Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) im Naturschutz- und Ökologiebereich

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1 Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) im Naturschutz- und Ökologiebereich Stand 7. Juli 2011 Mit der Aussetzung des Wehrdienstpflicht endet zum auch der Zivildienst. An seine Stelle tritt der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) entwickelte Bundesfreiwilligendienst (BFD). Dieser soll sich in den nächsten Jahren neben den Freiwilligendiensten der Länder (FÖJ & FSJ) zu einer tragenden Säule des freiwilligen Engagements in Deutschland entwickeln. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), das am 2. Mai 2011 veröffentlicht wurde, bildet die gesetzliche Grundlage. Der NABU begleitet die Entwicklung des Bundesfreiwilligendienstes von Beginn an und wird sich in der Rolle einer Zentralstelle intensiv in die Umsetzung und Ausgestaltung des Freiwilligendienstes im Naturschutz- und Ökologiebereich einbringen. Dieses Hintergrundpapier soll möglichen Einsatzstellen und Freiwilligen einen umfassenderen Überblick über die administrative Ausgestaltung des zukünftigen Bundesfreiwilligendienstes vermitteln. Das Wichtigste in Kürze vorweg Bundesfreiwillige Bundesfreiwillig kann jeder werden, der 16 Jahre alt ist und seine Schulpflicht erfüllt hat. Bundesfreiwillige erhalten ein Taschengeld und ggf. Unterkunft/Verpflegung bzw. Zuschüsse zu Unterkunft/Verpflegung sowie Arbeitskleidung. Bundesfreiwillige sind während ihres Dienstes sozialversichert. Bezieher von Altersrenten und ALG II können mitmachen. Einsatzstellen Bundesfreiwilligendienst kann nur in anerkannten Einsatzstellen geleistet werden. Aus den ehemaligen Beschäftigungsstellen für Zivildienstleistende werden automatisch BFD-Einsatzstellen. Neue Einsatzstellen können sich beim Bundesamt für Zivildienst um die Anerkennung bewerben. Die Einsatzstellen müssen die Bundesfreiwilligen einsetzen, betreuen und vergüten. Einsatzstellen erhalten eine monatliche Kostenerstattung für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 350,- für Freiwillige ohne Kindergeldbezug und von bis zu 250,- für Freiwillige, die Kindergeld beziehen. Vereinbarungen zwischen Einsatzstelle und Freiwilligen sind über die Zentralstelle ans Bundesamt zu schicken. Zentralstelle Die Zentralstelle beim NABU verwaltet die ihr angeschlossenen Einsatzstellen und Bundesfreiwilligen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland. Sie betreibt eine Freiwilligenbörse im Internet, organisiert das Bewerbungsverfahren und unterstützt die Kontaktaufnahme von Freiwilligen und Einsatzstellen. Die Organisation und Durchführung der begleitenden Pädagogik ist Aufgabe der Zentralstelle. Die Zentralstelle richtet Regionalstellen ein, die die Arbeit unterstützen.

2 Die Organisation des Bundesfreiwilligendienstes Federführend für den Bundesfreiwilligendienst sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA, ehemals Bundesamt für den Zivildienst) sowie die auf Bundesebene angesiedelten Zentralstellen der Sozial-, Wohlfahrts-, Sport und Umweltverbände. Der NABU ist vom BMFSFJ als Zentralstelle im Naturschutzund Umweltbereich anerkannt. Die Einsatzstellen für Bundesfreiwillige (alle bisherigen Einsatzstellen für Zivildienstleistende, FSJ-/FÖJ-Einsatzstellen und neu anerkannte Einsatzstellen) müssen sich mindestens einer Zentralstelle zuordnen. Die Zuordnung ist die Voraussetzung für die Besetzung von Freiwilligendienstplätzen. FÖJ- und FSJ-Einsatzstellen sollten sich selbst wenn sie keine Bundesfreiwilligen einsetzen wollen einer Zentralstelle zuordnen, da sie auf Grund der Koppelung des BFD an FSJ/FÖJ der Schlüssel für die Anerkennung zusätzlicher neuer Freiwilligendienstplätze sind. Die Zuordnung einer FÖJ- Einsatzstelle zu einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes bedeutet nicht, dass damit auch die Betreuung der FÖJ auf die Zentralstelle übertragen wird. Diesbezüglich bleibt alles beim Alten. Der Bundesfreiwilligendienst in NABU und Partnerverbänden Der NABU-Bundesverband ist vom BMFSFJ als Zentralstelle für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) gemäß 8 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes beauftragt. Ihm obliegt die weitgehend selbstständige und eigenverantwortliche Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes im Bereich der zugeordneten Einsatzstellen. Bei der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes arbeitet der NABU-Bundesverband mit regionalen Trägern (z. B. Landesverbände, Naturschutzzentren und -stationen) sowie den örtlichen Einsatzstellen (z. B. Gruppen, Naturschutzzentren und -stationen) zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen den Freiwilligen, den Einsatzstellen, den regionalen Trägern sowie dem Bundesträger erfolgt auf der Grundlage gegenseitiger vertraglicher Vereinbarungen (Dreiecksverhältnis): Die Zentralstelle sowie die ihr nachgeordneten regionalen Träger sind verantwortlich für die rechtmäßige Durchführung des BFD, insbesondere auch für die pädagogische Begleitung, die Einsatzstellen beschäftigen die Freiwilligen, die Freiwilligen arbeiten in Natur- und Umweltprojekten der Einsatzstellen. Darüber hinaus ist das BMFSFJ mit dem Bundesamt, den Zivildienstschulen und den Regionalbetreuer-Netzwerk eng in die Durchführung eingebunden. Die Zentralstelle und ihre Aufgaben Die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des BFD trägt die Zentralstelle. Ihr sind die regionalen Träger sowie die Einsatzstellen angeschlossen. Sie ist verantwortlich/zuständig für die bundesweite Werbung und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich eines Online-Portals zur Gewinnung und Vermittlung von Bundesfreiwilligen, die Meldung des BFD-Kontingents an die zuständige Behörde bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres und die Meldung wie viele Plätze im eigenen Bereich ab September des Jahres benötigt werden, die regional angemessene und eigenverantwortliche Verteilung der BFD-Plätze auf die ihr zugeordneten Träger und Einsatzstellen, die Ausstellung der Verträge zwischen dem Bund, dem regionalen Träger, der örtlichen Einsatzstelle und dem/der Freiwilligen, die organisatorische Verwaltung der BFD- TeilnehmerInnen: o die Erstattung der Auslagen, die dem/der Freiwilligen im Rahmen von Dienstreisen zu den Bildungsveranstaltungen entstehen, o die Ausstellung eines Qualifizierungspasses als Nachweis über die Teilnahme am Freiwilligendienst und Qualifizierungsmaßnahmen, eines Dienstausweises sowie auf Wunsch eines des/der Freiwilligen qualifizierten Arbeitszeugnisses, o die Durchführung einer jährlichen Konferenz mit den regionalen Trägern und Einsatzstellen, o die Öffentlichkeitsarbeit, Auswertung und Dokumentation. Eine weitere Kernaufgabe der Zentralstelle ist die Entwicklung eines Bildungskonzepts sowie dessen Umsetzung. Sie zeichnet damit für die Erfüllung der Bildungsanspruchs der Freiwilligen verantwortlich. Die vorgenannten Aufgaben erledigt die Zentralstelle im Auftrag des Bundes. Deshalb haben auch Einsatzstellen außerhalb von NABU, NAJU und LBV die Möglichkeit, sich der NABU-Zentralstelle zuzuordnen und von den zusätzlichen Serviceleistungen (z. B. Abrechnungen, Online-Plattform, eigenes Bildungsprogramm) zu profitieren. Den Einsatzstellen entstehen dadurch keine Kosten. 2

3 Die Regionalträger und ihre Funktion Zur Organisation des Bundesfreiwilligendienstes unterhalb der Ebene der Zentralstelle werden regionale Trägerstellen eingerichtet. Für den Bereich der NABU-Zentralstelle sind abhängig von der Zahl der zu betreuenden Einsatzstellen und Freiwilligen vier bis fünf Regionalstellen vorgesehen. Ihre Aufgaben sind: die individuelle Betreuung der Freiwilligen und Einsatzstellen, das Management von der Bildungstage: o Organisation der Veranstaltungen (Referenten, Tagungsorte u.a.) und der Teilnahme der Freiwilligen, o Kooperation mit externen Bildungspartnern (z. B. FÖJ-Trägern, Zivildienstschulen, BANU-Akademien), o direkte pädagogische Begleitung der nichtfachspezifischen Seminare. Die Einsatzstellen und ihre Aufgaben Anerkennung als Einsatzstelle Anerkannte Dienststellen des Zivildienstes sind per Gesetz automatisch mit allen genehmigten Zivildienstplätzen als Einsatzstellen und Einsatzplätze des Bundesfreiwilligendienstes anerkannt. Sie müssen sich also nicht als Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes anerkennen oder registrieren lassen. Sie können bereits Freiwillige gewinnen und mit ihnen Verträge abschließen. Darüber hinaus sollten sich die Einsatzstellen der NABU-Zentralstelle zuordnen. Dann erfolgt die Verwaltung der Freiwilligen zukünftig nicht mehr über das BAFzA sondern über die Zentralstelle beim NABU. Einrichtungen, die bisher nicht als Zivildienst-Einsatzstellen anerkannt waren, müssen beim BAFzA einen Antrag auf Anerkennung stellen. Das BAFzA entscheidet dann, nach entsprechender Prüfung über die Anerkennung. Voraussetzungen für die Anerkennung sind u. a. die Gemeinwohlorientierung und die Arbeitsmarktneutralität des Freiwilligeneinsatzes. Aufgaben der Einsatzstellen Gegenüber dem/der Bundesfreiwilligen gewährleisten die Einsatzstellen: die Beschäftigung des/der Freiwilligen im Sinne des BFD- Gesetzes für durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche, den Einsatz des/der Freiwilligen auf der Grundlage einer wöchentlichen Dienst- und Arbeitsplanung, die persönliche Betreuung und fachliche Anleitung der/des Freiwilligen durch geeignete haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Entwicklung individueller Lern- und Tätigkeitsziele zusammen mit dem/der Freiwilligen, die Gewährung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 24 Tagen (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), die Freistellung des/der Freiwilligen zur Teilnahme an den Seminar- und Bildungstagen, die Gewährleistung des Versicherungsschutzes (Haftpflicht, Dienstreisekasko, Berufsgenossenschaft) für den/die Freiwilligen (bei NABU-Einsatzstellen erfolgt die Haftpflichtversicherung über die Verbands-Haftpflicht). Gegenüber dem Bundesträger und dem regionalen Träger gewährleistet die Einsatzstelle die verbindliche Teilnahme am jährlich stattfindenden zentralen Treffen aller örtlichen Einsatzstellen, die Entsendung des/der Freiwilligen zu den verpflichtenden Bildungstagen und die zeitnahe Information des regionalen Trägers und des Bundesträgers über Schwierigkeiten in der Personalführung, schweren Pflichtverletzungen der Freiwilligen u. ä.. Der finanzielle Aufwand für die Einsatzstelle Die Einsatzstellen tragen die Kosten für Taschengeld, Sozialversicherung und Arbeitskleidung sowie ggf. Verpflegungsund/oder Unterkunftsleistungen. Die Höhe der Zahlungen ist im Einzelfall nicht vorgeschrieben. Für das Taschengeld gibt es jedoch eine gesetzlich festgesetzte Obergrenze von zur Zeit 330,-. Für die Sachbezüge dürfen die Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht überschritten werden. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz lässt den Einsatzstellen bei der Vereinbarung der monatlichen Vergütungen weitestgehende Freiräume. Die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung bzw. ein finanzieller Ersatz ist nicht verpflichtend. Im BFD erhalten die Einsatzstellen ab dem 1. Juli für jüngere, kindergeldberechtigte Freiwillige eine Kostenerstattung von bis zu 250,- Euro pro Monat, für ältere, nicht kindergeldberechtigte Freiwillige, also Freiwillige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine Kostenerstattung von bis zu 350,- Euro pro Monat. Diese Kosten gelten schon dadurch als nachgewiesen, dass vor Beginn des BFD ein Vertrag mit den entsprechenden Beträgen dem Bundesamt zur Unterschrift vorgelegt wird. Die Kosten für Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft und Dienstkleidung) sowie für eigene Verwaltung etc. trägt in jedem Falle die Einsatzstelle selber. Zur Gewährleistung der Umsatzsteuerfreiheit erfolgt die Auszahlung des Bundeszuschusses direkt an die Einsatzstellen und die ordnungsgemäße Verwendung muss den Einsatzstellen gegenüber dem Bund nachgewiesen werden. 3

4 Berechnungsbeispiele zur Vergütung und zur Kostenerstattung (Anmerkung: 1) Zuschussbetrag, 2) Sachbezugswert bei Gestellung) Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Taschengeld Verpflegung ) 217 2) + Unterkunft ) 2) SV-Beiträge (40,5%) = Zwischensumme Sonstiges = Gesamt Erstattung des Bundes bei jüngeren Freiwilligen mit Kindergeldanspruch - Erstattung = Eigenanteil Erstattung des Bundes bei älteren Freiwilligen ohne Kindergeldanspruch - Erstattung = Eigenanteil Die Bundesfreiwilligen Voraussetzungen zur Teilnahme Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst steht Frauen und Männern offen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist das Interesse und die Bereitschaft zum Engagement im Natur- und Umweltschutz. Grundlage für die Tätigkeit ist ein Vertrag zwischen dem Bund, der Einsatzstelle und dem/der Bundesfreiwilligen. Die gesetzlich mögliche Dauer des Freiwilligeneinsatzes beträgt 6 bis 18 Monate, in Ausnahmefällen auch bis zu 24 Monate. Die gesetzliche Grundlage eröffnet für Freiwillige über 27 Jahre die Möglichkeit eines Teilzeitdienstes von mindestens 20 Stunden. Finanzielle und rechtliche Absicherung Freiwillige im Sinne des BFDG unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher und Erwerbsminderungsrentner. Keine Beitragspflicht entsteht, wenn Freiwillige im Sinne des BFDG eine Altersvollrente unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen; denn bei ihnen liegt Versicherungsfreiheit vor. Bewerbungen und Besetzung der Plätze Auf haben Einsatzstellen die Möglichkeit, ihre Platzangebote vorzustellen. Registrierte Interessenten können die für sie geeigneten bzw. interessanten Plätze auswählen und sich unmittelbar über das Internet bei der Einsatzstelle bewerben. Darüber hinaus können BFD-Interessierte natürlich auch direkt Kontakt zu Einsatzstellen aufnehmen. Ebenso kann es für Einsatzstellen sinnvoll sein, Freiwillige in direkter Ansprache oder in Zusammenarbeit mit örtlichen Freiwilligenbörsen zu gewinnen. Wichtig ist nur, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und dem BAFzA geschlossen wird und diese auch von der Zentralstelle mit gezeichnet wird. Die Vereinbarung ist die Basis für die Abrechnung der Kostenerstattungen zwischen BAFzA und Einsatzstelle. 4

5 Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil abzuführen. Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes werden grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V. Die Freiwilligen werden dann auch grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). Besonderheiten bei Bezug von Altersrenten oder ALG-II Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro mtl. nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf. zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten u. a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des BMAS wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht. ALG-II-Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende das sog. Arbeitslosengeld II dies nicht grundsätzlich ausschließt. Im Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes ist bereits eine Anpassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) vorgesehen. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten ( 1 Absatz 1 Nummer 13 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung = ALG II-V-E). Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass mit dieser Regelung die Motivation von ALG-II-Beziehern, an einem Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen, gestärkt werden soll. Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.v.m. 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen. Die pädagogische Begleitung der Bundesfreiwilligen Der Bundesfreiwilligendienst versteht sich als Bildungsmaßnahme. Das Gesetz schreibt deshalb für alle Freiwilligen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die verpflichtende Teilnahme an mindestens 25 Bildungstagen vor. Davon werden: 5 Tage als staatsbürgerliches Seminar mit umweltpolitischem Schwerpunkt an den BAFzA-Bildungszentren organisiert und durchgeführt werden, 20 Tage von der Zentralstelle in eigener Verantwortung in Zusammenarbeit mit den regionalen Trägern zu fachspezifischen Themen (z. B. Schutzgebietsbetreuung, Freiwilligenkoordination, Umweltbildung) durchgeführt werden. Eigenes Bildungskonzept als Teil der Anerkennungskultur Die Zentralstelle ist verpflichtet für ihren Bereich ein Bildungskonzept zu erarbeiten, das sowohl Seminare zur Persönlichkeitsbildung als auch fachliche Qualifizierungen vorsieht. Das Bildungskonzept wird in enger Abstimmung von Einsatzstellen, Regionalstellen und Freiwilligen entwickelt und realisiert, damit es sowohl den Bildungswünschen der Freiwilligen als auch den Qualifizierungsanforderungen der Einsatzstelle gerecht wird. Die Bildungsangebote sollen als Bestandteil der Anerkennungskultur verstanden werden. Vorhandene Kompetenzen verbandlicher Einrichtungen, von Naturschutzbildungsstätten (z. B. BANU-Akademien) oder von FÖJ-Trägern sollen im Rahmen der Möglichkeiten in das modular aufgebaute Bildungsprogramm integriert werden. Kosten für die Bildungsprogramme Den Einsatzstellen entstehen durch die Teilnahme an den Bildungsangeboten allenfalls Fahrtkosten. Die Zentralstellen werden pro Freiwilligem und Monat für die pädagogische Begleitung 100,- Euro in bar sowie das Recht auf die kostenlo- 5

6 se Nutzung der Bildungszentren des Bundes ("Bildungsgutschein") im Umfang von insgesamt 15 Tagen erhalten. Belegung der Bildungsveranstaltungen Auf Grund der Möglichkeit ganzjährig mit dem BFD beginnen zu können, wird die im FÖJ gebräuchliche Bildung von Seminargruppen nur bedingt möglich sein. Um den Bildungswünschen der Bundesfreiwilligen und den Qualifizierungserfordernissen der Einsatzstellen gerecht zu werden, werden wir eine breite Palette unterschiedlicher Bildungsangebote vom umweltpolitischen Workshop über Naturerlebnisseminare bis hin zu Fachlehrgängen zur Schutzgebietsbetreuung entwickeln und anbieten. Die Ausschreibung und Buchung der Bildungsveranstaltungen wird über das Webportal möglich sein. Informationen und Kontakt Mehr und regelmäßig aktualisierte Informationen finden Sie im NABU-Verbandsnetz oder unter Über aktuelle Entwicklungen informieren wir über die Facebook-Seite Bundesfreiwilligendienst im Naturschutz und bei Twitter unter BFD_Naturschutz. Dort beantworten wir auch Fragen, die von allgemeinem Interesse sind. Für individuelle Rückfragen stehen in der NABU- Bundesgeschäftsstelle, Charitéstr. 3, Berlin, zur Verfügung: Ralf Schulte, Tel. 030 / , Ralf.Schulte@NABU.de Liesa Bauers, Tel. 030 / , Liesa.Bauers@NABU.de Marc Süsser, Tel. 030 / , Marc.Suesser@NABU.de 6

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