AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

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1 AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der in Würzburg Würzburg, 27. Mai Jahrgang Nr. 12 Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales Bek vom Nr /10 über die Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Sennfeld und der Stadt Schweinfurt zur Entsorgung des Abwassers der Grundstücke Fl.-Nrn. 1227/14,- /21 und -/23 der Gemarkung Schweinfurt über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Sennfeld...85 Bek vom Nr /10 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Deutscher Burgenwinkel für das Haushaltsjahr Planung und Bau Bek vom Nr /10 über den Vollzug der Baugesetze; Neubau eines Entenstalles für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Geflügel, auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Kitzingen...86 Bezirk Unterfranken Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Tracht...87 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst...89 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Kleinkunst...90 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege...92 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung nichtstaatlicher Museen und Sammlungen...94 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von privaten Theatern und Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen...96 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen...97 Sicherheit, Kommunales und Soziales Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Sennfeld und der Stadt Schweinfurt zur Entsorgung des Abwassers der Grundstücke Fl.-Nrn. 1227/14, -/21 und -/23 der Gemarkung Schweinfurt über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Sennfeld Bekanntmachung vom Nr /10 I. Die Gemeinde Sennfeld und die Stadt Schweinfurt haben unter dem Datum 12./ eine Zweckvereinbarung zur Entsorgung des Abwassers der Grundstücke Fl.-Nrn. 1227/14, -/21 und -/23 der Gemarkung Schweinfurt über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Sennfeld geschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /10 die Zweckvereinbarung nach Art. 12 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Die Gemeinde Sennfeld vertreten durch den 1. Bürgermeister Emil Heinemann und die Stadt Schweinfurt vertreten durch die Oberbürgermeisterin Gudrun Grieser schließen gemäß Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, BayRS I), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Zweckvereinbarung über die Entwässerung der Grundstücke Fl.-Nrn. 1227/14, -/21 und -/23 Gemarkung Schweinfurt über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Sennfeld 1 Die Stadt Schweinfurt überträgt der Gemeinde Sennfeld die Aufgabe, das auf den im Stadtgebiet Schweinfurt liegenden Grundstücken Fl.-Nrn. 1227/14, -/21 und -/23 Gemarkung Schweinfurt anfallende Abwasser gemäß 2 Satz 1 dieser Zweckvereinbarung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Sennfeld zu entsorgen. 2 Bei den Grundstücken Fl.-Nrn. 1227/14 und -/21 Gemarkung Schweinfurt wird das Schmutzwasser sowie beim Grundstück Fl.Nr. 1227/23 Gemarkung Schweinfurt das Regen- und Schmutzwasser über die öffentliche Entwässerungseinrichtung 85

2 der Gemeinde Sennfeld entsorgt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhält die Gemeinde Sennfeld die Befugnis, ihr Ortsrecht das sind die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Sennfeld vom und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden und die zur Durchführung der Satzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3 Die Zweckvereinbarung ist nicht befristet. Sie kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Erforderlichkeit der Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Sennfeld für die in 1 Satz 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Grundstücke entfällt. 4 Die nach Art. 12 Abs. 2 KommZG erforderliche Genehmigung dieser Zweckvereinbarung durch die wird durch die Stadt Schweinfurt eingeholt. 5 Diese Zweckvereinbarung wird am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der wirksam (Art. 13 Abs. 1 KommZG). Sennfeld, Schweinfurt, Gemeinde Sennfeld Stadt Schweinfurt Heinemann Grieser Erster Bürgermeister Oberbürgermeisterin GAPl 1443 RABl 2010 S. 85 Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Deutscher Burgenwinkel für das Haushaltsjahr 2010 Bekanntmachung vom Nr /10 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Deutscher Burgenwinkel hat in ihrer Sitzung am die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen. Die hat mit Schreiben vom Nr /10 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Der Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von ,00 wurde nach Art. 71 Abs. 2 GO i.v.m. Art. 40 Abs. 1 KommZG genehmigt. Der Haushaltsplan liegt, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Deutscher Burgenwinkel, Am Herrenhof 1, Haßfurt, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Auf Grund des 13 der Verbandssatzung und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Verbandsumlage: Die Höhe der Umlage wird auf festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus 12 Abs. 2 der Verbandssatzung. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Diese Satzung tritt am in Kraft. Maroldsweisach, Wilhelm Schneider 1. Vorsitzender des Zweckverbandes Deutscher Burgenwinkel GAPl 1444 RABl 2010 S

3 Planung und Bau Vollzug der Baugesetze; Neubau eines Entenstalles für die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Geflügel, auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Kitzingen Bek vom Nr /10 Für das o.g. Bauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Würzburg bei der die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens i.s.d. Art. 73 Bayerische Bauordnung (BayBO) beantragt, das hier an die Stelle des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens tritt. Auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Kitzingen (Mainbernheimer Straße 101, Kitzingen) soll ein neuer Entenstall für Flugenten und Stockenten (jeweils 60 Elterntiere) errichtet werden. Vorgesehen ist ein eingeschossiger Stall mit 90 m² Grundfläche und einer angebauten 60 m² großen, überdachten Freischarr-Fläche. Dieser Stall soll zwei bestehende Ställe aus dem Jahr 1950 ersetzen, ohne den immissionsschutzrechtlich bzw. baurechtlich genehmigten Tierbestand zu erhöhen. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die Lage auf dem Baugrundstück erkennen lassen), liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei der, Nebengebäude Stephanstraße 2, Würzburg (Zimmer S 6) in der Zeit vom 28. Mai 2010 bis einschließlich 28. Juni 2010 während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag, jeweils 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr, am Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Die Unterlagen können außerdem bei der Großen Kreisstadt Kitzingen, Dienstgebäude Schulhof 2 (Stadtbauamt), Kitzingen, während der allgemeinen Dienststunden der Stadt eingesehen werden. 1. Innerhalb der Auslegungsfrist, d.h. spätestens bis einschließlich 28. Juni 2010, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der unter o.g. Adresse zu erheben. Einwendungen und Stellungnahmen, die elektronisch übermittelt werden ( ), sind unzulässig. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Die am Verfahren Beteiligten können bei der auch die Verfahrensakten einsehen. 2. Diese öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens ersetzt die Nachbarbeteiligung. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens, d.h. nach dem 28. Juni 2010, sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 2 Satz 5 i.v.m. Art. 66 Abs. 4 Satz 2 BayBO). 3. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, durch Äußerungen oder Erhebung von Einwendungen entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden. 4. Über die Einwendungen wird nach der Auslegung der Unterlagen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens entschieden. Sofern die Regierung die bauaufsichtliche Zustimmung i.s.d. Art. 73 BayBO für das o.g. Vorhaben erteilt, welche an die Stelle der Baugenehmigung tritt, wird diese durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der und in örtlich verbreiteten Tageszeitungen öffentlich bekannt gegeben. Dabei erfolgt keine individuelle Zustellung an Einwender oder sonstige Betroffene. Würzburg, Böhm GAPl 4160 RABl 2010 S. 87 Bezirk Unterfranken Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Tracht; Bekanntgabe im Amtsblatt der I. Der Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die Richtlinien zur Förderung der Tracht verabschiedet. Nachfolgend werden diese bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Tracht Inhaltsverzeichnis 87

4 8. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 1.1 Zu den Aufgaben der Bezirke zählt die Erhaltung, Pflege und Förderung des regionalen Kulturgutes (Art. 48 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bezirksordnung). Hierzu zählt u. a. auch die Fertigung, die Anschaffung und das Tragen von regionalen Trachten im privaten und öffentlichen Bereich. 1.2 Die Unterfränkische Kulturstiftung stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Förderung der Fertigung, der Anschaffung und des Tragens von regionalen Trachten im privaten und öffentlichen Bereich in Unterfranken bereit. Die finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Unterfränkischen Kulturstiftung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Antragsberechtigt sind Vereine, Kapellen oder Gruppen, die ihren Sitz in Unterfranken haben. Gefördert wird die Beschaffung und Ergänzung von Trachten für Vereine, Kapellen und Gruppen, die - in Schnitt, Material und Verarbeitung von überlieferten, charakteristischen Merkmalen gekennzeichnet sind, - aus regionalen Quellen entwickelt wurden, - individuelle Bekleidung ihres Trägers darstellen, - an das aktuelle Kleidungsverhalten und die heutige, gesellschaftliche Situation des Trägers angeglichen werden können. Bei Erwachsenen über 26 Jahren ist nur die erstmalige Anschaffung für einen ganzen Verein, eine Kapelle oder Gruppe förderfähig. Gefördert werden ausschließlich die von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten Kosten für die Beschaffung und Ergänzung von Trachten im Rahmen einer Projektförderung. 4.1 Historische Kostüme, Modetrachten, Theaterkostüme, Vereinsuniformen, Museumsstücke, Schmuck, Repräsentationskleidung, Aufschriften und Embleme auf Kleidung usw Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen. 4.3 Nach Maßnahmebeginn nachträglich geltend gemachte Mehrkosten (Kostensteigerung). Die Förderung des Bezirk Unterfranken aus Mitteln der Unterfränkischen Kulturstiftung soll in der Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsnehmers erwähnt (z. B. Pressemeldungen, Hinweise auf Drucksachen usw.) und durch die Vorlage von Nachweisen entsprechend belegt werden. 6.1 Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Sie beträgt höchstens bis zu 20 % der von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als zuwendungsfähig anerkannten Kosten sowie der jeweiligen kulturellen Bedeutung. Diese wird durch das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege jeweils im Einzelfall fachlich beurteilt. 6.2 Als Stundensatz für Eigenleistungen bei Trachtenzuschüssen wird ein Betrag von 6,- festgelegt. 6.3 Fördermittel werden erst ab einem Betrag von 50,- ausgezahlt. 7.1 Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Dabei sollen die vorhandenen Formblätter verwendet werden. Wird ein Projekt oder eine Maßnahme schon vor der Entscheidung über den Förderantrag begonnen, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt worden ist. 7.2 Bei der Verteilung der Fördermittel werden die Anträge berücksichtigt, die im Laufe eines Förderjahres beim Bezirk Unterfranken, Referat Verwaltung der Fachberatungen, Silcherstr. 5, Würzburg, eingereicht werden. 7.3 Die Anträge müssen - eine Beschreibung der Maßnahme, - eine detaillierte Kostenermittlung, d. h. Kostenvoranschläge der zu beauftragenden Schneidereien, Hersteller etc., - einen Finanzierungs- und Zeitplan umfassen. 7.4 Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Vorgaben in der Geschäftsordnung. 8. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 8.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt zeitnah nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 8.2 Der Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Vorzulegen sind ein sachlicher Bericht einschließlich Fotos der beschafften Trachten, eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die zugehörigen Rechnungsbelege. Bei Geltendmachung von Eigenleistungen ist eine Liste mit Namen der Selbstanfertiger mit Angaben der jeweiligen Arbeitsstunden und der gefertigten Kleidungsteile einzureichen. Soweit bereits von einem anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgeber ein Verwendungsnachweis für denselben Zweck gefordert wurde, genügt dessen Vorlage, wenn er inhaltlich den vorgenannten Anforderungen entspricht. 8.3 Der Bezirksverwaltung, dem Rechnungsprüfungsamt des Bezirk Unterfranken und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege durch Vorlage oder vor Ort zu prüfen. Der Zuwendungsnehmer hat die Originalbelege (Einnahmeund Ausgabebelege) fünf Jahre aufzubewahren. 88

5 8.4 Werden Zuwendungen nicht, nur teilweise oder für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet oder werden sonstige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller oder teilweiser Höhe zurückzuzahlen. Diese Richtlinien treten am in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Trachtenförderung vom außer Kraft. Würzburg, 26. April 2010 UNTERFRÄNKISCHE KULTURSTIFTUNG Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Az RABl 2010 S. 87 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst; Bekanntgabe im Amtsblatt der I. Der Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die Richtlinien zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst verabschiedet. Nachfolgend wird diese bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst Inhaltsverzeichnis 8. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 1.1 Zu den Aufgaben der Bezirke zählt die Erhaltung, Pflege und Förderung des regionalen Kulturgutes (Art. 48 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bezirksordnung). Hierzu zählt u. a. die sog. Zeitgenössische Kunst, die sich in sämtlichen künstlerischen Darstellungsformen ständig weiterentwickelt, z.b. in der Musik und Bildenden Kunst, in der Fotografie, bei Tanz und Theater oder Film- und Videoproduktionen. 1.2 Die Unterfränkische Kulturstiftung stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst in Unterfranken bereit, um ihre Schaffung und Aufführung zu erhalten und zu sichern. Die finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Unterfränkischen Kulturstiftung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. 1.3 Damit die gesamte Bandbreite dieses kulturellen Sektors berücksichtigt wird, ohne dabei ein zufälliges Gießkannenprinzip anwenden zu müssen, legt der Kulturausschuss turnusmäßig alle drei Jahre Schwerpunkte auf eine bestimmte Darstellungsform fest. Private Theater, Freilichttheater sowie andere kulturelle Initiativen auf dem Gebiet der Zeitgenössischen Kunst, nicht jedoch gewinnorientierte Veranstaltungsagenturen, können nur gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1 Sitz in Unterfranken. 2.2 Aufführen der Veranstaltungen überwiegend in Unterfranken. 2.3 Öffentliche Ankündigung der Veranstaltungen und Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. 2.4 Finanzielle Unterdeckung trotz vorrangig ausgeschöpfter anderer Einnahmequellen, wie zum Beispiel Eintrittsgelder, Zuschüsse anderer Träger, Sponsoren. Gefördert werden ausschließlich die von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten Betriebskosten und Personalkosten in den künstlerischen Bereichen Musik, Bildende Kunst, Fotografie, Tanz, Theater sowie Film- und Videoproduktionen im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderschwerpunkte werden jeweils durch den Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken festgelegt. Im Förderjahr werden pro Antragsteller bis zu maximal drei Anträge gefördert. 4.1 Baumaßnahmen jeglicher Art sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen von Gebäuden. 4.2 Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen. 4.3 Nach Maßnahmebeginn nachträglich geltend gemachte Mehrkosten (Kostensteigerung). 4.4 CD-Aufnahmen (Diese können durch kostengünstige bzw. kostenlose Überlassung des Tonstudios im Tagungs- und Kulturzentrum Schüttbau in Rügheim gefördert werden.) 4.5 Maßnahmen, die bereits aus dem Förderprogramm der Kleinkunst gefördert werden. Die Förderung des Bezirk Unterfranken aus Mitteln der Unterfränkischen Kulturstiftung soll in der Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsnehmers erwähnt (z. B. Pressemeldungen, Hinweise auf Drucksachen usw.) und durch die Vorlage von Nachweisen entsprechend belegt werden. Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich nach - den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln 89

6 - der Anzahl der eingegangenen Anträge - den von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten Anschaffungskosten der Einzelanträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der beantragten und als förderfähig anerkannten Kosten sowie der jeweiligen kulturellen Bedeutung. Diese wird durch das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege jeweils im Einzelfall fachlich beurteilt. 7.1 Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Dabei sollen die vorhandenen Formblätter verwendet werden. Wird ein Projekt oder eine Maßnahme schon vor der Entscheidung über den Zuwendungsantrag begonnen, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt worden ist. 7.2 Bei der Verteilung der Fördermittel werden die Anträge berücksichtigt, die bis zum des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Bezirk Unterfranken, Referat Verwaltung der Fachberatungen, Silcherstraße 5, Würzburg, eingereicht worden sind. Es gilt der Eingangsstempel des Bezirk Unterfranken. 7.3 Die Anträge müssen - einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan für die beantragte Förderung - bei Erstanträgen eine Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben des Vorjahres - Nachweise über die Veranstaltungen, Spielpläne, Programmhefte etc. sowie - eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme enthalten. 7.4 Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Vorgaben in der Geschäftsordnung. 8. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 8.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt zeitnah mit Verwirklichung der Maßnahme. 8.2 Der Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist nach Abschluss der Maßnahme spätestens bis des auf das Förderjahr folgenden Jahres vorzulegen. Es gilt der Eingangsstempel des Bezirk Unterfranken. Vorzulegen sind ein sachlicher Bericht, eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die zugehörigen Rechnungsbelege. Soweit bereits von einem anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgeber ein Verwendungsnachweis für denselben Zweck gefordert wurde, genügt dessen Vorlage spätestens bis des auf das Förderjahr folgenden Jahres (es gilt der Eingangsstempel des Bezirk Unterfranken), wenn er inhaltlich den vorgenannten Anforderungen entspricht. 8.3 Der Bezirksverwaltung, dem Rechnungsprüfungsamt des Bezirk Unterfranken und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege durch Vorlage oder vor Ort zu prüfen. Der Zuwendungsnehmer hat die Originalbelege (Einnahmeund Ausgabebelege) fünf Jahre aufzubewahren. 8.4 Werden Zuwendungen nicht, nur teilweise oder für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet oder werden sonstige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller oder teilweiser Höhe zurückzuzahlen. Zuwendungen können belassen werden, wenn der Rückforderungsbetrag 10 v. H. der Zuwendung unterschreitet und gleichzeitig der zurückzufordernde Betrag 250,- nicht übersteigt. Diese Richtlinien treten am in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Zeitgenössischen Kunst vom außer Kraft. Würzburg, 26. April 2010 UNTERFRÄNKISCHE KULTURSTIFTUNG Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Az RABl 2010 S. 89 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Kleinkunst; Bekanntgabe im Amtsblatt der I. Der Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die Richtlinien zur Förderung der Kleinkunst verabschiedet. Nachfolgend werden diese bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Kleinkunst Inhaltsverzeichnis 8. Auszahlung der Fördermittel und Nachweis der Verwendung, 90

7 1.1 Zu den Aufgaben der Bezirke zählt die Erhaltung, Pflege und Förderung des regionalen Kulturgutes (Art. 48 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bezirksordnung). Hierzu zählt u. a. die sog. Kleinkunst in ihren verschiedenen Ausprägungen. Als Kleinkunst werden insbesondere dramatische, literarische und musikalische Formen, wie Kabarett, Figurentheater, Sketch, Singspiel, Rezitation oder Pantomime, bezeichnet. 1.2 Die Unterfränkische Kulturstiftung stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Förderung der Kleinkunst in Unterfranken bereit, um ihre Vielfältigkeit und ihre Qualität zu erhalten. Die finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Unterfränkischen Kulturstiftung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Kleinkunsteinrichtungen sowie andere kulturelle Initiativen auf dem Gebiet der Kleinkunst, nicht jedoch gewinnorientierte Veranstaltungsagenturen, können nur gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1 Sitz in Unterfranken. 2.2 Aufführen der Veranstaltungen überwiegend in Unterfranken. 2.3 Öffentliche Ankündigung der Veranstaltungen und Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. 2.4 Finanzielle Unterdeckung trotz vorrangig ausgeschöpfter anderer Einnahmequellen, wie zum Beispiel Eintrittsgelder, Zuschüsse anderer Träger, Sponsoren. 3.1 Förderfähig sind dramatische, literarische und musikalische Formen, wie Kabarett, Figurentheater, Sketch, Singspiel, Rezitation oder Pantomime und ähnliche Darbietungen, soweit sie überregionalen Charakter haben. 3.2 Zuwendungen werden entweder als Institutionelle Förderung oder als Projektförderung gewährt. Gefördert werden a) bei der Institutionellen Förderung ausschließlich die von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten laufenden Betriebskosten und Personalkosten b) bei der Projektförderung die von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten Betriebskosten und Personalkosten. 3.3 Im Förderjahr werden pro Antragsteller bis zu maximal drei Anträge gefördert. 4.1 Baumaßnahmen jeglicher Art sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen von Gebäuden. 4.2 Bereits begonnene oder abgeschlossene Perioden bzw. Maßnahmen. 4.3 Nach Maßnahmebeginn nachträglich geltend gemachte Mehrkosten (Kostensteigerung). 4.4 CD-Aufnahmen (Diese können durch kostengünstige bzw. kostenlose Überlassung des Tonstudios im Tagungs- und Kulturzentrum Schüttbau in Rügheim gefördert werden). Die Förderung des Bezirk Unterfranken aus Mitteln der Unterfränkischen Kulturstiftung soll in der Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsnehmers erwähnt (z. B. Pressemeldungen, Hinweise auf Drucksachen usw.) und durch die Vorlage von Nachweisen entsprechend belegt werden. 6.1 Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach - den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln - der Anzahl der eingegangenen Anträge - den von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten Anschaffungskosten der Einzelanträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der beantragten und als förderfähig anerkannten Kosten sowie der jeweiligen kulturellen Bedeutung. Diese wird durch das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege jeweils im Einzelfall fachlich beurteilt. 6.2 Fördermittel werden erst ab einem Betrag von 250,- ausgezahlt. 7.1 Die Fördermittel sind vor Beginn des Förderzeitraums (Institutionelle Förderung) bzw. der Maßnahme (Projektförderung) zu beantragen. Dabei sollen die vorhandenen Formblätter verwendet werden. Wird ein Projekt oder eine Maßnahme schon vor der Entscheidung über den Förderantrag begonnen, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt worden ist. 7.2 Die Anträge müssen bei der Institutionellen Förderung - einen Budgetplan für den beantragten Förderzeitraum - bei Erstanträgen eine Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben des Vorjahres sowie - Nachweise über die Veranstaltungen, Spielpläne, Programmhefte etc bei der Projektförderung - eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme - eine detaillierte Kostenermittlung - einen Finanzierungs- und Zeitplan enthalten. 7.3 Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Vorgaben in der Geschäftsordnung. 8. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 8.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei Maßnahmen a) der Institutionellen Förderung zur Mitte des Förderjahres b) der Projektförderung zeitnah mit Verwirklichung der Maßnahme. 8.2 Der Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist nach Abschluss a) des Förderjahres (Institutionelle Förderung) bzw. b) der Maßnahme (Projektförderung) spätestens bis des auf das Förderjahr folgenden Jahres vorzulegen. Es gilt der Eingangsstempel des Bezirk Unterfranken. Vorzulegen sind ein sachlicher Bericht, eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die zuge- 91

8 hörigen Rechnungsbelege. Soweit bereits von einem anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgeber ein Verwendungsnachweis für denselben Zweck gefordert wurde, genügt dessen Vorlage spätestens bis des auf das Förderjahr folgenden Jahres (es gilt der Eingangsstempel des Bezirk Unterfranken), wenn er inhaltlich den vorgenannten Anforderungen entspricht. 8.3 Der Bezirksverwaltung, dem Rechnungsprüfungsamt des Bezirk Unterfranken und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege durch Vorlage oder vor Ort zu prüfen. Der Zuwendungsnehmer hat die Originalbelege (Einnahmeund Ausgabebelege) fünf Jahre aufzubewahren. 8.4 Werden Zuwendungen nicht, nur teilweise oder für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet oder werden sonstige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller oder teilweiser Höhe zurückzuzahlen. 8.5 Zuwendungen können belassen werden, wenn der Rückforderungsbetrag 10 v. H. der Zuwendung unterschreitet und gleichzeitig der zurückzufordernde Betrag 250,- nicht übersteigt. Diese Richtlinien treten am in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Kleinkunst vom außer Kraft. Würzburg, UNTERFRÄNKISCHE KULTURSTIFTUNG Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Az RABl 2010 S. 90 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege; Bekanntgabe im Amtsblatt der I. Der Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die Richtlinien zur Förderung der Denkmalpflege verabschiedet. Nachfolgend werden diese bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege Inhaltsverzeichnis 8. Auszahlung der Fördermittel und Nachweis der Verwendung, 1.1 Zu den Aufgaben der Bezirke zählt als gesetzliche Leistung besonderer Art die Förderung der sogenannten kleineren Denkmalpflege (Art. 48 Abs. 2 Bezirksordnung (BezO) i. V. mit Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)). 1.2 Die Unterfränkische Kulturstiftung stellt deshalb im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Förderung von Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern in Unterfranken bereit. Die finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Unterfränkischen Kulturstiftung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden individuell bemessen und dienen zur Verstärkung der Eigenmittel. Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht jedoch Kreditinstitute (Banken, Sparkassen), können nur gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Befürwortung der Maßnahme durch das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege. b) Sicherung der Gesamtfinanzierung. c) Angemessene finanzielle Eigenbeteiligung des Maßnahmeträgers. Ferner sollten sich nach Möglichkeit das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, die Gemeinde und der Landkreis mit einer angemessenen Zuwendung beteiligen. d) Maßnahmebeginn nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. 3.1 Förderfähig sind bedeutsame Denkmäler - die für sich - oder in der Reihe vergleichbarer Objekte - oder als Teil eines Schwerpunktprogramms in landesgeschichtlicher, kultureller, wissenschaftlicher, kunstgeschichtlicher, städtebaulicher oder volkskundlicher Hinsicht Bedeutung für den Bezirk Unterfranken haben. Die fachliche Beurteilung erfolgt durch das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege oder durch das Landesamt für Denkmalpflege. Schwerpunktprogramme können erstellt werden für Denkmalgruppen, die den Bezirk Unterfranken besonders kennzeichnen oder die besonders gefährdet sind. Diese Programme werden vom Referat Kulturarbeit und 92

9 Heimatpflege vorgeschlagen, fachlich vorbereitet und durch die Gremien des Bezirk Unterfranken beschlossen. 3.2 Gefördert werden ausschließlich die hierbei anfallenden denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Die Festlegung der anfallenden denkmalpflegerischen Mehraufwendungen erfolgt durch die Untere Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege oder dem Bezirk Unterfranken (Bezirksheimatpfleger). 4.1 Projekte der sogenannten größeren Denkmalpfl ege, d. h. Maßnahmen mit denkmalpflegerischen Mehraufwendungen (einschließlich der Eigenleistungen) über ,-. Bei einer Aufteilung in einzelne Bauabschnitte sind die denkmalpflegerischen Mehraufwendungen der Gesamtmaßnahme maßgeblich. 4.2 Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen. 4.3 Nach Maßnahmebeginn nachträglich geltend gemachte Mehrkosten (Kostensteigerung). 4.4 Durch Beschluss des Kulturausschusses des Bezirkstags von Unterfranken als nicht förderfähig anerkannte Maßnahmen (z.b. Glocken, Orgeln usw.) Die Förderung des Bezirk Unterfranken aus Mitteln der Unterfränkischen Kulturstiftung soll in der Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsempfängers erwähnt (z. B. Pressemeldungen, Hinweise auf Drucksachen usw.) und durch die Vorlage von Nachweisen entsprechend belegt werden. 6.1 Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Sie beträgt für Einzelmaßnahmen mindestens 10 % des denkmalpflegerischen Mehraufwandes. 6.2 Zuwendungen werden erst ab einer Höhe von 150,- ausgezahlt. 6.3 Eigenleistungen des Maßnahmeträgers werden bei der Förderung berücksichtigt. 7.1 Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme (Projektförderung) zu beantragen, und zwar über das zuständige Landratsamt bzw. die zuständige kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt (Untere Denkmalschutzbehörde) beim Bezirk Unterfranken, Referat Verwaltung der Fachberatungen, Silcherstraße 5, Würzburg. Soweit für dieselbe Maßnahme beim Bayer. Landesamt für Denkmalpflege die Gewährung einer Zuwendung beantragt wird, kann dieser Formblattantrag als Zuwendungsantrag des Bezirk Unterfranken verwendet werden. Das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt leitet eine Mehrausfertigung dieses Antrages mit seiner Stellungnahme dem Bezirk Unterfranken zu. Ansonsten können die beim Bezirk Unterfranken, Referat Verwaltung der Fachberatungen, Silcherstraße 5, Würzburg, vorhandenen Formblätter verwendet werden. Wird eine Maßnahme schon vor der Entscheidung über den Zuwendungsantrag begonnen, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt worden ist. 7.2 Bei der Verteilung der Fördermittel werden die Anträge berücksichtigt, die im Laufe eines Förderjahres beim Bezirk Unterfranken, Silcherstraße 5, Würzburg, eingehen. 7.3 Die Anträge müssen - eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme, - einen übersichtlichen Kostenvoranschlag mit Feststellung der denkmalpflegerischen Mehraufwendungen und des Aufwandes für die Gesamtmaßnahme - einen Finanzierungs- und Zeitplan beinhalten. 7.4 Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Vorgaben in der Geschäftsordnung. 8. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 8.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt zeitnah durch den Bezirk Unterfranken nach Vorlage eines formblattmäßigen Verwendungsnachweises mit den dazugehörigen Rechnungsbelegen. 8.2 Fördermittel verfallen, wenn sie nicht bis zum Ende des auf die Bescheiderteilung folgenden Jahres abgerechnet sind. 8.3 Soweit für die Maßnahme auch staatliche Mittel gewährt wurden, genügt die Vorlage des von der Unteren Denkmalschutzbehörde geprüften Verwendungsnachweises. Das Ergebnis wird vom Bezirk Unterfranken ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen. 8.4 Der Bezirksverwaltung, dem Rechnungsprüfungsamt des Bezirk Unterfranken und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege durch Vorlage oder vor Ort zu prüfen. Der Zuwendungsnehmer hat die Originalbelege (Einnahmeund Ausgabebelege) fünf Jahre aufzubewahren. 8.5 Werden Zuwendungen nicht, nur teilweise oder für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet oder werden sonstige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller oder teilweiser Höhe (einschließlich der angefallenen Zinsen) zurückzuzahlen. 8.6 Der Bezirk Unterfranken behält sich ferner eine Zuwendungsrückforderung vor, wenn aufgrund des Verwendungsnachweises festgestellt wird, dass die Kostengrenze nach Ziffer 4.1 dieser Richtlinien überschritten wurde. Diese Richtlinien treten am in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege vom außer Kraft. Würzburg, 26. April 2010 UNTERFRÄNKISCHE KULTURSTIFTUNG Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Az RABl 2010 S

10 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung nichtstaatlicher Museen und Sammlungen; Bekanntgabe im Amtsblatt der I. Der Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die Richtlinien zur Förderung nichtstaatlicher Museen und Sammlungen verabschiedet. Nachfolgend werden diese bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung nichtstaatlicher Museen und Sammlungen Inhaltsverzeichnis 6. Fachkommission 7. Höhe der Fördermittel 8. Verfahren und Entscheidung 9. Auszahlung der Fördermittel und Nachweis der Verwendung, 10. Inkrafttreten 1.1 Zu den Aufgaben der Bezirke zählt die Erhaltung, Pflege und Förderung des regionalen Kulturgutes - einschließlich jenes der in Bayern ansässig gewordenen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge - (Art. 48 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bezirksordnung). 1.2 Die Unterfränkische Kulturstiftung stellt deshalb im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Förderung unterfränkischer Museen und Sammlungen in nichtstaatlicher Trägerschaft bereit. Die finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Unterfränkischen Kulturstiftung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. 1.3 Der selbständige Betrieb von Museen durch die Unterfränkische Kulturstiftung bzw. den Bezirk Unterfranken wird durch diese Richtlinien nicht berührt. 2.1 Ein Museum bzw. eine Sammlung kann nur gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Überörtliche Bedeutung. b) Betreuung nach fachwissenschaftlichen Aspekten. c) Langfristig gesicherte Trägerschaft und finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers. d) Gesicherte Gesamtfinanzierung des musealen Vorhabens und eine angemessene Eigenleistung. e) Langfristig gesicherte öffentliche Zugänglichkeit und regelmäßige Öffnungszeiten. 2.2 Beurteilung der Fachkommission (vgl. Ziffer 6) a) bei Erstanträgen mit einer beantragten Fördersumme von mehr als ,- ; b) bei Folgeanträgen ab einem Förderbetrag von 5.000,-, wenn die beantragte Fördersumme des Erstantrages mehr als ,- betragen hat. 2.3 Antragsberechtigt ist der Museumsträger bzw. der Eigentümer der Sammlung. 3.1 a) Erwerbungen, sofern sie nachweislich den Sammlungsbestand sinnvoll ergänzen. b) Maßnahmen mit museumspädagogischer Zielsetzung. c) Konservierung und Restaurierung von Ausstellungsobjekten durch anerkannte Fachleute oder Institutionen. d) Veröffentlichungen, die sich auf den Museums- bzw. Sammlungsbestand beziehen, wie Kataloge, Kurzführer und Führungsblätter. e) Gegenstände der Inneneinrichtung, z. B. Vitrinen, Podeste, Stellwände, Beleuchtungskörper, Grafik etc. 3.2 a) Zeitlich befristete Forschungsprojekte, sofern diese für den Auf- und Ausbau des Museums sowie zur wissenschaftlichen Erforschung des Bestandes von Bedeutung sind. b) Zeitlich befristete Inventarisierungsprojekte. c) Erstellung von Rahmen- und Feinkonzepten für zu gründende oder neu einzurichtende Museen und Sammlungen. Die Themenstellung ist mit der unter Ziffer 6 näher bezeichneten Fachkommission abzusprechen und das Rahmenkonzept von einer wissenschaftlichen Fachkraft auszuarbeiten. 3.3 Bei Maßnahmen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 können Eigenleistungen von Fachpersonal, das von der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen anerkannt ist, als förderfähige Kosten geltend gemacht werden. 4.1 Laufende Betriebskosten. 4.2 Laufende Personalkosten soweit nicht eigenes Fachpersonal eingesetzt wird (vgl. Ziffer 3.3). 4.3 Baumaßnahmen jeglicher Art, wie z.b. Instandhaltungen und Instandsetzungen von Museumsgebäuden bzw. Ausstellungsräumen. 4.4 Aufbereitung und Präsentation von Sammlungen in ausschließlich privater Trägerschaft (Privatperson). Davon ausgenommen sind Maßnahmen für Sonderausstellungen in Museen, an deren Trägerschaft die Unterfränkische Kulturstiftung bzw. der Bezirk Unterfranken beteiligt ist. 4.5 Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen. 4.6 Nach Maßnahmebeginn nachträglich geltend gemachte Mehrkosten (Kostensteigerung). Die Förderung des Bezirk Unterfranken aus Mitteln der Unterfränkischen Kulturstiftung soll in der Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsnehmers erwähnt (z. B. Pressemeldungen, Hinweise auf Drucksachen usw.) und durch die 94

11 Vorlage von Nachweisen entsprechend belegt werden. 6. Fachkommission 6.1 Bei Anträgen mit einer beantragten Fördersumme von mehr als ,- ist die Beurteilung der Fachkommission eine Entscheidungsgrundlage für die Förderung nach diesen Richtlinien. Diese beurteilt die geplante Maßnahme nach ihrer Relevanz für die Aufgaben und Ziele des Antragstellers. 6.2 Der Fachkommission gehören an - vom Bezirk Unterfranken: Bezirksheimatpfleger/-in (Leiter/-in der Fachkommission) - von der Landesstelle für die Betreuung der nichtstaatlichen Museen in Bayern beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege: Referent/-in für Unterfranken - von der : Kulturreferent/-in - Zwei Leiter/-innen unterfränkischer Museen: Diese sind jeweils vom unterfränkischen Museumstag für die Dauer von 3 Jahren zu benennen. 1 hauptamtliche/r und 1 ehrenamtliche/r Leiter/-in 7. Höhe der Fördermittel 7.1 Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich nach - der Bedeutung einer Maßnahme für die Wissenschaft - der Bildungsfunktion einer Maßnahme - der Wertigkeit und Gefährdung des Museumsgutes - der Eigenleistung und Finanzkraft des Museumsträgers - den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Eine laufende oder gleich bleibende Förderung wird mit der Bezuschussung von Einzelmaßnahmen nicht begründet. 7.2 Für Maßnahmen nach Nr. 3.1 kann der Fördersatz maximal 30 % der förderfähigen Kosten betragen, jedoch maximal ,- pro Museum bzw. Sammlung und Jahr. 7.3 Für Maßnahmen nach Nr. 3.2 kann der Fördersatz maximal 50 % der förderfähigen Kosten betragen, jedoch maximal ,- pro Museum bzw. Sammlung und Jahr. 7.4 Die maximale Förderung pro Museum bzw. Sammlung und Jahr beträgt ,- (35.000,- für Maßnahmen nach Nr. 3.1 und ,- für Maßnahmen nach Nr. 3.2). 7.5 Zuwendungen werden erst ab einer Höhe von 150,- ausgezahlt. 8. Verfahren und Entscheidung 8.1 Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme (Projektförderung) zu beantragen. Dabei sollen die vorhandenen Formblätter verwendet werden. Wird ein Projekt oder eine Maßnahme schon vor der Entscheidung über den Zuwendungsantrag begonnen, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt worden ist. 8.2 a) Anträge mit einer beantragten Fördersumme von mehr als ,- sind bis spätestens des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Bezirk Unterfranken, Referat Verwaltung der Fachberatungen, Silcherstr. 5, Würzburg, einzureichen. b) Für Anträge mit einer beantragten Fördersumme bis zu ,- wird ein Pauschalbetrag in den Haushalt der Unterfränkischen Kulturstiftung eingestellt. 8.3 Die Anträge müssen - eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme, - eine detaillierte Kostenermittlung und - einen Finanzierungs- und Zeitplan beinhalten. Die Eigentumsverhältnisse des Museums bzw. der Sammlung sind offen zu legen. 8.4 Die Entscheidungsbefugnis richtet sich nach den Vorgaben in der Geschäftsordnung. 9. Auszahlung der Fördermittel, Nachweis der Verwendung, 9.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt zeitnah mit Verwirklichung der Maßnahme. 9.2 Der Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Vorzulegen sind ein Sachbericht, eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die zugehörigen Rechnungsbelege. Soweit bereits von einem anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgeber ein Verwendungsnachweis für denselben Zweck gefordert wurde, genügt dessen Vorlage, wenn er inhaltlich den vorgenannten Anforderungen entspricht. Alternativ kann von kommunalen Körperschaften eine Verwendungsbestätigung vorgelegt werden, die aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (d. h. Gesamtsumme der förderfähigen Ausgaben und der damit zusammenhängenden Einnahmen) über die Verwendung der Zuwendung besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wahl der Verwendungsbestätigung ist dabei, dass mit der Verwendungsbestätigung eine Einverständniserklärung abzugeben ist, dass im Falle unrichtiger Angaben in der Verwendungsbestätigung zusätzlich zu einer möglichen Rückforderung der Zuwendung ein Zuschlag in Höhe von 10 v. H. des Rückforderungsbetrages an den Zuwendungsgeber zu zahlen ist. Soweit diese Erklärung nicht abgegeben wird, ist eine Verwendungsbestätigung nicht ausreichend, sondern es ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 9.3 Der Bezirksverwaltung, dem Rechnungsprüfungsamt des Bezirk Unterfranken und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege durch Vorlage oder vor Ort zu prüfen. Der Zuwendungsnehmer hat die Originalbelege (Einnahmeund Ausgabebelege) fünf Jahre aufzubewahren. 9.4 Werden Zuwendungen nicht, nur teilweise oder für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet oder werden sonstige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller oder teilweiser Höhe zurückzuzahlen. 9.5 Zuwendungen können anteilig zurückgefordert werden, wenn die förderfähigen Kosten um mehr als 10 % unterschritten wurden und gleichzeitig der zurückzufordernde Betrag 250,- übersteigt. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. 95

12 Gleichzeitig treten die Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung nichtstaatlicher Museen und Sammlungen vom außer Kraft. Würzburg, 26. April 2010 UNTERFRÄNKISCHE KULTURSTIFTUNG Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident Az RABl 2010 S. 94 Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von privaten Theatern und Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen; Bekanntgabe im Amtsblatt der I. Der Kulturausschuss des Bezirkstags von Unterfranken hat in seiner Sitzung am die Richtlinien zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von privaten Theatern und Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen verabschiedet. Nachfolgend werden diese bekannt gemacht. Würzburg, Rüth II. Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von privaten Theatern und Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen Inhaltsverzeichnis 8. Auszahlung der Fördermittel und Nachweis der Verwendung, 1.1 Zu den Aufgaben der Bezirke zählt die Erhaltung, Pflege und Förderung des regionalen Kulturgutes (Art. 48 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bezirksordnung). Hierzu zählen u. a. auch die privaten Theater. 1.2 Die Unterfränkische Kulturstiftung stellt deshalb im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Förderung der Beschaffung von technischer Ausstattung von unterfränkischen privaten Theatern, Freilichttheatern und anderen kulturellen Initiativen bereit. Die finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Unterfränkischen Kulturstiftung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein privates Theater, ein Freilichttheater oder eine andere kulturelle Initiative, nicht jedoch eine gewinnorientierte Veranstaltungsagentur, kann nur gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1 Sitz in Unterfranken. 2.2 Aufführen der Veranstaltungen überwiegend in Unterfranken. 2.3 Öffentliche Ankündigung der Veranstaltungen und Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. 2.4 Finanzielle Unterdeckung trotz vorrangig ausgeschöpfter anderer Einnahmequellen, wie zum Beispiel Eintrittsgelder, Zuschüsse anderer Träger, Sponsoren. Gefördert werden ausschließlich die von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als zuwendungsfähig anerkannten Anschaffungskosten für die Beschaffung von Bühnen, Tribünen, Bühnenbildern, Ton- und Lichtanlagen oder sonstiger technischer Ausstattungen im Rahmen einer Projektförderung. 4.1 Baumaßnahmen jeglicher Art sowie Instandhaltungen und Instandsetzungen von Gebäuden. 4.2 Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen. 4.3 Nach Maßnahmebeginn nachträglich geltend gemachte Mehrkosten (Kostensteigerung). Die Förderung des Bezirk Unterfranken aus Mitteln der Unterfränkischen Kulturstiftung soll in der Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsnehmers erwähnt (z. B. Pressemeldungen, Hinweise auf Drucksachen usw.) und durch die Vorlage von Nachweisen entsprechend belegt werden. 6.1 Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich nach - den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln - der Anzahl der eingegangenen Anträge - den von der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirk Unterfranken als förderfähig anerkannten Anschaffungskosten der Einzelanträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der beantragten und als förderfähig anerkannten Kosten sowie der jeweiligen kulturellen Bedeutung. Diese wird durch das Referat Kulturarbeit und Heimatpflege jeweils im Einzelfall fachlich beurteilt. 6.2 Zuwendungen werden erst ab einem Förderbetrag von 250,- gewährt. 7.1 Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Dabei sollen die vorhandenen Formblätter verwendet werden. Wird eine Maßnahme schon vor der Entscheidung über den 96

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