VORVERFAHRENSKAMMER I. Richterin Sanji Mmasenono Monageng, Vorsitzende Richterin Richterin Sylvia Steiner Richter Cuno Tarfusser
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1 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT weiterh Original: Englisch Nr.: ICC 01/11 Datum: 27. Juni 2011 VORVERFAHRENSKAMMER I Vor: Richterin Sanji Mmasenono Monageng, Vorsitzende Richterin Richterin Sylvia Steiner Richter Cuno Tarfusser SITUATION IN DER LIBYSCH ARABISCHEN DSCHAMAHIRIJA ÖFFENTLICHES DOKUMENT Haftbefehl gegen Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi Nr. ICC 01/11 1/8 27. Juni 2011
2 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT Das Dokument ist gemäß Artikel 31 der Geschäftsordnung des Gerichtshofs an folgende Parteien zu übermitteln: Die Anklagebehörde Herrn Luis Moreno Ocampo, Ankläger Frau Fatou Bensouda, Stellvertretende Anklägerin Verteidigung Rechtsvertretung der Opfer Rechtsvertretung der Antragsteller Opfer ohne Vertretung Die Vertretungsbehörde für die Opfer Antragsteller ohne Vertretung (Beteiligung/Wiedergutmachung) Die Vertretungsbehörde für die Verteidigung Vertreter der Staaten Amicus Curiae KANZLEI Kanzlerin Frau Silvana Arbia Stellvertretender Kanzler Herrn Didier Preira Referat für Opfer und Zeugen Abteilung Unterstützung der Verteidigung Abteilung für Haftangelegenheiten Abteilung Opferbeteiligung und Wiedergutmachung Sonstige Nr. ICC 01/11 2/8 27. Juni 2011
3 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT DIE VORVERFAHRENSKAMMER I ( die Kammer ) des Internationalen Strafgerichtshofs ( der Gerichtshof ); UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Resolution 1970, die am 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig angenommen wurde und mit der die Situation in der Libysch Arabischen Dschamahirija ( Libyen ) seit dem 15. Februar 2011 in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b) des Römischen Statuts ( das Statut ) dem Ankläger des Gerichtshofs unterbreitet wird; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 16. Mai 2011 vom Ankläger gestellten Prosecutor s Application Pursuant to Article 58 as to Muammar Mohammed Abu Minyar GADDAFI, Saif Al Islam GADDAFI and Abdullah AL SENUSSI ( der Antrag des Anklägers ) 1, mit dem er inter alia die Ausstellung eines Haftbefehls gegen Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi ( Muammar Gaddafi oder Gaddafi ) wegen seiner mutmaßlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für vorsätzliche Tötung und Verfolgung von Zivilisten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit fordert, die seit dem 15. Februar 2011 in ganz Libyen inter alia in Tripolis, Benghazi und Misrata durch den libyschen Staatsapparat und Sicherheitskräfte begangen wurden, wobei gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe h) des Statuts verstoßen und gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts bezüglich dieser Verbrechen als Haupttäter gehandelt wurde; NACH PRÜFUNG der vom Ankläger in seinem Antrag beigebrachten Informationen und Beweismittel ( das Material ) angesichts der Vorgabe gemäß Artikel 58 des Statuts zur Bestimmung, ob begründeter Verdacht besteht, dass Muammar Gaddafi die vom Ankläger vorgeworfenen Verbrechen begangen hat und dass seine Festnahme notwendig erscheint; 1 ICC 01/11 4 Conf Exp mit Anhängen. Nr. ICC 01/11 3/8 27. Juni 2011
4 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe h), Artikel 19, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 58 des Statuts; IN DER ERWÄGUNG, dass die Kammer auf Grundlage des vom Ankläger beigebrachten Materials der Ansicht ist, dass der Gerichtshof in der Sache gegen Muammar Gaddafi Gerichtsbarkeit hat und dass es keinen augenscheinlichen Grund oder offensichtlichen Faktor gibt, durch den er sich dazu verpflichtet sähe, gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Statuts von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, um zu diesem Zeitpunkt über die Zulässigkeit der Sache gegen Muammar Gaddafi zu entscheiden, unbeschadet möglicher Anfechtungen der Zulässigkeit der Sache gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Statuts; IN DER ERWÄGUNG, dass die Kammer erkennt, dass es angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass im Anschluss an die Ereignisse in Tunesien und Ägypten, die Anfang 2011 zum Weggang ihrer jeweiligen Präsidenten geführt haben, auf der höchsten Ebene des libyschen Staatsapparates eine Staatspolitik entwickelt wurde, durch die mit allen Mitteln, darunter die Anwendung tödlicher Gewalt, die im Februar 2011 begonnenen Demonstrationen von Zivilisten gegen Gaddafis Regime verhindert und unterdrückt werden sollten; IN DER ERWÄGUNG, dass es angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass die libyschen Sicherheitskräfte 2 zur Unterstützung der oben genannten Staatspolitik vom 15. Februar 2011 bis mindestens zum 28. Februar 2011 unter Anwendung eines konsequenten modus operandi in ganz Libyen einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung, die an Demonstrationen gegen Gaddafis Regime teilnahm, oder gegen als Regimegegner geltende Personen durchführten; 2 Der Ausdruck Sicherheitskräfte wird nachfolgend zur Benennung des libyschen Sicherheits- und Militärsystems verwendet, das sich u. a. aus den libyschen Streitkräften und der Polizei, dem militärischen Geheimdienst, den internen und externen Sicherheitsdiensten, den Revolutionskomitees und ihres Büros, der Revolutionsgarde, der Volksgarde; den revolutionären Kampfmilizen; Brigaden und Milizeinheiten zusammensetzt. Nr. ICC 01/11 4/8 27. Juni 2011
5 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT IN DER ERWÄGUNG, dass es, obwohl die genaue Anzahl der Opfer des Angriffs aufgrund einer Kampagne zur Verschleierung der von den Sicherheitskräften begangenen Verbrechen nicht festzustellen ist, angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass die Sicherheitskräfte ab dem 15. Februar 2011 und innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Wochen im Februar 2011 Hunderte von Zivilisten getötet und verletzt sowie festgenommen und inhaftiert haben; IN DER ERWÄGUNG, dass es daher angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass zur Unterstützung einer Staatspolitik ein systematischer und ausgedehnter Angriff im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Statuts gegen die Zivilbevölkerung, die gegen Gaddafis Regime demonstrierte, oder gegen als Regimegegner geltende Personen stattfand; insbesondere IN DER ERWÄGUNG, dass es angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass in ganz Libyen und insbesondere in Tripolis, Misrata und Benghazi sowie in Städten in der Nähe von Benghazi, wie z. B. Al Bayda, Derna, Tobruk und Ajdabiya, vom 15. Februar 2011 bis mindestens zum 25. Februar 2011 von den Sicherheitskräften im Rahmen des Angriffs gegen zivile Demonstranten oder angebliche Gegner von Gaddafis Regime vorsätzliche Tötungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, begangen wurden; ebenso IN DER ERWÄGUNG, dass es angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass vom 15. Februar 2011 bis mindestens zum 28. Februar 2011 an verschiedenen Orten des libyschen Hoheitsgebietes und insbesondere in Benghazi, Tripolis, Misrata und anderen benachbarten Städten unmenschliche Handlungen, die einen schwer wiegenden Entzug der Grundrechte der Zivilbevölkerung darstellten, aufgrund der (tatsächlichen oder vermeintlichen) politischen Opposition dieser Zivilbevölkerung gegenüber Gaddafis Regime durch die Sicherheitskräfte an ihr verübt wurden; IN DER ERWÄGUNG, dass es angesichts des Materials angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass Muammar Gaddafi als anerkannter und unumstrittener Staatschef von Libyen zu allen für den Antrag des Anklägers relevanten Zeitpunkten Nr. ICC 01/11 5/8 27. Juni 2011
6 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT absolute, oberste und unbestrittene Kontrolle über den staatlichen Machtapparat Libyens hatte, darunter die Sicherheitskräfte, und dass er aufgrund dieser Position und in Absprache mit seinem engsten Kreis, darunter sein Sohn Saif Al Islam Gaddafi, einen Plan erdacht und koordiniert hat, um die zivilen Demonstrationen gegen sein Regime mit allen Mitteln zu verhindern und zu unterdrücken; IN DER ERWÄGUNG, dass es angesichts des Materials angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass Muammar Gaddafi zur Durchführung des Plans beigetragen hat, indem er hochrangige Aufgaben übernommen hat, die zum Begehen der oben genannten Verbrechen führten und dass seine Beteiligung von höchster Bedeutung für die Umsetzung des Plans war, da es in seiner Macht gestanden hätte, die Begehung der Verbrechen durch eine Nichtausübung seiner Aufgaben zu unterbinden; weiterhin IN DER ERWÄGUNG, dass es angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass Muammar Gaddafi (i) den objektiven Tatbestand der vorgenannten Verbrechen zu verwirklichen beabsichtigte; (ii) wusste, dass sein Verhalten zu einem ausgedehnten und systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung beitrug, im Einklang mit der von ihm in Absprache mit seinem engsten Kreis, darunter sein Sohn Saif Al Islam Gaddafi, erdachten Staatspolitik eines Angriffs gegen vermeintlich politisch abweichende Zivilisten; (iii) sich seiner Führungsrolle innerhalb der Struktur des libyschen Staatsapparates und seiner Machtbefugnis zu einer völligen Einflussnahme über seine Untergebenen vollkommen bewusst war und (iv) sich bewusst war und hinnahm, dass eine Umsetzung des Plans zu einer Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verbrechen führen würde; IN DER ERWÄGUNG, dass es also angemessene Gründe für die Annahme gibt, dass Muammar Gaddafi gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts als mittelbarer Mittäter für folgende Verbrechen strafrechtlich verantwortlich ist, die vom 15. Februar 2011 bis mindestens zum 28. Februar 2011 an verschiedenen Orten des libyschen Hoheitsgebietes, insbesondere in Benghazi, Misrata, Tripolis und in Nr. ICC 01/11 6/8 27. Juni 2011
7 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT anderen benachbarten Städten, von den unter seiner Kontrolle stehenden Sicherheitskräften begangen wurden: i. vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Statuts; und ii. Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts; IN DER ERWÄGUNG, dass die Verhaftung von Muammar Gaddafi im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 des Statuts zum jetzigen Zeitpunkt notwendig erscheint, um (i) sein Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen; (ii) sicherzustellen, dass er seine Macht nicht weiterhin dazu einsetzt, die Ermittlungen zu behindern oder zu gefährden, insbesondere durch die Koordinierung einer Verschleierung der von den Sicherheitskräften begangenen Verbrechen; und um (iii) ihn daran zu hindern, seine Macht und absolute Kontrolle über den libyschen Staatsapparat weiterhin dazu einzusetzen, um weitere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen zu begehen; AUS DEN GENANNTEN GRÜNDEN ERLÄSST die Kammer HIERMIT einen Haftbefehl gegen Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi (auch al Gaddafi, Ghadhafi, Qaddhafi oder Qadhafi ) (siehe Foto in der Anlage), geboren im Jahr 1942 in der Nähe von Sirte, Libyen, Befehlshaber der Streitkräfte der Libysch Arabischen Dschamahirija und Träger des Titels Revolutionsführer und als solcher amtierender Staatschef Libyens. Nr. ICC 01/11 7/8 27. Juni 2011
8 ICC-01/11-13-tDEU /8 RH PT Ausgefertigt in Englisch und Französisch, wobei die englische Version maßgeblich ist. /Gezeichnet/ Richterin Sanji Mmasenono Monageng Vorsitzende Richterin /Gezeichnet/ Richterin Sylvia Steiner /Gezeichnet/ Richter Cuno Tarfusser Montag, den 27. Juni 2011 Den Haag, Niederlande Nr. ICC 01/11 8/8 27. Juni 2011
VORVERFAHRENSKAMMER I. Richterin Sanji Mmasenono Monageng, Vorsitzende Richterin Richterin Sylvia Steiner Richter Cuno Tarfusser
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