LEISTUNGSBESCHREIBUNG. [(AZ/Vergabenummer)] zur Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für Liegenschaften [des/der]

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1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG [(AZ/Vergabenummer)] zur Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für Liegenschaften [des/der] [Auftraggeber] Auskünfte erteilt: [Auftraggeber/Vergabestelle/Koordinator] [Frau/Herr Mustermann] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort] Telefon: Telefax:

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung Begriffsbestimmungen Strom aus erneuerbaren Energien Erneuerbare Energien CO 2 -Emissionen Neuanlagen Neuere Bestandsanlagen Ältere Bestandsanlagen Altanlagen CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Inbetriebnahme Lieferumfang Lieferzeitraum Keine Losbildung/Losweise Vergabe Technische Spezifikation der Lieferung von Ökostrom Lieferung von 100 % Strom aus erneuerbaren Energien Definition von Strom aus erneuerbaren Energien...7 Zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Umfang der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Gestaffelte Anrechnung der Lieferung von Ökostrom nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Stromerzeugungsanlagen Berechnung der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Berechnungsbeispiel zur CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Formblätter zur technischen Spezifikation Stammdatenblätter zu den Stromerzeugungsanlagen Formblätter zur Berechnung der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Vorbehalt der Nachprüfung Verbot der Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms Nachweispflichten während und nach Ablauf der Vertragslaufzeit Durchführung der Stromlieferung Netznutzung Stromlieferpreise Preisbestandteile Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise Anforderungen an die Indizierung Verfahren zur Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise Beispiel für die Indizierung Zuschlagskriterien Bietergemeinschaften...22

3 10. Unteraufträge Vertragserfüllungsbürgschaft Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis (Verzeichnis der Abnahmestellen) Anlage 1: Preisblätter Preisblatt Stromlieferpreise (netto) Preisblatt Summe der jährlichen Strombezugskosten (netto) Anlage 2: Formblätter zur technischen Spezifikation Stammdatenblätter für Neuanlagen, neuere Bestandsanlagen, ältere Bestandsanlagen und Altanlagen Formblatt zur Berechnung der durchschnittlichen prozentualen CO 2 - Minderung im Lieferzeitraum gegenüber dem nationalen Strommix Anlage 3: Verpflichtungserklärung zum Ausschluss einer Doppelvermarktung des Umweltnutzens Anlage 4: Stromliefervertrag (Muster) Anlage 5: Erklärung der Bietergemeinschaft Anlage 6: Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern Anlage 7: Bankbürgschaft (Muster)...69

4 1. Vorbemerkung [Der/Die/Das] [Auftraggeber] (nachfolgend Auftraggeber genannt) [schreibt/schreiben] [gemeinsam] für [seine/ihre] Abnahmestellen die Lieferung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) europaweit im offenen Verfahren aus. [[Der/Die/Das] [Vergabestelle/Koordinator] vertritt die beteiligten Auftraggeber als Koordinator des Vergabeverfahrens.] Mit dieser Ausschreibung wollen die ausschreibenden Behörden ihre CO 2 -Emissionen senken und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen. Deutschland hat sich verpflichtet, seine jährlichen Emissionen der sechs Treibhausgase des Kyoto-Protokolls im Durchschnitt des Zeitraums 2008 bis 2012 um 21 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Im Nationalen Klimaschutzprogramm vom 18. Oktober 2000 sowie dessen Fortschreibung vom 13. Juli 2005 legte das Bundeskabinett die Leitlinien für das klimaschutzpolitische Handeln fest, identifizierte den bestehenden Handlungsbedarf und beschloss ein umfassendes Maßnahmenbündel zur Minderung der Treibhausgasemissionen in Deutschland. Um ihrem Vorbildcharakter gerecht zu werden, hat sich die Bundesregierung selbst verpflichtet, die CO 2 -Emissionen in ihrem Geschäftsbereich bis 2005 um 25 % und um durchschnittlich 30 % im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990 zu senken. Zudem hat die Bundesregierung das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 % und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 % zu steigern. Deutschland leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Ziel der EU, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch von 14 % (1997) auf 22 % (2010) zu erhöhen. Bis Mitte des Jahrhunderts sollen erneuerbare Energien rund die Hälfte des Energieverbrauchs decken. Seite 1

5 2. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Ausschreibung werden die nachfolgenden Begriffe wie folgt definiert und verwendet. 2.1 Strom aus erneuerbaren Energien Strom aus erneuerbaren Energien ist a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird. 2.2 Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. 2.3 CO 2 -Emissionen CO 2 -Emissionen sind Treibhausgasemissionen frei Verbraucher in CO 2 -Äquivalenten inklusive aller Vorkettenprozesse. Seite 2

6 2.4 Neuanlagen Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die frühestens im Jahr [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] in Betrieb genommen werden. Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer frühestens im Jahr [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist. Eine Ökostrommenge aus der Mitverbrennung von Biomasse in einem vor dem 1. Januar [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] in Betrieb genommenen thermischen Kraftwerk gilt als Strom aus einer Neuanlage, wenn die öffentlichrechtliche Änderungsgenehmigung zur Umstellung auf die Mitverbrennung von Biomasse frühestens im Jahr [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] bestandskräftig geworden ist. 2.5 Neuere Bestandsanlagen Neuere Bestandsanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] in Betrieb genommen wurden. Als Strom aus neueren Bestandsanlagen gilt auch die Ökostrommenge, die einer in diesem Zeitraum erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zurechenbar ist. 2.6 Ältere Bestandsanlagen Ältere Bestandsanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die mehr als sechs und bis zu zwölf Jahre vor dem 1. Januar [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] in Betrieb genommen wurden. Als Strom aus älteren Bestandsanlagen gilt auch die Ökostrommenge, die einer in diesem Zeitraum erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zurechenbar ist. 2.7 Altanlagen Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt länger als 12 Jahre vor dem 1. Januar [Kalenderjahr, in dem die Stromlieferung gemäß Ausschreibung beginnt] zurückliegt. Seite 3

7 2.8 CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum ist die Minderung der CO 2 -Emissionen im gesamten Lieferzeitraum durch Lieferung von Strom aus Neuanlagen, neueren Bestandsanlagen oder älteren Bestandsanlagen gegenüber der Lieferung entsprechend dem nationalen durchschnittlichen Strommix (Kraftwerkspark der öffentlichen Stromversorgung gemäß Standard-Datensatz des GEMIS-Modells, Version [aktuelle Version], Stand: [aktueller Stand]; (vgl. Tabelle 2: Berechnungsgrundlagen). 2.9 Inbetriebnahme Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen. 3. Lieferumfang Gegenstand der Vergabe ist die Stromlieferung an alle Stromabnahmestellen der Auftraggeber, die im Leistungsverzeichnis unter Ziffer 13 [zu den jeweiligen Losen] aufgelistet sind. [Alternative fester Lieferzeitraum: Der derzeitige Strombezug aller Abnahmestellen beträgt durchschnittlich rd. [Menge] kwh pro Jahr und im vorgesehenen Lieferzeitraum von [Anzahl] Jahren voraussichtlich insgesamt rd. [Menge] kwh.] [Alternative offenes Lieferende: Der derzeitige Strombezug aller Abnahmestellen beträgt durchschnittlich rd. [Menge] kwh pro Jahr. Er wird im vorgesehenen Lieferzeitraum von [Mindestlieferzeitraum] bis [Maximaler Lieferzeitraum] Jahren voraussichtlich insgesamt rund [Menge] kwh bei einem Lieferzeitraum von [Mindestlieferzeitraum] Jahren, rund [Menge] kwh bei einem Lieferzeitraum von [mittlerer Lieferzeitraum] Jahren und rund [Menge] kwh bei einem Lieferzeitraum von [Maximaler Lieferzeitraum] Jahren betragen.] Die zu den einzelnen Abnahmestellen im Leistungsverzeichnis angegebenen jährlichen Verbrauchs- und Leistungsdaten entsprechen in der Regel dem tatsächlichen Bedarf an elektrischer Energie im Jahr [ ]. Da die angegebenen Verbrauchs- und Leistungsdaten aus Seite 4

8 dem Jahr [ ] stammen, stellen sie lediglich einen Orientierungsrahmen dar und sind keine verbindlichen Abnahmemengen für den ausgeschriebenen Lieferzeitraum. 4. Lieferzeitraum [Alternative fester Lieferzeitraum: Die Ausschreibung der Stromlieferung an die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Abnahmestellen erfolgt für den Zeitraum vom [Datum des Lieferbeginns], 00:00 Uhr bis zum [Datum des Lieferendes], 24:00 Uhr.] [Alternative offenes Lieferende: Die Ausschreibung der Stromlieferung an die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Abnahmestellen erfolgt - je nach dem wirtschaftlichsten Angebot des erfolgreichen Bieters - für den Zeitraum vom [Datum des Lieferbeginns], 00:00 Uhr bis zum [Datum des Lieferendes im Mindestlieferzeitraum], 24:00 Uhr oder [Datum des Lieferendes im mittleren Lieferzeitraum], 24:00 Uhr oder [Datum des Lieferendes im maximalen Lieferzeitraum], 24:00 Uhr.] Soweit bezüglich einzelner Abnahmestellen noch Verträge mit dem bisherigen Lieferanten bestehen, gelten die Regelungen des Stromliefervertrages erst mit dem Zeitpunkt, in dem für die jeweilige Abnahmestelle Vertragsfreiheit eintritt. Ein späterer Lieferbeginn ist gegebenenfalls im Leistungsverzeichnis unter Ziffer 13 angegeben. [Der/Die Stromliefervertrag/Stromlieferverträge verlängert/verlängern] sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern [er/sie] nicht vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer neun Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt [wird/werden]. [Der/Die Stromliefervertrag/Stromlieferverträge endet/enden] spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 5. Keine Losbildung Die Gesamtleistung wird nicht in Lose aufgeteilt. [Alternative Losbildung: Losweise Vergabe Die Gesamtleistung wird in [Anzahl] Lose wie folgt aufgeteilt: Seite 5

9 Los 1: Sondervertrags-Abnahmestellen (Mittelspannung und Niederspannung mit Leistungsmessung) [Anzahl] Abnahmestellen mit [Menge] kwh Los 2: Tarif-Abnahmestellen (Niederspannung ohne Leistungsmessung) [Anzahl] Abnahmestellen mit [Menge] kwh Los 3: Wärmestrom-Abnahmestellen [Anzahl] Abnahmestellen mit [Menge] kwh Angebote können für einzelne oder alle Lose abgegeben werden. Der Auftraggeber behält sich die losweise Vergabe ausdrücklich vor.] Seite 6

10 6. Technische Spezifikation der Lieferung von Ökostrom Der an alle im Leistungsverzeichnis aufgeführte Abnahmestellen zu liefernde Strom hat die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen. 6.1 Lieferung von 100 % Strom aus erneuerbaren Energien Der gelieferte Strom muss während des gesamten Lieferzeitraums zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen Definition von Strom aus erneuerbaren Energien Unter Strom aus erneuerbaren Energien wird Strom verstanden, der a) aus Anlagen nach der Definition unter Ziffer 2.1 stammt und b) der aus erneuerbaren Energien nach der Definition unter Ziffer 2.2 erzeugt wird. Als Biomasse anerkannt sind alle Stoffe gemäß 2 der deutschen Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001, Bundesgesetzblatt I Seite 1234, in ihrer durch Verordnung vom geänderten Fassung (Bundesgesetzblatt I, Seite 2419). Für die Erzeugung von Strom aus Biomasse sind die weiteren Anforderungen an die technischen Verfahren gemäß 4 der Biomasseverordnung zu erfüllen Zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien Der Bieter muss eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien gewährleisten. Bei zeitlich bilanzierter Lieferung muss die Energiebilanz (erzeugter und verkaufter Strom) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen sein. Die technischen und rechtlichen Voraussetzungen, die für den Betrieb der Anlagen zur Bereitstellung der elektrischen Arbeit und Leistung erforderlich sind, müssen vorliegen. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angebunden ist, und dem Netz an der Entnahmestelle des Auftraggebers muss eine netztechnische Verbindung bestehen. Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Im Falle mehrerer Quellen ist die Aufteilung zwischen diesen Quellen vom Auftragnehmer eindeutig anzugeben. Seite 7

11 6.2 CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Mit der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien muss eine konkrete CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum verbunden sein Umfang der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Der mit der Lieferung von Ökostrom verbundene Umfang der CO 2 -Minderung im gesamten Lieferzeitraum muss [für jedes angebotene Los] mindestens [Mindestquote] % der Menge an CO 2 -Emissionen entsprechen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraumes gelieferte Strommenge entsprechend dem durchschnittlichen nationalen Strommix (Kraftwerkspark der öffentlichen Stromversorgung in Deutschland gemäß Standard-Datensatz des GEMIS-Modells Version [aktuelle Nr.], Stand: [aktueller Stand]), erzeugt würde. Für den Zweck der Ausschreibung wird angenommen, dass bei Verwendung des durchschnittlichen nationalen Strommixes [Referenzwert] g CO 2 bei der Produktion von 1 kwh Strom emittiert werden (vgl. Tabelle 2: Berechnungsgrundlagen) Gestaffelte Anrechnung der Lieferung von Ökostrom nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Stromerzeugungsanlagen Für eine Minderung der CO 2 -Emissionen im Lieferzeitraum um mindestens [Mindestquote] % muss der Strom nachweislich in Neuanlagen, neueren Bestandsanlagen oder älteren Bestandsanlagen erzeugt werden (vgl. zur Definition Ziffern 2.4, 2.5 und 2.6). Die Lieferung von Ökostrom aus den einzelnen Anlagenkategorien wird, nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt gestaffelt, wie folgt angerechnet: Anlagenkategorie Anrechnungsquote Neuanlage 100 % Neuere Bestandsanlage 50 % Ältere Bestandsanlage 25 % Altanlage 0 % Tabelle 1: Anrechnungsquote nach Anlagenkategorien Der Auftragnehmer kann durchaus auch Ökostrom aus Altanlagen liefern. Dieser Teil der Lieferung findet jedoch keine Anrechnung bei der Erfüllung der Mindestanforderung einer prozentualen CO 2 -Minderung in Höhe von [Mindestquote] %. Seite 8

12 6.2.3 Berechnung der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Als Emissionswerte werden die CO 2 -Emissionen (Treibhausgasemissionen frei Verbraucher in CO 2 -Äquivalenten) aus dem Prozess der Bereitstellung von Strom mit Vorketten gemäß dem nachfolgend wiedergegebenen Standard-Datensatz des GEMIS-Modells Version [aktuelle Nr.], Stand: [aktueller Stand], verwendet: [Hinweis: grau hinterlegte Werte stammen aus der GEMIS Version 4.14 Stand September 2002 und sind durch die Werte aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Version zu ersetzen!] Spezifische Treibhausgasemissionen in CO 2 - Äquivalenten mit Vorketten CO 2 -Minderungspotenzial in g CO 2 /kwh el in g CO 2 /kwh el Referenzwert (durchschnittlicher nationaler Strommix) 682,0 0,0 Wasserkraft 41,3 640,7 Windkraft 20,2 661,8 Photovoltaik 134,0 548,0 Geothermie 135,0 547,0 Deponiegas ohne Wärmenutzung 13,3 668,7 Deponiegas mit Wärmenutzung -452,0 1134,0 Klärgas ohne Wärmenutzung 7,7 674,0 Biogas ohne Wärmenutzung 178,0 504,0 Biogas mit Wärmenutzung -282,0 964,0 Holzkraftwerk ohne Wärmenutzung 47,5 634,5 Holzkraftwerk mit Wärmenutzung -552,0 1234,0 Rapsöl-BHKW ohne Wärmenutzung 920,0-238,0 Rapsöl-BHKW mit Wärmenutzung 448,0 234,0 Tabelle 2: Berechnungsgrundlagen Emissionsdaten für Technologien zur Stromerzeugung nach GEMIS Version 4.14, Stand: September 2002 Mit diesen Emissionsdaten aus der Tabelle 2 hat der Bieter die mit der von ihm angebotenen Lieferung von Ökostrom verbundene CO 2 -Minderung zu ermitteln. Die in der Tabelle 2 angegebenen Werte für das CO 2 -Minderungspotenzial gelten nur für Neuanlagen sowie neuere und ältere Bestandsanlagen. Bei Altanlagen ist für das CO 2 - Minderungspotenzial der Wert von 0,0 g CO 2 /kwh el anzusetzen. Eine Anrechnung vermiedener CO 2 -Emissionen bei der Wärmenutzung ist nur zulässig, wenn durch die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme aus erneuerbaren Energien nachweislich eine Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern ersetzt wird. Seite 9

13 Der Bieter kann alternativ zu den Berechnungsgrundlagen gemäß Tabelle 2 auch auf eigene Kosten durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO), einen nach dem europäischen eco-management and audit scheme (EMAS) akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter einen gesonderten Nachweis über die CO 2 -Minderung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage führen und dabei die entsprechenden spezifischen CO 2 -Emissionen der jeweiligen Stromerzeugungsanlage unter Berücksichtigung der vorgelagerten Prozessketten der Berechnung zugrunde legen. Sind die Nachweise für die Auftraggeber im Rahmen der Angebotswertung nicht nachvollziehbar, werden die angegebenen Standardwerte gemäß Tabelle 2 verwendet Berechnungsbeispiel zur CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum Die Berechnung der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum wird an dem folgenden fiktiven Beispiel verdeutlicht: [Hinweis: das Beispiel basiert auf der GEMIS Version 4.14 Stand September 2002 und ist durch die Werte aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Version zu ersetzen!] Die ausgeschriebene Stromliefermenge beträgt für den gesamten Lieferzeitraum kwh. Ein Bieter bietet die Lieferung von Ökostrom aus folgenden Anlagen an: kwh aus einem Holzkraftwerk ohne Wärmenutzung (Neuanlage) kwh aus einer Biogasanlage ohne Wärmenutzung (neuere Bestandsanlage) kwh aus einer Windkraftanlage (ältere Bestandsanlage) kwh aus einer Wasserkraftanlage (Altanlage) Der Referenzwert der CO 2 -Emissionen beträgt bei einer Stromliefermenge von kwh: kwh 682,0 g/kwh = kg CO 2 Die CO 2 -Minderung des Ökostromlieferangebots errechnet sich wie folgt: kwh 100 % 634,5 g/kwh = kg CO kwh 50 % 504,0 g/kwh = kg CO kwh 25 % 661,8 g/kwh = kg CO kwh 0 % 640,7 g/kwh = 0 kg CO kg CO 2 Die prozentuale CO 2 -Minderung des Ökostromlieferangebots beträgt im Lieferzeitraum gegenüber einer Stromlieferung entsprechend dem durchschnittlichen nationalen Strommix: kg 100 / kg = 38,56 % Seite 10

14 6.3 Formblätter zur technischen Spezifikation Die Erfüllung der unter Ziffer 6.1 und 6.2 festgelegten Anforderungen an die Erzeugungsart des Stroms aus erneuerbaren Energien sowie an die CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum hat der Bieter mit seinen vollständigen Angaben in den nachfolgenden Formblättern zu belegen Stammdatenblätter zu den Stromerzeugungsanlagen Der Bieter hat für jede Stromerzeugungsanlage, die in die Lieferung einbezogen werden soll, ein Stammdatenblatt gemäß den Formblättern unter Ziffer 15.1 vollständig auszufüllen. Jede Stromerzeugungsanlage ist dabei einer ihrem Inbetriebnahmezeitpunkt entsprechenden Anlagenkategorie Neuanlagen, neuere Bestandsanlagen, ältere Bestandsanlagen und Altanlagen zuzuordnen (vgl. zu den Definitionen Ziffern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7). Die ausgefüllten Stammdatenblätter sind dem Angebot beizufügen Formblätter zur Berechnung der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum [Alternative fester Lieferzeitraum: Der Bieter hat zur Berechnung der mit der von ihm angebotenen Lieferung von Ökostrom verbundenen CO 2 -Minderung das Formblatt unter Ziffer 15.2 Berechnung der CO 2 - Minderung im Lieferzeitraum [für jedes Los, auf das der Bieter ein Angebot abgibt], vollständig auszufüllen und seinem Angebot beizufügen.] [Achtung: Bei losweiser Vergabe ist pro Los ein Formblatt vorzusehen!] [Alternative offenes Lieferende: Der Bieter kann entweder ein Angebot für den Lieferzeitraum [Jahr des Lieferbeginns] bis [Jahr Lieferende im Mindestlieferzeitraum] oder für den Lieferzeitraum [Jahr des Lieferbeginns] bis [Jahr Lieferende im mittleren Lieferzeitraum] oder für den Lieferzeitraum [Jahr des Lieferbeginns] bis [Jahr Lieferende maximaler Lieferzeitraum] abgeben. Zur Berechnung der mit der von ihm angebotenen Lieferung von Ökostrom verbundenen CO 2 -Minderung entsprechend dem von ihm gewählten Lieferzeitraum hat der Bieter das Formblatt unter Ziffer 15.2 ( Durchschnittliche prozentuale CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum gegenüber nationalem Strommix ) vollständig auszufüllen und seinem Angebot beizufügen. Über die in seinem gewählten Lieferzeitraum gegebenenfalls nicht berücksichtigten Lieferjahre (.) sind keine Angaben zu machen; die jeweils einschlägigen Tabellen für das entsprechende Jahr im Formblatt 15.2 sind vom Bieter durchzustreichen.] Mit der Anrechnung vermiedener CO 2 -Emissionen bei der Wärmenutzung in dem Formblatt 15.2 erklärt der Bieter verbindlich, dass durch die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme aus erneuerbaren Energien eine Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern ersetzt wird. Seite 11

15 6.3.3 Vorbehalt der Nachprüfung Die Angaben des Bieters in den Formblättern unter Ziffer 15 sind vor oder nach Auftragserteilung nach Aufforderung durch die Auftraggeber durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO), einen nach dem europäischen ecomanagement and audit scheme (EMAS) akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter zu bestätigen. 6.4 Verbot der Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms Die Auftraggeber erwerben mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge durch den Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des Umweltnutzens von der Stromlieferung sind unzulässig. Dies gilt auch für handelbare Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. das Renewable Energy Certificate System - RECS) sowie vergleichbare inländische oder ausländische Mechanismen. Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder -zertifikate. Die an die Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und/oder -zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern/Kunden verwenden. Der Bieter hat die unter Ziffer 16 der Leistungsbeschreibung beigefügte Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich mit seinem Angebot abzugeben. 6.5 Nachweispflichten während und nach Ablauf der Vertragslaufzeit Während und nach Ablauf der Laufzeit der Stromlieferverträge hat der Auftragnehmer die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien nachzuweisen. Die einzelnen Nachweispflichten sind im Muster-Stromliefervertrag geregelt, der unter Ziffer 17 der Leistungsbeschreibung beigefügt ist und auf den verwiesen wird. 6.6 Durchführung der Stromlieferung Für die Durchführung der Stromlieferung gelten die Regelungen des Muster- Stromliefervertrages, der unter Ziffer 17 der Leistungsbeschreibung als Anlage 4 beigefügt ist. Seite 12

16 6.7 Netznutzung [Alternative 1: Es erfolgt eine Stromlieferung ohne Netznutzung. Die Übergabestelle ist der Bilanzkreis des Auftragnehmers in der Regelzone des für die jeweilige Abnahmestelle zuständigen Übertragungsnetzbetreibers. Alle mit der Stromlieferung an die einzelnen Abnahmestellen verbundenen Leistungen sind durch den Auftragnehmer zu erbringen. Dies betrifft insbesondere Meldung der Abnahmestellen zum Bilanzkreis des Auftragnehmers Bereitstellen der erforderlichen elektrischen Leistung an der jeweiligen Abnahmestelle Lieferung der elektrischen Energie. Die erforderlichen Netzanschluss- und Netznutzungsverträge haben die Auftraggeber bereits separat mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber abgeschlossen.] [Alternative 2: Es erfolgt eine Stromlieferung inklusive Netznutzung. Die Übergabestelle ist die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des Verteilnetzbetreibers und der jeweiligen Kundenanlage. Alle mit der Stromlieferung an die einzelnen Abnahmestellen verbundenen Leistungen sind durch den Auftragnehmer zu erbringen. Dies betrifft insbesondere Abschluss der erforderlichen Netznutzungsverträge mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber Bereitstellen der erforderlichen elektrischen Leistung an der jeweiligen Abnahmestelle Lieferung der elektrischen Energie.] Seite 13

17 7. Stromlieferpreise 7.1 Preisbestandteile Die angebotenen Stromlieferpreise sind [für jedes Los] an der dafür vorgesehenen Stelle in das Preisblatt (Stromlieferpreise (netto)) unter Ziffer 14.1 einzutragen. Änderungen oder Ergänzungen des Preisblattes sind unzulässig. [Achtung: Bei losweiser Vergabe ist ein Preisblatt pro Los vorzusehen!] In die angebotenen Stromlieferpreise sind folgende Kosten einzurechnen, die bei der Stromlieferung im Lieferzeitraum anfallen: [Alternative 1 Stromlieferung ohne Netznutzung: Entgelte für die Lieferung der Energie Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer. Nicht in die Angebotspreise sind einzurechnen: Mehrkosten gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Stromsteuer Umsatzsteuer. Die Kosten der Netznutzung sind ebenfalls nicht in die Angebotspreise einzurechnen. Dies betrifft insbesondere: Netznutzungsentgelte Kosten für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) eventuell anfallende Blindarbeit oberhalb der Abrechnungsfreigrenze.] [Alternative 2 Stromlieferung inklusive Netznutzung: Entgelte für die Lieferung der Energie Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer Netznutzungsentgelte Kosten für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber Nicht in die Angebotspreise sind einzurechnen: Mehrkosten gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).] Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Seite 14

18 Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). eventuell anfallende Blindarbeit oberhalb der Abrechnungsfreigrenze Stromsteuer Umsatzsteuer Für alle Abnahmestellen sind die jährlichen Strombezugskosten (netto) auf Basis der angegebenen Verbrauchs- und Leistungsdaten des Jahres [ ] mit der jeweils zur Anwendung kommenden Preisregelung zu berechnen. Für die Angabe der ermittelten jährlichen Strombezugskosten ist das dafür vorgesehene Preisblatt (Summe der jährlichen Strombezugskosten (netto)) unter Ziffer 14.2 zu verwenden. [Achtung: Bei losweiser Vergabe ist ein Preisblatt pro Los vorzusehen!] Die Preisblätter sind [für alle Lose, für die ein Angebot abgegeben wird,] vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. [Alternative Stromlieferung ohne Netznutzung: Der Stromlieferpreis ist als reiner Arbeitspreis zu kalkulieren und anzubieten, d.h. es wird weder ein Grundpreis pro Abnahmestelle noch ein Leistungspreis vereinbart. Die Abnahmestellen in Niederspannung ohne Leistungsmessung werden im Preisblatt zusammengefasst. Die Stromlieferung an Abnahmestellen, in denen ein Eintarifzähler installiert ist, wird zum Arbeitspreis Tag (HT) abgerechnet.] [Alternative Preisindizierung: Bei Angebotswertung ermitteln die Auftraggeber die Preisfortschreibung der angebotenen Arbeitspreise aufgrund der (optionalen) Preisindizierung und die indizierten Arbeitspreise Tag (HT) und Nacht (NT). Diese Felder im Preisblatt sind vom Bieter nicht auszufüllen.] [Alternative von hinzukommenden Abnahmestellen: Bei der Summe der jährlichen Strombezugskosten netto (Preisblatt 14.2) erhöht sich die gesamte Jahresarbeit ab dem Lieferjahr [Jahr] um den prognostizierten Energiebedarf des/der [Bezeichnung der zusätzlichen Abnahmestelle] in Höhe von [Menge] kwh pro Jahr.] 7.2 Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise Um den Bietern soweit wie möglich das Risiko von Preisschwankungen bei der Kalkulation der angebotenen Stromlieferpreise zu nehmen, besteht die Möglichkeit der Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise bis zum Zeitpunkt kurz vor der Vergabeentscheidung. Diejenigen Bieter, die von der Möglichkeit, ihre angebotenen Stromlieferpreise zu indizieren, Gebrauch machen, tragen das Risiko von Preisschwankungen nur noch für den vergaberechtlich unvermeidbaren Zeitraum zwischen der Vergabeentscheidung der Auftraggeber, der Mitteilung an nicht berücksichtigte Bieter gemäß 13 Vergabeverordnung und der Zuschlagserteilung nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Wartefrist. Seite 15

19 Eine Indizierung der Stromlieferpreise während der Vertragslaufzeit, z. B. bei Vertragsverlängerung im Falle der Nichtkündigung des Stromliefervertrages, ist von den Auftraggebern ausgeschlossen. Während der gesamten Laufzeit des Stromliefervertrages gelten für die Lieferung von Ökostrom Festpreise (vgl. 15 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) Anforderungen an die Indizierung Für die Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise gilt im Einzelnen folgendes: Die Bieter können selbst frei entscheiden, ob sie ihr Lieferangebot mit oder ohne die Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise abgeben möchten. Es werden nur die Arbeitspreise indiziert. Dabei werden die Arbeitspreise für die Hochtarifzeit (HT) und die Arbeitspreise für die Niedertarifzeit (NT) separat indiziert. Wenn der Bieter sein Lieferangebot mit einer Preisindizierung abgeben will, hat er dies in dem Angebot an der dafür vorgesehenen Stelle (Ziffer 8) anzugeben. Erfolgt seitens des Bieters keine oder keine eindeutige Angabe, wird der angebotene Strompreis ohne Indizierung gewertet. Die Auftraggeber weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wahlmöglichkeit zur Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise keines Nebenangebotes bedarf. Nebenangebote sind ohnehin gemäß Ziffer 7. der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgeschlossen. Die Auftraggeber lassen nur die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 7.2 dargestellte Form der Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise zu. Von den Bietern selbst gewählte, davon abweichende Preisindizierungen werden nicht gewertet Verfahren zur Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise [Alternative fester Lieferzeitraum: Die vom Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit der Indizierung der angebotenen Lieferentgelte orientiert sich an der Preisentwicklung an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig. Im Rahmen dieser Ausschreibung werden voraussichtlich etwa gleich große Strommengen in den Jahren [1. Lieferjahr], [2. Lieferjahr] und [3. Lieferjahr] geliefert. Deswegen werden für die Indizierung die Jahre [1. Lieferjahr], [2. Lieferjahr] und [3. Lieferjahr] gleichgewichtig herangezogen.] [Alternative offenes Lieferende: Die von den Auftraggebern eingeräumte Möglichkeit der Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise orientiert sich an der Preisentwicklung an der Strombörse European Seite 16

20 Energy Exchange (EEX) in Leipzig. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die Stromlieferung für mindestens drei Lieferjahre [(1. Lieferjahr, 2. Lieferjahr und 3. Lieferjahr)] vergeben. Deswegen werden für die Indizierung die Preisentwicklungen für die Jahre [1. Lieferjahr, 2. Lieferjahr und 3. Lieferjahr] gleichgewichtig herangezogen.] Bei einer Eindeckung mit Börsenprodukten würden die Bieter unmittelbar nach Zuschlagserteilung vermutlich auf dem Terminmarkt Future-Kontrakte für die Grundlast (BASE) und die Spitzenlast (PEAK) abschließen. Nur aus Gründen der Vereinfachung werden BASE-Kontrakte und PEAK-Kontrakte gleichgewichtig berücksichtigt. Damit ist keine Aussage über die Verteilung der Stromlieferung zu Grundlast- und Spitzenlastzeiten verbunden. Dieser Ansatz dient lediglich dem Zwecke der Preisindizierung und soll eine einheitliche und eindeutig nachvollziehbare Angebotswertung der indizierten Lieferangebote ermöglichen. Zur Angebotswertung wird demzufolge aus den Settlementpreisen am Terminmarkt der EEX für die Kontrakte BASE Cal-[letzten beiden Ziffern des 1. Lieferjahres], BASE Cal- [letzten beiden Ziffern des 2. Lieferjahres], BASE Cal-[letzten beiden Ziffern des 3. Lieferjahres], PEAK Cal-[letzten beiden Ziffern des 1. Lieferjahres], PEAK Cal-[letzten beiden Ziffern des 2. Lieferjahres] und PEAK Cal-[letzten beiden Ziffern des 3. Lieferjahres] entsprechend der Mitteilung gemäß EEX Daily das arithmetische Mittel gebildet. Es werden die Settlementpreise des maßgeblichen Stichtages herangezogen, selbst wenn an diesem Tag keine Mengen am Terminmarkt zu diesen Börsenprodukten gehandelt werden. Wählt der Bieter die Möglichkeit der Indizierung seiner angebotenen Stromlieferpreise, wird dieses arithmetische Mittel zu zwei Stichtagen, jeweils nach Ende der Haupthandelsphase rechnerisch ermittelt: am [Datum 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist] ab 17:00 Uhr, d. h. sieben Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist am [Datum 11 Kalendertage vor der Vergabeentscheidung] ab 17:00 Uhr, das sind elf Tage vor der Vergabeentscheidung durch die Auftraggeber und maximal achtundzwanzig Tage vor Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist. Der Referenzwert für die Preisindizierung (arithmetisches Mittel der Settlementpreise am Terminmarkt am Stichtag [Datum 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist]) ist von den Bietern, die eine Indizierung ihrer angebotenen Stromlieferpreise wünschen, mit Angebotsabgabe in ct/kwh selbst anzugeben. Dieser Referenzwert wird von den Auftraggebern überprüft. Das arithmetische Mittel der Settlementpreise am Terminmarkt am Stichtag [Datum 11 Kalendertage vor der Vergabeentscheidung] wird von den Auftraggebern in ct/kwh ermittelt und den Bietern im Rahmen der Information nicht berücksichtigter Bieter gemäß 13 Vergabeverordnung bzw. der - freiwilligen - Informationsschreiben über die beabsichtigte Seite 17

21 Zuschlagserteilung mitgeteilt. Die Bieter, deren Angebote den Zuschlag erhalten sollen, erhalten zugleich eine Mitteilung über die indizierten angebotenen Stromlieferpreise zum maßgeblichen Stichtag [Datum 11 Kalendertage vor der Vergabeentscheidung] mit der Bitte um Prüfung und Bestätigung vor Zuschlagserteilung innerhalb der 14-tägigen Wartefrist des 13 Vergabeverordnung. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich unmittelbar nach der Vergabeentscheidung am [Datum der Vergabeentscheidung]. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Bieter die Richtigkeit der Wertung indizierter Lieferangebote vor Zuschlagserteilung selbst überprüfen können. Bei preisindizierten Angeboten wird der Arbeitspreis wie folgt ermittelt und bei der Angebotswertung berücksichtigt: P i = P A + (Terminmarktpreise am [Datum 11 Kalendertage vor der Vergabeentscheidung] - Terminmarktpreise am [Datum 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist]) P i = indizierter Arbeitspreis in ct/kwh für die Angebotswertung P A = vom Bieter angebotener Arbeitspreis in ct/kwh entsprechend Preisblatt bei Angebotsabgabe Terminmarktpreise = arithmetisch gemittelte Settlementpreise am Terminmarkt der Leipziger Strombörse EEX für die Kontrakte BASE Cal-[letzten beiden Ziffern des 1. Lieferjahres], BASE Cal-[letzten beiden Ziffern des 2. Lieferjahres], BASE Cal-[letzten beiden Ziffern des 3. Lieferjahres], PEAK Cal-[letzten beiden Ziffern des 1. Lieferjahres], PEAK Cal- [letzten beiden Ziffern des 2. Lieferjahres] und PEAK Cal-[letzten beiden Ziffern des 3. Lieferjahres] zum jeweiligen Stichtag. Bei der Ermittlung der arithmetischen Mittel der Terminmarktpreise erfolgt eine kaufmännische Rundung auf vier Stellen nach dem Komma (Angaben in ct/kwh). Der indizierte Arbeitspreis wird auf zwei Stellen nach dem Komma (Angaben in ct/kwh) kaufmännisch gerundet. Im Falle der Zuschlagserteilung ist der indizierte Arbeitspreis (P i ) als Stromlieferpreis gemäß dem Muster-Stromliefervertrag während der Vertragslaufzeit vereinbart. Der indizierte Arbeitspreis (P i ) des zum Zuge kommenden Lieferangebots wird von den Auftraggebern in das jeweilige Preisblatt eingetragen, das als Anlage 1 wesentlicher Bestandteil der Stromlieferverträge wird. Seite 18

22 7.2.3 Beispiel für die Indizierung An einem fiktiven Beispiel soll die Wirkungsweise der Indizierung der angebotenen Stromlieferpreise dargestellt werden. Das Ende der Angebotsfrist wäre beispielhaft der 8. März 2006, der Zuschlag würde beispielhaft am 14. April 2006 erteilt werden. Der Bieter A wählt die Möglichkeit der Indizierung seiner angebotenen Stromlieferpreise. Er bietet folgende Stromlieferpreise an: Grundpreis pro Abnahmestelle: Monatsleistungspreis: Arbeitspreis Tag (HT): Arbeitspreis Nacht (NT): 1.000,00 /a 7,00 /kw 8,00 ct/kwh 7,00 ct/kwh An den (nicht maßgeblichen, nur beispielhaften) Stichtagen 1. März 2006 und 7. April 2006 ergeben sich folgende arithmetisch gemittelte Terminmarktpreise: 1. März April 2006 BASE Cal-07 in /MWh BASE Cal-08 in /MWh BASE Cal-09 in /Mwh PEAK Cal-07 in /MWh PEAK Cal-08 in /MWh PEAK Cal-09 in /MWh 56,90 54,82 55,25 79,74 77,68 77,88 58,25 55,89 56,02 81,26 79,69 79,94 arithmetisches Mittel in /MWh 67,045 68,5083 arithmetisches Mittel in ct/kwh 6,7045 6,8508 In diesem Beispielsfall ergeben sich folgende indizierten Arbeitspreise HT und NT, mit denen das Lieferangebot des Bieters A gewertet wird: Arbeitspreis HT: P i = 8,00 ct/kwh + (6,8508 ct/kwh - 6,7045 ct/kwh) = 8,15 ct/kwh Arbeitspreis NT: P i = 7,00 ct/kwh + (6,8508 ct/kwh - 6,7045 ct/kwh) = 7,15 ct/kwh Aufgrund der Veränderungen der Terminmarktpreise für die Lieferjahre 2007, 2008 und 2009 wäre im Beispielsfall, sofern der Bieter A das wirtschaftlichste Lieferangebot abgegeben und darauf den Zuschlag erhalten hätte, ein Arbeitspreis HT in Höhe von 8,15 ct/kwh und ein Arbeitspreis NT in Höhe von 7,15 ct/kwh für die Stromlieferung im Lieferzeitraum vereinbart. Als Grundpreis und Monatsleistungspreis wären die vom Bieter A angebotenen 1.000,00 /a pro Abnahmestelle und 7,00 je kw - jeweils ohne Preisindizierung vereinbart. Seite 19

23 8. Zuschlagskriterien Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dabei kommt dem Umfang der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum besondere Bedeutung zu. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (vgl. 25 Nr. 3 VOL/A). Die Zuschlagskriterien sind der Angebotspreis und die Höhe der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis. [Das wirtschaftlichste Angebot wird für jedes Los ermittelt und der Zuschlag losweise erteilt.] Es werden die jährlichen Strombezugskosten (netto) für jedes Angebot ermittelt. Grundlage dieser Ermittlung sind die vom Bieter angebotenen [ gegebenenfalls indizierten ] Preise in Verbindung mit den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen jahresdurchschnittlichen Leistungs- und Verbrauchsdaten (prognostiziertes Jahresmittel für den Lieferzeitraum). Die Höhe der jährlichen Strombezugskosten (netto) wird mit einem Wertungsanteil von [prozentualer Wertungsanteil des Zuschlagskriteriums Angebotspreis ] % bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gewichtet. Die Höhe der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum wird mit einem Wertungsanteil von [prozentualer Wertungsanteil des Zuschlagskriteriums Höhe der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum ] % bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gewichtet. Damit ist der Angebotspreis das maßgebliche, aber nicht allein entscheidende Zuschlagskriterium. Die Höhe der CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum bei der Lieferung von Ökostrom gegenüber einer Stromlieferung entsprechend dem durchschnittlichen nationalen Strommix fließt in die Wertung wie folgt ein: Die CO 2 -Minderung im Lieferzeitraum muss [für jedes Los] mindestens [Mindestquote] % betragen. Ansonsten wird das Angebot nicht gewertet. Wird nur die Mindestanforderung von [Mindestquote] % CO 2 -Minderung erfüllt, werden 0 Zusatzpunkte vergeben. Seite 20

24 Für die über [Mindestquote] % hinaus gehende CO 2 -Minderung können bis zu [maximale Zusatzpunktzahl] Zusatzpunkte bei 100 % CO 2 -Minderung erzielt werden. Eine über 100 % hinausgehende CO 2 -Minderung (unter Anrechnung der Wärmenutzung nach dem GEMIS-Modell) wird wie eine 100 % CO 2 -Minderung gewertet, d. h. es werden keine weiteren Zusatzpunkte vergeben. Für jeden vollen Prozentpunkt der über [Mindestquote] % hinausgehenden CO 2 - Minderung werden [Anzahl] Zusatzpunkte vergeben. Es werden nur volle Zusatzpunkte vergeben. Die jeweiligen Angebotspreise werden nicht mit Punkten bewertet. Jedes Angebot jedes Bieters zur Stromlieferung erhält [Basispunktzahl] Basispunkte. Es sind somit insgesamt maximal [maximale Gesamtpunktzahl] Punkte erreichbar. Der von jedem Bieter jeweils angebotene Preis (Jahresbezugskosten netto) wird durch die mit seinem Angebot insgesamt erzielte Punktzahl dividiert. Der so ermittelte Wert ist maßgeblich für den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot [für jedes Los]. Der Zuschlag wird [für jedes Los] auf das Angebot mit dem [jeweils] niedrigsten Quotienten erteilt, weil dies das Angebot mit dem [jeweils] besten Preis- /Leistungsverhältnis ist. Das Punktesystem und die darauf beruhende Bildung eines Preis-/Leistungsverhältnisses als Grundlage für die Vergabeentscheidung werden an folgendem fiktiven Beispiel verdeutlicht [Hinweis: Beispiel bei einer Mindestanforderung von 30 % CO 2 -Minderung und einer Gewichtung der darüber hinausgehenden CO 2 -Minderung mit 21 % Wertungsanteil]: Maximale Gesamtpunktzahl: Basispunktzahl: 790 Zusatzpunkte je % CO 2 -Minderung über Mindestanforderung (Minderung der CO 2 -Emissionen in Höhe von 30%): 3 Angebot 1: Angebotspreis (netto): CO 2 -Minderung insgesamt: 30 % Zusatzpunktzahl: 0 (3 0 = 0) Gesamtpunktzahl: 790 Preis-/Leistungsverhältnis: 510 ( / 790 = 510) Angebot 2: Angebotspreis (netto): CO 2 -Minderung insgesamt: 80 % Seite 21

25 Zusatzpunktzahl: 150 (3 50 = 150) Gesamtpunktzahl: 940 Preis-/Leistungsverhältnis: 480 ( / 940 = 480) Angebot 3: Angebotspreis (netto): CO 2 -Minderung insgesamt: 100 % Zusatzpunktzahl: 210 (3 70 = 210) Gesamtpunktzahl: Preis-/Leistungsverhältnis: 490 ( / = 490) In diesem Beispiel wäre das Angebot 2 das Angebot mit dem günstigsten Preis- /Leistungsverhältnis und damit das wirtschaftlichste Angebot, auf das dementsprechend der Zuschlag zu erteilen wäre. 9. Bietergemeinschaften Angebote von Bietergemeinschaften sind zugelassen. Bei Abgabe eines Angebotes einer Bietergemeinschaft müssen alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die unter Ziffer 18 vorgesehene Erklärung abgeben. 10. Unteraufträge Beabsichtigt der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gemäß dem unter Ziffer 17 beigefügten Muster- Stromliefervertrag Unterauftragnehmer (z. B. zur Abrechnung der Stromlieferung) zu beauftragen, sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich zu benennen. Hierzu hat der Bieter die unter Ziffer 19 beigefügte Erklärung abzugeben. 11. [Vertragserfüllungsbürgschaft Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag stellt der Auftragnehmer den Auftraggebern eine Bankbürgschaft in Höhe von 5 % der erwarteten jährlichen Strombezugskosten brutto entsprechend des unter Ziffer 20 der Leistungsbeschreibung beigefügten Musters. Die Bankbürgschaft ist nur im Falle der Zuschlagserteilung zu stellen, dementsprechend noch nicht bei Angebotsabgabe.] Seite 22

26 12. Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis [Alternative 1: Die Auftraggeber haben die aktuellen Leistungs- und Verbrauchswerte der Abnahmestellen, die an der Ausschreibung von Ökostrom teilnehmen, aus den Stromrechnungen für das Jahr [ ] selbst ermittelt. Diese Angaben sind der Angebotskalkulation als prognostizierte Leistungs- und Verbrauchswerte im Lieferzeitraum ([Lieferbeginn bis Lieferende]) zugrunde zu legen. Besonderheiten ergeben sich nur bei folgenden Abnahmestellen: (hier Besonderheiten darstellen)] [Alternative 2: Prognose der Verbrauchs- und Leistungsdaten (hier Prognose für den Lieferzeitraum einfügen)] Seite 23

27 13. Leistungsverzeichnis (Verzeichnis der Abnahmestellen) Zuordnung- Kategorielfd. Nr. Zählpunktbezeichnung (Schlüsselnummer) Zählernummer Lieferstellenname PLZ Ort Straße Nr. ggf. abweichende Rechnungsanschrift derzeitiger Lieferant mit Vertragsnummer Vertragsbeginn zum Netzbetreiber Spannungsebene Entnahme Spannungsebene Messung Arbeit HT (in kwh/a) Arbeit NT (in kwh/a) Arbeit insgesamt (in kwh/a) höchste Jahresleistung (in kw) Summe der 12 Monatshöchstleistungen (in kw) Vollbenutzungsstunden (in h/a) Preisgruppe gemäß Preisblatt Anmerkung Mittelspannung Gesamt #DIV/0! Niederspannung mit Leistungsmessung Gesamt Niederspannung ohne Leistungsmessung Gesamt 0 0 0

28 14. Anlage 1: Preisblätter (vom Bieter vollständig auszufüllen und seinem Angebot beizufügen) Seite 25

29 Alternative 1: Stromliefervertrag ohne Netznutzung 14.1 Preisblatt Stromlieferpreise (netto) Preisgruppe M Mittelspannung N Niederspannung mit und ohne Leistungsmessung angebotener Arbeitspreis Tag (HT) [ct/kwh] angebotener Arbeitspreis Nacht (NT) [ct/kwh] Preisunterschied durch Indizierung [ct/kwh] indizierter Arbeitspreis Tag (HT) [ct/kwh] Alternative mit Preisindizierung indizierter Arbeitspreis Nacht (NT) [ct/kwh] Stromlieferung ohne Netznutzung: Stromlieferpreise einschließlich Entgelte für die Lieferung der Energie Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer Stromlieferpreise zuzüglich Mehrkosten gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Stromsteuer Umsatzsteuer Die Kosten der Netznutzung sind nicht in die Angebotspreise einzurechnen. Dies betrifft insbesondere Netznutzungsentgelte Kosten für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) eventuell anfallende Blindarbeit oberhalb der Abrechnungsfreigrenze [Alternative mit Preisindizierung:] Bei Vertragsschluss ist der indizierte Arbeitspreis vereinbart. Erklärung des Bieters: Hiermit bestätige(n) ich (wir) die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben. Ort, Datum Unterschrift(en) Stempel

30 Alternative 2: Stromliefervertrag All-inclusive 14.1 Preisblatt Stromlieferpreise (netto) Benutzungsstunden [h/a] Preisgruppe Grundpreis pro Abnahmestelle [ /Jahr] Monatsleistungspreis [ /kw/monat] angebotener Arbeitspreis Tag (HT) [ct/kwh] angebotener Arbeitspreis Nacht (NT) [ct/kwh] Preisunterschied durch Indizierung [ct/kwh] indizierter Arbeitspreis Tag (HT) [ct/kwh] indizierter Arbeitspreis Nacht (NT) [ct/kwh] größer/gleich [2.500] M 1 Mittelspannung kleiner [2.500] größer/gleich [2.500] kleiner [2.500] größer/gleich [2.500] kleiner [2.500] M 2 Mittelspannung M + U 1 Mittelspannung mit Umspannung M + U 2 Mittelspannung mit Umspannung N 1 Niederspannung mit Leistungsmessung N 2 Niederspannung mit Leistungsmessung Benutzungsstundengren zen gemäß Preisblatt der Netzentgelte des (überwiegenden) Netzbetreibers; diese Grenze liegt in der Regel bei oder Benutzungsstunden. Bitte Werte des Netzbetreibers bei Benutzungsstunden einsetzen (im Beispielfall Stunden, s. linke Spalte) - N 3 Niederspannung mit Eintarifzähler - N 4 Niederspannung mit Zweitarifzähler - W Wärmestrom Stromlieferung inklusive Netznutzung: [Alternative mit Preisindizierung:] Stromlieferpreise einschließlich Entgelte für die Lieferung der Energie Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer Netznutzungsentgelte einschließlich Kosten für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber Bei Vertragsschluss ist der indizierte Arbeitspreis vereinbart. Stromlieferpreise zuzüglich Mehrkosten gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) eventuell anfallende Blindarbeit oberhalb der Abrechnungsfreigrenze Stromsteuer Umsatzsteuer Erklärung des Bieters: Hiermit bestätige(n) ich (wir) die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben. Ort, Datum Unterschrift(en) Stempel

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