Nach der zurzeit gültigen KHBV sind in der Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge), Kontengruppe 40 (Erlöse aus Krankenhausleistungen)

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1 INHALT Kontenrahmen 1 Unfertige Leistungen 3 Erlösausgleiche 5 Einzelaspekte der Krankenhausprüfung 2003 / 2004 Anpassung des Kontenrahmens bei den Erlösen aus Krankenhausleistungen Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) ist bis zum heutigen Tage nicht an das neue Entgeltsystem angepasst worden. Daher stellt sich für alle Krankenhäuser spätestens zum 1. Januar 2004 die Frage, wie sie ihren Kontenplan ausgestalten sollen. Für die sog. Optionshäuser hat sich bereits im Jahre 2003 die Notwendigkeit ergeben, den Kontenplan an die geänderten Vergütungsregeln anzupassen. Nach der zurzeit gültigen KHBV sind in der Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge), Kontengruppe 40 (Erlöse aus Krankenhausleistungen) die Erträge getrennt nach den verschiedenen Entgelten (tagesgleiche Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte, Vergütungen für vorund nachstationäre Behandlungen, Ausbildungskostenumlage, Ausgleichsbeträge nach der BPflV sowie Zuschläge nach 18 b KHG) zu erfassen. Diese Kontenuntergruppen sind beizubehalten, da sie weiterhin (z. B. Psychiatrie) bzw. noch (z.b. Überlieger 2002/2003, unterjähriger Umstieg auf das neue Entgeltsystem) benötigt werden. Für die neuen Entgelte nach dem KHEntgG sind zurzeit keine Konten vorgesehen. Daher haben die betroffenen Krankenhäuser ihren Kontenplan zu erweitern. Auf der Grundlage des bisherigen Aufbaus der Kontengruppe 40 (vgl. Anlage 4 der KHBV) kann dies nur bedeuten, dass die Kontenuntergruppen um die neuen Entgeltarten erweitert werden, wie sie sich aus 7 KHEntgG und den ergänzenden Gesetzen und Verordnungen ergeben. Im Einzelnen werden damit folgende Kontenuntergruppen benötigt: DRG-Fallpauschalerlöse, ggf. getrennt für Haupt- und Belegabteilungen - DRG-Grunderlöse ( 1 Abs. 1 KFPV 2004) - Abschläge bei Entlassungsverlegung/ Aufnahmeverlegung ( 2 KFPV 2004) - Abschlag bei Unterschreitung der (unteren) Grenzverweildauer ( 1 Abs. 3 KFPV 2004) - Zuschlag bei Überschreitung der (oberen) Grenzverweildauer ( 1 Abs. 2 KFPV 2004) Andere Leistungsentgelte - Zusatzentgelte nach Anlage 2 und 4 KFPV ( 5 Abs. 1 und Abs. 2 KFPV 2004) - Entgelte aus Leistungen nach Anlage 3 KFPV ( 7 Abs. 1 KFPV 2004) - Sonstige Entgelte ( 6 KHEntgG i. V. m. 7 KFPV 2004) Zu- oder Abschläge - Qualitätssicherungszuschläge ( 17 b Abs. 1 Satz 5 KHG) bzw. Qualitätssicherungsabschlag ( 8 Abs. 4 - DRG-Systemzuschlag ( 17 b Abs. 5 KHG) - Zuschlag für Begleitpersonen ( 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG) - Zuschlag für Gebiete mit geringer Versorgungsdichte ( 5 Abs. 2

2 2 - Abschlag für nicht vorgehaltene Notfallversorgung ( 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG) - Abschlag für unzureichende Datenlieferungen an das InEK ( 21 Abs. 5 - Ausbildungszuschläge ( 17 b Abs. 1 Satz 1 KHG) - Zahlungen der Landeskrankenhausgesellschaft an das Krankenhaus, das die Ausbildung durchführt Abgrenzungen zum Jahresende - Abgrenzungen für in der Periode entlassene, aber noch nicht abgerechnete Patienten Buchung der Ausgleiche - Mindererlösausgleich ( 3 Abs. 6 Satz 2 - Upcoding-Ausgleich ( 3 Abs. 6 Satz 3 - Mehrerlösausgleich ( 3 Abs. 6 Satz 4 Angesichts der Vielzahl der Kontenuntergruppen bzw. Konten stellt sich die Frage, ob dies für jede einzelne DRG- Fallpauschale oder für alle DRG- Fallpauschalenerlöse insgesamt (ohne Unterkonten) eingerichtet werden muss. Die Nachvollziehbarkeit der auf den Konten abgebildeten DRG-Fallpauschalenerlöse, sei es für interne Zwecke (Erlösverprobung, Ausgleichsberechnung, Soll-Ist-Vergleiche) oder für externe Zwecke (Bestätigung der Erlöse durch den Jahresabschlussprüfer), hängt eindeutig von den Möglichkeiten des IT- Systems im jeweiligen Krankenhaus ab. Bei einer Erlösverprobung werden Informationen darüber benötigt, wie viele DRG-Fallpauschalen einer bestimmten Art in den Umsatzerlösen der Finanzbuchhaltung enthalten sind. Die Fallpauschalenerlöse sind nach den Entgeltbestandteilen (DRG-Grunderlöse für den Basisfall, Abschläge bei Entlassungsoder Aufnahmeverlegung, Abschläge bei Grenzverweildauerunterschreitung, Zuschläge bei Grenzverweildauerüberschreitung) zu trennen. Bietet das Krankenhaus-Informationssystem (KIS) die Möglichkeit, Auswertungen über die Anzahl der fakturierten und gebuchten DRG-Fallpauschalen zu generieren, kann auf Unterkonten ganz verzichtet werden. Als Alternative empfehlen wir, je Hauptdiagnosekategorie (MDC) Erlöskonten einzurichten. Dies bedeutet, dass für die DRG-Fallpauschalenerlöse bei den oben aufgeführten fünf Entgeltbestandteilen und 26 Hauptdiagnosekategorien in Hauptabteilungen sowie einem Sammelkonto über alle Hauptdiagnosekategorien in Belegabteilungen rd. 135 Konten eingerichtet werden müssten. Lediglich für den Fall, dass das Krankenhaus-Informationssystem die erwähnten Auswertungen nicht liefern kann, sollte eine Buchung der Entgeltbestandteile für jede DRG-Fallpauschale gesondert erfolgen. Dies dürfte aufgrund der Vielzahl der DRG-Fallpauschalen (2003: 661, 2004: 824) allerdings den Kontenrahmen der Kontenklasse 4 sprengen. Da die Erlösverprobung einen unverzichtbaren Bestandteil der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung darstellt, kann unter Umständen jedoch nicht auf eine solche Vorgehensweise verzichtet werden. Zusätzlich sind Konten für die anderen Leistungsentgelte, Zu- oder Abschläge, Abgrenzungen und Ausgleiche vorzusehen.

3 3 Ansatz und Bewertung unfertiger Leistungen Durch die Umstellung auf das neue DRG- Entgeltsystem kommt zukünftig dem Bilanzposten Unfertige Leistungen eine wesentliche größere Bedeutung zu als bisher. Hinsichtlich des Ausweises und der Bewertung der unfertigen Leistungen ist unstrittig, dass die erbrachten Fallpauschalenleistungen bei Patienten, die sich am Bilanzstichtag noch in stationärer Behandlung befinden, als unfertige Leistungen innerhalb des Vorratsvermögens zu aktivieren und gemäß 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 255 HGB zu Herstellungskosten zu bewerten sind. Der Krankenhausfachausschuss beim Institut der Wirtschaftsprüfer e. V., Düsseldorf, sieht das bisher angewandte erlösorientierte Bewertungsverfahren als nicht mehr zulässig an. Vor diesem Hintergrund sind bezüglich der Bewertung unfertiger Leistungen neue Überlegungen anzustellen. Die Herstellungskosten sollten grundsätzlich anhand einer Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ermittelt werden. Auf die Einbeziehungspflichten und -wahlrechte im Sinne des 255 HGB wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Ferner sind die allgemeinen Grundsätze zur verlustfreien Bewertung bzw. zur Bewertung mit einem niedrigeren beizulegenden Wert ( 253 Abs. 3 HGB) zu berücksichtigen. Sollte eine aussagefähige Kostenrechnung nicht vorliegen, schlagen wir die nachfolgend dargestellte vereinfachte Vorgehensweise vor. Ihre Anwendung ist im Anhang zu vermerken. Ermittlung der budgetfähigen Aufwendungen auf Basis der Istaufwendungen des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Einbeziehungswahlrechte nach 255 HGB. Ausgangspunkt der Bewertung sind die nachfolgend aufgeführten Kontengruppen: - Personalaufwendungen (Kontengruppen 60 64) - Materialaufwendungen (Kontengruppen 65 68) - Sonstige betriebliche Aufwendungen (Kontengruppen 69, 70, 72, 73, 78) - Nicht geförderte, nicht ausgleichsfähige Abschreibungen der Kontengruppe 76 Von der Summe der Aufwendungen sind die in den Kontengruppen 42, 43 ausgewiesenen Erträge abzuziehen (Annahme: die hier ausgewiesenen Erlöse aus Ambulanzen und Abgaben der Ärzte entsprechen den diesbezüglichen Aufwendungen). Weiterhin sind aus den oben aufgeführten Aufwendungen die nicht budgetrelevanten Tatbestände (z. B. Personal- und Materialeinsatz für Lieferungen an Dritte) sowie die nicht durch das DRG-System abgebildeten Bereiche (z. B. Psychiatrie) zu eliminieren. Ermittlung der tatsächlichen Fallzahl auf der Grundlage der Leistungsstatistik (Art und Anzahl der DRGs, Summe der effektiven Relativgewichte). Ermittlung der durchschnittlichen Aufwendungen je Fall als Division der oben ermittelten Aufwendungen durch die Summe der effektiven Relativgewichte. Gewichtung der durchschnittlichen Aufwendungen je Fall mit der relativen Fallschwere des einzelnen Überliegers (durchschnittliche Aufwendungen je Fall x effektives Relativgewicht der entsprechenden DRG). Dieser Wert repräsentiert hilfsweise die Herstellungskosten der jeweiligen DRG insgesamt. Abgleich der so ermittelten Herstellungskosten der DRG mit den

4 4 erzielbaren Erlösen dieser DRG. Der niedrigere der beiden Werte bildet die Bemessungsgrundlage für die weiteren Berechnungen. Periodengerechte Aufteilung dieses Wertes durch lineare Verteilung entsprechend der Belegungstage des einzelnen Überliegers. Eine Beispielrechnung zur hier beschriebenen Überliegerbewertung ist nebenstehend aufgeführt. A B C D E F G H I J K Pauschale Herstellungs- Erlös der verlustfreie Zuordnung Zuordnung Herstellungs- kosten DRG DRG Bewertung Geschäftsjahr Folgejahr Behandlungs- Behandlungs- Fallnummer Relativ- kosten Spalte C x Spalte C x niedrigerer Spalte G : Spalte G - tage tage bis Patienten- DRG gewicht je Fall Spalte D vereinbarter Wert Spalte E Spalte J x Spalte H insgesamt Bilanzstichtag nummer der DRG (EUR) (EUR) Basisfallwert oder Spalte F Spalte K (EUR) (EUR) (EUR) (EUR) 1 B01 Z , , , B01 Z , ,00 506,00 8 7

5 5 Erlösausgleiche nach der BPflV und dem KHEntgG Für die Erlösausgleiche in den Jahren 2003 und 2004 ergeben sich einige Besonderheiten, auf die wir nachfolgend eingehen werden. Überlieger 2002/2003 Sofern Krankenhäuser in 2003 auf das neue Entgeltsystem umgestiegen sind, gelten für die Ausgleichsberechnung des Jahres 2003 ganzjährig die Bestimmungen des KHEntgG. Bei konsequenter Auslegung der Vorschriften des KHEntgG gelten die hier normierten Ausgleichsregelungen nur für Patienten, die ab dem 1. Januar 2003 aufgenommen wurden. Somit sind die Erlöse aus Fallpauschalen betreffend die Überlieger aus 2002 im Rahmen der Ausgleichsregelungen des KHEntgG nicht zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich die Frage, ob diese Erlöse nachträglich noch in Ausgleichsberechnungen des Jahres 2002 einzubeziehen sind. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit ist nicht auszuschließen, dass diese Erlöse im Rahmen künftiger Budgetvereinbarungen aufgegriffen werden. Unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips halten wir vor diesem Hintergrund eine Passivierung für geboten. Bezüglich der Bewertung verweisen wir auf die Bestimmungen der 11 Abs. 8, 12 Abs. 4 BPflV. Überlieger 2003/2004 Diese Überlieger gehören wie bereits in Vorjahren auch nicht in die Erlösausgleichsberechnung Sie stellen zum 31. Dezember 2003 keine Erlöse im Sinne des KHEntgG dar, sondern sind Erträge aus Bestandsveränderungen. Sie fließen erst in die Ausgleichsberechnung 2004 ein. Diese Vorgehensweise hat zur Folge, dass die Krankenhauserlöse - unter sonst gleichen Bedingungen - tendenziell niedriger sind als die Vorjahreserlöse, da die Bedeutung bzw. der Umfang der Überlieger deutlich gestiegen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl Landeskrankenhausgesellschaften als auch einzelne Zweckverbände bzw. Krankenkassenverbände Berechnungsschemata vorbereiten werden. Soweit sich die Beteiligten an diesen orientieren und insofern auf freiwilliger Vereinbarungsebene Regelungen treffen, ist zu prüfen, ob diese im Rahmen der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Auch hier ist entsprechend der Maßgabe des kaufmännischen Vorsichtsprinzips vorzugehen. Ausgleichsregelung nach 15 Abs. 2 KHEntgG Sofern unterjährig eine Budgetvereinbarung für das laufende Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, kommt die Ausgleichsregelung nach 15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG zur Anwendung. Bezüglich der Ermittlung am Jahresende bietet sich folgende Vorgehensweise an: Ermittlung der fiktiven Isterlöse Vereinbarter Basisfallwert x Fallzahl Ist x durchschnittliche Fallschwere Ist (CMI) Abstimmung der entsprechenden tatsächlichen Isterlöse mittels Verprobung der Leistungsstatistik mit den Werten der Finanzbuchhaltung (dabei Beachtung der Besonderheiten bei der vor- und nachstationären Behandlung) Ermittlung des Ausgleichs als Differenz zwischen den fiktiven Isterlösen und den tatsächlichen Isterlösen Ausgleichsregelungen nach 3 Abs. 6 KHEntgG Im Rahmen dieser Ausgleichsberechnungen empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Ermittlung der Budgetabweichung Vergleich der Summe der vereinbar-

6 6 ten Erlöse aus DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten (ohne Bluter) mit der Summe aus fiktiven Isterlösen (siehe oben) und tatsächlichen Erlösen aus Zusatzentgelten. Ermittlung des Mindererlösausgleichs Sofern die vereinbarten Erlöse in ihrer Gesamtsumme nicht erzielt wurden, wird der sich ergebende Unterschiedsbetrag im Jahr 2003 zu 95 % (im Jahr 2004: 40%) ausgeglichen. Nach derzeit vorherrschender Meinung ist in diesem Fall kein Ausgleich von kodierbedingten Mehrerlösen vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung ( 3 Abs. 6 Satz 3 ist diesbezüglich nicht eindeutig gefasst. Ermittlung des Mehrerlösausgleichs Sofern die vereinbarten Erlöse in ihrer Gesamtsumme überschritten wurden, ergibt sich ein zweistufiges Berechnungsverfahren. Dabei sind für die Mehrerlöse aus Fallpauschalen Unterteilungen vorzunehmen in leistungsbedingte Abweichungen und Abweichungen infolge veränderten Kodierverhaltens (so genannter Upcoding-Effekt). Die Abweichung infolge veränderten Kodierverhaltens ergibt sich als Differenz aus den gesamten Mehrerlösen aus Fallpauschalen und den leistungsbedingten Mehrerlösen aus Fallpauschalen. Letztere sind anhand folgender Formel vorab in einer Nebenrechnung zu ermitteln: Anzahl der zusätzlichen Behandlungsfälle x vereinbarter CMI x vereinbarter Basisfallwert den Erlösen aus Zusatzentgelten in einem weiteren Schritt im Jahre 2003 zu 75 % (in 2004 zu 65 %) auszugleichen. Nach der zurzeit herrschenden Meinung wird der Mehrerlösausgleich jedoch dergestalt beschränkt, dass die Ausgleiche insgesamt nicht höher sein können als die erzielten Gesamtmehrerlöse. Diese Begrenzung könnte insbesondere dann eintreten, wenn die vereinbarten Erlöse aus Zusatzentgelten deutlich unterschritten werden. Hinsichtlich der Erlösausgleiche nach dem KHEntgG verweisen wir insbesondere auf den Artikel von Tuschen/Braun in der Zeitschrift das Krankenhaus (Tuschen/Braun, Erlösausgleiche nach dem KHEntgG - aus der Sicht des Gesetzgebers, das Krankenhaus, Heft 10/2003, S ) und das dort aufgeführte Beispiel (S. 778). Zudem sind ggf. vorhandene Vereinbarungen auf Landesebene zu beachten, so z. B. für Baden-Würtemberg (vgl. auch Einwag, Überlieger im DRG-Einführungsjahr - Mengen müssen zu den Erlösen passen, das Krankenhaus, Heft 10/2003, S ). Erlöse außerhalb des KHEntgG Für die nicht unter das KHEntgG fallenden Erlöse (z. B. Psychiatrie) und für die tagesbezogenen Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntG gelten die bisherigen Ausgleichsregelungen der BPflV unverändert fort. Sollten nach deren Herausrechnung Mehrerlöse aus Fallpauschalen verbleiben, gelten diese als Abweichungen infolge veränderten Kodierverhaltens (Upcoding) und sind zu 100 % auszugleichen. Die leistungsbedingten Mehrerlöse sind zusammen mit den abweichen-

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