a) Bezugnehmend auf die Ausschreibung sowie Bieteranfragen Nr. 3 vom möchten wir auf folgendes hinweisen:
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- Johanna Waldfogel
- vor 7 Jahren
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1 Flug-Hafen-Saarland GmbH Ausschreibung Stromlieferung und Erdgaslieferung Bieteranfrage Nr. 4 vom 21. September 2016, 15:28 Uhr Frage 1: Preise STROM: a) Bezugnehmend auf die Ausschreibung sowie Bieteranfragen Nr. 3 vom möchten wir auf folgendes hinweisen: Seite 1 von 6 Zwischen der Angebotsstellung durch die Bieter und dem Tag der Zuschlagserteilung liegt ein zeitlicher Abstand von mehreren Wochen. Allerdings unterliegen die Strompreise an den Großhandelsmärkten und der Strombörse in Leipzig (EEX) täglichen Preisschwankungen. Damit hat der Bieter ein Preisänderungsrisiko zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsstellung und der Zuschlagserteilung. Es ist davon auszugehen, dass dieses Preisänderungsrisiko mit einem Risikoaufschlag in der Preiskalkulation einfließt. Um dieses Risiko zu minimieren, schlagen wir vor die Marktentwicklung gemäß nachfolgender Formel bei der Preisermittlung zu berücksichtigen: APK = 0,75 * (BaseZ BaseA) / ,25 * (PeakZ PeakA) / 10 in ct/kwh APK: Angebotskorrekturpreis BaseA: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 für Base ( Baseload-Year-Future ) am vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist BaseZ: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 für Base ( Baseload-Year-Future ) am PeakA: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 für Peak ( Peakload-Year-Future ) am vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist PeakZ: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 für Peak ( Peakload-Year-Future ) am Die Abrechnungspreise sind jeweils in der Einheit /MWh in die Formel einzusetzen und beziehen sich auf die Veröffentlichungen der Leipziger Strombörse EEX am Terminmarkt Phelix-Futures. APK wird auf 3 Stellen hinter dem Komma gerundet. Der Abrechnungspreis wurde für den vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist mit 32,00 /MWh (Base 2017) und mit 36,50 /MWh (Peak 2017) veröffentlicht. Die Abrechnungspreise wurden für den 1. Börsentag nach der Zuschlagserteilung mit 32,50 /MWh (Base 2017) und mit 37,20 /MWh (Peak 2017) veröffentlicht. Die Formel lautet dann wie folgt: APK = 0,75 * (32,5 32,00) / ,25 * (37,20 36,50 ) / 10 = 0, ,018= 0,056 ct/kwh
2 Aus der Formel ergibt sich somit eine Differenz von + 0,056 ct/kwh. Um diese Differenz erhöhen sich nach diesem Beispiel die angebotenen Energiepreise. b) Ähnlich wie bei der oben beschriebenen Preiskorrektur beim Angebotspreis verhält es sich im Falle, dass der Vertrag verlängert wird. Da in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderweitiges geregelt ist, würde sich der abgeschlossene Energiepreis das/die Folgejahr/e verlängern. Sollten diese Preise für den Lieferanten nicht mehr darstellbar sein, ist davon auszugehen, dass er den Vertrag im Rahmen der entsprechenden Fristen kündigen wird. Zudem verwehrt sich der Auftraggeber (falls der Vertrag nicht seinerseits gekündigt wird) die Möglichkeit bei in der Zwischenzeit gefallenen Börsenpreisen günstigere Konditionen für die Verlängerungsjahre zu erhalten. Möglich wäre auch hier die Marktentwicklung über eine Formel abzudecken: PDV = 0,75 * (BaseV BaseZ) / ,25 * (PeakV PeakZ) / 10 in ct/kwh PDV: Preisdifferenz für das Verlängerungsjahr BaseZ: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 für Base ( Baseload-Year-Future ) am BaseV: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt des Verlängerungsjahres für Base ( Baseload- Year-Future ) am ersten Börsentag des Monats Juli in dem Kalenderjahr, das dem Verlängerungsjahr unmittelbar vorhergeht PeakZ: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 für Peak ( Peakload-Year-Future ) am PeakV: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt des Verlängerungsjahres für Peak ( Peakload- Year-Future ) am ersten Börsentag des Monats Juli in dem Kalenderjahr, das dem Verlängerungsjahr unmittelbar vorhergeht Die Abrechnungspreise sind jeweils in der Einheit /MWh in die Formel einzusetzen und beziehen sich auf die Veröffentlichungen der Leipziger Strombörse EEX am Terminmarkt Phelix-Futures. PDV wird auf 3 Stellen hinter dem Komma gerundet. Die Auswahl eines abweichenden Stichtags für die Ermittlung der Preisdifferenz des Verlängerungsjahres ist zulässig, sofern beide Vertragspartner schriftlich zustimmen. Beide Vertragspartner verständigen sich bis Ende Juni 2017 auf eine Verlängerung des Stromliefervertrages um ein weiteres Jahr. Somit sind für das Verlängerungsjahr 2018 die Abrechnungspreise am ersten Börsentag im Juli 2017, also am Montag, den 03. Juli 2017, in die Preisformel für BaseV und PeakV einzusetzen. Diese liegen in diesem Beispiel bei 31,90 /MWh für Base und bei 36,20 /MWh für Peak. Der Abrechnungspreis wurde für den 1. Börsentag nach der Zuschlagserteilung mit 32,50 /MWh (Base 2017) und mit 37,20 /MWh (Peak 2017) veröffentlicht. Somit ergibt sich folgedne Berechnung: Seite 2 von 6
3 Preise GAS: Seite 3 von 6 PDV = 0,75 * (31,90 32,50) / ,25 * (36,20 37,20) / 10 = 0,045 0,025 = 0,070 ct/kwh Aus der Formel ergibt sich somit eine Differenz von 0,070 ct/kwh. Der Energiepreis im Verlängerungsjahr 2018 ergibt sich somit aus den Energiepreisen für 2017 abzüglich 0,070 ct/kwh. a) Hier stellt sich die gleiche Frage wie oben bei Strom. Entsprechend schlagen wir zur Berücksichtigung der Marktentwicklung beim Angebotspreis vor: APK = (PreisZ PreisA) / 10 in ct/kwh APK: Angebotskorrekturpreis PreisA: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 im Lieferzeitraum ( NCG Natural Gas Year Future 2017 ) am vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist PreisZ: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 im Lieferzeitraum ( NCG Natural Gas Year Future 2017 ) am Die Abrechnungspreise sind jeweils in der Einheit /MWh in die Formel einzusetzen und beziehen sich auf die Veröffentlichungen der Leipziger Energiebörse EEX am Terminmarkt Natural Gas Futures. APK wird auf 3 Stellen hinter dem Komma gerundet. Der Abrechnungspreis wurde für den vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist mit 28,00 /MWh und für den 1. Börsentag nach Zuschlagserteilung mit 28,50 /MWh veröffentlicht. Die Formel lautet dann wie folgt: APK = (28,50 28,00) / 10 = 0,050 ct/kwh Aus der Formel ergibt sich somit eine Differenz von + 0,05 ct/kwh. Dementsprechend erhöht sich der angebotene Energiepreis für die Erstlaufzeit. b) Vorschlag zur Berücksichtigung der Marktentwicklung bei Vertragsverlängerung: PDV = (PreisV PreisZ) / 10 in ct/kwh PDV: Preisdifferenz für das Verlängerungsjahr PreisZ: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt 2017 im Lieferzeitraum ( NCG Natural Gas Year Future 2017 ) am PreisV: Abrechnungspreis des Jahreskontrakt des Verlängerungsjahres im Lieferzeitraum ( NCG Natural Gas Year Future 20XX ) am ersten Börsentag des Monats Juli des dem Verlängerungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres
4 Die Abrechnungspreise sind jeweils in der Einheit /MWh in die Formel einzusetzen und beziehen sich auf die Veröffentlichungen der Leipziger Energiebörse EEX am Terminmarkt Natural Gas Futures. PDV wird auf 3 Stellen hinter dem Komma gerundet. Die Auswahl eines abweichenden Stichtags für die Ermittlung der Preisdifferenz des Verlängerungsjahres ist zulässig, sofern beide Vertragspartner schriftlich zustimmen. Beide Vertragspartner verständigen sich bis Ende Juni 2017 auf eine Verlängerung des Erdgasliefervertrages um ein Jahr. Somit sind für das Verlängerungsjahr 2018 der Abrechnungspreis vom ersten Börsentag im Juli 2017, alson von Monat, den , in die Preisformel für PreisV einzusetzen. Dieser liegt in diesem Beispiel bei 29,75 /MWh. Der Abrechnungspreis wurde für den 1. Börsentag nach Zuschlagserteilung mit 28,50 /MWh für die Erstlaufzeit veröffentlicht. Somit ergibt sich folgende Berechnung: PDV = (29,75 28,50) / 10 = 0,125 ct/kwh Aus der Formel ergibt sich somit eine Differenz von 0,125 ct/kwh. Der Energiepreis für das Verlängerungsjahr 2018 ergibt sich aus dem Energiepreis der Erstlaufzeit zuzüglich 0,125 ct/kwh. Antwort zu Frage 1: Eine Anpassung der Preise ist nicht vorgesehen. Die im eingereichten Angebot angegebenen Preise sind bindend. Seite 4 von 6
5 Frage 2: Leistungsbeschreibung und Preisblatt: a) Grundaufbau der Preisblätter Die Preisblätter für Strom und Gas sind vom Grundprinzip nicht gleich aufgebaut. Im Strom sollen die Nebenkosten ermittelt und hochgerechnet werden, jedoch stehen lediglich separate Felder für die Netzkosten zur Verfügung. Wo sollen die sonstigen Nebenkosten (z. B. Stromsteuer, EEG) angegeben werden? Antwort zu Frage 2: Die entsprechenden sonstigen Nebenkosten sind dem Angebot separat und formlos hinzuzufügen. Frage 3: Im Gas sind lediglich Felder für die spezifischen Nebenkosten vorgesehen und der Hinweis, dass die Nebenkosten anzugeben sind. Im Gas ist außerdem kein Feld für den Ausweis der absoluten Gesamtkosten vorgesehen ist dies so gewünscht? Antwort zu Frage 3: Weitere Nebenkosten sind dem Angebot separat und formlos hinzuzufügen. Das Preisblatt für Gas (Los 2) wurde um eine Summenspalte ergänzt und in neuer Fassung bereitgestellt. Frage 4: b) Messkosten Wir gehen davon aus, dass die Kosten für die Messung nicht in den reinen Energiepreis einzurechnen, sondern separat (im Block bei den Netzkosten) auszuweisen sind. Können Sie dies bestätigen? Antwort zu Frage 4: Ja. Seite 5 von 6
6 Frage 5: Verbrauchswerte Gategebäude/Empfangshalle und Terminal Hauptgebäude: Die ausgeschriebene Gas-Menge für die Abnahmestelle Gategebäude/Empfangshalle (Geb. 5,6,7,8) ist ungefähr doppelt so hoch wie die Menge aus dem bereitgestellten Lastgang. Parallel dazu ist die ausgeschriebene Strom-Menge für die Abnahmestell Terminal / Hauptgebäude deutlich niedriger als im bereitgestellten Lastgang. Wurde hier zwischenzeitlich ein BHKW o.ä. errichtet und in Betrieb genommen? Wenn ja, wie ist die Fahrweise des BHKW? Antwort zu Frage 5: Seit dem betreibt der Flughafen ein BHKW mit einer elektrischen Leistung von 49,5 kw. Das BHKW ist gasbetrieben. Frage 6: Sonstiges: Wir gehen davon aus, dass in Bezug auf etwaige Veränderungen der energierechtlichen Rahmenbedingungen generell während der Vertragslaufzeit folgendes gilt: Die im Rahmen dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden energierechtlichen Rahmenbedingungen. Sollten sich diese Rahmenbedingungen aufgrund neuer Gesetze, Verordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde während der Vertragslaufzeit ändern, und sollte dies wesentliche Auswirkungen auf die Durchführbarkeit oder die Ausgewogenheit dieses Vertrags für einen der oder für beide Vertragspartner haben, so ist die jeweilige Vereinbarung an die veränderten energierechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit einem Nachteil eines Vertragspartners ein Vorteil des anderen Vertragspartners gegenübersteht. Können Sie das bestätigen? Antwort zu Frage 6: Ja. Seite 6 von 6
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