Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie

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1 D2/3572 Anlage 1 Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie zwischen: üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG Am Hohen Ufer Hannover (Auftraggeber) und: (Auftragnehmer) I N H A L T: S E I T E: 1 Ort und Umfang der Lieferung Strompreis und Zahlungsbedingungen Netznutzung Vertragsdauer Kündigung aus wichtigem Grund Gerichtsstand Sonstige Bestimmungen... 7 Anlagen I, II, III, IV, V und VI (StromGVV) zum Stromlieferungsvertrag - 1 -

2 1 Ort und Umfang der Lieferung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und der beigefügten Leistungsbeschreibung für die Verbrauchsstellen gemäß Anlage I (Mittelspannungsanlagen) und Anlage II (Niederspannungsanlagen) elektrische Energie zu liefern. Sollte er diese Bestimmungen nicht erfüllen, ist er dem Auftraggeber gegenüber zum Schadensersatz, insbesondere zur Übernahme der Mehrkosten, verpflichtet. (2) Entsprechend der Nutzungssituation können Abnahmestellen aus dem Rahmenvertrag herausgenommen bzw. neu hineingenommen werden. Der Grund für die Herausnahme kann beispielsweise die Schließung einer Kundenanlage sein. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch höhere Jahreshöchstleistungen als die historisch aufgetretenen Leistungen nach Maßgabe der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten bereitzustellen. (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die in den Anlagen I und Anlagen II aufgeführten Abnahmestellen ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie vom Auftragnehmer zu beziehen. Die Weiterleitung elektrischer Energie an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, ausgenommen die Weiterleitung an die Infrastrukturgesellschaft Region Hannover GmbH, Konzerntöchter, Beteiligungen, Mieter eigener Immobilien, Kioskbetreiber, Mobilfunkbetreiber, Werbeeinrichtungen oder ähnliche auf den Grundstücken des Kunden

3 2 Strompreis und Zahlungsbedingungen (1) Für die Bereitstellung und Lieferung der elektrischen Energie je Standort gilt für das jeweilige Lieferjahr der Energiepreis gemäß Anlage III dieses Vertrages. (2) Das Entgelt gemäß Absatz (1) dieser Ziffer erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer aufgrund des Stromsteuergesetzes. Die Stromsteuer für die Mittelspannungsanlagen (Schienenbahnverkehr) wird zunächst grundsätzlich mit dem reduzierten Stromsteuersatz in Höhe von z. Z. 1,142 Ct/kWh in Rechnung gestellt. Für alle weiteren Kundenanlagen (Niederspannungsanlagen) wird die Stromsteuer zum Regelsatz mit z. Z. 2,05 Ct/kWh berechnet. Die Endabrechnung über die Stromsteuer nimmt der Auftraggeber mit dem Hauptzollamt vor. (3) Der Auftragnehmer erstellt monatliche Sammelrechnungen gemäß abzustimmender Anlagen, aus der die Bezugsmengen für jede einzelne Kundenanlage hervorgehen. Für Niederspannungsanlagen ohne Leistungsmessung wird ein Abschlagsbetrag angesetzt. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 15 Kalendertagen fällig. Die Lieferung elektrischer Energie wird je Lieferstelle, die gemäß Anlage I beliefert werden, monatlich unter Berücksichtigung der Bezugsmenge in Rechnung gestellt. Für Lieferstellen, die gemäß Anlage II versorgt werden, leistet der Auftraggeber auf den zu erwartenden Betrag der Jahresrechnung monatlich gleiche Abschlagszahlungen, die vom Auftragnehmer so bemessen werden, dass möglichst geringe Ausgleichszahlungen mit der Jahresrechnung fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen

4 (4) Auftraggeber zahlt die EEG-Umlage, die gemäß Ausgleichsmechanismusverordnung bis zum eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr veröffentlicht wird. Auftraggeber hat in den zurückliegenden Jahren die besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG für Schienenbahnbetriebe in Anspruch genommen. Für das Kalenderjahr 2015 beträgt die Strommenge, die unmittelbar dem Fahrbetrieb zuzuordnen ist, 79, GWh. Für die ausgeschriebenen Lieferjahre soll an dieser Praxis festgehalten werden. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet bei den von Ihm auszustellenden Rechnungen den für das jeweilige Lieferjahr ( ) maßgeblichen Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu berücksichtigen. (5) Soweit künftig eine weitere Energiesteuer, eine CO 2 - Steuer oder sonstige die Beschaffung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese vom Auftraggeber getragen. (6) Das Entgelt gemäß den Absätzen (1) bis (4) erhöht sich um die Umsatzsteuer in der im Lieferzeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 3 Netznutzung (1) Die Netznutzung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. (2) Der Auftragnehmer ist Rechnungsempfänger der Netznutzungsrechnungen der Netzbetreiber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Rechnungen auszugleichen. Er stellt die ihm hierdurch entstandenen Kosten dem Auftraggeber zusammen mit denen in 2 Absatz 3 genannten Rechnungen in Rechnung. Die einzelnen Preisbestandteile der Netznutzung sind in den Rechnungen transparent auszuweisen. Zu diesen Kosten zählen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die (Arbeits- und Leistungskosten, die Kosten für Messung und Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die KWKG- Umlage, die Umlage für abschaltbare Lasten ( 18 ABLAV), die Offshore - 4 -

5 Haftungsumlage, sowie die Umlage nach 19 (2) der Stromnetzentgeltverordnung). (3) Der Auftragnehmer übernimmt weiterhin die An- und Abmeldung der Abnahmestellen beim jeweiligen Netzbetreiber. (4) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, den Netzbetreibern entsprechend deren Vorgaben den Lieferantenwechsel anzuzeigen und die erforderlichen Angaben rechtzeitig zu übermitteln. Insbesondere hat der Auftragnehmer den Bilanzkreisverantwortlichen rechtzeitig gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber anzuzeigen. (5) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Lastgangdaten, gemäß Spezifikation der Leistungsbeschreibung, zur Verfügung. 4 Vertragsdauer Diese Vereinbarung ist für den Zeitraum vom bis zum fest abgeschlossen. Die Vereinbarung kann vom Auftraggeber maximal zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. Eine Verlängerung um ein Jahr wird spätestens 12 Monate vor Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich bekannt gegeben. Die Auslösung einer Beschaffung nach Maßgabe des unter Punkt 5 in der Leistungsbeschreibung genannten Verfahrens für einen Strombezug im Verlängerungszeitraum gilt als schriftliche Mitteilung. 5 Kündigung aus wichtigem Grund Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer - unter Berücksichtigung aller im Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner - die Fortsetzung des Ver

6 tragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine erhebliche Vermögensverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt, gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verstoßen wird. Das Recht der Parteien, bei einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund die gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere auch dann vor wenn dem Auftraggeber erteilten Genehmigungen zum Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs ganz enden. Enden diese Genehmigungen teilweise ist der Auftraggeber berechtigt eine Anpassung des Vertrages, insbesondere eine Anpassung der vom Auftraggeber abzunehmenden Strommengen zu verlangen; wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtung verstößt, ausschließlich elektrische Energie zu liefern, die frei von Anteilen aus der Nutzung von Kernenergie sowie keinen Anteil von CO 2 beinhaltet. Macht der Auftraggeber aus diesem Grund von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit der Kündigung entstehenden Schäden, wozu insbesondere Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von Strom gehören, die anfallen, um die Lieferung von Strom zu gewährleisten, der den zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht

7 6 Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hannover. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 7 Sonstige Bestimmungen (1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. (2) Die jeweils gültige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) gemäß Anlage VI ist Bestandteil dieses Vertrages, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen und wirtschaftlich vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. (4) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält. (5) Jeder Partner wird zur Abwicklung dieser Vereinbarung, gemäß Anlage V, einen zentralen Ansprechpartner benennen

8 (6) Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese hat er dem Auftraggeber zu benennen. (7) Im Übrigen ist die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Datum / Auftragnehmer Datum / Auftraggeber - 8 -

9 Anlage I zum Stromlieferungsvertrag Übersicht Mittelspannungsanlagen - 9 -

10 Anlage II zum Stromlieferungsvertrag Übersicht Niederspannungsanlagen

11 Anlage III (Preisregelung) Der Strompreis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Energiepreis EEG-Umlage 5. Stromsteuer 6. Umsatzsteuer

12 1. Energiepreis 2019 Der Energiepreis für das Lieferjahr 2019 in ct/kwh errechnet sich nach folgender Preisformel Zur Anwendung in der Energiepreisformel kommen die Phelix Baseload Year Futures sowie die Phelix Peakload Year Futures für das Kalenderjahr 2019 am Marktplatz EEX in Leipzig. Die Bestellung einer Teilmenge hat bis um 12:00 Uhr des gleichen Tages zum Abrechnungspreis des Tages zu erfolgen. Die Bestellung wird auf Basis der Anlage IV dieses Vertrages vorgenommen. EP 19 = (a 19 * PhelixBase 19 mengengew. Mit. + b 19 * PhelixPeak 19 mengengew. Mit. + c 19 )/10 PhelixBase 19 und PhelixPeak 19 sind EEX- Abrechnungspreise. Für die Preisberechnung werden in der o. g. Formel die aus den Beschaffungstagen resultierenden mengengewichteten Mittelwerte für PhelixBase 19 und PhelixPeak 19 berücksichtigt. Die Base- (a 19 ) und Peakanteile (b 19 ) sind mit 4 Nachkommastellen anzugeben (Beispiel: Bei einem Baseanteil von 74,682% beträgt der Wert a dann 0,7468). Der Preisbestandteil c 19 berücksichtigt die unternehmerische Leistung des Bieters ( Veredelungspreis ). Ein Null- oder negativer Wert führt nicht zum Ausschluss des Angebotes. PhelixBase 19 mengengewichtetes Mittel... /MWh PhelixPeak 19 mengengewichtetes Mittel... /MWh a 19 (Base- Anteil)... b 19 (Peak- Anteil)... c /MWh EP Ct/kWh Anlagenalter am : 0-6 Jahre:... % 7-12 Jahre:... % älter als 13Jahre:... %... Ort, Datum... Unterschrift

13 2. Energiepreis 2020 Der Energiepreis für das Lieferjahr 2020 in ct/kwh errechnet sich nach folgender Preisformel Zur Anwendung in der Energiepreisformel kommen die Phelix Baseload Year Futures sowie die Phelix Peakload Year Futures für das Kalenderjahr 2020 am Marktplatz EEX in Leipzig. Die Bestellung einer Teilmenge hat bis um 12:00 Uhr des gleichen Tages zum Abrechnungspreis des Tages zu erfolgen. Die Bestellung wird auf Basis der Anlage IV dieses Vertrages vorgenommen. EP 20 = (a 20 * PhelixBase 20 mengengew. Mit. + b 20 * PhelixPeak 20 mengengew. Mit. + c 20 )/10 PhelixBase 20 und PhelixPeak 20 sind EEX- Abrechnungspreise. Für die Preisberechnung werden in der o. g. Formel die aus den Beschaffungstagen resultierenden mengengewichteten Mittelwerte für PhelixBase 20 und PhelixPeak 20 berücksichtigt. Die Base- (a 20 ) und Peakanteile (b 20 ) sind mit 4 Nachkommastellen anzugeben (Beispiel: Bei einem Baseanteil von 74,682% beträgt der Wert a dann 0,7468). Der Preisbestandteil c 20 berücksichtigt die unternehmerische Leistung des Bieters ( Veredelungspreis ). Ein Null- oder negativer Wert führt nicht zum Ausschluss des Angebotes. PhelixBase 20 mengengewichtetes Mittel... /MWh PhelixPeak 20 mengengewichtetes Mittel... /MWh a 20 (Base- Anteil)... b 20 (Peak- Anteil)... c /MWh EP Ct/kWh Anlagenalter am : 0-6 Jahre:... % 7-12 Jahre:... % älter als 13Jahre:... %... Ort, Datum... Unterschrift

14 3. Energiepreis 2021 Der Energiepreis für das Lieferjahr 2021 in ct/kwh errechnet sich nach folgender Preisformel Zur Anwendung in der Energiepreisformel kommen die Phelix Baseload Year Futures sowie die Phelix Peakload Year Futures für das Kalenderjahr 2021 am Marktplatz EEX in Leipzig. Die Bestellung einer Teilmenge hat bis um 12:00 Uhr des gleichen Tages zum Abrechnungspreis des Tages zu erfolgen. Die Bestellung wird auf Basis der Anlage IV dieses Vertrages vorgenommen. EP 21 = (a 21 * PhelixBase 21 mengengew. Mit. + b 21 * PhelixPeak 21 mengengew. Mit. + c 21 )/10 PhelixBase 21 und PhelixPeak 21 sind EEX- Abrechnungspreise. Für die Preisberechnung werden in der o. g. Formel die aus den Beschaffungstagen resultierenden mengengewichteten Mittelwerte für PhelixBase 21 und PhelixPeak 21 berücksichtigt. Die Base- (a 21 ) und Peakanteile (b 21 ) sind mit 4 Nachkommastellen anzugeben (Beispiel: Bei einem Baseanteil von 74,682% beträgt der Wert a dann 0,7468). Der Preisbestandteil c 21 berücksichtigt die unternehmerische Leistung des Bieters ( Veredelungspreis ). Ein Null- oder negativer Wert führt nicht zum Ausschluss des Angebotes. PhelixBase 21 mengengewichtetes Mittel... /MWh PhelixPeak 21 mengengewichtetes Mittel... /MWh a 21 (Base- Anteil)... b 21 (Peak- Anteil)... c /MWh EP Ct/kWh Anlagenalter am : 0-6 Jahre:... % 7-12 Jahre:... % älter als 13Jahre:... %... Ort, Datum... Unterschrift

15 4. Energiepreis 2022 Der Energiepreis für das Lieferjahr 2022 in ct/kwh errechnet sich nach folgender Preisformel Zur Anwendung in der Energiepreisformel kommen die Phelix Baseload Year Futures sowie die Phelix Peakload Year Futures für das Kalenderjahr 2022 am Marktplatz EEX in Leipzig. Die Bestellung einer Teilmenge hat bis um 12:00 Uhr des gleichen Tages zum Abrechnungspreis des Tages zu erfolgen. Die Bestellung wird auf Basis der Anlage IV dieses Vertrages vorgenommen. EP 22 = (a 22 * PhelixBase 22 mengengew. Mit. + b 22 * PhelixPeak 22 mengengew. Mit. + c 22 )/10 PhelixBase 22 und PhelixPeak 22 sind EEX- Abrechnungspreise. Für die Preisberechnung werden in der o. g. Formel die aus den Beschaffungstagen resultierenden mengengewichteten Mittelwerte für PhelixBase 22 und PhelixPeak 22 berücksichtigt. Die Base- (a 22 ) und Peakanteile (b 22 ) sind mit 4 Nachkommastellen anzugeben (Beispiel: Bei einem Baseanteil von 74,682% beträgt der Wert a dann 0,7468). Der Preisbestandteil c 22 berücksichtigt die unternehmerische Leistung des Bieters ( Veredelungspreis ). Ein Null- oder negativer Wert führt nicht zum Ausschluss des Angebotes. PhelixBase 22 mengengewichtetes Mittel... /MWh PhelixPeak 22 mengengewichtetes Mittel... /MWh a 22 (Base- Anteil)... b 22 (Peak- Anteil)... c /MWh EP Ct/kWh Anlagenalter am : 0-6 Jahre:... % 7-12 Jahre:... % älter als 13 Jahre:... %... Ort, Datum... Unterschrift

16 5. Mehrbelastungen aus EEG / EEG-Umlage Die EEG-Umlage wird gemäß 2 Absatz 4 des Stromlieferungsvertrages berechnet. 6. Stromsteuer Der Strompreis erhöht sich um die jeweils gültige Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz. Die besonderen Regelungen für den Schienenbahnverkehr sind zu berücksichtigen. 7. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist in den vereinbarten Preisen nicht enthalten und wird in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt

17 Anlage IV Bestellung von Teilmengen üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG Am Hohen Ufer Hannover Empfänger: Verbindliche Preisfixierung von Stromteilmengen Gemäß Vereinbarung über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie vom beauftragen wir Sie hiermit verbindlich folgende Teilmengen preislich zu fixieren. Lieferjahr: Anzahl Teilmengen: von insgesamt 12 möglichen Teilmengen Hannover, den

18 Anlage V Ansprechpartner Als Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers stehen zur Verfügung: Name: Tel.: Fax: Vertretung Name: Tel.: Fax: Als Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers stehen zur Verfügung: Name: Tel.: Fax: Vertretung Name: Tel.: Fax:

19 Anlage VI StromGVV Diese Anlage wird beim Vertragsabschluss in der aktuell gültigen Fassung beigefügt

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