Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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- Fabian Frei
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1 - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 68/13 = 1 O 2076/11 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ] Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] gegen [ ] Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] Beschwerdeführer, Nebenintervenientin: [ ], Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [ ]
2 2 hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Blum und Dr. Haberland sowie die Richterin Witt am 15. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Bremen vom wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( 68 Abs. 3 GKG). Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte vor allem wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hatte sich auf Vermittlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters gemäß Zeichnungsschein vom mit einem Anteil von DM ,00 an der I.-GmbH & Co. 2. Produktions KG beteiligt und ferner eine Abwicklungsgebühr von DM 2.500,00 gezahlt. Im vorliegenden Prozess hat er der Beklagten insbesondere vorgeworfen ihm verschwiegen zu haben, dass dieser für die Vermittlung eine 15 % des Anlagekapitals übersteigende Provision zugeflossen sei. Seinen Hauptsacheschaden nach 249 BGB hat der Kläger im Klagantrag zu 1. mit ,13, zu verzinsen ab (angeblicher Verzugsbeginn), berechnet ( ,82 für Gesellschaftsanteil und Agio abzüglich 3.834,69 Ausschüttungen). Er hat ferner im Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gesellschaftsanteile in Annahmverzug befinde, sowie mit dem Klagantrag zu 3. entgangenen Gewinn nach 252 BGB von 6.646,80 geltend gemacht. Hierbei hat er entsprechend 246 BGB mit einer Verzinsung von 4 % auf einen Betrag von ,98 ( ,13 abzüglich hier angerechneter Steuervorteile von 6.391,15) gerechnet; der der Berechnung zugrunde gelegte Zeitraum ist nicht Seite 2 von 6
3 3 angegeben. Zudem hat er die Erstattung vorgerichtlicher Kosten beantragt (Klagantrag zu 4.). Den Streitwert hat der Kläger in der Klagschrift mit vorläufig ,92 beziffert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom die Klage zurückgenommen Das Landgericht Bremen hat in dem Kostenbeschluss vom den Streitwert auf ,13 festgesetzt. Der Feststellungsantrag zu 2. habe keinen eigenen Wert. Auch der Klagantrag zu 3. mit dem dort geltend gemachten Wiederanlageschaden sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446, 2447) als Nebenforderung im Sinne des 4 ZPO anzusehen, was näher erläutert wird. Mit der hiergegen im eigenen Namen eingelegten Beschwerde wenden die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis auf diverse Gerichtsentscheidungen ein, es handele sich nicht um eine Nebenforderung, sondern um eine eigenständige Schadensposition, die daher bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen. II. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klagantrag zu 3. auf Zahlung von 6.646,79 als Wiederanlageschaden eine Nebenforderung im Sinne des 43 Abs. 1 GKG darstellt und daher bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist: Nach 43 Abs. 1 GKG (ebenso nach 4 Abs. 1 ZPO) werden neben einer Hauptforderung als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt. Der vom Kläger im Klagantrag zu 3. geltend gemachte Betrag von 6.646,80 ist eine Zinsforderung in diesem Sinne. Seite 3 von 6
4 4 Zinsen im Rechtssinne sind die Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals und von dessen Laufzeit abhängig (siehe z.b. BGH NJW-RR 1992, 591, 592). Dabei kommt es auf den Rechtsgrund für die Zinsschuld nicht an, so dass auch über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehende und als weitere Verzugsschäden gemäß 288 Abs. 4 BGB geltend gemachte Zinsforderungen Nebenforderungen sind (so bereits RGZ 158, 350, 351 zu 4 ZPO). Gleiches gilt für die auf ein überlassenes Kapital für einen vor Verzugseintritt liegenden Zeitraum geltend gemachte Zinsforderung, weil nur Schäden, die in anderer Form als der eines Zinsschadens geltend gemacht werden, von 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO nicht erfasst werden (siehe BGH NJW 2012, 2446f., Tz. 14, BGH, Beschluss , XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; RGZ a.a.o.). Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Zinsen für abgelaufene Zeiträume bereits errechnet worden sind und als Kapitalbetrag geltend gemacht werden (siehe BGH NJW-RR 2000, 1015; MDR 1998, 857, 858 a.e.); entscheidend ist allein, dass die Forderung sich nach der Klagbegründung aus der Verzinsung der Hauptforderung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Das ist hier der Fall, denn der Kläger nimmt die Verzinsung auf die um Steuervorteile gekürzte - Hauptforderung für einen bestimmten Zeitraum vor. Die fehlende konkrete Angabe des Zeitraums ist unschädlich, denn ersichtlich werden hier Zinsen für 10 Jahre bis Verzugseintritt geltend gemacht (4 % Zinsen auf ,98 ergeben pro Jahr 664,68, also für 10 Jahre die eingeklagten 6.646,80). Der Kläger macht diese Forderung auch als Nebenforderung geltend, denn sie ist von einem anderen Anspruch abhängig, den der Kläger in diesem Prozess gegen dieselbe Beklagte einklagt. Ausgangspunkt dieser Klage ist, dass der Kläger aufgrund angeblichen Beratungsverschuldens der Beklagten eine Rückzahlung des von ihm für den Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgewandten Betrags verlangt. Die Verzinsung als Wiederanlageschaden beruht ersichtlich auf der in der Klagschrift allerdings nicht ausdrücklich aufgestellten - Behauptung, dass der Kläger bei sachgerechter Beratung diese Anlage nicht getätigt und dann das Geld anderweitig für eine Verzinsung von 4 % angelegt hätte. Der Anspruch auf Verzinsung ist also vom Bestehen des im vorliegenden Prozess gleichfalls geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des für das Anlageobjekt gezahlten Betrages abhängig. Soweit das Kammergericht (Beschluss v , 21 U 119/12; a.a. aber z.b. KG, Beschluss v , 4 W 70/12) darauf abhebt, für das Entstehen des Anspruchs Seite 4 von 6
5 5 auf Ersatz entgangener Anlagezinsen sei lediglich die entgangene Möglichkeit zur anderweitigen Anlage des Kapitals Voraussetzung, nicht aber die gleichzeitige Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs aufgrund des anspruchsbegründenden Sachverhalts, kann sich der Senat dieser Differenzierung nicht anschließen. Zutreffend ist allerdings, dass der Anlagezins nicht wie der Verzugszins - unmittelbar an den Anspruch auf Rückzahlung der investierten Beträge anknüpft und diesen verzinst. Er setzt aber das Bestehen dieses Anspruchs insoweit voraus, als die Verpflichtung der Beklagten vorliegen muss, den Kläger so zu stellen, als hätte er bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anlageentscheidung Abstand genommen und das hierdurch gebundene Kapital behalten. Der Senat teilt die Auffassung, dass dies für die Qualifizierung des entgangenen Anlagezinses als Nebenforderung zu dem im vorliegenden Prozess geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals ausreicht (siehe wiederum BGH NJW 2012, 2446 f., Tz. 14, BGH, Beschluss , XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; RGZ a.a.o. und BGH VersR 1957, 244, 245). Dass der Kläger dabei den entgangenen Zins nur auf den um Steuervorteile gekürzten Aufwand des Klägers für den Erwerb der Gesellschaftsanteile berechnet, ist ohne Relevanz. Der Senat teilt zudem nicht die Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte, dass einer Einordnung des Anlageschadens als Nebenforderung die Notwendigkeit entgegensteht, bei dieser Forderung zusätzlich die Voraussetzungen des 252 Satz 2 BGB zu prüfen (siehe OLG Schleswig, Beschluss v , 5 W 58/12; OLG Hamburg, Beschluss v , 8 U 62/12). Dem steht bereits entgegen, dass auch bei der Geltendmachung von Verzugszinsen, über deren Einordnung als Nebenforderung kein Streit besteht (siehe z.b. Herget in Zöller, 29. Aufl., 4, Rn. 11 m.w.nw.), mit den Voraussetzungen des Verzuges ein Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist, das für die Hauptforderung nicht von Bedeutung ist. Gleiches gilt z.b. für materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche etwa in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenkosten (siehe hierzu BGH NJW 2007, 3289, Tz. 7; BGH MDR 2011, 811), bei denen zusätzlich zum Bestand der vorgerichtlich geltend gemachten Forderung regelmäßig Verzug des Schuldners vor anwaltlicher Beauftragung vorliegen muss und zusätzlich sowohl die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer anwaltlichen Vertretung (siehe z.b. BGH NJW 2011, 1222, 1224,. Tz. 23) als auch die Berechtigung der verlangten Gebühren nach dem RVG zu prüfen sind. Seite 5 von 6
6 6 Da die Einordnung einer Forderung als Nebenforderung auf einer rechtlichen Bewertung des Klagvortrags beruht, ist schließlich auch unbeachtlich, ob der Kläger bei Klagerhebung die Anlagezinsen als Hauptforderung angesehen und deshalb zum Gegenstand eines eigenen Klagantrags gemacht sowie bei der Angabe des vorläufigen Streitwertes berücksichtigt hat. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar; eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshofs des Bundes findet nicht statt (siehe 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und BGH, Beschluss vom , VI ZB 18/08, BeckRS 2009, 29726). gez. Blum gez. Witt gez. Dr. Haberland Seite 6 von 6
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