ENTWURF. Amt der Salzburger Landesregierung Postfach Salzburg. Salzburg, am Dr. Atzmanstorfer/Tut Zl.: 1678/14

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ENTWURF. Amt der Salzburger Landesregierung Postfach Salzburg. Salzburg, am Dr. Atzmanstorfer/Tut Zl.: 1678/14"

Transkript

1 ENTWURF Amt der Salzburger Landesregierung Postfach Salzburg Salzburg, am Dr. Atzmanstorfer/Tut Zl.: 1678/14 Betrifft: Bezug: Entwurf eines Gesetzes über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 S.WFG 2015) Do. Schreiben vom ; Zl: 2001-SOZ/1206/ Herr Ing. Dr. Stegmayer Sehr geehrte Damen und Herren! Vorweg ist aus der Sicht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg festzustellen, dass die Begutachtung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 ohne die begleitenden Verordnungen unzureichend ist. Nachdem die maßgeblichen Detailbestimmungen mit den Verordnungen zum neuen Salzburger Wohnbauförderungsgesetz erfolgen, wäre das Vorliegen dieser VO-Entwürfe eigentlich eine Grundvoraussetzung für die Begutachtung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes Die isolierte Betrachtung des vorliegenden Entwurfes ergibt kein vollständiges Bild über die Neugestaltung der Wohnbauförderung, dies kann auch durch den bereit gestellten Überblick über die derzeit geplanten Änderungen der Verordnungen zum neuen Wohnbauförderungsgesetz nicht ausgeglichen werden. Bemängelt werden muss vor allem auch, dass mit dem Entwurf keine Vergleichsrechnungen zum Mietwohnbau vorgelegt wurden. Die behaupteten Kostenvorteile für den Mieter gegenüber dem aktuellen Fördermodell sind nicht belegt. Annäherungsrechnungen der AK geben zur Befürchtung Anlass, dass sich die Mieten über den gesamten Förderzeitraum verteuern können. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg lehnt den vorliegenden Entwurf des Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 grundsätzlich ab und fordert die Neugestaltung der Wohnbauförderung ausgehend von den Ergebnissen des

2 Wohnbau Round Table vom 24. März 2014: Finanzierung über Wohnbaufonds getragen von Rückflüssen und Landeszuschuss - Budget 252 Mio Darlehensmodell für Mietwohnungen 100 % Landesdarlehen aus dem Wohnbaufonds mit einem Fixzins von 1,5% sowie ein neues Tilgungsmodell Zuschussmodell für die Eigentumsförderung Zinszuschuss von 1,5% zu hypothekarischen Bankdarlehen Kombination Zuschuss/Landesdarlehen für die Sanierungsförderung Zentrale Kritikpunkte am vorliegenden Entwurf sind 1. Zweckwidmung für alle Wohnbauförderungsmittel fehlt 2. Umstellung der Förderung auf Einmalzuschüsse und damit auf 25Jahre reduzierte Bindung an die Wohnbauförderung 3. Fördervolumen von 1000 Mietwohnungen wird nicht erreicht 4. Volles Zinsänderungsrisiko im Mietwohnbau nach 25 Jahren 5. Unvertretbare Mitnahmeeffekte in der Eigentumsförderung 6. Wohnbauförderungsbeirat Ad 1) Zweckwidmung für alle Wohnbauförderungsmittel fehlt Für die Finanzierung sind 140 Millionen 2015 vom Land valorisiert mit VPI aus dem Budget geplant. Für den Wohnbaufonds ist keine Rechtsgrundlage mehr vorgesehen. Dem Wohnbaufonds vorbehaltene Rückflüsse aus Altdarlehen und Fondsdarlehen gehen an das Land und sind nicht mehr für Wohnbauförderung gebunden Faktisch wird die Zweckbindung für die Mittel der Wohnbauförderung aufgehoben, das Land will frei über die Rückflüsse aus den vergebenen Wohnbaudarlehen und Annuitätenzuschüssen verfügen. Das steht im Widerspruch zum einstimmigen Beschluss des Antrags aller Parteien im Salzburger Landtag mit dem am 11. Dezember 2013 die Landesregierung aufgefordert wird, die Wohnbauförderungsmittel auch weiterhin ausschließlich zweckgewidmet für die Schaffung und Sanierung von Wohnraum in Salzburg zu verwenden. Abzüglich der Finanzschulden des Wohnbaufonds verfügt die Wohnbauförderung zum über einen Forderungsbestand(Vermögen) von Mio, davon entfallen rund 786 Mio auf Altdarlehen und Annuitätenzuschüsse. Abfluss von Mitteln der Wohnbauförderung zur Sanierung der Landesfinanzen bedeutet jedenfalls Reduktion der möglichen Wohnbauleistung. Jeder Million weniger entsprechen in Zukunft 20 Mietwohnungen. So bedeutet allein der willkürliche Entzug des Gründungskapitals von 38 Mio im Wohnbaufonds durch die Landesregierung einen Verlust von 760 Mietwohnungen. Wobei insgesamt der Wohnbaufonds möglicherweise bereits mit bis zu 150 Mio Euro zur Sanierung des Landeshaushaltes belastet wurde. 2

3 Ad 2) Umstellung der Förderung auf Einmalzuschüsse und damit auf 25 Jahre reduzierte Bindung an die Wohnbauförderung Geförderter Wohnraum soll langfristig für begünstigte Personen zur Verfügung stehen. Die Umstellung der Förderung auf einmalige rückzahlbare Zuschüsse erfordert aber nach der Art 15 a B-VG Vereinbarung zur Wohnbauförderung LGBl 85/1989 zwingend eine Beschränkung der Bindung an die Wohnbauförderung auf 25 Jahre. Eine Bindung für 37,5 Jahre wie bei einem Landesdarlehen mit entsprechender Laufzeit ist rechtlich nicht möglich. In Verbindung mit der Öffnung des Mietwohnbaues für Private muss befürchtet werden, dass geförderter Mietwohnraum bereits nach 25 Jahren wieder verlorengeht. Dies könnte für den Mieter bedeuten, dass er nach 25 Jahren auf der Straße steht während die Wohnung als Eigentumswohnung veräußert wird. Daher wird auf Dauer auch kein zusätzliches Angebot abgesichert, sondern im Gegenteil sogar das mögliche Angebot im Bereich der Gemeinnützigen zum Nachteil der Mieter verringert. Vorteile aus der Wettbewerbssituation sind für den Mieter nicht zwingend zu erwarten, auch mit höheren Grundstückspreisen und Verknappung des Angebotes für Gemeinnützige muss gerechnet werden. Ad 3) Fördervolumen von 1000 Mietwohnungen wird nicht erreicht Die AK-Salzburg fordert die Errichtung von jährlich 1000 Mietwohnungen. Wie aus der Aufstellung für den jährlichen Sachaufwand in den Erläuterungen hervorgeht, sind für die Fördersparte Errichtung von Mietwohnungen nur 900 Einheiten vorgesehen. Die bisherige Bauleistung über mit Landesdarlehen geförderten Mietwohnungen wird zwar auch mit der neuen Zuschussförderung gewährleistet sein. Die Umstellung von Landesdarlehen auf Einmalzuschüsse für den geförderten Mietwohnbau wird aber nicht dazu genützt, die Förderleistung deutlich anzuheben. Gegenüber dem Darlehensmodell wäre bei gleichen Liquiditätserfordernissen mit Einmalzuschüssen ja die dreifache Förderleistung möglich. Mit der Fortschreibung der Mittel des früheren Zweckzuschusses des Bundes und den Rückflüssen aus den Darlehen und Annuitätenzuschüssen würden 2015 im Wohnbau Einnahmen von 233 Mio zur Verfügung stehen, während mit der Neugestaltung das Wohnbauförderungsbudget auf 140 Mio gesenkt wird. Die Forderung ist legitim, dass der erzielte Spielraum auch für mehr Wohnbauleistung eingesetzt wird. Die AK befürwortet nicht die angestrebte Umstellung der Mietwohnungsförderung von Darlehen auf Zuschüsse, wenn aber umgestellt wird, dann muss auch die Förderleistung angehoben werden. Die AK-Salzburg befürchtet zudem, dass es im Gegenteil sogar zu einer Reduktion der Förderleistung über die verpflichtende Errichtung von Kleinwohnungen mit einer Nutzfläche bis zu 45 m² kommen kann. Über Kleinwohnungen wird die Zahl zwar hochgehalten aber in Summe weniger Wohnfläche realisiert. 3

4 Ad 4) Volles Zinsänderungsrisiko im Mietwohnbau nach 25 Jahren Im Mietwohnbau ist die Verlagerung des Zinsänderungsrisikos mit der Umstellung von Landesdarlehen auf Zuschüsse die zentrale Frage. Derzeit sieht das Wohnbauförderungsgesetz eine begrenzte Anpassung des Zinssatzes für die Landesdarlehen durch Verordnung der Landesregierung vor. In den Fördervertrag ist eine entsprechende Zinsänderungsklausel aufzunehmen. Bisher war es im Verantwortungsbereich des Landes, ob eine Anpassung der Zinsen erfolgen soll. Eine Belastungspolitik des Landes zu Lasten der Fördernehmer war nicht anzunehmen. Das mit 1,5 % verzinste Landesdarlehen bot daher ein hohes Ausmaß an Sicherheit. Beim Einmalzuschuss und der Finanzierung über Bankdarlehen ist das Zinsänderungsrisiko kritischer zu bewerten. Bei variabler Verzinsung können steigende Zinsen rasch zum Problem werden. Das Angebot für fix verzinste Darlehen wird sich bei Laufzeiten von 37,5 Jahren wie im geförderten Mietwohnbau eher in Grenzen halten. Grundsätzlich wird sich auch der Zinsaufwand gegenüber dem Landesdarlehen deutlich erhöhen, wobei die Kompensation durch den Zuschuss nicht gesichert ist. Im Rahmen der vorgesehenen Deckelung der Grund- und Aufschließungskosten sowie der Baukosten liegt das Zinsänderungsrisiko im Förderzeitraum von 25 Jahren beim Errichter der geförderten Mietwohnung. Nach Ablauf des Förderzeitraums von 25 Jahren tragen aber die Mieter das volle Zinsänderungsrisiko. Bei den Gemeinnützigen wird das Risiko im Rahmen der kostendeckenden Miete umgelegt, bei den Privaten ist alles offen. Das heißt für den Mieter, dass er nach 25 Jahren mit steigenden Mieten rechnen muss Anders als bei der Eigentumsförderung ist keine Zinsbeihilfe des Landes zur Begrenzung Zinsrisikos vorgesehen. Ad 5) Unvertretbare Mitnahmeeffekte in der Eigentumsförderung Der Zuschuss der Wohnbauförderung ist nicht an die Aufnahme eines Darlehens gebunden. Das bedeutet, dass es unabhängig vom Bedarf der Unterstützung für eine Darlehensfinanzierung auch bei einer vollständigen Finanzierung aus Eigenmitteln die Zuschussförderung gibt. Bisher wurden Landesdarlehen nur bei Bedarf in Anspruch genommen, den Zuschuss wird jeder nehmen. Die förderbare Nutzfläche ist nach einem Personenschlüssel beschränkt, das ist die Fläche für die es den Zuschuss aus der Wohnbauförderung gibt. Diesen Zuschuss gibt es aber auch dann, wenn die tatsächlich errichtete Nutzfläche die förderbare Nutzfläche deutlich überschreitet. Auch die Obergrenzen für den zulässigen Kaufpreis sind hoch. Erst wenn der Kaufpreis die Grenzwerte um 50 % übersteigt gibt es keinen Zuschuss mehr. 4

5 Das höchstzulässige Einkommen ist erst 2012 angepasst worden. Der Verbraucherpreisindex 2010 hat sich von Jänner 2012 bis Juni 2014 um 6,1 % verändert. Die Anhebung des höchstzulässigen Einkommens um 15% liegt deutlich über der Valorisierung. Damit werden zusätzlich Haushalte mit überdurchschnittlichen Einkommen gefördert. Ad 6) Wohnbauförderungsbeirat Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen über den Wohnbauförderungsbeitrag einen erheblichen Anteil zur Finanzierung der Wohnbauförderung bei, sind aber nicht mit Sitz und Stimme im Wohnbauförderungsbeirat vertreten. Der Wohnbauförderungsbeirat bleibt zudem auf eine rein beratende Funktion beschränkt. Die Aufwertung des Beirates wie in Verbindung mit dem Wohnbaufonds gefordert zu einem mit allen Rechten ausgestatteten Kontrollgremium ist nicht erfolgt. Zu einzelnen Bestimmungen wird angemerkt: 1. Abschnitt - Allgemeines Zu 1 Zielsetzung und Fördergegenstände Abs 1 Z 1 Der Verbesserung der Bausubstanz kommt neben der Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum untergeordnete Bedeutung zu und ist als eigene Zielsetzung nicht zwingend. Zu 2 Mittelaufbringung Die Arbeiterkammer spricht sich für die Fortschreibung des Wohnbaufondsmodells unter Einbeziehung der Altdarlehen und Annuitätenzuschüsse aus. Dies würde die Zweckwidmung der Mittel der Wohnbauförderung gewährleisten. Vom Zufluss der dem Wohnbaufonds vorbehaltenen Mittel an das Land gem 50 Abs 1 wäre Abstand zu nehmen. Wird das Fondsmodell nicht fortgeschrieben, sollte neben der Valorisierung auch die Anpassung des Wohnbaubudgets bei steigenden Zinsen und erhöhten Beihilfenbedarf vorgesehen sein. Andernfalls besteht das Risiko, dass die angestrebte Bauleistung nicht realisiert werden kann. Grundsätzlich wird die Anhebung des Budgets um 5 Mio zur Ermöglichung der Errichtung von jährlich 1000 Mietwohnungen gefordert. Zu 5 Begriffsbestimmungen In Abs 1 Z 16 ist betreutes Wohnen hinsichtlich der Sicherstellung der Grundversorgungsleistungen durch Betreuungskonzept zu ergänzen. 2. Abschnitt - Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit Zu 8 Wohnberatung Abs 1 5

6 Bis zu 3 Millionen für Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit bedeuten eine erhebliche Anhebung der verfügbaren Mittel, die bisher mit 0,5 % der Mittel des Landeswohnbaufonds begrenzt waren. In Abs 2 ist die Errichtung einer Wohnbaudatenbank durch das Land zwingend vorzusehen. 3. Abschnitt - Förderungen 1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen Zu 14 Einkommen In Abs 2 sollte das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern grundsätzlich nicht als Einkommen gelten. Zu 15 Haushaltseinkommen Es sollte nicht auf die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, sondern ausschließlich auf die tatsächlich im Haushalt lebenden Personen abgestellt werden. Es ist der Fall denkbar, dass denen sich bei Auflösung der Partnerschaft der ausgezogene Partner nicht abmeldet, was Nachteile bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bedeuten könnte. Zu 18 Grundpfand Die Mindestvoraussetzungen für Vorrangdarlehen sollten bereits im Gesetz festgeschrieben werden. 2. Unterabschnitt Kaufförderung Zu 22 Förderungsvoraussetzungen Abs 3 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Nutzfläche der erworbenen Wohnung die förderbare Nutzfläche nicht mehr als 20 % überschreiten darf (auch eine Kürzung der Förderung ausgehend vom Verhältnis der Überschreitung der förderbaren Nutzfläche wäre denkbar). Zu 23 Art und Höhe der Förderung Die Förderung sollte ausschließlich als (laufender) Zinszuschuss zu einem Hypothekardarlehen gestaltet werden. 3. Unterabschnitt Errichtungsförderung im Eigentum Zu 24 Förderungsvoraussetzungen Abs 2 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Nutzfläche der errichteten Liegenschaft die förderbare Nutzfläche nicht mehr als 20 % überschreiten darf (auch eine Kürzung der Förderung ausgehend vom Verhältnis der Überschreitung der förderbaren Nutzfläche wäre denkbar). 6

7 Zu 25 Art und Höhe der Förderung Die Förderung sollte ausschließlich als (laufender) Zinszuschuss zu einem Hypothekardarlehen gestaltet werden. 4. Unterabschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungen Zu 26 Förderungsvoraussetzungen In Abs 1 sollte die Förderung wie bisher auf Gemeinden sowie juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden, Gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem WGG beschränkt bleiben. Als Fördervoraussetzung sollte beibehalten werden, dass die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten mit Eigenmitteln erfolgt und dafür höchstens der Zinssatz gemäß 14 Abs 1 Z 3 WGG verrechnet wird. Zu 27 Art und Höhe der Förderung Die Förderung soll wie bisher über Landesdarlehen erfolgen. Zu 28 Anforderungen an den Mietvertrag Nach Abs 2 ist die Zulässigkeit der Befristung auf Dauer der Laufzeit der Förderung beschränkt. Wünschenswert wäre, dass für die Dauer der Laufzeit der Förderung nur unbefristete Mietverträge abgeschlossen werden dürfen. 7. Unterabschnitt Wohnbeihilfe Zu 37 Erweiterte Wohnbeihilfe Nach Abs 3 kann bei Festlegung des Höchstbetrages zwischen begünstigten und sonstigen Personen unterschieden werden. Dies ist erklärungsbedürftig, da wohl davon ausgegangen werden kann, dass nur begünstigte Personen die erweiterte Wohnbeihilfe erhalten können. Ehemals geförderte Mietwohnungen finden sich nicht unter den Unterscheidungsmöglichkeiten bei der Festlegung des Höchstbetrages. 8. Unterabschnitt Zinsbeihilfe Zu 39 Förderungsvoraussetzungen Bei Überschreitung von 6 % Nominalverzinsung im Eigentumsbereich ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe der Mehrkosten möglich. Bemängelt werden muss, dass eine vergleichbare Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei der Miete fehlt. 7

8 5. Abschnitt - Wohnbauförderungsbeirat Zu 45 Einrichtung und Zusammensetzung Entsprechend der Bedeutung des Wohnbauförderungsbeitrages für die Wohnbauförderung sind Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer als Mitglied zu berücksichtigen. Zu 46 Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirats Ausgehend von einer Fortschreibung des Wohnbaufonds, soll der Wohnbauförderungsbeirat zu einem echten Aufsichtsrat umgebaut werden, der das Budget sowie den Jahresabschluss genehmigt und die Geschäftsführung kontrolliert. 6. Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen 50 Übergangsbestimmungen für Förderungen nach dem S.WFG 1990 Abs 1 Die AK Salzburg spricht sich für eine Fortschreibung des Landeswohnbaufonds aus und lehnt den Zufluss der dem Landeswohnbaufonds vorbehaltenen Mittel an das Land Salzburg ab. Mit freundlichen Grüßen Mag. Gerhard Schmidt AK-Direktor Siegfried Pichler AK-Präsident 8

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird 1 von 6 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, in der

Mehr

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember 1 von 6 Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember 2016 103. Verordnung: Wohnbauförderungsverordnung 2015, Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen; Änderung 103. Verordnung der

Mehr

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird 1 von 6 Nr 72 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent und Mag. a Irene Simader, Leiterin Abteilung Wohnbauförderung am Donnerstag, 2.11. 2017 zum Thema Aktuelles

Mehr

I N F O R M A T I O N. LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent. Leistungsbilanz der Abteilung Wohnbauförderung

I N F O R M A T I O N. LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent. Leistungsbilanz der Abteilung Wohnbauförderung I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent am Donnerstag, 12. Jänner 2017 zum Thema Leistungsbilanz der Abteilung Wohnbauförderung Weitere Gesprächsteilnehmerin:

Mehr

Mietzinsbildung

Mietzinsbildung Mietzinsbildung 62. (1) Der für die Überlassung eines nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes geförderten Mietgegenstandes zu entrichtende Hauptmietzins setzt sich auf Förderungsdauer wie folgt zusammen:

Mehr

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung 122. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006 mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt (Wohnbeihilfenverordnung) und die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird (Wohnbeihilfenverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2006

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung 1 von 6 Nr 363 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

Verländerte Förderungsvorschriften

Verländerte Förderungsvorschriften Gesetz vom 15. Dezember 1992 zur besonderen Förderung des Wohnbaus in den Jahren 1993 bis 1996 (Sonderwohnbauförderungsgesetz), LGBl. Nr.36 und 151/1993 i.d.f. LGBl. Nr.31/1994 1. Abschnitt Förderungsrahmen

Mehr

GHS Ti-0342 Wohnanlage. Aldrans Römerfeld d, 3. BA

GHS Ti-0342 Wohnanlage. Aldrans Römerfeld d, 3. BA GHS Ti-0342 Wohnanlage Aldrans Römerfeld d, 3. BA Finanzierung und Kosten Innsbruck, am 16.04.2019 1. Wohnbauförderung Kriterien Angemessene Wohnnutzflächen Haushaltsgröße Die Wohnungen dürfen nur an förderungswürdige

Mehr

betrifft Änderungen folgender Paragraphen (im WWFSG 1989 eingearbeitet): 17 Abs. 2; 62 Abs. 2, Abs. 7, Abs. 8 Z. 2 lit. a

betrifft Änderungen folgender Paragraphen (im WWFSG 1989 eingearbeitet): 17 Abs. 2; 62 Abs. 2, Abs. 7, Abs. 8 Z. 2 lit. a Gesetz vom 30. Juni 1989, mit dem das Gesetz vom 24. Februar 1989 über die Förderung der Errichtung und der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Dr. Manfred Haimbuchner am 2. Dezember 2011 zum Thema "Wohnbaureform 2012: Budget und Ausblick" Aktuelle Situation Was können wir tun, um die Bauleistung

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Ausländer sein (z. B. EU-Bürger).

Mehr

1. Begrüßung durch Wohnbaulandesrat Hans Mayr 2. Moderation und Präsentation wesentlicher Themen (siehe Themenübersicht nächste Folie)

1. Begrüßung durch Wohnbaulandesrat Hans Mayr 2. Moderation und Präsentation wesentlicher Themen (siehe Themenübersicht nächste Folie) WOHNBAU ROUND TABLE Präsentation der derzeitigen Situation der Wohnbauförderung im Land Salzburg mit einem Ausblick in die Zukunft Salzburg, 16. September 2013 Landesrat Hans Mayr Mag. Christine Kubik,

Mehr

GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau. Finanzierung und Kosten

GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau. Finanzierung und Kosten GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau Innsbruck, am 12.04.2017 1. Wohnbauförderung Kriterien Angemessene Wohnnutzflächen Haushaltsgröße Die Wohnungen dürfen nur an förderungswürdige Personen, welche nachstehende

Mehr

WEMA - Ihr Partner für Ihren Lebens-Wohn-Traum!

WEMA - Ihr Partner für Ihren Lebens-Wohn-Traum! WEMA - Ihr unabhängiger Finanzdienstleister August Weinzerl Versicherungsmakler & Vermögensberater Gew.Register Nr. 606/15009 u. 14928 WEMA - Ihr Partner für Ihren Lebens-Wohn-Traum! Büro 8055 Graz-Puntigam,

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom. über die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom. über die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom. über die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen des Landes für Wohnungen im Eigentum oder die Sanierung (Wohnbauförderungs- Rückzahlungsverordnung)

Mehr

Beispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe:

Beispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe: Beispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe: Für die Wohnbeihilfeberechnung stellt nicht der gesamte von Ihnen zu entrichtende Mietzins den Wohnungsaufwand dar. So werden für die Wohnbeihilfeberechnung nicht

Mehr

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 31. August

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 31. August 1 von 5 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2016 Kundgemacht am 31. August 2016 73. Verordnung: Wohnbauförderungsverordnung

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 60/1997 aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2017 Typ LG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum

Mehr

SIR-Konkret. Die Förderung besteht in rückzahlbaren, Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser. 1. Persönliche Voraussetzungen. 2.

SIR-Konkret. Die Förderung besteht in rückzahlbaren, Erwerb neu errichteter Wohnungen/Reihenhäuser. 1. Persönliche Voraussetzungen. 2. 1. Persönliche Voraussetzungen Begünstigte, natürliche Person (siehe Seite 5), die die notwendigen Eigenmittel aufbringt. Eigenmittelmindesteinsatz Ein bestimmter Mindestanteil des Kaufpreises muss mit

Mehr

Wohnbauförderung Salzburg

Wohnbauförderung Salzburg klimaaktiv Bauen und Sanieren Wohnbauförderung Salzburg FH OÖ Campus Wels, 05.11.17 DI Patrick Lüftenegger Wohnen Energie und Klimaschutz SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Schillerstraße

Mehr

Förderungen des Wohnbauressorts

Förderungen des Wohnbauressorts Förderungen des Wohnbauressorts FÖRDERFÄLLE 2009/2010 Anzahl der geförderten Wohneinheiten/Bezieher/Haushalte 2000-2009 2009 Neubau Mietwohnungen 2.686 18.811 Eigentumswohnungen 410 3.651 Eigenheime 3.500

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen für geförderte Mietwohnungen und Wohnheime (Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungs-

Mehr

Wohnen in Vorarlberg Sozialdemokratische Vorschläge für die Zukunft

Wohnen in Vorarlberg Sozialdemokratische Vorschläge für die Zukunft Wohnen in Sozialdemokratische Vorschläge für die Zukunft Wohnen kostet Geld. In sogar viel Geld. Es gibt nicht wenige Fälle, bei denen die Wohnkosten zwei Drittel des gesamten Haushaltseinkommens auffressen.

Mehr

STEIERMÄRKISCHER LANDTAG

STEIERMÄRKISCHER LANDTAG STEIERMÄRKISCHER LANDTAG LANDESRECHNUNGSHOF BERICHT LRH 24 Q 12-1999/9 Gebarungskontrolle steirischer Wohnbauträger gemäß LRH-VG 26 Abs. 2, Z 4 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS I. PRÜFUNGSAUFTRAG...1 II. PRÜFUNGSERGEBNISSE...

Mehr

Stellungnahme S.WFG 2015

Stellungnahme S.WFG 2015 Alois G. Auinger wohnblog.at 5202 Neumarkt am Wallersee Land Salzburg Legislativabteilung Chiemseehof 5010 Salzburg Neumarkt, 11.11.2014 Stellungnahme S.WFG 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, zum ausgesandten

Mehr

Wohnbauförderung - Aktuell

Wohnbauförderung - Aktuell Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 Umfassende energetische Sanierung Kleine Sanierung umfassende Sanierung Barrierefreies und altengerechtes Wohnen Assanierung Behindertenmaßnahmen Begriffsbestimmungen

Mehr

EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE

EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE Inhalt: Was sind gebäudebezogene Einzelmaßnahmen? So wird gefördert! Wie wird um Förderung angesucht? Berechnungsbeispiel Stand: 05. Februar 2018 WAS SIND GEBÄUDEBEZOGENE

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen 1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur

Mehr

Nachhaltige Finanzierung für leistbares Wohnen

Nachhaltige Finanzierung für leistbares Wohnen Nachhaltige Finanzierung für leistbares Wohnen AK-Konsumentenpolitik Wohnbauförderung als zentrales Instrument für nachhaltig leistbares Wohnen 800,00 Ausgaben in der Wiener Wohnbauförderung 1989 bis 2013

Mehr

Bericht des Landesrechnungshofes. über die Nachprüfung zum. Verkauf von Mietwohnungen durch Wohnbauträger

Bericht des Landesrechnungshofes. über die Nachprüfung zum. Verkauf von Mietwohnungen durch Wohnbauträger Bericht des Landesrechnungshofes über die Nachprüfung zum durch Wohnbauträger Mai 2008 LRH 3-110/5-2008 Kurzfassung Der Salzburger Landesrechnungshof prüfte im Jahr 1998 die Effizienz der Wohnbauförderung

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger sein oder ein gleichgestellter Ausländer (z.

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Dr. Manfred Haimbuchner am 18. April 2011 zum Thema Impulse zur Wohnbaureform: Finanzierung sichern, Vereinfachung ermöglichen, Attraktivität steigern

Mehr

Nr 122 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht

Nr 122 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht Nr 122 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung

Mehr

Vorbehaltsflächen für Wohnen

Vorbehaltsflächen für Wohnen Vorbehaltsflächen für Wohnen Ein taugliches Instrument zur Stärkung des förderbaren Wohnbaus? MA 5/03 Amt für Stadtplanung und Verkehr März 16 Dipl.-Ing. Stephan Kunze Fragestellungen Ist ein derartiger

Mehr

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-WFV-II. Novelle 2016.docx \ :01:00 1 von 11. E n t wurf

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-WFV-II. Novelle 2016.docx \ :01:00 1 von 11. E n t wurf Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-WFV-II. Novelle 2016.docx \ 02.11.2016 11:01:00 1 von 11 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 und

Mehr

Schönberg. Schönberger Hof

Schönberg. Schönberger Hof ... hier bin ich daheim. www.we-tirol.at ... hier bin ich daheim. Wohnungseigentum ist seit über 60 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich

Mehr

Beilage 436/1991 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, ~ XXIII. Gesetzgebungsperiode ------------------------------------------------------------------ I n i t i a t i V a n t rag der Abgeordneten

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017 649. Wohnbauförderung (Verzinsung der Fördergelder) 1. Bereinigung des Zinssatzes für die Wohnungskategorie II zum

Mehr

Wohnbauförderung 2008

Wohnbauförderung 2008 I IBW Wien Institut für Immobilien, Bauen und Wohnen GmbH Wohnbauförderung 2008 Wohnbauförderung als Konjunkturstütze Anstieg im Geschoßwohnbau Abwärtstrend bei Eigenheimen setzt sich fort Sanierung zieht

Mehr

Hier bin ich daheim. we-tirol.at. Alle Generationen unter einem Dach. Sozialer Wohnpark Mieders

Hier bin ich daheim. we-tirol.at. Alle Generationen unter einem Dach. Sozialer Wohnpark Mieders Hier bin ich daheim. we-tirol.at Alle Generationen unter einem Dach. Sozialer Wohnpark Mieders 2 3 Hier bin ich daheim. Die Wohnungseigentum: Größter privater gemeinnütziger Wohnbauträger. Ihr Ansprechpartner

Mehr

Wohnbauoffensive für leistbares Wohnen wird fortgesetzt

Wohnbauoffensive für leistbares Wohnen wird fortgesetzt Wohnbauoffensive für leistbares Wohnen wird fortgesetzt Breite Palette an Maßnahmen und überarbeitete Richtlinien 2018/19 Vorarlbergs Bevölkerung wächst dynamischer als der österreichische Durchschnitt.

Mehr

I N F O R M A T I O N. LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent

I N F O R M A T I O N. LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent am Freitag, 9. März 2018, 10:30 Uhr Presseclub, Saal B zum Thema Leistbarer Wohnraum und Stärkung der Konjunktur

Mehr

Nr 121 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 121 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung 1 von 9 Nr 121 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

Wohnbaufondsrichtlinien 2008

Wohnbaufondsrichtlinien 2008 Wohnbaufondsrichtlinien 2008 I. Abschnitt 1 Förderungen Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds besteht a) in der Gewährung zinsbegünstigter Darlehen zur 1. Errichtung von Wohnungen durch Zu-,

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Dr. Hermann Kepplinger am 16. April 2008 zum Thema "Beitrag zum Klimagipfel: Oberösterreich als Best-Practice- Beispiel für erreichte Kypoto-Zielvorgaben

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Dr. Hermann Kepplinger am 4. Mai 2009 zum Thema "Wohnbauoffensive in den Bezirken Grieskirchen und Eferding" LR Dr. Hermann Kepplinger Seite 2 Wohnbau-Offensive

Mehr

Die Förderprogramme des Landes Hessen

Die Förderprogramme des Landes Hessen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Förderprogramme des Landes Hessen Rahmenbedingungen, Überblick und Ausblick 1 Gliederung 1. Grundstruktur der Förderung

Mehr

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE

Mehr

Auf Kurs in Richtung 2020

Auf Kurs in Richtung 2020 Auf Kurs in Richtung 2020 Schaffen wir es ohne thermische Sanierung? Dr. Margarete Czerny Donau-Universität Krems margarete.czerny@ext.donau-uni.ac.at Fachveranstaltung: GPH, QG-WDS, ZIB, FV Steine-Keramik

Mehr

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Abg. Mag. Scharfetter und Ing. Mag. Meisl betreffend die Einführung einer

Mehr

Grundlagen. Besondere Berücksichtigung der Interessen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Bereich der Neubauförderung / Sanierung

Grundlagen. Besondere Berücksichtigung der Interessen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Bereich der Neubauförderung / Sanierung Besondere Berücksichtigung der Interessen von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Bereich der Neubauförderung / Sanierung Grundlagen - Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (LGBl. Nr. 55/1991

Mehr

Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 Bgld. WFG 2018

Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 Bgld. WFG 2018 Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 Bgld. WFG 2018 Beim Neubau im Eigenheimbereich soll sich die Förderhöhe zusammen setzen aus Objektförderung und Subjektförderung. Alle Personenbezogenen Komponenten

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Wien

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Wien Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Wien 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Ausländer sein (z. B. EU-Bürger).

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich So haben Sie Anspruch auf Wohnbauförderung Der Förderungswerber muss ein österreichischer Staatsbürger bzw. ein gleichgestellter Ausländer

Mehr

Nr. 460 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht

Nr. 460 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht Nr. 460 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung

Mehr

WIEN: WOHNBAUFÖRDERUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ. MA 50-Wohnbauforschung Wolfgang Förster

WIEN: WOHNBAUFÖRDERUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ. MA 50-Wohnbauforschung Wolfgang Förster WIEN: WOHNBAUFÖRDERUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ MA 50-Wohnbauforschung Wolfgang Förster STAATLICHE WOHNBAUFÖRDERUNG IN ÖSTERREICH Bundesgesetze (z.b. Finanzausgleichsgesetz, MRG, WGG, WEG,... Zweckgebundene

Mehr

Das Leben im Zentrum von Wörgl.

Das Leben im Zentrum von Wörgl. Das Leben im Zentrum von Wörgl. Salzburger Straße 30 Hier bin ich daheim. we-tirol.at 2 3 Hier bin ich daheim. Die Wohnungseigentum: Größter privater gemeinnütziger Wohnbauträger. Ihr Ansprechpartner in

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Dr. Hermann Kepplinger am 19. Mai 2009 zum Thema "Wohnbauoffensive im Raum Steyr" LR Dr. Hermann Kepplinger Seite 2 Wohnbau-Offensive im Raum Steyr

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242002/014-2014 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl

Mehr

Beantwortung der Anfrage

Beantwortung der Anfrage Nr. 378 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008)

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008) Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

VSt-2482/ Jänner 2009 Mag. Hansjörg Teissl 12

VSt-2482/ Jänner 2009 Mag. Hansjörg Teissl 12 VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen Datum Bearbeiter Durchwahl VSt-2482/518

Mehr

Hervorragendes Zeugnis für Wohnbau in Vorarlberg

Hervorragendes Zeugnis für Wohnbau in Vorarlberg Pressefoyer 7. Februar 2017 Hervorragendes Zeugnis für Wohnbau in Vorarlberg IIBW-Studie bestätigt starke Bauleistung und effiziente Wohnbauförderung mit Landeshauptmann Markus Wallner Landesstatthalter

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 4. Mai 2001 46. Stück 46. Verordnung: Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/030/RP06/2053/2017-2 Wien, 12.6.2017

Mehr

Beantwortung der Anfrage

Beantwortung der Anfrage Nr 688 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Zweiter Präsident MMag. Neureiter und Dr. Kreibich

Mehr

Wohnbaufondsrichtlinien 2009/2010

Wohnbaufondsrichtlinien 2009/2010 Wohnbaufondsrichtlinien 2009/2010 1 Förderungen Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds besteht a) in der Gewährung zinsbegünstigter Darlehen zur 1. Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein-, Umbauten

Mehr

Verländerte Förderungsvorschriften

Verländerte Förderungsvorschriften 72. Gesetz vom 3. Juli 1997 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr. 72/1997 i.d.f. LGBl. Nr. 97/1998 Der Salzburger Landtag hat

Mehr

AK-Pressegespräch, Mittwoch, 15. November 2017 Mietenerhebung Was kostet das Wohnen in Kärnten

AK-Pressegespräch, Mittwoch, 15. November 2017 Mietenerhebung Was kostet das Wohnen in Kärnten AK-Pressegespräch, Mittwoch, 15. November 2017 Mietenerhebung Was kostet das Wohnen in Kärnten TEILNEHMER: Günther Goach, Präsident Stephan Achernig, Leiter AK-Konsumentenschutz Michael Tschamer, AK-Mietrechtsexperte

Mehr

FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018

FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018 FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018 Stand: 08. April 2019 Grundlagen: Förderbare Gesamtbaukosten: 740 je m² Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume

Mehr

WIEN WÄCHST WIEN BAUT NEUE WEGE ODER SACKGASSEN? JUDITH WITTRICH 7 MÄRZ 2017

WIEN WÄCHST WIEN BAUT NEUE WEGE ODER SACKGASSEN? JUDITH WITTRICH 7 MÄRZ 2017 WIEN WÄCHST WIEN BAUT NEUE WEGE ODER SACKGASSEN? JUDITH WITTRICH 7 MÄRZ 2017 Neue Wege oder Sackgassen? I 7 März 2017 I Folie Nr.2 NEUE WEGE ODER SACKGASSEN? WIEN WÄCHST! WIEN BAUT? WAS IST NEU? Wohnbauinitiative

Mehr

Hochfilzen. Am Hörhag Wohnen am Lande.

Hochfilzen. Am Hörhag Wohnen am Lande. Wohnen am Lande. www.we-tirol.at ... hier bin ich daheim. Wohnungseigentum ist seit über 62 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich Wohnbau,

Mehr

Tulfes Gallraun. Wohnen in der Natur.

Tulfes Gallraun. Wohnen in der Natur. Wohnen in der Natur. www.we-tirol.at Wohnen in der Natur. Wohnungseigentum ist seit 60 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich Wohnbau,

Mehr

Gemeinde Westerheim. Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke. vom 18. Juli 2017

Gemeinde Westerheim. Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke. vom 18. Juli 2017 Gemeinde 72589 Westerheim Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke vom 18. Juli 2017 1. Präambel Die nachstehenden Richtlinien dienen dem Gemeinderat der Gemeinde Westerheim als Leitsatz

Mehr

Kaufoption Flexibilität statt Fesselung Mag. Martin Orner

Kaufoption Flexibilität statt Fesselung Mag. Martin Orner Mag. Martin Orner Obmann Stv., EBG Eigentums-/Kaufoption in der Praxis: - grundsätzlich hohes Interesse der Mieter - geschürt durch Tätigkeit von Finanzberatern, Banken, ( ich zahle keine Miete mehr )

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert wird

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert wird Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Kurtaxengesetz 1993, LGBl 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 88 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

NÖ BAUGEWERBETAG Forcierung der regionalen Wirtschaft durch Fördermodelle

NÖ BAUGEWERBETAG Forcierung der regionalen Wirtschaft durch Fördermodelle NÖ BAUGEWERBETAG 2016 (11. November 2016) Forcierung der regionalen Wirtschaft durch Fördermodelle Einführungsvortrag Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Andreas Kropik (Bauwirtschaftliche Beratung GmbH / TU Wien)

Mehr

Richtlinien für. Wohnraumförderung

Richtlinien für. Wohnraumförderung Richtlinien für Marktstraße17 A-9373 Klein St. Paul Wohnraumförderung Auf die Gewährung der Wohnraumförderung besteht kein Rechtsanspruch und ist diese ausschließlich eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde

Mehr

Gemeinnütziger Wohnbau

Gemeinnütziger Wohnbau Gemeinnütziger Wohnbau Eine quantitative Befragung Dezember 2018 BEDEUTUNG DES GEMEINNÜTZIGEN WOHNBAUS IN ÖSTERREICH VERGLEICH BEWOHNER UND NICHT-BEWOHNER 92% der Bewohner und 88% der Nicht- Bewohner bewerten

Mehr

der Abgeordneten Hesoun, Eigruber und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über ein Wohnbausonderprograrnm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 19B3)

der Abgeordneten Hesoun, Eigruber und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über ein Wohnbausonderprograrnm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 19B3) 61/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 11 h" '" ''I ll-s.l3 der Beilagen zu den Steno~rap lscnen rr~~~ des Nationalrates XVI, Geserzgebung"-penode A n t rag der Abgeordneten Hesoun,

Mehr

Wohnbaufondsrichtlinien 2007

Wohnbaufondsrichtlinien 2007 Wohnbaufondsrichtlinien 2007 I. Abschnitt 1 Förderungen (1) Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds besteht a) in der Gewährung zinsbegünstigter Darlehen zur 1. Errichtung (Ankauf) oder Sanierung

Mehr

Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum

Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum 22.1 vom 10. Februar 2009 in der Fassung vom 17. November 2015 1. Gegenstand der Förderung Gefördert wird:

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBI Nr 63/2010, zuletzt geändert durch

Mehr

Handlungsanweisungen für ein nachhaltig saniertes Österreich aus volkswirtschaftlicher Sicht

Handlungsanweisungen für ein nachhaltig saniertes Österreich aus volkswirtschaftlicher Sicht SANIERUNGSTAG 2012 Handlungsanweisungen für ein nachhaltig saniertes Österreich aus volkswirtschaftlicher Sicht Dr. Margarete Czerny 30. Oktober 2012, Architekturzentrum Wien Tagung der Bundeskammer der

Mehr

Themenübersicht. Wohraumförderung 2015/2016 in NRW Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) Detlef Münz

Themenübersicht. Wohraumförderung 2015/2016 in NRW Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) Detlef Münz Wohraumförderung 2015/2016 in NRW Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) Detlef Münz Amt für Wohnen und Stadterneuerung Themenübersicht Ausgangslage - Einführung Rechtliche Grundlagen

Mehr

Kapitel Förderung des Wohnungsbaus

Kapitel Förderung des Wohnungsbaus Kapitel 09 050 54 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2015 2014 2015 2013 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 09 050 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 111 01 419 Gebühren

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß dem

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß dem Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen MSV-L) Auf Grund

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird Q:\2003gvk\GVK-NEU\L-12 Soziales\Verordnungen\L-Soziale Dienste-Verordnung.docx \ 30.10. 09:51:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung

Mehr

Erfolgsimmobilien Gabriele Wieser

Erfolgsimmobilien Gabriele Wieser Wohnbauförderung OÖ. Wohnbauförderung Land Oberösterreich Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005)

Mehr

Wohnbeihilfe für alle, die sie brauchen Würde eine Wohnbeihilfe unabhängig von ortsüblichen Mietpreisen die soziale Treffsicherheit erhöhen?

Wohnbeihilfe für alle, die sie brauchen Würde eine Wohnbeihilfe unabhängig von ortsüblichen Mietpreisen die soziale Treffsicherheit erhöhen? Anfrage Die Grünen eingelangt: 1.6.2015 Zahl: 2.01.04 Telefon +43 554 511 31405 Telefax +43 554 511 3145 E-Mail landtagsklub.vbg@gruene.at Web vorarlberg.gruene.at Anfrage der Landtagsabgeordneten Nina

Mehr

Wohnbau-Offensive am im Kleinen Festsaal der Industriellenvereinigung in Wien

Wohnbau-Offensive am im Kleinen Festsaal der Industriellenvereinigung in Wien Wohnbau-Offensive 2016 am 11.11.2015 im Kleinen Festsaal der Industriellenvereinigung in Wien Aktueller Stand der Änderungen im WGG Florian Huemer Kabinett VK Mitterlehner EIB-Globaldarlehen über 700 Mio

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster

ANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster 28.05.2015 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 28.05.2015 Ltg.-668/A-1/43-2015 S-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und

Mehr

s Wohnbaubank AG Graben Wien LAGEBERICHT

s Wohnbaubank AG Graben Wien LAGEBERICHT s Wohnbaubank AG Graben 21 1010 Wien LAGEBERICHT 1. Allgemeines Die s Wohnbaubank AG ist eine Spezialbank zur Finanzierung des Wohnbaus in Österreich. Rechtliche Grundlage des Handelns der Wohnbaubanken

Mehr