B E T R E U U N G S O R D N U N G der Kindertagesstätte REGENBOGEN

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1 - 1 - Elterninitiative Regenbogen e. V. Kirchweg Rösrath B E T R E U U N G S O R D N U N G der Kindertagesstätte REGENBOGEN (Stand: August 2011) Die Elterninitiative Regenbogen e. V. ist Träger der Kindertagesstätte Regenbogen in Rösrath-Forsbach. Die Kindertagesstätte Regenbogen ist eine sozialpädagogische Einrichtung der Kinderund Jugendhilfe und dient der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern. Die Arbeit in der Einrichtung richtet sich nach den geltenden Bestimmungen (z.z. Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung) und den dazu ergangenen Richtlinien. Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr an. Aus organisatorischen und pädagogischen Gründen endet der Betreuungsvertrag für die Kinder mit dem Eintreten der Schulpflicht zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres. Über eine Vertragsverlängerung im Rahmen des KiBiz entscheidet im Einzelfall der Vorstand in Abstimmung mit dem Erzieherteam. 1 Aufnahmegrundsätze (1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte ist die Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten im Verein Regenbogen e.v.. (2) Kinder werden aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind.

2 - 2 - (3) Liegen mehr Anmeldungen vor als Plätze vorhanden sind, werden bei der Vergabe der freien Plätze folgende Kriterien berücksichtigt, die im Rat der Kindertagesstätte entwickelt werden (KiBiz, 9Abs. 5): - ein Geschwisterkind besucht bereits eine vom Träger betriebene Einrichtung - wöchentliche Arbeitszeit der Eltern - Wohnortsituation - soziale Faktoren - beantragtes Budget Die Reihenfolge dieser Kriterien stellt keine Bewertung im Sinne einer Rangfolge dar. Die Kriterien dienen als Entscheidungshilfe im Einzelfall. (4) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet der Träger in Abstimmung mit der pädagogischen Leitung. (5) Nicht aufgenommene Kinder werden in einer Warteliste geführt. 2 Elternmitarbeit (1) Ist eine Elterninitiative Träger einer Betreuungsstätte, so ergibt sich daraus, dass alle Tätigkeiten - außer der unmittelbar pädagogischen Arbeit - von den Vereinsmitgliedern, insbesondere den Eltern der betreuten Kinder, selbst zu erledigen sind. (2) Verschiedene Arbeiten, die den Betrieb und die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffen, werden auf die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder umgelegt: a) Mitarbeit im Vorstand (Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.) b) Mitarbeit im Elternrat siehe Abs. (4) c) Einkauf d) Reinigung der Räumlichkeiten bei Ausfall der Reinigungskraft e) Pflege und Reparaturarbeiten an den Innen- und Außenanlagen f) Protokollführung während der Mitgliederversammlungen g) Koordination der Elterndienste

3 - 3 - h) Beaufsichtigung der Kinder während der Teamsitzungen i) Sonstiges Die Elternarbeit beinhaltet pro Betreuungsjahr mindestens 12, maximal 24 Pflichtarbeitsstunden pro Familie. Der Bedarf der Pflichtarbeitsstunden wird zu Beginn eines Betreuungsjahres in Abhängigkeit von den anstehenden Arbeiten und der Anzahl der Familien festgesetzt. Eltern, die im Elternrat Aufgaben übernehmen, haben nur 50% der Pflichtstunden zu leisten. Eltern, die im Vorstand Aufgaben übernehmen, sind von den Pflichtstunden befreit. Die geleisteten Arbeitsstunden werden halbjährlich überprüft. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden zu einem Stundensatz von 50,- Euro in Rechnung gestellt. (3) Die regelmäßige Teilnahme an den Elternversammlungen, die mindestens halbjährlich stattfinden, wird von allen Eltern erwartet. Dort haben die Eltern die Möglichkeit, sich auszutauschen. Beschlüsse, die in diesem Gremium gefasst werden, sind für alle Eltern verbindlich. Eltern, die an einer Elternversammlung nicht teilnehmen können, sind verpflichtet, sich über Inhalte und Beschlüsse zu informieren. (4) Die Elternversammlung wählt zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres 3 Vertreter, die den Elternrat bilden Der Elternrat arbeitet eng mit dem Vorstand und den Mitarbeitern der Einrichtung zusammen. Ihnen obliegt die Anregung und Koordination der Elternmitarbeit. (5) Die Einladung zur Elternversammlung durch die Leitung sollte drei Woche vor der Versammlung im Kindergarten ausgehängt werden sowie spätestens eine Woche vor der Versammlung den Erziehungsberechtigen schriftlich zugestellt werden. Der Vortand ist gesondert einzuladen. (6) Vor der Einstellung oder Entlassung von pädagogischem Personal sind Leitung und Elternrat anzuhören. 3 Gesundheitsfürsorge (1) Bei der Aufnahme eines Kindes ist von den Erziehungsberechtigten gemäß Kinderbildungsgesetz eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durch die Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach 26 SGB V nachzuweisen oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

4 - 4 - (2) Die Erziehungsberechtigten werden bei Neuaufnahme eines Kindes in die Kita gemäß 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetzes belehrt. (3) Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, das Kind vom Besuch der Betreuungsstätte fernzuhalten, wenn es an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Zur Stellung der Diagnose ist im Zweifelsfall sofort der behandelnde Arzt zu befragen. (4) War ein Kind nach Abs.(3) von der Einrichtung ferngehalten worden, darf es die Einrichtung erst wieder nach Vorlage eines ärztlichen Attestes besuchen. (5) Die Liste der " ansteckenden Krankheiten " i.s. von Abs.(3) und (4) richtet sich nach dem Infektionsschutzgesetz und liegt dieser Betreuungsordnung bei. (6) Bei sonstigen Erkrankungen des Kindes haben die Erziehungsberechtigten die Pflicht, die Erkrankung des Kindes sofort der Leitung der Einrichtung anzuzeigen. (7) Prinzipiell wird eine Verabreichung von Medikamenten in der Tagesstätte nicht vorgenommen. Ausnahmeregelungen sind nur nach Absprache mit der Leitung durchzuführen. (8) Auf dem gesamten Gelände (Innen- und Außenanlagen) gilt das absolute Rauchverbot. 4 Öffnungszeiten (1) Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten können bei Bedarf angepaßt werden. (2) Über eine Schließung der Einrichtung während der Ferien und aus besonderem Anlass entscheidet der Träger in Absprache mit der Leitung und dem Elternrat. Die Eltern sind rechtzeitig durch Aushang zu informieren. 5 Betrieb der Einrichtung (1) Der regelmäßige Besuch einer Einrichtung und die Anwesenheit des Kindes während der Kernzeiten sind Voraussetzung dafür, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag ( 3 KiBiz) erfüllt werden kann. (2) Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände sollen mit dem Namen des Kindes gekennzeichnet sein.

5 - 5 - (3) Die Kinder müssen zwischen 07:30 und 08:45 Uhr in der Einrichtung eintreffen. Ab Uhr wird die Eingangstür aus Sicherheitsgründen abgeschlossen. In Ausnahmefällen ist das Personal vorher telefonisch über das spätere Eintreffen des Kindes zu informieren. Kinder mit einer vereinbarten Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich müssen zwischen 12:00 und 12:30 Uhr abgeholt werden. Kinder mit einer vereinbarten Betreuungszeit von 35 Stunden wöchentlich können wählen zwischen einer täglichen Betreuungszeit bis 14:30 Uhr oder 4 Mal wöchentlich bis 14:00 Uhr und einmal bis 16:30 Uhr. Diese Kinder müssen spätestens zu diesen vereinbarten Zeiten abgeholt werden. (4) Falls ein Kind alleine nach Hause gehen darf, ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. (5) Falls ein Kind von einer anderen Person als den Erziehungsberechtigten abgeholt werden darf, ist das der Leitung schriftlich mitzuteilen. 6 Elternbeiträge (1) Neben den Elternbeiträgen gemäß 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), die von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Jugendamt der Kommune erhoben werden, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten des Kindes zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages an den Trägerverein. Die Höhe dieses Kostenbeitrages (= Trägeranteil), der den Eigenanteil des Trägervereins an den Kosten der Einrichtung abzudecken hat, wird vom Vorstand festgesetzt. Der Kostenbeitrag ist in voller Höhe auch für die Schließungszeit während der Ferien sowie für behördlich angeordnete oder vom Träger aufgrund besonderer Vorkommnisse (höhere Gewalt, Infektionskrankheiten etc.) angesetzte Schließungszeit zu entrichten, ebenso, wenn das Kind aus Krankheitsgründen die Einrichtung nicht besuchen kann oder wenn es auf Wunsch der Erziehungsberechtigten teilweise oder regelmäßig fernbleibt. (2) An den Träger sind folgende Beiträge zu entrichten: - Einmalige Aufnahmegebühr in den Verein in Höhe von z.z. 30,00 pro Familie - Vereinsbeitrag pro Familie in Höhe von z.z. 5,00 pro Monat - Trägeranteil gemäß Abs. (1) in Höhe von z.z. 12,50 pro Kind - Essensgeld: Für Kinder mit einer täglichen Betreuungszeit von 25h ist ab dem ein monatlicher Beitrag für Obst und Rohkost in Höhe von 10,00 zu entrichten.

6 - 6 - Für Kinder mit einer täglichen Betreuungszeit von 35 und 45h ist ab dem ein monatliches Essensgeld in Höhe von 60,00 zu entrichten. - Pauschale Hauswirtschaftskraft: Für alle Kinder mit einer vereinbarten Betreuungszeit von 35 oder 45 Stunden wird ein monatlicher Unkostenbeitrag in Höhe von 7,50 erhoben. - Windelgeld: Für Kinder, die in der Kita gewickelt werden, wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 10,00 erhoben. Der Vereinsbeitrag, der Trägeranteil, das Essensgeld, die Pauschale für die Hauswirtschaftskraft und das Windelgeld werden regelmäßig überprüft und der betriebswirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Alle Beträge werden im Voraus in einem Betrag am 05. eines Monats per Lastschrift abgebucht. Für ausreichend Deckung auf dem Konto ist zu sorgen. Eventuell anfallende Rücklastschriftgebühren oder Kosten für den gerichtlichen Forderungseinzug gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten, ebenso wie Mahngebühren. Die Kosten für eventuell anfallende Mahnungen betragen für die 1. Mahnung 5,00, für die 2. Mahnung 7,50 und für die 3. Mahnung 10,00. (3) Die Eltern erteilen der Elterninitiative Regenbogen e.v. bei Aufnahme des Kindes in die Einrichtung eine Einzugsermächtigung, die sich auf die Abbuchung der unter (2) aufgeführten Beiträge erstreckt. 7 Aufsicht (1) Die pädagogischen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe am Morgen und endet mit dem Abholen. (2) Für den Weg von und zur Kindertagesstätte tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. (3) Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern, Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt den Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht.

7 - 7-8 Versicherung Kinder, die den Kindertagesstätte regelmäßig besuchen, sind gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 a des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) und der Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII in der Landesunfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert und zwar a) auf dem direkten Weg zu und von der Einrichtung, b) während des Aufenthalts in der Einrichtung und während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb ihres Grundstückes (Besichtigungen, Feste, Ausflüge etc.). 9 Datenweitergabe (1) Die/der Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dem Träger der Einrichtung alle zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) notwendigen Daten über das Kind und seine Person mitzuteilen. Der Träger ist gem. 12 KiBiz berechtigt und verpflichtet, diese Daten zu erheben und zu speichern und nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. (2) Der Träger wird dementsprechend die zur Erhebung des gesetzlichen Elternbeitrages erforderlichen Angaben dem zuständigen Jugendamt mitteilen. Ebenso verfährt er mit den Daten, die er zur Durchführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens erhebt. Diese werden dem jeweiligen Schulamt mitgeteilt ( 12 und 14 (3) Kinderbildungsgesetz). 10 Pädagogisches Konzept (1) Als Grundlage für die Arbeit in der Kindertagesstätte gelten die gesetzlichen Grundlagen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sowie das pädagogische Konzept der Kita in der jeweils gültigen Fassung. Eine Weiterentwicklung der einrichtungsspezifischen Konzeption sowie der Bildungskonzeption bleibt dem Träger vorbehalten. (2) Die Eltern werden regelmäßig über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes informiert.

8 Kündigung (1) Die Kündigungsmodalitäten der Betreuungsordnung richten sich nach den im Betreuungsvertrag niedergeschriebenen Bedingungen. (2) Der Vertrag kann - ungeachtet der fristgerechten Kündigungsmöglichkeiten - von der Elterninitiative Regenbogen e.v. unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden, wenn a) die Erziehungsberechtigten mit der Entrichtung der o.g. Beiträge mindestens sechs Monate schuldhaft in Verzug geraten sind, b) die Erziehungsberechtigten eines Kindes sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht an der Elternarbeit entsprechend 2 dieser Tagesstättenordnung beteiligen, c) sich das Kind nicht in die Gemeinschaft einfügen kann oder durch sein sonstiges Verhalten die Durchführung des Erziehungs- und Bildungsauftrages erheblich beeinträchtigt. Über die Kündigung entscheidet der Vorstand nach Beratung mit der Leitung sowie dem Elternrat. (3) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt der Anspruch auf einen - auch bereits bestehenden - Platz in der Einrichtung.

9 - 9 - Anlage zur Betreuungsordnung des Regenbogen e.v.: Erkrankt ein betreutes Kind an einer der folgenden Krankheiten oder tritt im Umfeld des Kindes eine der folgenden Krankheiten auf, darf es die Einrichtung erst nach Vorlage einer hausärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Attest) wieder besuchen: Infektionskrankheiten lt. Bundesseuchengesetz Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken, Diphtherie, Salmonellen, Ringelröteln, Kopfläuse, Würmer, Enteritis infectiosa (Durchfallerkrankung) Meningitis, Enzephalitis (Hirnhautentzündung) Paratyphus Polymyelitis (Kinderlähmung) Schigellen- Ruhr Tuberkulose Typhus Virus - Hepatitis

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