Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.
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- Sara Hofmann
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1 Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 1997 Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 60/1997 aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2017 Typ LG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum Außerkrafttretensdatum Abkürzung K-WBFG 1997 Index 38 Wohnbauförderung Langtitel Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 1997 StF: LGBl Nr 60/1997 (WV) Änderung LGBl Nr 53/2000 LGBl Nr 92/2001 LGBl Nr 10/2002 LGBl Nr 31/2004 LGBl Nr 38/2006 LGBl Nr 46/2008 LGBl Nr 15/2010 LGBl Nr 79/ Seite 1 von 8
2 LGBl Nr 52/2013 LGBl Nr 85/2013 LGBl Nr 68/2017 Sonstige Textteile Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand 2 Begriffsbestimmungen 3 Förderungsmittel 4 Arten der Förderung 5 Förderungskredite 6 Annuitätenzuschüsse 6a Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse 7 Sicherstellung des Förderungskredits 8 Kündigung des Förderungskredits 9 Fälligstellung des Förderungskredits 10 Grundsätze der Förderung 11 Förderungsvoraussetzungen 12 Gegenstand und Förderungswerber 13 Förderungsvoraussetzungen I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt - Förderung der Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbau und von Wohnungen in einer bestehenden Baulichkeit III. Abschnitt - Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen 14 Gegenstand und Förderungswerber 15 Förderung 15a Förderung von Eigentumswohnungen 16 Übertragung ins Wohnungseigentum und Vermietung geförderter Wohnungen 17 Leistungen der Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen IV. Abschnitt - Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum 18 Förderungswerber 19 Förderungsvoraussetzungen beim Ersterwerb von Wohnraum 20 Förderung V. Abschnitt - Eigenmittelersatzkredit 21 entfällt 22 entfällt 23 entfällt 24 entfällt 25 Eigenmittelersatzkredit für Wohnungsnachfolger VI. Abschnitt - Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen 26 Gegenstand 27 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen bei der Sanierung Seite 2 von 8
3 28 Förderungswerber 29 Förderbarer Kostenanteil 30 Förderungsausmaß 30a Impulsprogramme VII. Abschnitt - Eigentumsbeschränkungen und Mietverhältnisse 31 Veräußerungsverbot 32 Löschung des Veräußerungsverbotes 33 Mietzinsbildung 34 Miete bei Wohnungseigentum 35 Kündigung des Mietvertrages VIII. Abschnitt - Wohnbeihilfe 36 Förderungsvoraussetzungen 37 Ausmaß der Wohnbeihilfe 38 Anrechenbarer Wohnungsaufwand 39 Zumutbarer Wohnungsaufwand 39a Verfahrensbestimmungen, Melde- und Rückzahlungsverpflichtung 39b Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe 39c Wohnbeihilfe für Betriebskosten 39d Besondere Wohnbeihilfe IX. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen 40 Ansuchen und Zusicherung 41 Wohnbauförderungsbeirat 41a Vorsitz, Geschäftsführung 42 Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschränkung 43 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten 44 Bauausführung 45 Endabrechnung 46 Begünstigte Rückzahlung Anlage I - VII ANM: Übergangsbestimmungen des Artikels V der Kundmachung LGBl Nr 60/1997: (1) Mit 46 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/1992 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: (1) Auf Förderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz durch Zusicherung bereits gewährt worden sind, sind die Bestimmungen dieser Gesetze weiterhin anzuwenden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Gleiches gilt für Vorhaben, deren Förderung vom Wohnbauförderungsbeirat bis 31. Jänner 1992 nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 empfohlen wurde. (2) Anstelle des 2 Z 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des 2 Abs. 1 Z 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1986 und des 2 Z 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 ist 2 Z 1 lit. d dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Übertragungsgeschäften mit Ausnahme solcher, deren rechtlicher Ursprung (Vertrag, Vorvertrag) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, und Neuzuweisungen von Miet- bzw. Genossenschaftswohnungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß das höchstzulässige Eigenmittelersatzdarlehen bei Eigentumswohnungen 2,5 vh der angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen darf. (2) Mit Art. II Z 2 des Gesetzes LGBl Nr 19/1993 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen: 2. Die Förderungssätze nach Art. I Z 12 und 15 gelten für Förderungsanträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden. Seite 3 von 8
4 (3) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 32/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: 1. Auf Förderungsanträge nach dem II. und IV. Abschnitt, die vor dem 1. September 1996 eingebracht wurden, sind die Änderungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. 2. Auf Förderungsanträge nach dem III. und VI. Abschnitt, die vor dem 1. März 1997 eingebracht wurden, sind die Änderungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden. 3. Auf Förderungsanträge für Gruppenwohnbauten, die einen Teil eines gemeinsam geplanten Gesamtprojektes darstellen, für das bereits vor dem 1. Jänner 1997 eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erteilt wurde, gilt die Verpflichtung zur Errichtung in gekuppelter oder geschlossener Bauweise nicht. ANM: Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 53/2000: Artikel II 1. a) Bis zum 31. Dezember 2001 treten in den nachfolgend genannten Bestimmungen an die Stelle der angegebenen Eurobeträge die genannten Schillingbeträge: gesetzliche Bestimmung Eurobetrag Schillingbetrag 6a Abs. 2 25,30 348,-- 37 Abs , ,-- 38 Abs. 2 10,-- 100,-- 39 Abs , ,-- Anlage I Z 1 lit. a , , , , , ,-- Anlage I Z 1 lit. b 2.200, ,-- Anlage II Z 1 lit. a 500, ,-- Anlage II Z 1 lit. b 600, ,-- Anlage II Z 4 lit. a 7.300, , , ,-- Anlage II Z 4 lit. b 15,-- 200,-- Anlage II Z 4 lit. c 7.300, ,-- Anlage II Z 4 lit. d , , , ,-- Anlage III Abs , , , , , ,-- Anlage III Abs. 1 Z , ,-- Anlage III Abs. 1 Z , , , ,-- Anlage III Abs. 1 Z 4 lit. f 15,-- 200,-- Anlage IV Z 1 lit. a 500, ,-- Anlage IV Z 1 lit. b 600, ,-- Anlage IV Z 1 lit. c 800, ,-- Anlage IV Z 3 lit. a 7.300, ,-- Anlage IV Z 3 lit. b 15,-- 200,-- Anlage IV Z 3 lit. c 7.300, ,-- Anlage V Abs. 2 lit. a 1.050, ,-- Anlage V Abs. 2 lit. b 1.050, , , , , , , , , ,-- Anlage V Abs , ,-- b) Bis 31. Dezember 2001 hat in der Anlage III Abs. 1 Z 1 der Faktor statt 0,0872 1,2 zu lauten. 2. Die Bestimmungen von Artikel I sind auf jene Vorhaben gemäß dem II. und VI. Abschnitt anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde. Seite 4 von 8
5 3. Die Bestimmungen von Artikel I sind auf jene Vorhaben gemäß dem III. Abschnitt anzuwenden, deren Förderung nach dem 1. Jänner 2001 beantragt und vom Wohnbauförderungsbeirat empfohlen wurde. 4. Die Bestimmungen von Artikel I sind auf jene Vorhaben gemäß dem IV. Abschnitt anzuwenden, für die die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Für Wohnungen in Baulichkeiten gemäß dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte, ist Artikel I Z 39 und 46 mit der Maßgabe anwendbar, daß der erstmalige Förderungsantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde. 5. Die mit Artikel I Z 23 aufgehobenen Bestimmungen bleiben für jene Förderungsfälle in Geltung, bei denen Mietwerber zur Aufbringung von Eigenmitteln verpflichtet sind. Der Mindestbetrag beträgt 750 Euro (bis 31. Dezember 2001 S ,--). ANM: Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 38/2006: Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl Nr 145/1975, außer Kraft. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind - unbeschadet des Abs 4 - auf jene Vorhaben nach den Abschnitten II, III, IV und VI anzuwenden, deren Förderung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wurde. (4) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, beträgt das Förderungsausmaß je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche beim Ersterwerb von Eigenheimen im Gruppenwohnbau 600 Euro/m2, beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen 800 Euro/m2, sofern sich nicht unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ein höheres Förderungsausmaß ergibt. Die Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß richten sich in jedem Fall ausschließlich nach Anlage IV Z 3, in der Fassung dieses Gesetzes. (5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt anzuwenden, wenn der Antrag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt. (6) 11, in der Fassung des Art. I, findet keine Anwendung auf die bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren. Diese sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (7) Für Förderungsdarlehen, deren Rückzahlung und Verzinsung nach den Bestimmungen des 4a Abs. 2 und 3 des K-WFG, LGBl Nr 3/1992, idf LGBl Nr 32/1997, oder 5 Abs. 2 und 3 des K- WFG 1997, LGBl Nr 60, erfolgt, gilt Folgendes: Zinsansprüche, die über der jeweiligen Rückzahlungsrate liegen, gelten im Ausmaß des übersteigenden Betrages als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung. Auf Zahlung der bedingten Zinsansprüche besteht solange kein Rechtsanspruch, als diese nicht in den Rückzahlungsraten Deckung finden. Die Zinsansprüche sind jedoch vorrangig, d. h. vor Tilgung des Kapitals aus den Rückzahlungsraten zu decken. Bei vorzeitiger Rückzahlung, Darlehenskündigung oder Übertragung von Wohnungen besteht auf die aus dieser Regelung als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung geltenden Zinsbeträge voller Leistungsanspruch und sind diese Beträge der jeweils aushaftenden Darlehensrestschuld zuzurechnen. (8) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohnbauförderungsbeirates gelten für den Rest der laufenden Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt. (9) Die Geschäftsordnung des Wohnbauförderungsbeirates beim Amt der Kärntner Landesregierung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 7. März 1978, gilt als Geschäftsordnung isd 41a Abs. 6 dieses Gesetzes, soweit sie nicht im Widerspruch zu 41 und 41a dieses Gesetzes steht. (10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden. (11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Seite 5 von 8
6 Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, idf der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen. ANM: Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 46/2008: (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Art. I Z 3 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt. ANM: Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 15/2010: Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.( ) (2) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, ist weiterhin das K- WBFG 1997 in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuwenden. (3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen. (4) 8 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist bei Förderungen nach dem II., III. und IV. Abschnitt dieses Gesetzes und bei Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 auf alle Darlehensverträge, bei denen die Darlehensbeträge an das Land noch nicht zur Gänze zurückgezahlt worden sind, anzuwenden, soweit sich dadurch keine Verschlechterung für den Förderungsempfänger ergibt. Artikel III (LGBl Nr 79/2011) (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweit folgenden Monatsersten in Kraft. (2) 16 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 3c des K-WBFG 1997 idf des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf Mietverträge oder Überlassungsverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, und auf die Übertragung von Wohnungseigentum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. (3) Der VI. Abschnitt des K-WBFG 1997 idf des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde. (4) Der VIII. Abschnitt des K-WBFG 1997 idf des Art. I dieses Gesetzes ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt. (5) Anlage II Z 2 lit. i des K-WBFG 1997 idf des Art. I dieses Gesetzes und 6 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idf des Art. II dieses Gesetzes ist nur auf Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde. (6) 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Abs. 1 und Abs. 3, 32, 40, 42, 43, 45 Abs. 3, 46, Anlage I Z 1 lit. b, Anlage II Z 3, Anlage V Abs. 1 des K-WBFG 1997 idf des Art. I dieses Gesetzes und 2 Abs. 4, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idf des Art. II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck Darlehen in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck Kredit in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden. (7) 7 Abs. 2 des K-WBFG 1997 idf des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf Förderungskredite anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden. (8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweit folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden. Seite 6 von 8
7 Artikel II (LGBl Nr 52/2013) (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. (2) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach 11 oder 13 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idf LGBl. Nr. 72/1993, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß 4 Abs. 1 und 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, wie folgt abzuändern: Ab dem 21. Jahr der Laufzeit beträgt die jährliche Verzinsung des Darlehens 0,5%. Die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen sind in einer dem Kapitaldienst des Darlehens entsprechenden monatlichen Finanzierungsmiete von netto 2,70/m² Nutzfläche und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen. Für Darlehen, die für Wohnobjekte in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum gewährt wurden, sind ab dem 21. Jahr der Laufzeit die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen in einer dem Kapitaldienst des Darlehens entsprechenden monatlichen Finanzierungsmiete von netto 2,55/m² Nutzfläche und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen, wenn vom Antragsteller nachweislich aus Eigenmitteln zur weiteren Reduzierung der monatlichen Finanzierungsmiete auf netto 2,40/m² Nutzfläche eine monatliche Beitragsleistung von 0,15/m² Nutzfläche, valorisiert mit 2 % bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens erfolgt. Wird vom Antragsteller kein Beitrag geleistet, sind die Annuitätenleistungen auf Antrag entsprechend dem ersten Satz neu festzulegen. Die Landesregierung hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Gemeinden außerhalb der Sitzgemeinden der Bezirkshauptmannschaften, insbesondere im Hinblick auf die periphere Lage und die negative Bevölkerungsentwicklung zum strukturschwachen ländlichen Raum zählen. (3) Anträge auf Abänderung der Darlehensbedingungen nach Abs. 2 sind bis zwei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des Darlehens, spätestens bis zum Ablauf des 25. Jahres der Laufzeit des Darlehens, bei der Landesregierung einzubringen. Anträge, die nicht bis zwei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des jeweiligen Darlehens eingebracht werden, bewirken eine Änderung der Darlehensbedingungen mit dem Fälligkeitstermin für die nächste Halbjahresannuität. Auf Anträge, die zwischen dem 21. und 25. Jahr der Laufzeit des Darlehens gestellt werden, wird der Ausgangswert der monatlichen Finanzierungsmiete von netto 2,70/m² Nutzfläche bzw. netto 2,55/m² Nutzfläche valorisiert entsprechend Abs. 2 angewendet. Die mit der Vertragsänderung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. Mit der Abänderung der Darlehensbedingungen verliert der Darlehensschuldner den Anspruch auf begünstigte Rückzahlung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz. Artikel V (LGBl Nr 68/2017) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Es treten in Kraft: 1. Art. II und Art. III am 1. Jänner 2018; 2. Art. IV an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag. (2) Die Bestimmungen des Art. II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohnund Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. (3) Die in Art. II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Zuletzt aktualisiert am Seite 7 von 8
8 Gesetzesnummer Dokumentnummer LKT Seite 8 von 8
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