Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung

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1 Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung - Rechte und Möglichkeiten der Anleger - 1. Problem Werden Verbraucher bei der Zeichnung von Fonds von ihrem Anlageberater falsch beraten, können Sie gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Verbraucher kann von dem Berater verlangen, so gestellt zu werden, als wenn er die Beteiligung nie gezeichnet hätte. Darüber hinaus ist es möglich, die Falschberatung durch den Anlageberater auch gegenüber der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Bei lediglich fahrlässiger Falschberatung ist dies allerdings nicht möglich. Die fahrlässige Falschberatung ist der Fondsgesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zuzurechnen, weil sonst die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter, die keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bei den Beitrittsverhandlungen haben, für das Fehlverhalten des Anlagevermittlers einzustehen hätten. Aber auch bei vorsätzlicher Falschberatung durch den Vermittler kann der Anleger von der Fondsgesellschaft keinen Schadensersatz verlangen. Er kann die Beteiligung lediglich wegen arglistiger Täuschung anfechten oder fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Er erhält dann lediglich das Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben ergibt sich aus der Auseinandersetzungsbilanz, die nach dem Ausscheiden des Anlegers von der Fondsgesellschaft erstellt wird. Der Anleger erhält dann das, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Im schlimmsten Fall kann die Auseinandersetzungsbilanz auch negativ sein, dann muss sie vom Anleger gegebenenfalls ausgeglichen werden. Bei fehlerhaftem oder fehlendem Prospekt kann der Verbraucher Prospekthaftungsansprüche geltend machen. Prospekthaftungsansprüche können sowohl gegen die Prospektverantwortlichen als auch z.b. gegen Initiatoren und Gründern der Gesellschaft oder gegen den Anlageberater bestehen. Wurde der Fondsbeitritt durch ein Darlehen finanziert, ist es möglich, dass der Verbraucher die Falschberatung hinsichtlich des Fondsbeitritts im Wege des so genannten Einwendungsdurchgriffs auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend macht. Fondsbeitritt und Darlehen werden können als rechtliche Einheit angesehen werden, sodass der Verbraucher die Falschberatung durch den Anlageberater auch gegenüber der Bank geltend machen kann. Der Verbraucher kann jedoch keinen Schadensersatz gegenüber der Bank geltend machen. Er kann lediglich die die Rückzahlung des Darlehens in Höhe des gegenüber der Fondsgesellschaft bestehenden Auseinandersetzungsguthabens verweigern. Ist der Rückzahlungsanspruch der Bank höher als das Auseinandersetzungsguthaben, muss der Verbraucher die Differenz tragen. 2. Sachverhalt Verbraucherberater sind oft mit Verbrauchern konfrontiert, die sich an geschlossenen Fonds (z.b. Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds pp.) beteiligt haben. In der Regel entwickeln sich die Fondsbeteiligungen nicht in der Weise wie es den

2 Verbrauchern bei der Beitrittszeichnung versprochen worden ist. Oftmals werden den Verbrauchern von den Vermittlern falsche Versprechen hinsichtlich der Rendite und der Sicherheit der Anlage gemacht In der Regel werden die Verbraucher auch im Unklaren darüber gelassen, dass sie am Ende der Laufzeit des Fonds nach Kündigung nicht das eingezahlte Geld zurückerhalten, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Das Auseinandersetzungsguthaben ergibt sich aus der Auseinandersetzungsbilanz, die nach dem Ausscheiden des Anlegers von der Fondsgesellschaft erstellt wird. Der Anleger erhält dann das, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Im schlimmsten Fall kann die Auseinandersetzungsbilanz auch negativ sein, dann muss sie vom Anleger gegebenenfalls ausgeglichen werden. Risiken wie z.b. das Risiko des Totalverlustes, d.h. dass das eingezahlte Kapital verloren geht, die fehlende Veräußerbarkeit der Beteiligung sowie die Gefahr, Nachschusspflichten erbringen zu müssen, werden regelmäßig verschwiegen. Nachschusspflichten können insbesondere bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen. Aber auch bei Kommanditbeteiligen, bei denen die Haftung der Verbraucher auf die gezeichnete Beteiligungssumme begrenzt ist, kann die Haftung auch nachdem die Beteiligungssumme gezahlt worden ist, gemäß 172 HGB wieder aufleben, wenn es sich bei den an den Anleger ausgezahlten Ausschüttungen um keine Gewinne, sondern vielmehr um Entnahmen von seinem Kapitalkonto gehandelt hat. Es stellt sich dann die Frage, ob und gegen wen der Verbraucher aufgrund der Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend machen kann und ob er den von ihm gezeichneten Beitritt wegen arglistiger Täuschung anfechten kann. Außerdem ist es möglich, dass der Prospekt falsche Angaben enthält. Auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob und gegen wen dem Verbraucher infolgedessen Schadensersatzansprüche zustehen. In vielen Fällen wird die Fondsbeteiligung über ein Darlehen finanziert. In einer solchen Konstellation ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Falschberatung des Anlagevermittlers hinsichtlich der Fondsbeteiligung auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend zu machen Abs. 2 BGB /c.i.c. (Beratungsverschulden) Wurden dem Verbraucher bei der Fondszeichnung falsche Versprechungen gemacht bzw. wurde er nicht über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt, kommen Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens gegen den Anlageberater in Betracht. -Anspruchsgrundlage: Beratungsvertrag Fehlerhafte Beratung (nicht anleger- und/oder objektgerecht) z. B. >Keine Aufklärung über die Risiken oder Verharmlosung der Risiken

3 >Falsche Renditeversprechungen >Fonds entspricht nicht dem Risikoprofil des Verbrauchers -Kausalität (Anleger hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet; wird meist vermutet -Anspruchsgegner >Anlageberater und Anlagevermittler >Keine Zurechnung der Falschberatung gegenüber der Fondsgesellschaft. Die Zurechnung des Vermittlerverhaltens an die Fondsgesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, wonach ein Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft möglich ist. Sonst hätten die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter, die keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bei den Beitrittsverhandlungen haben, für das Fehlverhalten des Anlagevermittlers einzustehen. -Anspruchsinhalt: Der Verbraucher kann verlangen, so gestellt werden, als wenn er den Fondsbeitritt niemals gezeichnet hätte. Er erhält das an die Fondsgesellschaft gezahlte Geld Zug um Zug gegen Übertragung des Fonds-Anteils zurück. Erhaltene Ausschüttungen muss er sich anrechnen lassen. Gegebenenfalls kann er die entgangenen Anlagezinsen geltend machen, die er bei einer alternativen Anlage des in den Fonds investierten Geldes erzielt hätte. -Verjährung: 195 ff. 311 Abs. 2 BGB /c.i.c. >Generell: 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen Maximale Verjährungsfrist: 10 Jahre (Achtung: taggenaue Berechnung) >Altfälle vor 2001 Verjährten unabhängig von Kenntnis zum , jetzt also verjährt! 2.2 Anfechtung nach 123 BGB Wurden dem Verbraucher gegenüber bei der Fondszeichnung falsche Angaben gemacht, kommt eine Anfechtung des Fondsbeitritts wegen arglistiger Täuschung in Betracht. -Voraussetzung: Arglistige Täuschung durch Fondsinitiatoren / Vermittler / Berater Der Anleger muss bei Beitritt zur Gesellschaft über Umstände, die seine Anlageentschei- dung wesentlich beeinflussen können, getäuscht worden sein (Risiken, Rendite pp. s.o.). Eine arglistige Täuschung kann auch durch unzutreffende Angaben im Prospekt erfolgt sein. -Auch die arglistige Täuschung durch den Anlagevermittler kann gegenüber der Fondsge- sellschaft geltend gemacht werden. Anders als beim Beratungsverschulden (s.o. unter 3.)

4 kommt es hier nicht auf eine Zurechnung des Fehlverhaltens an die Fondsgesellschaft an. D.h. auch wenn die Täuschung durch den Anlageberater begangen worden ist, ist eine Anfechtung des Fondsbeitritts möglich. -Rechtsfolgen: >Der Verbraucher kann die Fondsbeteiligung fristlos kündigen. Die arglistige Täuschung stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung der Gesellschaft dar. Folgen: >Der Anleger erhält keinen auf die Rückabwicklung gerichteten Schadensersatz, sondern lediglich das Auseinandersetzungsguthaben (s.o.). Ist dieses negativ, muss er dieses gegebenenfalls ausgleichen. -Anfechtungsfrist, 124 BGB: 1 Jahr ab Kenntnis von Täuschung, 10 Jahre seit Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung 2.3 Kündigung aus wichtigem Grund Wurden dem Verbraucher gegenüber bei der Fondszeichnung falsche Angaben gemacht, kommt eine fristlose Kündigung des Fondsbeitritts aus wichtigem Grund in Betracht. -Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, 739 BGB, ist nicht dispositiv, d.h. lässt sich nicht vertraglich ausschließen. D.h. Kündigungsgrund besteht unabhängig, ob dem Anleger dieses im Gesellschaftsvertrag eingeräumt worden ist oder ausgeschlossen worden ist. Was als wichtiger Grund gilt, ist Gegenstand von Einzelfallrechtsprechung. Daher Faustregel: Was zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, stellt auch einen wichtigen Kündigungsgrund dar. -Rechtsfolgen: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben (s.o.) 3. Prospekthaftung nach VerkProspG Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) am wurde der Anwendungsbereich der Prospektpflicht auf Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts erweitert. Die Haftung besteht bei fehlerhaftem oder fehlendem Prospekt. Die praktische Bedeutung dieser Prospekthaftung ist allerdings gering, da anspruchsberechtigt nur ist, wer

5 die Vermögensanlage nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach der Erstveröffentlichung des Prospekts erworben hat. a) Haftung bei fehlerhaftem Prospekt -Zeitlicher Anwendungsbereich: Prospektveröffentlichung ab dem Anspruchsberechtigte: wer die Vermögensanlage nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach der Erstveröffentlichung erworben hat. Kaufentscheidungen, die vor Prospektveröffentlichung getroffen wurden, bleiben außer Be- tracht >Prospektpflicht Geschlossene Fonds unterliegen nunmehr der Prospektpflicht ( 8 f VerkProspG) >Unrichtigkeit des Prospektes -Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen -Dem Prospektpflichtigen obliegt eine vollständige und richtige Information über die Chancen und Risiken des Anlageprojekts. -Grundsatz der Prospektklarheit gebietet, dass unvollständige Angaben im Hauptteil nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden. -Anspruchsgegner: Prospektverantwortliche ( 13 I Nr. 3 VerkProspG i.v.m. 44 I Nr. 1 und 2 BörsG). Für einen fehlerhaften Prospekt haften diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denen der Erlass des Prospekts ausgeht. -Kausalität (s. o.) Zwischen fehlerhaftem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Vermögensanlage muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es besteht eine Kausalitätsvermutung zugunsten des Anlegers, d.h. der Prospektverant- wortliche ist darlegungs- und beweispflichtig, dass der Anleger die Beteiligung auch bei ord- nungsgemäßem Prospekt gezeichnet hätte. -Anspruchsinhalt ( 13 I Nr. 3 VerkProspG i.v.m. 46 BörsG)

6 Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage an den Prospektverantwortlichen. Es besteht kein Anspruch auf entgangenen Gewinn. -Verjährung ( 13 I Nr. 3 VerkProspG i.v.m. 46 BörsG): 1 Jahr ab Kenntnis vom Prospektmangel, spätestens 3 Jahre nach Prospektveröffentlichung b) Haftung bei fehlendem Prospekt, 13a VerkProspG Erwerbsgeschäft muss vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen sein. Eine spätere Prospektveröffentlichung lässt den Anspruch unberührt. -Kausalität: Kausalitätsvermutung zugunsten des Anlegers (s.o.) Prospektpflichtiger kann darlegen und beweisen, dass Anleger die Vermögensanlage auch bei Prospektveröffentlichung erworben hätte. Zudem können Anbieter und Emittent einwenden, dass der Erwerber die Veröffentlichungspflicht des Prospekts kannte. -Anspruchsgegner: insbesondere Initiatoren, Gründer und Gestalter, soweit diese das Management bilden oder beherrschen; Hintermänner, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen -Verjährung: 6 Monate ab Kenntnis von Prospektfehler, spätestens 3 Jahre nach Erwerb der Anteile 4. Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung Der Anwendungsbereich ist bei der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung größer, weil hier nicht erforderlich ist, dass der Anleger den Fondsbeitritt sechs Monate nach der Erstveröffentlichung gezeichnet hat. Innerhalb der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung wird zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinn und der Prospekthaftung im weiteren Sinn unterschieden.

7 5. Prospekthaftung im engeren Sinn Die Prospekthaftung im engeren Sinn beruht nicht auf persönlichem, einem bestimmten Vertragspartner entgegengebrachten Vertrauen, sondern auf typisiertem Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben im Prospekt. Ein Kontakt des Anlegers mit den Prospektverantwortlichen ist nicht erforderlich. >Unrichtiger Prospekt Der Prospekt muss über alle Umstände sachlich richtig und vollständig aufklären, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Er muss in seiner Gesamtheit ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt sowie die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens vermitteln. Der Prospekt muss aktuell sein und aktualisiert sein. -Anspruchsgegner >Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft >Treuhänder >Geschäftsführer und Merheitsgesellschafter >Garanten durch Sachkenntnis D.h. Personen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschafltichen Stellung oder ihrer Sachkunde eine Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind. Z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Sachverständige >Haftungsbegründende Kausalität Der Anleger muss durch die Prospektangaben zum Erwerb der Kapitalanlage mitbestimmt worden sein. Dies wird vermutet, wenn der Prospekt unvollständig oder unrichtig ist. >Haftungsausfüllende Kausalität Entscheidend, ob der Anleger bei Kenntnis der Unvollständigkeit oder Urnichtigkeit des Prospektes auf die Anlage verzichtet hätte. Unerheblich ist, ob der Prospektfehler zu einer Wertminderung der Kapitalanlage geführt hat. Achtung: Eine Prospekthaftung ist auch möglich, wenn dem Anleger der Prospekt nicht übergeben worden ist! -Haftungsumfang: 249 BGB Der Anleger ist so stellen, als wenn er die Kapitalanlage nicht erworben hätte. -Verjährung:

8 6 Monate ab Kenntnis von Prospektfehler, spätestens 3 Jahre nach Erwerb der Anteile 6. Prospekthaftung im weiteren Sinn Die Prospekthaftung im weiteren Sinn setzt die konkrete Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens voraus. -Anspruchsgegner: vor allem Anlageberater und Anlagevermittler >Fehlerhafter Prospekt (s. o.); >Kausalität (s. o.); -Verjährung: 195 ff. BGB 7. Einwendungsdurchgriff gemäß 359 BGB / 9 VerbrKrG bei Darlehen Hat der Verbraucher die Fondsbeteiligung durch ein Darlehen finanziert, kann er unter den folgenden Voraussetzungen auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen, dass er hinsichtlich des Fondsbeitritts falsch beraten worden ist. >Verbundene Geschäfte, 358 BGB Indizien dafür: -Beide Verträge wurden durch denselben Vermittler vermittelt. -Vertriebsvereinbarung Bank und Fondsgesellschaft -Auszahlung des Darlehens direkt an die Fondsgesellschaft -Der eine Vertrag wäre ohne den anderen nicht geschlossen worden -Verwendung einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen -das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekom- men des Finanzierungsvertrages Achtung: Kein Verbundgeschäft, wenn Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert ist! >Vorsätzlich falsche Angaben des Anlageberaters / -vermittlers bezüglich des Fondsbeitritts Verbraucher muss durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden sein.

9 Entscheidend ist, dass der Verbraucher gem. 359 BGB / 9 Abs. 3 VerbrKrG im Wege des Einwendungsdurchgriffs (s.o.) gegenüber der Finanzierungsbank die Rückzahlung des Kredits nur insoweit verweigern kann, als ihm aus dem verbundenen Fondsbeitritt gegenüber der Fondsgesellschaft ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht. Da sich die Fondsgesellschaft fahrlässiges Vermittlerverschulden nicht zurechnen lassen muss (s.o. unter 3.), gilt dies auch bzgl. des Einwendungsdurchgriffes gegenüber der Bank. -Rückabwicklung: Der Verbraucher kann infolge der vorsätzlichen Falschberatung durch den Anlagevermittler die Fondsbeteiligung fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Infolge der Kündigung steht dem Verbraucher gegen die Fondsgesellschaft ein Auseinandersetzungsguthaben zu (s.o. unter 3.). Im Wege des Einwendungsdurchgriffs kann der Verbraucher der finanzierenden Bank das ihm gegen die Fondsgesellschaft zustehende Auseinandersetzungsguthaben entgegenhalten. D.h. Fondsbeitritt und Darlehen werden rechtlich als eine Ein heit betrachtet, sodass der Verbraucher die Kündigung seiner Fondsbeteiligung auch gegenüber der Bank geltend machen kann. Ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank höher als das sich aus dem gekündigten Fondsbeitritt ergebene Auseinandersetzungsguthaben muss der Verbraucher die Differenz tragen. Bremen, Dr. Birte Eckardt, Fachanwältin für Bank und Kapitalmarktrecht Kanzlei Eberhard Ahr

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