Diskriminierungstatbestände im Hochschulrecht:
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- Heinz Maier
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1 Diskriminierungstatbestände im Hochschulrecht: Rechtliche Rahmenbedingungen an öffentlichen und privaten Universitäten sowie an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Charlotte EISENSTÄDTER, Peter KOLLER, Christine PERLE und Siegfried STANGL
2 Gliederung Vergleichende Darstellung der Diskriminierungstatbestände einschließlich des Rechtsschutzes: 1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 2. Internationale Rahmenbedingungen 3. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 4. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 5. Universitätsgesetz 2002 (UG) 6. Privatuniversitätengesetz (PUG) 7. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) 8. Hochschulgesetz (HG) 9. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014)
3 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG Artikel 7 (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. (4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
4 Rechtsschutz - VfGH Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts: Beschwerde gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Behauptung der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers, durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (z.b. gesetzeswidrige Verordnung oder verfassungswidriges Gesetz) in seinen Rechten verletzt zu sein. Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung! Antrag auf Verordnung- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG) VfGH erkennt über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, nach Art. 139 B-VG => gesetzwidrige Verordnungen werden aufgehoben oder über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen nach Art. 140 B-VG => verfassungswidrige Gesetze werden aufgehoben
5 Internationale Rahmenbedingungen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, abgekürzt Frauenkonvention oder CEDAW (englisch: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women): ist ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Frauenrechten, 1979 verabschiedet. Sachverständigenausschuss: Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau besteht aus 23 Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen UN-Mitgliedstaaten. Ziel: Überwachung der Einhaltung der Konvention anhand von Berichten, die die Mitgliedstaaten alle vier Jahre abzugeben haben. Diese Berichte werden von NGOs durch sog. Schattenberichte ergänzt. Anlässlich der Staatenprüfung müssen Regierungsvertreterinnen und -vertreter vor dem Sachverständigenausschuss zum Bericht Stellung nehmen.
6 Internationale Rahmenbedingungen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention, BRK), 2006 verabschiedet (Stichworte: Gleichberechtigte Teilhabe an der Gemeinschaft (Inklusion) Inklusive Gesellschaft Inklusive Bildung Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Genf) tagt zweimal jährlich in Genf für eine Woche prüft die Einhaltung der Konvention anhand regelmäßig abzugebender Berichte der Vertragsstaaten
7 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B-GlBG Anwendungsbereich Bundesbedienstete 1. Ziel Gleichstellung von Frauen und Männern: Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 2. Ziel Antidiskriminierung: Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Unmittelbare Diskriminierung: liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Mittelbare Diskriminierung: die Ungleichbehandlung einer Person erfolgt nicht offensichtlich wegen einer der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund einer dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben kann.
8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B-GlBG Rechtsschutz: Dienst- und Disziplinarrechtliches Verfahren: bei jeder Form der Diskriminierung handelt es sich um eine Dienstpflichtverletzung Ersatz des Vermögensschadens: umfasst sowohl den positiven Schaden als auch den entgangenen Gewinn Ersatz des immateriellen Schadens: Schadenersatz auf Vermögensschaden und immateriellen Schaden stehen bei Vorliegen einer Diskriminierung verschuldensunabhängig zu Schadenersatzansprüche: sind innerhalb von bestimmten Fristen gerichtlich geltend zu machen Daneben kann die Bundes-Gleichbehandlungskommission angerufen werden erstellt ein Gutachten, mit dem sich das Gericht im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen hat. (freie Beweiswürdigung?)
9 Gleichbehandlungsgesetz GlBG Anwendungsbereich Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen Inhaltlich gleich strukturiert wie B-GlBG: 1. Ziel => Gleichstellung von Frauen und Männern: Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 2. Ziel => Antidiskriminierung: Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
10 Rechtsschutz: Ersatz des Vermögensschadens: Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden) Verwaltungsstrafe: für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bis zu EUR 360 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis: Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses kann bei Gericht angefochten werden; auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann geklagt werden Schadenersatzanspüche: sind innerhalb von bestimmten Fristen gerichtlich geltend zu machen
11 Universitätsgesetz UG Verpflichtende Anwendung des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes auch für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitäten => es gelten dieselben Diskriminierungstatbestände wie im B-GlBG => Diskriminierungstatbestände sind: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuellen Orientierung B-GlBG gilt auch für Studierende und Studienwerberinnen und -werber
12 Universitätsgesetz UG Rechtsschutz: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen & Schiedskommission Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen 42.(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Schiedskommission 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen: 2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, derreligion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans; Schiedskommission entscheidet mit Bescheid Bescheid ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
13 Universitätsgesetz UG Rechtsschutz: Zusätzlich zum Rechtsschutz nach UG gilt auch der Rechtsschutz des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes, z.b. einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungs-kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen Dualer Rechtsschutz Tatbestand Schiedskommission Disziplinarkommission BVwG
14 Universitätsgesetz UG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Leitende Grundsätze 2.Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind: 11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse (besser: Bedürfnisse ) von behinderten Menschen; Rechte und Pflichten der Studierenden 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
15 Universitätsgesetz UG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen 6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist. Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität 135. (3)Anjederderin 6Z1bis21genanntenUniversitätenistjeein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behinderten-vertrauenspersonen zu wählen.
16 Privatuniversitätengesetz - PUG Organisation und Personal 4.(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten. die Diskriminierungstatbestände: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuellen Orientierung und der Rechtsschutz des GlBG sind zu beachten => was bedeutet ist zu beachten anstelle von gilt oder ist anzuwenden?
17 Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG FHStG enthält dieselbe Regelung wie das Privatuniversitätengesetz: Erhalter 2. (5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten. die Diskriminierungstatbestände: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuellen Orientierung und der Rechtsschutz des GlBG sind zu beachten => was bedeutet ist zu beachten anstelle von gilt oder ist anzuwenden?
18 Hochschulgesetz HG Im Unterschied zum UG => keine explizite Anwendung des B-GlBG angeordnet. Großteil der Bediensteten sind Bundesbedienstete, für die das B-GlBG gilt; Aber: Landesbedienstete, Lehrbeauftragte und Studierende sind nicht vom B-GlBG erfasst => Geltung des GlBG? Rechtsschutz: 21. (9) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Hochschulorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, derreligion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen den Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied anzurufen. Im Unterschied zum UG: es entscheidet der Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied und keine Schiedskommission kein Bescheid kein weiterer Rechtsschutz (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) vorgesehen
19 Hochschulgesetz HG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Leitende Grundsätze: 9 Z 14. die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005. Curriculum: 42.(1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des 3 des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes, sind die Anforderungen der Curricula allenfalls unter Bedachtnahme auf beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss. Zulassungsvoraussetzungen: 51.(2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können....
20 Hochschulgesetz HG Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Rechte der Studierenden: 63. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen: 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen 4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist;
21 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 HSWO 2014 Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen: Ausübung des Wahlrechts: 38. (5) Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der persönlichen Stimmabgabe helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten WählerinnenundWählernistalsHilfsmittelzur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für weitere Fragen stehen gerne zur Verfügung: Charlotte EISENSTÄDTER, Tel.: +43/1/ Peter KOLLER, Tel.: +43/1/ Christine PERLE, Tel.: +43/1/ Siegfried STANGL, Tel.: +43/1/
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