Göttinger Gruppe, Securenta AG, Langenbahn AG

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1 Seimetz Rechtsanwälte Göttinger Gruppe, Securenta AG, Langenbahn AG Author : klaus-seimetz Überblick Die im Jahre 1986 als ältestes Tochterunternehmen der sog. Göttinger Gruppe gegründete Securenta AG hat ab dem Jahre 1987 mit der Entwicklung und Einführung diverser Anlagemodelle in Form von Aktien sowie typisch und atypisch stillen Beteiligungen begonnen. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit erfolgte durch die Göttinger Gruppe, bzw. die Securenta AG im Jahre 1990 das vor allem auch an Kleinsparer gerichtete Angebot von atypisch stillen Beteiligungen an Unternehmen der Göttinger Gruppe als sog. Persönlicher-Sachwert-Plan (PSP), der auch als Pensions-Spar-Plan oder SecuRente bezeichnet wurde und bei dem sich die Anleger durch Einmalanlagen ab DM 1.000,- und/oder durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von mindestens DM 50,- eine zusätzliche Altersvorsorge und Privatrente aufbauen sollten. Die Laufzeit der angebotenen Sparpläne konnte zwischen 10 und 40 Jahren gewählt werden. Eine Besonderheit dieser unternehmerischen Beteiligung an der sog. Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG bestand u.a. darin, daß für die Anleger aufgrund einer formularmäßigen Bevollmächtigung der ursprünglichen Beteiligungsgesellschaft während der Laufzeit mehrere atypisch stille Folgebeteiligungen an anderen Unternehmenssegmenten abgeschlossen werden durften. Obwohl mit der Bezeichnung Pensions-Spar-Plan oder SecuRente eine hohe Sicherheit suggeriert wurde und die Verträge meist tatsächlich als sichere Altersvorsorge und äußerst rentable Geldanlage vertrieben worden waren, handelte es sich um atypisch stille Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG, bei denen die Anleger als Mitunternehmer vor allem auch an den Verlusten der Gesellschaften beteiligt waren, ohne selbst einen nennenswerten Einfluß auf deren Geschäftstätigkeit nehmen zu können. Aus diesem Grunde waren die atypisch stillen Beteiligungen an der Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG seit jeher als höchst riskante und spekulative Kapitalanlagen zu qualifizieren, die von Anfang an mit einem Totalverlust der eingezahlten Gelder und sogar einer noch darüberhinausgehenden Nachschußpflicht bedroht gewesen sind. Im Jahre 1999 wurde den Unternehmen der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) die in den Verträgen versprochene ratierliche Auszahlung der prognostizierten Auseinandersetzungsguthaben an die Anleger mit der Begründung untersagt, hierbei handele es sich um erlaubnispflichtige Einlagegeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und die Göttinger Gruppe, bzw. die Securenta AG verfüge nicht über die hierfür erforderliche Banklizenz. Bereits zu diesem Zeitpunkt ergab eine Prüfung der Jahresabschlüsse der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG für 1999 einen Verlust in Höhe von ca. DM 200 Mio., der sich auch in den Folgejahren

2 Dabei ist der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen auch der von unseren Anwälten vertretenen Auffassung gefolgt, daß sich die Beteiligungsgesellschaften der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG aufgrund der o.g. Verfügungen des BAKred im Hinblick auf den zum fortsetzte. Wie das BAKred im Rahmen seiner Prüfungen außerdem festgestellt hat, belief sich die Investitionsquote in einigen Beteiligungssegmenten der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG auf 0% der gezahlten Einlagen. Aufgrund der unklaren Geschäftsverhältnisse und Investitionsgrundlagen bei den Unternehmen der Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG hat das OLG Köln dann in der Folge mit Urteil vom (Az. 15 U 58/94) entschieden, daß ein Beweis für das Funktionieren des sog. Pensions-Spar-Plans, bzw. des Persönlichen-Sachwert-Plans von der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG nicht erbracht sei, weswegen diese Konzeption als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet werden dürfe. Die sog. Göttinger Gruppe bestand zuletzt im wesentlichen nur noch aus zwei großen Beteiligungsgesellschaften, nämlich der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (kurz: Securenta AG) und der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA. Auf diese beiden Gesellschaften sind die früheren Beteiligungsgesellschaften (Langenbahn AG; Göttinger Vermögensanlagen AG GVAG; Göttinger Beteiligungs AG GÖBAG, Neue Märkte AG), an denen sich die jeweiligen Anleger typisch, bzw. atypisch beteiligt hatten, zwischenzeitlich verschmolzen. Nachdem unsere Anwälte bereits seit Ende der neunziger Jahre von zahlreichen geschädigten Anlegern der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG außergerichtlich und gerichtlich mit der Durchsetzung von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen betraut worden waren, hat das Oberlandesgericht Braunschweig erstmals in einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Verfahren mit Urteil vom (Az. 3 U 142/02) entgegen seiner vorherigen Rechtsprechung bestätigt, daß die auf den Zeichnungsscheinen der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG abgedruckten Hinweise grundsätzlich nicht ausreichend waren, um eine hinreichende Risikoaufklärung über die atypisch stillen Beteiligungen an der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG zu belegen. In einem weiteren von unserer Kanzlei bearbeiteten Verfahren hat das Oberlandesgericht Braunschweig kurze Zeit später mit Entscheidung vom (Az. 3 U 38/02) außerdem zugunsten des dort von uns vertretenen Mandanten geurteilt, daß das auf dessen Beteiligung entfallende Agio zu seinen Gunsten in eine Auseinandersetzungsberechnung eingestellt werden müsse. Soweit das Oberlandesgericht Braunschweig in diesen Urteilen noch die Auffassung vertreten hatte, daß auch im Falle einer arglistigen Täuschung oder fehlerhaften Aufklärung und Beratung des Anlegers bei einer Rückwicklung die sog. Grundsätze einer fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden würden, wurde dies in den später ebenfalls von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom (siehe unter Urteile ) abgelehnt und ein voller Schadensersatzanspruch unserer Mandanten gegenüber der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA sowie gegenüber der Securenta AG bestätigt.

3 neugegefassten 32 KWG nicht ohne Rechtsfolgen einseitig von der mit den Anlegern vereinbarten ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben lossagen konnten. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Braunschweig, das bis dahin entschieden hatte, daß den Anlegern eine Vertragsanpassung zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe unter Verzicht auf eine Verzinsung von 7% p.a. zumutbar sei, stellte der Bundesgerichtshof klar, daß den atypisch still beteiligten Anlegern der Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG, die eine ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bei Vertragsschluß vereinbart hatten, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Organigramm Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG (Stand Juni 2000) Aktuelles : Termin zur Gläubigerversammlung bei Securenta AG verschoben Nach Angaben des Amtsgerichts Göttingen wurde der zunächst für den anberaumte Termin zur Fortsetzung der Gläubigerversammlung bei der Securenta AG auf den verschoben. Diese Verschiebung wurde vom Insolvenzgericht damit begründet, daß bis zum noch nicht über die in der Gläubigerversammlung vom gestellten Befangenheitsanträge entschieden sei, weswegen eine Aufhebung dieses Termins notwendig geworden wäre :Gläubigerversammlung bei Securenta AG vertagt Nachdem es auf der für anberaumten Gläubigerversammlung der insolventen Securenta AG bei der Abstimmung über einen Antrag auf Neuwahl des Insolvenzverwalters zu Unstimmigkeiten mit dem Insolvenzgericht gekommen ist, die sogar zu einem Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Insolvenzrichter geführt haben, wurde die Sitzung auf den vertagt. Auf entsprechenden Vorhalt hin hat der Insolvenzverwalter der Securenta AG Peter Knöpfel im übrigen eingeräumt, auch weiterhin Gelder und Gesellschafterbeiträge von Ratensparern einzuziehen, soweit die entsprechende Einzugsermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen worden sei : Amtsgericht Göttingen bestätigt seine Zuständigkeit für Insolvenzverfahren Mit Beschluß vom hat das Amtsgericht Göttingen (Az. 74 IN 222/07) die Beschwerden gegen die u.g. Entscheidung vom bzgl. seiner Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta AG zurückgewiesen und die Akten zur weiteren Entscheidung dem Landgericht Göttingen vorgelegt.

4 Nachdem es mit Urteil vom seine Zuständigkeit in dem Insolvenzverfahren gegen die Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG bestätigt hatte, wurde vom Amtsgericht Göttingen durch Beschluß vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 74 IN 222/07 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Steuerberater Peter Knöpfel als Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit einem weiteren Beschluß vom gleichen Tage wurde außerdem für den eine erste Gläubigerversammlung anberaumt, in der u.a. über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und die Veräußerung von Grundbesitz der Securenta AG entschieden werden soll : Erneute Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig bei Göttinger Gruppe Nach übereinstimmenden Berichten diverser Medien hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig kurz vor Weihnachten wegen des Verdachts des Betruges und der Insolvenzverschleppung das Rechenzentrum der sog. Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG durchsucht und entsprechende Daten und Buchungsunterlagen aus den Jahren 2005 bis 2007 beschlagnahmt. Diese Informationen sollen u.a. dazu dienen, herauszufinden, wann die Göttinger Gruppe, bzw. die Securenta AG tatsächlich zahlungsunfähig war : Pressemitteilung des BGH zur Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG Am hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, daß der 2. Zivilsenat in dem Verfahren eines Anlegers gegen einzelne Vorstandsmitglieder der Göttinger Gruppe entschieden hat, für deren Haftung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Prospekte komme es nicht darauf an, ob dem Anleger im Zeitpunkt seines Gesellschaftsbeitritts ein solcher Prospekt auch vorgelegen hatte (siehe auch unter Urteile ) : Insolvenzeröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg Mit Beschluß vom hat das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 36g IN 2620/07) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA eröffnet und als Insolvenzverwalter den Rechtsanwalt Rolf Rattunde bestätigt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen gegen dieses Beteiligungsunternehmen wurde auf den bestimmt : Insolvenzeröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Göttingen

5 Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen gegen dieses Beteiligungsunternehmen zur Insolvenztabelle wurde auf den festgelegt : Insolvenzverfahren gegen Securenta AG eingeleitet Am hat das Amtsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen 74 IN 222/07 ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren gegen die Securenta Göttinger Immobilien- und Vermögensmanagement AG eingeleitet und den Hamburger Steuerberater Peter Knöpfel als (vorläufigen) Insolvenzverwalter eingesetzt. Am gleichen Tag wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg unter den Aktenzeichen 36g IN 2619/07, 36g IN 2620/07 und 36g IN 2621/07 ebenfalls die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG, der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA und der Göttinger Gruppe Beteiligungs GmbH angeordnet und der Rechtsanwalt Rolf Rattunde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Welches Gericht nunmehr für welches Insolvenzverfahren zuständig ist und ob und inwieweit der jeweilige Insolvenzverwalter von den Anlegern weiterhin die Zahlung ihrer Gesellschafterbeiträge geltend macht oder gegenüber bereits ausgeschiedenen Gesellschaftern gezahlte Gelder zurückfordert, bleibt abzuwarten. Rechtslage gegenüber dem Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaften Nachdem über das Vermögen der einzelnen Beteiligungsgesellschaften der Göttinger Gruppe, also der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, ist damit zu rechnen, daß der jeweils zuständige Insolvenzverwalter zunächst versuchen wird, von den noch nicht ausgeschiedenen atypisch still beteiligten Anlegern offene, noch nicht erbrachte Einlagen, bzw. bei negativem Auseinandersetzungsguthaben eventuell auch Nachschüsse einzufordern und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Selbst diejenigen Anleger, die weniger als ein Jahr vor dem jeweiligen Insolvenzantrag durch Kündigung oder auf dem Vergleichswege aus der sog. Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG ausgeschieden sind und im Rahmen ihres Ausscheidens von den Beteiligungsunternehmen irgendwelche Zahlungen oder Ausschüttungen erhalten haben, können unter Umständen vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung dieser Gelder in Anspruch genommen werden. Allerdings können sich die betroffenen Anleger gegen solche (Rück-) Zahlungsforderungen des Insolvenzverwalters dann erfolgreich zur Wehr setzen, wenn sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom (siehe unter Urteile ) darlegen und ggf. beweisen können, daß sie im Zeitpunkt ihres Beitritts zu der sog. Göttinger Gruppe, bzw. der

6 Von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler, bzw. dem eventuell dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen kann der Anleger ebenfalls die Erstattung sämtlicher Verluste im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der sog. Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG verlangen, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß er im Zeitpunkt seines Beitritts zu Securenta AG über die konkreten Besonderheiten und Risiken dieser atypisch stillen Beteiligungen unvollständig und fehlerhaft aufgeklärt oder arglistig getäuscht wurden und daß ihnen aus diesem Grunde ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beteiligungsgesellschaft zusteht. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine fehlerhafte Aufklärung oder arglistige Täuschung u.a. dann vor, wenn der Anleger nicht darüber informiert wurde, daß er auch an den Verlusten der Gesellschaft(en) beteiligt und daher unter Umständen verpflichtet ist, über seine Einlagen hinaus auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten (so z.b. BGH, Urt. v , Az. II ZR 140/03). Desweiteren musste ein Anleger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch ausdrücklich darüber aufgeklärt und beraten werden, daß die (gewinnunabhängigen) Entnahmen von 10% der gezahlten Einlagen zu einer Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen würden, so daß gleichzeitig die erhöhte Gefahr einer Nachschußpflicht bestand (BGH, Urt. v , Az. II ZR 314/03). Außerdem hätten die Anleger auch ausdrücklich darüber aufgeklärt und beraten werden müssen, daß tatsächlich nur ein geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet werden sollte, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt wurden (BGH, Urt. v , Az. II ZR 310/03). Schließlich hat der Bundesgerichtshof eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung des Anlegers auch darin gesehen, wenn dieser von seinem Berater oder Vermittler nicht über die bereits seit Anfang der neunziger Jahre kursierende negative Berichterstattung zur sog. Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG in den maßgeblichen Brancheninformationsdiensten kapital-markt intern oder gerlach-report in Kenntnis gesetzt wurde (BGH, Urt. v , Az. II ZR 197/04). Den aus einer solchen fehlerhaften Aufklärung resultierenden Schadensersatzanspruch des Anlegers kann dieser einem eventuellen (Rück-) Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters entgegenhalten und seinerseits die Rückerstattung seiner bereits erbrachten Einlagen oder deren Feststellung zur Insolvenztabelle verlangen. Damit sollte es also für die vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Anleger in aller Regel möglich sein, dessen weitergehende Zahlungsforderungen auf rückständige Einlagen oder Nachschüsse erfolgreich abzuwehren. In jedem Falle ist den betroffenen Anlegern im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu raten, etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung oder arglistiger Täuschung zur Insolvenztabelle anzumelden. gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler

7 der jeweiligen Gesellschaft über deren Besonderheiten und Risiken arglistig getäuscht, bzw. unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurde. Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler seitens eines Anlageberaters oder -vermittlers liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v , Az. III ZR 122/05) etwa dann vor, wenn dieser dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als sicher bezeichnet, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine riskante oder gar spekulative Investition handelt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anlageberater und Anlagevermittler außerdem verpflichtet, den Anleger, dem er zum Erwerb einer solchen unternehmerischen Beteiligung rät, ggf. auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Beendigung einer solchen Kapitalanlage oder deren Veräußerung mangels eines entsprechenden Marktes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v , Az. III ZR 44/06). Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung wurde vom Bundesgerichtshof auch dann angenommen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darüber infomiert worden ist, daß eine gewinnunabhängige Entnahme oder Ausschüttung nicht mit der Rendite einer solchen unternehmerischen Beteiligung gleichgesetzt werden darf (BGH, Urt. v , Az. II ZR 314/03). Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen betroffener Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte. Vor einer Geltendmachung oder Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Anlageberater oder -vermittler sollte jedoch in jedem Falle abgeklärt werden, ob dieser in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt in der Lage ist, dem Anleger seinen finanziellen Schaden zu ersetzen. In einigen Fällen verfügen die betreffenden Anlageberater und -vermittler, bzw. die dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen auch über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die eventuell in Anspruch genommen werden kann. Urteile : BGH zur Prospekthaftung der Vorstände der Securenta AG Mit Urteil vom hat der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 21/06) zugunsten eines Anlegers der Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG entschieden, daß ein Prospektfehler auch dann für eine Anlageentscheidung ursächlich ist, wenn dem Anleger der betreffende Prospekt nicht ausgehändigt, bzw. übergeben wurde. Begründet wurde diese Auffassung vom Bundesgerichshof (aao) u.a. damit, daß ein solcher (fehlerhafter) Emissionsprospekt bereits regelmäßig Gegenstand der entsprechenden Vertriebsschulungen war und daß die Anlagevermittler, bzw. Anlageberater auf Risiken, die in dem Prospekt nicht erwähnt waren, auch nicht hinweisen konnten.

8 Powered by TCPDF ( Zwecks weiterer Feststellungen wurde das Verfahren an das Oberlandesgericht Saarbrücken zurückverwiesen. BGH, Urt. v , Az. II ZR 21/ : BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen Göttinger Gruppe, bzw. Securenta AG In zwei von unserer Kanzlei geführten Parallelverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom (Az. II ZR 140/03 und II ZR 310/03) entschieden, daß Anleger der sog. Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung gegen die Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich einen Anspruch auf volle Rückzahlung ihrer Einlagen durchsetzen können und daß dieser Anspruch nicht auf die Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens beschränkt ist. Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in diesen beiden Urteilen bestätigt, daß eine zur vollständigen Rückabwicklung führende Aufklärungspflichtverletzung dann vorliegt, wenn seitens der Beteiligungsgesellschaft(en) von vorneherein geplant war, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollten, ohne daß der Anlageinteressent hierüber informiert wurde. Da jedoch noch weitere Feststellungen zu treffen waren, hat der Bundesgerichtshof beide Verfahren an das Oberlandesgericht Braunschweig zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. BGH, Urt. v , Az. II ZR 140/03 BGH, Urt. v , Az. II ZR 310/03 Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Seimetz

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