-, ab dem ein Zuschuss von höchstens 2.000,- gewährt werden. d) Bemessungsgrundlage für die Förderung von Solaranlagen ist die nachgewiesene Kollektorfläche in m². 6 Anerkennungsstichtag

4 GZ.: /95-84 Beschluss vom Seite 4 von 6 Die Investitionskosten können für zu fördernde Vorhaben berücksichtigt werden, die nachweislich nach dem errichtet worden sind. Ansuchen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Errichtung (Datum der Rechnungslegung) gestellt werden. 7 Verfahrensbestimmungen (1) Allgemeine Verfahrensbestimmungen a) Die Festsetzung der Förderung und die Zusicherung der Förderung erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3, das Büro des Landesenergiebeauftragten als Geschäftsstelle des Steirischen Umweltlandesfonds. Diese kann zur technischen Unterstützung auf den LandesEnergieVerein zurückgreifen. b) Die Mittelauszahlung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Geschäftsstelle des Steirischen Umweltlandesfonds. c) Dem Antrag ist eine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Warmwasserbereitungs- und Heizanlagen befugten Person beizufügen. (2) Besondere Bestimmungen für die Förderung moderner Holzheizungen a) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung einer Holzheizung sind unter Verwendung der aufgelegten Antragsformulare bei den im Folgenden genannten Einreichstellen schriftlich einzubringen: Energieberatungsstelle des Landes, Regionale Energieagenturen, LandesEnergieVerein, Der Verein Regionalenergie Steiermark. b) Zur Erlangung der Förderung einer Holzheizung ist vor Antragstellung eine Beratung durch eine von der Rechtsabteilung 3 anerkannte Beratungsstelle verpflichtend vorgeschrieben. Die Einreichstellen stehen auch als Beratungsstellen zur Verfügung. c) Die Beratungsstelle hat die Anträge entgegenzunehmen, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu bestätigen und den bestätigten Antrag an die Geschäftsstelle des Steirischen Umweltlandesfonds weiterzuleiten. d) Für Mehrfamilienwohnbauten kann die Antragstellung vor Fertigstellung der Anlage eingebracht werden. (3) Besondere Bestimmungen für die Förderung von Sonnenkollektoren a) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für Sonnenkollektoren sind über die zuständige Gemeinde bei der Geschäftsstelle des Steirischen Umweltlandesfonds einzubringen. b) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von 1.1 einer aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Warmwasserbereitungs- und Heizanlagen befugten Person, oder 1.2 einem durch die Rechtsabteilung 3 ernannten Selbstbaugruppenleiter

5 GZ.: /95-84 Beschluss vom Seite 5 von 6 (z.b. ARGE Erneuerbare Energie), sofern die Anlage in einer solchen Selbstbaugruppe errichtet wird, oder 1.3 einer von der Rechtsabteilung 3 in Absprache mit dem LandesEnergie- Verein beauftragten Person. 2. Bestätigungen der Gemeinde über: 2.1 eine Förderung ihrerseits ( 5 Abs. 2 lit. a) 2.2 Fertigstellung der Anlage 2.3 Berechtigung als Förderungswerber ( 3) 3. Foto der Anlage. c) Dem Antrag sind Kopien der Originalrechnungen und Zahlungsbelege über die förderbaren Anlagenteile beizulegen. 8 Rückzahlung des Zuschusses Bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen muss der gewährte Zuschuss vom Förderungswerber zurückgezahlt werden. 9 Inkrafttreten Die Förderung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

6 GZ.: /95-84 Beschluss vom Seite 6 von 6 Adressen: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13 A, Geschäftsstelle des Steirischen Umweltlandesfonds, Burggasse 9/I, 8010 Graz, Tel: 0316 / Energieberatungsstelle des Landes, Burggasse 9/I, 8010 Graz, Tel.: 0316 / LandesEnergieVerein, Burggasse 9/II, 8010 Graz, Tel.: 0316 / Umweltamt, Stadt Graz, Kaiserfeldgasse 1/IV, 8010 Graz, Tel.: 0316 / Energieagentur Judenburg Knittelfeld - Murau, Kaserngasse 22, 8750 Judenburg, Tel.: / Energieagentur Weststeiermark, Brandhofstraße 1, 8510 Stainz, Tel.: / Lokale Energie Agentur Oststeiermark, Auersbach 130, 8330 Feldbach, Tel.: / Regionalenergie Steiermark, Florianigasse 9, 8160 Weiz, Tel.: / 30321

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