Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E W /3E W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, und 3. mj. XXXX, geb. XXXX, diese gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / EAST Ost (ad 1.), Zl / EAST Ost (ad 2.) sowie Zl / EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame, minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am Anträge auf internationalen Schutz. Der volljährige Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin (bzw. der Bruder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin) reiste ebenfalls mit den Beschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen gleichlautenden Antrag Am wurden die Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Erstbeschwerdeführer angab, er habe Afghanistan gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen mit dem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und danach weiter über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren. Von Kroatien aus sei die Familie über Slowenien nach Österreich gebracht worden. Seite 1 von 11

2 Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass sie von Afghanistan aus in die Türkei geflogen seien und von dort aus wisse sie nicht, durch welche Länder sie gereist seien. Den Begriff "Europa" kenne sie nicht. Sie wolle dort bleiben, wo auch ihre Familie bleibe. Die Reise habe ihr Mann (= der Erstbeschwerdeführer) organisiert. Den Angaben der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung ist zu entnehmen, dass die Familie von Afghanistan in die Türkei geflogen und danach mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren sei. Von da an wisse sie nicht, durch welche Länder sie gereist seien. Sie wisse auch nicht, wie die Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. Die Reise sei von ihrem Vater (= dem Erstbeschwerdeführer) organisiert worden Mit Mitteilung gemäß 28 Abs. 2 AsylG wurde den Beschwerdeführern am mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in den gegenständlichen Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien führt Betreffend die Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Aufnahmeersuchen an Kroatien Mit Schreiben vom teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurden Mit Verfahrensanordnungen gemäß 29 Abs. 3 AsylG vom wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen ( 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird In den jeweiligen Verwaltungsakten befinden sich nachstehende medizinische Unterlagen: Betreffend den Erstbeschwerdeführer: * Ladung einer Bezirkshauptmannschaft zum Lungenröntgen vom ; * Aufforderung einer Bezirkshauptmannschaft, Tuberkulose-Untersuchungs- und Beratungsstelle, vom zur Übermittlung eines lungenfachärztlichen Befundes; * Schreiben eines Facharztes für Radiologie vom mit folgendem Ergebnis: "partiell verkalkte Pleuraschwarte beidseits, sonst unauffälliger Herz-Lungen-Befund, kein Hinweis auf frische, spezifische Veränderungen"; darüber hinaus kann dem Schreiben eine "hochgradige Varusgonarthrose und hochgradige Femoropatellaarthrose" im rechten Knie und eine "Spreizfußstellung" sowie "Hallux rigidus" im rechten Fuß entnommen werden sowie * Ärztliches Attest vom , demgemäß der Erstbeschwerdeführer an einer "indurierten LungenTBC, hochgradigen Varusgonarthrose, neuropath. Schmerzen Füße" leidet; aufgrund der LungenTBC ist eine medikamentöse Therapie für neun Monate strikt einzuhalten und sind regelmäßige Verlaufskontrollen erforderlich Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: * Informationsblatt "Klinische und Gesundheitspsychologie" (undatiert), dem folgende Verdachtsdiagnosen zu entnehmen sind: "Vorwiegend Zwangshandlungen (Händewaschen), Posttraumatische Belastungsstörung, Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome"; erbeten wird dringende weitere psychiatrische und psychologische Behandlung Betreffend die Drittbeschwerdeführerin: * Gynäkologischer Befund vom und vom mit der Diagnose Ovarialzyste rechts und dem Hinweis auf eine Ultraschallkontrolle in einem Monat; Seite 2 von 11

3 * Entlassungsbericht eines Landesklinikums betreffend einen stationären Aufenthalt von bis ; * Aufenthaltsbestätigung des stationären Aufenthalts von bis ; * Befundberichte vom und vom und * Überweisung an ein Krankenhaus mit den Diagnosen Dysmenorrhoe und Ovarialzyste rechts 1.8. Am fanden die jeweiligen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer angab, dass er Medikamente gegen Beinschmerzen und TBC nehme. Er müsse jeden Monat zur Kontrolle gehen. Abgesehen von seinen mitgereisten Familienangehörigen würden in Österreich noch ein (weiterer) Sohn, seine Schwester und seine Nichte leben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Kroatien zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle. Die Polizei in Kroatien habe seine Kinder geschlagen und verletzt. Seine Frau habe psychische Probleme, weil sie einen Koffer auf das Auge bekommen habe. In Kroatien habe die Familie nichts zu essen bekommen und habe drei Stunden im Regen stehen müssen. Eingangs ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Geburtsurkunde abgegeben habe. Sie habe psychische Probleme. Abgesehen von ihren mitgereisten Familienangehörigen habe sie in Österreich noch einen (weiteren) Sohn und die Schwester ihres Mannes. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Kroatien zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass die Polizei in Kroatien ihre Kinder geschlagen habe und sie selbst mit einem Koffer am Auge verletzt worden sei. Sie habe Angst, dass sie nicht mehr sehen könne. In Österreich habe sie Medikamente bekommen und jetzt sei das Auge wieder "gut". Seitdem "das" passiert sei, habe sie Angst. Wenn sie schlafe, träume sie von dem Vorfall. Die zum damaligen Zeitpunkt ca. siebzehnjährige Drittbeschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Bundesamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Sachverständige beauftragt. Dieser Stellungnahme vom ist zunächst unter den Daten der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass das im Akt geführt Geburtsdatum XXXX nicht korrekt sei; die Zweitbeschwerdeführerin sei 55 Jahre alt. Weiters gelangt die Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und zwar eine Depression. Darüber hinaus liege ein Verdacht auf eine Zwangsstörung vor und sei eine kognitive Beeinträchtigung/Psychose nicht völlig auszuschließen. An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen würden ein Antidepressivum und eventuell ein atypisches Neuroleptikum empfohlen. Bei einer Überstellung könne eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht ausgeschlossen werden. Eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig ist. Begründend wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer festgestellt, dass dieser an TBC leide und regelmäßige Verlaufskontrollen beim Lungenfacharzt erforderlich seien. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie an einer Depression leide und der Verdacht auf eine kognitive Beeinträchtigung im Rahmen einer psychotischen Störung vorliege. Ein Antidepressivum und eventuell ein atypisches Neuroleptikum würden empfohlen. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese wegen Unterbauchschmerzen von bis in stationärer Behandlung gewesen und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Sohin könne nicht festgestellt werden, dass in den Fällen der Beschwerdeführer sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Die Zuständigkeit Kroatiens sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gegeben. Auf diesen Umstand sei Kroatien mittels gesondertem Schreiben hingewiesen worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt seien oder diese dort zu erwarten hätten. Seite 3 von 11

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 14 der angefochtenen Bescheide Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend alle Beschwerdeführer aus, dass sich die Feststellungen zu den Erkrankungen aus den eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben hätten. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ergänzend auf die Untersuchung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren verwiesen. Die illegale Einreise nach Kroatien habe sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und daraus ergeben, dass Kroatien die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren nicht abgelehnt habe. Systemische Mängel im Asylverfahren würden in Griechenland bestehen, jedoch nicht in Kroatien, weshalb in den vorliegenden Fällen Kroatien zur Führung der Asylverfahrens zuständig sei. Die Feststellungen zu Kroatien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Kroatien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Kroatien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den psychischen und physischen Zustand aller Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei den Beschwerdeführern um lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Kroatien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Ferner seien in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten für alle Beschwerdeführer gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass kein eindeutiger Beweis vorliege, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in Kroatien gewesen seien. Allenfalls könnte in den Fällen der Beschwerdeführer eine Zuständigkeit Griechenlands angenommen werden, da sie dort tatsächlich auch gewesen seien, aber die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt sei auch nicht auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern in Kroatien eingegangen. Aus den Länderberichten selbst gehe hervor, dass die kroatische Praxis gegenüber Flüchtlingen darin bestehe, die Flüchtlinge so schnell wie möglich quer durch das Land nach Slowenien bzw. Mittel-/Nordeuropa zu führen. Kroatien sei nicht in der Lage, die Tausende Flüchtlinge, für die es formal nach der Dublin III-VO zuständig wäre, zu übernehmen. Übersehen werde, dass im Asylverfahren eine Einzelfallprüfung durchzuführen und in Bezug auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Die Beschwerdeführer seien als vulnerabel anzusehen, da schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen. Es wäre im konkreten Fall daher eine Erklärung Kroatiens, dass im Fall der vulnerablen Beschwerdeführer ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt sei, einzufordern gewesen. Neben zum Teil sich bereits im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Unterlagen wurden ergänzend nachstehende ärztliche Befunde bzw. Schriftstücke vorgelegt: * Allgemeiner Ambulanzbefund einer Abteilung für Innere Medizin eines Landeskrankenhauses vom betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Zuweisungsdiagnosen "Angstgefühl und Herzrasen"; * Ambulanzbefund einer Abteilung für Augenheilkunde eines Landeskrankenhauses vom betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Einweisungsdiagnose "linkes Auge rot unterlaufen" und Seite 4 von 11

5 * Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom betreffend den Erstbeschwerdeführer, mit welchem aufgrund seiner Erkrankung an Tuberkulose mit sofortiger Wirkung seine gesundheitsbehördliche Überwachung verfügt und diverse Anordnungen (persönliche Meldung bei einer Tuberkulosevorsorgestelle, Unterziehen von Kontrolluntersuchungen, Untersuchungsergebnisse vorlegen, medizinischen Anordnungen in Bezug auf Isolations- und Hygienemaßnahmen Folge zu leisten etc.) erteilt wurden II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgf bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1. Gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung Seite 5 von 11

6 des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO (= Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) [...] Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt (1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Seite 6 von 11

7 (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 20 Einleitung des Verfahrens [...] (3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch (1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. [...] (7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Kroatien wurde - wie im Verfahrensgang dargestellt - durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch zuständig, was der kroatischen Dublinbehörde auch schriftlich mitgeteilt worden war. Eine - in der Beschwerde angeführte - Zuständigkeit Griechenlands aufgrund erfolgter Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Griechenland kommt aufgrund der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren nicht in Frage (vgl. zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO in Bezug auf die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nach vorherige Einreise über Griechenland und Weiterreise über u.a. Serbien: VwGH vom , Ra 2016/20/0069). Seite 7 von 11

8 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom , B336/05 sowie vom , G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom , Ra 2015/01/0114, vom , Zl. 2006/01/0949 sowie vom , Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens gemäß 34 AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen verschiedene Erkrankungen psychischer und physischer Natur mit unterschiedlichen Behandlungserfordernissen vorbrachten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungs- sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (vgl. EGMR vom , Nr /08, Al-Zawatia gegen Schweden; vom (GK), Nr /05, N. gegen Vereinigtes Königreich; vom , Nr /06, Goncharova und Alekseytsev gegen Schweden, vom , Nr. 4701/05, Ayegh gegen Schweden; vom , Nr /05, Karim gegen Schweden; vom , Nr /03, Paramsothy gegen Niederlande sowie VfGH vom , U 591/09 und vom , B 2400/07 sowie VwGH vom , Zl. 2008/01/0312 und vom , Zl. 2007/01/0515) Gemäß den unbedenklichen Akteinhalten sind in den gegenständlichen Verfahren für die Beschwerdeführer nachstehende Erkrankungen, zum Teil samt Behandlungsbedürftigkeit, hervorgekommen, die auch durch vorgelegte ärztliche Bestätigungen, Atteste und/oder Befunde belegt worden waren: Der Erstbeschwerdeführer leidet an Tuberkulose und wurden für ihn zunächst eine strikt einzuhaltende medikamentöse Therapie und regelmäßige Verlaufskontrollen verordnet. Nach Meldung der Tuberkuloseerkrankung an die Gesundheitsbehörde wurde aufgrund dieser Erkrankung mit sofortiger Wirkung die gesundheitsbehördliche Überwachung des Erstbeschwerdeführers verfügt und ihm diverse Anordnungen - wie beispielsweise seine persönliche Meldung bei einer Tuberkulosevorsorgestelle, das Unterziehen von Kontrolluntersuchungen, die Vorlage von hervorgekommenen Untersuchungsergebnissen, die Aufforderung, medizinischen Anordnungen in Bezug auf Isolations- und Hygienemaßnahmen Folge zu leisten - erteilt. Darüber hinaus leidet der Erstbeschwerdeführer unter einer hochgradigen Vargusgonarthrose (= Abnützung des Kniegelenks, ausgelöst von einer O-Bein Stellung) und einer hochgradigen Femoropatellaarthrose (= Kniescheibengelenkabnützung) im rechten Knie sowie an einer Spreizfußstellung und einem Hallux rigidus (= schmerzhafte Einsteifung des Großzehengrundgelenkes). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar betreffend den Erstbeschwerdeführer festgestellt, dass dieser an TBC leide und regelmäßige Verlaufskontrollen beim Lungenfacharzt notwendig seien, hat es jedoch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese regelmäßigen Verlaufskontrollen durch einen Lungenfacharzt für Asylwerber in Kroatien gewährleistet sind, wobei hier auch noch berücksichtigt werden müsste, ob eine Überstellung nach Kroatien und die damit verbundenen organisatorischen Aufwendungen unter Umständen eine Unterbrechung dieser regelmäßigen Verlaufskontrollen darstellen würde und gegebenenfalls, ob Seite 8 von 11

9 sich diese Unterbrechungen nachteilig auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers auswirken würden. Weiters lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen, dass für den Erstbeschwerdeführer eine strikt einzuhaltende medikamentöse Therapie verordnet wurde und hat es das Bundesamt auch diesbezüglich unterlassen, Ermittlungen zu den benötigten Medikamenten sowie zu deren Verfügbarkeit für Asylwerber in Kroatien anzustellen. Welche Medikamente der Erstbeschwerdeführer benötigt, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nämlich nicht entnehmen und wurde der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auch nicht nach den von ihm benötigten Medikamenten befragt. Hinzu kommt im Fall des Erstbeschwerdeführers, dass diesem gegenüber aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung die gesundheitsbehördliche Überwachung verfügt und ihm diverse Anordnungen in Zusammenhang mit seiner Tuberkuloseerkrankung - auch im Hinblick auf einer Minimierung der Ansteckungsgefahr für Dritte - erteilt worden waren. Diesbezüglich hätten jedenfalls Ermittlungen dahingehend getroffen werden müssen, ob eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers aufgrund der hiermit verbundenen Ansteckungsgefahr nach Kroatien überhaupt möglich ist und hätten jedenfalls die kroatischen Behörden über diese Erkrankung des Erstbeschwerdeführers informiert werden müssen; dies nicht nur aufgrund der Ansteckungsgefahr, sondern auch um eine lückenlose Weiterbehandlung des Erstbeschwerdeführers in Kroatien sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend gesundheitsbehördliche Überwachung des Erstbeschwerdeführers erst nach dem angefochtenen Bescheid erlassen wurde, allerdings war die Tuberkuloseerkrankung des Erstbeschwerdeführers - gemäß den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - dem Bundesamt aufgrund eines ärztlichen Attestes vom bereits ein Monat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) bekannt und hätte daher die Notwendigkeit weiterführender Ermittlungen unter Einbeziehung bzw. Information der kroatischen Behörden erkannt werden müssen. Auch leidet der Erstbeschwerdeführer an multiplen Fehlstellungen im rechten Knie bzw. Fuß, mit denen sich das Bundesamt ebenfalls nicht näher auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich wurden weder Feststellungen getroffen noch wurden Ermittlungen dahingehend getätigt, ob diese Fehlstellungen den Erstbeschwerdeführer im Alltag in irgendeiner Art und Weise behindern, was durch eine diesbezügliche Befragung des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt leicht hätte ermittelt werden können Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und zwar eine Depression. Weiters liegt der Verdacht auf eine Zwangsstörung vor und kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine kognitive Beeinträchtigung bzw. eine Psychose vorliegt. Diesbezüglich wurde an therapeutischen bzw. medizinischen Maßnahmen die Einnahme eines Antidepressivums und eventuell eines atypischen Neuroleptikums empfohlen. Eine Verschlechterung des Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin durch eine Überstellung kann - auch wenn eine akute Suizidalität nicht vorliegt - nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich die Zweitbeschwerdeführerin hat das Bundesamt zwar die vorliegenden psychischen Erkrankungen festgestellt, hat aber keine Ermittlungen - beispielsweise durch Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme durch die Sachverständige - dahingehend getätigt, welche Antidepressiva bzw. unter welchen Umständen welches atypischen Neuroleptikum eingenommen werden sollte. Auch wurde es unterlassen, die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt nach der Einnahme etwaiger Medikamente zu befragen. Ohne jedoch zu wissen, welche Medikamente benötigt werden, können auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob diese Medikamente in Kroatien Asylwerbern zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin durch eine Überstellung verschlechtert und wären auch diesbezüglich ergänzende Ermittlungen erforderlich gewesen, um feststellen zu können, ob die Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Kroatien aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unter Umständen die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitet. Ferner ist in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin anzumerken, dass diese im Verfahren mit dem Geburtsdatum XXXX geführt wird, der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren jedoch beim Punkt "Daten" (erste Seite rechts oben) zu entnehmen ist, dass dieses Geburtsdatum gemäß den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht korrekt ist, sondern sie bereits 55 Jahre alt wäre. Da allerdings dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde vorgelegt hat (vgl. Niederschrift der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom ) und sich ein verschlossenes Kuvert mit der Aufschrift "Geburtsurkunde" im Akt befindet, wäre es für das Bundesamt ohne großen Aufwand im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens möglich gewesen, (zumindest) das Geburtsjahr bzw. das Alter der Zweitbeschwerdeführerin festzustellen Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde eine Ovarialzyste rechts diagnostiziert und erfolgte ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt zu deren Entfernung. Seite 9 von 11

10 In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sind dem Akteninhalt zwar keine Hinweise auf weitere medizinisch notwendige Maßnahmen zu entnehmen, wobei dennoch anzumerken ist, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um eine Jugendliche handelt, die zum Zeitpunkt der Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ca. 17 Jahre alt war und durchaus hätte selbst einvernommen werden können. Abgesehen davon, dass sich der Einvernahme der gesetzlichen Vertreter nicht entnehmen lässt, dass diese auch zu einer allfälligen weiteren Behandlungsbedürftigkeit der Drittbeschwerdeführerin befragt wurden, ist darauf zu verweisen, dass es bei einem derart persönlichen Bereich wie einer gynäkologischen Erkrankung wohl angebrachter wäre, eine 17jährige, junge Frau selbst - und nicht ihre Eltern - zu befragen, um eine etwaige weitere Behandlungsbedürftigkeit erheben zu können Da sohin jedenfalls in Bezug auf den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein werden, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Kroatien gegeben ist (und zwar in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund dessen Tuberkuloseerkrankung unter Einbeziehung der kroatischen Behörden) sowie ob die Vulnerabilität der Beschwerdeführer das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht und ob insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin mit einer Überstellung nach Kroatien nicht Gefahr liefe, retraumatisiert zu werden. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das kroatische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungsund Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) zu berücksichtigen und zu überprüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung der Beschwerdeführer den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und im Fall eines Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Kroatien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebieten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass betreffend den volljährigen, mitgereisten Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. des Bruders der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin kein Familienverfahren vorliegt, da ein Familienangehöriger im Sinne des 34 AsylG gemäß 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nur ist, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers [...]". Da der mitgereiste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer am geboren, sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht minderjährig war und sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben haben, die auf seine Minderjährigkeit hindeuten, liegt in Bezug auf diesen mitgereisten Angehörigen kein Familienverfahren vor und wird sohin in seinem Verfahren ein gesondertes Erkenntnis ergehen. Abgesehen davon, dass in den Akten sämtlicher Familienmitglieder keine Nummerierung der Aktenseiten erfolgt ist, wurden auch teilweise Aktenteile in die falschen Akten eingeordnet. So finden sich zwar in der Erstbefragung im Akt des Erstbeschwerdeführers dessen Daten, dem Inhalt der Erstbefragung ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass es sich um jene des volljährigen Sohnes handelt. Hingegen findet sich im Verwaltungsakt des mitgereisten, volljährigen Sohnes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers. 4. Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom , S 389, entgegen. Seite 10 von 11

11 5. Da 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden Bundesverwaltungsgericht" spricht und die gegenständliche Entscheidung nicht dem Inhalt nach vollständig einer Entscheidung nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden. 6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idf BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 11 von 11

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