vom 23. November 2005 (Stand am 27. Dezember 2005) 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

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1 Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe vom 23. November 2005 (Stand am 27. Dezember 2005) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November (LGV), verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: a. Speisepilze; b. Hefe. 2. Kapitel: Speisepilze 1. Abschnitt: Definitionen und allgemeine Anforderungen Art. 2 1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die, erforderlichenfalls nach einer entsprechenden Behandlung, als Nahrungsmittel geeignet sind. 2 Speisepilze dürfen mit einem der folgenden Verfahren haltbar gemacht werden: a. Tiefkühlung; b. Pasteurisation; c. Sterilisation; d. Einlegen in Flüssigkeiten oder Lösungen; e. Trocknung; f. Gärung; g. Haltbarmachen für kurze Zeit durch Milchsäuregärung (silierte Pilze); AS SR

2 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände h. andere geeignete Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über bewilligungspflichtige Verfahren nach Artikel 20 LGV. 3 Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten Speisepilzen, welche zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Etrakten oder Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 4 Speisepilze, die zum Konsum abgegeben werden, müssen genügend ausgewachsen und ausgereift sein, sodass sie ohne besonderen Aufwand identifiziert werden können. 2. Abschnitt: Positivliste und Bewilligungen Art. 3 1 Als Speisepilze sind nur die in Anhang 1 aufgeführten Pilze zulässig. 2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf begründeten Antrag hin weitere Pilzarten bewilligen und deren Handelsformen bestimmen. Artikel 5 Absätze 3 und 4 und 6 Absätze 1, 2 und 4 LGV gelten sinngemäss. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat dem BAG neue Erkenntnisse über die Pilzart bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen unaufgefordert und unverzüglich zu melden. 3. Abschnitt: Besondere Anforderungen Art. 4 Frische Speisepilze 1 Frische Speisepilze müssen einen artspezifischen Geruch und Geschmack aufweisen; sie müssen sauber sein und dürfen nicht mit Wasser beschwert werden. 2 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn: a. sie überreif, überlang gelagert oder beschädigt sind; b. sie von Schimmel oder von Insekten-, Schnecken- oder Madenfrass befallen sind; c. sich die gestochenen Stellen nicht ausschneiden lassen. 3 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden. 4 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen frische Speisepilze in flachen Gebinden so gelagert werden, dass sie nicht beschädigt oder beschmutzt werden. 2

3 Speisepilze und Hefe Art. 5 Tiefgekühlte Speisepilze Tiefgekühlte Speisepilze müssen in ihrer Art, auch in geschnittener Form, klar erkennbar bleiben. Art. 6 Getrocknete Speisepilze 1 Getrocknete Speisepilze dürfen nur nach Arten getrennt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Sie dürfen nicht mit anderen Zutaten vermischt werden. 3 Sie müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben. 4 Der Anteil an Pilzteilen, der ein Sieb von 5 (±0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht überschreiten. 5 Der Wassergehalt von getrockneten Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten: a. gefriergetrocknete Pilze: 6 Massenprozent; b. luftgetrocknete Pilze: 12 Massenprozent; c. getrocknete Shiitake-Pilze: 13 Massenprozent. Art. 7 Pilzgranulat und Pilzpulver 1 Pilzgranulat und Pilzpulver dürfen nur aus Speisepilzen hergestellt werden, die in Anhang 1 Spalte C.1 genannt sind. 2 Sie dürfen nur nach Arten getrennt und nicht mit anderen Zutaten vermischt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Sie sind vor Feuchtigkeit geschützt zu lagern. 4 Der Wassergehalt darf 9 Massenprozent nicht überschreiten. Art. 8 Speisepilze in Nasskonserven Zum Blanchieren von Speisepilzen für Nasskonserven dürfen verwendet werden: a. Speisesalz; b. die gemäss Zusatzstoffverordnung vom 23. November zugelassenen Zusatzstoffe. Art. 9 Pilzpasten 1 Pilzpasten dürfen nur aus Speisepilzen hergestellt werden, die in Anhang 1 Spalte C.3 genannt sind. 2 Die Herstellung von Pasten aus gemischten Speisepilzen ist verboten. 2 SR

4 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 3 Vorverpackten Pilzpasten dürfen, ausser Kochsalz und Speiseöl, keine Zutaten beigemischt werden, die nicht von Speisepilzen stammen. Art. 10 Garniermassen auf Pilzbasis 1 Für Garniermassen auf Pilzbasis dürfen nur Speisepilze verwendet werden, die in Anhang 1 Spalten C.3 und C.4 genannt sind. 2 Die Herstellung von Garniermassen auf Pilzbasis aus gemischten Speisepilzen ist verboten. Art. 11 Jus de truffes 1 «Jus de truffes» ist der flüssige Etrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder Trüffelteilen der Arten Tuber melanosporum und Tuber brumale entsteht. 2 Der Zusatz von Kochsalz (höchstens 5 Massenprozent), Gewürzen oder Branntwein ist erlaubt. Art. 12 Pilzetrakte und Pilzkonzentrate 1 Pilzetrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen. Sie können mit Kochsalz haltbar gemacht werden. 2 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Kochsalz, haltbar gemacht worden sind. 3 Pilztrockenkonzentrate sind Trockenprodukte aus Auszügen von Speisepilzen. 4 Pilzetrakte, Pilzkonzentrate und Pilztrockenkonzentrate dürfen nur aus kultivierten Speisepilzen nach Anhang 1 Spalte A und aus kontrollierten wild gewachsenen Speisepilzen nach Anhang 1 Spalten B.1 und B.2 hergestellt werden. 5 Bei Pilzetrakten und Pilzkonzentraten darf der Kochsalzgehalt nicht mehr als 20 Massenprozent betragen. 6 Bei Pilztrockenkonzentraten darf der Kochsalzgehalt nicht mehr als 5 Massenprozent, der Wassergehalt nicht mehr als 9 Massenprozent betragen. Art. 13 Küchenfertige Lebensmittel mit Speisepilzen 1 Für küchenfertige Lebensmittel, die Speisepilze enthalten, dürfen nur kultivierte Speisepilze nach Anhang 1 Spalte A oder kontrollierte wild gewachsene Pilze nach Anhang 1 Spalten B.1 und C.1 C.4 verwendet werden. 2 Für die Zubereitung von Speisepilzen für küchenfertige Lebensmittel gelten die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 4 sowie die Artikel 4 10 sinngemäss. 4

5 Speisepilze und Hefe Art. 14 Vorverpackte Speisepilze Für vorverpackte Speisepilze, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen: a. In Packungen von frischen und von tiefgefrorenen Speisepilzen sowie in Nasskonserven müssen annähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse enthalten sein. b. In Packungen von frischen, tiefgefrorenen und getrockneten Speisepilzen sowie in Nasskonserven sind ganze Hüte allein zulässig; c. Packungen mit Pilzfüssen allein dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Art. 15 Fehlertoleranzen Für den gewerbsmässigen Handel mit Speisepilzen gelten die Fehlertoleranzen nach Anhang Abschnitt: Kennzeichnung Art. 16 Sachbezeichnung 1 Auf den Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben. Gibt es keine amtssprachliche Bezeichnung für die Pilzart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. 2 Als «Trüffel» dürfen nur die in Anhang 1 Spalten B.1 C.4 aufgeführten Pilze der Gattung Tuber bezeichnet werden. 3 Bei vorverpackten Speisepilzen, die als ganze Hüte allein abgegeben werden, lautet die Sachbezeichnung «X-Hüte» (X = Pilzart). 4 Die Sachbezeichnung von Garniermassen auf Pilzbasis lautet: «Garniermasse auf Basis von X» (X = Pilzart). Der Pilzanteil in der Garniermasse ist in Massenprozenten neben der Sachbezeichnung anzugeben. 5 Die Sachbezeichnung von Pilzetrakten und Pilzkonzentraten lautet: «X-Etrakt», «X-Konzentrat» oder «X-Trockenkonzentrat» (X = Pilzart). Art. 17 Übrige Kennzeichnung 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt» bei Produkten aus getrockneten Pilzen; b. der Produktionsbetrieb bei kultivierten frischen Speisepilzen. 3 SR

6 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 2 Getrüffelte Lebensmittel sind wie folgt zu kennzeichnen: a. «getrüffelt», «truffé» oder «mit Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln mindestens 3 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt; b. «getrüffelt zu X %», «truffé à X %» oder «mit X % Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln mindestens 1 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt. 3 Lebensmittel, deren Anteil an Trüffeln weniger als 1 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt, dürfen nicht mit einem besonderen Hinweis auf Trüffel gekennzeichnet werden. 4 Auf Verpackungen von Nasskonserven mit gemischten Pilzen als Hauptbestandteil müssen alle enthaltenen Pilzarten einzeln und mit der Gehaltsangabe in Massenprozent, bezogen auf die Pilzeinwaage, deklariert werden. Es gelten die Fehlergrenzen nach Artikel 20 Absatz 1 der Deklarationsverordnung vom 8. Juni Kapitel: Hefe Art. 18 Definitionen 1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird. 2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe. Sie muss eine homogene, feuchte, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden, darf sich nicht klebrig oder schmierig anfühlen und muss einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen. 3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss. 4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann. 5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt. Art. 19 Anforderungen 1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke (aus der Verwendung als Filterhilfsmittel) und 0,3 Massenprozent Speiseöl (aus der Verwendung als Pfundieröl) enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen. 2 Die Trockenmasse von Trockenbackhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen. 3 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten. 4 SR

7 Speisepilze und Hefe Hefeetrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens 3 Massenprozent betragen. 4. Kapitel: Anpassung der Anhänge Art. 20 Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni über Speisepilze wird aufgehoben. Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5 [AS , , , ] 7

8 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1 und 16 Abs. 2) Liste der als Speisepilze zulässigen Pilze (Positivliste) Bemerkungen zur Positivliste 1. Für den Handel (Grosshandel, Detailhandel) sind die Speisepilze der Spalten A, B.1 und C.1 C.4 zugelassen. 2. Für den direkten Verkauf am Marktstand (Wochenmarkt) sind nur die Speisepilze der Spalte B.2 zugelassen. 3. Die Spaltenbezeichnungen bedeuten: A Speisepilze, die kultiviert werden dürfen; B.1 und B.2 Speisepilze, die frisch abgegeben werden dürfen; C.1 Speisepilze, die getrocknet abgegeben werden dürfen; C.2 Speisepilze, die tiefgekühlt abgegeben werden dürfen; C.3 Speisepilze, die in Nasskonserven und Garniermassen abgegeben werden dürfen; C.4 Speisepilze, die nur in Garniermassen abgegeben werden dürfen. 4. Für den Eigenkonsum eignen sich die wild gewachsenen frischen Speisepilze der Spalten B.1 und B.2 sowie weitere Pilze nach kantonaler Regelung und nach Kenntnisstand des amtlichen Pilzkontrolleurs oder der amtlichen Pilzkontrolleurin. Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Agaricus Champignons, Egerlinge aestivalis (Moell.) Moell. Sommer- arvensis Schff.: Fr. Schaf-, Weisser Anis- augustus Fr. Riesen- bisporus (Lge.) Sing. weisser und brauner Zucht- (et varietates) campester (L.) Fr. Wiesen-, Feld- haemorrhoidarius Kalchbr.: Grosser Wald-, Blut- Schulz. macrosporus (Moell.: Schff.) Grossporiger Pilat silvaticus Schff.: Secr. Wald- silvicola (Vitt.) Sacc. Dünnfleischiger Anis- Agrocybe Ackerlinge, Erdschüpplinge aegerita (Brig.) Sing. Südlicher Amanita Wulstlinge caesarea (Scop.: Fr.) Pers. Kaiserling rubescens Pers.: Fr. Perlpilz 8

9 Speisepilze und Hefe Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Armillariella mellea (Vahl: Fr.) Karst. Hallimasch Auricularia polytrichia (Mont.) Sacc. Vielhaariges Judasohr Boletus Röhrlinge aereus Bull.: Fr. Schwarzer Steinpilz, Weisser Bronzeröhrling appendiculatus Schff. Gelber Bronzeröhrling edulis Bull.: Fr. Herren-, Steinpilz erythropus (Fr.: Fr.) Krombholz Schusterpilz mamorensis Redeuilh Marokkanischer pinophilus Pilat et Dermek Kiefernsteinpilz reticulatus Schff. Sommersteinpilz Calocybe Schönköpfe gambosa (Fr.) Singer Maipilz, Mairitterling Calvatia Bauchpilze utriformis (Bull.: Pers.) Jaap Getäfelter Grossstäublig Cantharellus Leistlinge cibarius (Fr.) Eierschwamm, Pfifferling cinereus Pers.: Fr. Grauer Leistling tubaeformis (Fr.) Trompetenpfifferling anthopus (Pers.) Duby Gelbe Kraterelle Cenococcum geophylum Fr. Chroogomphus Gelbfüsse helveticus (Sing.) Moser Helvetischer rutilus (Schff.: Fr.) O. K. Miller Kupferroter, Schmierling Clitocybe Trichterlinge geotropa (Bull.: Fr.) Quél. Mönchskopf gibba (Pers.: Fr.) Kummer Ockerbrauner odora (Bull.: Fr.) Kummer Anis- Clitopilus prunulus (Scop.: Fr.) Kummer Mehlräsling, Mehlpilz Coprinus Tintlinge comatus (Müll.: Fr.) Pers. Schopf-, Eier- comatus (forma ovatus) (Scop.: Fr.) Fr. Schopf-, gezüchtete 9

10 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Cortinarius Schleierlinge praestans (Cord.) Gill. Schleiereule Craterellus cornucopioides (L.: Fr.) Pers. Herbst-, Totentrompete Dendropolyporus umbellatus (Pers.: Fr.) Jül. Eichhase, ästiger Büschelporling Disciotis venosa (Pers.: Fr.) Boud. Aderbecherling Fistulina hepatica (Schff.: Fr.) Wit. Ochsenzunge, Leberpilz Flammulina velutipes (Curt.: Fr.) Sing. Samtfussrübling Gomphidius Schmierlinge, Gelbfüsse glutinosus (Schff.: Fr.) Fr. Grosser, Kuhmaul Gomphus clavatus (Pers.: Fr.) Gray Schweinsohr Grifola frondosa (Dicks.: Fr.) Gray Hericium erinaceus (Bull.: Fr.) Pers. Klapperschwamm, Laubporling Igelstachelbart, weisser Pom Pom Hirneola auricula-judae (Bull.: Fr.) Berkeley Judasohr Hydnum Stachel-, Stoppelpilze repandum L.: Fr. Semmelstoppelpilz var. rufescens Fr. Rötender, Rostroter Hygrocybe Saftlinge coccinea (Schff.: Fr.) Kirschroter Kummer lacmus (Schum.) Orten et Violettgrauer Watling pratensis (Pers.: Fr.) Murrill Orange- punicea (Fr.: Fr.) Kummer Grösster virginea (Wulf.: Fr.) Orten et Watling Glasigweisser 10

11 Speisepilze und Hefe Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Hygrophorus Schnecklinge agathosmus (Fr.) Fr. Wohlriechender camarophyllus (Alb.+Schw.: Russbrauner Fr.) Dumée et al. discoideus (Pers.: Fr.) Fr. Braunscheibiger hypothejus (Fr.: Fr.) Fr. Frost- marzuolus (Fr.) Bres. März-, Schneepilz nemoreus (Pers.: Fr.) Fr. Wald- pudorinus (Fr.) Fr. Orange- pustulatus (Pers.: Fr.) Fr. Schwarzpunktierter tephroleucus (Pers.: Fr.) Fr. Aschgrauer Kuehneromyces mutabilis (Schff.: Fr.) Sing.+Smith Stockschwämmchen Laccaria Bläulinge, Lacktrichterlinge amethystina (Hudson) Cke. Violetter, Amethistblauer laccata (Scop.: Fr.) Cke. Rötlicher, Roter Lactarius Milchlinge deliciosus (L.) Gray Echter, Edelreizker deterrimus Gröger Bitterer, Fichtenreizker ligniotus Fr. in Lindblad Mohrenkopf picinus Fr. ss. Quél. Pechschwarzer salmonicolor Heim+Lecl. Lachsreizker sanguifluus Fr. Blutreizker semisanguifluus Heim+Lecl. Halbblutreizker volemus (Fr.) Fr. Milchbrätling Langermannia gigantea (Batsch: Pers.) Rostkov. Riesenbovist Leccinum Rauhfüsse carpini (Schulz in Michael) Hainbuchpilz Moser: Reid duriusculum (Schulz.: in Fr.) Pappel- Sing. rufum (Schff.) Kreisel Espenrotkappe, Kapuziner scabrum (Bull.: Fr.) Gray Birkenpilz versipelle (Fr. in Fr. et Hök) Snell Birkenrotkappe Lentinula Sägeblättlinge edodes (Berk.) Pegler Shiitake-Pilz 11

12 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Lepista Rötelritterlinge, -trichterlinge flaccida (Sowerby: Fr.) Pat. Fuchsiger Trichterling irina (Fr.) Bigelow Veilchenritterling nuda (Fr.: Fr.) Cke. Violetter Ritterling paneolus (Fr.) Karsten Horngrauer Ritterling saeva (Fr.) Orton Maskenritterling sordida (Schum.: Fr.) Sing. Fleischbrauner Ritterling Lycoperdon Stäublinge perlatum Pers. Flaschen Lyophyllum Raslinge decastes (Fr.: Fr.) Sing. Büschelritterling fumosum (Pers.: Fr.) Orton Frostritterling, Grauer Knäuel- ulmarium (Bull.: Fr.) Kühn. Ulmen- Macrolepiota Riesenschirmlinge procera (Scop.: Fr.) Sing. Grosser, Parasol rachodes (Vitt.) Sing. Rötender, Safran- rickenii (Vel.) Bellu et Lanzoni Spitzwarziger Marasmius Schwindlinge oreades (Bolt.: Fr.) Fr. Nelken-, Feld- Melanoleuca Weichritterlinge brevipes (Bull.: Fr.) Pat. Kurzstieliger cognata (Fr.) K.+M. Frühlings-, Falber- grammopodia (Bull.: Fr.) Rillstieliger Pat. melaleuca (Pers.: Fr.) Murr. Gemeiner subalpina (Britz.) Brsky.+Stangl. Almen- Morchella conica Pers. = elata Fr. (et varietates) esculenta (L.: Fr.) Pers. (et varietates) semilibera DC. = gigas (Batsch: Fr.) Pers. (et varietates) Morcheln Spitze Glocken- Speise- Glocken-, Mützenmorchel Pholiota Schüpplinge, Flämmlinge nameco (T. Ito) Ito+Imai Klebriger Schüppling, Namekotakepilz, gezüchtetes, chinesisches, japanisches Stockschwämmchen 12

13 Speisepilze und Hefe Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Pleurotus cornucopiae (Paul.: Pers.) Rolland eryngii (DC.: Fr.) Quél. ssp. nebrodensis (Inz.) Sacc. ostreatus (Jacq.: Fr.) Kummer (et varietates) Seitlinge Rillstieliger Kräuter- Austern- Pseudoclitocybe cyathiformis (Bull.: Fr.) Sing. Gabeltrichterlinge Kaffeebrauner Ramaria Korallen botrytis (Pers.: Fr.) Ricken Hahnenkammähnliche Rhizopogon roseolus (Corda) Th. Fries rötliche Wurzeltrüffel Rhodocybe gemina (Fr.) Kuiper et Noordeloos Tellerlinge, Bitterlinge Würziger Tellerritterling Rozites caperatus (Pers.: Fr.) Karst. Zigeuner, Reifpilz Russula Täublinge aurea Pers. Gold- cyanoantha (Schff.) Fr. Frauen- integra (L.) Fr. Brauner Leder- mustelina Fr. Wiesel- olivacea (Schff.) Fr. Olivbrauner vesca Fr. Fleischroter Speise- virescens (Schff.) Fr. Gefelderter Grün- Sarcodon imbricatus (L.: Fr.) Karst. Habichts-, Rehpilz Skutiger confluens (Alb.+Schw.: Fr.) Bond. et Singer ovinus (Schff.: Fr.) Murrill Porlinge Semmel- Schaf- Sparassis brevipes Krombholz Breitblättrige Glucke crispa (Wulfen in Jacquin) Fr. Krause Glucke, Fette Henne Stropharia rugosoannulata Farlow in Murr. Träuschlinge Rotbrauner Riesen-, Braunkappe 13

14 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Pilzname lateinisch Pilzname deutsch A B.1 B.2 C.1 C.2 C.3 C.4 Suillus Schmierröhrlinge bovinus (L.: Fr.) Roussel Kuh- granulatus (L.: Fr.) O. Körnchen-, Schmerling Kuntze grevillei (Klotsch) Sing. Gold- luteus (L.: Fr.) Roussel Butterpilz Terfezia arenaria (Moris) Trappe boudieri Chat. pfeilii Hennings Tremella Zitterlinge fuciformis Berk. Spindelförmiger, Weisser Tricholoma Ritterlinge columbetta (Fr.) Kummer Seidiger matsutake Ito+Imai Krokodilritterling, Matsutake portentosum (Fr.) Quél. Schwarzfaseriger Tuber Trüffel aestivum Vitt. Sommer- f. uncinatum (Chat.) Montecchi et Borelli Herbstalbidum Pico (syn.: Tuber borchii Vitt.) brumale Vitt. Winter- magnatum (Pico) Vitt. Piemont-, Alba- melanosporum Vitt. Perigord- Ustilago maydis Fr. Maispilz Verpa bohemica (Krombholz) Schroeter Verpel Böhmische, Runzel- Volvariella Scheidlinge esculenta (Massee) Sing. Reisstroh- Xerocomus Filzröhrlinge badius (Fr.: Fr.) Kühner: Maronen- Gilb. chrysenteron (Bull.) Quél. Rotfuss- f. rubellus Oolbekkink Blutroter subtomentosus (L.: Fr.) Quél. Ziegenlippe 14

15 Speisepilze und Hefe Anhang 2 (Art. 15) Fehlertoleranzen für Pilze Anmerkung: Alle Angaben gelten als Höchstwerte in Massenprozent im Prüflos. Handelsform Art des Fehlers Mineralische Verunreinigung Organische Verunreinigunga) Verkohlte oder angekohlte Pilze Verschimmelte Pilze, von blossem Auge sichtbar Madig perforierte Pilze Total davon schwere Beschädigungenb) Frische Speisepilze aus Kulturen stammende 0,5 8 c) 1 0,5 wild gewachsene 1 0,3 6 2 Tiefgefrorene Speisepilze aus Kulturen stammende 0,2 0,02 1 0,5 wild gewachsene 0,2 0, Getrocknete Speisepilze aus Kulturen stammende ,5 wild gewachsene d) Pilzgranulat und Pilzpulver 2 Pilze in Nasskonserven inkl. Pilzpasten aus Kulturen stammende 0,2 0,02 1 0,5 wild gewachsene 0,2 0, a) Verunreinigungen pflanzlicher Herkunft b) vier und mehr Einstiche pro Pilz c) inkl. anhaftender Kompost d) Differenz zu 15 Prozent Gesamtfehler 15

16 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 16

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