FACHORGANISATIONSORDNUNG (FOO)

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1 FACHORGANISATIONSORDNUNG (FOO) Rechtsgrundlage: 15 Wirtschaftskammergesetz 1998 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 Beschluss: Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vom , Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Österreich vom , und Genehmigung: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0133-I/3/2012, vom , BMWFJ /0245-I/3/2012 und vom , BMWFJ /0097-I/3/2013 Kundmachung: Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2008, Nr. 2/2009, Nr. 1/2010, Nr. 1/2012, Nr. 2/2012 und Nr. 1/2014 Inkrafttreten: , , ,

2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Artikel I 1 Errichtung von Fachverbänden Sparte Gewerbe und Handwerk Sparte Industrie Sparte Handel Sparte Bank und Versicherung Sparte Transport und Verkehr Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Sparte Information und Consulting Mehrere Fachgruppen (Fachvertretungen) innerhalb eines Fachverbandes... 6 A. Wirtschaftskammer Wien... 7 Landessparte Gewerbe und Handwerk... 7 Landessparte Handel... 8 Landessparte Transport und Verkehr... 9 Landessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft... 9 B. Wirtschaftskammer Oberösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk C. Wirtschaftskammer Salzburg Landessparte Gewerbe und Handwerk D. Wirtschaftskammer Steiermark Landessparte Gewerbe und Handwerk Landessparte Handel E. Wirtschaftskammer Niederösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk Landessparte Handel F. Wirtschaftskammer Kärnten Landessparte Gewerbe und Handwerk G. Wirtschaftskammer Tirol Landessparte Gewerbe und Handwerk H. Wirtschaftskammer Vorarlberg Landessparte Gewerbe und Handwerk I. Wirtschaftskammer Burgenland Landessparte Gewerbe und Handwerk Landessparte Handel Errichtung von Fachverbänden gemäß 15 Abs. 3 WKG Errichtung von Fachgruppen gemäß 15 Abs. 4 WKG Mitgliedschaft Rechtsnachfolge Inkrafttreten Übergangsbestimmungen Außerkrafttreten Artikel II 1 und Inkrafttreten bis 7 Übergangsbestimmungen Anhang 1 zur Fachorganisationsordnung I. Sparte Gewerbe und Handwerk II. Sparte Industrie... 33

3 - 3 - III. Sparte Handel IV. Sparte Bank und Versicherung V. Sparte Transport und Verkehr VI. Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft VII. Sparte Information und Consulting Anhang 2 zur Fachorganisationsordnung gemäß 43 Abs 1 WKG I. Errichtungsbeschlüsse der Landeskammern II. Änderungsbeschlüsse der Landeskammern III. Bestätigungsbeschlüsse des Erweiterten Präsidiums der WKÖ... 49

4 - 4 - Artikel I Errichtung von Fachverbänden 1. (1) Die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen erfolgt auf Grund und nach den Bestimmungen der 14, 15, 43 und 47 des Bundesgesetzes über die Kammern der Gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006. (2) In den in der Spartenordnung (Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom , zur Kenntnis genommen mit Note des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ /5010-I/3/2004) festgelegten Bundessparten werden die in den 2-8 angeführten Fachverbände errichtet. (3) Dem Wirkungsbereich der in den 2-8 angeführten Fachverbände gehören insbesondere die in dem einen integrierenden Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang 1 angeführten Berufszweige an. 2. Sparte Gewerbe und Handwerk 1. Fachverband Bau 2. (Aufgehoben durch Z 2 VBl WKÖ Nr 1/2014) 3. Fachverband der Dachdecker, Glaser und Spengler 4. Fachverband der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker 5. Fachverband der Maler und Tapezierer 6. Fachverband der Bauhilfsgewerbe 7. Fachverband Holzbau 8. Fachverband der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe 9. (Aufgehoben durch Z 3 VBl WKÖ Nr 1/2014) 10. Fachverband der Metalltechniker 11. Fachverband der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker 12. Fachverband der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker 13. Fachverband der Kunststoffverarbeiter 14. Fachverband der Mechatroniker 15. Fachverband der Fahrzeugtechnik 16. Fachverband der Kunsthandwerke 17. Fachverband Mode und Bekleidungstechnik 18. Fachverband der Gesundheitsberufe 19. Fachverband der Lebensmittelgewerbe 20. Fachverband der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 21. Fachverband der Gärtner und Floristen 22. Fachverband der Berufsfotografen 23. Fachverband der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 24. Fachverband der Friseure 25. Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter 26. Fachverband der gewerblichen Dienstleister 27. Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung 28. Fachverband der persönlichen Dienstleister 29. Fachverband der Film- und Musikwirtschaft 3. Sparte Industrie 1. Fachverband Bergwerke und Stahl 2. Fachverband der Mineralölindustrie 3. Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

5 Fachverband der Glasindustrie 5. Fachverband der chemischen Industrie 6. Fachverband der Papierindustrie 7. Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton 8. (Aufgehoben durch Z 7 VBl WKÖ Nr 1/2014) 9. Fachverband der Bauindustrie 10. Fachverband der Holzindustrie 11. Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) 12. Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie 13. Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen 14. (Aufgehoben durch Z 8 VBl WKÖ Nr 1/2014) 15. Fachverband der NE-Metallindustrie 16. Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie 17. Fachverband der Fahrzeugindustrie 18. Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 4. Sparte Handel 1. Fachverband des Lebensmittelhandels 2. Fachverband der Tabaktrafikanten 3. Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben 4. Fachverband des Agrarhandels 5. Fachverband des Energiehandels 6. Fachverband des Markt-, Straßen- und Wanderhandels 7. Fachverband des Außenhandels 8. Fachverband des Handels mit Mode und Freizeitartikeln 9. Fachverband des Direktvertriebes 10. Fachverband des Papier- und Spielwarenhandels 11. Fachverband der Handelsagenten 12. Fachverband des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels 13. Fachverband des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels 14. Fachverband des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf 15. Fachverband des Fahrzeughandels 16. Fachverband des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels 17. Fachverband des Elektro- und Einrichtungsfachhandels 18. Fachverband des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels 19. (Aufgehoben durch Z 11 VBl WKÖ Nr 1/2014) 20. Fachverband der Versicherungsagenten 1. Fachverband der Banken und Bankiers 2. Fachverband der Sparkassen 3. Fachverband der Volksbanken 4. Fachverband der Raiffeisenbanken 5. Fachverband der Landes-Hypothekenbanken 6. Fachverband der Versicherungsunternehmen 7. Fachverband der Pensionskassen 5. Sparte Bank und Versicherung 6. Sparte Transport und Verkehr 1. Fachverband der Schienenbahnen 2. Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen 3. Fachverband der Seilbahnen

6 Fachverband der Spediteure 5. Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen 6. Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe 7. Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 8. Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen 7. Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft 1. Fachverband Gastronomie 2. Fachverband Hotellerie 3. Fachverband der Gesundheitsbetriebe 4. Fachverband der Reisebüros 5. Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe 6. Fachverband der Freizeit- und Sportbetriebe 8. Sparte Information und Consulting 1. Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement 2. Fachverband Finanzdienstleister 3. Fachverband Werbung und Marktkommunikation 4. Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie 5. Fachverband Ingenieurbüros 6. Fachverband Druck 7. Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder 8. Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft 9. Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 10. Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen Mehrere Fachgruppen (Fachvertretungen) innerhalb eines Fachverbandes 9. (1) Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. (2) Gemäß 15 Abs. 5 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006, kann aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom im Bereich folgender Landeskammern bei den angeführten Fachverbänden mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden:

7 - 7 - A. Wirtschaftskammer Wien Landessparte Gewerbe und Handwerk 1. Fachverband der Gesundheitsberufe ( 2 Z 18) a) Fachgruppe der Schuhmacher, umfassend: 1. Schuhmacher, 2. Maßschuhmacher, 3. Erzeuger serienmäßig hergestellter Schuhwaren, 4. Erzeuger orthopädischer Schuhe, 5. Erzeuger von Patschen und Filzschuhen, 6. Holzschuhmacher, 7. Oberteilherrichter und 8. Reparatur von Schuhen. b) Fachgruppe der Gesundheitsberufe, umfassend: 1. Augenoptiker, 2. Kontaktlinsenoptiker, 3. Hörgeräteakustiker, 4. Hersteller von künstlichen Augen aus Glas, 5. Orthopädietechniker, 6. Zahntechniker, 7. Bandagisten und 8. Miederwarenerzeuger. 2. Fachverband der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ( 2 Z 23) a) Fachgruppe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, umfassend: 1. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe sowie 2. Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice). b) Fachgruppe der Chemischen Gewerbe, umfassend: 1. Erzeuger von Farben und Lacken, Kunststoffen und Klebstoffen, 2. Erzeuger von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Bioziden, 3. Seifensieder, ausgenommen die Herstellung von kosmetischen Artikeln (z.b. Toiletteseifen), 4. Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Reinigungs- und Pflegemitteln, technischen Schmiermitteln, Metallputzmitteln und anderen chemisch-technischen Waren, Parfümeriewaren, Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern, Sprengpräparaten und Pyrotechnikartikeln, 5. Abfüller und Abpacker von chemisch-technischen Produkten, 6. Hersteller von Pflanzenschutz und Düngemitteln, 7. Hersteller von Haushaltschemikalien, 8. Hersteller von Arzneimitteln, 9. Pharmareferenten, 10. Wachswarenerzeugung, 11. Hersteller von Therapieergänzungsmitteln, 12. Verarbeiter von Erdölprodukten, 13. Waschmittel- und Textilhilfsmittelerzeuger sowie Erzeuger waschaktiver Substanzen und Abfüller von Reinigungsmitteln, 14. Erzeuger pharmazeutischer Waren, 15. Chemische Laboratorien, 16. Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr, 17. Unternehmer der Schwelchemie (Trockendestillation des Holzes), 18. Erzeuger von Medizinprodukten, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehören, sowie 19. Hersteller von kosmetischen Artikeln.

8 Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel 1. Fachverband des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben ( 4 Z 3) a) Fachgruppe des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels, umfassend: 1. Einzelhandel mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Giften und Chemikalien sowie 2. Einzelhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren. b) Fachgruppe des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, umfassend: 1. Großhandel mit Arzneimitteln, 2. Arzneimitteldepositeure, 3. Großhandel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien, 4. Großhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren sowie 5. Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf. 2. Fachverband des Handels mit Mode und Freizeitartikeln ( 4 Z 8) a) Fachgruppe des Einzelhandels mit Mode- und Freizeitprodukten, umfassend den Einzelhandel mit: 1. Bekleidung und Textilien, 2. textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten, 3. Geweben, Gewebesäcken, 4. Kurzwaren, 5. Schuhen, 6. Leder und Schuhzubehör, 7. Sattlerbedarf, 8. Sportartikeln, 9. Fahrrädern, einschließlich Zubehör und Bestandteilen, 10. Booten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Motorboote, 11. Korbwaren und Kinderwagen, 12. Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, 13. Reiseandenken und 14. Devotionalien sowie 15. die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte). b) Fachgruppe des Großhandels mit Mode- und Freizeitprodukten, umfassend den Großhandel mit: 1. Bekleidung und Textilien, 2. textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten, 3. Geweben, Gewebesäcken, 4. Kurzwaren, 5. Schuhen, 6. Leder und Schuhzubehör, 7. Sattlerbedarf, 8. Sportartikeln, 9. Fahrrädern, einschließlich Zubehör und Bestandteilen, 10. Booten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Motorboote, 11. Korbwaren und Kinderwagen, 12. Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, 13. Reiseandenken und 14. Devotionalien.

9 Fachverband des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels ( 4 Z 12) a) Fachgruppe des Kunst-, Antiquitäten und Briefmarkenhandels, umfassend den Handel mit 1. Antiquitäten, Gemälden, Kunstgegenständen, Werken der Graphik und der Plastik, 2. Sammelstücken (wie beispielsweise Orden, historische Wertpapiere und Poststücke, Telefonwertkarten), 3. Briefmarken und philatelistischen Bedarfsgegenständen sowie 4. Medaillen, Münzen, numismatischen Gegenständen und einschlägigen Bedarfsgegenständen. b) Fachgruppe des Juwelen- und Uhrenhandels, umfassend den Handel mit 1. Uhren, Uhrenbestandteilen und Uhrmacherbedarf, 2. Edelmetallen, Edelmetallwaren, Edelsteinen, Perlen, Korallen sowie Edelmetallplattierungen und Waren daraus sowie 3. Bedarfsgegenständen für Edelmetallschmiede. 4. Fachverband des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf ( 4 Z 14) a) Fachgruppe des Handels mit Computern und Bürosystemen, umfassend den Handel mit 1. Computern und 2. Bürosystemen, wie Telekommunikationssystemen und Zubehör. b) Fachgruppe des Handels mit Maschinen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf, umfassend den Handel mit 1. Landmaschinen, 2. motorisierten Garten-, Forst- und Kommunalgeräten einschließlich Zubehör, 3. Maschinen und Präzisionswerkzeugen für die Erzeugung sowie Be- und Verarbeitung von Materialien aller Art einschließlich Zubehör, 4. Maschinen für Versorgungsbetriebe (z.b. für Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Fernheizwerke), 5. Münzautomaten, 6. technischem Bedarf und industriellem Bedarf, 7. Sekundärrohstoffen, 8. Alt- und Abfallstoffen sowie 9. Recycling- und Entsorgungsprodukten. Landessparte Transport und Verkehr Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe ( 6 Z 6) a) Fachgruppe der Transporteure, umfassend Unternehmungen der konzessionierten Güterbeförderung mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs und b) Fachgruppe der Kleintransporteure, umfassend die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht kg nicht übersteigt. Landessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Fachverband Gastronomie ( 7 Z 1) a) Fachgruppe Gastronomie, umfassend: 1. Gasthäuser, 2. Restaurants, 3. Gasthöfe mit höchstens acht Gästebetten, 4. Rasthäuser (Raststätten) mit höchstens acht Gästebetten, 5. Weinlokale, Weinschenken, Heurigenbuffets (reglementiertes Gewerbe), 6. Bierlokale und Pubs, 7. Branntweinschenken, 8. Bars, Tanzlokale, Diskotheken, 9. Imbissstuben, Jausenstationen, Milchtrinkstuben, 10. Buffets aller Art (einschließlich Tankstellenbuffets, ausschließlich Buschenschankbuffets),

10 Kantinen, Werksküchen, Mensabetriebe, 12. Eissalons, 13. Lieferküchen, Partyservice, Catering, Herstellung von Speisen im Auftrag Dritter (Mietkoch) für nicht gastgewerbliche Auftraggeber sowie 14. freie Gewerbe der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken, wie - Würstelstände und Kebab-Stände, - Buschenschankbuffets, - Automatenausschank gemäß 111 Abs. 2 Z 6 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idf BGBl. I Nr. 68/2008, sowie - Schutzhütten ohne Beherbergung. b) Fachgruppe der Kaffeehäuser, umfassend: 1. Kaffeehäuser, 2. Kaffeerestaurants, 3. Espressobetriebe, Stehkaffeeschenken und Buffet-Espressi sowie 4. Kaffeekonditoreien. B. Wirtschaftskammer Oberösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. C. Wirtschaftskammer Salzburg Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. D. Wirtschaftskammer Steiermark Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel Fachverband des Agrarhandels ( 4 Z 4) a) Fachgruppe des Weinhandels, umfassend den Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung. b) Fachgruppe des Agrarhandels, umfassend: 1. Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten, 2. Handel mit Futtermitteln, 3. Handel mit Düngemitteln, 4. Handel mit Saaten und Samen, 5. Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel, 6. Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten, 7. Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh), 8. Handel mit Därmen und Fleischereibedarf,

11 Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren), 10. Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen sowie 11. Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern. E. Wirtschaftskammer Niederösterreich Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel Fachverband des Agrarhandels ( 4 Z 4) a) Fachgruppe des Weinhandels, umfassend den Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung. b) Fachgruppe des Agrarhandels, umfassend: 1. Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten, 2. Handel mit Futtermitteln, 3. Handel mit Düngemitteln, 4. Handel mit Saaten und Samen, 5. Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel, 6. Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten, 7. Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh), 8. Handel mit Därmen und Fleischereibedarf, 9. Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren), 10. Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen sowie 11. Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern. F. Wirtschaftskammer Kärnten Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. G. Wirtschaftskammer Tirol Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. H. Wirtschaftskammer Vorarlberg Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter.

12 (Aufgehoben durch Z 16 VBl WKÖ Nr 1/2014). Landessparte Industrie I. Wirtschaftskammer Burgenland Landessparte Gewerbe und Handwerk Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ( 2 Z 25) a) Fachgruppe der Rauchfangkehrer, b) Fachgruppe der Bestatter. Landessparte Handel Fachverband des Agrarhandels ( 4 Z 4) a) Fachgruppe des Weinhandels, umfassend den Handel mit Wein und Weinmost, Spirituosen, Obstwein und Obstmost, Maische sowie Weintrauben zur Weinerzeugung. b) Fachgruppe des Agrarhandels, umfassend: 1. Handel mit Getreide und Getreideschälprodukten, 2. Handel mit Futtermitteln, 3. Handel mit Düngemitteln, 4. Handel mit Saaten und Samen, 5. Großhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln und Zwiebel, 6. Handel mit sonstigen landwirtschaftlichen Produkten, 7. Handel (einschließlich Agentur- und Kommissionshandel) mit Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh), 8. Handel mit Därmen und Fleischereibedarf, 9. Großhandel mit Fleisch (frisch oder gefroren), 10. Handel mit Häuten, Rauhwaren und Fellen sowie 11. Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern. Errichtung von Fachverbänden gemäß 15 Abs. 3 WKG 10. Folgende Fachverbände werden aufgrund der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom , und gemäß 15 Abs. 3 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 idf BGBl I Nr. 78/2006, errichtet: 1. Sparte Gewerbe und Handwerk a) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) b) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) c) Fachverband der Kunststoffverarbeiter ( 2 Z 13) 2. Sparte Industrie a) Fachverband Bergwerke und Stahl ( 3 Z 1) b) Fachverband der Mineralölindustrie ( 3 Z 2) c) Fachverband der Stein- und keramischen Industrie( 3 Z 3) d) Fachverband der Glasindustrie ( 3 Z 4) e) Fachverband der chemischen Industrie ( 3 Z 5) f) Fachverband der Papierindustrie ( 3 Z 6) g) Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie ( 3 Z 7) h) Fachverband der Bauindustrie ( 3 Z 9) i) Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) ( 3 Z 11) j) Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie ( 3 Z 12)

13 k) Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen ( 3 Z 13) l) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) m) Fachverband der NE-Metallindustrie ( 3 Z 15) n) Fachverband der Fahrzeugindustrie ( 3 Z 17) o) Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie ( 3 Z 18) 3. Sparte Handel Fachverband des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels ( 4 Z 16) 4. Sparte Bank und Versicherung a) Fachverband der Banken und Bankiers ( 5 Z 1) b) Fachverband der Sparkassen ( 5 Z 2) c) Fachverband der Volksbanken ( 5 Z 3) d) Fachverband der Raiffeisenbanken ( 5 Z 4) e) Fachverband der Landes-Hypothekenbanken ( 5 Z 5) f) Fachverband der Versicherungsunternehmen ( 5 Z 6) g) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) 5. Sparte Transport und Verkehr a) Fachverband der Schienenbahnen ( 6 Z 1) b) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) c) (Aufgehoben durch Z 17 VBl WKÖ Nr 1/2014) d) Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs ( 6 Z 7) 6. Sparte Information und Consulting Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen ( 8 Z 10) Errichtung von Fachgruppen gemäß 15 Abs. 4 WKG 11. Gemäß 15 Abs. 4 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006, können aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom im Bereich folgender Fachverbände von den angeführten Landeskammern Fachgruppen errichtet werden: 1. Sparte Industrie a) Fachverband der Stein- und keramischen Industrie ( 3 Z 3) Wirtschaftskammer Niederösterreich b) Fachverband der chemischen Industrie ( 3 Z 5) Wirtschaftskammer Niederösterreich c) Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie ( 3 Z 12) Wirtschaftskammer Vorarlberg 2. Sparte Handel Fachverband des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels ( 4 Z 16) Wirtschaftskammer Wien 3. (Aufgehoben durch Art I Z 19 VBl WKÖ Nr 1/2014) Mitgliedschaft 12. Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich eines Fachverbandes (einer Fachgruppe) fallen, ist deren Mitglied. Rechtsnachfolge 13. (1) Die in den 2 bis 8 angeführten Fachverbände sind Gesamtrechtsnachfolger der Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien), die auf Grund der vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossenen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit

14 Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigten Fachorganisationsordnung errichtet wurden. Sie treten in alle deren Rechte und Pflichten ein. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen. (2) Wird eine im Bereich eines Fachverbandes bestehende Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Fachverband Gesamtrechtsnachfolger dieser Fachgruppe ist. 14. (1) Die Anordnung der Rechtsnachfolge gemäß 13 Abs. 1 bezieht sich einerseits auf jene Fachverbände, deren Bezeichnung unverändert bleibt, sowie auf die in den Absätzen 2 bis 37 dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Fälle. (2) Der Fachverband der Dachdecker, Glaser und Spengler ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Dachdecker und Pflasterer bezüglich der Berufsgruppe der Dachdecker, - des bisherigen Fachverbandes der Glaser sowie - des bisherigen Fachverbandes der Spengler und Kupferschmiede. (3) Der Fachverband der Maler und Tapezierer ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes Maler, Lackierer und Schilderhersteller und - des bisherigen Fachverbandes Tapezierer, Dekorateure und Sattler. (4) Der Fachverband der Bauhilfsgewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Bauhilfsgewerbe, - des bisherigen Fachverbandes der Dachdecker und Pflasterer bezüglich der Berufsgruppe der Pflasterer und - des bisherigen Fachverbandes der Bodenleger. (5) Der Fachverband der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Tischler und - des bisherigen Fachverbandes der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller. (6) Der Fachverband der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner. (7) Der Fachverband der Metalltechniker ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede und - des bisherigen Fachverbandes Metalldesign, Oberflächentechnik und Guss. (8) Der Fachverband der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik. (9) Der Fachverband der Kunsthandwerke ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher, - des bisherigen Fachverbandes der Musikinstrumentenerzeuger, - des bisherigen Fachverbandes der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes hinsichtlich der Berufsgruppe Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände. (10) Der Fachverband Mode und Bekleidungstechnik ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler,

15 des bisherigen Fachverbandes der Bekleidungsgewerbe, - des bisherigen Fachverbandes der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und - des bisherigen Fachverbandes der Textilreiniger, Wäscher und Färber. (11) Der Fachverband der Gesundheitsberufe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, - des bisherigen Fachverbandes der Augenoptiker, Orthopädietechniker und Hörgeräteakustiker und - des bisherigen Fachverbandes der Zahntechniker. (12) Der Fachverband der Lebensmittelgewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Müller, - des bisherigen Fachverbandes der Bäcker, - des bisherigen Fachverbandes der Konditoren (Zuckerbäcker), - des bisherigen Fachverbandes der Fleischer und - des bisherigen Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe. (13) Der Fachverband der Berufsfotografen ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Fotografen. (14) Der Fachverband der Rauchfangkehrer und der Bestatter ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Rauchfangkehrer und - des bisherigen Fachverbandes der Bestattung. (15) Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes mit Ausnahme der Berufsgruppe Erzeugung von kunstgewerblichen Gegenständen und - des bisherigen Fachverbandes Druck hinsichtlich der Übersetzungsbüros. (16) Der Fachverband Bergwerke und Stahl ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie. (17) Der Fachverband der Papierverarbeitenden Industrie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie. (18) Der Fachverband der Film- und Musikindustrie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie. (19) Der Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der ledererzeugenden Industrie, - des bisherigen Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie, - des bisherigen Fachverbandes der Textilindustrie und - des bisherigen Fachverbandes der Bekleidungsindustrie. (20) Der Fachverband der Tabaktrafikanten ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes Tabaktrafikanten und - des bisherigen Fachverbandes der Lotterien hinsichtlich der Berufsgruppe der Lottokollekturen. (21) Der Fachverband des Agrarhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Agrarhandels und - des bisherigen Fachverbandes des Lebensmittelhandels hinsichtlich der Berufsgruppe des Großhandels mit Wild und Geflügel.

16 (22) Der Fachverband des Energiehandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Energiehandels und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Handels hinsichtlich der Berufsgruppe des Stromhandels. (23) Der Fachverband des Handels mit Mode und Freizeitartikeln ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Textilhandels, - des bisherigen Fachverbandes des Schuhhandels sowie - des bisherigen Fachverbandes des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels hinsichtlich der Berufsgruppen des Handels mit Kurz-, Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, Sportartikeln, Fahrrädern, einschließlich Zubehör und Bestandteilen, Booten, einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Motorboote, Korbwaren und Kinderwagen, Reiseandenken und Devotionalien. - des bisherigen Fachverbandes der Freizeitbetriebe hinsichtlich der Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte). (24) Der Fachverband des Papier- und Spielwarenhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Papierhandels sowie - des bisherigen Fachverbandes des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels hinsichtlich der Berufsgruppe des Handels mit Spielwaren. (25) Der Fachverband des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Eisen- und Hartwarenhandels und - des bisherigen Fachverbandes des Holz- und Baustoffhandels. (26) Der Fachverband des Elektro- und Einrichtungsfachhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Radio- und Elektrohandels, - des bisherigen Fachverbandes des Einrichtungsfachhandels und - des bisherigen Fachverbandes des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf hinsichtlich der Berufsgruppe des Handels mit Büromöbeln. (27) Der Fachverband des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Sekundärrohstoffhandels, Recycling und Entsorgung sowie - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Handels hinsichtlich der Berufsgruppe des Handels mit Altwaren (Trödler, Tandler). (28) Der Fachverband des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes des Versandhandels und der Warenhäuser und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Handels hinsichtlich der Handelsgewerbe, die nicht ausdrücklich oder dem Sinn nach einem anderen Fachverband des Handels angehören, und der Berufsgruppen des Handels mit zoologischen Artikeln und des Blumengroßhandels. (29) Der Fachverband der Banken und Bankiers ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Banken und Bankiers und - des bisherigen Fachverbandes der Lotterien hinsichtlich aller Berufsgruppen mit Ausnahme der Lottokollekturen. (30) Der Fachverband der Volksbanken ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch.

17 (31) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen und - des bisherigen Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. (32) Der Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Schifffahrtsunternehmungen, - des bisherigen Fachverbandes der Luftfahrtunternehmungen und - des bisherigen Fachverbandes der Autobusunternehmungen. (33) Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Fahrschulen und - des bisherigen Allgemeinen Fachverbandes des Verkehrs. (34) Der Fachverband der Gesundheitsbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe und - des bisherigen Fachverbandes der Bäder mit Ausnahme der Berufsgruppe der Luft- Licht- und Sonnenbäder (Solarien). (35) Der Fachverband der Freizeit- und Sportbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Freizeitbetriebe hinsichtlich aller Berufsgruppen mit Ausnahme der Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte). - des bisherigen Fachverbandes der Bäder hinsichtlich der Berufsgruppe der Luft- Lichtund Sonnenbäder (Solarien). (36) Der Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbandes der Kultur- und Vergnügungsbetriebe und - des bisherigen Fachverbandes der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter. (37) Der Fachverband Ingenieurbüros ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Technischen Büros - Ingenieurbüros. 15. In den Beschlüssen der Landeskammern über die Errichtung von Fachgruppen gemäß 43 WKG wird die Rechtsnachfolge der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzung bestehenden Fachgruppen geregelt. 16. Soweit in dieser Fachorganisationsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Inkrafttreten 17. (1) Diese Fachorganisationsordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. (2) Die mit Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 1/2012, bewirkten Änderungen der Fachorganisationsordnung FOO treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (3) Anhang 1 Abschnitt IV. Z 1. und Anhang 1 Abschnitt IV. Z 3. lit. a) in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom , kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

18 Übergangsbestimmungen 18. (1) Errichtet eine Körperschaft, die aus der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Fachverbänden oder Fachgruppen (Fachvertretungen) hervorgegangen ist, einen Berufsgruppenausschuss gemäß 46 oder 49 WKG oder einen sonstigen Ausschuss gemäß 39 der Geschäftsordnung der Bundeskammer, der die Berufszweige einer der zusammengefassten Körperschaften umfasst, ist dessen Vorsitzender berechtigt, sich unter Beifügung eines auf die Berufsgruppe hinweisenden Zusatzes als Obmann (Gremialobmann, Innungsmeister) zu bezeichnen. (2) Das Recht gemäß Abs. 1 gebührt längstens bis zum Ende der auf die Erlassung dieser Satzung zweitfolgenden Funktionsperiode. (3) Das unbefugte Führen einer Funktionsbezeichnung nach Absatz 1 ist unzulässig. Unbefugt ist das Führen einer Funktionsbezeichnung nach Absatz 1 insbesondere dann, wenn es zur Irreführung geeignet ist. 19. (1) Die mit dem Inkrafttreten dieser Fachorganisationsordnung als errichtet geltenden Fachverbände ( 15 Abs. 7 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2006) erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Konstituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Fachorganisationsordnung folgenden Funktionsperiode. (2) Bis zur Konstituierung der Ausschüsse der durch diese Fachorganisationsordnung errichteten Fachverbände bleiben die diesen entsprechenden, durch die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigte Fachorganisationsordnung errichteten Fachverbände bestehen (Art IV 3 BGBl. I Nr. 78/2006). 20. Die auf der Grundlage dieser Fachorganisationsordnung durch Beschlüsse gemäß 43 Abs. 1 WKG errichteten Fachgruppen entstehen zu den in diesen Beschlüssen angeordneten Zeitpunkten. Sie erlangen, sofern in diesen Beschlüssen nicht anderes angeordnet wird, ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Konstituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Fachorganisationsordnung folgenden Funktionsperiode. 21. Die in den 13 bis 15 angeordnete Rechtsnachfolge der durch diese Fachorganisationsordnung neu errichteten Fachverbände gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fachorganisationsordnung bestehenden Fachverbänden tritt mit der Konstituierung des jeweiligen Ausschusses der neu errichteten Fachverbände ein. Mit diesem Zeitpunkt verliert die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigte Fachorganisationsordnung jeweils in Ansehung der neu errichteten Fachverbände, deren Rechtsnachfolger durch die Konstituierung ihrer Ausschüsse handlungsfähig geworden sind, ihre Wirksamkeit, und die durch sie errichteten Fachverbände gehen unter. Außerkrafttreten 22. Mit 31. Dezember 2010 tritt die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Note vom , GZ /5010-I/3/2004, genehmigte Fachorganisationsordnung formell außer Kraft.

19 Artikel II 1. (1) Die in den Absätzen 3 bis 15 dieser Bestimmung angeführten Fachverbände sind Gesamtrechtsnachfolger der jeweiligen, bisher aufgrund der vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossenen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, genehmigten Fachorganisationsordnung, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/ 2008, zuletzt geändert durch den Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0245-I/3/2012, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, errichteten Fachverbände. Sie treten in alle deren Rechte und Pflichten ein. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen. (2) Wird eine im Bereich eines Fachverbandes bestehende Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Fachverband Gesamtrechtsnachfolger dieser Fachgruppe ist. (3) Der Fachverband der Bauhilfsgewerbe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der Bauhilfsgewerbe und - des bisherigen Fachverbands der Steinmetze. (4) Der Fachverband der Fahrzeugtechnik ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der Kraftfahrzeugtechniker und - des bisherigen Fachverbands der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner. (5) Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender Berufszweige: 1. Adressenbüros, 2. Agrarunternehmer, 3. Berufsdetektive, 4. Bewachungsgewerbe, 5. Büroservice, 6. Call-Center, 7. Forstunternehmer, 8. Fundbüros, 9. Holzzerkleinerer, 10. Informationsdienste, 11. Medienbeobachter, 12. Patentausüber und verwerter, 13. Personaldienstleister wie Arbeitskräfteüberlasser und Arbeitskräftevermittler, 14. Sicherheitsfachkräfte und sicherheitstechnische Zentren, 15. Sprachdienstleister, 16. Tauchunternehmer, 17. Versandservice, 18. Zeichenbüros, 19. alle sonstigen gewerblichen Dienstleistungsunternehmungen sowie 20. alle sonstigen Gewerbe- und Handwerksunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes oder Handwerks angehören, und - des bisherigen Fachverbands der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen hinsichtlich der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärme-

20 leistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. (6) Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbandes der Film- und Musikindustrie. (7) Der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender Berufszweige: - Lebens- und Sozialberater, wie 1. Psychologische Berater, 2. Ernährungsberater, 3. Sportwissenschaftliche Berater, - Selbständige Personenbetreuer. (8) Der Fachverband der persönlichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender Berufszweige: - Astrologen, - Farb- und Typberater, - Hilfesteller, - Humanenergetiker (personenbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), - Lebensraum-Consulting (lebensraumbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), wie Radiästheten, - Partnervermittler, - Tierenergetiker (tierbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), - Tierpflegesalons, Tierpensionen, Tierbetreuer, Tiertrainer ausgenommen im Zusammenhang mit Pferden, - alle sonstigen persönlichen Dienstleistungsunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes und Handwerks angehören. (9) Der Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands der Papierverarbeitenden Industrie. (10) Der Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands Maschinen & Metallwaren und - des bisherigen Fachverbands der Gießereiindustrie. (11) Der Fachverband des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf sowie - des bisherigen Fachverbands des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels hinsichtlich der Berufszweige des Handels mit Sekundärrohstoffen, mit Alt- und Abfallstoffen sowie mit Recycling- und Entsorgungsprodukten. (12) Der Fachverband des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels sowie - des bisherigen Fachverbands des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels hinsichtlich des Berufszweigs des Handels mit Altwaren. (13) Der Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe ist Rechtsnachfolger - des bisherigen Fachverbands der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie - des Fachverbands der Freizeit- und Sportbetriebe hinsichtlich der Berufszweige der Vermittlung von Dienstverträgen für unselbstständige Künstler (Künstleragenturen),

21 der Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstlermanagement), der Kartenbüros und der Vermittlung selbstständiger Begleitpersonen (Begleitagenturen). (14) Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft. (15) Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands Unternehmensberatung und Informationstechnologie. 2. In den Beschlüssen der Landeskammern über die Errichtung von Fachgruppen gemäß 43 WKG wird die Rechtsnachfolge der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzung bestehenden Fachgruppen geregelt. Inkrafttreten 3. Die Änderungen der Fachorganisationsordnung FOO in der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom , kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 1/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Übergangsbestimmungen 4. (1) Errichtet eine Körperschaft, die aus der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Fachverbänden oder Fachgruppen (Fachvertretungen) hervorgegangen ist, einen Berufsgruppenausschuss gemäß 46 oder 49 WKG oder einen sonstigen Ausschuss gemäß 39 der Geschäftsordnung der Bundeskammer, der die Berufszweige einer der zusammengefassten Körperschaften umfasst, ist dessen Vorsitzender berechtigt, sich unter Beifügung eines auf die Berufsgruppe hinweisenden Zusatzes als Obmann (Gremialobmann, Innungsmeister) zu bezeichnen. (2) Das Recht gemäß Abs. 1 gebührt längstens bis zum Ende der auf die Erlassung dieser Novelle der Fachorganisationsordnung zweitfolgenden Funktionsperiode. (3) Das unbefugte Führen einer Funktionsbezeichnung nach Abs. 1 ist unzulässig. Unbefugt ist das Führen einer Funktionsbezeichnung nach Abs. 1 insbesondere dann, wenn es zur Irreführung geeignet ist. 5. (1) Die mit dem Inkrafttreten dieser Novelle der Fachorganisationsordnung als errichtet geltenden Fachverbände ( 15 Abs. 7 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2013) erlangen ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Konstituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Novelle der Fachorganisationsordnung folgenden Funktionsperiode. (2) Bis zur Konstituierung der Ausschüsse der durch diese Novelle der Fachorganisationsordnung errichteten Fachverbände bleiben die diesen entsprechenden, durch die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, genehmigte Fachorganisationsordnung, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2008, zuletzt geändert durch Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0245-I/3/2012, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, errichteten Fachverbände bestehen. 6. Die auf der Grundlage dieser Novelle durch Beschlüsse gemäß 43 Abs. 1 WKG errichteten Fachgruppen entstehen zu den in diesen Beschlüssen angeordneten Zeitpunkten. Sie erlangen, sofern in diesen Beschlüssen nicht anderes angeordnet wird, ihre Handlungsfähigkeit erst mit der Kon-

22 stituierung ihres jeweiligen Ausschusses auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für die der Erlassung dieser Fachorganisationsordnung folgende Funktionsperiode. 7. Die in den 1 und 2 dieses Art. II angeordnete Rechtsnachfolge der durch diese Novelle der Fachorganisationsordnung neu errichteten Fachverbände gegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Fachverbänden tritt mit der Konstituierung des jeweiligen Ausschusses der neu errichteten Fachverbände ein. Mit diesem Zeitpunkt verliert die vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am beschlossene und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Note vom , BMWA /0019-I/3/2008, genehmigte Fachorganisationsordnung, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2008, zuletzt geändert durch den Beschluss des Wirtschaftsparlaments vom , genehmigt vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Note vom , BMWFJ /0245-I/3/2012, Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 2/2012, jeweils in Ansehung der durch sie errichteten Fachverbände, deren Rechtsnachfolger durch die Konstituierung ihrer Ausschüsse handlungsfähig geworden sind, ihre Wirksamkeit, und diese bisherigen Fachverbände gehen unter.

23 Anhang 1 zur Fachorganisationsordnung In den Wirkungsbereich der Fachverbände gemäß 2 bis 8 dieser Satzung fallen insbesondere folgende Berufszweige: I. Sparte Gewerbe und Handwerk 1. Fachverband Bau, umfassend: a) Baumeister, b) Maurermeister, c) Erdbeweger (Deichgräber), d) Erdbau sowie e) Betonbohren und -schneiden (Teilgewerbe). 2. (Aufgehoben durch Z 22 VBl WKÖ Nr 1/2014) 3. Fachverband der Dachdecker, Glaser und Spengler, umfassend: a) Dachdecker b) Glaser, wie 1. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, 2. Glasätzer, 3. Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, 4. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, 5. Glaserzeuger, 6. Glas- und Wachsperlenerzeuger, 7. Erzeuger von Edelsteinimitationen, 8. Glaswarenmontierer, 9. Glaserdiamantenfasser und -erzeuger sowie 10. Glasgraveure. c) Spengler, wie 1. Spengler und 2. Kupferschmiede. 4. Fachverband der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, umfassend: a) Töpfer, b) Hafner (Ofensetzer), c) Keramiker sowie d) Platten- und Fliesenleger. 5. Fachverband der Maler und Tapezierer, umfassend: a) Maler, wie 1. Maler und Anstreicher, 2. Lackierer, 3. Schilderhersteller, 4. Vergolder und Staffierer sowie 5. Bodenmarkierer. b) Tapezierer, wie 1. Tapezierer, 2. Dekorateure, 3. Nähen und Montieren von Vorhängen, 4. Segelmacher, 5. Zelterzeuger, 6. Sonnenschutzanlagenhersteller (Jalousien, Rollladen, Markisen), soweit sie nicht zum Fachverband der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe oder zum Fachverband der Metalltechniker gehören, 7. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer,

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