Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
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- Adam Fiedler
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Neuerungen im Sozialkassenbereich Auswirkungen auf die Gerüstbaubetriebe Mitgliederversammlung Mecklenburg-Vorpommern November
2 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage ist Grundlage der Mitgliederversammlung für den Verbandsbereich Mecklenburg-Vorpommern zum Thema Neuerungen im Sozialkassenbereich - Auswirkungen auf die Gerüstbaubetriebe. Die Darstellung der tariflichen Bestimmungen erfolgt zum Teil vereinfacht und ist nicht vollständig. Rechtsansprüche hieraus können nicht hergeleitet werden. Es gelten in allen Fällen die gesetzlichen, tarifvertraglichen, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbauergewerbes VVaG übernehmen keine Haftung für eventuelle Fehler.
3 Neue Tarifverträge
4 Abschluss neuer Tarifverträge im Juli 2015 Allgemeinverbindliche Tarifverträge (für alle Gerüstbaubetriebe bindend) - Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV), - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (Verfahrenstarifvertrag), - Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), - Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk (TV Berufsbildung). - Mindestlohntarifvertrag (neuer Mindestlohn gültig ab 1. April 2016) Nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge (nur für verbandsgebundene Betriebe bzw. Mitglieder der IG Bau bindend) - Lohntarifvertrag und TV Ausbildungsvergütung - Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauer-Handwerk (TZR).
5 Inkrafttreten der Tarifverträge Abschluss Lohntarifvertrag TV Mindestlohn Berufsbildungstarifvertrag Lohnaus- gleichs- TV 07/ / / / / /2017 RTV (außer 8 Urlaub und 3 Ziff. 4.5 Insolvenzsicherung) VTV 8 und 3 Ziffer 4.5 RTV Angebot der neuen Fortbildungslehrgänge
6 Entsendebetriebe
7 Erfassung von Entsendebetrieben - Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht vor, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu Arbeiten nach Deutschland entsenden, dem jeweiligen Urlaubskassenverfahren unterliegen. - Voraussetzung ist allerdings, dass in Deutschland einheitliche Bedingungen bestehen ( Ausländerdiskriminierung ). - Dies war wegen der abweichenden Urlaubsgeldregelungen bislang nicht der Fall. - Mit der Vereinheitlichung des Verfahrens für die Berliner Betriebe werden nunmehr auch die Entsendebetriebe vom Urlaubskassenverfahren erfasst (nur Urlaub, nicht ÜBG, LAG, Berufsbildung, Zusatzversorgung).
8 Regelungen zum Urlaub
9 Mindesturlaubsvergütung - Nach europarechtlichen Vorgaben ist zwingend, dass auch Arbeitnehmer außerhalb der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in der Höhe erwerben, den sie ohne die Krankheit erworben hätten ( Mindesturlaubsvergütung). - Derzeit besteht in diesen Fällen pro Tag der Krankheit ein Anspruch von pauschal 5,00 Euro Urlaubsentgelt zzgl. 1,50 Euro zusätzliches Urlaubsgeld pro Krankheitstag, maximal von 26 Wochen pro Kalenderjahr. - Urlaubsanspruch aus einem Tag bei einem Stundenlohn von 10,50 Euro: 10,50 x 7,8 = 81,90 Lohn Urlaubsentgeltanspruch: 81,90 x 11,4% = 9, % zusätzl. Urlaubsgeld: 2,80 Urlaubsgeld 12,14 Die bisher gewährten 6,50 Euro Ausgleichsbetrag (5 Urlaubsentgelt + 1,50 zus. Urlaubsgeld) reichen nicht, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen!
10 Mindesturlaubsvergütung - Im neuen RTV wurde festgelegt, dass die Mindesturlaubsvergütung auf Basis des zuletzt gemeldeten Bruttolohnes, also dem Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, festgelegt wird. - Beispiel: - Der Arbeitnehmer erkrankt im Monat Juni Die Lohnfortzahlung endet am 17. Juli Ausfallstunden im Juli 2015 wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung - Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer - eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 2.635,52 Euro ohne monatsbezogene Einmalbezüge - mit 169 lohnzahlungspflichtige Stunden erzielt MUV Krankheit = 2.635, = 15,59 x 78 Ausfallstunden = 1.216,02 Urlaubsentgeltanspruch: 1.216,02 x 11,4% = 138, % zusätzl. Urlaubsgeld: = 41,59 MUV Krankheit = 180,22
11 Mindesturlaubsvergütung - Und jetzt wird es komplizierter: Aus dem Bruttolohn und den Stunden sind Urlaubsgeld, Lohnausgleich und Einmalzahlungen herauszurechnen! - Beispiel: - Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer - eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 3.570,52 Euro mit lohnzahlungspflichtige Stunden erzielt sowie Euro Urlaubsgeld - und Euro Jubiläumszulage erhalten MUV Krankheit = 3.570, = 1.920, = 14,44 x 78 Ausfallstunden = 1.126,32 Urlaubsentgeltanspruch: 1.126,32 x 11,4% = 128, % zusätzl. Urlaubsgeld: = 38,52 MUV Krankheit = 166,92
12 Mindesturlaubsvergütung - Deshalb können wir es Ihnen nicht ersparen, uns in der Monatsmeldung die jeweiligen Einmalbezüge zu melden. - Urlaubsgeld und Lohnausgleich rechnen wir selbst aus der Summe heraus, d.h. diese sind in den Einmalbezügen nicht zu berücksichtigen. - Die lohnzahlungspflichtigen Stunden enthalten nicht die Stunden für Urlaub und Lohnausgleich, so dass wir den richtigen Teiler ermitteln können. - Hinweis: DATEV und BRZ berechnen die Mindesturlaubsvergütung im Programm
13 Abgeltung Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung richtet sich teilweise gegen die Sozialkasse, teilweise gegen den Arbeitgeber Abgeltungsgrund - drei Monate nicht mehr im Gerüstbau tätig und nicht arbeitslos - weiterhin beim Betrieb tätig, aber drei Monate nicht vom Tarifvertrag erfasst - Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die SOKA - erwerbsunfähig - berufsunfähig oder voraussichtlich dauerhaft außerstande, im Gerüstbau zu arbeiten - Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente - Wechsel in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis - Abgeltungsauszahlung an den Arbeitnehmer durch den Betrieb - Erstattung durch die SOKA
14 Verfallfristen Beispiel Arbeitgebersicht Wie lang kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zur Erstattung einreichen? - Der Anspruch des Arbeitgebers verfällt bis zum des Jahres, der auf das Jahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Anspruch entstand im Jahr 2015 Urlaub wurde in November 2016 genommen und vom AG ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann den Urlaub bis spätestens dem bei der Sozialkasse zur Erstattung einreichen. Ausnahme: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. November 2016 beendet! Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist daher spätestens bis 15. Januar 2017 bei der Sozialkasse einzureichen.
15 Insolvenzsicherung
16 Insolvenzsicherung Bisher Sofern Arbeitszeitkonten geführt wurden, waren 50,00 Euro je Jahr und Arbeitnehmer zur Absicherung des Insolvenzrisikos an die Sozialkasse zu entrichten BRD neu Zukünftig ist das Risiko über einen Beitrag in Höhe von 0,2 Prozent für alle Betriebe bei der Sozialkasse abgesichert
17 Lohnausgleich / Übergangsbeihilfe
18 Anspruchsvoraussetzungen - Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder gewerblicher Arbeitnehmer, - a) dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks vom 23. Dezember ununterbrochen bis zum 1. Januar besteht und - b) der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks nachweist.
19 Tage mit Anspruch auf Lohnausgleich Lohnausgleichs- Zeitraum , , , sofern diese Tage nicht auf die Wochenenden fallen. Auszug Kalender 2015/ Donnerstag Heiligabend Lohnausgleich Freitag 1. Weihnachtstag Lohnausgleich Samstag 2. Weihnachtstag Sonntag Montag Arbeitstag Dienstag Arbeitstag Mittwoch Arbeitstag Donnerstag Silvester Lohnausgleich Freitag Neujahr Lohnausgleich Auszug Kalender 2016/ Samstag Heiligabend Sonntag 1. Weihnachtstag Montag 2. Weihnachtstag Lohnausgleich Dienstag Arbeitstag Mittwoch Arbeitstag Donnerstag Arbeitstag Freitag Arbeitstag Samstag Silvester Sonntag Neujahr
20 Höhe des Lohnausgleichs Bisher: - Die Höhe des Lohnausgleichs richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst des vorangegangenen Lohnabrechnungszeitraums (i.d.r. der November). - Die Berechnung stellte sich immer dann als problematisch dar, wenn der Arbeitnehmer im November Urlaub hatte und das zusätzliche Urlaubsentgelt in die Berechnung einging. Neu: - Die Höhe des Lohnausgleiches richtet sich nach dem Stundenlohn. - Bei Arbeitnehmern mit Leistungslohn ist die Bemessungsgrundlage das auf die Arbeitsstunden umgerechnete Arbeitsentgelt.
21 Lohnausgleichstabelle Die Sozialkasse ist verpflichtet, in jedem Jahr rechtzeitig vor Beginn des Lohnausgleichszeitraums eine Lohnausgleich-Tabelle herauszugeben, aus der sich die Höhe der Lohnausgleichsansprüche ergibt.
22 Lohnausgleich für Teilzeitbeschäftigte Der Lohnausgleichsbetrag lt. Tabelle ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigten: Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so ist der Lohnausgleich im Verhältnis der im laufenden Kalenderjahr vergüteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit zu kürzen; bei der Ermittlung der vergüteten bzw. der tariflichen Arbeitszeit bleibt der Urlaub sowie der Lohnausgleich außer Betracht.
23 Lohnausgleich für Teilzeitbeschäftigte Beispiel: - Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 936 vergütete Arbeitsstunden (Arbeitszeit und ÜBG- Stunden zu entnehmen aus dem Kontoauszug - Im Kalenderjahr hatte er 26 Urlaubstage und 4 Lohnausgleichstage - Der Stundenlohn betrug 12,40 Euro LAG-Betrag nach LAG-Tabelle für eine Vollzeitkraft = 386,88 Euro Teilzeitgrad = 936 = x7,8 26 x7, = 52,2 % LAG-Betrag = 386,88 x 52,2% = 201,95
24 Übergangsbeihilfe - Aus sozialen Gründen erhalten arbeitslose Arbeitnehmer, die im Lohnausgleichszeitraum arbeitslos waren und die keinen Anspruch auf Lohnausgleich erworben haben, eine Erste bzw. auch eine Zweite Übergangsbeihilfe. - Sie beträgt im aktuellen Lohnausgleichszeitraum 165,00 Euro. - Die Übergangsbeihilfe hat an praktischer Relevanz verloren. - Der Betrag unterliegt der Lohnsteuer und wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. - Die Gesamtsumme betrug in den letzten Jahren um die 10 T jährlich. - Der neue Tarifvertrag sieht daher die Übergangsbeihilfe ab Dezember 2016 nicht mehr vor.
25 Überbrückungsgeld
26 Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien - Die Sonderregelung für das Gerüstbauer-Handwerk endet zum 31. März Die Tarifvertragsparteien haben eine Absichtserklärung unterzeichnet, nach der die ÜBG-Regelungen durch die Regelungen zum Saison-KUG ersetzt werden.
27 Beitrag und Sozialaufwandsersatz
28 Veränderung des Sozialkassenbeitrags Der Sozialkassenbeitrag bleibt unverändert bei 25 Prozent für gewerbliche Arbeitnehmer und bei 11,00 Euro monatlich bei Angestellten. Die 50,00 Euro je AN für die Insolvenzsicherung entfallen BRD BRD neu 18,8% Urlaubsgeld 19,4% Urlaubsgeld 2,0% Lohnausgleich 1,3% Lohnausgleich 0,9% Überbrückungsgeld 0,9% Überbrückungsgeld 2,5% Berufsbildung 2,4% Berufsbildung - 0,2% Insolvenzsicherung 24,2% Sozialkasse 24,2% Sozialkasse 0,8% Zusatzversorgung 0,8% Zusatzversorgung 25,0% Gesamtbeitrag 25,0% Gesamtbeitrag 11,00 pro Angestellten für die 11,00 pro Angestellten für die Zusatzversorgung Zusatzversorgung 50,00 pro Arbeitszeitkonto
29 Saldierung Sozialkassenbeitrag mit Erstattungen - Unter bestimmten Voraussetzungen saldiert die Sozialkasse den für einen Meldemonat fälligen Beitrag mit den Erstattungen und - zieht die Differenz ein, sofern Beitrag > Erstattung, - zahlt die Differenz aus, sofern Beitrag < Erstattung. - Voraussetzungen: - kein Beitragsrückstand - kein Melderückstand - Lastschrifteinzugsermächtigung für Beitrag und Winterbau-Umlage - keine Unstimmigkeiten bei der Erstattung
30 Getrennte Zahlung von Beitrag, Winterbau-Umlage und Erstattung - Alternativ zum Saldierungsverfahren bleibt die Möglichkeit der getrennten Zahlung von Beitrag und Erstattung bestehen - für Betriebe, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. weil sie kein Lastschriftmandat erteilen möchten), oder - eigenständig die Erstattungen per Lastschrift einziehen möchten.
31 Sozialaufwandsersatz Bisher Ab Urlaubsgeld Lohnausgleich Überbrückungsgeld Berufsbildung 37 Prozent 50 Prozent 30 Prozent 45 Prozent einheitlich 35 Prozent (Ausnahme: LAG = 50 Prozent)
32 Verzugszinsen Bisher: Ab : Basiszins + 3 Prozent (zur Zeit 2,17 Prozent) 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr
33 Berufsbildung
34 Erweiterung der Ausbildungsförderung auf Umschüler - Die Förderung der Ausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin bleibt im Kern unverändert. - Anders als bisher ist allerdings vorgesehen, dass auch Umschüler zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin von der Sozialkasse gefördert werden. - Dabei gibt es lediglich eine Einschränkung: Sofern die Ausbildungsvergütung nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, z.b. von der Bundesagentur für Arbeit, gefördert wird, erstattet die Sozialkasse keine Ausbildungsvergütung.
35 Urlaubsanspruch jugendlicher Auszubildender - Bisher: - Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 25 Tage - ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 30 Tage - Die Differenzierung ist zur Verhinderung von Altersdiskriminierung nicht mehr zulässig. - Für Auszubildende gilt zukünftig ein einheitlicher Anspruch von 30 Tagen Urlaub je Kalenderjahr. - Im Gegenzug entfällt die Freistellung zur Nachbereitung des Berichtsheftes im Zeitraum vom Dezember.
36 Das Fortbildungssystem wird zukünftig deutlich erweitert - Der neue Berufsbildungstarifvertrag sieht ein deutlich ausgebautes Weiterbildungsangebot vor. - Die Lehrgangsinhalte wurden durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Ausbildern und Lehrern, konzeptionell erarbeitet und im Arbeitskreis RTV vorgestellt. - Die neuen Lehrgänge werden ab 2017 durchgeführt. - Bis Ende 2016 können Teilnehmer am Kolonnenführerlehrgang noch nach den alten Voraussetzungen angemeldet werden.
37 Die Weiterbildung wird zukünftig ausgebaut - Im Weiterbildungsbereich gibt es neben der Ausbildung zukünftig mehrere, aufeinander aufbauende Seminare für gewerbliche Arbeitnehmer: Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer 2 weitere Jahre Praxis als Monteur Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter 2 Jahre Praxis als Monteur Geprüfter Gerüstbau-Monteur 4 Jahre Praxis oder Ausbildung und 2 Jahre Praxis
38 Inhalte der Seminare (Entwurf)
39 Konzept des erarbeiteten Berufsbildungssystems AUSBILDUNG KLASSISCH QUEREINSTEIGER Meister FÜHRUNG Ausbildereignung Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Mind. 2 Jahre Praxis Mind. 2 Jahre Praxis als Montageleiter* 2 weitere Jahre Praxis als Monteur Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter (EIGENSTÄNDIGES) BAUEN Gerüstbauer 2 Jahre Praxis als Monteur ZUARBEIT 3 Jahre Ausbildung Zugang für Azubis nach abschließend nicht bestandener Prüfung, sofern praktisch geeignet Geprüfter Gerüstbau-Monteur 4 Jahre Praxis oder Ausbildung und 2 Jahre Praxis = Förderung durch SOKA
40 Weitere Hinweise - Gescheiterte Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen am Lehrgang zum Monteur teilnehmen. - Der gelernte Gerüstbauer kann nach zwei Jahren den Lehrgang zum Geprüften Gerüstbaukolonnenführer besuchen. - Der Lehrgang zur Erlangung der Ausbildereignung kann besucht werden von - Gerüstbaugesellen nach 2 Jahren Praxis mindestens als Gerüstbauer (der Kolonnenführer ist keine Voraussetzung mehr) - Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführern nach einem weiteren Jahr Berufspraxis mindestens als Montage-Leiter - Weiterhin gibt es den Lehrgang für die Vorbereitung zur Externen Gesellenprüfung - Umfang 18 Wochen! - Voraussetzung ist nach 45 Berufsbildungsgesetz geregelt - mindestens 4,5 Jahre Praxis oder - anderweitige geeignete Vorbildung
41 Meldeverfahren
42 Meldeverfahren Grundsatz: Die Meldung ist elektronisch abzugeben, d.h. - Online-Service - Verfahren der Datenfernübertragung - DATEV - BRZ - GDI Einlesen über den Online-Service - CSS Ausnahme: Die Abgabe der Meldung über Papierformulare ist nur dann möglich, wenn der Betrieb besondere wirtschaftliche oder persönliche Gründe nachweisen kann. Die monatlichen Meldungen erfolgen per Formular. Die Formulare werden den Betrieben auf dem Postweg zur Verfügung gestellt und sind auf dem Postwege einzureichen. - Bitte nicht per Fax!
43 Tarifliche Zusatzrente
44 Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente (TZR) - Hintergrund: bisher war tariflich geschuldetes Entgelt mangels Öffnungsklausel im Tarifvertrag nicht wandelbar - D.h. eine Entgeltumwandlung war nur möglich, wenn es sich um nicht tariflich geschuldetes Entgelt handelte (konkret: Lohn musste oberhalb des LTV liegen) - Jetzt Öffnungsklausel mit TZR - Achtung: Nicht umgewandelt werden kann der Mindestlohn! - Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Altersversorgung durch einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent des umgewandelten Entgeltes. - Die Altersversorgung wird bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (= SOKA-BAU) durchgeführt
45 Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente (TZR) - Die bestehende Rentenbeihilfe bei der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes bleibt unverändert bestehen - Es besteht keine Notwendigkeit, bestehende Altverträge aufzulösen!
46 Welche Vorteile bietet Ihnen SOKA-BAU? - 2,25 Prozent garantierter Rechnungszins plus Überschussbeteiligung - Keine Provisionen für Vermittler Keine Abschlusskosten, die vorweg das Sparkapital reduzieren - Kenntnis und Berücksichtigung von bestehenden Tarifverträgen (Mindestlohn, ZVK- Beiträge, usw.) bei der Umsetzung der TZR im Betrieb - Vertragsänderungen wie Tarifwechsel, Beitragsfreistellung oder Beitragsänderungen ohne weitere Gebühren möglich. Bei Arbeitgeber- oder Branchenwechsel zu gleichen Konditionen ohne weitere Gebühren weiterführbar - Produkt auf die Bauwirtschaft ausgerichtet
47 Beispiel für die Anwendung des 3 Nr. 63 EStG Monatsberechnung: Angestellte gewerbliche Arbeitnehmer** Bis zu 4 % der BBG* 242,00 242,00 - ZVK-Beitrag AG 11,00 21,60 = Höchstmöglicher Gesamtbeitrag 231,00 220,40 - TZR-Beitrag AG (25 %) 46,20 44,08 Höchstmögliche Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers 184,80 176,32 * Beitragsbemessungsgrenze 2015 monatlich = ** ZVK-Beitrag AG (Beispiel: 0,8 % von / Monat Bruttolohn)
48 Vorteil für den Arbeitgeber: Lohnnebenkosten sparen Berechnung für Arbeitnehmer Alte Bundesländer Monatlich Ohne BauRente ZukunftPlus Mit BauRente ZukunftPlus Bruttoeinkommen Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Steuer-/Sozialversicherungspflichtiges Brutto Lohnnebenkosten 52,325 %* Steuerfreier Arbeitgeber-Zuschuss (25 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) Entgeltumwandlung Gesamtkosten Arbeitgeber im Monat Monatliche Ersparnis Arbeitgeber 2.700, , , , , , , , , , , , ,35 10,93 *Die Beitragssätze ab wurden zu Grunde gelegt: Sozialversicherung 19,325 %, Sozialkassenbeitrag 25,00 %, Arbeitgeber-Beitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage 1,00 %, Beitrag zur BG Bau und sonstige Lohnnebenkosten 7,00 %.
49 Vorteil Arbeitnehmer: geringer Nettoaufwand für den Aufbau der Altersvorsorge Berechnung für Arbeitnehmer Steuerklasse I/ohne Kinder Monatlich Ohne BauRente ZukunftPlus Mit BauRente ZukunftPlus Bruttolohn Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Zuschuss zur BauRente ZukunftPlus (25 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) Steuer-/Sozialversicherungspflichtiges Brutto Netto Abzug VWL Nettolohn Tatsächlicher Nettoaufwand Sparleistung für meine BauRente Quelle: Stand: , , , , ,00 * -- (10,00 ) ** 2.726, , , ,99-40,00-40, , ,99 20,17 50,00 Steuer- und sozialversicherungsfrei. * Steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber-Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Nettolohn-Berechnung. ** Hinweis: Trotz Steuerfreibetrag können die späteren Leistungen der Steuerpflicht unterliegen.
50 Information über den TZR - Die schreibt die Betriebe an und stellt die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-BAU) als Produktgeber vor. - Das Anschreiben an Verbands-/Innungsbetriebe enthält den Hinweis, dass die ZVK-BAU Kontakt mit dem Betrieb aufnimmt, sofern der angeschriebene Betrieb der nicht mitteilt, dass er keine Kontaktaufnahme wünscht. - Das Anschreiben an Nicht-Verbands-/Innungsbetriebe erhält eine Rückmeldemöglichkeit, dass die Kontaktaufnahme durch die ZVK-BAU gewünscht ist. - Die Kontaktaufnahme kann über die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Herrn Blackert) erfolgen; die Ansprechpartner mit der regionalen Zuordnung sind aber auch auf der Internetseite der Sozialkasse Gerüstbau hinterlegt.
51 Wie geht es weiter?
52 Wie geht es weiter? - Mit unserem Rundschreiben zu den tarifvertraglichen Änderungen haben wir Ihr Interesse an einem Sozialkassenseminar abgefragt. - In diesem werden alle sozialkassenrelevanten Themen einschließlich der Ausführungen zum Online-Service / Formularen im Detail vorgestellt. - Zielgruppe: kaufmännische Angestellte im Betrieb oder Mitarbeiter von Lohn-/ Steuerbüros - Dauer: von 10:00 Uhr ca. 15:00 Uhr - Die Seminarorte und -termine werden in Abhängigkeit der Teilnehmeranzahl festgelegt. - Sofern noch nicht erfolgt, bitten wir bei Interesse um Ihre Rückmeldung!
53 Haben Sie Fragen?
54 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
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