LANDKREIS WALDSHUT

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1 LANDKREIS WALDSHUT Herrn Prof. Dr. Nikolaus Herrmann Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Straße Langen/Hessen Flughafen Zürich; Betriebsreglement 2014 Antrag der Schweiz auf Änderung der 220. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung, hier: Lärmfachliche Bewertung des Bundesumweltamtes vom Anlage Endfassung des GfL-Gutachtens vom Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Herrmann, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg hat uns die von Ihnen übersandte Stellungnahme des Umweltbundesamtes zu der von der Schweiz beantragten Änderung der 220. DVO (Entflechtung des Ostkonzeptes im Zusammenhang mit dem Betriebsreglement 2014 für den Flughafen Zürich) übersandt. Auch wenn das Bundesumweltamt zu dem Ergebnis kommt, dass durch die beantragten Flugverfahrensänderungen aus seiner Sicht keine relevante Änderung der Lärmsituation zu erwarten sei, bitten wir Sie gleichwohl, im Rahmen Ihrer Abwägung den Antrag der Schweiz bzw. des Flughafens Zürich aus folgenden Gründen abzulehnen: 1. Das UBA stellt in seinem Fazit auf Seite 38 fest, dass es tags zu einer Verschlechterung der Fluglärmsituation gegenüber dem heutigen Flugroutensystem kommt. Dies können und wollen wir nicht hinnehmen. Herr Bundesverkehrsminister Dobrindt hatte mehrfach, Landratsamt Waldshut Waldshut-Tiengen. Kaiserstraße 110. Telefon / Telefax /

2 2 insbesondere auch bei seinem Besuch am in Tiengen, zugesichert, keiner Lösung zuzustimmen, die zu einer Verschlechterung der Fluglärmsituation führt. Genau dies tritt jedoch auch nach der Feststellung des UBA mit der beantragten Änderung ein. 2. Das UBA hat sich der Argumentation der Schweiz, dass die Flugverfahren in der Umgebung des Flughafens möglichst über dünn besiedelte Gebiete geführt werden sollen, angeschlossen mit der Konsequenz, dass aufgrund der Lage des Flughafens diese Routen über Erholungsgebiete in Deutschland verlaufen. Diese Argumentation und die an Grenzwerten orientierte Betrachtungsweise geht am Kern des Problems - der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, ihre durch den Flughafen Zürich hervorgerufenen Probleme auf eigenem Staatsgebiet zu lösen, vorbei und wurde von den deutschen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Bundesverwaltungsgericht) zu Recht verworfen. Die Schweiz ist demnach als Staat für ihre Infrastrukturplanung selbst verantwortlich und muss die Umweltfolgen ihrer Maßnahmen zunächst einmal selbst bewältigen. Aus der Nordausrichtung der ohne deutsche Beteiligung geplanten Landepisten des Flughafens folgt kein Anspruch auf Anflüge über dem Nachbarland, selbst wenn dort weniger Personen leben und damit vom Fluglärm weniger Personen betroffen sind, als in den städtischen Ballungszentren rund um den Flughafen Zürich. Bei der ganzen Diskussion wird immer wieder vergessen, dass es sich bei dem Flughafen Zürich um einen ausländischen Flughafen handelt, der wie kein anderer Flughafen in Europa fremdes Territorium derart in Anspruch nimmt. Die Schweiz hat bis heute noch nie die Betriebsnotwendigkeit für die Inanspruchnahme des deutschen Flugraums dargelegt. Mit dem obigen völkerrechtlichen Grundsatz ist der erneute Antrag der Schweiz auf Änderung der 220. DVO nicht zu vereinbaren. 3. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage der Lärmbetroffenheit von deutschen und Schweizer Bürgern hinsichtlich der Schweizer Bürger einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass kein umfassender grenzüberschreitender Interessenausgleich vorzunehmen ist. Denn der Schutzauftrag des 29 b Abs. 2 LuftVG, wonach die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige Stelle auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken haben, erstreckt sich nicht auf den Schutz der Schweizer Bevölkerung vor Fluglärm, dessen Quelle in der Schweiz selbst liegt, zumal die deutschen Behörden vorbehaltlich hier nicht gegebener besonderer Vereinbarungen keinen Einfluss auf die dortige Landesplanung und Siedlungsentwicklung hatten und haben (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom S 1706/04, Rn. 36, juris). Das BAF könnte deshalb zur Entlastung der süddeutschen Bevölkerung abwägungsfehlerfrei Beschränkungen des Anflugverkehrs vorsehen, auch wenn in der Schweiz dadurch mehr Bürger durch Lärm belastet werden sollten als in Deutschland zahlenmäßig entlastet werden.

3 3 An diesem Prüfungsmaßstab müssen wir Ihr Amt und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) politisch und rechtlich festhalten. 4. Zudem verkennt das UBA, dass auch Lärm unterhalb von 50 db(a) tags abwägungsrelevant ist. Der Tourismus und das Gesundheitswesen spielen am Hochrhein, im Südschwarzwald, am Bodensee und auf der Baar eine herausragende Rolle. Die Gerichte haben erkannt, dass diese Tourismusregionen auch unterhalb von Grenzwerten des Fluglärmgesetzes, die Rechtsansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen an Häusern auslösen, schützenswert sind und deshalb der Flugverkehr aus Gründen der Vorsorge an den für die Ruhe und Erholung besonders lärmempfindlichen Tagesrandzeiten und an Wochenenden beschränkt werden darf. So führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg etwa in Bezug auf den Südschwarzwald bzw. den Hochrhein Folgendes aus: In nicht zu beanstandender Weise wurde berücksichtigt, dass die lärmbetroffene Region im Südschwarzwald, dem größten Naturpark, mit zahlreichen Kur- und Rehabilitationseinrichtungen wirtschaftlich vom Tourismus und Fremdenverkehr lebt und deshalb besonders lärmsensibel ist. Wenn sich der Verordnungsgeber deshalb trotz der Erkenntnis, dass es schwer zu bewerten ist, wo die Grenze der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für diesen Raum zu ziehen ist, dafür entscheidet, aus Gründen der Vorsorge an den für die Ruhe und Erholung besonders wichtigen Tagen bzw. Tageszeiten den Flugverkehr zu beschränken, so kann darin kein Abwägungsfehler gesehen werden Angesichts der Tatsache, dass Grundlage der Verordnung nicht in erster Linie die Erwägung ist, große Siedlungsgebiete vor unzumutbarem Fluglärm zu bewahren, sondern mit ihr die von den Einnahmen aus dem Tourismusgewerbe abhängige Region am Hochrhein von Fluglärmbeeinträchtigungen, jedenfalls zu besonders sensiblen Zeiten entlastet werden soll, ist offenkundig, dass der Verordnungsgeber auf jeden Fall die angegriffenen Regelungen erlassen hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom ). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom diese Rechtsauffassung bestätigt: Zu Recht hebt der Verwaltungsgerichtshof auf der anderen Seite hervor, im Rahmen der Abwägung habe berücksichtigt werden dürfen, dass die vom Lärm betroffene Region im Südschwarzwald, dem größten deutschen Naturpark mit zahlreichen Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, wirtschaftlich vom Tourismus und Fremdenverkehr lebt und deshalb besonders lärmsensibel ist. Dabei hat der Verordnungsgeber in Kauf genommen, dass es schwer zu bewerten ist, wo die Grenze zur unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für diesen Raum zu ziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Abwägungsfehler darin, dass das Luftfahrt-Bundesamt sich dafür entschieden hat, aus Gründen der Vorsorge an den für die Ruhe und Erholung besonders wichtigen Tagen bzw. Tageszeiten den Flugverkehr zu beschränken. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Luftfahrt-Bundesamt ist.. ohnehin nicht darauf beschränkt, den unzumutbaren Lärm ( 29b Absatz 2 LuftVG) in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber gibt ihm kein bestimmtes Ergebnis vor. Ebenso darf es zum

4 4 Schutz einer Region als Erholungsgebiet räumliche und zeitliche Beschränkungen anordnen. Das Urteil des Europäischen Gerichtes vom hat die deutsche Position vollumfänglich bestätigt: Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in diesem Zusammenhang angeführte Gutachten der EMPA.. belegt jedoch keineswegs, dass die Lärmbelastung in der an den Flughafen Zürich angrenzenden deutschen Region kein Problem darstellt. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Gutachten, dass die Fluglärmbelastung in dieser Region zwischen 45 db in relativ weit vom Flughafen entfernten und 70 db in den am nächsten gelegenen Messpunkten liegt. Eine solche Lärmbelastung kann in einer Fremdenverkehrsregion in der Tat ein Problem darstellen, insbesondere während der Nachtstunden und an den Wochenenden, für die die fraglichen deutschen Maßnahmen gelten. Zum Vorbringen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Fluglärmbelastung in der fraglichen Zone des deutschen Hoheitsgebiets überschreite die Grenzwerte nicht, ist im 42. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt worden, dass die Lärmgrenzwerte als akzeptable Höchstwerte und nicht als ohne Weiteres zu ertragende Werte anzusehen sind, so dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Senkung der Lärmbelastung unter diese Grenzwerte ergreifen dürfen, insbesondere, wenn es sich wie hier um eine Fremdenverkehrsregion handelt. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil am zurückgewiesen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes verweisen wir auf weitere Ausführungen im Schreiben des Ersten Landesbeamten des Landratsamtes Waldshut vom an Ihr Amt. 5. Mit der Alternative 3 des GfL-Gutachten haben unsere Landkreise zudem aufgezeigt, dass keine zwingende Betriebsnotwendigkeit für die Inanspruchnahme des deutschen Lauftraumes im Rahmen des BR 2014 besteht. Die Variante 3 würde unsere Region sogar gegenüber dem heutigen Ist-Zustand von mehreren Tausend Anflügen entlasten (vgl. Tabelle 23 des GfL-Gutachtens vom ). Wir sehen deshalb keine rechtliche und schon gar nicht die politische Notwendigkeit, der Schweiz eine weitergehende Inanspruchnahme des deutschen Luftraums zu ermöglichen. 6. Zu der Kritik des UBA, dass die Fluglärmberechnungen von GfL gemäß der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) bis zu Pegelwerten von 20 db(a) nicht sachgerecht und Berechnungen nach AzB unter 40 db(a) als problematisch zu beurteilen seien, da die Berechnungsverfahren hierfür nicht ausgelegt seien, entgegnen wir: Die im GfL-Gutachten dargelegten Fluglärmberechnungen dienen nicht der Feststellung von Rechtsansprüchen an Lärmschutzzonen bzw. deren Beurteilung gemäß FluLärmG. Vielmehr dienen die Werte des energieäquivalenten Dauerschallpegels neben der reinen Zählung von Überflügen pro Landkreis als weitere Metrik für die hier angestellten Vergleichsanalysen. Konkret wurde nach Alternativen in Bezug auf die Flugroutengestaltung zum seitens FZAG beantragten BR2014 mit Fokus auf das Ostkonzept gesucht. Für die Durchführung

5 5 entsprechender Vergleichsanalysen und daraus resultierender Lärmbetroffenheit der Bevölkerung ist insofern aus Gutachtersicht die Nutzung dieser ergänzenden Metrik auch im Bereich von < 40 db(a) zulässig: Letztlich wirken hier die empirischen Maximalwerte des Schalldruckpegels der Fluglärmereignisse, deren Wirkungsdauer und Häufigkeit. Methodisch rechnerisch entstehen insofern keine mathematischen Unzulässigkeiten (eine Verdopplung der Anzahl an Überflügen bei sonst gleichen Parametern führt z. B. auch in diesem Bereich zu einer analogen Steigerung der Mittelungswertes). Unstrittig ist, dass die Ermittlung des Maximalpegels am Immissionsort bei den hier gegebenen Überflughöhen insbesondere bedingt durch weitere Umgebungsschallquellen durchaus relevant fehlerbehaftet sein kann. Allerdings sind diese Fehler im Falle der hier erfolgenden Vergleiche kaum szenariospezifisch und damit nicht unsachgemäß. Auch dürfte nicht zu bestreiten sein, dass sich selbst bei unterstellten Fehlern in der Maximalpegelmodellierung die Lärmbelastung nach den vorliegenden Ergebnissen in den Landkreisen nur verbessern kann. Dies ist die Grunderkenntnis des Gutachtens, die speziell für die Umsetzung von Alternative 3 plädiert. Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Fluglärmberechnungen mittels des Berechnungsprogramms IMMI 2015 des Herstellers Wölfel erfolgten. Hierbei handelt es sich um eine durch das UBA selbst zertifizierte Software, welche die Anforderungen gemäß Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und AzB vollumfänglich erfüllt. Explizite Nachfragen beim Hersteller ergaben zudem, dass die Berechnungen im Programm den gültigen Berechnungsvorgaben nach AzB entsprechen und somit auch für Pegelbereiche < 40 db(a) (folglich unterhalb anzuwendender Dauerschallpegel zur Bemessung von Lärmschutzbereichen gemäß FluLärmG) maßgebend sind. Das genutzte Berechnungsprogramm wurde überdies vom UBA, dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz und dem Deutschen Zentrum für Luft und Raumfahrt (DLR) im Zuge der Novellierung des Fluglärmgesetzes qualitätsgesichert, um sicherzustellen, dass die Berechnungsalgorithmen nach AzB vollumfänglich umgesetzt wurden. Weiterhin sind auch in der AzB keine Einschränkungen der Wertebereiche der Gleichungen zur Berechnung der äquivalenten Dauerschallpegel artikuliert. Auch sind keine Hinweise enthalten, aus denen Ungenauigkeiten bzw. Unzulänglichkeiten der Berechnungsverfahren zu folgern wären. Im Ergebnis der GfL-Analysen zeigt sich also unbenommen der Ausführungen des UBA, dass valide Alternativen zum seitens FZAG angestrebten BR2014 mit Fokus auf das Ostkonzept (Landungen auf der Bahn 28) existieren, die zu einer geringeren Belastung der Bevölkerung bemessen durch die gewählten Metriken führten, wobei Alternative 3 die effektivste Verbesserung für die hier fokussierten süddeutschen Landkreise Waldshut, Schwarzwald-Baar-Kreis und Konstanz liefert. Objektiv ist hierbei natürlich auch zu erwähnen, dass die Alternativen zu Mehrbelastungen in der Schweiz führten. Zu dem vom UBA herangezogenen DLR-Gutachten erlauben wir uns den abschließenden Hinweis, dass die Flugverkehrssituation, die dem Gutachten zugrunde lag, mit der heutigen Situation nicht mehr vergleichbar ist.

6 6 7. Soweit das UBA Ausführungen zu den ruhigen Gebieten nach EU-Umgebungsrichtlinie macht (S. 35 ff.), wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Rielasingen-Worblingen Bereiche entlang der Aach sowie den Ten-Brink-Park und die Stadt Singen insgesamt fünf ruhige Gebiete vorgesehen hat: - Östlich der Stadt angrenzende Waldgebiete - sowohl im Norden als auch im Süden - Stadtgarten, Offwiese, Insel Wehrd (Bereiche entlang der Aach) - Platz zwischen Rathaus, Stadthalle, Stadtgarten - Alter Friedhof - Herz-Jesu-Platz Aus all den genannten Gründen und unter Hinweis auf unser Schreiben vom bitten wir Sie, den Antrag der Schweiz abzulehnen und die 220. DVO nicht zu ändern. Mit freundlichen Grüßen Sven Hinterseh Landrat Dr. Martin Kistler Landrat Frank Hämmerle Landrat

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