R I C H T L I N I E. zur Förderung der Feinstaubminderung durch Kesseltausch und Fernwärmeanschluss in Klagenfurt und Ebenthal
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- Bärbel Weiß
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1 R I C H T L I N I E zur Förderung der Feinstaubminderung durch Kesseltausch und Fernwärmeanschluss in Klagenfurt und Ebenthal gültig bis AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 2 Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau
2 Inhaltsverzeichnis I. Inhalt... 2 II. Zielsetzung... 2 III. Antragsteller... 2 IV. Voraussetzungen... 2 V. Förderungsgegenstände Scheitholz-, Pellets- oder Hackgutkessel Einbau einer Wärmeverteilung im Gebäude (Wohnung) bei Ersatz von Einzelöfen Solarthermieanlage mit Heizungsunterstützung Anschluss an eine Fernwärme... 4 VI. Förderungsabwicklung... 5 VII. Förderungshöhen... 5 VIII. Datenschutzrechtliche Bestimmungen... 6 IX. Sonstige Bestimmungen... 7 X. Gültigkeit der Richtlinie... 7 XI. Anträge und Auskünfte... 7 Wichtiger Hinweis: Aufgrund begrenzter Budgetmittel erfolgt die Zusicherung nach Maßgabe verfügbarer Mittel in der Reihenfolge des Antragseingangs und Vollständigkeit der Unterlagen. 1
3 I. Inhalt Diese Förderungsrichtlinie gilt für den Ersatz von Festbrennstoffheizungen in der Stadtgemeinde Klagenfurt am Wörthersee und der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten II. Zielsetzung Durch diese Energieförderung zum Ersatz von Festbrennstoffheizungen sollen in der Stadtgemeinde Klagenfurt am Wörthersee und der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten die Überschreitungstage bei der Feinstaubkonzentration um ca. 5 Tage, wobei der Jahresmittelwert um ca. 1 µg/m³ sinkt, gesenkt werden. Es werden zumindest 100 Festbrennstoffheizungen auf energieeffiziente Holzheizungen im besten Fall mit solarer Unterstützung durch Solarthermieanlagen oder auf Fernwärmeanschlüsse umgerüstet. Ein besonderes Augenmerk soll auf den Ersatz von Festbrennstoffeinzelöfen durch neue Zentralheizungen gelegt werden. Dafür wird auch die Installation der Wärmeverteilung im Gebäude (Wohnung) gefördert. III. Antragsteller Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer des Gebäudes, Wohnungseigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb einer Wohnung. Miteigentümer, der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt oder bestellte Verwalter nach 6 Abs. 2 MRG oder 14c Abs. 2 WGG. IV. Voraussetzungen a) Gefördert wird der Ersatz von Festbrennstoffheizungsanlagen ausschließlich in Wohngebäuden bzw. Wohnungen, die zur Befriedigung des ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig als Hauptwohnsitz genutzt werden. b) Der zu ersetzende Festbrennstoffzentralheizungskessel oder die zu ersetzenden Festbrennstoffeinzelöfen müssen mindestens 20 Jahre (Typenschild) alt sein. c) Im Fernwärmeversorgungsgebiet (FW-Leitung führt bereits beim Gebäude vorbei oder wird noch bis zum errichtet) wird nur der Anschluss an die Fernwärme und gegebenenfalls der Einbau der Wärmeverteilung im Gebäude gefördert! d) Es wird für den zu fördernden Gegenstand keine Wohnhaussanierungsförderung gewährt. e) Zur Gewährung dieser Energieförderung ist vor Beginn der Arbeiten die Durchführung einer Aufnahme der Ist-Situation und Beratung (Beratungsprotokoll GEQ-EBS) durch eine/n vom Land Kärnten anerkannte/n unabhängige/n EnergieberaterIn notwendig und nachzuweisen. f) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers. g) Der Förderungsgegenstand muss nach dem errichtet worden sein (Rechnungsdatum Schlussrechnung). h) Die Arbeiten müssen durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen erfolgen. 2
4 i) Der alte Zentralheizungskessel oder die alten Einzelöfen müssen entfernt oder dauerhaft stillgelegt (z.b. Stilllegung des Kamins) werden. j) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert. k) Den Organen der Förderungsstelle ist zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung der Objekte des Förderungswerbers Zutritt sowie die Einsicht in einschlägige Unterlagen zu gewähren. Die notwendigen Auskünfte sind vom Förderwerber zu erteilen. l) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten (Kosten exkl. MWSt.) anerkannt. V. Förderungsgegenstände 1. Scheitholz-, Pellets- oder Hackgutkessel a) Folgende Emissionsgrenzwerte müssen bei der Typenprüfung nach ÖNORM EN eingehalten werden: Angaben beziehen sich auf 13% O2 CO mg/mj org C mg/mj NOx mg/mj Staub mg/mj CO mg/nm³ org. C mg/nm³ NOx mg/nm³ Staub mg/nm³ Pelletskessel Hackgutkessel Scheitholzkessel b) Für einen Scheitholzkessel ist ein Wärmespeichervolumen (Boiler und Puffer) von mindestens 50 Liter pro kw Nennleistung des Kessels notwendig. c) Es werden die Kosten für Kessel, Regelung, Verrohrung, Wärmespeicher, Pellets- oder Hackschnitzelvorratsspeicher, Planung, Umbau des Heizraumes, Kamin und die Entfernung und Entsorgung des alten Kessels anerkannt. 2. Einbau einer Wärmeverteilung im Gebäude (Wohnung) bei Ersatz von Einzelöfen a) Eine Förderung der Wärmeverteilung im Gebäude ist nur im Zusammenhang mit der Förderung eines Scheitholz-, Pellets- oder Hackgutkessels oder eines Fernwärme-anschlusses möglich. b) Es werden die Kosten für den Verteiler im Heizraum (inkl. Armaturen und Pumpen), die Verteilleitungen im Gebäude sowie die Radiatoren (inkl. Armaturen) bzw. die Bestandteile einer Flächenheizung gefördert. 3
5 3. Solarthermieanlage mit Heizungsunterstützung a) Gefördert werden thermische Solaranlagen mit Heizungseinbindung mit einer Kollektorfläche von mindestens 15 m² (12 m² bei Vakuumrohrkollektoren). b) Diese Förderung kann nur im Zusammenhang mit der Förderung eines Scheitholz-, Pellets- oder Hackgutkessels gewährt werden! c) Pro m² Flachkollektor ist ein Wärmespeichervolumen (Boiler und/oder Puffer) von mindestens 70 Liter bzw. pro m² Vakuumrohrkollektor von mindestens 100 Liter notwendig. Bei Nichteinhaltung des Mindestspeichervolumens wird die Förderung aliquot gekürzt. d) Die eingesetzten Kollektoren müssen nach der Solar Keymark Richtlinie zertifiziert sein. Förderungsfähige Anlagen(teile) Solaranlage (Kollektoren) Wa rmespeicher Verrohrung, Pumpengruppe Wa rmeza hler Weitere, fu r den Betreib relevante Anlageteile Planungs- und Beratungskosten Nicht förderungsfähige Anlagen(teile) Wa rmeverteilung im Geba ude Elektroheizsta be/-patronen Personal-Eigenleistung des Antragstellers Hybrid- und Schwimmbadkollektoren 4. Anschluss an eine Fernwärme Der Förderungswerber darf nicht Eigentümer oder Miteigentümer der Fernwärmeanlage, an die angeschlossen wird, sein. Abschluss eines rechtsgültigen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrages über mindestens 10 Jahre. Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn der Wärmelieferungsvertrag vom Förderungswerber nicht eingehalten oder die Wärme nicht mindestens 10 Jahre abgenommen wird. Förderungsfähige Kosten für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage sind: Anschlusskostenbeitrag Wa rmeu bergabestation (falls diese nicht schon beim Fernwa rmeversorger gefo rdert wurde) Maßnahmen zur Erho hung der Temperaturspreizung zwischen Vor- und Ru cklauf Hocheffiziente Umwa lzpumpen Regelung, Verrohrung Einbindung der Warmwasserbereitung Entsorgung des alten Zentralheizungskessels oder der alten O fen weitere, fu r den Betrieb relevante Anlagenteile Planungs- und Beratungskosten 4
6 VI. Förderungsabwicklung Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Arbeiten mit dem Antragsformular und dem Beratungsprotokoll durch eine/n vom Land Kärnten anerkannte/n EnergieberaterIn als Beilage bei der Abteilung 2 (Unterabteilung Beteiligungen und Wohnbau) eingebracht werden. Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen anzuschließen: Grundbuchauszug und gegebenenfalls Mietvertrag Kostenvoranschläge Beratungsprotokoll Energieberatung Anschluss- und Wärmelieferungsvertrag bei Anschluss an Fernwärme Zustimmungserklärung Grundeigentümer bei Antragstellung durch Mieter oder sonstige Nutzer Nach Prüfung des Förderungsantrages wird dem Förderungswerber die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Beurteilung erhält der Förderungswerber eine Förderungszusicherung in der zusätzlich zu den Auflagen und Bedingungen der gegenständlichen Richtlinie weitere Förderungsvoraussetzungen vereinbart werden können. Im Falle der Ablehnung erfolgt ein begründetes Ablehnungsschreiben. Die Ermittlung der endgültigen Förderungssumme und Auszahlung der Förderung erfolgt nach Durchführung der Maßnahmen und Vorlage der Originalrechnungen, die eine detaillierte Leistungsaufstellung mit den dazugehörigen Kosten und eine Montagebestätigung (z.b. Einzelposition in der Schlussrechnung oder Vermerk inklusive Montage, oder separate Rechnung über die Montage) zu beinhalten haben sowie der sonstigen in der Förderungszusage geforderten Unterlagen (z.b. Abnahmeprotokolle) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Abteilung 2 Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau.. Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber zurückgezogen, wenn der Förderungsgegenstand bis zum nicht errichtet und die Schlussrechnung nicht bis spätestens vorgelegt wird. Der Förderungswerber ist verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Förderungen zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen, wenn a) das Land Kärnten über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert wurde. b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden. c) Bedingungen oder Auflagen der Förderungszusicherung nicht eingehalten wurden. VII. Förderungshöhen Die Förderung beträgt maximal 30% der anrechenbaren förderbaren Kosten aller Förderungsgegenstände und ist für nachstehende Maßnahmen limitiert in Höhe von: 1) Pellets- oder Hackschnitzelbrennwertkessel in Verbindung mit einer Niedertemperaturwärmeverteilung (Rücklauf max. 40 C) 6.000,-- 2) Pellets- oder Hackschnitzelkessel 4.500,-- 3) Scheitholzkessel mit Pufferspeicher 3.800,-- 4) Einbau einer Zentralheizung 1.500,-- pro bewohnter Wohnung 5
7 5) Solarthermieanlage mit Heizungseinbindung 240,-- pro m² Kollektorfläche 6) Fernwärmeanschluss 4.500,-- Unter Einberechnung anderer Förderungen der EU, des Bundes oder des Landes darf die Förderungsintensität höchstens 50% erreichen, ansonsten wird diese Förderung soweit gekürzt, dass die 50% nicht überschritten werden. Dabei beziehen sich die 50 % auf die an erkennbaren Gesamtkosten bzw. Gesamtförderung aller Fördergegenstände. VIII. Datenschutzrechtliche Bestimmungen 1. Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist gemäß 8 Abs. 3 Z 4 und 5 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungswerber und nehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten. 2. Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist weiters gemäß 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 DSG 2000 gesetzlich ermächtigt, Daten gemäß Punkt 1. im notwendigen Ausmaß a) zur Erfüllung von Berichtspflichten, für Kontrollzwecke oder zur statistischen Auswertung - an den Kärntner Landesrechnungshof und vom Land beauftragte Dritten, die zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind, - allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständige Bundesministerium, - allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen, - an die Transparenzdatenbank im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99, idgf, sowie b) für Rückforderungen gemäß 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 an das Gericht zu übermitteln. c) Der Förderungsgeber ist gemäß 8 Abs. 3 Z 4 und 5 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015, ermächtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungswerber und -nehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten. d) Der Förderungsgeber ist gemäß 8 Abs. 3 Z 4 DSG 2000 befugt, im Rahmen der Förderungsabwicklung die ermittelten Daten an die Transparenzdatenbank im Sinne des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99, idgf, zu übermitteln und Daten, wenn sie zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung erforderlich sind, aus der Transparenzdatenbank abzufragen. 3. Der Name des Förderungsnehmers oder seine Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, der Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel können in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlicht werden. 6
8 IX. Sonstige Bestimmungen a) Der Förderungswerber ist verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise unter Lebenden, welche in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht zu einem Übergang des Förderungsanspruches auf einen Dritten führen, über den Förderungsanspruch zu verfügen; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. b) Der Förderungswerber ist verpflichtet, alle Ereignisse, die eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag oder den vereinbarten Auflagen oder Bedingungen oder eine Rückforderung der Förderung erfordern würden dem Land Kärnten unverzüglich anzuzeigen. c) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch d) Soweit die aus dieser Förderungsrichtlinie geförderten Maßnahmen als Endenergieverbrauchseinsparungen im Sinne des EEffG anrechenbar sind, werden diese im Verhältnis zu den geleisteten Förderungen dem Land Kärnten als strategische Maßnahme gemäß 5 Abs. 1 Z 17 EEffG zugerechnet. Eine gänzliche Geltendmachung der anrechenbaren Maßnahmen durch Dritte, insbesondere durch Übertragung durch den/die FördernehmerIn zum Zwecke der Anrechnung auf Individualverpflichtungen gemäß 10 EEffG ist nicht möglich. e) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber. f) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen X. Gültigkeit der Richtlinie Diese Richtlinie tritt mit in Kraft und ist bis zum gültig. XI. Anträge und Auskünfte Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 2 Finanzen, Beteiligungen und Wohnbau Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee Sekretariat: (Fr. Franziska Mayer) Telefax: abt2.wohnbau@ktn.gv.at Internet: Energieberatung Energieservicestelle Abteilung 8 Mießtaler Straße Klagenfurt am Wörthersee Tel.:
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