Abrechnungshinweise 2013

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1 Abrechnungshinweise 2013

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3 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE... 1 Aut-idem Regelung... 1 KZBV-Broschüre Schnittstellen zwischen Bema und GOZ... 1 Krankenversichertenkarte/eGK... 2 Ersatzverfahren...2 Gültigkeit der Krankenversichertenkarte (KVK)... 3 Musterformulare zur Vereinbarung von GOZ-Leistungen... 3 Verordnungen von Krankenbeförderungen durch Vertragszahnärzte... 3 Berufsbezeichnung auf dem Zahnarztstempel... 4 ZE-HKP und systematische Behandlung von Parodontopathien... 4 Beginn der Behandlung vor Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse...4 KCH... 5 Zusätzliche Leistungen zur besseren zahnmedizinischen Betreuung von Versicherten in häuslicher und stationärer Pflege ab April ZE... 6 Update Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse (DPF) Version Unterschriften auf den Heil- und Kostenplänen / Einreichung der original Heil- und Kostenpläne für Sonstige Kostenträger... 6 Hinweis zu Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten prothetischen Versorgung... 6 Begleitleistungen und außervertragliche Leistungen (z.b. funktionsanalytische Maßnahmen)... 7 Neue BEMA-Leistung ab dem KFO... 9 Abrechnung der Geb.-Nr. 126d neben Geb-Nr. 126a und Geb.-Nr. 126c im Falle einer Reparatur... 9 Abrechnung der Geb.-Nr. 128c neben Geb.-Nr. 129 im Falle einer Reparatur... 9 Außervertragliche Leistungen... 9 BEL...10 BEL II BEL II 2014 / ZE-Festzuschüsse Inkrafttreten zum

4 ANSPRECHPARTNER...11

5 ALLGEMEINE ABRECHNUNGSHINWEISE Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 3/13 vom Aut-idem Regelung Aus gegebenem Anlass verweisen wir noch einmal auf die Aut-idem Regelung. Hiermit wird dem Apotheker die Möglichkeit gegeben, statt des vom Zahnarzt verordneten Medikaments ein wirkstoffgleiches, aber preisgünstigeres Präparat abzugeben. Vor dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz musste der Zahnarzt den Austausch des Medikaments ausdrücklich zulassen, in dem er auf dem Rezept das entsprechende Kästchen ankreuzte. Mit Inkrafttreten des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz wurde die Bedeutung des Kästchens umgekehrt. Lässt der Zahnarzt nun bei der Verordnung eines Medikamentes das entsprechende Kästchen auf dem Rezept frei, so wird dem Apotheker die Substitution erlaubt. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 7/13 vom KZBV-Broschüre Schnittstellen zwischen Bema und GOZ Zwischenzeitlich ist Ihnen die Broschüre Schnittstellen zwischen Bema und GOZ direkt von der KZBV per Post zugegangen. In elektronischer Form steht Ihnen diese Broschüre in dem geschützten Bereich unserer Homepage unter dokumente.php?anzeige=kzbv_schnittstellen_bema_goz.pdf zur Einsichtnahme oder zum Download zur Verfügung. Mit diesem Nachschlagewerk soll Ihnen im alltäglichen Praxisablauf eine Hilfestellung bei der Vereinbarung privater Leistungen mit Ihrem gesetzlich versicherten Patienten gegeben werden. Nach der sozialrechtlichen Konzeption des Vertragszahnarztrechts ist der Vertragszahnarzt zwar grundsätzlich verpflichtet, GKV-Versicherte ohne private (Zu-)Zahlungen zu behandeln, so dass im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung grundsätzlich das Ihnen bekannte generelle Zuzahlungsverbot zum Bema gilt. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, die eine private (Zu-)Zahlung des Patienten erlauben, so dass das bestehende Zuzahlungsverbot die Möglichkeiten privater Behandlungen zwar einschränkt, aber nicht gänzlich ausschließt. Private (Zu-)Zahlungen werden per Gesetz ermöglicht über die klassischen Mehrkostenvereinbarungen gemäß 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und die Regelung in 55 Abs. 4 SGB V für Zahnersatz. Hier regelt der Gesetzgeber, dass der Patient weitergehende privat zu liquidierende Versorgungsmöglichkeiten wünschen und wählen kann und der Zahnarzt diese privat liquidieren darf. Gerade auch im Hinblick auf die neue GOZ ist es von hoher Bedeutung, noch einmal die vorhandenen Möglichkeiten zur Vereinbarung außervertraglicher Leistungen mit dem ge- 1

6 setzlich versicherten Patienten Revue passieren zu lassen. Hierbei will Sie die Broschüre Schnittstellen zwischen Bema und GOZ unterstützen. So finden Sie nicht nur Hinweise zu den einzelnen GOZ-Positionen, sondern auch zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, um diese Leistungen vereinbaren zu können. Zur Abrundung und vor allem für Sie zur Arbeitserleichterung sind im Anhang der Broschüre zudem alle wichtigen Formulare abgebildet. Natürlich sind die sorgfältige Beratung des Patienten und die Aufklärung insbesondere auch über die finanziellen Auswirkungen der angedachten Behandlung die Grundpfeiler für die Vereinbarung außervertraglicher Leistungen mit dem gesetzlich Versicherten. Ein verantwortungsvoller Umgang mit solchen Vereinbarungen ist der beste Garant dafür, seitens der gesetzlich Versicherten auf Akzeptanz zu stoßen und dem berechtigten Wunsch nach Transparenz gerecht zu werden. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/13 vom Krankenversichertenkarte/eGK Ersatzverfahren Einzelne Krankenkassen nehmen die fehlende Übermittlung der Versicherten-Nummer bei Anwendung des Ersatzverfahrens zum Anlass für Vergütungs-Rückforderungen. Wir erinnern deshalb nachdrücklich an die Regelungen zur Handhabung des Ersatzverfahrens bei Nicht-Vorlage der Krankenversichertenkarte bzw. elektronischen Gesundheitskarte (egk) gemäß Anlage 6 der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversicherung: Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Zahnarztbesuch die Krankenversichertenkarte/eGK vorzulegen. Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte/eGK mindestens einmal im Quartal einzulesen. Nur wenn die Krankenversichertenkarte/eGK nicht eingelesen werden kann (z.b. defekte KV-Karte/eGK, defektes Lesegerät), ist das Ersatzverfahren anzuwenden. In diesem Fall sind die auf der Karte erkennbaren Daten auf dem Erfassungsschein zu übertragen. Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse wird von dem Versicherten durch seine Unterschrift auf dem Erfassungsschein bestätigt. Der Erfassungsschein verbleibt in der Praxis. Der Zahnarzt kann eine Privatgebühr für die Behandlung verlangen, wenn ihm bei der ersten Inanspruchnahme keine gültige Krankenversichertenkarte vorgelegt wird. Diese ist zurückzuzahlen, wenn dem Zahnarzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige Krankenversichertenkarte innerhalb von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt wird oder ihm die zuständige Krankenkasse einen Abrechnungsschein übersendet. Wir empfehlen, dies dem Patienten zusätzlich in Schriftform (z.b. mit einem Formblatt) mitzuteilen und durch die Unterschrift des Patienten bestätigen zu lassen. Die vertraglichen Regelungen und auch zum Teil häufige Kassenwechsel der Versicherten erfordern, dass die Krankenversichertenkarten in jedem Quartal neu eingelesen werden. Dies ist zwingend notwendig, damit die Stammdaten immer aktuell sind. 2

7 Wurde das Ersatzverfahren lediglich aufgrund der Nicht-Vorlage der KVK/eGK angewendet, dann begründet dies eine Rückforderung der Krankenkasse. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 14/13 vom Gültigkeit der Krankenversichertenkarte (KVK) Da aufgrund von Mitteilungen in der Presse vermehrt Irritationen über das angebliche Ende der Gültigkeit aller noch verbliebenen Krankenversichertenkarten zum aufgetreten sind, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) folgendes klar gestellt: Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass die Krankenkassen ihre Versicherten bis Ende dieses Jahres mit elektronischen Gesundheitskarten (egk) auszustatten haben. Da dieses Ziel jedoch aus praktischen, insbesondere technischen Gründen nicht flächendeckend wird erreicht werden können, bleibt die KVK jedenfalls für eine Übergangszeit bis zum gültiger Versicherungsnachweis und kann auch weiterhin eingelesen werden. Unabhängig von dieser Übergangszeit verliert die KVK aber in jedem Fall ihre Gültigkeit, sobald der Versicherte eine egk von seiner Krankenkasse erhält. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/13 vom Musterformulare zur Vereinbarung von GOZ-Leistungen Der im Mai 2013 veröffentlichte Leitfaden Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ enthält im Anhang Musterformulare zur Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV. Damit Sie diese in der Praxis nutzen können, hat die KZBV die Formulare im DIN-A4- Format aufbereitet. Ab sofort stehen Ihnen die Musterformulare zur Vereinbarung von GOZ-Leistungen auf unserer Homepage unter zum Download zur Verfügung. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 10/13 vom Verordnungen von Krankenbeförderungen durch Vertragszahnärzte Gemäß 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung. Die Verordnung einer Krankenbeförderung durch Vertragszahnärzte kann nur erfolgen, wenn der zahnärztliche Befund Ursache für die zwingende Beförderungsnotwendigkeit vorliegt. Soweit eine Mobilitätseinschränkung andere Ursachen als den zahnärztlichen Befund hat, kann eine Verordnung nur durch den insoweit behandelnden Arzt erfolgen. 3

8 Der Versicherte hat sich vor der Krankenbeförderung um eine entsprechende Verordnung bei seinem behandelnden Arzt zu bemühen. Dieser hat sich gemäß den Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Einzelfall von der medizinischen Notwendigkeit der Krankenbeförderung zu überzeugen; eine nachträgliche bzw. rückwirkende Verordnung von Krankenbeförderungen darf er nicht vornehmen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 15/13 vom Berufsbezeichnung auf dem Zahnarztstempel Aus gegebenem Anlass möchten wir daraufhin weisen, dass gemäß 8 des Primärkassenvertrages (zu 17 Abs. 4 BMV-Z) auf dem Zahnarztstempel: die Abrechnungs-Nr. der bzw. die Zahnarzt-Namen die Berufsbezeichnung und die Praxis-Anschrift anzugeben sind. Insbesondere die Berufsangabe ist bei der Verordnung von Rezepten wichtig, da es nach Rücksprache mit dem Apothekerverband sonst zu Schwierigkeiten bei der Erstattung bzw. Abrechnung zwischen Apotheker und Krankenkassen kommt. Sofern Ihre Berufsbezeichnung in der Praxissoftware noch nicht hinterlegt ist, bitten wir Sie, Kontakt mit Ihrem Softwareanbieter aufzunehmen, damit der Zahnarztstempel entsprechend um die Berufsbezeichnung ergänzt wird. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 15/13 vom ZE-HKP und systematische Behandlung von Parodontopathien Beginn der Behandlung vor Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse Aufgrund vermehrter Regressanträge seitens der Krankenkassen erinnern wir daran, dass vor Beginn der Behandlung der Heil und Kostenplan / Behandlungsplan von der Kasse genehmigt werden muss. Ausgenommen hiervon sind lediglich Wiederherstellungsmaßnahmen (außer Fremdkassen und Härtefälle). Die Krankenkassen verweisen auf die Regelungen gemäß 87 Abs. 1a SGB V und 14 EKV-Z. Allein der Behandler trägt das Risiko, wenn er vor Eingang des genehmigten Heil- und Kostenplanes / Behandlungsplanes mit der Behandlung begonnen hat. Dies kann zur Konsequenz haben, dass die Krankenkasse eine Kostenübernahme verweigert und der Behandler somit seinen Vergütungsanspruch verliert. 4

9 KCH Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 3/13 vom Zusätzliche Leistungen zur besseren zahnmedizinischen Betreuung von Versicherten in häuslicher und stationärer Pflege ab April 2013 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus 87 Abs. 2i SGB V hat der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen am den Beschluss gefasst, dass im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) eine zusätzliche Leistungsposition aufgenommen wird für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe zugeordnet sind, Eingliederungshilfe erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. In den Teil 1 des BEMA-Z wurde nach der Leistungs-Nr. 107 die neue Leistungsnummer 171 eingeführt. Diese enthält zwei Leistungspositionen: 171a Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung haben oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen: 35 Punkte 171b Zuschlag für das Aufsuchen von weiteren Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung haben oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 171a: 30 Punkte Mit diesen Positionen soll ein Anreiz für die aufsuchende Versorgung der angesprochenen Zielgruppe geschaffen werden. Im Zusammenhang mit der Einführung dieser neuen Positionen konnte darüber hinaus erreicht werden, dass die bislang der GOÄ entliehenen Besuchsleistungen sowie die Zuschläge zu diesen Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab übernommen werden. Mit der Überführung der GOÄ-Positionen in den BEMA-Z ist es gelungen, auch diese der Dynamisierung im Rahmen der Punktwertanpassungen zuzuführen. Gleichzeitig werden die Regelungen zum Wegegeld auf das höhere GOZ-Niveau angepasst. Anstelle der GOÄ-Bestimmungen gelten jetzt die Vorschriften in 8 Abs. 2 und 3 GOZ entsprechend. Die neuen Regelungen treten zum 1. April 2013 in Kraft. In der Anlage erhalten Sie den Beschluss des Bewertungsausschusses vom mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme. Weiterhin erhalten Sie den geänderten BEMA-Z sowie die aktualisierte Liste der abrechenbaren GOÄ-Positionen mit der Bitte um Austausch der Fächer 1 bis 5 und Fach 9 Ihrer KZV-Abrechnungsmappe. 5

10 ZE Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 1/13 vom Update Digitale Planungshilfe für Festzuschüsse (DPF) Version Ab sofort steht Ihnen ein neues Update zur Digitalen Planungshilfe im passwortgeschützten Bereich unserer Homepage unter zum Download zur Verfügung. Das Update enthält die ab dem geltenden neuen Festzuschussbeträge sowie einige Fehlerkorrekturen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 3/13 vom Unterschriften auf den Heil- und Kostenplänen / Einreichung der original Heilund Kostenpläne für Sonstige Kostenträger Wir erinnern daran, dass nach wie vor nach Eingliederung von Zahnersatz der Heil- und Kostenplan vom Behandler zu unterschreiben ist. Die Unterschrift dokumentiert, dass der Zahnersatz in der vorgesehenen Weise eingegliedert wurde. Insbesondere gilt dies für die Sonstigen Kostenträger, da hier noch die original Heil- und Kostenpläne an die Kostenträger weitergeleitet werden. Da die Sonstigen Kostenträger nicht an der papierlosen Abrechnung teilnehmen, sind die Pläne auch für KBR und PAR über die KZV einzureichen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 3/13 vom Hinweis zu Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten prothetischen Versorgung Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung gegenüber dem bewilligten Heil- und Kostenplan der Krankenkasse mitzuteilen bzw. zur erneuten Bewilligung einzureichen sind. Ergeben sich im Laufe der Behandlung Therapieänderungen was jederzeit möglich ist muss die Krankenkasse informiert werden, da es sich bei der Zuschussfestsetzung um ein Dokument handelt, dass nicht einseitig vom Behandler ohne Zustimmung der Krankenkasse geändert werden darf. Die rechtliche Grundlage hierzu ist in der Anlage 3 BMV-Z und in der Anlage 4 EKV-Z, der Vereinbarungen zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen über die Versorgung mit Zahnersatz verankert: Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse. Nach der Genehmigung sind Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung der Krankenkasse zur Neufestsetzung der Festzuschüsse 6

11 mitzuteilen. Die Festzuschüsse werden gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von 6 Monaten eingegliedert wird. Wir empfehlen dringend diese Vereinbarungen und Regelungen zu beachten, da es ansonsten zu einem Verlust des Vergütungsanspruches kommen kann. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 6/13 vom Begleitleistungen und außervertragliche Leistungen (z.b. funktionsanalytische Maßnahmen) Zur Erinnerung übermitteln wir Ihnen den Wortlaut eines KZBV-Schreibens zum o.g. Thema: Aufgrund zahlreicher Anfragen und zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Handhabung weisen wir Sie darauf hin, dass weder das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit der ZE- Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen wie funktionsanalytische, therapeutische und implantologische Leistungen auf dem Heilund Kostenplan der Krankenkassen auszuweisen ist. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung / Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen, und zwar getrennt von den Angaben zu den nach Maßgabe der GOZ abzurechnenden ZE-Leistungen für gleichartige- und/oder andersartige Versorgungen, die von den Festzuschüssen erfasst werden und deren Honoraranteil unter III. bzw. V. auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen auszuweisen ist. Begleitleistungen zu Regelversorgungen bzw. Begleitleistungen zu gleich- oder andersartigen Versorgungen, die auch bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes angefallen wären, werden auf der Grundlage des BEMA über die Krankenversichertenkarte des Patienten abgerechnet und sind ebenfalls nicht auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen auszuweisen. Dieser darf mithin nur Angaben zu ZE-Leistungen und hierauf entfallende Honorarbeträge enthalten. Diese aus dem Jahre 2005 stammende Information gilt unverändert weiter. Wir bitten freundlich um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei Ihrer Zahnersatzabrechnung. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 16/13 vom Neue BEMA-Leistung ab dem Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat in seiner Sitzung am 12. September 2013 beschlossen, in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die BEMA-Nr. 98 e i aufzunehmen. Die BEMA-Nr. 98 e ist für die Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen (z.b. Torus palatinus und Exostosen), zu den Bewertungszahlen 97a oder b zusätzlich abrechenbar. Durch die Erweiterung der BEMA-Nr. 98 ist nun bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese unter Verwendung einer Metallbasis 7

12 gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b (zahnloser atrophierter Kiefer) die Abrechnung als Nr. 98 e i zu kennzeichnen. Damit bleiben diese Prothesen gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b Regelversorgungen und werden nach den BEMA-Nrn. 97 a i/97 b i zzgl. 98 e i berechnet. Ab dem haben somit Patienten bei der Erneuerung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.5, soweit die in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Als Anlage fügen wir diesem Rundschreiben den Beschluss des Bewertungsausschusses zur BEMA-Nr. 98 sowie die Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV- Spitzenverband zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden, bei. Sowohl der Beschluss als auch die Vereinbarung treten zum in Kraft und gelten für Heil- und Kostenpläne, die ab diesem Zeitpunkt aufgestellt werden. Austauschseite für Ihre KZV-Abrechnungsmappe Fach 5 Als Anlage erhalten Sie die überarbeiteten Seiten 55 bis 59 aus Fach 5 Ihrer KZV- Abrechnungsmappe mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme und Austausch. 8

13 KFO Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 7/13 vom Abrechnung der Geb.-Nr. 126d neben Geb-Nr. 126a und Geb.-Nr. 126c im Falle einer Reparatur Wird aufgrund eines Defektes oder Verlustes die Erneuerung eines Brackets oder die Wiedereingliederung eines Bandes erforderlich, kann hierfür die Geb.-Nr. 126a (neues Bracket) bzw. 126c (altes Band) berechnet werden. Eine Berechnung der Geb.-Nr. 126d (Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments) ist als Vorleistung zur Aufnahme eines Ersatzbrackets bzw. des alten Bandes nicht möglich, da die Geb.-Nrn. 126a und 126c das Vorbereiten des Zahnes zur Aufnahme eines Attachments, insbesondere die Klebeflächenreinigung, beinhalten. Die Geb.-Nr. 126d kann nur für die endgültige Entfernung eines Brackets oder Bandes abgerechnet werden. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 7/13 vom Abrechnung der Geb.-Nr. 128c neben Geb.-Nr. 129 im Falle einer Reparatur Im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 129 ist die Geb.-Nr. 128c nicht abrechenbar. Die Geb.-Nr. 129 ist eine Reparaturleistung und steht für das Wiedereingliedern eines Voll- oder Teilbogens zur Verfügung. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn ein Bogen ausgegliedert wurde und danach unverändert eingegliedert wird. Eine Abrechnung der Geb.-Nr. 128c ist nur bei einem Bogenwechsel oder der endgültigen Entfernung eines Bogens möglich. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 7/13 vom Außervertragliche Leistungen Aufgrund einiger Anfragen erinnern wir daran, dass die Durchführung einer GKV- Behandlung stets unabhängig von der Erbringung zusätzlicher außervertraglicher Leistungen ist. Selbst wenn außervertragliche Leistungen medizinisch indiziert sind, darf die Inanspruchnahme nicht zur Vorbedingung für die Durchführung einer GKV-Behandlung gemacht werden. Für den Patienten besteht aber die Möglichkeit, die Kostenerstattung gemäß 13 Abs. 2 SGB V zu wählen. Diese Wahl erstreckt sich jedoch auf den gesamten Bereich der zahnärztlichen Versorgung. Eine Begrenzung auf eine einzelne Behandlung ist nicht möglich. Der Patient ist an seine Wahl mindestens für ein Quartal gebunden. 9

14 BEL Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 15/13 vom BEL II 2014 Voraussichtlich tritt zum ein neues Bundeseinheitliches Verzeichnis in Kraft. Neben den derzeit noch nicht vereinbarten Preisänderungen werden auch Leistungsbeschreibungen verändert bzw. neue Leistungen aufgenommen. Nach Auskunft der Zahntechnikerinnung Niedersachsen-Bremen wird am noch über zwei BEL-Nrn. verhandelt, so dass wir Ihnen zur Zeit noch keine verbindlichen Informationen über mögliche Auswirkungen auf die Festzuschüsse geben können. Sobald uns die BEL II 2014 vorliegt, werden wir Ihnen diese umgehend zur Verfügung stellen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es uns vorab nicht möglich ist, bereits konkrete Aussagen zu den voraussichtlichen Änderungen zu treffen. Auszug aus KZV Rundschreiben Nr. 17/13 vom BEL II 2014 / ZE-Festzuschüsse Inkrafttreten zum Laut Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) treten sowohl das neue BEL II als auch die gemäß der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise zu vereinbarenden Festzuschüsse erst zum in Kraft. Hintergrund dieser Verschiebung ist der erst jetzt erfolgte Abschluss der Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem VDZI, an denen die KZBV nicht beteiligt war. Damit war die Basis für eine Beschlussfassung im G-BA zu den Festzuschüssen und eine zeitgerechte Umsetzung noch zum nicht mehr zu gewährleisten. Sofern Ihr Praxissoftwarehersteller Ihnen noch kein aktuelles Update hat zukommen lassen, kann es ggf. zu der Fehlerausgabe 526 Unzulässige Laborposition oder für diese Abrechnungsart nicht vorgesehen kommen (sie auch nachfolgenden Artikel Abrechnungsmodule für die EDV-Abrechnung für alle Leistungsbereiche ). Diese Fehlermeldung kann unbeachtet bleiben, da hier kein Fehler des Labors vorliegt, zudem hat sie keinen Einfluss auf die Abrechenbarkeit des Falles. Auch für Praxislabore gilt, dass die neuen Positionen der BEL II 2014 erst ab dem abgerechnet werden können. 10

15 ANSPRECHPARTNER Ihre Ansprechpartner aus der Abrechnungsabteilung für evtl. Rückfragen: Abrechnungsleitung Frau Bührke - 50 stellv. Abrechnungsleitung Frau Landgraf - 51 PAR, KBR Datenträgeraustausch KCH Frau Drüke - 58 Frau Zemitzsch -56 Frau Wächter - 52 Frau Vastrich - 53 Frau Scheidhauer - 65 BKV Frau Höner - 87 Punktwerte Frau Lange - 59 Rechnungslegung Frau Wächter - 52 ZE Frau Brenner - 68 Frau Friedrichs - 42 Frau Hansen - 43 Frau Hauke - 73 Frau Lerch - 67 Frau Wiegmann - 71 KFO einschl. Regresse PAR/KBR KFO Frau Kluge Frau Preuß-Seubelt Wirtschaftlichkeitsprüfung Frau Pelster-Kluge - 94 einschl. Rezepturregresse Frau Siegert

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