Verländerte Förderungsvorschriften

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1 Gesetz vom 15. Dezember 1992 zur besonderen Förderung des Wohnbaus in den Jahren 1993 bis 1996 (Sonderwohnbauförderungsgesetz), LGBl. Nr.36 und 151/1993 i.d.f. LGBl. Nr.31/ Abschnitt Förderungsrahmen 1. Das Land Salzburg stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Betrag von bis zu 500 Mio. S bei Bedarf im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes, mindestens aber 300 Mio. S aus Mitteln der Wohnbauförderung zur Verfügung, und zwar für Förderungsmaßnahmen nach dem 2. Abschnitt 100 Mio. S, nach dem 3. Abschnitt 300 Mio. S und nach dem 4. Abschnitt 100 Mio. S bzw. bei geringerem Bedarf in aliquoter Höhe. 2. Abschnitt Förderung der Beschaffung von Grundstücken Gegenstand der Förderung 2. (1) Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist der Ankauf von Grundstücken, die a) in der Stadt Salzburg oder im Zentralraum mit den Gemeinden Anif, Anthering, Bergheim, Elixhausen, Ebenau, Elsbethen, Eu-gendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang, Hof bei Salzburg, Koppl, Plainfeld, Seekirchen am Wallersee und Wals-Siezenheim oder in weiteren gemäß Abs.2 bezeichneten Gemeinden gelegen und b) zur raschen Errichtung von solchen Mietwohnungen geeignet sind, die nach dem 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförde-rungsgesetzes 1990, LGBl. Nr.1/1991, gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufvertrag vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen worden ist. (2) Die Landesregierung kann den örtlichen Anwendungsbereich dieses Abschnittes durch Verordnung auf Gemeinden erweitern, soweit dort hinsichtlich der Förderung nach diesem Abschnitt ähnliche Verhältnisse wie in den im Abs.1 lit.a genannten Gemeinden bestehen. Art und Höhe der Förderung 3. (1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. (2) Der Zuschuß wird in einer Höhe gewährt, daß die Grund- und Aufschließungskosten für das Bauvorhaben das gemäß 31 Abs.2 Z.3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 festgelegte Ausmaß nicht übersteigen. Der Zuschuß darf ein Viertel des Kaufpreises, höchstens aber den Betrag von S pro Qua-dratmeter Grundfläche nicht übersteigen. (3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen, und zwar nach Einverleibung eines für 20 Jahre

2 bestehenden Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes auf der mit Hilfe der Förderung erworbenen Liegenschaft sowie nach Baubeginn. Förderungsvoraussetzungen 4. (1) Die Förderung kann Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.139/1979, gewährt werden. (2) Die Gewährung der Förderung setzt voraus, daß 1. die erworbenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Ge-meinde als Bauland ( 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl. Nr.98) ausgewiesen sind; 2. der Förderungswerber den Kaufpreis aus Eigenmitteln finan-ziert, soweit der Kaufpreis nicht durch die Förderung abge-deckt wird; 3. die tatsächliche Bebauungsdichte auf den mit Hilfe der För-derung erworbenen Grundstücken mindestens eine Geschoßflächen-zahl von 0,7 in der Stadt Salzburg und 0,6 in den anderen Gemeinden erreicht; 4. spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Baubewilligung mit der Errichtung von Mietwohnungen begonnen wird; 5. der Förderungswerber, wenn er eine gemeinnützige Bauverei-nigung ist, der Gemeinde, in deren Gebiet die mit Hilfe der Förderung erworbenen Grundstücke liegen, auf die Dauer von 20 Jahren für sämtliche Wohnungen das Recht zur Vergabe der Woh-nungen (Einweisungsrecht) einräumt; 6. die (einweisungsberechtigte) Gemeinde sich verpflichtet, die Mietwohnungen während eines Zeitraumes von 20 Jahren aus-schließlich an begünstigte Personen im Sinne des 9 des Salz-burger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 zu vergeben. Rückzahlung der Zuschüsse 5. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit eine der Förderungsvoraussetzungen gemäß 4 Abs.2 nicht eingehalten wird. Bereits ausgezahlte Teilbeträge sind zurückzuzahlen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zusicherung der Förderung mit der Errichtung von Mietwohnungen begonnen wird. Der zu-rückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Rück-zahlungsgrund vorliegt, mit dem gemäß 11 Abs. 3 des Salzbur-ger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 festgelegten Zinssatz zu verzinsen.

3 3. Abschnitt Förderung im Zusammenhang mit der Errichtung von Mietwohnungen Gegenstand der Förderung 6. (1) Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist die Errichtung von mindestens vier Mietwohnungen in einem Vor-haben in der Stadt Salzburg oder im Zentralraum mit den Ge-meinden Anif, Anthering, Bergheim, Elixhausen, Ebenau, Elsbe-then, Eugendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang, Hof bei Salz-burg, Koppl, Plainfeld, Seekirchen am Wallersee und WalsSiezenheim oder in einer Gemeinde, deren Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 kleiner ist als nach der Volkszählung 1981, wenn die Errichtung nach dem 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 nicht gefördert werden kann. Die Errichtung kann auch durch den Einbau in einen bestehenden Bau erfolgen. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Vollendung der baulichen Maßnahme ( 17 Abs.1 Baupolizeigesetz) der Baubehörde vor dem 1.Jänner 1993 angezeigt worden ist. (2)Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt können wei-ter Maßnahmen sein, die in einer der im Abs.1 genannten Ge-meinden zur Freimachung der Bauliegenschaft erforderlich sind, wie z.b. Ab- und Umsiedlungen, Schaffung von Ersatzbauten, wenn sie der Verwirklichung eines Vorhabens zur Errichtung von Mietwohnungen dienen, die nach dem 8. Abschnitt des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gefördert werden, und deren Ko-sten nicht in den Grundkosten enthalten sind. Art und Höhe der Förderung 7. (1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens oder eines nicht rückzahlbaren Zuschus-ses. (2) Die Höhe und Laufzeit des Darlehens, die Höhe der Rückzahlungsbeträge und die Höhe des Zuschusses sind im Einzelfall so festzulegen, daß bei grundsätzlicher Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Bauvorhaben eine Förderung gewährt wird, die auf die Finanzierung der jeweiligen Vorhaben abgestimmt ist und der Zielsetzung der Verwirklichung möglichst vieler Bauvorhaben innerhalb des zur Verfügung stehenden Förderungs-rahmens weitestgehend Rechnung trägt. Förderungsvoraussetzungen 8. (1) Die Förderung gemäß 6 Abs.1 kann Grundeigentümern und Bauberechtigten gewährt werden. (2) Die Gewährung der Förderung gemäß 6 Abs.1 setzt voraus, daß 1. spätestens sechs Monate nach der Zusicherung der Förderung mit der Errichtung der Mietwohnungen begonnen wird; 2. die mit Hilfe der Förderung errichteten Wohnungen bis zur vollständigen Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder bei Gewährung

4 eines Zuschusses während eines Zeitraumes von 20 Jahren laufend vermietet werden. Der Förderungswerber hat die Beendigung eines Mietverhältnisses dem Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. Die Neuvermietung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen und ist ebenso bekanntzugeben; 3. die mit Hilfe der Förderung errichteten Wohnungen während des sich aus Z.2 ergebenden Zeitraumes ausschließlich an be-günstigte Personen im Sinne des 9 des Salzburger Wohnbau-förderungsgesetzes 1990 vermietet werden und ein monatlicher Mietzins von höchstens 80 S je Quadratmeter Nutzfläche der Wohnung vereinbart wird. Der vereinbarte Mietzins kann mit dem Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert werden. (3) Die Auszahlung des Darlehens oder des Zuschusses erfolgt in einem Betrag nach Einverleibung des Pfandrechtes, bei Zu-schüssen als Höchstbetragshypothek, und Fertigstellung des Rohbaues unter Dach. Dem Pfandrecht dürfen andere Pfandrechte im Rang vorangehen. Der Förderungswerber hat im Grundbuch zu-gunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen jeweils zugrundeliegenden Forderung vorbehaltlos löschen zu lassen. Die Einräumung des Vorranges kann vom Land an Bedingungen zur Sicherung seines Pfandrechtes gebunden werden. Kündigung des Darlehens und Rückzahlung der Zuschüsse 9. (1) Das Darlehen ist zu kündigen, soweit eine der Förderungsvoraussetzungen gemäß 8 Abs.2 nicht eingehalten wird. Der zum Zeitpunkt der Kündigung aushaftende Darlehensbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung zurückzuzahlen. Einer nur teilweisen Kündigung des Darlehens in bezug auf ein-zelne Wohnungen ist das Verhältnis der Nutzfläche der betref-fenden Wohnungen zur Nutzfläche aller von der Förderungsmaß-nahme erfaßten Wohnungen zugrunde zu legen. (2) Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit eine der Förderungsvoraussetzungen gemäß 8 Abs.2 nicht eingehalten wird. Dabei ist der Zuschuß für einen 20jährigen Zeitraum ( 8 Abs.2) in gleiche Jahresbeträge aufzuteilen; dieser Teilbetrag ist so-dann mit der Zahl der auch nur angefangenen Jahre ab Vorliegen des Rückzahlungsgrundes zu vervielfachen. Abs.1 dritter Satz gilt sinngemäß. (3) Die zurückzuzahlenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem der Rückzahlungsgrund vorliegt, mit dem gemäß 11 Abs.3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 festgelegten Zinssatz zu verzinsen. Wohnbeihilfe 10. Dem Mieter einer Wohnung, deren Errichtung nach diesem Abschnitt gefördert worden ist, wird Wohnbeihilfe gemäß den 34 bis 37 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gewährt werden. Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gilt hiebei die nach dem 8 Abs.2 Z.3 zulässigerweise vereinbarte Miete.

5 4. Abschnitt Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen Gegenstand der Förderung 11. Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist der Ankauf von leerstehenden und bestandsfreien Wohnungen ( 6 Abs.1 Z.1 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990), die vornehmlich in der Stadt Salzburg oder im Zentralraum mit den Gemeinden Anif, Anthering, Bergheim, Elixhausen, Ebenau, Els-bethen, Eugendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang, Hof bei Salz-burg, Koppl, Plainfeld, Seekirchen am Wallersee und Wals-Sie-zenheim gelegen sind. Art und Höhe der Förderung 12. Als Förderung wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuß ge-währt. Der Zuschuß beträgt ein Drittel des Kaufpreises, höch-stens aber S pro Quadratmeter Nutzfläche ( 6 Abs.1 Z.9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990) der zu erwer-benden Wohnung. Der Kaufpreis darf pro Quadratmeter Nutzfläche S in der Stadt Salzburg und S in den anderen Gemeinden nicht übersteigen. Förderungsvoraussetzungen 13. (1) Die Förderung kann Gemeinden gewährt werden, die einen akuten Bedarf an Mietwohnungen in ihrem Gebiet nach-weisen. (2) Die Gewährung der Förderung setzt voraus, daß 1. die Wohnung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden ist; 2. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme an die Baubehörde ( 17 Abs.1 Baupolizeigesetz) mindestens fünf Jahre vor der Einbringung des Förderungsansuchens erfolgt ist; 3. der Kaufvertrag höchstens drei Monate vor der Einbringung des Förderungsansuchens abgeschlossen worden ist; 4. die Wohnung auf die Dauer von 20 Jahren ausschließlich an begünstigte Personen im Sinne des 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 vermietet und als Mietzins höchstens ein Betrag vereinbart wird, der sich aus der Annuität eines Kapitalmarktdarlehens in der Höhe eines Drittels des Kauf-preises ergibt oder ergeben würde. Dabei sind der Berechnung eine 20jährige Laufzeit des Darlehens und die gemäß 11 Abs.2 Z.6 und Abs.3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 festgesetzten Darlehensbedingungen zugrunde zu legen. (3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Einverleibung eines für 20 Jahre bestehenden Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes auf der Liegenschaft bzw. den Liegenschaftsantei-len, die mit Hilfe der Förderung erworben werden.

6 Rückzahlung der Förderung 14. Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn eine der Förderungsvoraussetzungen gemäß 13 Abs.2 Z.4 nicht eingehalten wird. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Rückzahlungsgrund vorliegt, mit dem gemäß 11 Abs.3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 festgelegten Zins-satz zu verzinsen. 5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Anwendung von Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungs-gesetzes (1) Für die Zuständigkeit, das Förderungsansuchen, die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, die Er-ledigung des Förderungsansuchens, die Zusicherung und den Wi-derruf der Zusicherung gelten die 49, 50, 52, 53 und 54 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes (2) In die Zusicherung sind die Förderungsbedingungen nach diesem Gesetz aufzunehmen. Entscheidung über das Förderungsansuchen 16. (1) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Mit Annahme der Zusicherung ent-steht ein Rechtsanspruch auf die zugesicherte Förderung. (2) Vor der Gewährung einer Förderung ist der Wohnbauförderungsbeirat ( 58 ff des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990) anzuhören. Inkrafttreten; Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches 17. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft. (2) Förderungen nach diesem Gesetz können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis längstens 31. Dezember 1996 eingebracht worden sind. (3) der Gesetzestitel und die 4 Abs.2 uns 17 Abs.2 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr.31/1994 treten am 1. April 1994 in Kraft. (Druckfehlerberichtigung im 16 Abs.2 durch die Kundmachung LGBl.Nr.151/1993) Gesetz vom 15. Dezember 1993, mit dem das Sonderwohnbauförderungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr.31/1994 Das Sonderwohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr.151/1993, wird wie folgt geändert:

7 1. Im Gesetzestitel wird Im 4 Abs.2 lautet die Z.4: Im 17 Abs. 2 wird Im 17 wird angefügt:... (Im vorstehenden Gesetzestext berücksichtigt!)

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