Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes"

Transkript

1 Neuerungen im Sozialkassenbereich Auswirkungen auf die Gerüstbaubetriebe Mitgliederversammlung Mecklenburg-Vorpommern November

2 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage ist Grundlage der Mitgliederversammlung für den Verbandsbereich Mecklenburg-Vorpommern zum Thema Neuerungen im Sozialkassenbereich - Auswirkungen auf die Gerüstbaubetriebe. Die Darstellung der tariflichen Bestimmungen erfolgt zum Teil vereinfacht und ist nicht vollständig. Rechtsansprüche hieraus können nicht hergeleitet werden. Es gelten in allen Fällen die gesetzlichen, tarifvertraglichen, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbauergewerbes VVaG übernehmen keine Haftung für eventuelle Fehler.

3 Neue Tarifverträge

4 Abschluss neuer Tarifverträge im Juli 2015 Allgemeinverbindliche Tarifverträge (für alle Gerüstbaubetriebe bindend) - Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV), - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (Verfahrenstarifvertrag), - Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), - Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk (TV Berufsbildung). - Mindestlohntarifvertrag (neuer Mindestlohn gültig ab 1. April 2016) Nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge (nur für verbandsgebundene Betriebe bzw. Mitglieder der IG Bau bindend) - Lohntarifvertrag und TV Ausbildungsvergütung - Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauer-Handwerk (TZR).

5 Inkrafttreten der Tarifverträge Abschluss Lohntarifvertrag TV Mindestlohn Berufsbildungstarifvertrag Lohnaus- gleichs- TV 07/ / / / / /2017 RTV (außer 8 Urlaub und 3 Ziff. 4.5 Insolvenzsicherung) VTV 8 und 3 Ziffer 4.5 RTV Angebot der neuen Fortbildungslehrgänge

6 Entsendebetriebe

7 Erfassung von Entsendebetrieben - Das Arbeitnehmerentsendegesetz sieht vor, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu Arbeiten nach Deutschland entsenden, dem jeweiligen Urlaubskassenverfahren unterliegen. - Voraussetzung ist allerdings, dass in Deutschland einheitliche Bedingungen bestehen ( Ausländerdiskriminierung ). - Dies war wegen der abweichenden Urlaubsgeldregelungen bislang nicht der Fall. - Mit der Vereinheitlichung des Verfahrens für die Berliner Betriebe werden nunmehr auch die Entsendebetriebe vom Urlaubskassenverfahren erfasst (nur Urlaub, nicht ÜBG, LAG, Berufsbildung, Zusatzversorgung).

8 Regelungen zum Urlaub

9 Mindesturlaubsvergütung - Nach europarechtlichen Vorgaben ist zwingend, dass auch Arbeitnehmer außerhalb der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in der Höhe erwerben, den sie ohne die Krankheit erworben hätten ( Mindesturlaubsvergütung). - Derzeit besteht in diesen Fällen pro Tag der Krankheit ein Anspruch von pauschal 5,00 Euro Urlaubsentgelt zzgl. 1,50 Euro zusätzliches Urlaubsgeld pro Krankheitstag, maximal von 26 Wochen pro Kalenderjahr. - Urlaubsanspruch aus einem Tag bei einem Stundenlohn von 10,50 Euro: 10,50 x 7,8 = 81,90 Lohn Urlaubsentgeltanspruch: 81,90 x 11,4% = 9, % zusätzl. Urlaubsgeld: 2,80 Urlaubsgeld 12,14 Die bisher gewährten 6,50 Euro Ausgleichsbetrag (5 Urlaubsentgelt + 1,50 zus. Urlaubsgeld) reichen nicht, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen!

10 Mindesturlaubsvergütung - Im neuen RTV wurde festgelegt, dass die Mindesturlaubsvergütung auf Basis des zuletzt gemeldeten Bruttolohnes, also dem Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, festgelegt wird. - Beispiel: - Der Arbeitnehmer erkrankt im Monat Juni Die Lohnfortzahlung endet am 17. Juli Ausfallstunden im Juli 2015 wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung - Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer - eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 2.635,52 Euro ohne monatsbezogene Einmalbezüge - mit 169 lohnzahlungspflichtige Stunden erzielt MUV Krankheit = 2.635, = 15,59 x 78 Ausfallstunden = 1.216,02 Urlaubsentgeltanspruch: 1.216,02 x 11,4% = 138, % zusätzl. Urlaubsgeld: = 41,59 MUV Krankheit = 180,22

11 Mindesturlaubsvergütung - Und jetzt wird es komplizierter: Aus dem Bruttolohn und den Stunden sind Urlaubsgeld, Lohnausgleich und Einmalzahlungen herauszurechnen! - Beispiel: - Im Juni 2015 hat der Arbeitnehmer - eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 3.570,52 Euro mit lohnzahlungspflichtige Stunden erzielt sowie Euro Urlaubsgeld - und Euro Jubiläumszulage erhalten MUV Krankheit = 3.570, = 1.920, = 14,44 x 78 Ausfallstunden = 1.126,32 Urlaubsentgeltanspruch: 1.126,32 x 11,4% = 128, % zusätzl. Urlaubsgeld: = 38,52 MUV Krankheit = 166,92

12 Mindesturlaubsvergütung - Deshalb können wir es Ihnen nicht ersparen, uns in der Monatsmeldung die jeweiligen Einmalbezüge zu melden. - Urlaubsgeld und Lohnausgleich rechnen wir selbst aus der Summe heraus, d.h. diese sind in den Einmalbezügen nicht zu berücksichtigen. - Die lohnzahlungspflichtigen Stunden enthalten nicht die Stunden für Urlaub und Lohnausgleich, so dass wir den richtigen Teiler ermitteln können. - Hinweis: DATEV und BRZ berechnen die Mindesturlaubsvergütung im Programm

13 Abgeltung Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung richtet sich teilweise gegen die Sozialkasse, teilweise gegen den Arbeitgeber Abgeltungsgrund - drei Monate nicht mehr im Gerüstbau tätig und nicht arbeitslos - weiterhin beim Betrieb tätig, aber drei Monate nicht vom Tarifvertrag erfasst - Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die SOKA - erwerbsunfähig - berufsunfähig oder voraussichtlich dauerhaft außerstande, im Gerüstbau zu arbeiten - Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente - Wechsel in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis - Abgeltungsauszahlung an den Arbeitnehmer durch den Betrieb - Erstattung durch die SOKA

14 Verfallfristen Beispiel Arbeitgebersicht Wie lang kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zur Erstattung einreichen? - Der Anspruch des Arbeitgebers verfällt bis zum des Jahres, der auf das Jahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Anspruch entstand im Jahr 2015 Urlaub wurde in November 2016 genommen und vom AG ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann den Urlaub bis spätestens dem bei der Sozialkasse zur Erstattung einreichen. Ausnahme: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. November 2016 beendet! Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist daher spätestens bis 15. Januar 2017 bei der Sozialkasse einzureichen.

15 Insolvenzsicherung

16 Insolvenzsicherung Bisher Sofern Arbeitszeitkonten geführt wurden, waren 50,00 Euro je Jahr und Arbeitnehmer zur Absicherung des Insolvenzrisikos an die Sozialkasse zu entrichten BRD neu Zukünftig ist das Risiko über einen Beitrag in Höhe von 0,2 Prozent für alle Betriebe bei der Sozialkasse abgesichert

17 Lohnausgleich / Übergangsbeihilfe

18 Anspruchsvoraussetzungen - Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder gewerblicher Arbeitnehmer, - a) dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks vom 23. Dezember ununterbrochen bis zum 1. Januar besteht und - b) der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks nachweist.

19 Tage mit Anspruch auf Lohnausgleich Lohnausgleichs- Zeitraum , , , sofern diese Tage nicht auf die Wochenenden fallen. Auszug Kalender 2015/ Donnerstag Heiligabend Lohnausgleich Freitag 1. Weihnachtstag Lohnausgleich Samstag 2. Weihnachtstag Sonntag Montag Arbeitstag Dienstag Arbeitstag Mittwoch Arbeitstag Donnerstag Silvester Lohnausgleich Freitag Neujahr Lohnausgleich Auszug Kalender 2016/ Samstag Heiligabend Sonntag 1. Weihnachtstag Montag 2. Weihnachtstag Lohnausgleich Dienstag Arbeitstag Mittwoch Arbeitstag Donnerstag Arbeitstag Freitag Arbeitstag Samstag Silvester Sonntag Neujahr

20 Höhe des Lohnausgleichs Bisher: - Die Höhe des Lohnausgleichs richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst des vorangegangenen Lohnabrechnungszeitraums (i.d.r. der November). - Die Berechnung stellte sich immer dann als problematisch dar, wenn der Arbeitnehmer im November Urlaub hatte und das zusätzliche Urlaubsentgelt in die Berechnung einging. Neu: - Die Höhe des Lohnausgleiches richtet sich nach dem Stundenlohn. - Bei Arbeitnehmern mit Leistungslohn ist die Bemessungsgrundlage das auf die Arbeitsstunden umgerechnete Arbeitsentgelt.

21 Lohnausgleichstabelle Die Sozialkasse ist verpflichtet, in jedem Jahr rechtzeitig vor Beginn des Lohnausgleichszeitraums eine Lohnausgleich-Tabelle herauszugeben, aus der sich die Höhe der Lohnausgleichsansprüche ergibt.

22 Lohnausgleich für Teilzeitbeschäftigte Der Lohnausgleichsbetrag lt. Tabelle ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigten: Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so ist der Lohnausgleich im Verhältnis der im laufenden Kalenderjahr vergüteten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit zu kürzen; bei der Ermittlung der vergüteten bzw. der tariflichen Arbeitszeit bleibt der Urlaub sowie der Lohnausgleich außer Betracht.

23 Lohnausgleich für Teilzeitbeschäftigte Beispiel: - Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 936 vergütete Arbeitsstunden (Arbeitszeit und ÜBG- Stunden zu entnehmen aus dem Kontoauszug - Im Kalenderjahr hatte er 26 Urlaubstage und 4 Lohnausgleichstage - Der Stundenlohn betrug 12,40 Euro LAG-Betrag nach LAG-Tabelle für eine Vollzeitkraft = 386,88 Euro Teilzeitgrad = 936 = x7,8 26 x7, = 52,2 % LAG-Betrag = 386,88 x 52,2% = 201,95

24 Übergangsbeihilfe - Aus sozialen Gründen erhalten arbeitslose Arbeitnehmer, die im Lohnausgleichszeitraum arbeitslos waren und die keinen Anspruch auf Lohnausgleich erworben haben, eine Erste bzw. auch eine Zweite Übergangsbeihilfe. - Sie beträgt im aktuellen Lohnausgleichszeitraum 165,00 Euro. - Die Übergangsbeihilfe hat an praktischer Relevanz verloren. - Der Betrag unterliegt der Lohnsteuer und wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. - Die Gesamtsumme betrug in den letzten Jahren um die 10 T jährlich. - Der neue Tarifvertrag sieht daher die Übergangsbeihilfe ab Dezember 2016 nicht mehr vor.

25 Überbrückungsgeld

26 Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien - Die Sonderregelung für das Gerüstbauer-Handwerk endet zum 31. März Die Tarifvertragsparteien haben eine Absichtserklärung unterzeichnet, nach der die ÜBG-Regelungen durch die Regelungen zum Saison-KUG ersetzt werden.

27 Beitrag und Sozialaufwandsersatz

28 Veränderung des Sozialkassenbeitrags Der Sozialkassenbeitrag bleibt unverändert bei 25 Prozent für gewerbliche Arbeitnehmer und bei 11,00 Euro monatlich bei Angestellten. Die 50,00 Euro je AN für die Insolvenzsicherung entfallen BRD BRD neu 18,8% Urlaubsgeld 19,4% Urlaubsgeld 2,0% Lohnausgleich 1,3% Lohnausgleich 0,9% Überbrückungsgeld 0,9% Überbrückungsgeld 2,5% Berufsbildung 2,4% Berufsbildung - 0,2% Insolvenzsicherung 24,2% Sozialkasse 24,2% Sozialkasse 0,8% Zusatzversorgung 0,8% Zusatzversorgung 25,0% Gesamtbeitrag 25,0% Gesamtbeitrag 11,00 pro Angestellten für die 11,00 pro Angestellten für die Zusatzversorgung Zusatzversorgung 50,00 pro Arbeitszeitkonto

29 Saldierung Sozialkassenbeitrag mit Erstattungen - Unter bestimmten Voraussetzungen saldiert die Sozialkasse den für einen Meldemonat fälligen Beitrag mit den Erstattungen und - zieht die Differenz ein, sofern Beitrag > Erstattung, - zahlt die Differenz aus, sofern Beitrag < Erstattung. - Voraussetzungen: - kein Beitragsrückstand - kein Melderückstand - Lastschrifteinzugsermächtigung für Beitrag und Winterbau-Umlage - keine Unstimmigkeiten bei der Erstattung

30 Getrennte Zahlung von Beitrag, Winterbau-Umlage und Erstattung - Alternativ zum Saldierungsverfahren bleibt die Möglichkeit der getrennten Zahlung von Beitrag und Erstattung bestehen - für Betriebe, die die Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. weil sie kein Lastschriftmandat erteilen möchten), oder - eigenständig die Erstattungen per Lastschrift einziehen möchten.

31 Sozialaufwandsersatz Bisher Ab Urlaubsgeld Lohnausgleich Überbrückungsgeld Berufsbildung 37 Prozent 50 Prozent 30 Prozent 45 Prozent einheitlich 35 Prozent (Ausnahme: LAG = 50 Prozent)

32 Verzugszinsen Bisher: Ab : Basiszins + 3 Prozent (zur Zeit 2,17 Prozent) 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr

33 Berufsbildung

34 Erweiterung der Ausbildungsförderung auf Umschüler - Die Förderung der Ausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin bleibt im Kern unverändert. - Anders als bisher ist allerdings vorgesehen, dass auch Umschüler zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin von der Sozialkasse gefördert werden. - Dabei gibt es lediglich eine Einschränkung: Sofern die Ausbildungsvergütung nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, z.b. von der Bundesagentur für Arbeit, gefördert wird, erstattet die Sozialkasse keine Ausbildungsvergütung.

35 Urlaubsanspruch jugendlicher Auszubildender - Bisher: - Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 25 Tage - ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 30 Tage - Die Differenzierung ist zur Verhinderung von Altersdiskriminierung nicht mehr zulässig. - Für Auszubildende gilt zukünftig ein einheitlicher Anspruch von 30 Tagen Urlaub je Kalenderjahr. - Im Gegenzug entfällt die Freistellung zur Nachbereitung des Berichtsheftes im Zeitraum vom Dezember.

36 Das Fortbildungssystem wird zukünftig deutlich erweitert - Der neue Berufsbildungstarifvertrag sieht ein deutlich ausgebautes Weiterbildungsangebot vor. - Die Lehrgangsinhalte wurden durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Ausbildern und Lehrern, konzeptionell erarbeitet und im Arbeitskreis RTV vorgestellt. - Die neuen Lehrgänge werden ab 2017 durchgeführt. - Bis Ende 2016 können Teilnehmer am Kolonnenführerlehrgang noch nach den alten Voraussetzungen angemeldet werden.

37 Die Weiterbildung wird zukünftig ausgebaut - Im Weiterbildungsbereich gibt es neben der Ausbildung zukünftig mehrere, aufeinander aufbauende Seminare für gewerbliche Arbeitnehmer: Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer 2 weitere Jahre Praxis als Monteur Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter 2 Jahre Praxis als Monteur Geprüfter Gerüstbau-Monteur 4 Jahre Praxis oder Ausbildung und 2 Jahre Praxis

38 Inhalte der Seminare (Entwurf)

39 Konzept des erarbeiteten Berufsbildungssystems AUSBILDUNG KLASSISCH QUEREINSTEIGER Meister FÜHRUNG Ausbildereignung Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Mind. 2 Jahre Praxis Mind. 2 Jahre Praxis als Montageleiter* 2 weitere Jahre Praxis als Monteur Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter (EIGENSTÄNDIGES) BAUEN Gerüstbauer 2 Jahre Praxis als Monteur ZUARBEIT 3 Jahre Ausbildung Zugang für Azubis nach abschließend nicht bestandener Prüfung, sofern praktisch geeignet Geprüfter Gerüstbau-Monteur 4 Jahre Praxis oder Ausbildung und 2 Jahre Praxis = Förderung durch SOKA

40 Weitere Hinweise - Gescheiterte Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen am Lehrgang zum Monteur teilnehmen. - Der gelernte Gerüstbauer kann nach zwei Jahren den Lehrgang zum Geprüften Gerüstbaukolonnenführer besuchen. - Der Lehrgang zur Erlangung der Ausbildereignung kann besucht werden von - Gerüstbaugesellen nach 2 Jahren Praxis mindestens als Gerüstbauer (der Kolonnenführer ist keine Voraussetzung mehr) - Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführern nach einem weiteren Jahr Berufspraxis mindestens als Montage-Leiter - Weiterhin gibt es den Lehrgang für die Vorbereitung zur Externen Gesellenprüfung - Umfang 18 Wochen! - Voraussetzung ist nach 45 Berufsbildungsgesetz geregelt - mindestens 4,5 Jahre Praxis oder - anderweitige geeignete Vorbildung

41 Meldeverfahren

42 Meldeverfahren Grundsatz: Die Meldung ist elektronisch abzugeben, d.h. - Online-Service - Verfahren der Datenfernübertragung - DATEV - BRZ - GDI Einlesen über den Online-Service - CSS Ausnahme: Die Abgabe der Meldung über Papierformulare ist nur dann möglich, wenn der Betrieb besondere wirtschaftliche oder persönliche Gründe nachweisen kann. Die monatlichen Meldungen erfolgen per Formular. Die Formulare werden den Betrieben auf dem Postweg zur Verfügung gestellt und sind auf dem Postwege einzureichen. - Bitte nicht per Fax!

43 Tarifliche Zusatzrente

44 Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente (TZR) - Hintergrund: bisher war tariflich geschuldetes Entgelt mangels Öffnungsklausel im Tarifvertrag nicht wandelbar - D.h. eine Entgeltumwandlung war nur möglich, wenn es sich um nicht tariflich geschuldetes Entgelt handelte (konkret: Lohn musste oberhalb des LTV liegen) - Jetzt Öffnungsklausel mit TZR - Achtung: Nicht umgewandelt werden kann der Mindestlohn! - Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Altersversorgung durch einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent des umgewandelten Entgeltes. - Die Altersversorgung wird bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (= SOKA-BAU) durchgeführt

45 Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente (TZR) - Die bestehende Rentenbeihilfe bei der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes bleibt unverändert bestehen - Es besteht keine Notwendigkeit, bestehende Altverträge aufzulösen!

46 Welche Vorteile bietet Ihnen SOKA-BAU? - 2,25 Prozent garantierter Rechnungszins plus Überschussbeteiligung - Keine Provisionen für Vermittler Keine Abschlusskosten, die vorweg das Sparkapital reduzieren - Kenntnis und Berücksichtigung von bestehenden Tarifverträgen (Mindestlohn, ZVK- Beiträge, usw.) bei der Umsetzung der TZR im Betrieb - Vertragsänderungen wie Tarifwechsel, Beitragsfreistellung oder Beitragsänderungen ohne weitere Gebühren möglich. Bei Arbeitgeber- oder Branchenwechsel zu gleichen Konditionen ohne weitere Gebühren weiterführbar - Produkt auf die Bauwirtschaft ausgerichtet

47 Beispiel für die Anwendung des 3 Nr. 63 EStG Monatsberechnung: Angestellte gewerbliche Arbeitnehmer** Bis zu 4 % der BBG* 242,00 242,00 - ZVK-Beitrag AG 11,00 21,60 = Höchstmöglicher Gesamtbeitrag 231,00 220,40 - TZR-Beitrag AG (25 %) 46,20 44,08 Höchstmögliche Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers 184,80 176,32 * Beitragsbemessungsgrenze 2015 monatlich = ** ZVK-Beitrag AG (Beispiel: 0,8 % von / Monat Bruttolohn)

48 Vorteil für den Arbeitgeber: Lohnnebenkosten sparen Berechnung für Arbeitnehmer Alte Bundesländer Monatlich Ohne BauRente ZukunftPlus Mit BauRente ZukunftPlus Bruttoeinkommen Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Steuer-/Sozialversicherungspflichtiges Brutto Lohnnebenkosten 52,325 %* Steuerfreier Arbeitgeber-Zuschuss (25 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) Entgeltumwandlung Gesamtkosten Arbeitgeber im Monat Monatliche Ersparnis Arbeitgeber 2.700, , , , , , , , , , , , ,35 10,93 *Die Beitragssätze ab wurden zu Grunde gelegt: Sozialversicherung 19,325 %, Sozialkassenbeitrag 25,00 %, Arbeitgeber-Beitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage 1,00 %, Beitrag zur BG Bau und sonstige Lohnnebenkosten 7,00 %.

49 Vorteil Arbeitnehmer: geringer Nettoaufwand für den Aufbau der Altersvorsorge Berechnung für Arbeitnehmer Steuerklasse I/ohne Kinder Monatlich Ohne BauRente ZukunftPlus Mit BauRente ZukunftPlus Bruttolohn Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Arbeitgeber-Zuschuss zur BauRente ZukunftPlus (25 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) Steuer-/Sozialversicherungspflichtiges Brutto Netto Abzug VWL Nettolohn Tatsächlicher Nettoaufwand Sparleistung für meine BauRente Quelle: Stand: , , , , ,00 * -- (10,00 ) ** 2.726, , , ,99-40,00-40, , ,99 20,17 50,00 Steuer- und sozialversicherungsfrei. * Steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber-Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Nettolohn-Berechnung. ** Hinweis: Trotz Steuerfreibetrag können die späteren Leistungen der Steuerpflicht unterliegen.

50 Information über den TZR - Die schreibt die Betriebe an und stellt die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-BAU) als Produktgeber vor. - Das Anschreiben an Verbands-/Innungsbetriebe enthält den Hinweis, dass die ZVK-BAU Kontakt mit dem Betrieb aufnimmt, sofern der angeschriebene Betrieb der nicht mitteilt, dass er keine Kontaktaufnahme wünscht. - Das Anschreiben an Nicht-Verbands-/Innungsbetriebe erhält eine Rückmeldemöglichkeit, dass die Kontaktaufnahme durch die ZVK-BAU gewünscht ist. - Die Kontaktaufnahme kann über die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Herrn Blackert) erfolgen; die Ansprechpartner mit der regionalen Zuordnung sind aber auch auf der Internetseite der Sozialkasse Gerüstbau hinterlegt.

51 Wie geht es weiter?

52 Wie geht es weiter? - Mit unserem Rundschreiben zu den tarifvertraglichen Änderungen haben wir Ihr Interesse an einem Sozialkassenseminar abgefragt. - In diesem werden alle sozialkassenrelevanten Themen einschließlich der Ausführungen zum Online-Service / Formularen im Detail vorgestellt. - Zielgruppe: kaufmännische Angestellte im Betrieb oder Mitarbeiter von Lohn-/ Steuerbüros - Dauer: von 10:00 Uhr ca. 15:00 Uhr - Die Seminarorte und -termine werden in Abhängigkeit der Teilnehmeranzahl festgelegt. - Sofern noch nicht erfolgt, bitten wir bei Interesse um Ihre Rückmeldung!

53 Haben Sie Fragen?

54 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Information der Berliner Betriebe des Gerüstbauerhandwerks Tarifliche Änderungen und Auswirkungen auf das Sozialkassenverfahren ab 2016 Berlin, 11. November 2015 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage

Mehr

Wir möchten Ihnen im Folgenden die wesentlichen Änderungen im Sozialkassenverfahren vorstellen:

Wir möchten Ihnen im Folgenden die wesentlichen Änderungen im Sozialkassenverfahren vorstellen: Rundschreiben Nr. 4/2015 Änderungen zum Sozialkassenverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, Wiesbaden, den 29. Oktober 2015 die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, der Bundesverband Gerüstbau

Mehr

Informationen zum Urlaub

Informationen zum Urlaub Informationen zum Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk Warum gibt es ein Sozialkassenverfahren? Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nicht das gesamte Jahr im gleichen

Mehr

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Das Sozialkassenverfahren im GerüstbauerHandwerk Roßwein, 10. Dezember 2015 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage ist Grundlage der Informationsveranstaltung Das Sozialkassenverfahren im GerüstbauerHandwerk

Mehr

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk im April 2016 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage ist Grundlage der Informationsveranstaltung Das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk. Die

Mehr

Beispiel: Der zum Jahreswechsel 2017/2018 gültige Tarifstundenlohn des Gerüstbau-Werkers beträgt 14,22.

Beispiel: Der zum Jahreswechsel 2017/2018 gültige Tarifstundenlohn des Gerüstbau-Werkers beträgt 14,22. Rundschreiben Nr. 3/2017 Lohnausgleich 2017/2018 Wiesbaden, im November 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Lohnausgleich-Tabelle, aus der der Lohnausgleichsbetrag für den Lohnausgleichzeitraum

Mehr

Beispiel: Der zum Jahreswechsel 2016/2017 gültige Tarifstundenlohn des Gerüstbau-Werkers beträgt 14,22.

Beispiel: Der zum Jahreswechsel 2016/2017 gültige Tarifstundenlohn des Gerüstbau-Werkers beträgt 14,22. Rundschreiben Nr. 5/2016 Lohnausgleich 2016/2017 Wiesbaden, im November 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Lohnausgleich-Tabelle, aus der der Lohnausgleichsbetrag für den Dezember

Mehr

Vier lohnzahlungspflichtige Tage (24., 25., 26. und 31. Dezember) fallen in das Kalenderjahr

Vier lohnzahlungspflichtige Tage (24., 25., 26. und 31. Dezember) fallen in das Kalenderjahr Rundschreiben Nr. 4/2018 Lohnausgleich 2018/2019 Wiesbaden, im November 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Lohnausgleich-Tabelle, aus der der Lohnausgleichsbetrag für den Lohnausgleichzeitraum

Mehr

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen im Überblick Die wichtigsten Änderungen im Überblick Wir möchten Sie umfassend informieren. Deshalb arbeiten wir derzeit an der Neuauflage dieser Broschüre. Die wichtigsten Änderungen zu den Sozialkassenverfahren,

Mehr

8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer

8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen

Mehr

Änderungen im VTV vom

Änderungen im VTV vom Änderungen im VTV vom 28.09.2018 Abschnitt I 3 Abs. 6 SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! Abschnitt IV 15 Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr , Berlin, Telefon (030) , Telefax (030)

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr , Berlin, Telefon (030) , Telefax (030) SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72-73, 10317 Berlin, Telefon (030) 51539-0, Telefax (030) 51539-100 Berlin, im Februar 1999 Rundschreiben Nr. 1/99 An alle Betriebe des Baugewerbes in Berlin

Mehr

Mindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab Anwenderdokumentation

Mindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab Anwenderdokumentation Mindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab 01.01.2016 Anwenderdokumentation Ausgabe: 12.2015 Seite/n 1/8 Ausgabedatum: 12.2015 Diese Dokumentation dient als Arbeitsunterlage für Anwender der pds

Mehr

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland -

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Das Urlaubsverfahren - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Übersicht 1. Vorstellung von SOKA-BAU 2. Zweck des Urlaubsverfahrens 3. Rechtliche Grundlagen 4. Urlaubsverfahren 5. Monatsmeldungen 6.

Mehr

Der Dezemberanteil beträgt 3/4 = 168,00 und der Januaranteil 1/4 = 56,00.

Der Dezemberanteil beträgt 3/4 = 168,00 und der Januaranteil 1/4 = 56,00. Rundschreiben Nr. 5/2015 Lohnausgleich 2015/2016 Wiesbaden, im November 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Lohnausgleich-Tabelle, aus der die Lohnausgleichsbeträge für den Dezember

Mehr

Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch

Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch Seite 1 von 6 INHALT 1 Gemeldeter Bruttolohn nach 6 VTV als Berechnungsgrundlage... 3 2 Anrechnung von Urlaubsgewährungen auf Ansprüche aus

Mehr

Schulung und Beratung vor Ort. Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen

Schulung und Beratung vor Ort. Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen www.soka-bau.de Schulung und Beratung vor Ort Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen Qualifikation für die Zukunft Im Auftrag der Tarifvertragsparteien

Mehr

Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin

Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin Urlaubstarifvertrag für das Berlin vom 3. November 1994 Zwischen der -Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Alte Jakobstr. 124-128, 10969 Berlin, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Mehr

Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7

Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7 Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Übersicht Bauhauptgewerbe (neue Bundesländer, außer Berlin)... 4 1. Arbeitszeit... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit...

Mehr

Schulung und Beratung vor Ort Eine Orientierungshilfe für die Praxis Informations- und Schulungsangebote für Betriebsräte

Schulung und Beratung vor Ort Eine Orientierungshilfe für die Praxis Informations- und Schulungsangebote für Betriebsräte www.soka-bau.de Schulung und Beratung vor Ort Eine Orientierungshilfe für die Praxis Informations- und Schulungsangebote für Betriebsräte Qualifikation für die Zukunft SOKA-BAU erbringt eine Vielzahl von

Mehr

Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Stand Januar 2019 Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten tariflichen Urlaubsbestimmungen

Mehr

Lohn und Gehalt im Baugewerbe

Lohn und Gehalt im Baugewerbe Lohn und Gehalt im Baugewerbe Handbuch für Unternehmen Bearbeitet von Marianne Kiepe 1. Auflage 2014. Taschenbuch. XII, 384 S. Softcover ISBN 978 3 658 00446 0 Format (B x L): 16,8 x 24 cm Gewicht: 661

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, Berlin, Telefon (030) , Telefax (030)

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, Berlin, Telefon (030) , Telefax (030) SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon (030) 51539-0, Telefax (030) 51539-100 Berlin, im Januar 2000 Rundschreiben Nr. 1/2000 An alle Betriebe des Baugewerbes in Berlin

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einführung 1.1 Arbeitsrecht im Dachdeckerhandwerk 1.1.1 Gesetze 1.1.2 Tarifverträge 1.1.3 Arbeitsvertrag 1.1.4 Betriebliche Übung 1.1.5 Vorgehensweise in

Mehr

in der Fassung vom 01. Januar 1999 Landesfachverband Berlin-Brandenburg Gerüstbau-Innung e. V., Attilastr. 126, Berlin

in der Fassung vom 01. Januar 1999 Landesfachverband Berlin-Brandenburg Gerüstbau-Innung e. V., Attilastr. 126, Berlin Zwischen dem und der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und das Überbrückungsgeld (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) im Berliner Gerüstbaugewerbe vom 28. November 1995 wird

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72-7, 10317 Berlin, Telefon (030) 5 15 39-0, Telefax (030) 5 15 39-100 www.sozialkasse-berlin.de Rundschreiben Nr. 01/2001 Berlin, im September 2001 An alle

Mehr

Mandanten-Info Baulohn. Baulohn. Besonderheiten bei der Abrechnung

Mandanten-Info Baulohn. Baulohn. Besonderheiten bei der Abrechnung Mandanten-Info Baulohn Baulohn Besonderheiten bei der Abrechnung Mandanten-Info Baulohn Inhalt 1. Einführung... 1 2. Geschichte der Baulohnabrechnung... 1 3. Besonderheiten der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

Urlaubsansprüche

Urlaubsansprüche www.soka-bau.de Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Kurzinformation gültig ab 01.01.2016 Kurz und Knapp Urlaub Ihr Urlaub besteht aus Urlaubstagen und dem Urlaubsgeld.

Mehr

Wartung Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edlohn-anwender/innen

Wartung Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edlohn-anwender/innen Wartung 28.01.2016 Relevante Systemänderungen und -erweiterungen für edlohn-anwender/innen Inhaltsverzeichnis 1 Mitteilungsverfahren bei abweichendem Erstattungsbetrag AAG... 1 2 Anpassung Formulare KUG

Mehr

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 14.

Mehr

Übersicht Garten- und Landschaftsbau. Seite 1 von 6

Übersicht Garten- und Landschaftsbau. Seite 1 von 6 Übersicht Garten- und Landschaftsbau Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis Übersicht Garten- und Landschaftsbau... 4 1. Arbeitszeiten... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit... 4 1.2 Flexible Arbeitszeit... 4 2. Sozialkasse...

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15

INHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 INHALTSVERZEICHNIS Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1986 17 - Zusammensetzung der Baubelegschaften (langfristige Entwicklung

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstr. 72/73 10317 Berlin Telefon 030 51539-0 Telefax 030 51539-100 Rundschreiben Nr. 03/2015 Berlin, im November 2015 An alle Betriebe des Gerüstbaugewerbes in Berlin 1. Lohnausgleich 2015/2016 2. Übergangsbeihilfen

Mehr

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich)

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) vom 4. Juli 2015 Zwischen dem Bundesverband Gerüstbau

Mehr

nimmt an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil, hat die monatlichen Meldungen an SOKA-BAU erteilt und die gemeldeten Beiträge bezahlt.

nimmt an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil, hat die monatlichen Meldungen an SOKA-BAU erteilt und die gemeldeten Beiträge bezahlt. Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG SOKA-BAU, 65179 Wiesbaden Mustermann Postanschrift: 65179 Wiesbaden Telefon (kostenfrei): 0800 1200 111 Telefax

Mehr

Urlaubsansprüche. Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe

Urlaubsansprüche. Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Kurzinformation, gültig ab 01.01.2018 Kurz und knapp Urlaub Ihr Urlaub besteht aus Urlaubstagen und dem Urlaubsgeld. Details unter

Mehr

Urlaub alles paletti? Augen auf beim Arbeitnehmer- Kontoauszug!

Urlaub alles paletti? Augen auf beim Arbeitnehmer- Kontoauszug! www.soka-bau.de Urlaub alles paletti? Augen auf beim Arbeitnehmer- Kontoauszug! Schlau Anspruch ist gut... Kluge Köpfe wissen: Wer arbeitet, hat auch Anspruch auf Urlaub. Und im Baugewerbe funktioniert

Mehr

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Das Sozialkassenverfahren im GerüstbauerHandwerk Berlin, 15. Dezember 2015 Vorbemerkung Die nachfolgende Unterlage ist Grundlage der Informationsveranstaltung Das Sozialkassenverfahren im GerüstbauerHandwerk.

Mehr

Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Stand Januar 2011 Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen eine Kurz information über die wichtigsten tariflichen Bestimmungen. Selbstverständlich

Mehr

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Übersicht Dachdeckergewerbe. Seite 1 von 7

Übersicht Dachdeckergewerbe. Seite 1 von 7 Übersicht Dachdeckergewerbe Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Übersicht Dachdeckergewerbe... 4 1. Arbeitszeit... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit... 4 1.2 Flexible Arbeitszeit... 4 2. Sozialkasse... 4 2.1 Name

Mehr

Für Beschäftigte der Bauwirtschaft. Saison Kurzarbeitergeld

Für Beschäftigte der Bauwirtschaft. Saison Kurzarbeitergeld Für Beschäftigte der Bauwirtschaft Saison Kurzarbeitergeld Saison-Kurzarbeitergeld Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) konzipiert. Das Saison-Kug hat

Mehr

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,

Mehr

ZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis. zur. Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013

ZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis. zur. Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013 ZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis zur Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013 Stand: März 2013 Inhalt 1. Hintergrund der tariflichen Neuregelungen 2. Eckpunkte der tariflichen

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Tarif- und Arbeitsrecht Dachdeckerhandwerk

Tarif- und Arbeitsrecht Dachdeckerhandwerk Tarif- und Arbeitsrecht Dachdeckerhandwerk Der Praxisratgeber Loseblattwerk mit 61. Aktalisierung 2015. Loseblatt. Rund 540 S. Mit CD-ROM. Im Ordner ISBN 978 3 481 03010 0 Format (B x L): 14,8 x 21,0 cm

Mehr

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3.

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3. Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3. November 1994 Zwischen der Steinbildhauer-Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Alte Jakobstr. 124-128,

Mehr

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28.

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Mai 2004 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Mehr

Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG

Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG Sozialkassenverfahren und Zusatzversorgung im Gerüstbauerhandwerk Die und die Sozialkasse des Gerüstbaugewebes Mainzer

Mehr

Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die für das sächsische Handwerk relevanten allgemeinverbindlichen Tarifverträge geben.

Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die für das sächsische Handwerk relevanten allgemeinverbindlichen Tarifverträge geben. Information Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Relevanz für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer zu Leipzig (Tarifvertrag = TV allgemeinverbindlich = av in der Fassung

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie

Mehr

Stand 1. September 2018

Stand 1. September 2018 r Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 2018

Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 2018 Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 018 Zu A.: Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Diese Berechnung ist auf das Jahr 018 bezogen und,

Mehr

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 1. Januar 2019 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 28. September 2018 Zwischen

Mehr

Baulohn. Entgeltabrechnung im Gerüstbaugewerbe

Baulohn. Entgeltabrechnung im Gerüstbaugewerbe Baulohn Entgeltabrechnung im Gerüstbaugewerbe Inhaltsverzeichnis Baulohn... 1 1 Die Sozialkassen und ihre Aufgaben... 1 2 Das Beitragseinzugsverfahren im Gerüstbaugewerbe... 2 2.1 Tarifliche Regelungen...

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz

Mehr

1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 1 Bauhauptgewerbe 1.1 Einführung Geschichte Daten 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 1.3 Angestellte

1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 1 Bauhauptgewerbe 1.1 Einführung Geschichte Daten 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 1.3 Angestellte 1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 12 1.1 Einführung Geschichte Daten 12 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 12 1.1.2 Daten und Kennzahlen 12 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 19 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV) vom 4. Juli 2015

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV) vom 4. Juli 2015 - Seite 1 - Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV) vom 4. Juli 2015 Zwischen dem der Bundesverband Gerüstbau e.v., Rösrather Straße 645, 51107 Köln, Bundesinnung für

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

1 Inhaltsverzeichnis. 1 Vorwort 3. 1 Bauhauptgewerbe 14

1 Inhaltsverzeichnis. 1 Vorwort 3. 1 Bauhauptgewerbe 14 1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 14 1.1 Einführung Geschichte Daten 14 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 14 1.1.2 Daten und Kennzahlen 15 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 21 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin.

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin. SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin.de Rundschreiben Nr. 01/2015 An alle Betriebe des Baugewerbes

Mehr

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg r Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) www.soka-bau.de Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 27. Februar 2002 und 31. März 2005

Mehr

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2008 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In

Mehr

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen: Anlage zum Rundschreiben BRTV Auszug 7 Nr. 4.9 und 8 Seite 1 BRTV 7 Nr. 4.9 4.9 Wegekostenerstattung in Berlin Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15

INHALTSVERZEICHNIS. Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15 INHALTSVERZEICHNIS Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1985 17 - Lohn- und Lohnzusatzkosten im Bauhauptgewerbe 18 - Was Arbeit

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft

Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft www.soka-bau.de Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft Kurzinformation für Betriebe im Tarifgebiet Ost Sehr geehrte Damen und Herren, mit der vorliegenden Kurzinformation möchten wir

Mehr

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen!

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Tarifverträge Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Rahmentarifvertrag sowie im Tarifvertrag Mindestlohn und im Tarifvertrag Ergänzungsbeihilfe.

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV

Mehr

Fit für den Jahreswechsel:

Fit für den Jahreswechsel: 1. Fit für den Jahreswechsel: Betriebsruhe, Feiertagszuschläge und was Sie sonst noch wissen müssen Landeskongress Süd 22. November 2016, Stuttgart Agenda 1. Jahressonderzahlungen 2. Urlaubsregelungen

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Seite 1 von 12 Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 Absatz 1a in Verbindung

Mehr

Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten

Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Muster für die Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Ostdeutschland Stand: 1. Januar 2017 A. Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Tage 1. Samstage 52 2. Sonntage 53 3. Gesetzliche Feiertage,

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay

Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay Stand: 20.02.2017 Ermittlung von Equal Pay Das AÜG 2017 sieht vor, dass ab dem 10. Einsatzmonat dem Zeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters

Mehr

Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland Informationen für Arbeitnehmer

Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland Informationen für Arbeitnehmer www.soka-bau.de Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland DE Informationen für Arbeitnehmer Inhalt Einleitung...3 Urlaubs-Tarifverträg.e des deutschen Baug.ewerbes...3

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Die Betriebsrentenreform

Die Betriebsrentenreform Die Betriebsrentenreform Was ändert sich? Die Neuregelungen ab 2018 Ratgeber Handwerk / Soziale Sicherung Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 die ergänzende Altersvorsorge noch stärker gefördert,

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Einheitliches Entgeltfortzahlungsrecht für Arbeitnehmer und Auszubildende» Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Beschäftigungsumfang» Anspruch auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte»

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich JSZ 1, 2 Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der

Mehr

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks

Mehr

SOKA-BAU Partner der deutschen Bauwirtschaft. Frankfurt,

SOKA-BAU Partner der deutschen Bauwirtschaft. Frankfurt, SOKA-BAU Partner der deutschen Bauwirtschaft Frankfurt, 28.08.2014 Agenda 1 Leistungsportfolio SOKA-BAU SOKA-BAU im Profil Altersvorsorge Sicherung von Urlaubsansprüchen Finanzierung der Berufsbildung

Mehr

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT 2008/2009 ISBN 978-3-87199-190-5 ( 3-87199-190-2 ) [ Seite 1 von 5 ] [ auf 88 % verkleinertes Seitenformat ] TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT Gewerbliche Arbeitnehmer,

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband

Mehr