FACHORGANISATIONSORDNUNG (FOO)
|
|
- Gretel Voss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FACHORGANISATIONSORDNUNG (FOO) Rechtsgrundlage: 15 Wirtschaftskammergesetz 1998 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 Beschluss: Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vom , Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Österreich vom , und Genehmigung: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0133-I/3/2012, vom , BMWFJ /0245-I/3/2012 und vom , BMWFJ /0097-I/3/2013 Kundmachung: Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2008, Nr. 2/2009, Nr. 1/2010, Nr. 1/2012, Nr. 2/2012 und Nr. 1/2014 Inkrafttreten: , , ,
2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Artikel I 1 Errichtung von Fachverbänden Sparte Gewerbe und Handwerk Sparte Industrie Sparte Handel Sparte Bank und Versicherung Sparte Transport und Verkehr Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Sparte Information und Consulting Mehrere Fachgruppen (Fachvertretungen) innerhalb eines Fachverbandes... 6 A. Wirtschaftskammer Wien... 7 Landessparte Gewerbe und Handwerk... 7 Landessparte Handel... 8 Landessparte Transport und Verkehr... 9 Landessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft... 9 B. Wirtschaftskammer Oberösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk C. Wirtschaftskammer Salzburg Landessparte Gewerbe und Handwerk D. Wirtschaftskammer Steiermark Landessparte Gewerbe und Handwerk Landessparte Handel E. Wirtschaftskammer Niederösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk Landessparte Handel F. Wirtschaftskammer Kärnten Landessparte Gewerbe und Handwerk G. Wirtschaftskammer Tirol Landessparte Gewerbe und Handwerk H. Wirtschaftskammer Vorarlberg Landessparte Gewerbe und Handwerk I. Wirtschaftskammer Burgenland Landessparte Gewerbe und Handwerk Landessparte Handel Errichtung von Fachverbänden gemäß 15 Abs. 3 WKG Errichtung von Fachgruppen gemäß 15 Abs. 4 WKG Mitgliedschaft Rechtsnachfolge Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Außerkrafttreten Artikel II 1 und Inkrafttreten bis 7 Übergangsbestimmungen Anhang 1 zur Fachorganisationsordnung I. Sparte Gewerbe und Handwerk II. Sparte Industrie... 33
3 - 3 - III. Sparte Handel IV. Sparte Bank und Versicherung V. Sparte Transport und Verkehr VI. Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft VII. Sparte Information und Consulting Anhang 2 zur Fachorganisationsordnung gemäß 43 Abs 1 WKG I. Errichtungsbeschlüsse der Landeskammern II. Änderungsbeschlüsse der Landeskammern III. Bestätigungsbeschlüsse des Erweiterten Präsidiums der WKÖ... 49
4 - 4 - Artikel I Errichtung von Fachverbänden 1. (1) Die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen erfolgt auf Grund und nach den Bestimmungen der 14, 15, 43 und 47 des Bundesgesetzes über die Kammern der Gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006. (2) In den in der Spartenordnung (Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom , zur Kenntnis genommen mit Note des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ /5010-I/3/2004) festgelegten Bundessparten werden die in den 2-8 angeführten Fachverbände errichtet. (3) Dem Wirkungsbereich der in den 2-8 angeführten Fachverbände gehören insbesondere die in dem einen integrierenden Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang 1 angeführten Berufszweige an. 2. Sparte Gewerbe und Handwerk 1. Fachverband Bau 2. (Aufgehoben durch Z 2 VBl WKÖ Nr 1/2014) 3. Fachverband der Dachdecker, Glaser und Spengler 4. Fachverband der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker 5. Fachverband der Maler und Tapezierer 6. Fachverband der Bauhilfsgewerbe 7. Fachverband Holzbau 8. Fachverband der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe 9. (Aufgehoben durch Z 3 VBl WKÖ Nr 1/2014) 10. Fachverband der Metalltechniker 11. Fachverband der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker 12. Fachverband der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker 13. Fachverband der Kunststoffverarbeiter 14. Fachverband der Mechatroniker 15. Fachverband der Fahrzeugtechnik 16. Fachverband der Kunsthandwerke 17. Fachverband Mode und Bekleidungstechnik 18. Fachverband der Gesundheitsberufe 19. Fachverband der Lebensmittelgewerbe 20. Fachverband der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 21. Fachverband der Gärtner und Floristen 22. Fachverband der Berufsfotografen 23. Fachverband der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 24. Fachverband der Friseure 25. Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter 26. Fachverband der gewerblichen Dienstleister 27. Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung 28. Fachverband der persönlichen Dienstleister 29. Fachverband der Film- und Musikwirtschaft 3. Sparte Industrie 1. Fachverband Bergwerke und Stahl 2. Fachverband der Mineralölindustrie 3. Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
5 Fachverband der Glasindustrie 5. Fachverband der chemischen Industrie 6. Fachverband der Papierindustrie 7. Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton 8. (Aufgehoben durch Z 7 VBl WKÖ Nr 1/2014) 9. Fachverband der Bauindustrie 10. Fachverband der Holzindustrie 11. Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) 12. Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie 13. Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen 14. (Aufgehoben durch Z 8 VBl WKÖ Nr 1/2014) 15. Fachverband der NE-Metallindustrie 16. Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie 17. Fachverband der Fahrzeugindustrie 18. Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 4. Sparte Handel 1. Fachverband des Lebensmittelhandels 2. Fachverband der Tabaktrafikanten 3. Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben 4. Fachverband des Agrarhandels 5. Fachverband des Energiehandels 6. Fachverband des Markt-, Straßen- und Wanderhandels 7. Fachverband des Außenhandels 8. Fachverband des Handels mit Mode und Freizeitartikeln 9. Fachverband des Direktvertriebes 10. Fachverband des Papier- und Spielwarenhandels 11. Fachverband der Handelsagenten 12. Fachverband des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels 13. Fachverband des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels 14. Fachverband des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf 15. Fachverband des Fahrzeughandels 16. Fachverband des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels 17. Fachverband des Elektro- und Einrichtungsfachhandels 18. Fachverband des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels 19. (Aufgehoben durch Z 11 VBl WKÖ Nr 1/2014) 20. Fachverband der Versicherungsagenten 1. Fachverband der Banken und Bankiers 2. Fachverband der Sparkassen 3. Fachverband der Volksbanken 4. Fachverband der Raiffeisenbanken 5. Fachverband der Landes-Hypothekenbanken 6. Fachverband der Versicherungsunternehmen 7. Fachverband der Pensionskassen 5. Sparte Bank und Versicherung 6. Sparte Transport und Verkehr 1. Fachverband der Schienenbahnen 2. Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen 3. Fachverband der Seilbahnen
6 Fachverband der Spediteure 5. Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen 6. Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe 7. Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 8. Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen 7. Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft 1. Fachverband Gastronomie 2. Fachverband Hotellerie 3. Fachverband der Gesundheitsbetriebe 4. Fachverband der Reisebüros 5. Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe 6. Fachverband der Freizeit- und Sportbetriebe 8. Sparte Information und Consulting 1. Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement 2. Fachverband Finanzdienstleister 3. Fachverband Werbung und Marktkommunikation 4. Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie 5. Fachverband Ingenieurbüros 6. Fachverband Druck 7. Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder 8. Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft 9. Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 10. Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen Mehrere Fachgruppen (Fachvertretungen) innerhalb eines Fachverbandes 9. (1) Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. (2) Gemäß 15 Abs. 5 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006, kann aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom im Bereich folgender Landeskammern bei den angeführten Fachverbänden mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden:
7 - 7 - A. Wirtschaftskammer Wien Landessparte Gewerbe und Handwerk 1. Fachverband der Gesundheitsberufe ( 2 Z 18) a) Fachgruppe der Schuhmacher, umfassend: 1. Schuhmacher, 2. Maßschuhmacher, 3. Erzeuger serienmäßig hergestellter Schuhwaren, 4. Erzeuger orthopädischer Schuhe, 5. Erzeuger von Patschen und Filzschuhen, 6. Holzschuhmacher, 7. Oberteilherrichter und 8. Reparatur von Schuhen. b) Fachgruppe der Gesundheitsberufe, umfassend: 1. Augenoptiker, 2. Kontaktlinsenoptiker, 3. Hörgeräteakustiker, 4. Hersteller von künstlichen Augen aus Glas, 5. Orthopädietechniker, 6. Zahntechniker, 7. Bandagisten und 8. Miederwarenerzeuger. 2. Fachverband der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ( 2 Z 23) a) Fachgruppe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, umfassend: 1. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe sowie 2. Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice). b) Fachgruppe der Chemischen Gewerbe, umfassend: 1. Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, 2. Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Bioziden, 3. Seifensieder, ausgenommen die Herstellung von kosmetischen Artikeln (z.b. Toiletteseifen), 4. Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Reinigungs- und Pflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemisch-technischen Waren, Parfümeriewaren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern, Sprengpräparaten und Pyrotechnikartikeln, 5. Abfüller und Abpacker von chemisch-technischen Produkten, 6. Hersteller von Pflanzenschutz und Düngemitteln, 7. Hersteller von Haushaltschemikalien, 8. Hersteller von Arzneimitteln, 9. Pharmareferenten, 10. Wachswarenerzeugung, 11. Hersteller von Therapieergänzungsmitteln, 12. Verarbeiter von Erdölprodukten, 13. Waschmittel- und Textilhilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger waschaktiver Substanzen und Abfüller von Reinigungsmitteln, 14. Erzeuger pharmazeutischer Waren, 15. Chemische Laboratorien, 16. Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr, 17. Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation des Holzes), 18. Erzeuger von Medizinprodukten, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehören, sowie 19. Hersteller von kosmetischen Artikeln.
8 Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel 1. Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben ( 4 Z 3) a) Fachgruppe des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels, umfassend: 1. Einzelhandel mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Giften und Chemikalien sowie 2. Einzelhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren. b) Fachgruppe des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, umfassend: 1. Großhandel mit Arzneimitteln, 2. Arzneimitteldepositeure, 3. Großhandel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien, 4. Großhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren sowie 5. Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf. 2. Fachverband des Handels mit Mode und Freizeitartikeln ( 4 Z 8) a) Fachgruppe des Einzelhandels mit Mode- und Freizeitprodukten, umfassend den Einzelhandel mit: 1. Bekleidung und Textilien, 2. textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten, 3. Geweben, Gewebesäcken, 4. Kurzwaren, 5. Schuhen, 6. Leder und Schuhzubehör, 7. Sattlerbedarf, 8. Sportartikeln, 9. Fahrrädern, einschließlich Zubehör und Bestandteilen, 10. Booten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Motorboote, 11. Korbwaren und Kinderwagen, 12. Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, 13. Reiseandenken und 14. Devotionalien sowie 15. die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte). b) Fachgruppe des Großhandels mit Mode- und Freizeitprodukten, umfassend den Großhandel mit: 1. Bekleidung und Textilien, 2. textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten, 3. Geweben, Gewebesäcken, 4. Kurzwaren, 5. Schuhen, 6. Leder und Schuhzubehör, 7. Sattlerbedarf, 8. Sportartikeln, 9. Fahrrädern, einschließlich Zubehör und Bestandteilen, 10. Booten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Motorboote, 11. Korbwaren und Kinderwagen, 12. Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, 13. Reiseandenken und 14. Devotionalien.
9 Fachverband des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels ( 4 Z 12) a) Fachgruppe des Kunst-, Antiquitäten und Briefmarkenhandels, umfassend den Handel mit 1. Antiquitäten, Gemälden, Kunstgegenständen, Werken der Graphik und der Plastik, 2. Sammelstücken (wie beispielsweise Orden, historische Wertpapiere und Poststücke, Telefonwertkarten), 3. Briefmarken und philatelistischen Bedarfsgegenständen sowie 4. Medaillen, Münzen, numismatischen Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen. b) Fachgruppe des Juwelen- und Uhrenhandels, umfassend den Handel mit 1. Uhren, Uhrenbestandteilen und Uhrmacherbedarf, 2. Edelmetallen, Edelmetallwaren, Edelsteinen, Perlen, Korallen sowie Edelmetallplattierungen und Waren daraus sowie 3. Bedarfsgegenständen für Edelmetallschmiede. 4. Fachverband des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf ( 4 Z 14) a) Fachgruppe des Handels mit Computern und Bürosystemen, umfassend den Handel mit 1. Computern und 2. Bürosystemen, wie Telekommunikationssystemen und Zubehör. b) Fachgruppe des Handels mit Maschinen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf, umfassend den Handel mit 1. Landmaschinen, 2. motorisierten Garten-, Forst- und Kommunalgeräten einschließlich Zubehör, 3. Maschinen und Präzisionswerkzeugen für die Erzeugung sowie Be- und Verarbeitung von Materialien aller Art einschließlich Zubehör, 4. Maschinen für Versorgungsbetriebe (z.b. für Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Fernheizwerke), 5. Münzautomaten, 6. technischem Bedarf und industriellem Bedarf, 7. Sekundärrohstoffen, 8. Alt- und Abfallstoffen sowie 9. Recycling- und Entsorgungsprodukten. Landessparte Transport und Verkehr Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe ( 6 Z 6) a) Fachgruppe der Transporteure, umfassend Unternehmungen der konzessionierten Güterbeförderung mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs und b) Fachgruppe der Kleintransporteure, umfassend die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht kg nicht übersteigt. Landessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Fachverband Gastronomie ( 7 Z 1) a) Fachgruppe Gastronomie, umfassend: 1. Gasthäuser, 2. Restaurants, 3. Gasthöfe mit höchstens acht Gästebetten, 4. Rasthäuser (Raststätten) mit höchstens acht Gästebetten, 5. Weinlokale, Weinschenken, Heurigenbuffets (reglementiertes Gewerbe), 6. Bierlokale und Pubs, 7. Branntweinschenken, 8. Bars, Tanzlokale, Diskotheken, 9. Imbissstuben, Jausenstationen, Milchtrinkstuben, 10. Buffets aller Art (einschließlich Tankstellenbuffets, ausschließlich Buschenschankbuffets),
10 Kantinen, Werksküchen, Mensabetriebe, 12. Eissalons, 13. Lieferküchen, Partyservice, Catering, Herstellung von Speisen im Auftrag Dritter (Mietkoch) für nicht gastgewerbliche Auftraggeber sowie 14. freie Gewerbe der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken, wie - Würstelstände und Kebab-Stände, - Buschenschankbuffets, - Automatenausschank gemäß 111 Abs. 2 Z 6 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idf BGBl. I Nr. 68/2008, sowie - Schutzhütten ohne Beherbergung. b) Fachgruppe der Kaffeehäuser, umfassend: 1. Kaffeehäuser, 2. Kaffeerestaurants, 3. Espressobetriebe, Stehkaffeeschenken und Buffet-Espressi sowie 4. Kaffeekonditoreien. B. Wirtschaftskammer Oberösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. C. Wirtschaftskammer Salzburg Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. D. Wirtschaftskammer Steiermark Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel Fachverband des Agrarhandels ( 4 Z 4) a) Fachgruppe des Weinhandels, umfassend den Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung. b) Fachgruppe des Agrarhandels, umfassend: 1. Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten, 2. Handel mit Futtermitteln, 3. Handel mit Düngemitteln, 4. Handel mit Saaten und Samen, 5. Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel, 6. Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten, 7. Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh), 8. Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,
11 Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren), 10. Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen sowie 11. Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern. E. Wirtschaftskammer Niederösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel Fachverband des Agrarhandels ( 4 Z 4) a) Fachgruppe des Weinhandels, umfassend den Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung. b) Fachgruppe des Agrarhandels, umfassend: 1. Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten, 2. Handel mit Futtermitteln, 3. Handel mit Düngemitteln, 4. Handel mit Saaten und Samen, 5. Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel, 6. Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten, 7. Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh), 8. Handel mit Därmen und Fleischereibedarf, 9. Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren), 10. Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen sowie 11. Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern. F. Wirtschaftskammer Kärnten Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. G. Wirtschaftskammer Tirol Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. H. Wirtschaftskammer Vorarlberg Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter.
12 (Aufgehoben durch Z 16 VBl WKÖ Nr 1/2014). Landessparte Industrie I. Wirtschaftskammer Burgenland Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel Fachverband des Agrarhandels ( 4 Z 4) a) Fachgruppe des Weinhandels, umfassend den Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung. b) Fachgruppe des Agrarhandels, umfassend: 1. Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten, 2. Handel mit Futtermitteln, 3. Handel mit Düngemitteln, 4. Handel mit Saaten und Samen, 5. Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel, 6. Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten, 7. Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh), 8. Handel mit Därmen und Fleischereibedarf, 9. Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren), 10. Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen sowie 11. Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern. Errichtung von Fachverbänden gemäß 15 Abs. 3 WKG 10. Folgende Fachverbände werden aufgrund der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom , und gemäß 15 Abs. 3 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 idf BGBl I Nr. 78/2006, errichtet: 1. Sparte Gewerbe und Handwerk a) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) b) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) c) Fachverband der Kunststoffverarbeiter ( 2 Z 13) 2. Sparte Industrie a) Fachverband Bergwerke und Stahl ( 3 Z 1) b) Fachverband der Mineralölindustrie ( 3 Z 2) c) Fachverband der Stein- und keramischen Industrie( 3 Z 3) d) Fachverband der Glasindustrie ( 3 Z 4) e) Fachverband der chemischen Industrie ( 3 Z 5) f) Fachverband der Papierindustrie ( 3 Z 6) g) Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie ( 3 Z 7) h) Fachverband der Bauindustrie ( 3 Z 9) i) Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) ( 3 Z 11) j) Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie ( 3 Z 12)
13 k) Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen ( 3 Z 13) l) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) m) Fachverband der NE-Metallindustrie ( 3 Z 15) n) Fachverband der Fahrzeugindustrie ( 3 Z 17) o) Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie ( 3 Z 18) 3. Sparte Handel Fachverband des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels ( 4 Z 16) 4. Sparte Bank und Versicherung a) Fachverband der Banken und Bankiers ( 5 Z 1) b) Fachverband der Sparkassen ( 5 Z 2) c) Fachverband der Volksbanken ( 5 Z 3) d) Fachverband der Raiffeisenbanken ( 5 Z 4) e) Fachverband der Landes-Hypothekenbanken ( 5 Z 5) f) Fachverband der Versicherungsunternehmen ( 5 Z 6) g) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) 5. Sparte Transport und Verkehr a) Fachverband der Schienenbahnen ( 6 Z 1) b) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) c) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) d) Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs ( 6 Z 7) 6. Sparte Information und Consulting Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen ( 8 Z 10) Errichtung von Fachgruppen gemäß 15 Abs. 4 WKG 11. Gemäß 15 Abs. 4 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006, können aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom im Bereich folgender Fachverbände von den angeführten Landeskammern Fachgruppen errichtet werden: 1. Sparte Industrie a) Fachverband der Stein- und keramischen Industrie ( 3 Z 3) Wirtschaftskammer Niederösterreich b) Fachverband der chemischen Industrie ( 3 Z 5) Wirtschaftskammer Niederösterreich c) Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie ( 3 Z 12) Wirtschaftskammer Vorarlberg 2. Sparte Handel Fachverband des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels ( 4 Z 16) Wirtschaftskammer Wien 3. (Aufgehoben durch Art I Z 19 VBl WKÖ Nr 1/2014) Mitgliedschaft 12. Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich eines Fachverbandes (einer Fachgruppe) fallen, ist deren Mitglied. Rechtsnachfolge 13. (1) Die in den 2 bis 8 angeführten Fachverbände sind Gesamtrechtsnachfolger der Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien), die auf Grund der vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossenen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit
14 Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigten Fachorganisationsordnung errichtet wurden. Sie treten in alle deren Rechte und Pflichten ein. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen. (2) Wird eine im Bereich eines Fachverbandes bestehende Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Fachverband Gesamtrechtsnachfolger dieser Fachgruppe ist. 14. (1) Die Anordnung der Rechtsnachfolge gemäß 13 Abs. 1 bezieht sich einerseits auf jene Fachverbände, deren Bezeichnung unverändert bleibt, sowie auf die in den Absätzen 2 bis 37 dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Fälle. (2) Der Fachverband der Dachdecker, Glaser und Spengler ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Dachdecker und Pflasterer bezüglich der Berufsgruppe der Dachdecker, - des bisherigen Fachverbandes der Glaser sowie - des bisherigen Fachverbandes der Spengler und Kupferschmiede. (3) Der Fachverband der Maler und Tapezierer ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes Maler, Lackierer und Schilderhersteller und - des bisherigen Fachverbandes Tapezierer, Dekorateure und Sattler. (4) Der Fachverband der Bauhilfsgewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Bauhilfsgewerbe, - des bisherigen Fachverbandes der Dachdecker und Pflasterer bezüglich der Berufsgruppe der Pflasterer und - des bisherigen Fachverbandes der Bodenleger. (5) Der Fachverband der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Tischler und - des bisherigen Fachverbandes der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller. (6) Der Fachverband der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner. (7) Der Fachverband der Metalltechniker ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede und - des bisherigen Fachverbandes Metalldesign, Oberflächentechnik und Guss. (8) Der Fachverband der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik. (9) Der Fachverband der Kunsthandwerke ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher, - des bisherigen Fachverbandes der Musikinstrumentenerzeuger, - des bisherigen Fachverbandes der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes hinsichtlich der Berufsgruppe Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände. (10) Der Fachverband Mode und Bekleidungstechnik ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,
15 des bisherigen Fachverbandes der Bekleidungsgewerbe, - des bisherigen Fachverbandes der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und - des bisherigen Fachverbandes der Textilreiniger, Wäscher und Färber. (11) Der Fachverband der Gesundheitsberufe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, - des bisherigen Fachverbandes der Augenoptiker, Orthopädietechniker und Hörgeräteakustiker und - des bisherigen Fachverbandes der Zahntechniker. (12) Der Fachverband der Lebensmittelgewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Müller, - des bisherigen Fachverbandes der Bäcker, - des bisherigen Fachverbandes der Konditoren (Zuckerbäcker), - des bisherigen Fachverbandes der Fleischer und - des bisherigen Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe. (13) Der Fachverband der Berufsfotografen ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Fotografen. (14) Der Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Rauchfangkehrer und - des bisherigen Fachverbandes der Bestattung. (15) Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes mit Ausnahme der Berufsgruppe Erzeugung von kunstgewerblichen Gegenständen und - des bisherigen Fachverbandes Druck hinsichtlich der Übersetzungsbüros. (16) Der Fachverband Bergwerke und Stahl ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie. (17) Der Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie. (18) Der Fachverband der Film- und Musikindustrie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie. (19) Der Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der ledererzeugenden Industrie, - des bisherigen Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie, - des bisherigen Fachverbandes der Textilindustrie und - des bisherigen Fachverbandes der Bekleidungsindustrie. (20) Der Fachverband der Tabaktrafikanten ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes Tabaktrafikanten und - des bisherigen Fachverbandes der Lotterien hinsichtlich der Berufsgruppe der Lottokollekturen. (21) Der Fachverband des Agrarhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Agrarhandels und - des bisherigen Fachverbandes des Lebensmittelhandels hinsichtlich der Berufsgruppe des Großhandels mit Wild und Geflügel.
16 (22) Der Fachverband des Energiehandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Energiehandels und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Handels hinsichtlich der Berufsgruppe des Stromhandels. (23) Der Fachverband des Handels mit Mode und Freizeitartikeln ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Textilhandels, - des bisherigen Fachverbandes des Schuhhandels sowie - des bisherigen Fachverbandes des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels hinsichtlich der Berufsgruppen des Handels mit Kurz-, Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, Sportartikeln, Fahrrädern, einschließlich Zubehör und Bestandteilen, Booten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Motorboote, Korbwaren und Kinderwagen, Reiseandenken und Devotionalien. - des bisherigen Fachverbandes der Freizeitbetriebe hinsichtlich der Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte). (24) Der Fachverband des Papier- und Spielwarenhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Papierhandels sowie - des bisherigen Fachverbandes des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels hinsichtlich der Berufsgruppe des Handels mit Spielwaren. (25) Der Fachverband des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Eisen- und Hartwarenhandels und - des bisherigen Fachverbandes des Holz- und Baustoffhandels. (26) Der Fachverband des Elektro- und Einrichtungsfachhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Radio- und Elektrohandels, - des bisherigen Fachverbandes des Einrichtungsfachhandels und - des bisherigen Fachverbandes des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf hinsichtlich der Berufsgruppe des Handels mit Büromöbeln. (27) Der Fachverband des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Sekundärrohstoffhandels, Recycling und Entsorgung sowie - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Handels hinsichtlich der Berufsgruppe des Handels mit Altwaren (Trödler, Tandler). (28) Der Fachverband des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Versandhandels und der Warenhäuser und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Handels hinsichtlich der Handelsgewerbe, die nicht ausdrücklich oder dem Sinn nach einem anderen Fachverband des Handels angehören, und der Berufsgruppen des Handels mit zoologischen Artikeln und des Blumengroßhandels. (29) Der Fachverband der Banken und Bankiers ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Banken und Bankiers und - des bisherigen Fachverbandes der Lotterien hinsichtlich aller Berufsgruppen mit Ausnahme der Lottokollekturen. (30) Der Fachverband der Volksbanken ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch.
17 (31) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen und - des bisherigen Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. (32) Der Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Schifffahrtsunternehmungen, - des bisherigen Fachverbandes der Luftfahrtunternehmungen und - des bisherigen Fachverbandes der Autobusunternehmungen. (33) Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Fahrschulen und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Verkehrs. (34) Der Fachverband der Gesundheitsbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe und - des bisherigen Fachverbandes der Bäder mit Ausnahme der Berufsgruppe der Luft- Licht- und Sonnenbäder (Solarien). (35) Der Fachverband der Freizeit- und Sportbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Freizeitbetriebe hinsichtlich aller Berufsgruppen mit Ausnahme der Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte). - des bisherigen Fachverbandes der Bäder hinsichtlich der Berufsgruppe der Luft- Lichtund Sonnenbäder (Solarien). (36) Der Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Kultur- und Vergnügungsbetriebe und - des bisherigen Fachverbandes der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter. (37) Der Fachverband Ingenieurbüros ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Technischen Büros - Ingenieurbüros. 15. In den Beschlüssen der Landeskammern über die Errichtung von Fachgruppen gemäß 43 WKG wird die Rechtsnachfolge der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzung bestehenden Fachgruppen geregelt. 16. Soweit in dieser Fachorganisationsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Inkrafttreten 17. (1) Diese Fachorganisationsordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. (2) Die mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 1/2012, bewirkten Änderungen der Fachorganisationsordnung FOO treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (3) Anhang 1 Abschnitt IV. Z 1. und Anhang 1 Abschnitt IV. Z 3. lit. a) in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom , kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
18 Übergangsbestimmungen 18. (1) Errichtet eine Körperschaft, die aus der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Fachverbänden oder Fachgruppen (Fachvertretungen) hervorgegangen ist, einen Berufsgruppenausschuss gemäß 46 oder 49 WKG oder einen sonstigen Ausschuss gemäß 39 der Geschäftsordnung der Bundeskammer, der die Berufszweige einer der zusammengefassten Körperschaften umfasst, ist dessen Vorsitzender berechtigt, sich unter Beifügung eines auf die Berufsgruppe hinweisenden Zusatzes als Obmann (Gremialobmann, Innungsmeister) zu bezeichnen. (2) Das Recht gemäß Abs. 1 gebührt längstens bis zum Ende der auf die Erlassung dieser Satzung zweitfolgenden Funktionsperiode. (3) Das unbefugte Führen einer Funktionsbezeichnung nach Absatz 1 ist unzulässig. Unbefugt ist das Führen einer Funktionsbezeichnung nach Absatz 1 insbesondere dann, wenn es zur Irreführung geeignet ist. 19. (1) Die mit dem Inkrafttreten dieser Fachorganisationsordnung als errichtet geltenden Fachverbände ( 15 Abs. 7 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006) erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Konstituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Fachorganisationsordnung folgenden Funktionsperiode. (2) Bis zur Konstituierung der Ausschüsse der durch diese Fachorganisationsordnung errichteten Fachverbände bleiben die diesen entsprechenden, durch die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigte Fachorganisationsordnung errichteten Fachverbände bestehen (Art IV 3 BGBl. I Nr. 78/2006). 20. Die auf der Grundlage dieser Fachorganisationsordnung durch Beschlüsse gemäß 43 Abs. 1 WKG errichteten Fachgruppen entstehen zu den in diesen Beschlüssen angeordneten Zeitpunkten. Sie erlangen, sofern in diesen Beschlüssen nicht anderes angeordnet wird, ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Konstituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Fachorganisationsordnung folgenden Funktionsperiode. 21. Die in den 13 bis 15 angeordnete Rechtsnachfolge der durch diese Fachorganisationsordnung neu errichteten Fachverbände gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fachorganisationsordnung bestehenden Fachverbänden tritt mit der Konstituierung des jeweiligen Ausschusses der neu errichteten Fachverbände ein. Mit diesem Zeitpunkt verliert die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigte Fachorganisationsordnung jeweils in Ansehung der neu errichteten Fachverbände, deren Rechtsnachfolger durch die Konstituierung ihrer Ausschüsse handlungsfähig geworden sind, ihre Wirksamkeit, und die durch sie errichteten Fachverbände gehen unter. Außerkrafttreten 22. Mit 31. Dezember 2010 tritt die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigte Fachorganisationsordnung formell außer Kraft.
19 Artikel II 1. (1) Die in den Absätzen 3 bis 15 dieser Bestimmung angeführten Fachverbände sind Gesamtrechtsnachfolger der jeweiligen, bisher aufgrund der vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossenen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, genehmigten Fachorganisationsordnung, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/ 2008, zuletzt geändert durch den Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0245-I/3/2012, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, errichteten Fachverbände. Sie treten in alle deren Rechte und Pflichten ein. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen. (2) Wird eine im Bereich eines Fachverbandes bestehende Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Fachverband Gesamtrechtsnachfolger dieser Fachgruppe ist. (3) Der Fachverband der Bauhilfsgewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der Bauhilfsgewerbe und - des bisherigen Fachverbands der Steinmetze. (4) Der Fachverband der Fahrzeugtechnik ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der Kraftfahrzeugtechniker und - des bisherigen Fachverbands der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner. (5) Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender Berufszweige: 1. Adressenbüros, 2. Agrarunternehmer, 3. Berufsdetektive, 4. Bewachungsgewerbe, 5. Büroservice, 6. Call-Center, 7. Forstunternehmer, 8. Fundbüros, 9. Holzzerkleinerer, 10. Informationsdienste, 11. Medienbeobachter, 12. Patentausüber und verwerter, 13. Personaldienstleister wie Arbeitskräfteüberlasser und Arbeitskräftevermittler, 14. Sicherheitsfachkräfte und sicherheitstechnische Zentren, 15. Sprachdienstleister, 16. Tauchunternehmer, 17. Versandservice, 18. Zeichenbüros, 19. alle sonstigen gewerblichen Dienstleistungsunternehmungen sowie 20. alle sonstigen Gewerbe- und Handwerksunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes oder Handwerks angehören, und - des bisherigen Fachverbands der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen hinsichtlich der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärme-
20 leistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. (6) Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Film- und Musikindustrie. (7) Der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender Berufszweige: - Lebens- und Sozialberater, wie 1. Psychologische Berater, 2. Ernährungsberater, 3. Sportwissenschaftliche Berater, - Selbständige Personenbetreuer. (8) Der Fachverband der persönlichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender Berufszweige: - Astrologen, - Farb- und Typberater, - Hilfesteller, - Humanenergetiker (personenbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), - Lebensraum-Consulting (lebensraumbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), wie Radiästheten, - Partnervermittler, - Tierenergetiker (tierbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), - Tierpflegesalons, Tierpensionen, Tierbetreuer, Tiertrainer ausgenommen im Zusammenhang mit Pferden, - alle sonstigen persönlichen Dienstleistungsunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes und Handwerks angehören. (9) Der Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands der Papierverarbeitenden Industrie. (10) Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands Maschinen & Metallwaren und - des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie. (11) Der Fachverband des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf sowie - des bisherigen Fachverbands des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels hinsichtlich der Berufszweige des Handels mit Sekundärrohstoffen, mit Alt- und Abfallstoffen sowie mit Recycling- und Entsorgungsprodukten. (12) Der Fachverband des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels sowie - des bisherigen Fachverbands des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels hinsichtlich des Berufszweigs des Handels mit Altwaren. (13) Der Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie - des Fachverbands der Freizeit- und Sportbetriebe hinsichtlich der Berufszweige der Vermittlung von Dienstverträgen für unselbstständige Künstler (Künstleragenturen),
21 der Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstlermanagement), der Kartenbüros und der Vermittlung selbstständiger Begleitpersonen (Begleitagenturen). (14) Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft. (15) Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands Unternehmensberatung und Informationstechnologie. 2. In den Beschlüssen der Landeskammern über die Errichtung von Fachgruppen gemäß 43 WKG wird die Rechtsnachfolge der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzung bestehenden Fachgruppen geregelt. Inkrafttreten 3. Die Änderungen der Fachorganisationsordnung FOO in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom , kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 1/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Übergangsbestimmungen 4. (1) Errichtet eine Körperschaft, die aus der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Fachverbänden oder Fachgruppen (Fachvertretungen) hervorgegangen ist, einen Berufsgruppenausschuss gemäß 46 oder 49 WKG oder einen sonstigen Ausschuss gemäß 39 der Geschäftsordnung der Bundeskammer, der die Berufszweige einer der zusammengefassten Körperschaften umfasst, ist dessen Vorsitzender berechtigt, sich unter Beifügung eines auf die Berufsgruppe hinweisenden Zusatzes als Obmann (Gremialobmann, Innungsmeister) zu bezeichnen. (2) Das Recht gemäß Abs. 1 gebührt längstens bis zum Ende der auf die Erlassung dieser Novelle der Fachorganisationsordnung zweitfolgenden Funktionsperiode. (3) Das unbefugte Führen einer Funktionsbezeichnung nach Abs. 1 ist unzulässig. Unbefugt ist das Führen einer Funktionsbezeichnung nach Abs. 1 insbesondere dann, wenn es zur Irreführung geeignet ist. 5. (1) Die mit dem Inkrafttreten dieser Novelle der Fachorganisationsordnung als errichtet geltenden Fachverbände ( 15 Abs. 7 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2013) erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Konstituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Novelle der Fachorganisationsordnung folgenden Funktionsperiode. (2) Bis zur Konstituierung der Ausschüsse der durch diese Novelle der Fachorganisationsordnung errichteten Fachverbände bleiben die diesen entsprechenden, durch die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, genehmigte Fachorganisationsordnung, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2008, zuletzt geändert durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0245-I/3/2012, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, errichteten Fachverbände bestehen. 6. Die auf der Grundlage dieser Novelle durch Beschlüsse gemäß 43 Abs. 1 WKG errichteten Fachgruppen entstehen zu den in diesen Beschlüssen angeordneten Zeitpunkten. Sie erlangen, sofern in diesen Beschlüssen nicht anderes angeordnet wird, ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Kon-
22 stituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Fachorganisationsordnung folgende Funktionsperiode. 7. Die in den 1 und 2 dieses Art. II angeordnete Rechtsnachfolge der durch diese Novelle der Fachorganisationsordnung neu errichteten Fachverbände gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Fachverbänden tritt mit der Konstituierung des jeweiligen Ausschusses der neu errichteten Fachverbände ein. Mit diesem Zeitpunkt verliert die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, genehmigte Fachorganisationsordnung, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2008, zuletzt geändert durch den Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0245-I/3/2012, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, jeweils in Ansehung der durch sie errichteten Fachverbände, deren Rechtsnachfolger durch die Konstituierung ihrer Ausschüsse handlungsfähig geworden sind, ihre Wirksamkeit, und diese bisherigen Fachverbände gehen unter.
23 Anhang 1 zur Fachorganisationsordnung In den Wirkungsbereich der Fachverbände gemäß 2 bis 8 dieser Satzung fallen insbesondere folgende Berufszweige: I. Sparte Gewerbe und Handwerk 1. Fachverband Bau, umfassend: a) Baumeister, b) Maurermeister, c) Erdbeweger (Deichgräber), d) Erdbau sowie e) Betonbohren und -schneiden (Teilgewerbe). 2. (Aufgehoben durch Z 22 VBl WKÖ Nr 1/2014) 3. Fachverband der Dachdecker, Glaser und Spengler, umfassend: a) Dachdecker b) Glaser, wie 1. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, 2. Glasätzer, 3. Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, 4. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, 5. Glaserzeuger, 6. Glas- und Wachsperlenerzeuger, 7. Erzeuger von Edelsteinimitationen, 8. Glaswarenmontierer, 9. Glaserdiamantenfasser und -erzeuger sowie 10. Glasgraveure. c) Spengler, wie 1. Spengler und 2. Kupferschmiede. 4. Fachverband der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, umfassend: a) Töpfer, b) Hafner (Ofensetzer), c) Keramiker sowie d) Platten- und Fliesenleger. 5. Fachverband der Maler und Tapezierer, umfassend: a) Maler, wie 1. Maler und Anstreicher, 2. Lackierer, 3. Schilderhersteller, 4. Vergolder und Staffierer sowie 5. Bodenmarkierer. b) Tapezierer, wie 1. Tapezierer, 2. Dekorateure, 3. Nähen und Montieren von Vorhängen, 4. Segelmacher, 5. Zelterzeuger, 6. Sonnenschutzanlagenhersteller (Jalousien, Rollladen, Markisen), soweit sie nicht zum Fachverband der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe oder zum Fachverband der Metalltechniker gehören, 7. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer,
Anzahl der Fachgruppenmitglieder Quartalsstatistik 2. Quartal 2015
Anzahl der Fachgruppenmitglieder Quartalsstatistik 2. Quartal 2015 Stand: 30.06.2015 Sparte: Gewerbe und Handwerk Aktiv 101 - BI Bau 632 1050 2643 2011 1114 1868 1505 566 1778 13167 103 - BI Dachdecker,
Mehr15. KAMMERMITGLIEDER Wirtschaftskammermitglieder nach Bundesländern 1. Wirtschaftskammermitglieder insgesamt. Bundesland
15.0 Wirtschaftskammermitglieder nach Bundesländern 1 Bundesland Wirtschaftskammermitglieder insgesamt 1980 1990 2000 2010 2014 2015 2016 Burgenland 7.964 8.604 11.414 19.181 23.360 24.414 25.140 Kärnten
MehrLeistungs- und Strukturdaten 2016 nach Fachverbänden
Beschäftigte im Jahresdurchschnitt Teilzeit geringfügig Unternehmen Unselbständige Personalaufwand Erlöse und Erträge Umsatzerlöse Gewerbliche Wirtschaft 250.662 2.624.203 2.392.944 675.101 205.065 112.781.131
MehrBeschäftigte nach Sparten Anteile in %, Dezember STRUKTUR DER UNTERNEHMEN Unternehmen und Beschäftigte nach Sparten
14.0 Unternehmen und Beschäftigte nach Sparten 2017 1 2 Sparte Unternehmen Unselbständig Beschäftigte Anteil in % Anteil in % Stand: Dezember 2017 Gewerbe und Handwerk 239.900 45,3 650.994 27,3 Industrie
MehrBeschäftigte nach Sparten Anteile in %, Dezember 2015
14.0 Unternehmen und Beschäftigte nach Sparten 2015 1 2 Sparte Unternehmen Unselbständig Beschäftigte Anteil in % Anteil in % Gewerbe und Handwerk 206.138 42,7 605.104 27,0 Industrie 4.371 0,9 412.293
MehrZAHLEN - DATEN - FAKTEN
ZAHLEN - DATEN - FAKTEN Betriebsgrößen in der gewerblichen Wirtschaft nach der Beschäftigtenzahl per Ende Jänner 2012 Statistikreferat BETRIEBSGRÖSSEN IN DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT VORARLBERG NACH DER
MehrZAHLEN - DATEN - FAKTEN
ZAHLEN - DATEN - FAKTEN Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gewerblichen Wirtschaft Vorarlbergs Jahresdurchschnitt 2011 Statistikreferat Erläuterungen: Grundlage: Die vorliegende Statistik umfasst Mitgliedsunternehmen
MehrInformation zur Gewerbeanmeldung:
Information zur Gewerbeanmeldung: Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe (mit Ausnahme der Handelstätigkeiten, die Bestandteil eines reglementierten Gewerbes sind) gemäß 5 Abs. 2 GewO 1994 Ihre Gewerbeanmeldung
MehrUNSELBSTÄNDIG BESCHÄFTIGTE
UNSELBSTÄNDIG BESCHÄFTIGTE Zählungszeitpunkt: Juli 2016 Statistikreferat November 2016 Diese Broschüre ist im Statistikreferat der Wirtschaftskammer Wien erhältlich: Statistikreferat Wirtschaftskammer
MehrMITGLIEDERSTATISTIK Stichtag:
MITGLIEDERSTATISTIK 2016 Stichtag: 31.12.2016 Statistikreferat Februar 2017 Diese Broschüre ist im Statistikreferat der Wirtschaftskammer Wien erhältlich: Statistikreferat Wirtschaftskammer Wien Stubenring
MehrInformation zur Gewerbeanmeldung:
Information zur Gewerbeanmeldung: Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe (mit Ausnahme der Handelstätigkeiten, die Bestandteil eines reglementierten Gewerbes sind) gemäß 5 Abs. 2 GewO 1994 Ihre Gewerbeanmeldung
MehrFachgruppe: Berufsgruppe: Anzahl: SPARTE HANDEL 6065
SPARTE HANDEL 6065 wko.at/vlbg/handel 301 Fachgruppe des Lebensmittelhandels 583 wko.at/vlbg/301 01 Lebensmittel-Einzelhandel 171 02 Teilsortiment und Diskonter 6 03 Großhandel 42 04 Sonstige 359 05 Getränkehandel
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Name der Gesellschaft: Betriebsanschrift:. Tel.:. Fax:. EMail: Verantwortlicher gesetzlicher Vertreter
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Name der Gesellschaft: Betriebsanschrift: Tel.: Fax: EMail: Verantwortlicher gesetzlicher Vertreter
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 30. Juni 2008 Teil II 225. Verordnung: EU/EWR - Anerkennungsverordnung 225. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
MehrKonjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Österreich
Konjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Österreich 4. Quartal 2017 Tabellenband Wien, Dezember 2017 www.kmuforschung.ac.at Die Konjunkturbeobachtung im Gewerbe und Handwerk wird im Auftrag der Wirtschaftskammer
Mehr1. Kollektivvertragspartner
Beilage 1 zum Protokoll vom 23.11.2015 1. Kollektivvertragspartner Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der/dem Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe Bundesinnung der Berufsfotografen Bundesinnung
MehrKonjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Österreich
Konjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Österreich 3. Quartal 2018 Tabellenband Wien, September 2018 www.kmuforschung.ac.at Die Konjunkturbeobachtung im Gewerbe und Handwerk wird im Auftrag der Wirtschaftskammer
MehrWICHTIGSTE LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN (IN EURO) TIROL (STAND : 26. MAI 2004)
Angestellte Bäcker 1.10.2003 m 350,97 472,46 605,36 Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie 1.5.2004 m 517,-- 664,-- 825,-- Angestellte Bekleidungsindustrie 1.6.2004 m 381,08 496,72 669,03 874,70 * siehe KV
MehrListe der reglementierten Gewerbe
Liste der reglementierten Gewerbe Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994: 1. Arbeitsvermittlung 2. Augenoptik ( 3. Bäcker ( 4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung
MehrSparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung
Sparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes Bäcker Arbeiter: 4 1/3 Wochengrundlöhne Bau Bauhilfsgewerbe Brunnenmeister, Kunststeinerzeuger, Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz-
MehrKonjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Österreich
Konjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Österreich Gesamtjahr 2016 und 1. Quartal 2017 Tabellenband Wien, März 2017 www.kmuforschung.ac.at Die Konjunkturbeobachtung im Gewerbe und Handwerk wird im Auftrag
MehrGewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2012
Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2012 1 Erhebungsmethode Statistik der Arbeitskräfteüberlassung Im Jahr 2006 wurde eine neue Erhebungsmethode - ein Webportal für Arbeitskräfteüberlasser
MehrGewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013
Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Österreich im Jahr 2013 1 Erhebungsmethode Statistik der Arbeitskräfteüberlassung Im Jahr 2006 wurde eine neue Erhebungsmethode - ein Webportal für Arbeitskräfteüberlasser
MehrINFORMATION UND CONSULTING. S P A R T E N - U N D B R A N C H E N D A T E N Summary
INFORMATION UND CONSULTING S P A R T E N - U N D B R A N C H E N D A T E N Summary September 205 VORWORT Die vorliegende Zusammenstellung wird seit dem Jahr 2004 im Auftrag der Sparte Information und
MehrBESCHÄFTIGTENSTATISTIK Arbeitgeberbetriebe und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft. Unternehmerservice und Regionen
BESCHÄFTIGTENSTATISTIK 2017 Arbeitgeberbetriebe und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft Unternehmerservice und Regionen Oktober 2017 Beschäftigtenstatistik 2017 Beschäftigten- und Betriebsgrößenstatistik
MehrKonjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Steiermark
Konjunkturbericht - Gewerbe und Handwerk Steiermark 4. Quartal 2018 Tabellenband Wien, Jänner 2019 www.kmuforschung.ac.at Die Konjunkturbeobachtung im Gewerbe und Handwerk wird im Auftrag der Wirtschaftskammer
MehrBESCHÄFTIGTENSTATISTIK Arbeitgeberbetriebe und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft. Unternehmerservice und Regionen
BESCHÄFTIGTENSTATISTIK 2016 Arbeitgeberbetriebe und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft Unternehmerservice und Regionen November 2016 Beschäftigtenstatistik 2016 Beschäftigten- und Betriebsgrößenstatistik
MehrBESCHÄFTIGTENSTATISTIK Dienstgeberbetriebe, EPU und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft Tirols Oktober 2016
BESCHÄFTIGTENSTATISTIK 2016 Dienstgeberbetriebe, EPU und in der gewerblichen Wirtschaft Tirols Oktober 2016 Abteilung Wirtschaftspolitik und Strategie Vorsprung durch Information BESCHÄFTIGTENSTATISTIK
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1967 Ausgegeben am 22. September 1967 77. Stück 320. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern
MehrStatut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977
Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom
MehrANTRAG UM ANERKENNUNG gemäß 373c GewO 1994
ANTRAG UM ANERKENNUNG gemäß 373c GewO 1994 zur Begründung einer Niederlassung in Österreich An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung I/5a Stubenring 1 1011 Wien Nachname, Vorname:.
MehrLISTE der reglementierten Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994
LISTE der reglementierten Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994 1 / 5 Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994: 1. Arbeitsvermittlung 2. Augenoptik ( 3. Bäcker (
MehrFO Bezeichnung der Bemessungsgrundlage der Höhe: Nr Fachorganisationen Grundumlage 2014 / Hebesatz
SPARTE HANDEL 1 Grem. d. Lebensmittelhandels pro Berechtigung: Beschluss der Fachgruppentagung a) Einfachsortiment sowie eingeschränktes Handelsgewerbe 56,00 vom 8.9.2010 b) Gemischtwaren- Mehrfachsortimenter
MehrBeruf Zeilensumme M W Einzelhandel 906 197 709 Kraftfahrzeugtechnik 405 392 13 Bürokaufmann 344 57 287 Koch 324 243 81 Friseur 311 16 295 Tischlerei
Beruf Zeilensumme M W Einzelhandel 906 197 709 Kraftfahrzeugtechnik 405 392 13 Bürokaufmann 344 57 287 Koch 324 243 81 Friseur 316 295 Tischlerei 282 256 26 Maurer 260 259 1 Sanitär- und Klimatechniker
MehrBESCHÄFTIGTENSTATISTIK Dienstgeberbetriebe, EPU und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft Tirols. Oktober 2017
BESCHÄFTIGTENSTATISTIK 2017 Dienstgeberbetriebe, EPU und in der gewerblichen Wirtschaft Tirols Oktober 2017 Abteilung Wirtschaftspolitik und Strategie Vorsprung durch Information BESCHÄFTIGTENSTATISTIK
MehrINFORMATION UND CONSULTING. S P A R T E N - U N D B R A N C H E N D A T E N Summary
INFORMATION UND CONSULTING S P A R T E N - U N D B R A N C H E N D A T E N Summary September 204 VORWORT Die vorliegende Zusammenstellung wird seit dem Jahr 2004 im Auftrag der Sparte Information und
MehrBESCHÄFTIGTENSTATISTIK Dienstgeberbetriebe, EPU und Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft Tirols. Oktober 2018
BESCHÄFTIGTENSTATISTIK 2018 Dienstgeberbetriebe, EPU und in der gewerblichen Wirtschaft Tirols Oktober 2018 Abteilung Wirtschaftspolitik, Innovation und Strategie Vorsprung durch Information BESCHÄFTIGTENSTATISTIK
MehrListe des UTR-Zulassungsumfangs
Liste des UTR-Zulassungsumfangs NACE Bezeichnungen 15.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 15.61 Mahl- und Schälmühlen 15.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
MehrNr. 50/ Kärntner Wirtschaft. Grundumlagen Verlautbarungsteil I. der WKÖ. SPARTE GEWERBE UND HANDWERK
34 Grundumlagen 2018 Grundumlagen Grundumlagen der gesetzliche Hintergrund Die gesetzliche Basis für die Vorschreibung der Grundumlage ist 127 Wirtschaftskammergesetz (WKG) in Verbindung mit den entsprechenden
MehrBeilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss
Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung für eine Vereinbarung gemäß Art.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 04 Ausgegeben am 22. Jänner 04 Teil II 47. Verordnung: Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Nachname, Vorname: geb. am:. Staatsangehörigkeit:. Betriebsanschrift:. Tel.:. Fax:. EMail: An das
MehrPrüfungsgebühren 2019 für Meister- und Befähigungsprüfungen (ohne Raum- bzw. Werkstattkosten)
Prüfungsgebühren 2019 für Meister- und Befähigungsprüfungen (ohne Raum- bzw. Werkstattkosten) Das Gehalt der Bundesbediensteten, das für die Berechnung der Prüfungsgebühren herangezogen wird, wurde mit
MehrSprechtage in der Lehrlingsstelle Wien
Sprechtage in der Lehrlingsstelle Wien Sie beabsichtigen den Lehrabschluss nachzuholen und haben Fragen zum Ablauf einer Lehrabschlussprüfung? Bei uns sind Sie richtig! Die Referenten der Lehrlingsstelle
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Nachname, Vorname: geb. am.: Staatsangehörigkeit: Betriebsanschrift: Tel.: Fax: EMail: An das Bundesministerium
MehrEIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN IN ÖSTERREICH
STATISTIK AKTUELL Schriftenreihe der Inhouse GmbH Bereich Statistik EIN-PERSONEN-UNTERNEHMEN IN ÖSTERREICH Eine Strukturanalyse aus dem Jahr 2009 Petra Lang April 2010 IMPRESSUM: Herausgeber: Inhouse GmbH
MehrRegierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at
1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage
MehrZuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HAND- WERKS Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013 Abteilung Recht Berlin, im August
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 308 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Abgeltung stationärer
MehrPrüfungsgebühren 2018 für Meister- und Befähigungsprüfungen (ohne Raum- bzw. Werkstattkosten)
Prüfungsgebühren 2018 für Meister- und Befähigungsprüfungen (ohne Raum- bzw. Werkstattkosten) Das Gehalt der Bundesbediensteten, das für die Berechnung der Prüfungsgebühren herangezogen wird, wurde mit
MehrGrundsatzvereinbarung zum Mindestlohn von 1.000 Euro
Grundsatzvereinbarung zum Mindestlohn von 1.000 Euro Präambel Die unterzeichnenden Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen - bekennen sich zur Zielsetzung einer verstärkten Armutsbekämpfung,
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDer Huldigungszug der Berliner Innungen zum 25.Regierungsjubiläum von Kaiser Wilhelm II. Arne Schöfert
Der Huldigungszug der Berliner Innungen zum 25.Regierungsjubiläum von Kaiser Wilhelm II. Arne Schöfert Die Feierlichkeiten zum Regierungsjubiläum des letzten Kaisers 1913 gehörten zu den größten Veranstaltungen
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Name der Gesellschaft: Betriebsanschrift: Tel.: Fax: E-Mail: Verantwortlicher gesetzlicher Vertreter
MehrGRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrNTCS BRANCHENVERGLEICH
10/03/13 BMD Systemhaus GmbH, Steyr Die Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch BMD! INHALT VORBEREITUNGEN... 3 Hinterlegung der Vergleichsbranche... 3 Allgemeine Branche... 4 Vergleichsbranche...
MehrWie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?
Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine
MehrLehrabschlussprüfungen 2015 in Wien nach Quartal Lehrberuf Gesamt-Kandidaten Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3
Lehrabschlussprüfungen 2015 in Wien nach Quartal Lehrberuf Gesamt-Kandidaten Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent 26 26 Augenoptik 18 15 1 2 Bäcker 24 24 Bankkaufmann
MehrProjekt Lehrstellenakquise Wien in Kooperation mit WAFF
Projekt Lehrstellenakquise Wien in Kooperation mit WAFF Stand Februar 2012 Projekt Das Projekt LehrstellenberaterInnen ist eine gemeinsame Initiative von Wirtschaftskammer Wien und WAFF. Ziel des Projekts
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrFachgruppen- und Berufszweigverzeichnis mit Anzahl der Mitglieder
0 Landesinnung Bau Fachgruppen- und Berufszweigverzeichnis Burgenland insgesamt 0 Baumeister 0 Maurermeister 9 0 Baumeister (Ausführung) 0 Erdbau, Deichgräber 0 Abbruchunternehmer 0 Erdbau (Teilgewerbe)
MehrA.01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
BRANCHENCODES A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI A.01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten A.02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag A.03 Fischerei und Aquakultur B - BERGBAU UND GEWINNUNG
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrAnlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008
Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses
MehrUNTERNEHMENSNEUGRÜNDUNGEN IN ÖSTERREICH
UNTERNEHMENSNEUGRÜNDUNGEN IN ÖSTERREICH 1993-2003 Juli 2004 VORWORT Informationen über Unternehmensneugründungen sind in den Mitgliederevidenzen der Wirtschaftskammern nicht unmittelbar vorhanden. Die
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrGebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand
Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)
MehrGesamtvertrag Speichermedienvergütung Neue Medien
Gesamtverträge Gesamtvertrag Speichermedienvergütung Neue Medien Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrUnternehmensneugründungen in Österreich
Unternehmensneugründungen in Österreich 1993 2008 Juli 2009 VORWORT Informationen über Unternehmensneugründungen sind in den Mitgliederevidenzen der Wirtschaftskammern nicht unmittelbar vorhanden, da die
MehrFestsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen 3.
Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden (Ökostromverordnung 2005) Auf Grund des 11 des
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
Mehrüber die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort
Verordnung vom 12. Dezember 2006 Inkrafttreten: 01.01.2007 über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 101 des Gesetzes
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der
MehrAn das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.
~; //'; 4,, '': < 76/ME XIX. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Zl.20.588/1-11/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrTextgegenüberstellung
876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung
MehrBeschlussreifer Entwurf
Beschlussreifer Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrEinwohnergemeinde St. Stephan. VERORDNUNG über die TOURISMUSFÖRDERUNGSABGABE
Einwohnergemeinde St. Stephan VERORDNUNG über die TOURISMUSFÖRDERUNGSABGABE vom 4. April 2007 2 Verordnung über die Tourismusförderungsabgabe Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Reglement gelten,
MehrKurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
Mehr246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6
246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den
MehrGebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr
Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrDer Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 1, beschliesst:
Energie Wasser Bern Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 321 31 11, www.ewb.ch Gastarif Basiert auf SSSB 743.12 (Systematische Sammlung des Stadtrechts Bern) Gültig ab Januar 2010 Der Verwaltungsrat
MehrKurztitel Standard- und Muster-Verordnung 2000. Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 201/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2004. /Artikel/Anlage Anl.
Kurztitel Standard- und Muster-Verordnung 2000 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 201/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2004 /Artikel/Anlage Anl. 2 Inkrafttretensdatum 26.04.2003 Außerkrafttretensdatum
MehrSatzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
Mehr