Feste sicher feiern. salzburg. eine Initiative von: mit Unterstützung von: Initiativen für junge Leute!

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1 Feste sicher feiern eine Initiative von: Ideen für ein unbeschwertes Fest mit Unterstützung von: Initiativen für junge Leute! salzburg

2 Eingearbeitete MATERIALIEN» Feste und Alkohol, Informationsbroschüre des Instituts Suchtprävention, Land Oberösterreich» Maßnahmenkatalog 7 plus 7, Akzente Salzburg, Fachstelle Suchtprävention» Leitfaden für eine suchtpräventive Feierkultur, Akzente Salzburg, Fachstelle Suchtprävention» Zentrale Themen des Jugendschutzes, Akzente Salzburg, Fachstelle Suchtprävention» Feste feiern, Broschüre der Salzburger Landjugend» Maßnahmen für sicheres Feiern, JVP Salzburg IMPRESSUM Herausgeber: Salzburger Landesjugendbeirat Mitglieder der Arbeitsgruppe in alphabethischer Reihenfolge: Gerald Brandtner (akzente Salzburg), Andreas Eder (Katholische Jugend), Asdin El Habassi (JVP), Thomas Gefahrt (Salzburger Pfadfinder und Pfadfinderinnen), Georg Gruber (JUZ Iglu), Gerd Konklewski (Salzburger Hilfswerk, JUZ Timeout), Patrick Lackner (Jusos), Miriam Lempert (MARK.freizeit.kultur), Marianne Mieser (Landjugend), Elke Nindl (JUZ Saalfelden), Andreas Oberhuemer (Kolping-Jugend) Ein besonderer Dank geht an Herrn Bezirkshauptmann Hofrat Mag. Reinhold Mayer und an Mag. Erich Schneglberger für die Ergänzungen! Redaktion: Andreas Oberhuemer (Kolping-Jugend), Grafik: akzente Salzburg Druck: Hausdruckerei des Landes Salzburg, 2014 Eine Initiative von: mit Unterstützung von: Initiativen für junge Leute! salzburg 2

3 VORWORT JUGENDLANDESRÄTIN Martina Berthold Liebe Jugendliche, Liebe VeranstalterInnen, junge Menschen bewegen sich, erproben sich, loten Grenzen aus. Jugend feiert. Manchmal ausführlich, überschwänglich und laut. Und das ist auch gut so! Ich freue mich über die Lebenslust der Jugendlichen, über ihre Begeisterung und ihre Lebendigkeit. Gleichzeitig ist es gut, wenn Feste sicher gefeiert werden. Das verringert nicht nur die Sorgen der Eltern bzw. schont ihre Nerven, sondern davon profitieren in erster Linie die jungen Frauen und Männer. Genau dazu gibt der vorliegende Ratgeber einige hilfreiche Profi-Tipps. Es gibt zahlreiche Bereiche, die für die Durchführung einer erfolgreichen - und in jeder Hinsicht sicheren - Veranstaltung zu beachten sind. Veranstaltungsbewerbung, Erste Hilfe-Ratschläge für den Fall des Falles, Getränkeangebote, Sicherheitsdienste und Sperrstunde sind nur einige der unbedingt im Vorfeld zu klärenden Fragen, damit es zu keinerlei bösen Überraschungen kommt. Auch auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie etwa Steuerpflicht-Grenzen, Lebensmittelhygiene- und Jugendschutzbestimmungen wird auf den nächsten Seiten eingegangen. Bitte nutzen Sie ihn, verteilen Sie ihn an VeranstalterInnen, Gaststätten und Jugendliche, damit die Feste zu tollen Erlebnissen ohne negative Nachwirkungen werden. Ihre Martina Berthold, Jugendlandesrätin 3

4 INHALT: VORBEREITUNG DER VERANSTALTUNG Anmeldungen und wichtige gesetzliche Vorgaben» Veranstaltungsgesetz» Gewerbeordnung» Sanitätspolizeiliche und lebensmittelhygienische Bestimmungen» Salzburger Jugendgesetz» Steuern und Gebühren» Plakatwände und Transparente» Lärmvorschriften» Sicherheitsvorkehrungen» Hausrecht Personal im Sicherheitsbereich» Eigener Sicherheitsdienst» Professionelle Sicherheitsagenturen» Allgemeine Informationen» Aufgaben vom Sicherheitsdienst Zusammenarbeit mit Rettung, Polizei und Feuerwehr Erstellung einer Festordnung Eingangsbereich und Parkplatz DIE VERANSTALTUNG Veranstaltungsbeginn Einlass und Eintrittspreise Ausschank und Getränkeangebot Gesetzliche Maßnahmen» Standardmaßnahmen für jede Veranstaltung» Zusatzmaßnahmen für jede Veranstaltung VERANSTALTUNGSENDE Sperrstunde Sicherheit und Heimweg TIPPS Umgang mit Betrunkenen Vorbereitung

5 TIPPS Genusskultur und Gesundheitsförderung» Essen und Trinken» Musik» Chill out» Rauchen Das Jugendschutzgesetz im kurzen Überblick» Alkohol und Tabak» Ausgehen ohne erwachsene Aufsichtsperson Hinweise zum Jugendschutz geben» Strafbestimmungen bei Verstößen Gute Argumente CHECKLISTE Vor dem Fest Während des Festes Zum Ende des Festes ZUSATZMATERIALIEN 7 plus 7 Maßnahmenkatalog» Jugendschutz in Lokalen und bei Events Ausgangslage Erste Hilfe bei Alkoholvergiftung Das Veranstaltungsgesetz» Anmeldepflichtige Veranstaltungen» Pflichten der VeranstalterInnen» Eignung der Betriebsstätte Die Gewerbeordnung Sanitätspolizeiliche und lebensmittelhygienische Bestimmungen» Wasserversorgung» Sanitäranlagen» Abwasserbeseitigung» Lebensmittelhygiene Vereine und Steuern» Gemeinnützigkeit» Arten von Einnahmen» Körperschaftssteuer» Umsatzsteuer» Gemeinnützigkeitsgrenze» Vergnügungssteuer» AKM Jugendschutzgesetz» Besondere Jugendschutzbestimmungen» Schlussbestimmungen Angebote und Informationen im Internet

6 EINLEITUNG Festkultur statt Saufkultur Bierfässer anschlagen, Happy Hours, mobile Mädels mit Körben voller kleiner hochprozentiger Flascherl am Festgelände und ein lautes Prosit der G miatlichkeit von der Musik. Oder aber ohrenbetäubende Musik, überall besoffene Jugendliche in den Ecken und viele Scherben am Boden. So stellen sich die meisten wohl die typischen Festln vor. Aber diese Zeiten gehen definitiv zu Ende! Der Trend geht zu Jugendschutz, Festkultur und Genuss-Veranstaltungen, bei denen sich die Gäste wohl fühlen. Kein Wunder, wer kann schon genussvoll feiern, wenn fliegende Fäuste, pöbelnde Betrunkene, ein Glasscherbenmeer am Tanzboden und ein Auftritt der lokalen Polizei zu später Stunde als einzige Fest-Highlights in Erinnerung bleiben? Kein Zaster ohne Laster? Keine Frage, Feste sind wichtig, um die Vereinskassa für neue Projekte und Anschaffungen aufzufüllen. Und genau hier liegt das wohl größte Problem: viele VeranstalterInnen glauben, je mehr Alkohol ausgeschenkt wird, desto mehr Geld fließt letztlich in die Taschen. Nur so denkt man viel zu kurzfristig. Die Kehrseite der Medaille sind oft angetrunkene Gäste, die vielleicht noch randalieren, Schlägereien anzetteln, andere Gäste belästigen, Inventar zerstören und die Reinigungskosten zum Explodieren bringen. Im schlimmsten Fall schließt die Polizei die Veranstaltung und der Festveranstalter oder Verein hat sich ein schlechtes Image eingehandelt. Wenn noch dazu gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen wird oder Schäden in der Umgebung angerichtet wurden, dann kann es erst so richtig teuer werden. Darum: Weg von den Saufgelagen, hin zu Veranstaltungen mit Niveau, an die man gerne zurückdenkt! Dieser Leitfaden dient als Guide für FestveranstalterInnen und solche, die es werden wollen. Darin enthalten sind praktische und bereits erprobte Anregungen zur attraktiven Festgestaltung von der Planung, über die Durchführung bis hin zum Festausklang gespickt mit jeder Menge Tipps & Tricks für einen gelungenen Abend ohne Stress und Reiberein! Viel Spaß beim sicheren Feste feiern wünscht der Salzburger Landesjugendbeirat 6

7 VORBEREITUNG DER VERANSTALTUNG ANMELDUNGEN UND WICHTIGE GESETZLICHE VORGABEN Veranstaltungsgesetz Das Veranstaltungsgesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen, das sind alle allgemein zugängliche Veranstaltungen, wie» Bälle» Theateraufführungen» Konzerte Eine Veranstaltung ist eine öffentliche, allgemein zugängliche Darbietung und Einrichtung, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmt ist. 1 Bei privaten Veranstaltungen und Festen wie zum Beispiel» Familienfeiern (Geburtstage, Hochzeiten, )» internen Vereinsveranstaltungen,» Grillfeste für geladene Gäste gilt das Veranstaltungsgesetz nicht. Andere gesetzliche Bestimmungen wie zum Beispiel Ruhestörung finden jedoch Anwendung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Anhang. 1 Aus: Salzburger Veranstaltungsrecht, Beurteilungshilfe zu folgenden Themen: Begriff Veranstaltung, Zuständigkeiten, Überwachung 7

8 VORBEREITUNG DER VERANSTALTUNG ANMELDUNGEN UND WICHTIGE GESETZLICHE VORGABEN GEWERBEORDNUNG Die Gewerbeordnung regelt die» Abgabe von Speisen und Getränken» und die Jugendschutzbestimmungen im Rahmen von Festen und Veranstaltungen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Anhang. SANITÄTSPOLIZEILICHE UND LEBENSMITTELHYGIENISCHE BESTIMMUNGEN Geregelt werden vor allem» Wasserversorgung» Sanitäranlagen» Abwasserbeseitigung» Lebensmittelhygiene Weitere Informationen dazu finden Sie im Anhang. SALZBURGER JUGENDGESETZ Auf das Jugendgesetz wird im Rahmen des Dokumentes noch mehrfach eingegangen. Das gesamte Gesetz ist im Anhang verfügbar. STEUERN UND GEBÜHREN Zu beachten sind vor allem Themen rund um» Gemeinnützigkeit und Gemeinnützigkeitsgrenze» Körperschaftssteuer» Umsatzsteuer» AKM Je nach Größe und Art von Organisationen und Zentren unterscheiden sich die Anforderungen und Regeln. In vielen Organisationen liegen daher spezielle Informationen darüber auf. Einige Grundinformationen sind im Anhang verfügbar. 8

9 PLAKATWÄNDE UND TRANSPARENTE Das Anbringen von Transparenten und Plakaten im Ortsgebiet ist grundsätzlich nur nach Absprache mit der Gemeinde erlaubt (ausgenommen öffentliche Plakatwände). Das Anbringen von Werbemaßnahmen außerhalb des Ortsgebietes ist innerhalb eines Abstandes von 100 Metern zu einer Straße in der STVO untersagt. Ein Aufstellen innerhalb dieser Zone bedarf einer behördlichen Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft. In jedem Falle ist mit der Straßenmeisterei zusätzlich Kontakt aufzunehmen. LÄRMVORSCHRIFTEN Eine Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere der schlafenden Bevölkerung muss verhindert werden. Die Polizei schreitet nur nach Beschwerden aus der Bevölkerung ein. In diesem Fall gilt die Veranstaltung bereits als zu laut, die Polizei wird eine Reduzierung der Lautstärke verlangen und gegebenenfalls Anzeige erstatten. Es empfiehlt sich, den Veranstaltungsort dementsprechend zu wählen und bei neuen Veranstaltungen vorher mit den AnrainerInnen zu sprechen. Die Erfahrung zeigt, dass eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit AnrainerInnenn zu einem besseren Verständnis von deren Seite beiträgt. SICHERHEITSVORKEHRUNGEN Aus Gründen der Haftung wird empfohlen, bei Veranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass in ausreichendem Maße» funktionstaugliche Feuerlöscher (CO2, Schaumlöscher)» eine geeignete Erste Hilfe Ausrüstung am Veranstaltungsort zur Verfügung steht. Bei größeren Veranstaltungen soll, wenn nicht eine Überwachung durch die Rettung vorgeschrieben wurde, zumindest sichergestellt werden, dass im Falle eines Unfalles oder einer plötzlichen Erkrankung rasch Hilfe gerufen werden kann (Telefon des Veranstalters, Zufahrtswege freihalten, schon vorher eine Person zum Einweisen der Einsatzkräfte einteilen!). HAUSRECHT Der VeranstalterInnen dürfen BesucherInnen ohne Angabe von Gründen aus der Veranstaltung wegweisen (Rauswurf). Diese Wegweisung muss mit angemessenen Mitteln erfolgen. Nach wiederholter Abmahnung und wiederholter Aufforderung zum Verlassen der Örtlichkeit, empfiehlt es sich, den Betroffenen durch den Securitydienst mindestens zu zweit aus der Örtlichkeit zu begleiten. 9

10 VORBEREITUNG DER VERANSTALTUNG PERSONAL IM SICHERHEITSBEREICH Es wird dringend empfohlen, professionelle Sicherheitsagenturen zu beauftragen. EIGENER SICHERHEITSDIENST Sollte die Aufgabe selbst übernommen werden, darf grundsätzlich jede Person Ordnerdienste verrichten, die» über 18 Jahre alt ist,» entsprechend (erkennbar als Securitydienst) gekleidet ist,» das nötige Durchsetzungsvermögen, aber auch Sensibilität besitzt,» von den VeranstalterInnen entsprechend eingewiesen ist. Bei einem eigenen Sicherheitsdienst ist die Gefahr der Befangenheit (FreundInnen, Bekannte, KollegInnen, ) sehr groß, womit den Aufgaben nicht in vollem Umfang erfüllt werden können. PROFESSIONELLE SICHERHEITSAGENTUREN Auswahl einer professionellen Sicherheitsagentur und Beachtung wichtiger Anforderungen, die deren Personal erfüllen muss. Auch weibliches Sicherheitspersonal sollte unbedingt eingestellt werden. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Mit dem gesamten Personal sollte unbedingt ein Alkoholverbot vereinbart werden. Das Personal muss über die Jugendschutzbestimmungen informiert sein und ist für die Einhaltung mitverantwortlich. Das betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Sicherheitsdienst, Service, Kassa, Garderobe,.... Schulungen bietet unter anderem Akzente Salzburg an. Bei professionellen Sicherheitsagenturen sollte man eine entsprechende Bestätigung verlangen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen wissen, wie sie sich im Ernstfall zu verhalten haben, etwa bei Unfällen oder Ausschreitungen. Dafür braucht es z. B. klare Notfallpläne, Telefonlisten für das gesamte Team und eine Abstimmung mit den Einsatzkräften. AUFGABEN VOM SICHERHEITSDIENST» Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und der Haus-/Festordnung» Verhinderung von Ausschreitungen im und außerhalb des Veranstaltungsgeländes» Parkplatzüberwachung 10

11 VORBEREITUNG DER VERANSTALTUNG ZUSAMMENARBEIT MIT RETTUNG, POLIZEI UND FEUERWEHR Runder Tisch mit Einsatzkräften: Koordination und Absprache schon bei der Planung der Veranstaltung. Die Notwendigkeit der Präsenz der Einsatzkräfte bzw. das Ausmaß der Zusammenarbeit hängt von der Größe der Veranstaltung ab. Bei Großveranstaltungen: Sichtbare Präsenz von uniformierten Polizeibeamten vor, während und vor allem nach der Veranstaltung. Polizei-Kontrolle des ankommenden und abfließenden Verkehrs bzw. der Parkplätze. Prinzipiell sollte (mit Ausnahme von Großveranstaltungen) die Anwesenheit der Polizei nicht erforderlich sein. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und die Sicherheit am Veranstaltungsgelände sind primär die VeranstalterInnen und der dafür eingesetzte Securitydienst verantwortlich. ERSTELLUNG EINER FESTORDNUNG Die Festordnung ist die Grundlage der Geschäftsbedingungen. Besucherinnen und Besucher sind KundInnen, für die diese Festordnung ab dem Eintritt ins Festgelände gilt. Die VeranstalteInnen legen die Bereich fest, in denen die Festordnung gelten soll (z. B. Festgebäude, Eingangsbereich, Parkplatz) und kennzeichnen diese entsprechend, etwa durch einen Aushang. Nur in gekennzeichneten Bereichen hat der Sicherheitsdienst ein Wegweiserecht bei Verstößen. Die Festordnung kann auch Regeln im Umgang mit Alkohol und Tabak enthalten, z. B. Verbot des Mitbringens eigener Getränke, Verbot des Alkoholkonsums im Eingangsbereich und auf dem Parkplatz, rauchfreie Zonen. Die VeranstalterInnen können immer für Vorfälle auf Parkplätzen im Nahbereich der Veranstaltungsstätte verantwortlich gemacht werden. Ein Ausschließen dieser Plätze aus der Festordnung ändert daran nichts, demzufolge sollten auch diese Plätze immer mitberücksichtigt werden. EINGANGSBEREICH UND PARKPLATZ Eingangsbereich und Parkplatz als Festgelände kennzeichnen (einzäunen). Nur unter dieser Voraussetzung tritt das Wegweiserecht für das Sicherheitspersonal in Kraft. Den gesamten Bereich hell beleuchten, direkte Zufahrt für Einsatzkräfte, Taxis bzw. Heimbringerdienst frei halten, regelmäßige Kontrollen vor, während und unmittelbar nach der Veranstaltung durch das Sicherheitspersonal sicher stellen, um» Alkoholkonsum unmittelbar vor dem Besuch der Veranstaltung zu unterbinden ( vorglühen )» bei Pöbeleien, Raufereien und Vandalismus einzuschreiten» im Anlassfall Personen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen, die Polizei zu verständigen oder erste Hilfe zu leisten» ordnungsgemäße Zufahrt, Abfahrt und Parkplatzsuche von PKW-Lenkern zu erleichtern ( einweisen )» alkoholisierte Personen vom Autofahren abzuhalten bzw. auf den Heimbringerdienst zu verweisen. 11

12 VERANSTALTUNG VERANSTALTUNGSBEGINN Je später eine Veranstaltung beginnt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Personen bereits alkoholisiert ankommen, daher:» Keine Happy Hour oder andere Sonderangebote für alkoholische Getränke!» Veranstaltungsbeginn eher früh ansetzen» Frühen Eintritt attraktiv machen, z. B. durch ermäßigte Karten vor einer gewissen Uhrzeit.» Beginn der Live-Musik vorverlegen und das auch vertraglich vereinbaren Vereinbarung mit Musikband und/oder Moderation: Keine Anregung zum Alkoholkonsum ( Sauflieder, Trinksprüche etc.)» Alkoholfreier Begrüßungscocktail oder frühe Happy Hour für attraktive alkoholfreie Getränke EINLASS UND EINTRITTSPREISE Alterskontrolle: Einlass nur nach Vorzeigen eines amtlichen Lichtbild-Ausweises (vor der Veranstaltung klären, welche Ausweise akzeptiert werden).» Preisstaffelung: Unter 16-Jährige bzw. unter 18-Jährige zahlen weniger. Der Preisvorteil ist ein Anreiz, das korrekte Alter anzugeben.» Verteilung von Handbändchen, die sich nicht leicht abnehmen lassen und auch im Halbdunkel leicht unterscheidbar sind. So lässt sich bei dem Getränke-Ausschank das Alter der Jugendlichen unkompliziert feststellen.» Bei Stempeln kann man je nach Alter verschiedene Formen verwenden. Aber Stempel können verwischen und lassen sich nicht selten übertragen.» Das Mitnehmen alkoholischer Getränke soweit möglich unterbinden, entsprechendes Verbot in der Festordnung festlegen.» Offensichtlich alkoholisierten Personen wird der Einlass verweigert.» Falls möglich: One-Way-Ticket es ist nur ein einmaliger Eintritt möglich. Wer die Veranstaltung vorzeitig verlässt, wird nicht erneut eingelassen bzw. muss nochmals Eintritt zahlen. Das soll Alkoholkonsum auf dem Parkplatz bzw. die Mitnahme von alkoholischen Getränken erschweren.» Werden am Eingang BesucherInnen nach unerlaubten Gegenständen durchsucht, muss dies durch Sicherheitspersonal des gleichen Geschlechts erfolgen. 12

13 VERANSTALTUNG AUSSCHANK UND GETRÄNKEANGEBOT Mit der Auswahl des Getränkeangebots und der Festsetzung der Preise verfügen VeranstalterInnen über wichtige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider ist Bier meist immer noch billiger als Fruchtsaft. Wer günstig Alkoholfreies trinken will, muss sich nicht selten mit Verdünnungssaft und Himbeerkracherl begnügen. Das muss aber nicht so sein:» Alternativen und kreative Ideen lohnen sich.» Keine Glasflaschen verwenden (Sicherheitsaspekt).» Mehrwegbecher (Einsatz) verwenden.» Keine Angebote, die zum unkontrollierten Alkoholtrinken verleiten, z. B. Happy Hours, Sonderangebote, Wett-Trinken, Saufmaschinen, Ballermann-Spiele, Doppelliter» Alkoholfreie Getränke durch entsprechende Auswahl und Preisgestaltung attraktiv machen. Alkoholfreies sollte an jeder Bar/Ausschank erhältlich sein.» Angebot an originellen und trendigen alkoholfreien Getränken, z. B. alkoholfreie Cocktails oder Mixgetränke anbieten.» Günstiges Angebot an alkoholfreien Durstlöschern auf die Getränkeliste setzen.» Alkoholfreies Bier und Leichtbier ins Angebot aufnehmen.» Alkoholische Mixgetränke entweder nur oder auch in einer Light -Variante anbieten (z. B. nur 1 statt 2 Zentiliter bzw. 2 statt 4 Zentiliter Spirituosen pro Glas). Die enthaltene Spirituosenmenge muss transparent sein (Angaben in der Getränkekarte).» Verzicht auf Alkopops, also fertig in Flaschen abgefüllte, süße Mixgetränke mit Spirituosen, Sekt, Wein oder Bier. Alkopops sind gezielt auf Jugendliche zugeschnitten. Der hohe Zuckergehalt überdeckt den Alkoholgeschmack.» Spezielles Angebot für AutofahrerInnen, z. B. Bon für ein alkoholfreies Getränk oder Teilnahme an einer Verlosung nach Vorlage von Führerschein und Autoschlüssel.» Gratis-Leitungswasser sollte es bei jeder Veranstaltung geben!» Die Akzente Fachstelle für Suchtprävention bietet erfolgreich die Sansibar an, eine alkoholfreie Cocktailbar, die günstig zu mieten ist. GESETZLICHE MASSNAHMEN Abseits solcher und ähnlicher Ideen gibt es auch Vorschriften, zu deren Einhaltung sich Veranstalter Innen verpflichten: Die Gewerbeordnung schreibt vor, dass mindestens zwei alkoholfreie Getränke bei gleicher Menge nicht teurer sein dürfen als das billigste alkoholische Getränk. An Jugendliche unter 16 Jahren darf kein Alkohol ausgeschenkt werden, an Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren keine Spirituosen (das gilt auch für Mixgetränke und Alkopops, die Spirituosen enthalten). Die VeranstalterInnen müssen das Bar- und Service-Personal daher entsprechend schulen. An alkoholisierte Personen egal ob jugendlich oder erwachsen darf kein weiterer Alkohol ausgeschenkt werden. 13

14 VERANSTALTUNG STANDARDMASSNAHMEN FÜR JEDE VERANSTALTUNG 1. Die VeranstalterInnen kennen die gesetzlichen Jugendbestimmungen und treffen die nötigen Vorkehrungen zur Umsetzung. 2. Bereits bei der Ankündigung der Veranstaltung (Plakate, Einladungen, Zeitungsbericht, etc.) wird ein kurzer Hinweis auf die Bestimmungen des Jugendschutzes aufgenommen. 3. Bei der Einlasskontrolle, beim Eingang und vor allem beim Ausschank wird ein deutlich sichtbarer Hinweis (z. B. Plakat) zum Jugendschutz angebracht. 4. Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen, junge BesucherInnen zum Vorzeigen eines Ausweises oder farbigen Armbandes aufzufordern und falls der notwendige Altersnachweis nicht erbracht wird keinen Alkohol auszugeben. Es braucht keine langen Diskussionen, einfache Antworten genügen: Ich habe mich an das Gesetz zu halten und darf dir deshalb keinen Alkohol/keine Tabakwaren verkaufen. Sorry, du bist einfach noch zu jung! ZUSATZMASSNAHMEN FÜR JEDE VERANSTALTUNG 1. Betrunkene Jugendliche, die offensichtlich jünger als 16 Jahre sind, werden nach Hause geschickt; die Eltern werden telefonisch verständigt (Abholung). 2. Eine eigene Jugendschutzbeauftragte/ein eigener Jugendschutzbeauftragter wird für die Dauer der Veranstaltung bestellt, der/die während der Veranstaltung darauf achtet, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. 14

15 VERANSTALTUNGSENDE SPERRSTUNDE» Bekanntmachen und Einhalten des festgelegten Veranstaltungsendes.» Die amtliche Sperrstunde unterscheidet sich von Bezirk zu Bezirk.» Zeitgerechtes Einstellen von Getränkeausschank und Speisenausgabe, ca. 60 Minuten vor der Sperrstunde ( Cool-down-Phase ).» Mit der Cool-down-Phase das Licht aufdrehen und den Musikstil und die Lautstärke schrittweise ändern und letztlich abstellen. Vorherige Absprache mit dem DJ/der für die Musik Verantwortlichen» Durchsage der VeranstalterInnen: Verabschiedung der Jüngeren entsprechend des Jugendschutzgesetzes» Kontrolle und Abgehen des Festgeländes SICHERHEIT UND HEIMWEG Für alkoholisierte Personen stellt der Heimweg oft ein besonderes Risiko dar. In ihrem Zustand gefährden sie auch andere VerkehrsteilnehmerInnen bzw. Mitfahrende.» Angebot von Alternativen zum Privat-Fahrzeug, z. B. Anruf-Sammel-Taxis, Discobusse oder andere Heimbringer-Dienste. Voraussetzung für eine breite Nutzung ist ein sehr günstiger Preis.» Sensibilisierung des Sicherheitspersonals für das Problem Alkohol und Straßenverkehr.» Gute Ausleuchtung des Areals und Beseitigung bzw. gute Kennzeichnung von Gefahrenstellen wie z. B. Absperrungen, Schächte oder lose Kabel. Sie können für alkoholisierte Personen ein Risiko darstellen. Im Fall eines Schadens durch Fahrlässigkeit können die FestveranstalterInnen, z. B. der Obmann/die Obfrau eines Vereins haftbar gemacht werden. 15

16 TIPPS UMGANG MIT BETRUNKENEN» Keinesfalls weiteren Alkohol an Betrunkene ausschenken!» Bei störendem Verhalten (z. B. Pöbeleien, Belästigungen) Abmahnung und notfalls Verweis von der Veranstaltung.» Alkoholisierte Personen wenn möglich mit dem Taxi bzw. Heimbringerdienst nach Hause schicken» Bei Bedarf (z. B. Schlägereien, Alkoholvergiftungen) Verständigung von Polizei bzw. Rettung. VORBEREITUNG Ein paar Tipps die hier hilfreich sein können:» Hat die Party ein Thema/Motto?» Begrüßung/Eintrittsritual/Begrüßungsgetränk» Gemeinsamer Höhepunkt (z. B. Tanz- oder Showeinlage...)» Wettbewerbe: Singen, Outfit, Tanzen, etc.» Begegnungs-Animation (Paartänze) GENUSSKULTUR UND GESUNDHEITSFÖRDERUNG Oft erleben wir in unserer Feierkultur, dass das Maß aller Dinge das Übermaß ist. Immer mehr vom Selben bringt aber meistens nicht mehr Spaß und Stimmung, sondern oft das unerwünschte Gegenteil davon. Die Grenzen dessen zu erfahren, was man verträgt, und somit die eigene Dosis für einen optimalen Genuss zu finden, liegt natürlich in der Entscheidung jedes/jeder Einzelnen. Dennoch können FestveranstalterInnen hier bestimmte Dinge bewusst gestalten bzw. regeln. Ein paar Hinweise können bei diesen Überlegungen helfen: ESSEN UND TRINKEN Grundsätzlich sollte auch auf Festen etwas zum Essen angeboten werden, da sie meistens länger dauern und die Leute Hunger bekommen. Den Genuss fördert es, wenn man in einer Umgebung essen kann, in der man gute Luft, weniger Lärm und etwas zum Sitzen hat. Wenn möglich, sollte sowohl beim Essen als auch beim Getränkeangebot Qualität vor Quantität stehen. Kein Alkoholausschank an betrunkene Gäste. MUSIK Wenn laute Musik gespielt wird, sollten Pausen eingelegt werden. Es hat sich bewährt, für die Musikauswahl eine/n AnsprechpartnerIn zu benennen. CHILL OUT» Je lauter die Musik desto mehr Alkohol wird getrunken!» Musikpausen zum Unterhalten (oder leisere Musikphasen) einlegen.» Chill out Bereich mit leiser Musik (ruhig, entspannend) anbieten. 16 Wo laute Musik läuft und viel getanzt wird, soll es auch eine Rückzugsmöglichkeit geben, um sich zu unterhalten oder sich vom Lärm und Tanzen auszuruhen. Hier sollen auch alkoholfreie Getränke und vor allem gratis Wasser zur Verfügung stehen.

17 RAUCHEN Um von Vornherein eventuelle Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich klar zu regeln, wo geraucht und wo nicht geraucht werden darf. DAS SALZBURGER JUGENDGESETZ IM KURZEN ÜBERBLICK VeranstalterInnen sind zur Einhaltung des Jugendgesetzes verpflichtet. Folgende Bestimmungen sind besonders im Zusammenhang mit Festen und Gastronomie wichtig: ALKOHOL UND TABAK Jugendliche unter 16 Jahren: Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken sind verboten. Jugendliche unter 18 Jahren: Übermäßiger Alkoholkonsum sowie Erwerb und Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken (Spirituosen) sind verboten. Das gilt auch für Mixgetränke, die Spirituosen enthalten. AUSGEHEN OHNE ERWACHSENE AUFSICHTSPERSON Das Ausgehen ohne eine erwachsene Aufsichtsperson ist» unter 12 Jahren von 5 bis 21 Uhr erlaubt» von 12 bis 14 Jahren von 5 bis 22 Uhr erlaubt (Sonn- oder Feiertage bis 23 Uhr)» mit 14 bis 16 Jahren von 5 bis 23 Uhr erlaubt (Sonn- oder Feiertage bis 24 Uhr)» ab 16 Jahren uneingeschränkt erlaubt Detaillierte Informationen hierzu stehen auch noch auf Seite 29. HINWEISE ZUM JUGENDSCHUTZ GEBEN» Ankündigung im Vorfeld: Einladung, Medienarbeit» Plakate (z. B. im Kassenbereich oder an der Bar)» Durchsagen per Lautsprecher (z. B. durch die Musikgruppe)» Persönliches Gespräch mit den Jugendlichen z. B. durch geschulte Ordnerdienste oder Servierpersonal» Freecards, Flyer, Tischständer Das Landesjugendreferat bietet Schulungen und Informationsmaterialien zum Thema Jugendschutz an. STRAFBESTIMMUNGEN BEI VERSTÖSSEN Eine Geldstrafe bis zu Euro bzw. bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen ist für Erwachsene vorgesehen, wenn:» gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wird.» UnternehmerInnen, VeranstalterInnen oder ein LiegenschaftseigentümerInnen gegen die vorgeschriebenen Auflagen, Vorkehrungen und Kontrollverpflichtungen verstoßen.» an Jugendliche alkoholische Getränke und Tabakwaren abgegeben werden, welche diese nicht erwerben dürfen. 17

18 GUTE ARGUMENTE Für die Umsetzung der Jugendschutz-Bestimmungen braucht es nicht nur Wissen, sondern auch Fingerspitzengefühl und gute Argumente im Umgang mit Fragen oder provozierenden Bemerkungen egal, ob sie von Jugendlichen oder Erwachsenen kommen. Eine entsprechende Vorbereitung des Personals ist sinnvoll.» Ich muss mich an das Jugendschutzgesetz halten und darf dir daher keinen Alkohol oder Tabak verkaufen. Tut mir leid, aber du bist noch zu jung.» Auch wenn es nicht für dich ist, darf ich dir keinen Alkohol oder Tabak verkaufen, wenn du noch zu jung bist.» Ich muss mich an das Jugendschutzgesetz halten und dich daher nach Alter und Ausweis fragen. Wenn ich das nicht mache, kann ich dafür angezeigt werden.» Es ist einfach unmöglich, das Alter zu kontrollieren, wenn so viele Leute an der Bar anstehen. Wieso? Bei der Schilift-Kasse funktioniert es ja auch. Selbst wenn 100 Leute warten, gibt es eine Ermäßigung nur mit Altersnachweis.» Alterskontrollen sind sinnlos: Dann schicken die Jüngeren eben Ältere, um alkoholische Getränke zu besorgen. Das kann natürlich passieren. Aber es ist kein Grund, es Jugendlichen so leicht zu machen an Alkohol zu kommen und die Jugendschutz-Bestimmungen zu ignorieren.» Andere Veranstalter und Lokale halten sich ja auch nicht an den Jugendschutz. Jugendschutz ist keine Gefälligkeit, sondern ein Gesetz. Auch teilweise unzureichende Kontrolle ändert nichts an dessen Gültigkeit. Außerdem besteht Jugendschutz ja nicht zum Spaß: Es ist schon aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll, Jugendliche vor Alkoholexzessen zu schützen.» Jugendschutz ist Sache der Eltern, die müssen sich darum kümmern. Die Jugendschutz-Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf die Eltern, sondern auf alle Erwachsenen, die z. B. Alkohol ausschenken oder Tabak verkaufen. Aus diesem Grund tragen auch Veranstalter und Lokalbesitzer Verantwortung.» Jugendschutz-Bestimmungen bei einem Fest auszuhängen bringt doch nichts. Es hält sich ohnehin niemand daran. Auch Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht immer eingehalten, und trotzdem kommt niemand auf die Idee, Verkehrsschilder abzuschaffen. Außerdem soll kein Jugendlicher behaupten können, er hätte noch nie was von Jugendschutz gehört.» Unsere Gäste wollen nun mal Alkohol trinken. Wenn sie ihn nicht bekommen, bleiben sie zu Hause. Wer attraktive alkoholfreie Alternativen anbietet, entschärft dieses Problem. Außerdem ist Alkohol für Jugendliche ab 16 Jahren ja nicht grundsätzlich verboten. Es geht vielmehr darum, Saufexzesse zu verhindern und daran kann ja wohl nichts Schlechtes sein. 18

19 CHECKLISTE VOR DEM FEST» Kontaktaufnahme und Koordination mit den Einsatzkräften (Rettung, Polizei, Feuerwehr) runder Tisch» Organisation eines Sicherheitsdienstes» Ausarbeiten und sichtbares Aushängen einer Festordnung» Information bzw. Schulung des gesamten Personals hinsichtlich relevanter Gesetze und Vorschriften, z. B. Jugendschutz-Bestimmungen.» Einzäunung bzw. Kennzeichnung des Parkplatzes und des unmittelbar angrenzendem Areals als Festgelände» Aufbau einer guten Beleuchtung des Festgeländes» Erstellung von Verhaltensplänen und Telefonlisten für Notfälle» Bekanntgabe der Jugendschutz-Bestimmungen, Organisation entsprechender Informationsmaterialien, z. B. Plakate, Flyer.» Die Vermeidung von Alkoholexzessen beginnt bei der Getränkeauswahl und Preisgestaltung: attraktive alkoholfreie Getränke, Light -Getränke mit wenig Alkohol, Leichtbier, alkoholfreies Bier.» Verzicht auf Happy Hours und Sonderangebote für alkoholische Getränke» Alterskontrolle bei Jugendlichen: Armbändchen oder Stempel in verschiedenen Farben bzw. Formen organisieren» Organisation eines günstigen Heimbringerdienstes» Es sollte eine Checkliste erstellt werden, um unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn nochmals prüfen zu können, ob alle Voraussetzungen für eine sichere Veranstaltung vorliegen, insbesondere ob Fluchtwege versperrt oder verstellt wurden, Beleuchtungen, etc. WÄHREND DES FESTES» Alterskontrollen bei Jugendlichen sowohl beim Einlass als auch bei der Ausschank von alkoholischen Getränken.» Eventuell Kontrolle von Taschen und Rucksäcken bezüglich mitgebrachter alkoholischer Getränke beim Einlass.» Kontrolle von Parkplatz und Festgelände: Verhindern von Alkoholkonsum ( Vorglühen ) und alkoholbedingten Ausschreitungen.» Umgang mit alkoholisierten Personen: Eskalation vermeiden, Personen notfalls vom Festgelände verweisen bzw. Polizei einschalten, bei Alkoholvergiftungen erste Hilfe leisten und Rettung informieren. ZUM ENDE DES FESTES» Besonderes Augenmerk auf alkoholisierte Personen legen, die ein Fahrzeug lenken wollen: Mit Nachdruck auf den Heimbringerdienst verweisen.» Kontrolle des abfließenden Verkehrs und entsprechende Koordination mit der Polizei.» Verstärkte Kontrolle von Ausgangsbereich, äußerem Festgelände und Parkplatz.» Kontrollgang durch das gesamte Festgelände nach Ende der Veranstaltung. 19

20 ZUSATZMATERIALIEN 7 PLUS 7 MASSNAHMENKATALOG FÜR DIE UMSETZUNG DER JUGEND- SCHUTZBESTIMMUNGEN BEI JUGENDEVENTS JUGENDSCHUTZ IN LOKALEN UND BEI EVENTS AUSGANGSLAGE Alkohol und Nikotin werden immer öfter und auch exzessiver von Jugendlichen unter 16 Jahren konsumiert. Aufgrund der zunehmenden Problematik vor allem des Alkoholmissbrauchs wird von Erwachsenen eine stärkere Kontrolle des Jugendschutzgesetzes eingefordert. Viele VeranstalterInnen sehen in der Umsetzung und Kontrolle des Jugendschutzes aber Schwierigkeiten. Zugleich wird seine Notwendigkeit betont, und alle klagen, dass niemand das Gesetz ernst nimmt. Dabei gibt es genug gute Gründe für die Einhaltung des Jugendschutzes:» weniger Ausschreitungen bei Events» weniger Alkoholvergiftungen» niedrigere Unfallraten» weniger Vandalismus» positives Image» Gesundheit der Jugendlichen (Suchtprävention) Die Erfahrungen bei der Veranstaltung (Wie ist es gelaufen, was hat sich bewährt, was nicht?) werden an den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin rückgemeldet, um für die Zukunft Verbesserungen zu erzielen. Alle Maßnahmen zur Trinkanimation wie, Happy Hours, Trinkspiele, Kübelsaufen etc., werden unterlassen. Ein/e eigene/r Jugendschutzbeauftragte/r für die Dauer der Veranstaltung wird bestellt, der/die während der Veranstaltung darauf achtet, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Die VeranstalterInnen sorgen für einen preisgünstigen Heimbringerdienst für alle BesucherInnen. (Hängen z. B. Fahrplan der regionalen Discobusse auf). 20

21 ZUSATZMATERIALIEN ERSTE HILFE BEI ALKOHOLVERGIFTUNG Alkoholvergiftungen können tödlich enden. Die weit verbreitete Annahme, dass sich der Körper durch Erbrechen oder Bewusstlosigkeit automatisch schützt, ist unrichtig. Pro Jahr sterben in Österreich rund 100 Personen an einer reinen Alkoholvergiftung. Eine Alkoholvergiftung tritt nicht erst mit dem Vollrausch ein, sondern beginnt schon wesentlich früher. Die Aufnahme von 100 Gramm Reinalkohol (enthalten z. B. in 1 Liter Wein mit 12,5 Volumprozent Alkohol) kann bereits zu einer akuten Alkoholvergiftung führen. Ab welcher Menge die ersten Vergiftungsanzeichen auftreten, ist von Person zu Person verschieden. Zu den häufigsten Anzeichen einer Alkoholvergiftung zählen:» Psychomotorische Erregung: Dazu zählt vor allem ein nicht situationsgerechtes Verhalten verbunden mit Aggressivität.» Schwere Bewusstseinsveränderungen: Verringerung des kritischen Denkens, Abnahme der intellektuellen Funktionen, Gedächtnis- und Wahrnehmungsstörungen.» Beeinflussung der Motorik: Beeinträchtigung von Reaktionsfähigkeit, Reflexen und Gleichgewicht, erhöhte Sturz- bzw. Unfallgefahr.» Erhöhte Atem- und Pulsfrequenz.» Eventuell erhöhte Körpertemperatur.» Schlaffheit, Lähmung: Steigt die Alkoholkonzentration im Blut noch weiter an, kann dies zu Erbrechen (Risiko durch Verlegung der Atemwege!) und Schläfrigkeit führen und schließlich zu Bewusstlosigkeit und sogar Koma. Ein alkoholbedingtes Koma kann zum Tod durch Atem- bzw. Kreislaufstillstand führen. So helfen Sie bei einer bereits eingetretenen Alkoholvergiftung richtig:» Rettung verständigen NOTRUF 144. Genau Angaben machen: Wo ist der Notfallort?» Was ist geschehen? Wie viele Menschen sind betroffen? Wer ruft an?» Verhindern, dass eine Person mit Alkoholvergiftung noch mehr Alkohol zuführt» Alkoholisierte Person nicht absichtlich zum Erbrechen bringen» Kontrolle: Ist die betroffene Person bei Bewusstsein? Wenn ja, die Person in die stabile Seitenlage bringen. Ist die betroffene Person NICHT bei Bewusstsein, weiter mit folgenden Handlungspunkten:» Beengende Kleidungsstücke lockern bzw. öffnen, um die Atmung zu begünstigen» Mundhöhle entleeren, um Ersticken zu verhindern (z. B. durch Beseitigung von Erbrochenem)» Kontrolle der Lebenszeichen: Sind Atmung und Kreislauf (Puls) vorhanden?» Sind Atmung und Kreislauf vorhanden, ist die Person in stabile Seitenlage zu bringen.» So kann die Zunge nicht zurückfallen und die Atemwege blockieren und die betroffene Person kann gefahrlos erbrechen.» Sind Atmung und Kreislauf NICHT vorhanden, sind lebensrettende Sofortmaßnahmen in Form von Mund-zu-Mund-Beatmung und Herzdruck-Massage durchzuführen. Das Rote Kreuz bietet entsprechende Erste-Hilfe-Kurse für lebensrettende Sofortmaßnahmen. 21

22 ZUSATZMATERIALIEN DAS VERANSTALTUNGSGESETZ Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen, das sind alle allgemein zugänglichen Veranstaltungen. Bei privaten Veranstaltungen und Festen wie zum Beispiel» Familienfeiern (Geburtstage, Hochzeiten usw.),» internen Vereinsveranstaltungen,» Grillfeste für geladene Gäste gilt das Veranstaltungsgesetz nicht. Andere gesetzliche Bestimmungen wie z.b. Ruhestörung finden jedoch Anwendung. ANMELDEPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN Welche Veranstaltungen sind anzumelden? Feste, Discopartys, Bälle, Sonnwendfeuern, Waldfeste und Konzerte, außer sie finden in Gasthäusern und in dem dafür vorgesehenen Umfang statt. Wo sind diese Veranstaltungen anzumelden? Anmeldebehörde ist die Gemeinde des Veranstaltungsortes. bzw. in der Stadt Salzburg die Bundespolizeidirektion. Genehmigung von Veranstaltungsstätten Bereits genehmigte Veranstaltungsstätten brauchen keine weitere Genehmigung. Alle anderen Veranstaltungsstätten sind bei der Gemeinde zu melden, dafür auf jeden Fall rechtzeitig mit dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin Kontakt aufnehmen, um zu klären, wer für die Genehmigung zuständig ist. Überregionale Veranstaltungsstätten sind von der Bezirkshauptmannschaft zu genehmigen. Wie ist eine Veranstaltung anzumelden? Die Anmeldung einer Veranstaltung muss schriftlich erfolgen. In der Regel liegen auf den Gemeinden Formulare auf. Die Anmeldung soll durch die Leitung erfolgen (Haftung). Wann ist eine Veranstaltung anzumelden? Bei der zuständigen Gemeinde bis spätestens 4 Wochen vor Beginn. Anmeldungen bei anderen Behörden spätestens 8 Wochen vorher. In der Praxis ist die Anmeldung vor dem Herstellen von Plakaten und anderen Werbematerialien zu empfehlen. Nach erfolgter Anmeldung sind auch die Auflagen für die Betriebsstätten definiert und es bleibt genügend Zeit diese umzusetzen. 22

23 Inhalt der Anmeldung: Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Beruf des Veranstalters. Wenn Vereine als VeranstalterInnen auftreten gelten diese Angaben für Obmann bzw. Obfrau und LeiterInnen.» Anzugeben sind: eine Person, die während der gesamten Veranstaltung anwesend ist.» Ort und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte (Lageplan und EigentümerIn).» Zeitraum der Veranstaltung.» Bezeichnung und Gegenstand der Veranstaltung.» Nachweis der Bewilligung der Betriebsstätte (Pläne vom Zeltverleih und Önorm Gutachten).» Die erwartete GesamtbesucherInnenzahl. Weiters können gefordert werden:» Sicherheits- und Rettungskonzept (Notausgänge, Anwesenheit von Rettung, etc.)» Bei gewissen Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung» Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen» Verkehrskonzept (Beschilderung, EinweiserInnen, Geschwindigkeitsbegrenzungen) Ebenfalls wichtig» Die Gemeinde stellt fest, ob die vorgesehene Betriebsstätte (Zelt, sanitäre Einrichtungen, Wasserversorgung) für die Veranstaltung geeignet ist. Anderenfalls ist die Veranstaltung zu untersagen.» Die Gemeinde ist verpflichtet, die Veranstaltung der zuständigen Bundespolizeibehörde weiter zu melden.» Die Gemeinde kann eine Überwachung der Veranstaltung durch die Feuerwehr (oder auch andere Behörden) anordnen.» Die Kosten sind von den VeranstalterInnen zu tragen.» Wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung beantragt, erhält eine schriftliche Anmeldebescheinigung. Erst mit dieser wird die Anmeldung wirksam. Die Bescheinigung ist am Ort der Veranstaltung bereitzuhalten. PFLICHTEN DER VERANSTALTERINNEN» Die VeranstalterInnen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen verantwortlich.» Die VeranstalterInnen oder ein/eine VertreterIn müssen während der Veranstaltung am Veranstaltungsort immer anwesend sein.» Die VeranstalterInnen haben jederzeit auf Verlangen der Behörde die Anmeldebescheinigung und die behördlichen Verfügungen (Auflagen) vorzuweisen.» Die VeranstalterInnen müssen auf jeder Ankündigung mit vollem Namen aufscheinen.» Die VeranstalterInnen sind für die Einhaltung der erteilten Auflagen und der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. EIGNUNG DER BETRIEBSSTÄTTE Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten und bewilligten Betriebsstätten durchgeführt werden. Keine Einzelbewilligung ist notwendig wenn:» die Veranstaltungsstätte wie z. B. Mehrzweckhalle für den vorgesehenen Zweck bereits genehmigt wurde.» für eine gleichartige Veranstaltung bereits eine Bewilligung erteilt wurde und diese noch aufrecht ist (z. B.: Waldfestgelände)» mobile Veranstaltungstätten mit Genehmigung vorliegen (z. B. Zelte). 23

24 ZUSATZMATERIALIEN DIE GEWERBEORDNUNG Die Gewerbeordnung regelt die» Abgabe von Speisen und Getränken» und die Jugendschutzbestimmungen im Rahmen von Festen und Veranstaltungen. Der 2 der Gewerbeordnung besagt, dass gemeinnützige Vereine nur dann Speisen und Getränke im Rahmen von Veranstaltungen ausschenken dürfen, wenn folgenden Bestimmungen eingehalten werden:» gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen aller Art (Feste, Bälle, Partys, Feiern, Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr (jeder angefangene Tag gilt) durchgeführt werden.» an max. drei Tagen im Jahr Speisen und Getränke abgegeben werden.» die Veranstaltungen müssen nach außen erkennbar zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes dienen.» die Erträge dieser Veranstaltung müssen nachweislich auch für diesen Zweck verwendet werden. Sperrstundenregelung Die Sperrzeit richtet sich nach dem Bescheid der Gemeinde (gemäß Veranstaltungsrecht). SANITÄTSPOLIZEILICHE UND LEBENSMITTELHYGIENISCHE BESTIMMUNGEN WASSERVERSORGUNG Eine hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung muss gegeben sein. Diese richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten entweder aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus zugelassenen Brunnen (max. 6 Monate alte Untersuchung einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt). 24

25 SANITÄRANLAGEN Hygienisch einwandfreie und ausreichende Sanitäranlagen, nach Geschlechtern getrennt, müssen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung stehen. Bei den Toilettenanlagen müssen Handwaschgelegenheiten und Trocknungsmöglichkeiten (z. B. Papierhandtücher) vorhanden sein. Die Zugänge zu den Sanitäranlagen, sowie diese selbst, müssen in der Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein und gekennzeichnet sein. ABWASSERBESEITIGUNG Die Beseitigung der Abwässer aus den Sanitäranlagen bzw. des Brauchwassers richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten. Entweder können sie direkt in das Kanalnetz eingebracht werden oder sie werden gesammelt und ausgebracht. Es dürfen weder offene Gerinne (Bäche,...) noch das Grundwasser verunreinigt werden. LEBENSMITTELHYGIENE Die Lagerung, Zubereitung, Verabreichung und Aufbewahrung von Lebensmitteln muss in hygienisch einwandfreier Weise erfolgen. Die Lebensmittelpolizei führt stichprobenartig Prüfungen durch. Besonders zu achten ist auf:» Lagerung: z. B. Lebensmittel nicht in Bananenschachteln und nicht am Boden lagern.» Kühlung: % der Lebensmittelvergiftungen entstehen durch nicht sachgerechte Kühlung daher für ausreichend Kühlgeräte sorgen. Kühlschrank: 4, Tiefkühler: - 18, angetaute Ware darf nicht wieder eingefroren werden!» Personalhygiene: Rauchen im Lebensmittelbereich ist verboten, helle Arbeitskleidung, keine ansteckenden Krankheiten oder offene Wunden. Keine lackierten Fingernägel und Ringe.» Der Inhalt von Aschenbechern ist getrennt von sonstigen Abfällen in unbrennbaren Behältern zu sammeln. VEREINE UND STEUERN GEMEINNÜTZIGKEIT Als gemeinnützig wird ein Verein bezeichnet, wenn dieser dem Gemeinwohl in geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nutzt und von einer uneigennützigen Gesinnung ist. Beispiele dazu sind: Förderung von Kunst, Wissenschaft und der Gesundheitspflege, des Körpersports, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Naturschutzes, der Heimatpflege, usw. Wesentlich ist, dass der gemeinnützige Zweck sowohl im Statut, als auch im tatsächlichen Vereinsleben verfolgt wird. ARTEN VON EINNAHMEN Es werden drei Arten von Einnahmen unterschieden: 1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: z. B. Mitgliedsbeiträge, Eintritte bei Theater 2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb: z. B. Bälle, Feste, Partys 3. Begünstigungsschädlicher Betrieb: z. B. Gründungsfeste 25

26 ZUSATZMATERIALIEN VEREINE UND STEUERN KÖRPERSCHAFTSSTEUER Die Körperschaftssteuer (KÖST) ist die Einkommenssteuer von jeder Person und auch Vereinen. Sie beträgt 25 % vom Gewinn aus Bällen, Discopartys, Jubiläumsfesten,... Für gemeinnützige Vereine ist ein jährlicher Gewinn bis zu 7.300, (bei einem zehnjährigen Durchrechnungszeitraum) steuerfrei! UMSATZSTEUER Wirtschaftliche Betriebe sind verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Da gemeinnützige Vereine (wie Landjugend) nicht auf Gewinn abzielen, sind kleine Vereinsfeste und Discopartys umsatzsteuerbefreit. Bei großen Festen (Jubiläumsfeste) muss man ab einem Umsatz von , Umsatzsteuer bezahlen! GEMEINNÜTZIGKEITSGRENZE Hat der Verein Einnahmen aus Festen, Bällen und Gründungsfesten über , erwirtschaftet, so verliert der Verein alle steuerlichen Begünstigungen. Das heißt, es tritt volle Steuerpflicht für alle Einnahmen ein. Deshalb muss man vor einem Jubiläumsfest oder einer anderen großen Veranstaltungen um eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt ansuchen. Der gemeinnützige Verein hat von sich aus zu prüfen, ob abgabenpflichtige Tätigkeiten vorliegen. Solange dies nicht der Fall ist, besteht nur bei einer Aufforderung des Finanzamtes eine Verpflichtung zum Einreichen einer Steuererklärung. VERGNÜGUNGSSTEUER Die Vergnügungssteuer ist bei geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel» Theateraufführungen» Bällen, Gründungsfesten und Discopartys» Konzerten und sonstigen musikalischen und gesanglichen Darbietungen zu entrichten. Die Abgabe ist an die Gemeinde abzuführen in der die Veranstaltung durchgeführt wird! Von der Gemeinde wird auch die Höhe der Vergnügungssteuer bestimmt. Diese kann bis zu 25 % des Eintrittspreises betragen, oder durch eine Pauschalsumme gedeckt werden. AKM Die AKM ist die staatlich genehmigte Gesellschaft der AutorInnen, KomponistInnen und MusikverlegerInnen. An diese Gesellschaft ist bei Veranstaltungen, bei denen Musik (egal ob live oder CD s) gespielt wird eine Abgabe zu entrichten. Die Anmeldekarten dafür sind bei allen Geschäftsstellen der AKM und Gemeindeämtern erhältlich. WICHTIG: Meldepflicht ist mindestens 3 Tage vor der Veranstaltung! Bei rechtzeitiger Anmeldung erhalten Vereine eine Ermäßigung von bis zu 30 %. Die Anmeldung erfolgt online über oder mittels Anmeldekarte. 26

27 ZUSATZMATERIALIEN Salzburger JUGENDGESETZ Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg (Salzburger Jugendgesetz) StF: LGBl Nr 24/1999 (Blg LT 11. GP: RV 699, 5. Sess; AB 195, 6. Sess) Änderung idf: LGBl Nr 96/1999 (DFB), LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess), LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess), LGBl Nr 98/2006 (Blg LT 13. GP: RV 617, AB 657, jeweils 3. Sess), LGBl Nr 42/2009 (Blg LT 13. GP: RV 218, AB 254,jeweils 6. Sess) ALLGEMEINE JUGENDSCHUTZBESTIMMUNGEN 1 17 Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte. 18 Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen (1) Den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen und sonstigen Aufsichtspersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind. (2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen haben unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten. 19 Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern. 1 Die Texte zum Salzburger Jugendgesetz entsprechen dem Originalabdruck, auf das Gendern wurde hier verzichtet. 27

28 ZUSATZMATERIALIEN SALZBURGER JUGENDGESETZ 20 Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter (1) Die Inhaber von Betrieben (Geschäftsführer, Beauftragte) und Veranstalter haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen, nach denen sich für Kinder und Jugendliche Verbote oder Beschränkungen für den Besuch des Betriebes oder der Veranstaltung ergeben, in für Kinder und Jugendliche verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, insbesondere auch durch mündliche Aufklärung, dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen von den Kindern und Jugendlichen beachtet werden. Sie haben sich von deren Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein solches Verbot bzw eine solche Beschränkung fallen, den Zutritt zu verweigern bzw diese zum Verlassen des betreffenden Betriebes oder Veranstaltungsortes aufzufordern. (2) In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern oder Jugendlichen allgemein zugänglich sind, insbesondere in solchen Verkaufsräumen, dürfen jugendgefährdende Medien und Gegenstände nicht ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen, aufgelegt oder sonst wie angeboten werden. Gleiches gilt für das Anbieten von jugendgefährdenden Dienstleistungen. 21 Informationspflicht des Landes Das Land hat dafür zu sorgen, dass über die Jugendschutzbestimmungen informiert werden: 1. alle Kinder und Jugendlichen zumindest einmal vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht in geeigneter Weise; 2. die Erziehungsberechtigten dieser Kinder und Jugendlichen bei Elternabenden und durch spezielle Informationsbroschüren. 22 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinn der Jugendschutzbestimmungen sind: 1. Kinder: Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Jugendliche: Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ausgenommen verheiratete Personen sowie Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leistende Personen. Sie werden unterschie den in: a. Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Jugendliche bis 14 Jahre), b. Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren), c. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (Jugendliche ab 16 Jahre) 3. Aufsichtspersonen: a. die Erziehungsberechtigten (Eltern oder sonstige Personen, denen nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht über das Kind oder den Jugendlichen zusteht); b. Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder vertraglich anvertraut ist; c. andere Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die vom Erziehungsberechtigten mit der Aufsicht im Einzelfall betraut worden sind. Personen, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Kinder und Jugendliche wirtschaftliche Vorteile ziehen, kommen als Aufsichtspersonen im Sinn der lit b und c nicht in Betracht. 28

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