Freunde-Infobrief 03. Inhaltsverzeichnis. Der Freunde-Infobrief. Freiwilliges Soziales Jahr FSJ Bundesfreiwilligendienst BFD
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- Krista Schmitz
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1 Freunde-Infobrief 03 Freiwilliges Soziales Jahr FSJ Bundesfreiwilligendienst BFD Inhaltsverzeichnis Der Freunde-Infobrief... 1 Inkrafttreten des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG... 2 Kindergeld im BFD... 2 Der BFD engagement-politisch... 2 Arbeitgeber und Übertragung von Aufgaben im BFD... 3 Vereinbarung mit dem Freiwilligen und Rahmenvertrag Einsatzstelle/Träger... 3 Vereinbarung mit dem Freiwilligen... 3 Taschengelder und Sachbezugswerte... 4 Zentralstellen... 4 Zentralstelle der Freunde... 4 Bindungsverträge... 4 Antrag auf Einsatzstelle im BFD... 5 Werbung für die Freiwilligendienste... 5 Präsentation und Vernetzung auf der Website der Freunde... 5 Internationale Freiwillige (Incoming)... 5 Anregungen und Fragen... 6 Der Freunde-Infobrief Die Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e.v. stellen als Träger für Freiwilligendienste in Deutschland (FSJ und BFD) allen interessierten anthroposophischen Einrichtungen aktuelle Informationen zu den laufenden Entwicklungen über einen Freunde-Infobrief zur Verfügung. Der Freunde-Infobrief wird über den Verteiler des Verbandes für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit e.v. verschickt und darüber hinaus über einen weiteren Verteiler der Freunde versandt. Die meisten Neuerungen betreffen den Bundesfreiwilligendienst, was sich in den aktuellen Themen wiederspiegelt.
2 Inkrafttreten des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG Am 2. Mai 2011 wurde das Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, und das Gesetz tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft. Das heißt, wir haben jetzt eine Grundlage, auf der wir mit dem neuen Freiwilligendienst arbeiten und die entsprechenden Verträge gestalten können. Sicherlich wird es eine Weile dauern, bis sich alle mit den neuen Gegebenheiten zurechtfinden werden; und an der einen oder anderen Stelle erfordert es bestimmt ein wenig Geduld, bis dann alles zwischen Einsatzstelle, Träger der Freiwilligendienste, Zentralstelle und den Beamten im Ministerium reibungslos abläuft. Auch sind noch einige grundsätzliche Fragen offen, deren Klärung in den nächsten Wochen ansteht. Gegebenenfalls müssen Vereinbarungen und Absprachen nachgebessert bzw. neu verhandelt werden. Das Gesetz steht Ihnen unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: Kindergeld im BFD Seit dem 4. Mai ist bekannt, dass auch im Bundesfreiwilligendienst ein Kindergeldanspruch für die Freiwilligen eingeführt werden soll. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren soll voraussichtlich noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein. Was das für die Höhe der öffentlichen Fördergelder im BFD bedeutet, soll in den nächsten Wochen erst noch geklärt werden. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen mit Freiwilligen im BFD müssen gegebenenfalls nachgebessert und Absprachen mit Einsatzstellen möglicherweise neu verhandelt werden. Einerseits schafft das zu einem Zeitpunkt kurz vor der Einführung des neuen Dienstes eine prekäre offene Situation für alle Beteiligten, andererseits wird die Ungleichbehandlung der Freiwilligen im FSJ und BFD bezüglich Kindergeldanspruch und Höhe der Taschengelder ausgeräumt. Es bleibt zu hoffen, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli die offenen Bereiche geklärt sind. Der BFD engagement-politisch Im Moment steht der neue Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger des Zivildienstes in der Presse eher als ungeliebter und unbeachteter Außenseiter da. Ab dem 16. Mai startet eine durch den Bund beauftragte umfangreiche Werbekampagne zur Einführung des neuen Dienstes. Für den Freiwilligen soll ein Engagement-Jahr im Bundesfreiwilligendienst entsprechend dem FSJ einen hohen Stellenwert in seiner persönlichen biographischen Entwicklung bekommen. Als Nachfolger für den Zivildienst, der sich gesellschaftlich in den letzten Jahren eine hohe soziale Akzeptanz errungen hatte, hat es der BFD verdient, mit entsprechender gesellschaftspolitischer Unterstützung an den Start zu gehen.
3 Arbeitgeber und Übertragung von Aufgaben im BFD Vereinbarung mit dem Freiwilligen und Rahmenvertrag Einsatzstelle/Träger Arbeitgeber im Bundesfreiwilligendienst ist der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (das ist das bisherige Bundesamt für den Zivildienst, das seit dem 3. Mai umbenannt ist). Das heißt, die vertragliche Vereinbarung über den Bundesfreiwilligendienst wird geschlossen zwischen dem Freiwilligen und dem Bund. Außer den beiden Vertragspartnern ist vorgesehen, dass auch die Einsatzstelle, der Träger und möglicherweise auch die Zentralstelle unterschreiben. Der Bund ist zuständig für die Anerkennung der Einsatzstellen, Einzelheiten regelt das Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG. Die Einsatzstelle kann einem Träger Aufgaben wie pädagogische Begleitung, Organisation und Durchführung der begleitenden Seminare usw. übertragen, was durch einen Rahmenvertrag zwischen Einsatzstelle und Träger festgehalten wird. Dieser Rahmenvertrag für den BFD steht bei den Freunden zur Verfügung. Der Rahmenvertrag ist die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der anthroposophischen Einrichtung als Einsatzstelle für den Freiwilligen und den Freunden als Träger der Freiwilligendienste, die ihre Leistungen und vor allem die pädagogische Begleitung und Bildungsarbeit auf anthroposophischem Hintergrund und auf anthroposophische Einrichtungen ausgerichtet anbieten. Alle Einrichtungen, die eine Zusammenarbeit mit den Freunden bekundet haben, bekommen den Rahmenvertrag für den BFD automatisch zugesandt. Einen entsprechenden Rahmenvertrag gibt es auch für das FSJ. Vereinbarung mit dem Freiwilligen Die Freunde als Träger der Freiwilligendienste stellen den kooperierenden Einrichtungen die sogenannte Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund im BFD als teilweise vor-ausgefüllten Vordruck für jede Einrichtung individuell zur Verfügung. Die Vereinbarung besteht aus 3 Teilen: 1. der Vereinbarung selbst, 2. dem Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes und 3. dem Anhang Anlage 1, der vor allem die Aufgaben und Pflichten des Trägers festhält und ein Auszug des Rahmenvertrags ist. In der jeweiligen Vereinbarung sind zum einen die Einsatzstelle, der Träger und die Zentralstelle genannt, zum anderen müssen die genauen Beträge wie Taschengeld, Kindergeldersatzleistung, Sachbezugswerte, SV-Abgaben, Arbeitszeit, Urlaubstage usw. eingetragen werden. Im Einzelfall kann die Höhe der öffentlichen Fördergelder von den jeweiligen Beträgen abhängen. Die Freunde empfehlen deshalb, dass die jeweiligen Daten bei einem Telefonat abgestimmt werden. In die vor-ausgefüllte Vereinbarung ist nur noch der Freiwillige (zusammen mit den entsprechenden Unterschriften) einzutragen.
4 Taschengelder und Sachbezugswerte Im BFD (wie auch im FSJ) wird an den Freiwilligen ein monatliches Taschengeld ausbezahlt. Die Höchstgrenze beträgt 330 Euro, eine offizielle Untergrenze gibt es nicht. Die Freunde schlagen ein monatliches Taschengeld von 200 Euro vor, ein Betrag, von dem natürlich je nach Einrichtung abgewichen werden kann. Da für 18 bis 25jährige Freiwillige im BFD derzeit kein Kindergeldanspruch besteht, wird im BFD zusätzlich zum Taschengeld eine monatliche Kindergeldersatzleistung als zusätzliches Taschengeld an den Freiwilligen ausbezahlt. Die Freunde empfehlen hier einen Betrag von etwa 100 Euro, was etwas mehr als der Hälfte des Kindergelds entspricht. Dieser Betrag sollte nicht deutlich unterschritten werden. Mit der voraussichtlichen Einführung des Kindergeldanspruchs im BFD entfällt die Frage nach der Kindergeldersatzleistung. Für etwaige Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Einsatzstelle sind grundsätzlich die gängigen Sachbezugswerte (SvEV) anzusetzen. Abweichungen hiervon müssen mit dem jeweiligen zuständigen Finanzamt der Einsatzstelle abgesprochen sein. Nicht gewährte oder nicht in Anspruch genommene Sachbezüge müssen im BFD nicht ausbezahlt werden. Zentralstellen Zentralstellen sind die Organe, die zwischengeschaltet sind zwischen Bund und Träger/Einsatzstellen. In der Regel sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die neuen Zentralstellen. Einrichtungen und ihre Träger der Freiwilligendienste ordnen sich einer oder auch mehreren Zentralstellen zu. Zentralstellen bekommen vom Bund Platz-Kontingente für FSJ und BFD zugeteilt, die sie an ihre angeschlossenen Träger und Einrichtungen weitergeben. Zentralstellen geben darüber hinaus qualitative Mindeststandards für die pädagogische Begleitung und die Seminare vor und leisten Koordinationsarbeit. Zentralstelle der Freunde Abweichend von früheren Überlegungen haben sich die Freunde entschieden, den Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband als Zentralstelle zu wählen. Dies ist zwar mit höheren Kosten verbunden, hat aber den deutlichen Vorteil, dass sämtliche Leistungen, was die Freiwilligendienste betrifft, für die Mitgliedseinrichtungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (darunter die überwiegende Anzahl der anthroposophischen heilpädagogischen und sozialtherapeutischen Einrichtungen) unter dem Dach des zugehörigen Spitzenverbandes bleiben. Für die Einrichtungen entsteht somit nicht die Schwierigkeit, sich mehreren Zentralstellen zuordnen zu müssen. Bindungsverträge In unserem Infobrief 02 haben wir Bindungsverträge angesprochen, mit denen einzelne Wohlfahrtsverbände auf ihre Mitgliedseinrichtungen zugehen, um ihre Trägerschaft für den BFD zu vereinbaren. Diese Verträge haben keine rechtliche Verbindlichkeit, wie in den Verträgen selbst schriftlich formuliert ist. Es steht also wirklich in der Freiheit einer jeden Einrichtung, ob sie mit einem oder mehreren Trägern zusammenarbeiten möchte. In vielen Fällen werden sich anthroposophische Einrichtungen mit ihren Freiwilligen mehr als einem Träger zuordnen, die jedoch in der Regel alle derselben Zentralstelle, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband zugeordnet sein werden. Kurz gesagt: ein oder mehrere Träger und in der Regel nur eine gemeinsame Zentralstelle.
5 Antrag auf Einsatzstelle im BFD Einrichtungen, die bisher keine Zivildienststellen hatten das sind vor allem Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Horte und biologisch-dynamische Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe können kurzfristig einen Antrag stellen, Einsatzstelle für den BFD zu werden. Das entsprechende Antragsformular liegt in Kürze vom neuen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor. Das bisherige Antragsformular für Zivildienstplätze sollte nicht mehr benutzt werden. Sobald das neue Formular vorliegt, kann es über die Freunde bezogen werden. Bei der Antragstellung sind die Freunde gerne behilflich. An alle Einrichtungen, von denen den Freunden bekannt ist, dass sie die Zulassung als Einsatzstelle im BFD noch benötigen, schicken die Freunde den Antrag automatisch zu. Für alle Einsatzstellen mit bestehenden Zivildienstplätzen werden diese automatisch in BFD-Plätze umgewandelt, eine erneute Antragstellung ist nicht notwendig. Werbung für die Freiwilligendienste Auch weiterhin empfehlen die Freunde allen Einrichtungen, in ihrer Region Werbung für Freiwilligendienste zu machen. Vor allem für Schulen und Kindergärten macht das Sinn, weil dort oftmals keine einrichtungseigenen Unterkünfte zur Verfügung stehen und das Anmieten von Wohnraum für externe Freiwillige recht teuer werden kann. Freiwillige aus der Region haben den Vorteil, dass sie meist noch bei den Eltern wohnen. Zwei Ideen der einrichtungseigenen Freiwilligenwerbung möchten wir an dieser Stelle gerne weitergeben: eine große heilpädagogische Schule hat an ihrem Schulgebäude ein großes Plakat angebracht, wo in kreativer Weise auf die Möglichkeit eines Freiwilligendienstes in der Schule aufmerksam gemacht wird. In einer anderen Schule wurden durch die Schüler Handzettel in der Stadt verteilt, die auf die Möglichkeit von Freiwilligendiensten in der Schule aufmerksam machen. Zur Nachahmung empfohlen. Präsentation und Vernetzung auf der Website der Freunde Wie in den letzten Infobriefen angekündigt, wollen die Freunde auf ihrer Website allen Einsatzstellen, die mit den Freunden als Träger zusammenarbeiten möchten, die Möglichkeit geben, sich als Einsatzstelle für Freiwilligendienste zu präsentieren. Hierfür steht eine Profilabfrage für die Einsatzstellen bei den Freunden zur Verfügung. Zusammen mit dem Rahmenvertrag können die Einrichtungen die Profilabfrage von den Freunden auf Anfrage erhalten. Alle Einrichtungen, die ihre Zusammenarbeit mit den Freunden bereits bekundet haben, bekommen die Unterlagen mit der Profilabfrage automatisch zugesandt. Internationale Freiwillige (Incoming) Alle internationalen Freiwilligen, die über die Freunde als Träger in deutschen anthroposophischen Einrichtungen einen Freiwilligendienst absolvieren, werden im kommenden Turnus im neuen Programm BFD angesiedelt sein. Auch hier müssen sich manche Einrichtungen noch als Einsatzstelle für den BFD anerkennen lassen. Durch das offizielle Programm und die entsprechende öffentliche Förderung bekommen internationale Freiwillige einen klar definierten Status, was voraussichtlich die Erlangung ihres Aufenthaltstitels usw. erleichtern wird.
6 Anregungen und Fragen Anregungen im Zusammenhang mit den Freiwilligendiensten sind bei den Freunden stets willkommen. Ideen aus den Einrichtungen geben die Freunde gerne weiter. Auch mit Fragen können Sie sich an die Freunde wenden. Häufig gestellte Fragen werden in weiteren Infobriefen für alle Interessenten thematisiert. Ein gutes Gelingen mit allen hoffentlich zahlreichen engagierten Freiwilligen in der doch etwas holprigen Umstellungsphase vom Zivildienst zum Bundesfreiwilligendienst wünscht mit freundlichen und kollegialen Grüßen, Ihr Uwe Decker
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