Richtlinien für die Förderungen von Heizungsumstellungen zur Verringerung der Feinstaubbelastung

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1 Richtlinien für die Förderungen von Heizungsumstellungen zur Verringerung der Feinstaubbelastung Die Luftverschmutzung durch den Hausbrand hat nach wie vor einen nicht zu unterschätzenden Anteil an der Gesamtbelastung der Atemluft. Selbst in Ballungsgebieten kann der Anteil um rund 30 % liegen. Ein Großteil dieser Belastung stammt erfahrungsgemäß aus alten, zum Teil schlecht gewarteten Heizungsanlagen und ist darüber hinaus in untauglichen Heizmaterialien begründet. 1 Zielsetzung Ziel der Richtlinie ist die Verringerung von Feinstaub-Emissionen durch Förderung der Umstellung von Festbrennstoff-Einzelfeuerungen sowie Wechselbrandkessel auf Fernwärme- und Erdgasversorgung. Grundlage dafür sind die Bemühungen zur nachhaltigen Reduktion der Feinstaubbelastungen (Verordnungen zum Immissionsschutzgesetz Luft; Feinstaubprogramm). Darüber hinaus soll dadurch auch die regionale Wertschöpfung erhöht und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden. 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Steiermark gewährt für Umstellungen der Raumheizung gem. 1 in bestimmten, für die jeweilige Heizperiode per Erlass festgelegte Gebiete als Maßnahme zur Verringerung von Feinstaub-Emissionen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse. Ausgehend von der tatsächlichen Luftbelastungssituation wird bis 30. Juni 2007 der Austausch von unter Pkt. 1 genannten Systemen in der Stadt Graz, vorrangig in den Bezirken Straßgang, Puntigam, Liebenau und Jakomini gefördert. (2) Zuschüsse können nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Landes Steiermark gewährt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. (4) Ergänzende Zuschüsse durch Gemeinden, Energieversorger etc. sind zulässig.

2 3 Förderungswerber und Förderungsabwicklung (1) Förderungswerber können sein: a) Hauptmieter/innen b) Wohnungseigentümer/innen c) dinglich Nutzungsberechtigte d) Pächter/innen (2) Die Abwicklung der Förderung kann über Dritte erfolgen, wie z.b. : gemeinnützige Wohnbauträger und Einrichtungen (wie z. B. Trägerschaften, Vereine) Eigentümer/innen von Gebäuden Wohnbauträger Ausführende Unternehmen nach Maßgabe des 7 Z. 4 lit. c 4 Förderungsvoraussetzungen Zuschüsse werden nur gewährt, wenn 1. es sich bei dem Objekt um ein Gebäude handelt, das entsprechend der Steiermärkischen Bauordnung rechtmäßig besteht, 2. alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere allfällige erforderliche Zustimmungserklärungen zur Errichtung der Anlage erfüllt sind, sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage durch den Förderungswerber/die Förderungswerberin eingeholt wurden, 3. die bisherige Raumheizung a. zur Gänze oder zum Teil mit festen Brennstoffen, oder b. mit flüssigen Brennstoffen in einer Feuerungsanlage, die auch für die Verfeuerung fester Brennstoffe konstruiert ist und vor dem errichtet wurde erfolgte, 4. eine Umstellung der bisherigen Raumheizung, ggf. inkl. der Warmwasserbereitung auf eine Fernwärmeversorgung oder eine moderne Erdgasheizung mit Brennwerttechnik erfolgt; sind nachweislich weder ein Fernwärme- noch ein Erdgasanschluss zum Einreichzeitpunkt oder innerhalb eines Jahres möglich, können auch Umstellungen auf folgende Energieträger gefördert werden: a. Erd- oder Grundwasserwärmepumpen b. Pelletsheizungen gemäß den Förderrichtlinien des Steirischen Umweltlandesfonds c. Ölbrennwertsysteme 5. die zu fördernde Anlage in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Normen entspricht, 6. die Wärmeleistung der zu errichtenden Feuerungsanlage nachweislich der Heizlast der zu versorgenden Nutzungseinheiten (ermittelt gemäß den einschlägigen technischen Regeln, wie zb ÖNORM EN 12831) angemessen ist, 8. der Förderungswerber/die Förderungswerberin sich verpflichtet hat,

3 a) die errichtete Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben, b) im Zuge der Heizungsumstellung die alte Feuerungsanlage zu entfernen, c) für den Fall der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen, d) einer allfällige Kontrolle durch die Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren. 5 Art und Ausmaß der Förderung; förderbare Kosten Das Ausmaß der Förderung beträgt 30 bis 100 Prozent der anerkannten Investition. Die maximalen Fördersätze lehnen sich an die jeweils verordneten Richtsätze des zumutbaren Wohnungsaufwands der Wohnbeihilfe des Landes Steiermark an und sind nachstehender Tabelle zu entnehmen: Zumutbarer Wohnungsaufwand lt. Wohnbeihilfentabelle in Maximale Förderung in Prozent der anerkannten Investition * bis zu 35, ,- - 70, , , , , , , , , , , , ,- 30 * die Höhe des gewährten Zuschusses darf jedoch die Beihilfenobergrenze gem. Abs. 2 nicht übersteigen (1) Für BewohnerInnen der Stadt Graz, welche die sozialen Kriterien der Brennstoffaktion des Sozialamtes der Stadt Graz in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr erfüllt haben, können 100 % der anerkannten Investitionsumme bis zum Erreichen der Beihilfenobergrenze gem. Abs. 2 als Zuschuss gewährt werden. (2) Der Zuschuss beträgt inkl. USt maximal 120,00 /m² Wohnnutzfläche. Die maximale Höhe des Zuschusses errechnet sich wie folgt aus der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen: a) bei Haushalten mit bis zu 2 Personen werden maximal 70 m² Wohnnutzfläche anerkannt (Beihilfenobergrenze: 8.400,00 ) b) für jede weitere im Haushalt lebende Person werden zusätzlich 15 m² Wohnnutzfläche anerkannt (die Beihilfenobergrenze erhöht sich um max ,00 je Person) (3) Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die anerkannten Investitionskosten (nachgewiesene Kosten der Umstellung auf eine Wärmeversorgung gem. 4 Abs. 4) abzüglich Förderungen anderer Stellen. Gebrauchte Feuerungsanlagen und Heizanlagenkomponenten sind nicht förderungsfähig. (4) In begründeten Sonderfällen können auch die Kosten der Wärmedämmung und der Kaminsanierung angemessen gefördert werden.

4 6 Anerkennungsstichtag Die Investitionskosten können nur für jene Anlagen berücksichtigt werden, deren Errichtung nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgte, und die saldierte Endabrechnung zum Zeitpunkt der Antragsstellung (es gilt das Eingangsdatum der Einreichstelle gem. 7 Z. 3) nicht älter als 6 Monate ist. 7 Verfahrensbestimmungen 1. Die Festsetzung der Förderung und die Zusicherung der Förderung erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A. Diese kann zur technischen und organisatorischen Unterstützung auf die Stadt Graz, den LandesEnergieVerein und die Fachstelle Energie zurückgreifen. 2. Die Mittelauszahlung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A. 3. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mittels des im Anhang angeführten Antragsformulars beim Umweltamt der Stadt Graz schriftlich einzubringen. 4. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen: a. Leistungsbeschreibung für die Heizungsumstellung, b. Endabrechnung, c. bei Mietverhältnis ein unbefristeter Mietvertrag mit dem anspruchsberechtigten Mieter/der anspruchsberechtigten Mieterin oder die Erklärung des Wohnungseigentümers/der Wohnungseigentümerin, die Wohnung nur an im selben Ausmaß anspruchsberechtigte Mieter/innen zu vermieten. d. für BürgerInnen der Stadt Graz in den Fällen gemäß 5 Abs.1 eine Bestätigung des Sozialamtes über die Erfüllung der sozialen Kriterien, oder e. Wohnbeihilfenbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 11A, über den Bezug von Wohnbeihilfe einschließlich des zumutbaren Wohnungsaufwands, oder f. Amtliche Bestätigung einer öffentlichen Stelle oder Bestätigung einer vom Land Steiermark beauftragten Beratungsstelle über den zumutbaren Wohnungsaufwand. 5. Zur Erlangung der Förderung ist eine Energieberatung verpflichtend vorgeschrieben. Die Einreichstelle sowie die im Anhang angeführten Energieberatungseinrichtungen stehen als Beratungsstellen zur Verfügung. 6. Die Einreichstelle hat die Anträge entgegenzunehmen, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu bestätigen und den bestätigten Antrag oder eine von der Stadt Graz bestätigte Kopie an die Geschäftsstelle des Steirischen Umweltlandesfonds weiterzuleiten. 7. Dem Antrag ist eine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage - ggf. auch über die Entfernung der Altanlage - von einer auf Grund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Warmwasserbereitungs- und Heizanlagen befugten Person beizufügen; auf Verlangen sind Planungsunterlagen vorzulegen. 8. Dem Antrag sind Originalrechnungen und -zahlungsbelege über die förderbaren Anlagenteile beizufügen; eine saldierte Endabrechnung ist auf Verlangen vorzulegen.

5 8 Rückzahlung des Zuschusses (1) der gewährte Zuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn a. die in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen nicht eingehalten werden, oder b. die Förderung auf Grund falscher Angaben gewährt wurde, oder c. eine Nutzungsänderung der Wohnlichkeit erfolgt, oder d. ein Mieterwechsel innerhalb von 5 Jahren ab Förderungszusage stattfindet, sofern nicht der Nachfolger/die Nachfolger ebenfalls Anspruch auf Förderung hätte/n. (2) Die Rückforderung richtet sich an den/diejenige, der/die die Rückforderung auslöst. (3) Die Höhe der Rückforderung orientiert sich an der Höhe der gesetzlichen Ablöse; bei sozialen Härtefällen kann die Förderstelle die Höhe der Rückforderung reduzieren oder von einer solchen Abstand nehmen. 9 Inkrafttreten Die Förderung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

6 Adressen der Beratungsstellen: Energieberatungsstelle des Landes, Burggasse 9/I, 8010 Graz, Tel.: 877/3415 Landesenergieverein, Burggasse 9/II, 8010 Graz, Tel.: 877/3389 Grazer Energieagentur, Kaiserfeldgasse 13 / I, 8010 Graz, Tel.: Magistrat Graz, A 23 Umweltamt, Energiereferat, Kaiserfeldgasse 13 / I, 8010 Graz, Tel.:

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