Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E W /9E

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E W /9E W /9E W /9E W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb XXXX, und 5.) XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zlen. 1.) , 2.) , 3.) , 4.) und 5.) , zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgf stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) sind deren gemeinsame Kinder. Am brachten die Ehegatten für sich und ihre mj Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland vom Bei den Erstbefragungen vom vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, vom Iran aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, ein unbekanntes Land, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Vom Iran bis nach Griechenland seien die Beschwerdeführer schlepperunterstützt gereist. Die Beschwerdeführer hätten ab Griechenland in jedem der durchreisten Länder Behördenkontakt gehabt und seien dort auch jeweils erkennungsdienstlich behandelt Seite 1 von 12

2 worden. In den durchreisten Ländern sei es "ok" gewesen. Sie hätten immer zu Essen und zu Trinken und manchmal sogar Kleidung erhalten. Ein weiterer Sohn, 15 Jahre alt, habe vor ca 5 Monaten in Schweden um Asyl angesucht. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen. Der Erstbeschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Die Zweitbeschwerdeführerin gab über Befragen an, herzkrank zu sein und unter chronischen Rückenschmerzen zu leiden; im Iran sei sie in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Schwangerschaft bestehe nicht. In den Akten finden sich Schriftstücke aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien. Am richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr (ab ) für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. Im Akt des Erstbeschwerdeführers (AS 67) findet sich ein Schreiben der schwedischen Dublin-Behörde, in welchem auf ein (nicht im Akt befindliches) Informationsersuchen der österreichischen Dublin-Behörde vom geantwortet wird. Es wurde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer in Schweden unbekannt sei, der mj Sohn des Erstbeschwerdeführers habe am in Schweden um Asyl angesucht und in der Folge den Wunsch nach Familienzusammenführung in Österreich geäußert. Ein entsprechendes Formular (5a) sei an Österreich übermittelt worden (Anm: findet sich auch nicht im Akt). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gab der Erstbeschwerdeführer in Abwesenheit eines Rechtsberaters und ohne durchgeführter Rechtsberatung - an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihm gesundheitlich "gut". Die Knieschmerzen, wegen derer er bei einem Arzt gewesen sei, hätten sich zwischenzeitig gebessert. Der mj Viertbeschwerdeführer sei aufgrund der Reise sehr verängstigt Es sei um kinderpsychologische Abklärung für dessen Schreiattacken ersucht worden. Sämtliche Dokumente habe der Erstbeschwerdeführer irrtümlich weggeworfen. Ein weiterer minderjähriger Sohn befinde sich seit ca 8 Monaten als Asylwerber in Schweden. Die Beschwerdeführer seien vom Iran aus in die Türkei und dann weiter nach Griechenland gefahren. Weiter wisse er nicht; es seien nur unbekannte Länder gewesen. Er glaube sich an Serbien erinnern zu können. Die Beschwerdeführer seien jedenfalls in Mazedonien, Serbien und Kroatien gewesen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es aufgrund seiner Angaben naheliegend gewesen sei, dass die Beschwerdeführer über Kroatien in die EU eingereist seien und habe das Bundesamt daher ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt. Kroatien habe durch Verfristung der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Hiezu befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass das Zielland immer Österreich gewesen sei; warum sich ein Sohn in Schweden aufhalte, wisse er nicht. Er habe diesem immer gesagt, er solle in Österreich bleiben. Nach Kroatien zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Sie hätten dort auch nicht um Asyl angesucht. Er liebe Österreich, hier sei ihnen geholfen worden; Kroatien kenne er nicht so gut. Vorgelegt wurde ein Überweisungsschein eines FA für Orthopädie mit der Diagnose "Knieschmerzen bds". Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am vor dem Bundesamt einvernommen und gab zusammengefasst an, sich psychisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe hin und wieder Herzschmerzen und sei deswegen auch bei einem Arzt gewesen. Ein weiterer Termin sei bereits vereinbart worden. Ein Sohn, 15 Jahr alt, befinde sich in Schweden. Wir haben ihm gesagt, er solle in Österreich bleiben; er sei aber vermutlich mit zwei bis drei Freunden nach Schweden weitergereist. Hinsichtlich der Reisroute könne sie sich nur an die Türkei, Griechenland und Mazedonien erinnern; weiter wisse nicht mehr genau. Über Vorhalt der mit Kroatien durchgeführten Konsultationen gab die Zweitbeschwerdeführerin zu, doch über Kroatien gereist zu sein; dies sei notwendig gewesen, um nach Österreich zu gelangen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie wolle, dass ihr Sohn zu ihr komme; die Caritas habe bereits Kontakt zu diesem aufgenommen. Die Beschwerdeführer seien gefragt worden, ob sie in Österreich bleiben oder nach Schweden gehen wollen würden. Hätten die Beschwerdeführer gewusst, dass sie nach Kroatien zurückkehren müssten, hätten sie sich für Schweden entschieden. Es wurde der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass der von Schweden gestellte Einreiseantrag für den genannten Sohn von Österreich aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Kroatiens abgelehnt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin werde Österreich nicht verlassen; sie würde sich eher umbringen als nach Kroatien zu gehen. Sie werde hier auf ihren Sohn warten. Die Zweitbeschwerdeführerin unterschrieb in der Folge das Protokoll nicht. Es wurde eine Überweisung vorgelegt; Seite 2 von 12

3 als Diagnose wurden belastungsabhängige Schulterschmerzen angegeben und um Ausschluss kardiologischer Ursachen hiefür ersucht AS 101). Hinsichtlich des mj Drittbeschwerdeführers wurden ein Überweisungsschein an eine FA für Augenheilkunde (Diagnose: Visusprobleme) und eine entsprechende Terminvereinbarung für den vorgelegt. Betreffend den mj Viertbeschwerdeführer wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: Terminvereinbarung bei einem FA für Augenheilkunde für den (Diagnose: Probleme Visus; früher Brille; ging auf Flucht verloren) sowie ein "Rehabilitationsschein" mit folgender Diagnose: V.a. PTBS; Pavor nocturnus; seit 5 Monaten jede Nacht Schreiattacken; es wurden eine kinderpsychologische Abklärung und Therapie erbeten. Hinsichtlich der mj Fünftbeschwerdeführerin finden sich im Akt eine Terminvereinbarung bei einem FA für Augenheilkunde für den (Diagnose: Visusprobleme) sowie eine Überweisung an einen FA für HNO wegen rezidiv. Nasenblutens. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art 13 Abs. 1 (richtig ivm Art 22 Abs 7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgf die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Hinsichtlich des mj Sohnes in Schweden wurde im Verfahrensgang ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes vereinbart worden sei, die Familienzusammenführung in Kroatien zu versuchen. Zusammengefasst wurde weiters festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Vorliegen schwerer psychischer Störungen bzw schwerer Krankheiten wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer verneint. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an Knieschmerzen gelitten habe; nach einem Arztbesuch gehe es ihm jedoch wieder gut. Die Zweitbeschwerdeführerin leide hin und wieder an Herz- bzw Schulterschmerzen. Die verordneten Schmerztabletten nehme sie nicht ein. Eine Abklärung zum Ausschluss kardiologischer Ursachen sei erbeten worden. Der Drittbeschwerdeführer sei wegen Visusproblemen zu einem FA für Augenheilkunde überwiesen und bereits ein Termin vereinbart worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass eine kinderpsychologische Abklärung hinsichtlich der nächtlichen Schreiattacken erfolgen solle. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wurden keine gesundheitlichen Beschwerden festgestellt. Die Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aufgrund Verfristung. Es liege ein Familienverfahren vor. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Schmerzen im Brustbereich leide, deren Ursache noch in Abklärung sei. Der mj Viertbeschwerdeführer sei laut Stellungnahme einer Ärztin vom schwerst traumatisiert und bedürfe einer psychotherapeutischen Begleitung. Ein weiterer mj Sohn sei in Schweden zum Verfahren zugelassen; eine Familienzusammenführung sei von der Behörde nicht angestrengt worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt war weder ein Rechtsberater anwesend noch wurde zuvor eine Rechtsberatung durchgeführt. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Es wäre eine Enzelfallzusicherung Kroatiens hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung und der Durchführung eines Asylverfahrens einzuholen gewesen. Die Aufnahmesituation sei prekär. Auch eine adäquate medizinische Versorgung sei nicht sichergestellt. Diese wäre jedoch va in Hinblick auf den schwer traumatisierten Viertbeschwerdeführer unbedingt erforderlich. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine vulnerable Personengruppe. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer seien bereits weit fortgeschritten. Es würde eine Art 3 EMRK-Verletzung drohen. Zu Kroatien würden keine Eurodac-Treffer vorliegen; die Beschwerdeführer seien von Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. In weiterer Folge wurde dem widersprechend jedoch vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich gelangt wären. Der Reiseweg basiere lediglich auf Vermutungen; eine Anwendung des Art 13 Abs 1 Dublin III-VO daher unzulässig. In der Folge wurden eine Zuständigkeit Österreichs nach Schengen Grenzkodex bzw Art 17 Abs 1 Dublin III-VO bzw auch eine solche Schwedens nach Art 17 Abs 2 Seite 3 von 12

4 Dublin III-VIO in den Raum gestellt. Neben Integrationsunterlagen wurde auch eine Stellungnahme der Psychiatrischen Ambulanz eines Landeskrankenhauses hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers vom in Vorlage gebracht. Dieser sei vom Kinderarzt wegen des V.a PTSD an das Klinikum überwiesen worden. Demnach wäre aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht jede räumliche als auch kulturelle Veränderung für den schwer traumatisierten Minderjährigen fatal. Es sei eine psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Aufgrund der beim Viertbeschwerdeführer vorliegenden PTSD F40.1 werde der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom wurde den Beschwerden gem. 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer mit datierten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, und vermutlich Kroatien und Slowenien, durchreist hätten, um nach Österreich zu gelangen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer lägen EURODAC-Treffermeldungen nur hinsichtlich Griechenlands vor. Sie seien demnach nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien dort erkennungsdienstlich behandelt, sondern staatlich organisiert letztlich bis zur österreichischen Grenze transportiert worden, wo ihnen von den österreichischen Behörden schließlich die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten hätten, liege im konkreten Fall das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO nicht vor. Unter Anführung der näheren Umstände und entsprechenden Erläuterungen dazu wurde in der Stellungnahme letztlich beantragt, die gegenständlichen Verfahren gem. 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Zudem wurde auf die Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund des der Dublin-III-VO inne wohnenden Beschleunigungsprinzips hingewiesen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates könne den Antragstellern nämlich nicht zugemutet werden, zumal diese keinerlei Einfluss auf eine raschere Abwicklung des Verfahrens hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten von der Türkei kommend über Griechenland erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am Aufnahmeersuchen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben vom darüber in Kenntnis gesetzt. Ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführer hat am in Schweden um Asyl angesucht und befindet sich dort im zugelassenen Verfahren. Eine (geplante) Familienzusammenführung ist nach ho vorliegendem Wissensstand noch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer befinden sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand. Der Erstbeschwerdeführer litt unter Knieschmerzen, welche auch ärztlich behandelt wurden und derzeit offenbar keine Beschwerden mehr bereiten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegen nach deren Angaben Herzschmerzen und Beschwerden an der Schulter vor. Eine kardiologische Abklärung wurde empfohlen; Befunde hiezu sind bis dato nicht eingelangt. Der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj Fünftbeschwerdeführerin wurden wegen eines Visusproblems zu einem FA für Augenheilkunde überwiesen. Der mj. Viertbeschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Pavor nocturnus und seit der Flucht an nächtlichen Schreiattacken. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht sei jede räumliche und kulturelle Veränderung für den schwer traumatisierten mj Viertbeschwerdeführer fatal und eine psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Aufgrund der beim Viertbeschwerdeführer vorliegenden PTSD F40.1 wurde der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen. Sämtliche Beschwerdeführer unternehmen respektable Anstrengung zur Integration in Österreich; die schulpflichtigen Beschwerdeführer besuchen die Schule, der Fünftbeschwerdeführer den Kindergarten. Es wurde ein Alphabetisierungskurs absolviert; der Erstbeschwerdeführer betätigt sich zudem auch sozial in der Caritas. Seite 4 von 12

5 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute und insbesondere aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland. Ob die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung auf der sog. Balkanroute letztlich behördlich organisiert nach Österreich gelangt sind, kann aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer hiezu sowie des Fehlens entsprechender Ermittlungen seitens des Bundesamtes, nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verfristung beruht auf dem im Verwaltungsakt dokumentierten durchgeführten Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben und Befunden. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idf BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl 75 Abs 18 AsylG 2005 idf BGBl I 2013/144). 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgf lauten: 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2).. Seite 5 von 12

6 (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. (2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist ( 7). (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist ( 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Seite 6 von 12

7 (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind". 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgf lautet: 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 21 (3) BFA-VG lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgf lautet: 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 Abs. 1 AVG oder 2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Seite 7 von 12

8 (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt (1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Seite 8 von 12

9 (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch (1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. (2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. (3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Seite 9 von 12

10 a) Beweismittel: i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung; b) Indizien: i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet. (4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. (5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen. (6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. (7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Antragsteller ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben und die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die mj Dritt- bzw Fünftbeschwerdeführer leiden nicht an schwerwiegenden psychischen oder körperlichen Krankheiten, welche bei einer Überstellung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen bzw einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer hingegen wurde von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie an einem Landesklinikum eine schwere Traumatisierung in Form einer PTSD (F40.1) diagnostiziert und aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht jede räumliche und kulturelle Veränderung als fatal erkannt sowie eine psychotherapeutische Begleitung als erforderlich angesehen. Aufgrund der beim mj Viertbeschwerdeführer diagnostizierten PTSD wurde seitens der Fachärztin der Verbleib der gesamten Familie in Österreich dringend empfohlen. Im Hinblick auf die festgestellten Erkrankungen ist zunächst Folgendes auszuführen: Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder Seite 10 von 12

11 kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom , 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind (vgl auch VwGH , Ro 2016/18/0005-3). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche iegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, , 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR , 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; , 4701/05, Ayegh; , 24171/05, Karim; , 14492/03, Paramasothy; VfGH , U 591/09; , B 2400/07; VwGH , 2008/01/0312; , 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Art 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom , 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien). Hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj Dritt- bzw Fünftbeschwerdeführer, ist - so man sie isoliert betrachtet - davon auszugehen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies trifft für den mj Viertbeschwerdeführer nicht im selben Maße zu. So wurde bei diesem wie bereits dargestellt, von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychologie jede räumliche und kulturelle Veränderung als fatal erkannt und eine psychotherapeutische Begleitung als erforderlich angesehen. Aufgrund der schweren Traumatisierung des Viertbeschwerdeführers wurde seitens der genannten Fachärztin der Verbleib der gesamten Familie in Österreich dringend empfohlen. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf das zit Schreiben der genannten Fachärztin vom hinzuweisen, in dem diese davon ausgeht, dass "diese Möglichkeiten im Rahmen der Abschiebung vorhersehbar nicht umzusetzen" seien (vgl AS 212). Ob in Kroatien die empfohlene kinderpsychiatrische Begleitung "wohnortnah" gesichert ist bzw ob die erforderlichen Behandlungen und ev Medikamente tatsächlich leistbar sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, somit jedenfalls um eine vulnerable Personengruppe, handelt, wobei ein mj Kind unter groben psychischen Problemen leidet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Viertbeschwerdeführers belegen bereits aufgrund dessen Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes (vgl VfGH , E449/2016). Es wurden auch durchaus anerkennenswerte Bemühungen zu einer Integration unternommen und betätigt sich der Erstbeschwerdeführer auch karitativ. Besondere Bemühungen hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit dem in Schweden als Asylwerber aufhältigen mj Sohn der Beschwerdeführer konnten, bis auf den Hinweis, dass eine solche in Kroatien "geplant" sei, dem Akt nicht entnommen werden. Anzumerken ist weiters, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C- 411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO (nunmehr Art 17 Abs 1 Seite 11 von 12

12 Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits mehr als 14 Monate im Bundesgebiet befinden. Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall va aufgrund des prekären psychischen Gesundheitszustandes des mj Viertbeschwerdeführers und der daraud resultierenden oben dargestellten Empfehlungen einer DFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie - sowie des Beschleunigungsgebotes der Dublin-III-VO in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, den Beschwerden stattzugeben. Demnach hat die Republik Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgf konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH , 2002/20/0533, VwGH , 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 12 von 12

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