Leitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Februar 2013, Az.: 5 U 1953/12
|
|
- Erna Hofmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsatz: Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses und damit auch eines gewerblichen Mietvertrages aus wichtigem Grund kann gemäß 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Eine in der Vergangenheit liegende vertragliche Pflichtverletzung, auf die wegen des Zeitablaufes eine außerordentliche Kündigung nicht mehr gestützt werden könnte, kann unter veränderten Umständen Grundlage eines neuen Kündigungstatbestandes sein, wenn der Pflichtverstoß durch das seitherige Verhalten des Kündigungsgegners nicht vollständig ausgeräumt worden ist (Anschluss an BGH, Urt. v , XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886). So ist es in einem Fall, in welchem der Mieter zunächst einen zur Kündigung nach 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB berechtigenden Zahlungsrückstand anlaufen lässt, während eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens bei nunmehriger Zahlung der Miete unter Vorbehalt an seiner Rechtsauffassung festhält, er schulde die rückständige Miete aus Rechtsgründen nicht, und der Vermieter nach dem seinem Zahlungsantrag stattgebenden - noch nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Urteils erfolglos zur Zahlung des - alten - Rückstandes auffordert und sodann wegen Zahlungsverzuges kündigt. In einem solchen Fall beginnt die für 314 Abs. 3 BGB maßgebliche Frist nicht vor der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Vermieter zu laufen. OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Februar 2013, Az.: 5 U 1953/12
2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 5 U 1953/12 Landgericht Dresden 44 HK O 143/12 Zivilsenat BESCHLUSS In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht Alberts, Richter am Oberlandesgericht Meyer und Richter am Oberlandesgericht Kreft ohne mündliche Verhandlung am
3 beschlossen: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 4. Kammer für Handelssachen, vom (44 HKO 143/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Landgerichts Dresden, 4. Kammer für Handelssachen, vom (44 HKO 143/12) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu ,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberaum im Untergeschoss des in der in Dresden gelegenen Einkaufszentrums C. Die V. (im Folgenden V.) und die S. schlossen über die streitgegenständlichen Gewerberäume am / einen Mietvertrag (Anlage K 1). Im Rahmen der Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zu diesem Mietvertrag (Anlage K 2), welcher als 3-seitige Vereinbarung zwischen der V., der S. und der Beklagten - seinerzeit noch firmierend unter N. - geschlossen wurde, trat die Beklagte als Mieterin an Stelle der S. in den Mietvertrag ein. Mit Wirkung vom ging das Mietverhältnis auf Vermieterseite von der V. auf die Klägerin über, welche damals noch als M. firmierte. Der Beklagten wurde der Übergang mit einem von den Geschäftsführern der V. und der Klägerin unterschriebenen Schreiben vom (Anlage K 3) zusammen mit der Kontonummer der Klägerin für die Überweisung der Miete mitgeteilt. Die nach dem Vertrag monatlich geschuldete Bruttogesamtmiete betrug ab dem Monat April ,14 EUR sowie ab dem ,84 EUR. In der Zeit von April bis November 2010 zahlte die Beklagte nur eine geminderte Miete an die Klägerin. Wegen des entstehenden Zahlungsrückstandes leitete die Klägerin ein Mahnverfahren ein, welches in das Klageverfahren beim Landgericht Dresden zum Az. 5 O 1429/11 mündete. Die Klägerin bezifferte den Zahlungsrückstand in einem vorprozessualen Schreiben vom (Anlage K 11 der Beiakte Landgericht Dresden 5 O 1429/11) auf ,42 EUR. Auf dieser Grundlage erwirkte sie einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom ( N). Im Rahmen der Anspruchsbegründung für das Klageverfahren vom bezifferte die Klägerin den Zahlungsrückstand zum auf ,57 EUR. Wegen der näheren Zusammensetzung wird auf die Aufstellung auf Seite 7, 8 dieser Anspruchsbegründung (Bl. 16, 17 der Beiakte) Bezug genommen. Die Beklagte stellte sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch ihre Passivlegitimation in Abrede. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, sie habe ein Recht zur Minderung besessen, jedenfalls aber einen Anspruch auf Vertragsanpassung im Sinne einer Herabsetzung der Miete. Vergleichsverhandlungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am führten nicht zu einem Ergebnis. Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit dem Urteil vom antragsgemäß zur Zahlung eines Gesamtbetrages von ,57 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil am Berufung ein und begründete diese am Sie stellte weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin in
4 Frage, berief sich auf ein Minderungsrecht bzw. auf einen Anspruch auf Vertragsanpassung und einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens der Klägerin bei Vertragsschluss. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Senat am (5 U 228/12) nahm die Beklagte ihre Berufung zurück. Mit Schreiben vom (Anlage K 9) mahnte die Klägerin Zahlungsrückstände der Beklagten i.h.v ,90 EUR an. Nachdem eine Zahlung durch die Beklagte nicht erfolgte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos mit ihrem Schreiben vom (Anlage K 10). Wegen der Verteilung der aus Sicht der Klägerin bestehenden Rückstände der Beklagten auf Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zum Zeitpunkt der Kündigung i.h.v. insgesamt ,99 EUR wird auf die Aufstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom (Bl. 46 da) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht an die Klägerin herausgab, erhob die Klägerin mit dem am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage die vorliegende Räumungsklage. Am leistete die Beklagte eine Einmalzahlung i.h.v ,04 EUR an die Klägerin. Wegen der im Oktober aus ihrer Sicht erneut bestehenden Rückstände der Beklagten i.h.v ,12 EUR erklärte die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom vorsorglich erneut die außerordentliche und fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das streitgegenständliche Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom , hilfsweise durch die Kündigung vom beendet worden, so dass die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Gewerberaumes verpflichtet sei. Die Beklagte wendet ein, der Mietrückstand im Jahre 2010 sei nicht schuldhaft eingetreten. Im Übrigen habe die Klägerin durch das Zuwarten mit der Kündigung und die zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen ein etwaiges Kündigungsrecht vor Erklärung der Kündigung im Mai 2012 verwirkt. In Bezug auf die Kündigung vom bestreitet die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Saldo und wendet zudem ein, dass wegen der in der Centrum-Galerie durchgeführten Umbaumaßnahmen für die Beklagte der Zugang zu den Mieträumen versperrt und demzufolge keine Miete geschuldet sei. Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der in I. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Gewerberäume verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der Räumungsanspruch aus 546 Abs. 1 BGB zu, weil die fristlose Kündigung vom nach 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB berechtigt gewesen sei und demzufolge zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden im Verfahren 5 O 1429/11 vom stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung jedenfalls der titulierte Mietrückstand i.h.v ,57 EUR bestanden habe. Von einem fehlenden Verschulden der Beklagten sei jedenfalls nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteiles im Klageverfahren am nicht auszugehen. Die Kündigung der Klägerin sei auch nicht treuwidrig. Zum einen habe diese durch das Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie die Minderung der Miete nicht hinzunehmen bereit sei. Im Übrigen hätten zwar die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über einen Austausch von Mietflächen einen gewissen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen, die Klägerin habe aber mit ihrem Schreiben vom rechtzeitig vor Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der Verhandlungen auf einer Zahlung der rückständigen Miete bestünde. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte am Berufung eingelegt und diese am begründet. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, dass es an einem Verschulden der Beklagten im
5 Hinblick auf den eingetretenen Zahlungsrückstand fehle und die Kündigung vom sowohl verspätet als auch treuwidrig sei. Im Hinblick auf die Kündigung vom fehle es schon an einem entsprechenden Mietrückstand von Seiten der Beklagten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom , Az. 44 HKO 143/12, die Klage abzuweisen. Der Senat hat die Beklagte mit seinem Beschluss vom auf die Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss nach 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom Stellung genommen. II. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss nach 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück, denn er ist einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert. Zudem erscheint auch aus sonstigen Gründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Wie der Senat bereits im Beschluss vom ausführte, hat das Landgericht das angefochtene Urteil zutreffend damit begründet, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Räumungsanspruch auf 546 Abs. 1 BGB stützen kann, weil sie das Mietverhältnis mit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung vom gemäß 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB mit sofortiger Wirkung beendet hat. Der für den genannten Kündigungstatbestand erforderliche Zahlungsrückstand der Beklagten lag zum Kündigungszeitpunkt vor, denn es waren jedenfalls die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom (5 O 1429/11) titulierten ,57 EUR offen. Die Beklagte befand sich mit dieser Zahlung auch im Verzug, denn sie hat nicht i.s.v. 286 Abs. 4 BGB dargelegt, dass ihre Leistung infolge eines Umstandes unterblieb, den sie nicht zu vertreten gehabt hätte (dazu 1.). Insoweit enthält der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom keine neuen Gesichtspunkte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung war die Kündigung - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom zudem weder verspätet i.s.v. 314 Abs. 3 BGB noch treuwidrig (dazu 2.). 1. Notwendig für den Zahlungsverzug i.s.v. 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB ist nach 286 Abs. 4, 276 Abs. 1 BGB ein Verschulden des Mieters, hier der Beklagten, in Bezug auf welches dieser sich entlasten kann. Der Vortrag der Beklagten führt aber nicht zu einer solchen Entlastung. Zunächst trat der Mietrückstand ohne Mahnung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein, weil der Zahlungszeitpunkt im Mietvertrag (Teil B 5.5.1) bestimmt war. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei irrig davon ausgegangen, sie müsse die Miete nicht oder nicht in voller Höhe an die Klägerin zahlen, könnte sie dies nur unter den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Rechtsirrtumes entlasten, an welchen strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom , VIII ZR 102/06, NZM 2007, 35; Urteil vom , VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159). Der Rechtsirrtum ist danach nur dann entschuldigt, wenn der Schuldner die Rechtslage zwar sorgfältig geprüft, soweit erforderlich Rechtsrat eingeholt und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet hat, gleichwohl aber nicht mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits derjenige fahrlässig, der sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit
6 des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom , I ZR 79/95, NJW 1998, 2144). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe aber hat sich die Beklagte nicht von einem Verschulden entlastet. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom schon ein erstinstanzliches Urteil vorlag, wonach sowohl die Klägerin aktivlegitimiert war als auch die Miete in Höhe des sich aus dem Wortlaut des Mietvertrages ergebenden Betrages zu zahlen war. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum der Beklagten kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden. 2. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen kann. Wartet nämlich der Kündigungsberechtigte zu lange zu, widerlegt er die Annahme, dass ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei. Zudem steht ein zu langes Zuwarten mit der Kündigung der Annahme der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung entgegen. Bei der Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall sind jedoch dessen Besonderheiten zu berücksichtigen, welche nach Auffassung des Senates im Ergebnis zu der Überzeugung führen, dass die Klägerin die Frist aus 314 Abs. 3 BGB gewahrt hat. Der Senat nimmt insoweit zunächst gemäß 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom unter II. 2. Kern dieser Ausführungen ist die Rechtsauffassung, dass eine in der Vergangenheit liegende vertragliche Pflichtverletzung, auf die wegen des Zeitablaufes eine außerordentliche Kündigung nicht mehr gestützt werden könnte, unter veränderten Umständen Grundlage eines neuen Kündigungstatbestandes sein kann, wenn der Pflichtverstoß durch das seitherige Verhalten des Kündigungsgegners nicht vollständig ausgeräumt ist. Der Senat hat dies an Beispielsfällen veranschaulicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht diese Rechtsauffassung auch den Ausführungen des BGH im Urteil vom (XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886). Im dortigen Sachverhalt beging der Mieter eine vertragliche Pflichtverletzung, indem er bis zum die Kaution nicht zahlte. Für den Vermieter bestand aber bis zum April 2003 kein Sicherungsbedürfnis, weil die bestehenden Mietrückstände tituliert waren und vom Mieter - neben der Miete - in Raten zurückgeführt wurden. Erst als der Mieter erneut seine Mietzahlung reduzierte und auf die nunmehrige Mahnung die Kaution - weiterhin - nicht zahlte, bestand ein Sicherungsbedürfnis des Vermieters und damit ein - neuer - Kündigungsgrund wegen der unterbliebenen Zahlung der Kaution. Die Frist des 314 Abs. 3 BGB begann nach Auffassung des BGH mit Kenntnis des neuen Kündigungsgrundes im April / Mai In vergleichbarer Weise behandelt der Senat den vorliegenden Fall. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts vom trat eine Zäsur ein, weil nunmehr ein Gericht den Standpunkt der Klägerin zum bestehenden Mietrückstand bestätigt hatte und die Beklagte gleichwohl weiterhin nicht die rückständige Miete zahlte. Demzufolge lief auch eine neue Frist bis zur Kündigung vom , die an 314 Abs. 3 BGB zu messen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deshalb nicht auf eine seit dem August 2010 laufende Frist abzustellen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteiles vom an die Klägerin am bis zur Kündigung vom verging aber ein Zeitraum von nur 4 1/2 Monaten, der sich jedenfalls innerhalb der Angemessenheit nach 314 Abs. 3 BGB bewegte. Nach Auffassung des Senates ist kein schützenswertes Interesse der Beklagten erkennbar, innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als von 4 1/2 Monaten nach dem erstinstanzlichen Urteil Klarheit darüber zu bekommen, ob das Mietverhältnis beendet werden würde (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom , aao.). Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob für den Fristbeginn sogar auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre, etwa den Zeitpunkt der Einlegung oder der Begründung der Berufung, weil erst dann für die Klägerin deutlich wurde, dass das erstinstanzliche Urteil keine endgültige Klarheit in Bezug auf die geltend gemachten Forderungen zwischen den Parteien geschaffen hatte, sondern die Beklagte es in einer weiteren Instanz zur Überprüfung stellen wollte.
7 Der Senat vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt ist, wie dies auch schon vom Landgericht ausgeführt wurde. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen wäre allenfalls zu erwägen, ob von einer Kündigung zur Unzeit ausgegangen werden müsste, wenn diese unmittelbar vor der erstinstanzlichen Entscheidung oder während laufender Vertragsverhandlungen ohne Vorwarnung erfolgt wäre. Im vorliegenden Falle erfolgte die Kündigung aber nachdem das erstinstanzliche Gericht dem Standpunkt der Klägerin Recht gegeben hatte und nachdem die Klägerin durch das Schreiben vom unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie trotz laufender Vergleichsverhandlungen auf der Zahlung der rückständigen Miete bestehe. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, wonach sich die Klägerin widersprüchlich verhalten habe, indem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Zahlungsklageverfahren am eine einvernehmliche Vertragsaufhebung im Rahmen eines Vergleiches ablehnte, während sie dann im Mai 2012 ihrerseits das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung beendete. Auch wenn die einvernehmliche Vertragsaufhebung einerseits und die außerordentliche Kündigung andererseits zu demselben Ergebnis der Beendigung des Mietvertrages führen, haben sie doch darüber hinaus sehr unterschiedliche Rechtsfolgen, weshalb es nicht widersprüchlich ist, wenn die Klägerin eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages ablehnte und dann doch ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses erklärte. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Umstandes, den der Mieter gesetzt hat, kann der Vermieter bei befristeten Mietverträgen wie dem vorliegenden (Teil A 3.4, Teil B 3.1 des Mietvertrages) insbesondere für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit einen Kündigungsfolgeschaden geltend machen, während dies im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ausscheidet. Der Senat vertritt schließlich - entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom die Auffassung, dass die Kündigung vom nicht innerhalb einer von der Klägerin im Schreiben vom gesetzten Zahlungsfrist erfolgte. Die Zahlungsfrist für den Mietrückstand ergab sich aus Teil B des Mietvertrages. Die Beklagte befand sich deshalb am im Zahlungsverzug gemäß 286 BGB und blieb es auch danach. Das Schreiben der Klägerin vom gewährte keinen Zahlungsaufschub, sondern brachte zum Ausdruck, dass die Klägerin - trotz der Vergleichsverhandlungen - auf der Zahlung der Rückstände besteht. Dieser Warn- und Klarstellungsfunktion wurde auch dann entsprochen, wenn die Beklagte das Schreiben erst am erhielt. Die Beklagte musste keinen ihr zuvor nicht bekannten Sachverhalt bewerten, sondern nur eine Entscheidung treffen, ob der Mietrückstand gezahlt wird. Dafür war die Zeit bis zum ausreichend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO. Als Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat nach 41 Abs. 2 GKG die Jahresgrundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschl. v , XII ZR 137/05, NZM 2006, 138). Alberts Kreft Ueberbach Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 55/08 BESCHLUSS vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 08. November 2013, Az.: 5 U 1101/13
Leitsatz: Bei einem Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel ist die Willenserklärung, mit welcher die Vertragspartner die - bei Untätigkeit automatisch eintretende - Vertragsverlängerung
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: 5 U 1953/12
Leitsatz: Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses und damit auch eines gewerblichen Mietvertrages aus wichtigem Grund kann gemäß 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund
MehrAmtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10 - LG Hannover AG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2009-564 C 1083/09 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.05.2010-13
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Berlin, Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit
03/03/2011 10:23 +493898232223 LANDGERICHT BERLIN S. 81/06 Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit der SVRMfrGrundbesitz GmbH & Co KG vertreten d.d. SgNfrVerwaltungs
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 U (Lw) 250/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 70 Lw 13/99 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Guben Anlage zum Protokoll vom 28. September 2000 verkündet am 28. September 2000... Justizangestellte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBeschluss. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom , Aktenzeichen 34 O 164/16, wird zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 5 U 74/17 34 O 164/16 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger gegen Beklagter und Berufungsbeklagter wegen Schadensersatzes erlässt das Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Juli 2015, Az.: 5 U 597/15
Leitsatz: Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem bestimmten Zweck
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 31/04 BESCHLUSS vom 30. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrLeitsatz: 164, 535 BGB
Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrBESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.
1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBeschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:
Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 29/11 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233, 234 Abs. 1 Satz 2 A Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 150/17 BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIIIZR150.17.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch die Vorsitzende
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am : 08.10.2015 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit des Herrn,,, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,,- Klägers,
Mehr~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
MehrAbschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil
Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05
Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrOBERLANDESGERICHT OLDENBURG
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 12 U 46/14 12 O 1813/13 Landgericht Osnabrück Verkündet am 22.07.2014.. In dem Rechtsstreit B K,, O., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G R,.,.O.,
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL 573 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrLeitsatz. OLG Dresden, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az. 5 U 68/12
Leitsatz Den Mieter eines Textileinzelhandelsgeschäft trifft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht darüber, dass er sich die Möglichkeit des Verkaufs ausschließlich einer einzigen Textilmarke offen halten
MehrSchlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug
AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung
MehrOrdentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto
AG München, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.07.2017 414 C 24067/16 Titel: Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto Normenkette: BGB 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 105/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.4.2005 Verkündet am 20.4.2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
MehrBeglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-
Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Mehr2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES
Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das
MehrAz.: 11 W 1293/01. Leitsatz:
Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 14/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrAußerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters
AG München, Endurteil v. 11.07.2017 422 C 6905/17 Titel: Außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters Normenkette: BGB 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 546 Abs. 1, 569 Abs. 3 Nr. 2
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 109/05 BESCHLUSS vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 139 Abs. 1 und 2 Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin
- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 379/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. Juni 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrAktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrOberlandesgericht Köln. Beschluss
5U21J13 f '""eg.u"9f!11 P-a:tt'ht_%4DWa~{ 10, MAI 2113 :_ö~f,u,"',.v~ Oberlandesgericht Köln Beschluss In Sachen Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 148/05 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 69/11 BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr.
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende
MehrFristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzug: Verschulden des unberechtigt mindernden Mieters
23.03.2011 Fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzug: Verschulden des unberechtigt mindernden Mieters Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen
Mehr