Leistungsbeschreibung Vertragsbedingungen

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1 Leistungsbeschreibung Vertragsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an den Regionalverband Saarbrücken ab

2 Inhaltsverzeichnis 1 Leistungsbeschreibung Energiebedarf und Abnahmestellen Definition Ökostrom Losaufteilung Lieferbeginn und Laufzeit Netzgebiete Angebotspreiskorrektur Vertragsverlängerung - Option Bietergemeinschaften Teilnahmebedingungen Wertungskriterien Aufhebung der Ausschreibung Bieterinformation Aufwandsentschädigung Nicht berücksichtigte Angebote Vertragsbedingungen Lieferbedingungen und -leistungen Messung Hinweise zum Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses... 9 Anlagen... 9 Seite 2 von 9

3 1 Leistungsbeschreibung Der Regionalverband Saarbrücken (nachfolgend Auftraggeber genannt) schreibt die Lieferung von Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) in einem Offenen Verfahren europaweit aus. Lieferbeginn ist der mit einer Erstlaufzeit von 2 Jahren. Mit Zuschlagserteilung kommt mit dem auf Grund dieser Ausschreibung erfolgreich berücksichtigten Bieter (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber ein Stromliefervertrag gemäß Anlage 1 Vertragsbedingungen/Stromliefervertrag zustande. Die Versorgung umfasst die Lieferung von Strom einschließlich Netznutzung und sämtliche damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten im Rahmen eines "All-Inclusive-Vertrages". Ziel des Vertrages ist eine sichere Versorgung zu wirtschaftlichen Bedingungen. 1.1 Energiebedarf und Abnahmestellen Entsprechend den in den Abnahmestellenlisten aufgeführten Daten beträgt der Gesamtstrombedarf kwh/a und teilt sich auf 96 Abnahmestellen auf. Die in den Abnahmestellenlisten angegebenen Verbrauchswerte basieren überwiegend auf den Verbrauchsdaten des Jahres Diese dienen lediglich zur Orientierung und stellen keine verbindlichen Verbrauchswerte dar. Die Lastprofile 2015 stehen für die Abnahmestellen mit Leistungsmessung (Los2) zur Verfügung. 1.2 Definition Ökostrom Ökostrom ist Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom. Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradientenund Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas. Der eingesetzte Ökostrom muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückgeführt werden können. Der Bieter muss eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien gewährleisten. Bei zeitlich bilanzierter Lieferung muss die Energiebilanz (erzeugter und verkaufter Strom) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen sein. Unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres die Lieferung von Ökostrom mit Herkunftsnachweisen oder Zertifikaten zu belegen. Seite 3 von 9

4 1.3 Losaufteilung Die Ausschreibung erfolgt in 2 Losen. Los 1 umfasst die Abnahmestellen ohne Leistungsmessung (SLP) mit einem jährlichen Strombedarf von kwh für 75 Abnahmestellen. Los 2 umfasst die Abnahmestellen mit Leistungsmessung (RLM) mit einem jährlichen Strombedarf von insgesamt kwh für 21 Abnahmestellen. 1.4 Lieferbeginn und Laufzeit Der Vertrag beginnt am , Uhr. Er hat eine Laufzeit von 24 Monaten und endet am um Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Verlängerung gemäß Ziffer 1.7 um maximal 2 mal ein Jahr. Sollte eine Lieferstelle vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden, wird die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Kunden an den weiteren Lieferstellen dadurch nicht berührt. Die Einbeziehung weiterer Lieferstellen erfolgt einvernehmlich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten durch die Aufnahme in die Abnahmestellenliste im Rahmen der Mengenbegrenzung zu den geltenden vertraglichen Konditionen. 1.5 Netzgebiete Die Abnahmestellen liegen in den Netzgebieten der Stadtwerke Saarbrücken AG, Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH, Stadtwerke Völklingen Netz GmbH und energis-netzgesellschaft mbh. Die genaue Zuordnung ist den Abnahmestellenlisten zu entnehmen. 1.6 Angebotspreiskorrektur Zwischen der Angebotsstellung durch die Bieter und dem Tag der Zuschlagserteilung liegt ein zeitlicher Abstand von mehreren Wochen. Allerdings unterliegen die Strompreise an den Großhandelsmärkten und der Strombörse in Leipzig (EEX) täglichen Preisschwankungen. Damit hat der Bieter ein Preisänderungsrisiko zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsstellung und der Zuschlagserteilung. Es ist davon auszugehen, dass dies Preisänderungsrisiko mit einem Risikoaufschlag in der Preiskalkulation einfließt. Um dies Risiko zu minimieren werden die Angebotspreise nach der Zuschlagserteilung um eine Angebotspreiskorrektur (APK) angepasst. Die Ermittlung der Angebotspreiskorrektur wird vom Auftraggeber einheitlich für alle Bieter vorgegeben und errechnet sich nach der folgenden Formel: APK = 0,8 * (BaseZ-BaseA) / ,2 * (PeakZ PeakA) / 10 in Ct/kWh Dabei bedeuten: BaseA: Arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise der Jahreskontrakte 2017 und 2018 für Base ( Baseload-Year-Future ) am vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist BaseZ: Arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise der Jahreskontrakte 2017 und 2018 für Base ( Baseload-Year-Future ) am ersten Börsentag nach der Zuschlagserteilung PeakA: Arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise der Jahreskontrakte 2017 und 2018 für Peak ( Peakload-Year-Future ) am vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist Seite 4 von 9

5 PeakZ: Arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise der Jahreskontrakte 2017 und 2018 für Peak ( Peakload-Year-Future ) am ersten Börsentag nach der Zuschlagserteilung Die Abrechnungspreise sind jeweils in der Einheit /MWh in die Formel einzusetzen und beziehen sich auf die Veröffentlichungen der Leipziger Strombörse EEX am Terminmarkt Phelix- Futures. APK wird auf 3 Stellen hinter dem Komma gerundet. Beispiel: Die Abrechnungspreise wurden für den vorletzten Börsentag vor dem Ende der Angebotsfrist mit 32,00 /MWh (Mittelwert aus Base 2017 und 2018) und mit 36,50 /MWh (Mittelwert aus Peak 2017 und 2018) veröffentlicht. Die Abrechnungspreise wurden für den 1. Börsentag nach der Zuschlagserteilung mit 32,50 /MWh (Mittelwert aus 2017 und 2018) und mit 37,20 /MWh (Mittelwert aus 2017 und 2018) veröffentlicht. Die Formel lautet dann wie folgt: APK = 0,8*(32,50 32,00) / 10+ 0,2*(37,20 36,50) / 10 = 0, ,014 = 0,054 Ct/kWh Aus der Formel ergibt sich somit eine Differenz von +0,054 Ct/kWh. Um diese Differenz erhöhen sich nach diesem Beispiel die angebotenen Arbeitspreise. 1.7 Vertragsverlängerung - Option Der Auftraggeber kann jeweils bis zum 31. März vor Ablauf der Laufzeit eine Vertragsverlängerung um 1 Kalenderjahr gegenüber dem Auftragnehmer anzeigen. Bestätigt der Auftragnehmer den Verlängerungswunsch spätestens bis zum 31. März um 24:00 Uhr schriftlich beim Auftraggeber, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Kalenderjahr, längstens jedoch bis zum :00 Uhr. Die Strompreise für das Verlängerungsjahr werden entsprechend der Börsenpreisentwicklung der Stromterminpreise der EEX für Base und Peak angepasst. Für das Verlängerungsjahr werden dafür die Terminpreise herangezogen, die am ersten Börsentag des Monats April in dem Kalenderjahr gelten, das dem Verlängerungsjahr unmittelbar vorausgeht. Als Ausgangsbasis werden die Terminpreise des Börsentags herangezogen, die für die Preisbildung während der Erstlaufzeit maßgebend waren. Da in dieser Ausschreibung auch die Angebotspreiskorrektur für die Angebotsphase zu berücksichtigen ist, ist die Ausgangsbasis für die Preisbildung des Verlängerungsjahres der erste Börsentag nach der Zuschlagserteilung. Die Preisdifferenz für das Verlängerungsjahr (PDV) errechnet sich nach folgender Formel: PDV = 0,8 * (BaseV BaseZ) / ,2 * (PeakV PeakZ) / 10 in Ct/kWh Dabei bedeuten: BaseZ: Arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise der Jahreskontrakte 2017 und 2018 für Base ( Baseload-Year-Future ) am ersten Börsentag nach der Zuschlagserteilung BaseV: Abrechnungspreis des Jahreskontraktes des Verlängerungsjahres für Base ( Baseload-Year-Future-20XX ) am ersten Börsentag des Monats April in dem Kalenderjahr, das dem Verlängerungsjahr unmittelbar vorhergeht Seite 5 von 9

6 PeakZ: Arithmetisch gemittelte Abrechnungspreise der Jahreskontrakte 2017 und 2018 für Peak ( Peakload-Year-Future ) am ersten Börsentag nach der Zuschlagserteilung PeakV: Abrechnungspreis des Jahreskontraktes des Verlängerungsjahres für Peak ( Peakload-Year-Future-20XX ) am ersten Börsentag des Monats April im Kalenderjahr, das dem Verlängerungsjahr unmittelbar vorhergeht Die Abrechnungspreise sind jeweils in der Einheit /MWh in die Formel einzusetzen und beziehen sich auf die Veröffentlichungen der Leipziger Strombörse EEX am Terminmarkt Phelix- Futures. PDV wird auf 3 Stellen hinter dem Komma gerundet. Die Auswahl eines abweichenden Stichtags zur Ermittlung der Preisdifferenz des Verlängerungsjahres ist zulässig, sofern beide Vertragspartner schriftlich zustimmen. Beispiel: Beide Vertragspartner verständigen sich bis Ende März 2018 auf eine Verlängerung des Stromliefervertrages um ein weiteres Jahr. Somit sind für das Verlängerungsjahr 2019 die Abrechnungspreise am ersten Börsentag im April 2018, also am Montag, den 02. April 2018, in die Preisformel für BaseV und PeakV einzusetzen. Diese liegen in diesem Beispiel bei 31,90 /MWh für Base und bei 36,20 /MWh für Peak. Die Abrechnungspreise wurden für den 1. Börsentag nach der Zuschlagserteilung mit 32,50 /MWh (Mittelwert aus Base 2017 und 2018) und mit 37,20 /MWh (Mittelwert aus Peak 2017 und 2018) veröffentlicht. Somit ergibt sich folgende Berechnung: PDV = 0,8* (31,90 32,50)/10 + 0,2* (36,20 37,20)/10 = -0,048-0,020 = -0,068 Ct/kWh Aus der Formel ergibt sich somit eine Differenz von -0,068 Ct/kWh. Die Arbeitspreise im Verlängerungsjahr 2019 für Los 1 ergeben sich somit aus den Arbeitspreisen für abzüglich 0,068 Ct/kWh. 1.8 Bietergemeinschaften Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder gesamtschuldnerisch haften, zu übergeben. Ein entsprechendes Muster ist beigefügt. Das beigefügte Muster ist zu verwenden. 1.9 Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Ausschreibung sind alle Bieter berechtigt, die bei der Angebotsabgabe die Nachweise der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung beibringen. Hierzu gehören zum einen die Eigenerklärung des Unternehmens (siehe Angebotsschreiben) und zum anderen die Vorlage der Anzeige gem. 5 EnWG. Seite 6 von 9

7 Bieter, die nicht anzeigepflichtig nach 5 EnWG sind und auch freiwillig keine Anzeige nach 5 EnWG abgegeben haben, haben dem Angebot einen Berufs- oder Handelsregisterauszug und eine aktuelle Bilanz oder einen aktuellen Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlagen beizulegen. An Stelle der Anzeige nach 5 EnWG wird als Nachweis auch die Genehmigung nach 3 der alten Fassung des EnWG oder eine vergleichbare Genehmigung anerkannt. Der Auftrag kann von folgenden Erklärungen und Nachweisen abhängig gemacht werden, die ggf. vom Bieter auf Anforderung nachzureichen sind: - Bankauskunft - Referenzen zum Nachweis der energiewirtschaftlichen Betätigung innerhalb der letzten 3 Jahre - Berufs- oder Handelsregisterauszug und eine aktuelle Bilanz oder einen aktuellen Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlagen - Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich Stromlieferungen der letzten 3 Geschäftsjahre Sollte der Bieter der Aufforderung zur Erbringung der Nachweise nicht oder nur teilweise nachkommen, so ist ein Ausschluss von der Wertung des Angebotes möglich (vgl. 19 EG Abs. 5 VOL/A) Wertungskriterien Der Zuschlag für das jeweilige Los wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem niedrigsten Preis Aufhebung der Ausschreibung Die Ausschreibung wird unter den Voraussetzungen des 20 Abs. 1 EG VOL/A aufgehoben. Dies gilt insbesondere, wenn kein Angebot bzw. kein wirtschaftliches Angebot eingehen Bieterinformation Entsprechend 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden die Bieter unaufgefordert über das Ergebnis der Ausschreibung informiert Aufwandsentschädigung Für die Erarbeitung des Angebots steht dem Bieter kein Anspruch auf Entschädigung seines Aufwands zu Nicht berücksichtigte Angebote Mit der Abgabe des Angebotes unterliegen die Bieter den Bestimmungen des 22 EG VOL/A über nicht berücksichtigte Angebote. Seite 7 von 9

8 2 Vertragsbedingungen Neben den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Ausgabe 2009 gelten für die Stromlieferung insbesondere der als Anlage 1 beigefügte Stromliefervertrag. Eigene Vertragsbedingungen oder anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters dürfen dem Angebot nicht zugrunde gelegt werden und werden somit auch nicht Bestandteil des Vertrages. 2.1 Lieferbedingungen und -leistungen Der Auftragnehmer hat alle Leistungen, die zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Abnahmestellen des Teilnehmers notwendig sind, zu erbringen. Insbesondere sind das: Abschluss der erforderlichen Netznutzungsverträge mit den jeweiligen Netzbetreibern Bereitstellen der erforderlichen Mengen und Leistungen an der jeweiligen Abnahmestelle Erfassung und Abrechnung der Verbrauchs- und Leistungsdaten Der Abschluss von Netzanschluss- oder von Netzanschlussnutzungsverträgen obliegt dem Auftraggeber, soweit dies erforderlich ist, und nicht aufgrund der Niederspannungsan-schlussverordnung (NSAV) entbehrlich ist. Die Lieferung von elektrischer Energie erfolgt als Vollstromversorgung, frei vereinbarter Übergabestelle. Als Übergabestelle gilt die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des örtlichen Netzbetreibers und der jeweiligen Abnehmeranlage. Die Versorgung der in den Abnahmestellenlisten aufgeführten Abnahmestellen erfolgt mit einer Nennspannung von Mittelspannung 10 kv bzw. 20 kv Niederspannung 0,4 kv und mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hz über das öffentliche Netz des Netzbetreibers und entsprechend dem jeweiligen Bedarf an der Abnahmestelle. Für die bedarfsgerechte Versorgung gelten die technischen Bestimmungen des jeweiligen Netzbetreibers. Im Übrigen wird auf den Stromliefervertrag verwiesen. 2.2 Messung Es gelten die im Stromliefervertrag gemachten Angaben. 2.3 Preisgestaltung und bestandteile Es wird insbesondere auf den Stromliefervertrag (Anlage 1) und auf das Leistungsverzeichnis/Preisblatt verwiesen. Seite 8 von 9

9 Die in das Leistungsverzeichnis/Preisblatt einzutragenden Strompreise (Arbeitspreise für Energielieferung) beziehen sich auf die Einheit Ct/kWh. Die in das Leistungsverzeichnis/Preisblatt entsprechend der jeweiligen Preisgruppe einzutragenden Strompreise sind einschließlich insbesondere der Kosten für Strukturierung, Energiebeschaffung, Fahrplanmanagement, Bilanzkreismanagement, Portfoliomanagement, Kundenbetreuung und Abrechnung zu kalkulieren. Diese Strompreise verstehen sich ohne Kosten für die Netznutzung (einschließlich der Kosten für Messung und Abrechnung durch den Netzbetreiber) Konzessionsabgaben eventuell anfallender Blindarbeitskosten EEG-Umlage, 19-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Aufschläge gemäß KWKG sowie die Umlage für abschaltbare Lasten Stromsteuer Umsatzsteuer Diese Kostenbestandteile werden durch den Auftragnehmer zusätzlich erhoben und sind bei der Rechnungslegung gesondert auszuweisen. 2.4 Hinweise zum Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses Das Leistungsverzeichnis besteht aus den Preisblättern für die Lose 1 und 2 und ist mit dem Angebot abzugeben. Das jeweilige Preisblatt kann entweder manuell oder unter Nutzung der beiliegenden Exceldatei Leistungsverzeichnis-Preisblatt LosX ausgefüllt werden. Bei der manuellen Variante sind die angebotenen Arbeitspreise für Energielieferung in das jeweilige Feld einzutragen. In der Kostenberechnung sind dann die Kosten unter Berücksichtigung der vorgegebenen Strommengen und des angebotenen Arbeitspreises für die Energielieferung zu errechnen und einzutragen. Die Kosten für die derzeit aktuellen Netznutzungsentgelte, Abgaben und Steuern sind vorgegeben auf Basis der aktuellen Preise zum Preisstand und sind für alle Bieter gleich. Durch Addition aller Kostenbestandteile sind dann die Gesamtkosten netto zu errechnen und einzutragen. Mit dem Mehrwertsteuersatz von 19% ist dann die Mehrwertsteuer und der Gesamtbetrag brutto zu errechnen und ebenfalls einzutragen. Um den Angebotspreis für die Erstlaufzeit zu erhalten, ist der Betrag für die Gesamtkosten brutto mit der Anzahl der Jahre der Erstlaufzeit (2 Jahre) zu multiplizieren. Der so errechnete Angebotspreis ist für das jeweilige Los in das Angebotsschreiben zu übertragen. Die Preisblätter (Leistungsverzeichnis) für die Lose 1 und 2 sind dem Angebotsschreiben beizufügen. Bei Nutzung der Exceldatei Leistungsverzeichnis-Preisblatt LosX sind die angebotenen Arbeitspreise für die Energielieferung in die vorgesehenen Felder einzutragen. Die Errechnung des Angebotspreises erfolgt automatisch. Dieser ist für das jeweilige Los in das Angebotsschreiben zu übertragen. Die Preisblätter (Leistungsverzeichnis) für die Lose 1 und 2 sind dem Angebotsschreiben beizufügen. Anlagen Anlage 1 Vertragsbedingungen (Stromliefervertrag) Seite 9 von 9

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