ENTSPANNT IHREN URLAUB GENIESSEN

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1 FERIEN- UND REISEVERSICHERUNG Zusatzversicherung GANZ ENTSPANNT IHREN URLAUB GENIESSEN Die Ferien- und Reiseversicherung für das Ausland Ob ganz entspannt am Strand, beim Kennenlernen fremder Kulturen oder beim Entdecken neuer urbaner Highlights: Urlaub ist Genuss und Entspannung pur. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese Erholung durch einen Unfall oder eine Krankheit getrübt wird. Auch die finanziellen Folgen dieser unliebsamen Ereignisse können z.b. durch die Behandlung vor Ort oder notwendige Transporte erheblich sein: Die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Grundversicherung gelten nur in der Schweiz, aber nicht im Ausland. Um diese Risiken zu vermeiden und Ihre Erholung nicht aufs Spiel zu setzen, empfehlen wir Ihnen die Atupri Reiseversicherung: Damit können Sie und Ihre Lieben sich auch im Urlaub individuell und nach Ihren persönlichen Bedürfnissen versichern lassen. So können Sie Ihre Ferien ganz sicher und in aller Ruhe geniessen. Übrigens: Unsere Ferien- und Reiseversicherung können Sie auch abschliessen, wenn Sie bei uns keine Grundoder Zusatzversicherung haben. UNSERE VERSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN Dauer Erwachsene (ab 18 J.) Kinder (bis und mit 17 J.) Familie* (ab 1 Kind) 8 Tage CHF 12 CHF 6 CHF Tage CHF 22 CHF 11 CHF Tage CHF 30 CHF 15 CHF Tage CHF 36 CHF 18 CHF Tage CHF 60 CHF 30 CHF Tage CHF 80 CHF 40 CHF Tage CHF 110 CHF 55 CHF Tage CHF 150 CHF 75 CHF Tage Mit Mivita Versicherung CHF 30 CHF 15 CHF 60 * Als Familie gelten: Eltern und ihre Kinder oder Konkubinatspartner mit im selben Haushalt lebenden Kindern. Mivita Versicherte profitieren Sie haben die Mivita Zusatzversicherung? Dann schliessen Sie die Reiseversicherung für ein Jahr ab und profitieren Sie vom Vorzugspreis für Erwachsene (CHF 30), Kinder (CHF 15) und Familien (CHF 60). Haben Sie Fragen? Unter beraten wir Sie gerne persönlich. atupri.ch

2 ATUPRI FERIEN- UND REISEVERSICHERUNG ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) GEMÄSS BUNDESGESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VVG) Ausgabe ALLGEMEINES 1.1 Grundlagen Grundlagen des Vertrages bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Police (Zahlungsbeleg) Soweit in diesen Unterlagen ein Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 inkl. aller nachträglichen Änderungen. 1.2 Antragstellung Der Versicherungsantrag ist wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen. 1.3 Versicherte Personen Versichert sind die in der Police (Zahlungsbeleg) aufgeführten Personen. 2 UMFANG DER VERSICHERUNG 2.1 Gegenstand der Versicherung Mit dieser Versicherung werden Heilungs- und Spitalaufenthaltskosten bei Krankheit und Unfall gemäss schweizerischer Gesetzgebung (Krankenversicherungsgesetz, KVG) sowie Transportkosten während einer Ferien- oder Geschäftsreise im Ausland übernommen. 2.2 Voraussetzung für den Abschluss Der Abschluss steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder innerhalb eines Grenzkorridors von 20 Kilometern haben (auch Grenzgänger oder Pensionierte). 2.3 Abschluss der Versicherung Der Abschluss erfolgt durch Einzahlung der entsprechenden Prämie mit der Angabe der für die Durchführung der Versicherung notwendigen Daten Entspricht die einbezahlte Prämie nicht der beantragten Versicherungsdauer, ist die sich aus der Prämienzahlung ergebende Versicherungsdauer massgebend. 2.4 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt ausserhalb der Schweiz weltweit Für Grenzgänger ist ein Grenzkorridor von 20 Kilometern ab der Schweizer Landesgrenze der Schweiz gleichgestellt. 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3.1 Männliche/weibliche Form Die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen. 3.2 Krankheit/Unfall Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten entsprechend der Definition in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) sind den Unfällen gleichgestellt. 4 BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf dem Zahlungsbeleg angegebenen Datum, jedoch nicht vor dem tatsächlichen Antritt der Reise und nicht vor der Überweisung der Prämie an die Atupri Gesundheitsversicherung (Zeitpunkt des Poststempels bei Postüberweisung bzw. Datum der Bankgutschrift bei Banküberweisung). 4.2 Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz dauert gemäss Antrag. Vorbehalten bleibt Ziffer Die Versicherung gilt nur für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden oder eintreten. 4.3 Ende der Versicherung Die Versicherung erlischt: mit dem Tod der (letzten) versicherten Person; durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland; durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als zwölf Monaten. 5 PRÄMIEN 5.1 Tarif/Prämienzahlung Der Tarif kann eine Abstufung der Prämien nach Alter, Versicherungsdauer und Anzahl der versicherten Personen vorsehen Die Prämie ist im Voraus zu bezahlen. 6 PFLICHTEN UND ANSPRUCHSBERECHTIGUNG 6.1 Benachrichtigungspflicht Bei plötzlicher Erkrankung, Unfall oder Tod im Ausland, die Leistungen für einen Spitalaufenthalt oder Leistungen gemäss Ziffer und erforderlich machen, ist unverzüglich die Notrufzentrale der Atupri Gesundheitsversicherung zu benachrichtigen Die notwendige Notfallhilfe wird von der Notrufzentrale angeordnet, organisiert und von der Atupri Gesundheitsversicherung vergütet. 6.2 Pflicht zur ärztlichen Behandlung / Auskunftspflicht Führt eine Krankheit oder ein Unfall voraussichtlich zu Leistungen, ist so bald als möglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person ist verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen oder den Anordnungen anderer Leistungserbringer Folge zu leisten Die Atupri Gesundheitsversicherung ist berechtigt, von den Leistungserbringern zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse, einzuholen. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat zudem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über alles zu geben, was sich auf den Schadenfall sowie auf frühere Krankheiten und/oder Unfälle bezieht.

3 6.2.3 Die versicherte Person hat die von der Atupri Kranken- kasse angefragten Leistungserbringer, die sie behandeln oder behandelt haben, ihr oder ihrem ärztlichen Dienst gegenüber für alle für den Antrag und die Vertragsabwicklung notwendigen Auskünfte von der Schweigepflicht zu entbinden. 6.3 Anspruchsbegründung Werden von der versicherten Person Leistungen geltend gemacht, so sind der Atupri Gesundheitsversicherung sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen von Leistungserbringern im Original bis spätestens 6 Monate nach Behandlungsbeginn einzureichen Sind für Krankheits- oder Unfallfolgen neben der Atupri Gesundheitsversicherung auch andere Versicherer leistungspflichtig, so sind der Atupri Gesundheitsversicherung neben den erwähnten Unterlagen auch die Abrechnungen des entsprechenden Versicherers einzureichen Sind die eingereichten Belege ungenügend detailliert und werden die ergänzenden Angaben auf Verlangen nicht zur Verfügung gestellt, setzt die Atupri Gesundheitsversicherung ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit bzw. des Unfalles nach pflichtgemässem Ermessen fest. 7 LEISTUNGEN 7.1 Versicherte Leistungen Folgende Heilungskosten werden zu den ortsüblichen Tarifen betraglich unbegrenzt übernommen: Heilungskosten bei ambulanter Behandlung; Heilungs- und Aufenthaltskosten bei Spitalaufenthalt Die Leistungen gemäss Ziffer werden: nur für Behandlungen gewährt, die durch einen zugelassenen Arzt oder durch medizinische Hilfspersonen erfolgen und als Heilanwendungen wissenschaftlich anerkannt sind; nur für Behandlungen gewährt, die im jeweiligen Aufenthaltsland erfolgen; nur so lange gewährt, als eine Heimreise nicht angezeigt oder zumutbar ist Bei ernsthafter Erkrankung, schwerem Unfall oder Tod werden folgende, von der Notrufzentrale der Atupri Gesundheitsversicherung organisierten Leistungen übernommen: Kosten für Rettungs- und Notfalltransporte bis zum nächsten Arzt oder Spital; medizinisch notwendige Verlegungs- und Rück- transporte; Kosten für Suche und Bergung von vermissten Personen sowie Transportkosten für die Überführung von verstorbenen Personen bis zu einem Höchst- betrag von CHF Sofern die Rück- oder Weiterreise aus medizinischen Gründen nicht angetreten werden kann, werden bis zum Höchstbetrag von CHF übernommen: Hotel- und Unterkunftskosten für mitversicherte und mitreisende Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen oder zu denen eine familienrechtliche Beziehung besteht, oder die Verlängerung des Arrangements; die entsprechenden Umbuchungskosten. 7.2 Leistungsdauer Die versicherten Leistungen werden nur bis zum Zeitpunkt einer medizinisch zumutbaren Heimreise oder Verlegung in die in der Schweiz zuständige Heilanstalt, längstens jedoch 90 Tage nach Ablauf der Versicherungsdauer, ausgerichtet. 8 EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGS- SCHUTZES 8.1 Ausschlüsse Krankheiten und Unfälle, die in Zusammenhang mit nachstehenden Ereignissen auftreten, sind von der Versicherung ausgeschlossen: Folgen von kriegerischen Ereignissen. Wird die versicherte Person ausserhalb der Schweiz von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auftreten; Dienst in einer ausländischen Armee; Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terrorakten; Teilnahme an Unruhen oder Demonstrationen aller Art sowie an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, es werde bewiesen, dass die versicherte Person nicht auf der Seite der Unruhestifter bzw. Streitenden aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Unruhestifter bzw. Streitenden verletzt wurde; Gefahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert; Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und -booten sowie alle Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen; vorsätzliche Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder der Versuch dazu; Krankheiten und Unfallfolgen, deren medizinische Behandlung nicht ein Jahr vor Beginn der Versicherung abgeschlossen war; Krankheiten und Unfälle, für die bei einer bestehenden Versicherung ein Versicherungsausschluss besteht; wenn sich die versicherte Person zur Behandlung oder Pflege ins Ausland begibt; Verlegungen und Behandlungen in Drittstaaten; missbräuchlicher Konsum von Betäubungs- und Suchtmitteln (Alkohol, Drogen, Arzneimittel); Behandlungen, die nicht nach wissenschaftlich nachweisbaren Methoden wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich durchgeführt werden. Massgebend sind die Definitionen der schweizerischen Gesetzgebung (KVG, UVG); Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und anderer Versicherungen. 8.2 Kürzungen Die versicherten Leistungen werden gekürzt und in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert: wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen/ihren Obliegenheiten gegenüber der Atupri Gesundheitsversicherung (Ziffer 1.2 sowie Ziffer 6.1 bis 6.3) nicht nachkommt, es sei denn, er/ sie weist nach, dass die Pflichtverletzung unverschuldet ist; bei Unfällen als Folge von Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu

4 können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. 8.3 Nicht versicherte Leistungen Keine Leistungen der Ferien- und Reiseversicherung werden gewährt für: Kosten von organisierten Reiseveranstaltungen, an denen die versicherte Person wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht teilnehmen kann; Kosten für Pannenbehebung oder andere mit einem Fahrzeug zusammenhängende Kosten; Mehrkosten irgendwelcher Art, die nicht aufgrund eines unter Ziffer 7.1 erwähnten Ereignisses entstehen. 8.4 Grobfahrlässigkeit Die Atupri Gesundheitsversicherung hat das Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses die Leistungen zu kürzen. 8.5 Leistungen anderer Versicherungen oder haftpflichtiger Dritter Die Leistungen werden im Nachgang zu den Leistungen gemäss schweizerischer Bundesgesetzgebung über die Kranken-, Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung sowie entsprechender ausländischer Versicherungsträger erbracht. Hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen der genannten Sozialversicherungen, werden die Leistungen nur gewährt, wenn der Fall diesen Versicherungsträgern rechtzeitig angemeldet worden ist Weigert sich der Sozialversicherer, die Leistungen aus den bestehenden Versicherungen zu erbringen, oder bestehen keine solchen Versicherungen, gelangen diejenigen Leistungen, welche die Atupri Gesundheitsversicherung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen hätte, in Abzug, selbst wenn dadurch für die versicherte Person zusätzliche Kosten entstehen Bestehen privatrechtliche Versicherungsverträge bei mehreren leistungspflichtigen Versicherern, so werden die Leistungen gesamthaft nur einmal vergütet. In diesem Falle erbringt die Atupri Gesundheitsversicherung ihre Leistungen anteilmässig Wird die Atupri Gesundheitsversicherung anstelle eines haftpflichtigen Dritten oder von dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, so hat der Versicherte der Atupri Gesundheitsversicherung im Rahmen der ausgerichteten Leistungen seine Ansprüche abzutreten. Entschädigungen, die von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung übernommen worden sind, werden von den Leistungen der Atupri Gesundheitsversicherung in Abzug gebracht Allfällige in anderen Versicherungen vorgenommene Kürzungen werden durch die Atupri Gesundheitsversicherung nicht gedeckt Keine Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherte ohne Zustimmung der Atupri Gesundheitsversicherung mit einem leistungspflichtigen Dritten einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen oder eine Kapitalabfindung vereinbart hat. 9 VERSCHIEDENES 9.1 Gerichtsstand Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person wahlweise das Gericht an seinem/ihrem schweizerischen Wohnsitz oder der Gerichtsstand Bern zur Verfügung. 9.2 Mitteilungen Alle Mitteilungen können rechtsgültig an den Hauptsitz der Atupri Gesundheitsversicherung gerichtet werden Mitteilungen der Atupri Gesundheitsversicherung erfolgen rechtsgültig an die vom Versicherungsnehmer auf der Police (Zahlungsbeleg) angegebene Adresse in der Schweiz.

5 MIT DIESEN LEISTUNGEN SIND WIR IM AUSLAND FÜR SIE DA Weltweite Präsenz, eine rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale sowie die Übernahme aller Rettungs- und Notfalltransporte: Mit diesen und weiteren Leistungen sind Sie auch im Ausland sowie in Ihrer Ferien- und Urlaubszeit umfassend versichert. Weltweit versichert Wir übernehmen all Ihre Heilungskosten im Ausland, die durch die Grundversicherung nicht gedeckt sind weltweit und ohne Begrenzung. Such- und Bergungsaktionen Wir übernehmen die Kosten von Such- und Bergungsaktionen von vermissten Personen sowie die Überführung von Verstorbenen bis zu einem Höchstbetrag von CHF Tage länger gültig Wenn Ihre Krankheit oder Ihr Unfall während der versicherten Zeit entsteht, übernehmen wir die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlungen sogar bis zu 90 Tage über Ihre abgeschlossene Versicherungsdauer. Unsere Notrufzentrale: 24/7 für Sie da Unsere Notrufzentrale ist immer für Sie erreichbar. Bei einem Notfall wählen Sie einfach die Nummer der Medicall-Notrufzentrale und Sie erhalten sofort Unterstützung. Dabei hilft Ihnen die Medicall-Notrufzentrale auch beim Sperren verlorener oder gestohlener Kreditkarten, bei der Wiederbeschaffung von Checks, bei der Beschaffung und beim Transport von Ersatzteilen, bei der Rückführung fahruntüchtiger Fahrzeuge, bei der Vermittlung eines Rechtsbeistandes im Ausland und bei vielem mehr. Rettungs- und Notfalltransporte Rettungs- und Notfalltransporte bis zum nächsten Arzt oder Spital sowie medizinisch notwendige Verlegungs- und Rücktransporte übernehmen wir unbegrenzt. Unerwartete Hotelkosten Falls Sie aus medizinischen Gründen nicht zurück- oder weiterreisen können, übernehmen wir die Hotelkosten für mitversicherte Mitreisende, Angehörige oder die Verlängerung bzw. Umbuchung des Arrangements bis zu CHF

6 RECHNUNG BEZAHLEN UND SOFORT VERSICHERT SEIN Schliessen Sie die Ferien- und Reiseversicherung jetzt mit Einzahlungsschein, telefonisch oder online ab. Einfach die gewünschte Versicherungsdauer wählen und bezahlen, und schon kann Ihre Reise optimal geschützt losgehen. Mit Einzahlungsschein Füllen Sie den Einzahlungsschein vollständig aus (für mehr als fünf Personen bestellen Sie bitte weitere Einzahlungsscheine) und zahlen Sie den Betrag via Post oder Bank vor Beginn der Reise ein. Der Empfangsschein mit Poststempel (oder mit Ihrer Banküberweisung) ist gleichzeitig Ihre Versicherungspolice. Bei elektronischen Überweisungen via Post oder Bank vergessen Sie bitte nicht, die Policennummer und alle Angaben im Feld «Versicherte Personen» anzugeben. Telefonisch abschliessen Rufen Sie uns einfach an und anschliessend senden wir Ihnen umgehend einen Einzahlungsschein für die Bezahlung der Versicherungsschutz beginnt nach erfolgter Zahlung. Online abschliessen Schliessen Sie die Reiseversicherung online ab und reisen Sie nach Postcard- oder Kreditkartenzahlung sofort optimal versichert los. Empfangsschein / Récépissé / Ricevuta Einzahlung Giro Versement Virement Versamento Girata Versicherte Personen (bitte ausfüllen!) Ferien- und Reiseversicherung der Atupri Gesundheitsversicherung Ferien- und Reiseversicherung Name Vorname Geburtsdatum Dieser Empfangsschein mit Poststempel oder Banküberweisung versehen gilt als Versicherungspolice. Tragen Sie diesen während der Reise auf sich. Bitte ankreuzen: Einzelpersonen Policen- Familie nummer Versicherungsbeginn am: Anzahl Tage (Tariftabelle): Mivita versichert 8.P Einzahlung für / Versement pour / Versamento per Atupri Gesundheitsversicherung Ferien- und Reiseversicherung 3007 Bern Konto/Compte/Conto Einzahlung für / Versement pour / Versamento per Atupri Gesundheitsversicherung Ferien- und Reiseversicherung 3007 Bern Konto/Compte/Conto Fr. c. Fr. c. Giro aus Konto Virement du compte Girata dal conto Einbezahlt von / Versé par / Versato da Policennummer Einbezahlt von / Versé par / Versato da 202 Die Annahmestelle L office de dépôt L ufficio d accettazione > >

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