Registerharmonisierung, Auswirkungen bei der Einwohnerkontrolle
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- Ingeborg Arnold
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1 , Auswirkungen bei der Einwohnerkontrolle Verband der Gemeindebeamten des Kt. SO Fachbereich Einwohnerkontrolle Mümliswil 25. Oktober 2006
2 Inhalt Ausgangslage bringt Fortschritte Gesetzliche Grundlagen Daten gem. Registerharmonsierungsgesetz (RHG) Pendente Gesetzesentwicklungen Sozialversicherungsnummer (SVN) IT-Umsetzung mit ech-standards (Software) Informatik- und Kommunikations-Plattform (IKT) EWID als Herausforderung Rahmenbedingungen und Etappen (Zeitplanung) Fazit
3 Ausgangslage Die Regelung der Meldeverhältnisse obliegt den Kantonen (Es existiert kein Bundesamt für Einwohnerkontrollen) Folge: 26 unterschiedliche kantonale Erlasse Rund 2800 Gemeinden mit eigenem administrativem Aufbau und Datenfluss (Gemeindeautonomie) Grosser Harmonisierungsbedarf bei Kantonen und Gemeinden! Der SVEK unterstützt die mit gesamtschweizerisch einheitlichen Vorgaben für die Führung der Einwohnerregister!
4 schafft einheitliche Datenbasis für EK Der Datenfluss beginnt in der Gemeinde Einwohnerkontrolle ist die Datenbasis für einen funktionierenden CH-Datenmarkt. (RHG und Merkmalkatalog) bringt erstmals gesamtschweizerische, einheitliche Vorgaben für den in den Einwohnerkontrollen zu führenden minimalen Datensatz. Das RHG, schafft die Rechtsgrundlage für automatisierten, elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden, Kanton und Bund (G2G). Ermöglicht die Umsetzung von rechtsgenügenden egovernment- Lösungen, z.b. für Meldungen Umzug von Privaten (G2C + G2B) Auf dem minimalen Datensatz können die aufgrund der Gemeindeautonomie lokal erforderlichen EDV-Strukturen weiterhin aufgebaut werden!
5 Grundauftrag gem. BV Art. 65 Art. 65 Statistik 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung der Bevölkerung. 2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Ausgangspunkt bleiben immer administrative Zielsetzungen und Aufgaben, an welche die Statistik anknüpfen kann.
6 sgesetz (RHG) Amtliche Register / Geltungsbereich (Art. 2) Bundespersonenregister: Infostar, ZEMIS, Ordipro, VERA die Versicherten- und Rentenregister der Zentralen Ausgleichsstelle Kantonale und kommunale Einwohnerregister Kantonale und kommunale Stimmregister (evoting)
7 Minimaler Inhalt (Art. 6) Gemeindenummer (Gemeindenummer BFS) Gesamtschweizerisch eindeutige Identifikation (SVN) neu! Name(n), Vorname(n), Wohnadresse, Zustelladresse Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Todesdatum, Heimatort, Zivilstand, Konfessionszugehörigkeit (sofern im kt. Gesetz vorgesehen) Niederlassungstyp Staatsangehörigkeit, Ausländerkategorie Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz) Aufenthaltsgemeinde(n) (Nebenwohnsitz) Zuzugs- bzw. Wegzugsgemeinde oder -staat Gebäude- und Wohnungsidentifikator (EGID / EWID) neu! Haushaltsart (Privathaushalt, Kollektivhaushalt) neu!
8 Merkmalkatalog Version Publikationen Bereinigte, definitive Version Anfang 2007 Version 6.4
9 Pendente Gesetzesentwicklungen Neues Partnerschaftsgesetz ab 1. Januar 2007 in eingetragener Partnerschaft in aufgelöster Partnerschaft Präzisierungen erforderlich (?): - / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft - / durch Tod aufgelöste Partnerschaft - / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft Einführung Sozialversicherungsnummer (SVN) in die EK ab Abgleich der Register mit BSV und ZAS (?) - Organisation der Nachführung (INFOSTAR und ZEMIS) (?) Kantonale Gesetzgebungen: Anpassung / Schaffung Auskunftspflicht Dritter über meldepflichtige Personen erforderlich (?)
10 SVN- Sozialversicherungsnummer Definition SVN die neue Sozialversicherungsnummer, welche die AHV- Nummer ablöst. Die SVN wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) eingeführt Ziel des Bundesrates Der Bundesrat hat am 10. Juni 2005 beschlossen, einen eindeutigen Personenidentifikator einzuführen. Dafür soll die SVN verwendet werden. > Änderung des AHV-Gesetzes und Erarbeitung des RHG Die SVN im RHG Nutzung der SVN als eindeutiger und anonymer Identifikator in den im RHG aufgeführten Registern Dank der SVN soll die Interoperabilität der Register gefördert werden
11 Die SVN als PIN Der Personenidentifikator ist: eine schweizweit eindeutige Identifikationsnummer allen Personen der ständigen Wohnbevölkerung zugeordnet (SchweizerInnen, AusländerInnen, DiplomatInnen, ) unveränderlich, egal, welche Mutationen an den Personenmerkmalen stattfinden (Namensänderung, etc.) Die Nummer ist anonym und nicht-sprechend. Sie ist folgendermassen zusammengesetzt: Ländercode 9-stellige Nummerierung Kontrollschlüssel Europäische Union: Keine Harmonisierung der Sozialversicherungsnummern (als Identifikatoren) Erleichterung der Verwaltungstätigkeit mit der EU: Sozialversicherungsnummer (Schweiz)= Krankenversicherungsnummer (EU)
12 IT-Umsetzung mit ech-standards ech erstellt IT-Standards gemäss den Vorgaben im Merkmalkatalog für die Informatikfirmen (Softwarenbieter). Die ech-standards gewährleisten: Den elektronischen Datenaustausch ohne Medienbruch, bei gleich bleibender, hohen Datenqualität für den gemeindeeigenen, aber insbesondere den CH-Datenmarkt (Statistik und Administration). Den Aufbau einer professionellen EK-Software für alle Geschäftsfälle. Rechtssicheres egovernment für Private und Organisationen.
13 Informatik- und Kommunikations- Plattform (IKT-Plattform) Art. 10 RHG: Datenaustausch bei Umzug (elektronisch) Art. 10 Abs. 3 RHG Der Bund stellt den zuständigen Amtsstellen und Behörden für den Austausch eine Informatik- und Kommunikations-Plattform zur Verfügung Der Bundesrat legt die Modalitäten des Datenaustausches und die Schnittstellen fest (XML-Schemata)
14 IKT-Plattform Grundfunktionalität
15 IKT-Plattform Datenaustauschpartner lt. sgesetz Gde: EwR Kantonale Drehscheibe/ Register Gde: EwR Gde: EwR CH: ZAS CH: Infostar IKT-Plattform CH: VERA CH: ZEMIS CH: ORDIPRO BFS: BS-System
16 Haushaltzuweisung zum EGID / EWID Jede Person im EWR muss der EGID des Gebäudes und der EWID der von ihr bewohnten Wohnung zugewiesen werden. Aufgrund der freiwilligen ist die EWID-Zuteilung bei ca. 50 % der Gemeinden durchgeführt worden. Diese Gemeinden decken gesamtschweizerisch rund 40% der Einwohner ab.
17 Schwierige EWID-Zuteilung In grossen Gemeinden und in Städten fehlen die Personenzuteilungen zum EWID mehrheitlich oder weisen eine ungenügende Qualität auf. (Betrifft rund 60% der Gesamtbevölkerung). Gründe: Verspätete Lieferung der Harmonisierungsdatei aus der VZ Zu- und umziehende Personen kennen ihre Wohnungsnummer (EWID) nicht Hausverwaltungen liefern/kennen den EWID bei Zuzugsmeldungen von Personen nicht (keine gesetzliche Grundlage). Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft sind bisher nicht meldepflichtig. Keine Übersicht in komplexen Häusern und bei Grossüberbauungen.
18 Voraussetzungen für EWID-Zuteilung Die Zuteilung der Personen zum EWID und die laufende Nachführung muss von hoher Qualität (richtig) sein! Lösungsmöglichkeiten: Zusammenarbeit / Abgleich mit industriellen Werken Physische Wohnungsnummerierung (Wg.-Türen, Briefkasten, Sonnerie) Verpflichtung der Hausverwaltungen zur Meldung der physischen Wohnungsnummer (z.b. auf dem Mietvertrag) und zur Meldung von Wohnungswechsel innerhalb derselben Liegenschaft Nacherhebung in (freiwilliger) Zusammenarbeit mit Hausverwaltungen Problem: Fehlende gesetzliche Grundlagen!
19 Rahmenbedingungen und Etappen Teilinkraftsetzung RHG (ohne SVN) : vorgesehen für Komplette Inkraftsetzung RHG: vorgesehen für Anpassung kantonale Gesetzgebung: Einführung SVN: ab 2008 Funktionierendes System: ab 2009 Hamonisierungsarbeiten (inkl. EGID/EWID) abgeschlossen 1. Halbjahr Registerbasiserhebung erste Lieferung Oktober 2010
20 Fazit der Daten gemäss Merkmalkatalog ist möglich! Der mögliche automatisierte Datenaustausch bringt den Einwohnerkontrollen Erleichterungen und der gesamten Verwaltung eine Qualitätsverbesserung der Daten! EWID-Zuteilung und EWID-Nachführung zu den Personen ist ohne ausreichende gesetzliche Grundlagen - in der Mehrheit der grossen Gemeinden und Städte - nicht rechtzeitig möglich oder von ungenügender Qualität. = Registergestützte Erhebungen sind in Frage gestellt (VZ 2010)!
21 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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