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1 Garantie Fragen und Antworten F. Warum äußern wir uns an dieser Stelle zum Thema Garantien? A: Wegen uns nahezu täglich erreichenden Fragestellungen haben wir uns entschlossen, die sich aus unserer Sicht und heutigem Kenntnisstand zwingend ergebenden Sachzusammenhänge darzustellen. Dies soll als Hilfestellung für zukünftig Verpflichtete dienen und kann nur die grundsätzlichen Zusammenhänge darstellen, nicht individuelle Lösungsansätze. F: Wer ist verpflichtet eine Garantie zu stellen? A: Hersteller von solchen Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ( new-waste oder Neu-Altgeräte ) und die in privaten Haushalten genutzt werden können, sind verpflichtet, jährlich eine insolvenzsichere Garantie ( ) nachzuweisen. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, sind zum Nachweis einer Garantie nicht verpflichtet. F: Warum besteht die Pflicht eine Garantie zu stellen? A: Am Ende der Nutzungsdauer von Elektro- und Elektronikgeräten fallen Rücknahme- und Entsorgungskosten an. Diese müssen bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (bezogen auf den Zeitraum der Gültigkeit der Garantie und damit der der Registrierung) ausreichend abgesichert sein. Dies erfolgt durch den Nachweis der Garantie. So sollen sog. Waisengeräte, also nicht zuordenbare Elektro- Altgeräte, vermieden werden. Die Pflicht zur Garantiestellung sichert also eine Verpflichtung in der Zukunft. F: Wer ist an dem Garantievorgang beteiligt? A: An dem Garantievorgang sind grundsätzlich die folgenden fünf Akteure beteiligt: - Der Hersteller (=Sicherungsnehmer) hat die Pflicht, die Garantie zu stellen. Er kann deren Art nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalten. - Der Sicherungsgeber (Bank etc.) ist derjenige, der die jeweilige Garantie für den Hersteller bereitstellt. Er oder zumindest die entsprechende Vermögensmasse muss im Inland angesiedelt sein. D Fürth Seite 1 von 5 Fon +49(0)

2 - Auf den Treuhänder, mit Sitz im Inland, wird die Garantie ausgestellt. Er verteilt ggfs. auf Anweisung der Gemeinsamen Stelle die fälligen Garantiebeträge. - Der Begünstigte erhält bei Eintritt des Sicherungsfalles seine zusätzlichen Entsorgungskosten für die Entsorgung von Waisengeräten aus der Garantiesumme gezahlt. - Die Gemeinsame Stelle prüft die Garantie hinsichtlich Angemessenheit und Sicherheit. Sie hält die Informationen (Treuhänder etc.) vor, stellt den Eintritt des Sicherungsfalles fest und veranlasst ggfs. die Auszahlung der Garantiebeträge. F: Wann ist ein Hersteller zum Nachweis einer Garantie verpflichtet? A: Die Garantiestellung ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Registrierung. Daher besteht die Nachweisverpflichtung schon bevor Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden. F: Was ist mit insolvenzsicher gemeint? A: Der Garantiebetrag ( ) muss aus dem Vermögen des Garantiestellers ausgesondert werden. Nur dadurch ist auch bei einer Insolvenz der Zugriff auf die Garantie allein durch den Treuhänder möglich. F: Warum muss die Garantie insolvenzsicher sein? A: Das Erfordernis der Insolvenzsicherheit stellt sicher, dass der Hersteller auch nach seinem eventuellen Marktaustritt seinen Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen finanziell genügen kann. F: Welche Bestimmungsgrößen definieren eine Garantie? A: Für die Bildung einer Garantie ist zwischen dem Garantiebetrag (je Hersteller und Geräteart) und der (je Hersteller wirtschaftlich gestaltbaren) Garantieart zu unterscheiden. Grundsätzlich wird durch den Garantiebetrag die Geldsumme festgelegt, die zur sach- und ordnungsgemäßen Entsorgung in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte am Ende ihrer Nutzungsdauer voraussichtlich benötigt wird. D Fürth Seite 2 von 5 Fon +49(0)

3 F: Wie ermittelt sich der Garantiebetrag? A: Der Garantiebetrag ist der Wert in, der sich als Produkt aus der Menge (in Tonnen: t) der während der Registrierungsgültigkeit von bis zu 12 Monaten in Verkehr zu bringenden bzw. gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte mit der voraussichtlichen Rücklaufquote (%-Anteil in Verkehr gebrachter Geräte) und den voraussichtlichen Entsorgungskosten (in Euro: ) am Ende der Nutzungsdauer ergibt. Garantiebetrag ( ) = F: Welche Garantiearten kann es geben? Menge (t) x voraussichtliche Rücklaufquote (%) x voraussichtliche Entsorgungskosten ( /t) A: Das ElektroG-E gibt keine Garantiearten verbindlich vor. Es ist eine eigenständige unternehmerische Entscheidung, die entsprechende Garantieart festzulegen. Grundsätzlich ist zwischen individuellen und kollektiven Garantiearten zu unterscheiden. Beispiele für Garantiearten sind: Festgeldkonto, revolvierende Bürgschaften, Versicherungen, Fonds, kollektive Systeme mit Rückabsicherung durch Versicherung des Restrisikos bzw. Fonds zur Deckung des Restrisikos. F: Welchen Einfluss hat die Regelsetzung auf den Garantiebetrag? A: Die voraussichtliche Rücklaufquote und die voraussichtlichen Entsorgungskosten sind für alle Hersteller der jeweiligen Geräteart verbindlich vorzugeben. Grund ist die Absicherung der wettbewerbsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung. Es ist vorgesehen, die beiden Faktoren auf Empfehlung branchenspezifischer Regelsetzungsgremien durch die zuständige Behörde als branchenverbindlich vorzugeben. F: Ist ein Finanzierungssystem nach 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG-E als Garantieart anzuerkennen? A: Nein, die oben genannten Finanzierungssysteme sichern die aktuelle Entsorgung von Beginn an. Dies umfasst beinahe ausschließlich die Verpflichtung für vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte ( historical waste ), insbesondere in der Anfangsphase der Entsorgungsverpflichtungen. Prinzipiell haben solche Finanzierungssysteme nicht die Wirkung die Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer abzusichern. Vergleichen Sie hierzu die Stellungnahme des Bundesrates wie auch die Gegenäußerung der Bundesregierung unter (siehe Seite 11 Nr. 17 und Seite 20). D Fürth Seite 3 von 5 Fon +49(0)

4 F: Wie läuft die Prüfung von Garantien durch die Gemeinsame Stelle ab? A: Die Gemeinsame Stelle prüft grundsätzlich die Ermittlung der oben genannten Komponenten (wie gemeldete Planmengen, rechtliche Anforderungen an die Garantieart, Kongruenz zwischen Garantievolumina und Mengenmeldung, Insolvenzsicherheit) sowie das eventuell auftretende Restrisiko. Dabei bestimmt die Art der gewählten Garantie den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Prüfung. Wirtschaftsübliche Garantieformen wie z.b. Bürgschaften sind anhand formaler Kriterien schnell und ausreichend überprüfbar. Bei firmen- oder branchenspezifischen z.b. kollektiven Garantieformen sind Vorabprüfungen durch die Gemeinsame Stelle sicher zu empfehlen, um den Registrierungsablauf für die Beteiligten nicht zu verzögern. F: Können Garantiedaten während des Registrierungszeitraumes geändert werden? A: Bei der Erneuerung oder Änderung von Registrierungen können bereits gestellte Garantien aktualisiert und damit veränderten Begebenheiten (wie Veränderungen der Registrierungsmengen, günstigere Konditionen, geänderte Garantieart) angepasst werden. F: Wann und Wie können gestellte Garantien wieder aufgelöst werden? A: Sofern der Hersteller auch nach Ablauf der Nutzungsdauer seiner Elektro- und Elektronikgeräte regelmäßig seinen Entsorgungsverpflichtungen nachkommt, kann er damit bereits den garantiegedeckten Entsorgungsverpflichtungen genügen. Er kann für den jeweiligen Zeitraum bestehende Garantien nach Ablauf des Zeitraumes auflösen. F: Wann erfolgt die Inanspruchnahme aus der Garantie? A: Eine Inanspruchnahme erfolgt bei Nichterfüllen der Abholverpflichtung für newwaste. Sie ist an das Ausscheiden des Herstellers aus dem Markt gekoppelt und kann nur zeitanteilig, entsprechend ihrer Bildung (normalerweise in Jahresscheiben) erfolgen. D Fürth Seite 4 von 5 Fon +49(0)

5 F: Wie erfolgt die Inanspruchnahme aus der Garantie? A: Die Gemeinsame Stelle erkennt, dass die Inanspruchnahme erforderlich ist. Sie fordert die Garantiesumme, ggfs. angepasst an den Rest des betreffenden Registrierungszeitraumes, beim Sicherungsgeber an und weist diesen zur Auszahlung der Summe an den Treuhänder an. Den Treuhänder weist die Gemeinsame Stelle an, die jeweils gutzuschreibenden Beträge an die verbliebenen Hersteller der jeweiligen Geräteart (=Begünstigte) auszuzahlen. Verteilungsgrundlage ist deren jeweils aktueller Absatzanteil. Die Zahlung dient der Kompensation der diesen Herstellern zusätzlich für die Entsorgung der Elektro-Altgeräte des ausgeschiedenen Herstellers ( Waisengeräte ) entstehenden Kosten. F: Wann müssen Zahlungen aus der Garantie geleistet werden? A: Am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Geräteart, wenn der ursprüngliche Hersteller seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder nachkommen kann. D Fürth Seite 5 von 5 Fon +49(0)

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