INTERNE REGELUNG FÜR ÜBERSETZUNGSPRAKTIKA BEIM GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

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1 INTERNE REGELUNG FÜR ÜBERSETZUNGSPRAKTIKA BEIM GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 1/16

2 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Artikel 1 Die Übersetzungspraktika beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments 4 Artikel 2 Anwendungsbereich 4 Artikel 3 Administrative und finanzielle Zuständigkeit 4 Artikel 4 Der Beratende Ausschuss für Praktika 4 Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung 5 Artikel 6 Zulassungsverfahren 5 Artikel 7 Praktikumsvertrag 6 Artikel 8 Allgemeine Pflichten der Praktikanten 6 Artikel 9 Aufgaben des Betreuers 7 Artikel 10 Aussetzung des Praktikums 7 Artikel 11 Vorzeitige Beendigung des Praktikums 8 Artikel 12 Beendigung des Praktikums 8 Artikel 13 Arbeitszeit 8 Artikel 14 An- und Abreisekosten 9 Artikel 15 Dienstreisekosten / Reisekosten während des Praktikums 10 Genehmigung der Dienstreise 10 Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung 10 Erstattung der Beförderungskosten 10 Verfahren bei Dienstreiseauftrag und Reisekostenerklärung 11 Artikel 16 Kranken- und Unfallversicherung 11 Artikel 17 Urlaub 10 Artikel 18 Sonderurlaub 11 Artikel 19 Fernbleiben wegen Krankheit 12 Artikel 20 Unbefugtes Fernbleiben 12 Kapitel 2 Bestimmungen zu Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen 12 Artikel 21 Zielsetzung der Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen 12 Artikel 22 Besondere Zulassungsbedingungen 12 Artikel 23 Dauer des Praktikums 13 Artikel 24 Finanzielle Ansprüche 13 2/16

3 Kapitel 3 Bestimmungen zu Ausbildungspraktika in der Übersetzung 14 Artikel 25 Zielsetzung und besondere Zulassungsbedingungen für Ausbildungspraktika in der Übersetzung 14 Artikel 26 Dauer des Praktikums 14 Artikel 27 Vergütung 14 Kapitel 4 Schlussbestimmungen 15 Artikel 28 Streitfälle 15 Artikel 29 Verarbeitung personenbezogener Daten 15 Artikel 30 Inkrafttreten 16 3/16

4 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Übersetzungspraktika beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments Um einen Beitrag zur europäischen Bildung sowie zur beruflichen Ausbildung der Bürger und ihrer Einführung in die Funktionsweise des Organs zu leisten, bietet das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments folgende Arten von Übersetzungspraktika an: a) Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen; b) Ausbildungspraktika in der Übersetzung. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Regelung gilt ausschließlich für Übersetzungspraktika. Für die übrigen vom Generalsekretariat des Europäschen Parlaments angebotenen Praktika gelten besondere Regelungen. Artikel 3 Administrative und finanzielle Zuständigkeit 1. Die Entscheidungsbefugnis für die Zulassung zu Übersetzungspraktika, die unter diese Regelung fallen, liegt beim Generaldirektor für Übersetzung oder seinem bevollmächtigten Vertreter (nachstehend zuständige Behörde ). 2. Nach der Verabschiedung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments legt die zuständige Behörde die Höchstzahl der Übersetzungspraktika, die während des Haushaltsjahrs vergeben werden können, sowie die Anzahl der Praktika fest, die gemäß den Artikeln 23 und 26 dieser Regelung verlängert werden können. Artikel 4 Der Beratende Ausschuss für Praktika 1. Der Beratende Ausschuss für Praktika (nachstehend Ausschuss ) wacht über die Qualität des Inhalts und den ordnungsgemäßen Ablauf der Praktika; er soll ferner dafür sorgen, dass ein geeigneter Rahmen für die Betreuung der Praktikanten geschaffen wird. Er gibt hierzu zweckdienliche Empfehlungen an den Generalsekretär ab. Er wird zu jedem Entwurf einer Änderung dieser Regelung konsultiert. 2. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter jeder Generaldirektion, wobei diese Vertreter vom Generalsekretär unter den für die Praktika zuständigen Beamten in jeder dieser Generaldirektionen 1 ausgewählt werden. Der Generalsekretär benennt den Ausschussvorsitzenden, den Sekretär sowie einen Beobachter des Paritätischen Ausschusses für Chancengleichheit und Vielfalt (COPEC). 1 Im weiteren Sinne fallen auch eigenständige Dienste wie die Kabinette und die diesen Kabinetten unterstellten unabhängigen Direktionen unter diese Bezeichnung. 4/16

5 Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung Die Praktikanten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union besitzen; b) sie müssen zu Beginn des Praktikums 18 Jahre alt sein; c) sie müssen eine der Amtssprachen der Europäischen Union oder die Amtssprache eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union vollkommen beherrschen und gründliche Kenntnisse in zwei weiteren Amtssprachen der Europäischen Union haben; d) sie dürfen kein Praktikum absolviert haben und keiner vergüteten Anstellung nachgegangen sein, das bzw. die sich über mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen erstreckt hat und für das bzw. die Zahlungen aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union geleistet wurden. Artikel 6 Zulassungsverfahren 1. Die Bewerber können sich ausschließlich im Internet auf der Website des Europäischen Parlaments um ein Praktikum bewerben. Sie füllen online den Bewerbungsbogen aus, der nach Bestätigung durch den Bewerber in die Datenbank des Referats Fortbildung und Praktika der Generaldirektion Übersetzung aufgenommen wird. Daraufhin erhalten sie eine Kopie ihres Bewerbungsbogens und eine Registriernummer. 2. Das Referat Fortbildung und Praktika prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe von Artikel 5 sowie der in Artikel 22 und 25 für bestimmte Arten von Praktika festgelegten besonderen Zulassungsbedingungen. Für jeden Praktikumszeitraum übermittelt sie die einschlägigen Angaben zu jeder zulässigen Bewerbung den Dienststellen der Generaldirektion Übersetzung, wobei insbesondere die Muttersprache der Bewerber berücksichtigt wird. 3. Die Dienststellen der Generaldirektion Übersetzung prüfen diese Bewerbungen auf der Grundlage der Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber, der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit den für die Generaldirektion Übersetzung geplanten Tätigkeiten sowie ihrer Aufnahmekapazität. 4. Bei Gleichheit der Qualifikationen und Fähigkeiten achten die Dienststellen darauf, dass eine möglichst große Ausgewogenheit bei der geographischen Herkunft der Bewerber sowie zwischen Männern und Frauen gegeben ist. Die Dienststellen teilen dem Referat Fortbildung und Praktika ihre Auswahl (nach Priorität geordnet) mit. 5. Das Europäische Parlament betreibt eine Politik der Chancengleichheit und führt, wenn möglich, bei der Einstellung von Praktikanten positive Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen durch. 6. Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der so vorgeschlagenen Bewerber unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 2 genehmigten Übersetzungspraktika. 7. Zum Abschluss jedes Auswahlverfahrens teilt das Referat Fortbildung und Praktika dem Ausschuss die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen, die Anzahl der zulässigen Bewerbungen sowie das Ergebnis der Auswahl mit. 8. Den Bewerbern werden die Ergebnisse ihrer Bewerbung unter der in der Bewerbung angegebenen E- 5/16

6 Mail-Adresse mitgeteilt. Die Bewerber, die in die Vorauswahl gekommen sind, haben innerhalb der genannten Fristen folgende Unterlagen vorzulegen: a) den mit Datum und Unterschrift versehenen Bewerbungsbogen; b) ein Dokument, das ihre Staatsangehörigkeit belegt; c) Kopien der Abschlüsse, die sie in ihrem Bewerbungsbogen bei der Online-Bewerbung angegeben haben; d) eine Notenübersicht der Hochschule (Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen, erreichte Punktezahl etc.); e) falls erforderlich und entsprechend dem jeweiligen Praktikum die bei besonderen Zulassungsbedingungen vorgeschriebenen Bescheinigungen (Artikel 22 und 25). Die ausgewählten Bewerber, denen ein Praktikum angeboten wird, haben innerhalb der genannten Fristen folgende Unterlagen vorzulegen: a) den von ihnen selbst und erforderlichenfalls vom Vertreter ihrer Bildungseinrichtung ordnungsgemäß unterzeichneten Praktikumsvertrag; b) die unterzeichnete Erklärung über die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Diskretion. Eine beglaubigte Übersetzung der genannten Unterlagen ist erforderlich, falls diese nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union verfasst sind. 9. Alle Bewerber, die nicht ausgewählt wurden, ihre Bewerbung zurückzogen oder das ihnen angebotene Praktikum ablehnten, können sich erneut für einen späteren Praktikumszeitraum bewerben. 10. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird nicht veröffentlicht. 11. Durch die Zulassung zu einem Praktikum erhält ein Bewerber in keinerlei Hinsicht Beamtenstatus oder den Status eines Bediensteten der Europäischen Union. Es ist damit keinerlei Anspruch auf eine spätere Beschäftigung verbunden. Artikel 7 Praktikumsvertrag 1. Jeder Bewerber, der für ein Praktikum im Europäischen Parlament zugelassen wurde, hat einen standardisierten Praktikumsvertrag zu unterzeichnen. Der Vertrag kann erforderlichenfalls von einem Vertreter der Bildungseinrichtung des Bewerbers unterzeichnet werden. 2. Ausschließlich dieser Vertrag findet Anwendung. Das Europäische Parlament stimmt keinem Praktikumsvertrag zu, der von der Bildungseinrichtung vorgeschlagen wird, der der Praktikant angehört. Artikel 8 Allgemeine Pflichten der Praktikanten 1. Mit der Annahme eines Praktikums im Europäischen Parlament verpflichtet sich der Praktikant, die internen Regelungen des Organs zu beachten. 2. Während der gesamten Dauer des Praktikums stehen die Praktikanten unter der Obhut eines Betreuers. 3. Die Praktikanten sind gehalten, sich an die Anweisungen ihres Betreuers bzw. der jeweiligen 6/16

7 Vorgesetzten innerhalb ihrer Dienststelle ebenso wie an die administrativen Anweisungen der zuständigen Behörde zu halten. Außerdem haben sie die internen Regelungen des Europäischen Parlaments, insbesondere diejenigen, die die Sicherheit betreffen, zu beachten. 4. Die Praktikanten sollen einen Beitrag zu den Arbeiten der Dienststelle leisten, der sie zugewiesen wurden. Das Urheberrecht für Studien, die während des Praktikums durchgeführt wurden, verbleibt beim Europäischen Parlament. 5. Die Praktikanten haben die üblichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu beachten, was alle Tatsachen und Informationen einschließt, von denen sie während ihres Aufenthalts bei dem Organ Kenntnis erhalten. Es ist ihnen untersagt, Dokumente oder Informationen, die noch nicht veröffentlicht wurden, ohne vorherige Zustimmung des Organs an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Praktikums weiter. 6. Gegenüber Dritten dürfen keine beruflichen Verpflichtungen bestehen, die mit dem Praktikum unvereinbar sind. 7. Die Praktikanten sind gehalten, die geltenden Vorschriften des Landes, in dem sie Dienst tun, einzuhalten, wozu insbesondere die Eintragung im Melderegister der Gemeinde zählt. Artikel 9 Aufgaben des Betreuers 1. Der Betreuer erarbeitet einen Praktikumsplan und überwacht die Arbeiten des Praktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums. 2. Der Betreuer unterstützt die Praktikanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten und ist in Verwaltungsangelegenheiten die Verbindungsperson zwischen den Praktikanten und dem Referat Fortbildung und Praktika. 3. Der Betreuer unterrichtet das Referat Fortbildung und Praktika unverzüglich über jedes besondere Vorkommnis während des Praktikums (insbesondere Fernbleiben, Krankheit, Unfall), das von ihm festgestellt oder ihm von dem betreffenden Praktikanten gemeldet wurde. 4. Der Betreuer erstellt anhand des dafür vorgesehenen Formulars eine Praktikumsbeurteilung und bescheinigt die tatsächliche Dauer des Praktikums. Artikel 10 Aussetzung des Praktikums 1. Die Praktika können von der zuständigen Behörde zeitweilig für höchstens einen Monat ausgesetzt werden, wenn der Praktikant bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk des Betreuers stellt. Gleichermaßen kann der Betreuer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Aussetzung des Praktikums beantragen. 2. Während einer zeitweiligen Aussetzung des Praktikums ruhen die Rechte und Pflichten des Europäischen Parlaments bzw. des Praktikanten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 4 und 5. 7/16

8 Artikel 11 Vorzeitige Beendigung des Praktikums 1. Die zuständige Behörde kann das Praktikum vor Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums beenden: wenn der Praktikant bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk des Betreuers stellt; wenn der Betreuer bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk seines Direktors stellt, insbesondere aus zwingenden dienstlichen Gründen, wegen Pflichtverletzungen seitens des Praktikanten oder wegen ungenügender Leistungen desselben; wenn sie auf eigene Initiative diese Entscheidung trifft, insbesondere aus zwingenden dienstlichen Gründen oder wegen Pflichtverletzungen seitens des Praktikanten, nach dessen Anhörung. 2. Im Falle eines Antrags durch den Betreuer übermittelt dieser dem Praktikanten eine schriftliche Begründung seines Antrags und gibt dem Praktikanten die Möglichkeit, sich wahlweise mündlich oder schriftlich zu äußern. Er übermittelt der zuständigen Behörde daraufhin einen Antrag auf Beendigung des Praktikums. Nach Erhalt dieses Antrags kann die zuständige Behörde dem Praktikanten vorschlagen, sein Praktikum in einer anderen Dienststelle fortzuführen, ohne dass dies eine Verpflichtung darstellt. In diesem Fall muss eine Zusatzvereinbarung zum Praktikumsvertrag geschlossen werden. 3. Um das Praktikum auf Antrag des Betreuers oder auf eigene Initiative vorzeitig zu beenden, übermittelt die zuständige Behörde dem Praktikanten eine begründete Entscheidung. Artikel 12 Beendigung des Praktikums 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 endet das Praktikum mit Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums. 2. Am Ende des Praktikums händigt der Praktikant dem Betreuer seinen Praktikumsbericht aus, der unter Verwendung des hierfür festgelegten Formulars erstellt wurde. Auf demselben Formular vermerkt der Betreuer seine Praktikumsbeurteilung. Das Formular wird daraufhin vom Praktikanten und vom Betreuer unterzeichnet. Der Betreuer leitet das Formular an das Referat Fortbildung und Praktika weiter. 3. Wenn der Praktikant alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, erstellt das Referat Fortbildung und Praktika unter Verwendung des hierfür festgelegten Formulars eine Praktikumsbescheinigung, in der die Dauer des Praktikums, die Dienststelle und der Ort der dienstlichen Verwendung sowie der Name des Betreuers angegeben werden. Artikel 13 Arbeitszeit Die Arbeitszeit entspricht den geltenden Arbeitszeiten des Europäischen Parlaments. 8/16

9 Artikel 14 An- und Abreisekosten 1. Die Praktikanten haben Anspruch auf eine Pauschalzahlung als Beitrag zu den verauslagten Kosten zu Beginn und am Ende ihres Praktikums für die Reise zwischen ihrem tatsächlichen Wohnsitz und dem Ort des Praktikums. Dieser Anspruch besteht, wenn die Entfernung zwischen diesen beiden Orten mehr als 50 km beträgt. Unter dem letzten tatsächlichen Wohnsitz ist die vom Bewerber beim Ausfüllen des Online- Bewerbungsbogens angegebene Anschrift zu verstehen. Diese Anschrift kann vom Referat Fortbildung und Praktika auf schriftlichen und begründeten Antrag des Bewerbers geändert werden, sofern dieser Antrag vor dem Tag des Dienstantritts eingeht. In diesem Fall wird diese Anschrift als letzter tatsächlicher Wohnsitz betrachtet. Zu den Unterlagen des Bewerbers wird eine Kopie der Änderung hinzugefügt. Eine Änderung der Anschrift für den tatsächlichen Wohnsitz wird nach Dienstantritt des Praktikanten nicht berücksichtigt. Die Zahlung für die Reise zum Ort der dienstlichen Verwendung erfolgt spätestens 6 Wochen nach Beginn des Praktikums, diejenige für die Rückkehr zum tatsächlichen Wohnsitz spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Praktikums, sofern dem Referat Fortbildung und Praktika der ordnungsgemäß ausgefüllte und mit Datum und Unterschrift versehene Begleitbogen vorliegt. 2. Die Pauschalzahlung erfolgt auf folgender Grundlage: 0,1326 EUR pro Kilometer für eine Entfernung von 1 bis einschließlich 1000 Kilometer; 0,0884 EUR pro Kilometer für den Teil der Strecke ab 1001 Kilometer und bis einschließlich Kilometer; keine Erstattung für den Teil der Strecke über Kilometer. Die Kilometervergütung wird jedes Jahr am 1. Januar angepasst. Die genannten Zahlen gelten für das Jahr Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels werden die Rückreisekosten nicht erstattet, wenn im ersten Monat des Praktikums das Praktikum auf Antrag des Praktikanten (Artikel 11 Absatz 1 Spiegelstrich 1) ohne zwingenden Grund beendet wird. Gleichermaßen kann die zuständige Behörde entscheiden, dass die Rückreisekosten nicht erstattet werden, wenn sie im ersten Monat des Praktikums das Praktikum auf Antrag des Betreuers oder auf eigene Initiative beendet. Die zuständige Behörde kann gleichermaßen entscheiden, dass die Rückreisekosten nicht erstattet werden, wenn sie das Praktikum zwischen dem zweiten Praktikumsmonat und dem Datum des im Praktikumsvertrag vorgesehenen Ende des Praktikums auf Antrag des Betreuers oder auf eigene Initiative wegen Pflichtverletzungen seitens des Praktikanten beendet. 4. Für den Fall der Aussetzung oder Wiederaufnahme des Praktikums ist keine Erstattung der Reisekosten durch das Europäische Parlament vorgesehen. 9/16

10 Artikel 15 Dienstreisekosten / Reisekosten während des Praktikums Genehmigung der Dienstreise 1. Die Praktikanten können während ihres Praktikums zu den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) auf Dienstreise entsandt werden, um dort die parlamentarischen Arbeiten zu verfolgen. 2. Das Referat Fortbildung und Praktika legt nach Maßgabe der Erfordernisse der Generaldirektion Übersetzung die Dauer der Dienstreise bei einer Höchstdauer von 2 Dienstreisetagen (Reisezeit ausgenommen) pro vollständigem Praktikumsmonat fest. Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung 3. Bei Dienstreisen zu einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments haben die Praktikanten den Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 180 EUR für die ersten 24 Stunden der Dienstreise und 90 EUR für jeden weiteren Abschnitt von 12 Stunden der unternommenen Dienstreise, einschließlich der Reisezeit. Wenn keine Übernachtung am Ort der Dienstreise erforderlich ist, ist der Pauschalbetrag auf 65 EUR für die Dienstreise begrenzt. Die genannten Pauschalbeträge werden entsprechend den vorgesehenen Bestimmungen für die Tagegelder und Pauschalerstattungen von Unterbringungskosten bei Dienstreisen von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments zu den drei Orten indexiert. 4. Die Zahlung besteht aus einem etwaigen Vorschuss in Höhe von 70 % des vorgesehenen Betrags (Beförderungskosten ausgenommen) für die genannte Dienstreise; und der Abschlusszahlung nach Eingang einer zulässigen Reisekostenerklärung. Das Europäische Parlament kann die gezahlten Beträge teilweise oder vollständig zurückverlangen, wenn die Dienstreise abgesagt oder verkürzt wird oder wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Reisekostenerklärung eingeht. Erstattung der Beförderungskosten 5. Die Beförderung erfolgt mit den im Sinne eines bestmöglichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses zweckmäßigsten Verkehrsmitteln. Die Beförderung mit vom Europäischen Parlament organisierten Chartertransporten ist im Rahmen der Verfügbarkeit zulässig. 6. Die Erstattung von Transferkosten (Parken, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi) wird nicht genehmigt. 7. Unabhängig vom Ziel der Dienstreise ist die Erstattung der Beförderungskosten stets auf den Preis für die zweite Klasse bei Zügen begrenzt. 8. Für Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten also wenn es sich sowohl beim Ort der Abreise als auch beim Ort der Dienstreise um einen der drei Arbeitsorte handelt sind keine Belege erforderlich. 9. Das Europäische Parlament kann den gezahlten Vorschuss für Beförderungskosten teilweise oder vollständig zurückverlangen, wenn die Dienstreise abgesagt oder verkürzt wird oder wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Reisekostenerklärung eingeht. 10/16

11 Verfahren bei Dienstreiseauftrag und Reisekostenerklärung 10. Vor Beginn der Dienstreise erstellt das Referat Fortbildung und Praktika den Dienstreiseantrag. Der Generaldirektor für Übersetzung oder sein bevollmächtigter Vertreter genehmigt die Dienstreise bis spätestens eine Woche vor Beginn der Dienstreise. 11. Nach Rückkehr von der Dienstreise füllen die Praktikanten die Reisekostenerklärung aus und lassen sie vom Leiter ihrer Dienststelle unterzeichnen. Die Reisekostenerklärung muss dem Referat Fortbildung und Praktika innerhalb einer Frist von maximal 5 Kalendertagen nach Ende der Dienstreise zugesandt werden. Nach Ablauf einer Frist von 15 Kalendertagen wird der Vorschuss der gezahlten Beträge von Amts wegen vom Praktikanten zurückverlangt. Artikel 16 Kranken- und Unfallversicherung 1. Der Praktikant muss während der gesamten Dauer des Praktikums gegen Unfall- und Krankheitsrisiko versichert sein. Das Europäische Parlament schließt eine Kranken- sowie eine Unfallversicherung für den Praktikanten ab, die einen Versicherungsschutz zusätzlich zur nationalen oder jeder sonstigen Versicherung bietet, die möglicherweise für den Praktikanten gilt. 2. Auf Antrag des Praktikanten können auch der Ehegatte und die Kinder des Praktikanten durch das Europäische Parlament versichert werden. In diesem Fall gehen die Prämien zu Lasten des Praktikanten. Artikel 17 Urlaub 1. Der Praktikant hat Anspruch auf zwei Tage Urlaub je Monat des abgeleisteten Praktikums. Urlaubsanträge sind an den jeweiligen Betreuer zu richten, der seinen Sichtvermerk anbringt und sie dem Sekretariat der Dienststelle zuleitet. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage werden nicht erstattet. 2. Der Praktikant hat Anspruch auf Urlaub an offiziellen dienstfreien Tagen, die im Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage aufgelistet sind, sowie an dienstfreien Tagen, an denen die Büros des Europäischen Parlaments geschlossen sind, sofern diese in den Zeitraum seines Praktikums fallen. Artikel 18 Sonderurlaub 1. Der Praktikant kann nach Benachrichtigung seines Betreuers bei dem Referat Fortbildung und Praktika Sonderurlaub in den für Beamte des Europäischen Parlaments vorgesehenen Fällen beantragen. Der Antrag auf Sonderurlaub sowie die Bescheinigung müssen dem Referat Fortbildung und Praktika zugeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für ärztliche Atteste, die dem Ärztlichen Dienst des Organs übermittelt werden müssen. 2. Wenn der Praktikant an seiner Bildungseinrichtung obligatorische Lehrveranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen muss, wird die Zahl der im Rahmen einer Dienstbefreiung benötigten Tage genehmigt, sofern die Bildungseinrichtung eine Bescheinigung erstellt. 3. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung über die Bewilligung des Sonderurlaubs oder der Dienstbefreiung wegen obligatorischer Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nach Eingang und Sichtung der entsprechenden Bescheinigungen. 4. Wenn eine Dienstbefreiung zu Bildungszwecken nicht bewilligt wird, kann der Praktikant die 11/16

12 Aussetzung des Praktikums im Einklang mit den vorstehenden Bestimmungen nach Artikel 10 beantragen. Artikel 19 Fernbleiben wegen Krankheit 1. Im Krankheitsfall hat der Praktikant unverzüglich am ersten Tag des Fernbleibens seinen Betreuer und/oder die Dienststelle, der er zugeteilt ist, zu unterrichten. 2. Wenn die Abwesenheit drei Kalendertage überschreitet, hat der Praktikant ein ärztliches Attest an den Ärztlichen Dienst des Organs zu übermitteln. 3. In jedem Fall ist das Fernbleiben wegen Krankheit ohne ärztliches Attest während der gesamten Dauer des Praktikums auf einen Tag pro Praktikumsmonat, berechnet auf der Grundlage der Gesamtdauer des Praktikums, begrenzt. Artikel 20 Unbefugtes Fernbleiben Bei einem Fernbleiben des Praktikanten, das weder durch eine Entscheidung über die Aussetzung des Praktikums nach Artikel 10 noch durch Fernbleiben wegen Krankheit nach Artikel 19 gerechtfertig ist, unterrichtet der Betreuer das Referat Fortbildung und Praktika von dem Fernbleiben. Danach teilt dieses dem Praktikanten mit Schreiben an seine angegebene Anschrift mit, dass er sich bei der Dienstelle, in der er das Praktikum absolviert, binnen einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung einzufinden hat. Die zuständige Behörde entscheidet nach Ablauf dieser Frist, ob das Praktikum nach Artikel 11 beendet wird und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Praktikum endet. Kapitel 2 Bestimmungen zu Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen Artikel 21 Zielsetzung der Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen Diese Praktika sind Absolventen von Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen vorbehalten. Ihnen soll es ermöglicht werden, die im Laufe des Studiums erworbenen Kenntnisse zu ergänzen und sich mit der Tätigkeit der Europäischen Union und insbesondere des Europäischen Parlaments vertraut zu machen. Artikel 22 Besondere Zulassungsbedingungen Jeder Bewerber, der sich um ein Übersetzungspraktikum für Hochschulabsolventen bewirbt, muss vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Bewerbungen ein Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer mit einem Abschlusszeugnis abgeschlossen haben. 12/16

13 Artikel 23 Dauer des Praktikums 1. Die Dauer der Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen beträgt drei Monate. Der Zeitraum des Praktikums sowie die Fristen für den Eingang der Bewerbungen ergeben sich aus folgender Tabelle: Beginn des Praktikums Dauer Bewerbungsfrist Januar 3 Monate 15. Juni bis 15. August April 3 Monate 15. September bis 15. November Juli 3 Monate 15. Dezember bis 15. Februar Oktober 3 Monate 15. März bis 15. Mai 2. Die Übersetzungspraktika für Hochschulabsolventen können ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden; dies erfolgt durch Beschluss der zuständigen Behörde auf begründeten Antrag des Betreuers, der der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beendigung des Praktikums zugeleitet wird. Das Praktikum wird ohne Unterbrechung verlängert; die Verlängerung des Praktikums erfolgt außer im Fall einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde an dem gleichen Ort, in der gleichen Dienststelle und unter der Aufsicht des gleichen Betreuers. Artikel 24 Finanzielle Ansprüche 1. Die Hochschulabsolventen, die ein Übersetzungspraktikum absolvieren, erhalten ein Stipendium. 2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stipendien ist das monatliche Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsstufe AD5, Dienstaltersstufe 4 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten des Landes, in dem das Praktikum stattfindet. Der monatliche Wert des Stipendiums beträgt 25 % dieses Gehalts. Das Stipendium wird am 15. jedes Monats in Euro ausbezahlt. 3. Die Höhe des Stipendiums wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. 4. Ein vergüteter Praktikant, der verheiratet ist und/oder mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, hat zusätzlich zum Stipendium Anspruch auf eine Haushaltszulage, deren Höhe auf 5% der Referenzvergütung nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt wird. Bei der Höhe der Haushaltszulage wird ebenfalls der Berichtigungskoeffizient des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, berücksichtigt. 5. Bezieht der vergütete Praktikant während seines Praktikums ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder ein Stipendium von einer anderen Stelle, wird der dem externen Einkommen entsprechende Betrag von dem Betrag abgezogen, auf den er nach den Absätzen 1 und 4 Anspruch hat. 6. Der Praktikant kann bei seiner Ankunft einen Antrag auf Vorschuss auf sein monatliches Stipendium für den ersten Monat stellen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Dieser kann bis zu 90 % des monatlichen Betrags des Stipendiums betragen. 7. Der Praktikant ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Das Stipendium unterliegt nicht der Gemeinschaftssteuer. 8. Wird das Praktikum vor dem vorgesehenen Ende beendet, wird das Stipendium anteilsmäßig nach der Anzahl der geleisteten Tage auf der Grundlage von Dreißigsteln ausgezahlt. 13/16

14 Kapitel 3 Bestimmungen für Ausbildungspraktika in der Übersetzung Artikel 25 Zielsetzung und besondere Zulassungsbedingungen für Ausbildungspraktika in der Übersetzung 1. Das Europäische Parlament bietet Bewerbern, die vor Ablauf der Bewerbungsfrist über einen der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Schulabschluss verfügen oder eine weiterführende oder fachliche Ausbildung auf entsprechendem Niveau absolviert haben, die Möglichkeit, ein Praktikum zu absolvieren. Diese sind insbesondere Bewerbern vorbehalten, für die im Rahmen ihres Ausbildungsganges ein Praktikum vorgeschrieben ist, unter der Voraussetzung, dass sie am ersten Tag ihres Praktikums das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Ist ein Praktikum im Rahmen eines Studiengangs an einer Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung, einer höheren Berufsausbildung, die von einer Einrichtung ohne Erwerbszweck (insbesondere öffentliche Institute oder Einrichtungen) durchgeführt wird, des Zugangs zur Ausübung eines Berufes verbindlich vorgeschrieben, kann das Europäische Parlament auf Begründung dieser Organisationen oder der Stellen, die den Zugang zur Ausübung eines Berufes gewähren, Bewerber zulassen, die die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen. Artikel 26 Dauer des Praktikums 1. Die Dauer der Ausbildungspraktika in der Übersetzung beträgt ein bis drei Monate. Der Beginn des Praktikums sowie die Fristen für den Eingang der Bewerbungen ergeben sich aus folgender Tabelle: Beginn des Praktikums Dauer Bewerbungsfrist Januar 1 bis 3 Monate 15. Juni bis 15. August April 1 bis 3 Monate 15. September bis 15. November Juli 1 bis 3 Monate 15. Dezember bis 15. Februar Oktober 1 bis 3 Monate 15. März bis 15. Mai 2. Die Ausbildungspraktika in der Übersetzung können ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden; dies erfolgt durch Beschluss der zuständigen Behörde auf begründeten Antrag des Betreuers, der der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beendigung des Praktikums zugeleitet wird. Das Praktikum wird ohne Unterbrechung verlängert; die Verlängerung des Praktikums erfolgt außer im Fall einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde an dem gleichen Ort, in der gleichen Dienststelle und unter der Aufsicht des gleichen Betreuers. Artikel 27 Vergütung 1. Die Absolventen eines Ausbildungspraktikums erhalten eine monatliche Vergütung, deren Höhe im Praktikumsvertrag festgesetzt wird. 2. Bei der Vergütung kann der Berichtigungskoeffizient des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, 14/16

15 berücksichtigt werden und sie wird am 15. jedes Monats in Euro ausbezahlt. 3. Die Höhe dieser Vergütung wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. 4. Die Zahlung einer Haushaltszulage oder einer Zusatzbeihilfe bei Behinderung ist nicht vorgesehen. 5. Bezieht der Absolvent eines Ausbildungspraktikums während seines Praktikums ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder ein Stipendium von einer anderen Stelle, wird der der externen Zuwendung entsprechende Betrag von dem Betrag abgezogen, auf den er nach Absatz 1 Anspruch hat. 6. Der Praktikant kann bei seiner Ankunft einen Antrag auf Vorschuss auf seine monatliche Vergütung für den ersten Monat stellen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Dieser kann bis zu 90 % des monatlichen Betrags der Vergütung betragen. 7. Der Praktikant ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Die Vergütung unterliegt nicht der Gemeinschaftssteuer. 8. Wird das Praktikum vor dem vorgesehenen Ende beendet, wird die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der geleisteten Tage auf der Grundlage von Dreißigsteln ausgezahlt. Kapitel 4 Schlussbestimmungen Artikel 28 Streitfälle 1. Wenn der Praktikant eine Entscheidung, die auf der Grundlage dieser Regelung getroffen wurde, anfechten will, muss er einen begründeten Antrag an die zuständige Behörde oder, wenn diese Behörde betroffen ist, an das Generalsekretariat richten. Die zuständige Behörde beziehungsweise der Generalsekretär übermittelt dem Praktikanten binnen drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort. 2. Eine Entscheidung, die unter Anwendung dieser Regelung getroffen wurde, kann außerdem vor dem Gericht der Europäischen Union gemäß Artikel 263 AEUV 1 angefochten werden. Ein nach Absatz 1 eingereichter Antrag führt nicht zur Aussetzung der gemäß dem genannten Artikel 263 AEUV vorgesehenen Frist. Artikel 29 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Praktikanten sowie der Bewerber für ein Praktikum fällt unter Anwendung dieser Regelung unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 1 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 15/16

16 Artikel 30 Inkrafttreten 1. Diese interne Regelung tritt am 1. März 2013 in Kraft. 2. Die Übersetzungspraktika, die vor dem 1. März 2013 begonnen haben, einschließlich derer, die nach diesem Datum verlängert werden, fallen weiterhin unter die Regelung vom 2. Februar 2006 über Praktika für Übersetzer beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments. Ist dies nicht der Fall, wird die genannte Regelung mit Inkrafttreten dieser Regelung aufgehoben. Geschehen zu Luxemburg am 8. Februar 2013 Klaus WELLE Generalsekretär 16/16

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