IMPRESSUM. Medieninhaber und Herausgeber: Ombudsstelle für Studierende (OS) Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Josef Leidenfrost, MA

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1 DISKRIMINIERUNG AN HOCHSCHULEN: ALTER, BEHINDERUNG, BEKENNTNISS, GEBURT, GESCHLECHT, KLASSE, RASSE, SEXUELLE ORIENTIERUNG, STAND Werkstattbericht 17

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Ombudsstelle für Studierende (OS) Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Josef Leidenfrost, MA Bei der Erstellung dieser Broschüre haben mitgewirkt: Cindy Keler (OS), Alberina Nuka (OS). Ihnen sei herzlich dafür gedankt. Titelblattgestaltung: Christian Smetana, Wien Innen-Layout: Lisa Mayerhofer, OS 1. Auflage, 1. Oktober 2015 Auflage: 200 Stück Herstellung: BMWFW Weitere Exemplare können kostenlos bei der Ombudsstelle für Studierende bestellt werden, per oder per Telefon Werkstattberichte der Ombudsstelle für Studierende: Neben der Betreuung von individuellen Problemfällen an Universitäten und Hochschulen gehört auch der institutionalisierte Dialog mit den Entscheidungsträgerinnen und -trägern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Institutionen vor Ort zu den Hauptaufgaben der Ombudsstelle für Studierende. Dazu gibt es pro Kalenderjahr innerhalb des Jahresprogrammes der Ombudsstelle für Studierende mehrere Spezialveranstaltungen, die sowohl generellen Arbeitsbereichen als auch Sonderthemen gewidmet sind. Ab dem Studienjahr 2008/2009 gab die Studierendenanwaltschaft, die Vorgängereinrichtung der Ombudsstelle für Studierende, in diesem Zusammenhang als neues Informationsmedium die sogenannten Werkstattberichte über die Erfahrungen aus der Alltagsarbeit und aus den Kontakten mit Studierenden heraus. Darin wurden Präsentationen und Ergebnisse der einschlägigen Tagungen der Studierendenanwaltschaft zu Spezialthemen auch einem größeren Interessentinnen- und Interessentenkreis zur Verfügung gestellt. Die bisher erschienenen Hefte behandelten Studierendenanwaltschaft-Jahrestagung Preßburg 4. und 5. März 2008, Studieren mit Behinderung, Brauchen (Studierende an) Fachhochschulen einen Ombudsmann?, Bologna nach dem Feiern: Qualität, Autonomie, Mobilität in der Praxis, Der dritte Zyklus der Bologna -Studienarchitektur im österreichischen Hochschulsystem: Praxisbeispiele, Problemfelder, Ist hier/da/dort jemand? Vorschlags- und Verbesserungsmanagement an österreichischen Hochschulen: Was es Studierenden und Hochschulen bringen kann, Curriculum für Lehrveranstaltungen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis sowie Mediation an Hochschulen: Ein Konfliktvermittlungs-Instrument auch für Studierende und Jungforscherinnen und -forscher, Hochschulen als Objekte medialer Begierden: Über Do s und Dont s in der Berichterstattung zu Themen rund ums Studium, Brauchen (Studierende an) Privatuniversitäten einen Ombudsmann Als ein Teil der Qualitätssicherung? und Studierende in Ausnahmesituationen und ihre Anliegen: Alltags-Erfahrungen und Lösungswege weitere Bereiche stehen sowohl gedruckt als auch elektronisch über die Homepage der Ombudsstelle für Studierende ( zur Verfügung.

3 Inhaltsverzeichnis Elisabeth Freismuth: Grußworte... 5 Sebastian Höft: Begrüßung... 6 Siegfried Stangl: Diskriminierungstatbestände im Hochschulrecht: Rechtliche Rahmenbedingungen an öffentlichen und privaten Universitäten sowie an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen... 8 Edith Gößnitzer: Die Vielfalt bzw. Facetten der Diskriminierung an Österreichs Hochschulen in Theorie und Praxis...19 Anne Lee: OIA - the Equality Challenge, 10 Years of Experience of Cases about Discrimination...29 Rosemarie Kurz: Generationsgerechtigkeit: Eine Herausforderung in Studium, Forschung und Lehre, Ergebnisse einer empirischen Untersuchung an der Karl-Franzens-Universität...43 Claudia Gerdenitsch: Generationsgerechtigkeit: Eine Herausforderung in Studium, Forschung und Lehre, Ergebnisse einer empirischen Untersuchung an der Karl-Franzens-Universität...50 Patrick Hart: Generationsgerechtigkeit: Eine Herausforderung in Studium, Forschung und Lehre, Ergebnisse einer empirischen Untersuchung an der Karl-Franzens-Universität...52 Elisabeth Rieder: Behinderung und Studium: Kein Kriterium in der Verwaltung, trotzdem Realität...55 Alois Kölpl: Beten am Campus: Die (Un-) Möglichkeit von Gebetsräumen an Hochschulen...58 Florian Unverböck und Caroline Milinkovic: Sexuelle Orientierung als Diskriminierungsgrund, Alltagserfahrungen...66 Peter Koller: Gesetzliche Rahmenbedingungen alt und neu zum Diskriminierungsschutz!...74 Lothar Matzenauer: Anti-Diskriminierung: Rechtsschutz und Rechtsdiskriminierung in der Praxis...80 LISTE DER TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMER AN DER TAGUNG LEBENSLÄUFE DER REFERENTINNEN UND REFERENTEN TAGUNGSPROGRAMM

4 Diskriminierung an Hochschulen: Alter, Behinderung, Bekenntnis, Geburt, Geschlecht, Klasse, Rasse, sexuelle Orientierung, Stand Eine gemeinsame Arbeitstagung der Universität für Musik und darstellene Kunst Graz, der ARGE GLUNA, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Ombudsstelle für Studierende und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft 1. Juni 2015 Universität für Msik und Darstellende Kunst Graz 4

5 Elisabeth Freismuth Grußworte Transkript des Eröffnungsvideos: Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, lieber Dr. Leidenfrost! Als Rektorin der Kunstuniversität Graz möchte ich Sie sehr herzlich willkommen heißen. Es tut mir leid, dass ich heute nicht persönlich anwesend bin, aber ich bin zeitgleich in Wien bei wichtigen Veranstaltungen und daher nicht abkömmlich. Es tut mir besonders leid, dass ich nicht dabei sein kann, denn das Thema Diskriminierung an Hochschulen ist eines, das mich auch in meiner früheren Tätigkeit als Sektionschefin im Wissenschaftsministerium beschäftigt hat, das mir dort ein Anliegen war und das mir naturgemäß als Rektorin ein hohes Gut ist. Wir haben aus der Studie, die jetzt in Auftrag gegeben worden ist, einige doch für uns erschreckende Erkenntnisse ziehen müssen. Das ist auf der einen Seite noch immer der hohe Anteil der Frauen, die sich diskriminiert fühlen und das ist auf der anderen Seite die Tatsache, dass 32% der Kunststudierenden eine Diskriminierung bereits erlebt haben. Das können wir nicht so stehen lassen als Kunstuniversitäten, da gibt es Handlungsbedarf und ich bin überzeugt, dass es heute bei der Veranstaltung dazu viele wichtige Anregungen geben wird. Ich möchte Ihnen zwei Dinge mitgeben: Das eine, wir haben hier im Haus ein Zentrum für Genderforschung, dass sich mit allen Fragestellungen aus dem Bereich Gender wissenschaftlich beschäftigt und damit eine sehr wichtige, fundierte, reflektierte Basis auch für unser praktisches Handeln an der Universität hat, auf der anderen Seite ist es so, dass unsere Universität mit mehr als 50% ausländischen Studierenden aus derzeit 68 Nationen einen hohen interkulturellen Schatz aufweist und es uns sehr wichtig ist hier im Haus, dass dieser Schatz auch positiv gewertet wird. Nicht nur für einen interkulturellen Dialog um voneinander zu lernen und voneinander zu erfahren, sondern dass auch wirklich in die Lehre, in die Entwicklung und Erschließung der Künste, in die Forschung miteinfließen zu lassen. In diesem Sinn wünsche ich Ihnen eine wunderschöne Arbeitstagung, viele interessante Ergebnisse die Sie daraus ziehen. 5

6 Sebastian Höft Begrüßung BEGRÜSSUNG Diskriminierung an Hochschulen Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch im Namen der HochschülerInnenschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz darf ich Sie recht herzlich zu unserer heutigen Tagung zum Thema Diskriminierung an Hochschulen begrüßen und bedanke mich bei allen Beteiligten für die Realisierung. Als ich selbst als Deutscher nach Österreich gekommen bin, wurde ich zum ersten Mal mit einem Gefühl konfrontiert, welches mir bis dahin fremd gewesen ist. Mein allererstes Gespräch mit einem österreichischen Blechbläserkollegen hier an der KUG verlief wie folgt: Wer bist denn du? - Ich bin Sebastian und studiere hier Trompete. - Aha! Wo kommst n du her? - Aus Deutschland - Ha! A Deitscher! Damals hab ich mir über Begriffe wie Diskriminierung keine Gedanken gemacht. Auch hier wusste ich nicht mit welchen Worten oder Begriffen ich diese Situation betiteln sollte. War es Unfreundlichkeit, Provokation oder etwas anderes? Eigentlich egal, denn das Gefühl, das mir signalisiert worden ist, war, nicht willkommen zu sein! In Vorbereitung auf diese Tagung bin ich gefragt worden: Sebastian, gibt es Diskriminierung bei uns hier an der Kunstuniversität? Ohne zu zögern antwortete ich: Ja und zwar täglich!. Als Vorsitzender der ÖH-KUG kann ich Ihnen hier und jetzt sagen, dass mir bis heute kein offiziell herangetragener Fall bzgl. Diskriminierung bekannt ist. Als Studierender muss ich allerdings sagen, dass ich teilweise Situationen beigewohnt habe, die ich mit meinem heutigen Wissen als frauenfeindlich bis hin zu diskriminierend deklarieren würde. Gezielte Fallbeispiele erfolgen später von unserer Referentin für Gender und Gleichbehandlung der ÖH-KUG. Vor dem Hintergrund meiner eigenen Erfahrungen als Studierender nimmt für mich die Thematik Diskriminierung an Hochschulen an Kunstuniversitäten eine Sonderrolle ein. Neben den Ergebnissen der Diskriminierungsstudien muss man sich den Unterschied zwischen wissenschaftlich/technischen und künstlerischen Universitäten vor Augen führen und lernen zu verstehen. 6

7 BEGRÜSSUNG - Diskriminierung an Hochschulen Kein Studium setzt eine so intensive Beziehung voraus wie das künstlerische. Ein vertrauensvolles und respektvolles Miteinander ist unabdingbar, öffnet man sich doch zwangsläufig im noch nicht perfekten Spiel des Instrumentes seelisch und charakterlich. Die Beziehung ist somit durch tiefe emotionale seelische Schwingungen und durch ein immenses Vertrauen geprägt. Im künstlerischen Ausbildungsbetrieb sprechen wir auf offizieller Seite von einer Art Dienstleistung, die von Professionalität und Objektivität geprägt sein sollte. Allerdings zeigt sich hier auch die Komplexität und Schwierigkeit, die Beziehung zwischen Lehrenden und Studierenden zu beschreiben oder gar zu definieren, weil sie individuell persönlichkeitsabhängig ist. Ist sie auf der einen Seite intim, gekennzeichnet durch Vertrauen und Sensibilität, muss sie auf der anderen Seite distanziert genug sein, um professionell und zielgerichtet lehren und lernen zu können. Eine widersprüchliche und sehr schwierige Beziehung! Mit der Beschreibung der Beziehung zwischen Lehrenden und Studierenden im künstlerischen Studium möchte ich verdeutlichen, dass wir uns hier, wie aufgezeigt, in einem sehr intimen Rahmen befinden. Dieser wird vornehmlich von Lehrendem und Studierendem bestimmt. Hier wird es sehr schwierig sein 2 von außen einen Einblick zu bekommen. Die Toleranzgrenze bzw. die Bereitschaft der Studierende, persönliche Angriffe zu ertragen, ist extrem hoch. Bevor sich ein Kunststudierender dazu entscheidet zur ÖH oder zum Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu gehen, wird er zweifelsohne immer folgendes versuchen: mit Ängsten und Problemen alleine zurechtzukommen! Als ich am Wochenende meine Begrüßung geschrieben habe und eine Pause gemacht habe, kam ich ins Gespräch mit einer Studierenden, die mich gefragt hat, was ich denn am Sonntag im Büro mache. Ich habe es ihr erklärt und sie gefragt: Wurdest du schon einmal diskriminiert? Sie antwortete mir: Ich weiß nicht! Wie soll ich das wissen? Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Aus Sicht der Studierenden muss das unsere gemeinsame Zielsetzung für die Zukunft sein. Das Aufklären, das Sensibilisieren und das Einführen einer gemeinsamen Sprache ohne Diskriminierung. Diskriminierung darf keinen Platz an Universitäten haben! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 7

8 Siegfried Stangl Diskriminierungstatbestände im Hochschulrecht: Rechtliche Rahmenbedingungen an öffentlichen und privaten Universitäten sowie an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Diskriminierungstatbestände im Hochschulrecht: Rechtliche Rahmenbedingungen an öffentlichen und privaten Universitäten sowie an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Charlotte EISENSTÄDTER, Peter KOLLER, Christine PERLE und Siegfried STANGL Gliederung Vergleichende Darstellung der Diskriminierungstatbestände einschließlich des Rechtsschutzes: 1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 2. Internationale Rahmenbedingungen 3. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 4. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 5. Universitätsgesetz 2002 (UG) 6. Privatuniversitätengesetz (PUG) 7. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) 8. Hochschulgesetz (HG) 9. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) 8

9 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG Artikel 7 (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. (4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. Rechtsschutz - VfGH Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts: Beschwerde gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Behauptung der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers, durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (z.b. gesetzeswidrige Verordnung oder verfassungswidriges Gesetz) in seinen Rechten verletzt zu sein. Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung! Antrag auf Verordnung- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG) VfGH erkennt über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, nach Art. 139 B-VG => gesetzwidrige Verordnungen werden aufgehoben oder über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen nach Art. 140 B-VG => verfassungswidrige Gesetze werden aufgehoben 9

10 Internationale Rahmenbedingungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, abgekürzt Frauenkonvention oder CEDAW (englisch: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women): ist ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Frauenrechten, 1979 verabschiedet. Sachverständigenausschuss: Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau besteht aus 23 Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen UN-Mitgliedstaaten. Ziel: Überwachung der Einhaltung der Konvention anhand von Berichten, die die Mitgliedstaaten alle vier Jahre abzugeben haben. Diese Berichte werden von NGOs durch sog. Schattenberichte ergänzt. Anlässlich der Staatenprüfung müssen Regierungsvertreterinnen und -vertreter vor dem Sachverständigenausschuss zum Bericht Stellung nehmen. Internationale Rahmenbedingungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention, BRK), 2006 verabschiedet (Stichworte: Gleichberechtigte Teilhabe an der Gemeinschaft (Inklusion) Inklusive Gesellschaft Inklusive Bildung Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Genf) tagt zweimal jährlich in Genf für eine Woche prüft die Einhaltung der Konvention anhand regelmäßig abzugebender Berichte der Vertragsstaaten 10

11 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B-GlBG Anwendungsbereich Bundesbedienstete 1. Ziel Gleichstellung von Frauen und Männern: Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 2. Ziel Antidiskriminierung: Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Unmittelbare Diskriminierung: liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Mittelbare Diskriminierung: die Ungleichbehandlung einer Person erfolgt nicht offensichtlich wegen einer der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund einer dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben kann. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B-GlBG Rechtsschutz: Dienst- und Disziplinarrechtliches Verfahren: bei jeder Form der Diskriminierung handelt es sich um eine Dienstpflichtverletzung Ersatz des Vermögensschadens: umfasst sowohl den positiven Schaden als auch den entgangenen Gewinn Ersatz des immateriellen Schadens: Schadenersatz auf Vermögensschaden und immateriellen Schaden stehen bei Vorliegen einer Diskriminierung verschuldensunabhängig zu Schadenersatzansprüche: sind innerhalb von bestimmten Fristen gerichtlich geltend zu machen Daneben kann die Bundes-Gleichbehandlungskommission angerufen werden erstellt ein Gutachten, mit dem sich das Gericht im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen hat. (freie Beweiswürdigung?) 11

12 Gleichbehandlungsgesetz GlBG Anwendungsbereich Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen Inhaltlich gleich strukturiert wie B-GlBG: 1. Ziel => Gleichstellung von Frauen und Männern: Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 2. Ziel => Antidiskriminierung: Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) Rechtsschutz: Ersatz des Vermögensschadens: Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden) Verwaltungsstrafe: für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bis zu EUR 360 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis: Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses kann bei Gericht angefochten werden; auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann geklagt werden Schadenersatzanspüche: sind innerhalb von bestimmten Fristen gerichtlich geltend zu machen 12

13 Universitätsgesetz UG Verpflichtende Anwendung des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes auch für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitäten => es gelten dieselben Diskriminierungstatbestände wie im B-GlBG => Diskriminierungstatbestände sind: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuellen Orientierung B-GlBG gilt auch für Studierende und Studienwerberinnen und -werber Universitätsgesetz UG Rechtsschutz: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen & Schiedskommission Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen 42. (8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Schiedskommission 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen: 2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans; Schiedskommission entscheidet mit Bescheid Bescheid ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar 13

14 Universitätsgesetz UG Rechtsschutz: Zusätzlich zum Rechtsschutz nach UG gilt auch der Rechtsschutz des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes, z.b. einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungs-kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen Dualer Rechtsschutz Tatbestand Schiedskommission Disziplinarkommission BVwG Universitätsgesetz UG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Leitende Grundsätze 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind: 11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse (besser: Bedürfnisse ) von behinderten Menschen; Rechte und Pflichten der Studierenden 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden; 14

15 Universitätsgesetz UG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen 6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist. Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität 135. (3) An jeder der in 6Z1bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behinderten-vertrauenspersonen zu wählen. Privatuniversitätengesetz - PUG Organisation und Personal 4. (5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten. die Diskriminierungstatbestände: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuellen Orientierung und der Rechtsschutz des GlBG sind zu beachten => was bedeutet ist zu beachten anstelle von gilt oder ist anzuwenden? 15

16 Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG FHStG enthält dieselbe Regelung wie das Privatuniversitätengesetz: Erhalter 2. (5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten. die Diskriminierungstatbestände: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuellen Orientierung und der Rechtsschutz des GlBG sind zu beachten => was bedeutet ist zu beachten anstelle von gilt oder ist anzuwenden? Hochschulgesetz HG Im Unterschied zum UG => keine explizite Anwendung des B-GlBG angeordnet. Großteil der Bediensteten sind Bundesbedienstete, für die das B-GlBG gilt; Aber: Landesbedienstete, Lehrbeauftragte und Studierende sind nicht vom B-GlBG erfasst => Geltung des GlBG? Rechtsschutz: 21. (9) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Hochschulorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen den Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied anzurufen. Im Unterschied zum UG: es entscheidet der Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied und keine Schiedskommission kein Bescheid kein weiterer Rechtsschutz (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) vorgesehen 16

17 Hochschulgesetz HG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Leitende Grundsätze: 9 Z 14. die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005. Curriculum: 42. (1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des 3des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes, sind die Anforderungen der Curricula allenfalls unter Bedachtnahme auf beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss. Zulassungsvoraussetzungen: 51. (2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können.... Hochschulgesetz HG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Rechte der Studierenden: 63. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen: 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen 4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist; 17

18 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 HSWO 2014 Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Ausübung des Wahlrechts: 38. (5) Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der persönlichen Stimmabgabe helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für weitere Fragen stehen gerne zur Verfügung: Charlotte EISENSTÄDTER, Tel.: +43/1/ Peter KOLLER, Tel.: +43/1/ Christine PERLE, Tel.: +43/1/ Siegfried STANGL, Tel.: +43/1/

19 Edith Gößnitzer Die Vielfalt bzw. Facetten der Diskriminierung an Österreichs Hochschulen in Theorie und Praxis Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Die Vielfalt bzw. Facetten der Diskriminierung an Österreichs Hochschulen in Theorie und Praxis ao. Univ.-Prof. in Mag. a pharm. Dr. in rer.nat. Edith Gößnitzer ARGE GLUNA ARbeitsGEmeinschaft für GLeichbehandlung und Gleichstellung an Österreichs UniversitAeten Institut für Pharmazeutische Wissenschaften, Bereich Pharmazeutische Chemie Universität Graz, A-8010 Graz, Schubertstraße 1, Zi 0152 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Begriffsklärung Diskriminierung discrimino (lat.) = trennen, scheiden discrimen (lat.) = Scheidelinie, Unterschied, Unterscheidung sachlich nachvollziehbar begründet unzulässige Gründe Unmittelbare Diskriminierung (B-GlBG) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

20 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Rechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes, der Gleichstellung und Gleichbehandlung Völkerrecht (UN, internat. Abkommen) EU-Recht (Vertrag von Lissabon, GRC) Bundesverfassungsgesetz (Art 7, Art 81c) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) UG 2002 Satzung Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ( 42 UG) Frauenförderplan, Gleichstellungsplan ( 20b UG) E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Tatbestände nach B-GlBG Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung Häufigkeit Geschlecht > Alter > ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung > Religion oder Weltanschauung Dunkelziffer versch. Gruppen von Universitätsangehörigen, Personalkategorien unterschiedliche Aufmerksamkeiten E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

21 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) Ziele eines Kontakts mit dem AKGL etwas loswerden etwas deponiert wissen Information zu bekommen Unterstützung, Stärkung zu bekommen eine Vermittlung anzuregen rechtliche Schritte abzuklären rechtliche Schritte zu ergreifen E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) Bei Kontakt mit dem AKGL Vertraulichkeit!!! Interventionen nur nach eingehender Abstimmung auf Wunsch der Betroffenen E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

22 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Rechtsinstrumentarien - Instanzen Schiedskommission ( 43 UG) Zuständigkeiten Vermittlungsaufgabe lokales Umfeld Kompetenzprofil der Mitglieder Normensetzung Spruchpraxis 7 E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Rechtsinstrumentarien Instanzen Bundesgleichbehandlungskommission Bedeutung der Gutachten Bundesverwaltungsgericht Höchstgerichte (VfGH bzw VwGH) Verfahrensdauer 8 E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

23 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Theorie Naturwissenschaften Wissenschaften, die sich mit den in der belebten und unbelebten Natur beobachtbaren Gegebenheiten und Vorgängen beschäftigen Theorien, Gesetze, Modelle, Formeln Objektivität Intersubjektive Überprüfbarkeit Reliabilität Zuverlässigkeit Valididät Gültigkeit E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

24 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiele aus ganz Österreich und allen Universitäten bunt gemischt keine aktuellen Fälle total anonymisiert E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel Geschlecht sexistische Äußerungen eines Gastprofessors gegenüber Studentinnen Infomaterial nur an Studenten verteilt Doppelzimmer am Kongress Förderbeziehungen E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

25 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel Geschlecht Stellenauswahl Wissenschaft verhindert Muttersein Mann passt nicht ins Team Frau ist eine schwierige Person Erklärung in BK, dass Frauen sich halt leider falsch bewerben E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel Alter Vorgabe von Altershöchstgrenzen in Stipendien- Richtlinien junge, dynamische AG Erfahrung vorausgesetzt Habilitation mit 48 Jahren zu spät Bewerbung, Berufung mit 57 Jahren nicht mehr sinnvoll E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

26 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel ethnische Zugehörigkeit Frage der Sprachbeherrschung Studentin erfüllt Erfordernis C1-Prüfung Deutsch nicht Schwarzafrikaner riecht unangenehm Italienerin stört Gruppe wegen lauter Mentalität Zusammenarbeit mit Piefke verweigert E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel sexuelle Orientierung Herabwürdigen homosexueller Beziehungen in LV Universitätslehrer wegen Homosexualität von Studierenden verspottet Homosexuelle Mitarbeiterin schadet dem Ansehen des Instituts E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

27 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel Religion Judenwitze in LV Beleidung einer Kollegin muslimischen Glaubens ja, ja, die Kopftuchträger Ablehnung von Religion bigotte Christen haben nichts in den NAWIs verloren Ausübung religiöser Riten E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz, Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Diskriminierungen - Praxis Beispiel Weltanschauung* Frage eines Biologiestudiums ohne Tierleid Zugehörigkeit zu einer politischen Partei als Hindernis für Stellenbewerbung Todesstrafe für Umweltsünder gefordert *= Sammelbezeichnung für alle religiösen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis (B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004) E. Gößnitzer, ARGE GLUNA, Univ. Graz,

28 Arbeitstagung Diskriminierung an Hochschulen Die Vielfalt der Menschen und Lebenswelten an Österreichs Hochschulen in Theorie und Praxis mit Freude und Akzeptanz leben! ao. Univ.-Prof. in Mag. a pharm. Dr. in rer.nat. Edith Gößnitzer ARGE GLUNA ARbeitsGEmeinschaft für GLeichbehandlung und Gleichstellung an Österreichs UniversitAeten Institut für Pharmazeutische Wissenschaften, Bereich Pharmazeutische Chemie Universität Graz, A-8010 Graz, Schubertstraße 1, Zi

29 Anne Lee OIA - the Equality Challenge, 10 Years of Experience of Cases about Discrimination The OIA: the Equality Challenge, 10 years of cases Anne Lee May ABOUT THE OIA 2004 Higher Education Act : framework for the student complaints scheme in England and Wales OIA appointed the designated operator from 2005 Duties set out in Schedule of the Act, and in the Scheme Rules

30 10 years ago George W Bush started his second term Lance Armstrong wins record seventh straight Tour de France and retires Tony Blair elected for his third term Hurricane Katrina UK implements Civil Partnership Act granting civil partnerships which include same sex with same rights as civil marriage Extended jurisdiction - Consumer Rights Act Amends the Higher Education Act 2004 Changes the definition of Qualifying Institution from September 2015 Approximately 500 new members Any institution with one or more students taking a programme that is designated for public funding FE Colleges Private Providers School-Centred Initial Teacher Training providers 4 30

31 ABOUT THE OIA The OIA is overseen by an independent Board A classic ombudsman scheme Free to students Experience of over 12,000 cases Promotes good practice in handling complaints and academic appeals 5 ABOUT THE OIA continued Annual number of complaints received now around 2,000 Complaint themes consistent about 70 per cent relate to academic status Excellent record of compliance 6 31

32 WHAT TYPE OF COMPLAINTS CAN THE OIA LOOK AT? We review complaints about any act or omission of a university. Common areas of complaint include: Academic status Mitigating circumstances Teaching and facilities Accommodation Supervision Breach of procedures Discrimination Fees and funding Academic misconduct Procedural fairness Fitness to practise Non-academic disciplinary 7 WHAT KIND OF COMPLAINTS CAN THE OIA NOT LOOK AT? We cannot look at complaints about: Admissions Student employment Academic judgment Matters subject to Court proceedings We won t normally look at: Complaints that have not been through university s internal procedures Complaints which are more than three years old 8 32

33 TYPES OF RECOMMENDATIONS WE CAN MAKE University to rehear an appeal, reconsider a decision or allow another opportunity to take an assessment Financial compensation University to change its internal procedures Parties to undertake formal mediation The principal aim is to put students back in the position they were in before whatever they complained about happened 9 OUR APPROACH We review complaints to see whether they are Justified, Partly Justified or Not Justified : Did the universities properly apply regulations and follow procedures? Were those procedures reasonable? Was the university s decision reasonable in all the circumstances? 10 33

34 Equality Act: Protected characteristics Sex Race Disability Age Religion or belief Pregnancy/maternity Marriage/civil partnership Gender reassignment Sexual orientation 11 Discrimination complaints by category ( ) 1,9% 0,5% 0,5% 0,9% 6,6% 11,3% Adjustments Age Discrimination 10,4% Disability Discrimination/DDA/Equality Act Late or Retrospective Diagnosis Other 3,8% Racial Discrimination Religious Discrimination Sexual Discrimination Sexual Orientation Discrimination 64,2% 12 34

35 Discrimination complaints by gender ( ) 1% 52% 47% Female Male Transgender 13 Discrimination complaints by domicile ( ) 1% 5% 3% EU student Home student Non-EU student Not known 91% 14 35

36 Complaints received in 2014 by domicile 6% 3% 24% 66% Home student Non-EU student EU student Not Known 15 Discrimination complaints by level of study ( ) 4% 8% 20% Not known PhD Postgraduate Undergraduate 67% 16 36

37 Complaints received in 2014 by level of study 8% 6% Undergraduate Postgraduate 27% 59% PhD Other 17 APPROACH TO DISCRIMINATION OIA Does not act as a court Doesn t make findings Refers to law and guidance on discrimination Is this good practice? Has the HEI acted fairly? 18 37

38 First Contact Website: BrowseAloud, web accessibility Enquiries Team can take complaints in different formats Most common requests around disability SpLD: dyslexia, dyspraxia, Asperger Syndrome Deal on case by case basis: ask people what they will find helpful 19 Cases brought by students Failures by HEI to take adequate steps in relation to a student s maternity leave and subsequent breastfeeding Nursing student wanting adjustment to competence requirement because of dyslexia (drugs list) PhD student taking viva in Ramadan Student alleging rape by other student: no criminal prosecution. How should HEI investigate and what policies should it have in place about sexual harassment? Bar Vocational Course (BPTC) student alleging racial discrimination demonstrated against non-english speakers (advocacy, conference skills exams) Transgender student s accommodation entered when student abroad 20 38

39 Has the University asked itself: Is the student disabled? If so, what provisions are we now applying to him/her? Do those provisions place him/her at a substantial disadvantage? What could be done to prevent that disadvantage? Would it be reasonable for us to take those steps? 21 Case A H agreed special arrangements for C s exams on the basis of his Statement of Support Needs. These arrangements included an extra 15 minutes per hour, access to a PC, the use of a reader, an ergonomic chair, rest breaks, an accessible venue and separate room. C asked H to reconsider these arrangements in February 2013, providing a letter from his GP asking if he could be assessed by coursework rather than written exam. H discussed a range of further adjustments with C but did not agree to the request that the exams be replaced by coursework on the grounds that (a) the learning outcomes could only be assessed by invigilated exam; and (b) the need to maintain academic standards. C appealed against this and subsequently brought his complaint to the OIA, complaining that H s decision indirectly discriminated against him on the grounds of disability

40 Outcome Case A: Not Justified. Whilst the Equality Act 2010 requires universities to consider a disabled student s individual needs and to make reasonable adjustments, it does not require a university to put in place every adjustment a student might request. Universities are not required to make adjustments to competence standards. The University had put in place the adjustments recommended in C s Statement of Support Needs (which was based on a detailed assessment by an experienced assessor) this did not indicate that C s disability was such that he could not sit invigilated exams or required alternative assessment methods. The GP s letter requesting that C be assessed by coursework rather than exam was very brief and, whilst the GP would have been well-placed to advise on C s health conditions, it was reasonable for H to base the adjustments on the expert assessment of his educational needs via the Statement of Support Needs. 23 Case A continued: C did not provide evidence to H to explain why the adjustments made by H (or the further adjustments discussed with him in February 2013) would not be sufficient for his needs. H had demonstrated that it had considered carefully whether the learning outcomes of C s degree could be assessed by coursework only but concluded that the elimination of all invigilated elements would compromise the academic standards of the course, particularly as certain learning outcomes tested thinking and decision making under a degree of pressure and urgency. This is essentially a matter of academic judgment

41 Case B: C has a severe visual impairment and requires the assistance of a Study Support Worker. For her UG degree (at the same university), H had agreed to provide lecture notes / reading materials in advance in font size 60. For her PG degree, it was agreed that lecture notes / reading materials would be provided in advance in electronic format so that C / her Study Support Worker could enlarge them. C stated that she had asked for materials to be sent to her 7 days in advance. C s course also required her to read a small number of core textbooks but there were delays in accessing these as the Library had to secure electronic versions from the publishers. C complained to H about these issues and also complained about being provided with handwritten (rather than typed) feedback on her work which she was unable to read. C subsequently complained to the OIA. We settled her complaint by referring the matter back to H for reconsideration. H reconsidered the matter and partly upheld C s complaint, but she remained dissatisfied and so submitted a further complaint to the OIA. 25 Outcome Case B: Partly Justified. Whilst C s assessment of needs did not specify how far in advance materials needed to be provided to her, H had arbitrarily decided that 48 hours would be sufficient, without discussing it with C. This was unreasonable. Whilst H acted reasonably in eventually accepting that feedback should have been provided to C in typed format, it should not have been necessary for C to have to pursue this to the final stage of H s procedures it should have been obvious, given that she needed everything electronically in 60 point font, that she would not be able to read handwritten feedback. It was reasonable for C to expect that H would provide her with feedback in a format which was accessible to her. Even after H had accepted this point, and had promised that feedback would be typed in future, it continued to provide her with feedback in handwritten form. This was unreasonable and would have caused C further distress and inconvenience. Given that there were certain core textbooks C required as part of her degree, H should have taken steps at an earlier stage to alert the Library so that electronic versions could have been sourced ready for the start of C s degree the delays in providing electronic versions meant that she did not have access to these resources until several weeks after each module had started. This was unreasonable, especially as H was aware of C s needs and the core resources she would need quite some time before she commenced the course. In our view, H was under a duty to ensure that C had a comparable level of access to these texts, to level the playing field and to prevent her being placed at a substantial disadvantage

42 Case B continued: Recommendations: H to apologise to C for the failings identified in our review and to offer her 4,000 in compensation for the distress and inconvenience caused by its failure to ensure that course materials and feedback were provided in a timely manner in an accessible format and for the length of time taken to consider her complaint. H also to review how its academic departments manage and coordinate the provision of reasonable adjustments for students with complex needs. 27 Judicial review: Maxwell Court of Appeal Mummery, Hooper, McFarlane LLJ Upheld OIA s approach to discrimination cases OIA s task is to review complaint to see whether University s decision was reasonable Judicialisation of OIA would not be in interests of students 42

43 Rosemarie Kurz Generationsgerechtigkeit: Eine Herausforderung in Studium, Forschung und Lehre, Ergebnisse einer empirischen Untersuchung an der Karl-Franzens-Universität Generationengerechtigkeit GENERATIONEN FAIRNESS Diskriminierung an Hochschulen: Alter, Behinderung, Bekenntnis, Geburt, Geschlecht, Klasse, Ethnie, sexuelle Orientierung 1. Juni 2015 Kunstuniversität Graz, Leonhardstraße 15, 8010 Graz Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz Generationengerechtigkeit GENERATIONEN FAIRNESS Faire Bedingungen liegen dann vor, wenn niemand a priori bevorzugt wird, wenn gleiche Ausgangsbedingungen und gleiche Chancen auf Zugriff der Ressourcen bestehen. Worum geht es? Unglück oder Ungerechtigkeit? Voraussetzungen Der Zukunftsradar Drei große Problembereiche Das Prekariat eine neue Form der Ausbeutung Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz 43

44 Anspruchsgruppen aus Politik und Gesellschaft fordern Einfluss und definieren damit Handlungsspielräume von Unternehmen und Projekten neu. Kindheit und Jugend bis 18 Prekarium Junges Erwachsenenalter Mittlere Generation Junge Alte Alte Alte 89 - offen nach oben Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz Generationenbilder des 20. und 21. Jahrhunderts 95+: Monarchie; 1. und 2. Weltkrieg, 75+: Kinder im 2.Weltkrieg, Wiederaufbau, 68er: neues Selbstbewusstsein Kinder der 68er: sind an der Macht Nintendo Generation GenX: , leben und leben lassen, Generation Praktikum: , Praktikum ohne Tarifverträge und Kündigungsschutz; Millennials GenY: digital Natives - multikulturell und weltoffen Kinder des 21. Jahrhunderts: Patchworkfamilien, Einzelkindleben, Verwöhnung und Erfolgszwang Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz 44

45 Generationengerechtigkeit GENERATIONEN FAIRNESS Jede Person fühlt sich mit verantwortlich Generationenvertrag NEU: Den künftigen Generationen wird eine lebenswerte Umwelt zugesichert Faire Bedingungen liegen dann vor, wenn gleiche Ausgangsbedingungen und gleiche Chancen auf Zugriff der Ressourcen bestehen. Wählerpotential Alt überstimmt Jung Reformen und neue Modelle (Jugendbonus, Vorsorge, Pensionsalter uva) Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz Generationengerechtigkeit GENERATIONEN FAIRNESS "Eine Gesellschaft für alle ist eine, die ihre Strukturen und Funktionsweisen sowie ihre Strategien und Pläne den Bedürfnissen und Fähigkeiten aller anpasst, damit die Potenziale aller, zum Wohle aller zur Verfügung stehen. Eine Gesellschaft für alle Lebensalter würde es ermöglichen, dass sich die Generationen füreinander engagieren und die Früchte dieser Investitionen miteinander teilen. Die Prinzipien der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit sind dabei tragende Elemente. UNO 1995 Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz 45

46 Generationengerechtigkeit GENERATIONEN FAIRNESS Generationengerechtigkeit ist dann erreicht, wenn die Chancen nachrückender Generationen auf Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse mindestens so groß sind wie die der ihnen vorangegangenen Generationen. Jörg Tremmel, OÖ Zukunftssymposium 2013 Dies gilt für die unterschiedlichsten Politik Felder. Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz Generationengerechtigkeit Generationen Fairness Der Zukunftsradar umfasst: Gesellschaftliche Entwicklung (z.b. Wertewandel, Demografie) Wirtschaftliche Entwicklung (z.b. Ressourcen, Globaler Wettbewerb, Arbeit) Technologische Entwicklung (z.b. Infrastruktursysteme) Ökologische Entwicklung (z.b. Klimaveränderung, Bodenverbrauch, Artenverluste Dr. Rosemarie Kurz Referentin für Generationenfragen Österreichische Hochschülerschaft Karl Franzens Universität Graz 46

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