Gebührenvergleich für notarielle Dienstleistungen in Kantonen mit freiem Notariat

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1 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Herr Roman Mayer, Stv. Generalsekretär Münstergasse Bern Gebührenvergleich für notarielle Dienstleistungen in Kantonen mit freiem Notariat Schlussfassung Luzern, 10. Februar 2011 lic. iur. Madeleine Grauer Burkart RA lic. iur Nicole Meyer Hochschule Luzern Wirtschaft Institut für Betriebs- und Regionalökonomie IBR Luzern

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Auftrag Grundlagen Methodik Bemessungsgrundlage Minimale, mittlere und maximale Gebühr Tarifzuordnung Reduzierte Tarife Grundstückgeschäfte: absoluter und relativer Vergleich Maximalgebühren Quartil Inhalt der notariellen Leistungen Unterschiedliche Berufs- und Beurkundungsvorschriften Gebühren für die einzelnen Rechtsgeschäfte Öffentliche Beurkundung von Immobilientransaktionen (Kaufverträge) Grundpfandvertrag Errichtung eines Inventars Gründung einer Gesellschaft Ehevertrag Erbvertrag Bürgschaftsvertrag Vergleich der Notariatsgebühren in Kantonen mit freiem Notariat Schlusswort / Fazit Beilagen: Seite 3 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

4 1. Einleitung Am 1. Juli 2006 trat im Kanton Bern ein neu revidiertes Notariatsgesetz in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hin erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Notariatsgebühren. In dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die dem Notar oder der Notarin als öffentliche Urkundsperson geschuldet werden. Die tarifierte Gebühr umfasst: a) die Entgegennahme der Rogation b) die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde c) die Vorbereitung der Urkunde d) die Durchführung des Beurkundungsverfahrens e) die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift f) das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- oder Handelsregisteramt Tätigkeiten, die nicht von der Gebühr erfasst werden, fallen unter die so genannten nebenberuflichen Tätigkeiten, welche nicht in der Verordnung über die Notariatsgebühren geregelt sind, sondern den privatrechtlichen Regeln, insbesondere den Bestimmungen des Auftragsrecht, unterliegen. Mit der Totalrevision des Notariatsgesetzes hatte der Grosse Rat des Kantons Bern auch eine Senkung der Gebühreneinnahmen der Notare und Notarinnen angestrebt. Im Gesetzgebungsprozess äusserte sich der damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor gegenüber der vorberatenden Kommission wie folgt: Ich wäre auch bereit, dass man nach 5 Jahren seitens des Kantons der Regierung einen Bericht vorlegen würde, in welchem man den Gebührenvergleich auf gesamtschweizerischer Ebene nochmals machen würde, dass man nach 5 Jahren Praxiserfahrung schauen würde, was diese Revision für Folgen hatte und wo man im schweizerischen Quervergleich steht. Ein solcher Quervergleich ist aufwändig und kompliziert. Wir werden jedoch versuchen, mit vernünftigem Aufwand nach 5 Jahren zu schauen, wo man steht und ob man die Ziele erreicht hat. Im Juli 2007 veröffentlichte der eidgenössische Preisüberwacher einen Vergleich der Gebühren für die öffentliche Beurkundung verschiedener Rechtsakte. Zur Begründung seiner Zuständigkeit beruft er sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1995 (Entscheid 2P.217/1993 und 2P.208/1993 vom 7. Juni 1995 i.s. Freiburger Notare), wonach der sachliche und persönliche Geltungsbereich des Preisüberwachergesetzes als gegeben angesehen wird. In diesem Sinne übt der Preisüberwacher gegenüber den Kantonen sein Empfehlungsrecht zu den Notariatstarifen aus. Bei seinem Vergleich analysierte der Preisüberwacher die Tarife der 26 Kantone/Halbkantone von folgenden standardisierten notariellen Rechtsakten (Ziff. 1 8 jeweils für die Werte von CHF 300'000, 500'000 und 700'000): 1. Handwechsel einer Liegenschaft oder eines Grundstücks 2. Grundpfandvertrag 3. Errichtung eines Inventars 4. Gründung einer Aktiengesellschaft 5. Errichtung einer Bürgschaft 6. Errichtung eines Ehevertrags 7. Errichtung eines Erbvertrags 8. Wechselprotest 9. Beglaubigung einer Unterschrift Seite 4 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

5 Aufgrund dieses Vergleichs der Notariatsgebühren liegt der Kanton Bern auf Rang 3, d.h. er weist gesamtschweizerisch die dritthöchsten Notariatsgebühren auf. Am 29. Februar 2008 erhob der Schweizerische Notarenverband beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Aufsichtsbeschwerde gegen obgenannten Notariatsgebührenvergleich. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Preisüberwacher - seine Kompetenzen überschritten habe; - das für einen Vergleich notwendige Material im Wesentlichen gar nicht erhoben habe, was zu durchwegs verfälschten Resultaten geführt habe; - Teile der erhobenen Resultate willkürlich manipuliert habe, um das von ihm gewünschte Ergebnis möglichst drastisch darstellen zu können; - den betroffenen kantonalen Behörden nicht sinnvolle Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Tarife liefere, sondern das lateinische Notariat per se in Misskredit bringen wolle. Die Aufsichtsbeschwerde wurde am 4. Juni 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im November 2009 veröffentlichte der Preisüberwacher eine aktuelle Situation des Gebührenvergleichs der kantonalen Notariatstarife. Der Bericht stellt zusammenfassend die Stellungnahmen der Kantone dar und erläutert die Erwägungen der Preisüberwachung. Im Kanton Bern sind demnach keine Überprüfungen geplant, da in den vergangenen Jahren infolge von parlamentarischen Initiativen der Notariatstarif zweimal angepasst - wobei im Jahre 2006 totalrevidiert - worden sei. Zudem habe der Grossrat eine Motion zurückgewiesen, welche die Liberalisierung und Senkung der Notariatstarife zum Gegenstand hatte (diese war im Anschluss an die Veröffentlichung der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 eingereicht worden). Im Vergleich zur Studie aus dem Jahre 2007 hat sich der Kanton Bern bei den Immobilientransaktionen von Rang 4 auf Rang 5 und bei den Grundpfandverträgen von Rang 8 auf Rang 7 verschoben (wobei Rang 1 der teuerste Kanton ist). Am 8. Juni 2010 reichte Herr Grossrat Patric Bhend die Motion Endlich echter Wettbewerb unter den Notaren im Kt. Bern ein. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat die Zusicherung des Direktors im Gesetzgebungsverfahren und diese Motion zum Anlass genommen, um unter anderem die hier offerierte Studie in Auftrag zu geben. 2. Auftrag In der vorliegenden Studie werden im Auftrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern die Notariatsgebühren für die wichtigsten, in allen Kantonen existierenden Notariatsgeschäfte in den Kantonen mit freiem Notariat miteinander verglichen und am Schluss eine Rangliste der Kantone erstellt. Die Studie äussert sich im Weiteren auch dazu, welche Gebühren weshalb miteinander verglichen werden können und welche Gebühren weshalb nicht. Falls die verglichenen Dienstleistungen nicht identisch und somit nicht oder nur schwierig miteinander vergleichbar sind, wird dies in der vorliegenden Studie angemerkt und wenn möglich nach einer Methode gesucht, welche eine Vergleichbarkeit zulässt, respektive auf die Unterschiedlichkeiten verweist. Folgende Rechtsgeschäfte, welche unter die hauptberufliche Tätigkeit der Notare und Notarinnen fallen, werden untersucht: Seite 5 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

6 o o o o o o o Kaufverträge Immobilien Errichtung eines Grundpfandvertrages Errichtung eines Inventars Gründung einer Gesellschaft Ehevertrag Erbvertrag Bürgschaftsvertrag Nebst den erwähnten Vorgaben hat der Verband Bernischer Notare gegenüber der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Methodik des Preisüberwachers in einigen Punkten nicht einverstanden erklären kann. Er verlangt daher im Wesentlichen, folgende Punkte bei der Studie ebenfalls zu berücksichtigen: - Bei Grundstücktransaktionen sowie Grundpfandgeschäften soll überprüft werden, ob nebst einem absoluten Vergleich der Gebühren ein relativer Vergleich notwendig ist; - Es soll überprüft werden, ob in Kantonen mit freiem Notariat generell Maximalgebühren festgelegt sind oder nicht. Falls es Kantone gibt, welche keine Plafonierung der Gebühren festlegen, soll geprüft werden, ob dadurch eine Querfinanzierung für kleinere Geschäfte, welche nicht kostendeckend sein dürften, stattfindet; - Es soll überprüft werden, ob die Vergleichsmethodik mittels Quartil beim Vergleich von Werten innerhalb einer Bandbreite gängig respektive aussagekräftig ist; - Es soll überprüft werden, ob die tarifierte Gebühr gemäss Art. 3 der Verordnung über die Notariatsgebühren des Kantons Bern in den Vergleichskantonen dieselben Leistungen umfassen. 3. Grundlagen Seit der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 wurde in folgenden Kantonen mit freiem Notariat die Gebührenregelung angepasst: AG und VS (per ) sowie BS (per ). Bei der vorliegenden Studie haben wir uns auf die aktuellen gesetzlichen Grundlagen gestützt. Zudem stellt der Preisüberwacher im Gebührenvergleich der kantonalen Notariatstarife aktuelle Situation November 2009 unter Ziffer fest, dass der Kanton TI ein Revisionsprojekt vorgelegt habe. Zum Zeitpunkt dieser Studie ist jedoch noch keine neue Regelung im Kanton TI in Kraft. Im Rahmen dieser Studie werden die Gebühren folgender Kantone mit freiem Notariat einander gegenübergestellt: AG, BE, BS, FR, GE, JU, NE, TI, UR, VD und VS. Seite 6 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

7 4. Methodik Nachdem wir uns einen Überblick über die kantonalen Regelungen verschafft haben, haben wir diverse Unterschiedlichkeiten bei den kantonalen Gebührensystemen festgestellt, welchen unseres Erachtens in der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Ziff bis 4.4). Des Weiteren haben wir die Anliegen des Verbands Bernischer Notare, welche insbesondere die Methodik der Studie des Preisüberwachers betreffen, in diesem Kapitel aufgenommen (Ziff bis 4.8.) : 4.1. Bemessungsgrundlage Im Unterschied zur Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007, welche die Gebühren für zum Vornherein festgelegte Bemessungsgrundlagen (CHF 300'000, 500'000 und 700'000) miteinander verglichen hat, sind wir bei unserer Untersuchung von der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) des Kantons Bern vom 26. April 2006, Anhänge 1 4 für tarifierte Gebühren, ausgegangen und haben alle Gebühren der Vergleichskantone entsprechend berechnet und einander gegenübergestellt. Anhand dieser Vorgehensweise ist es somit auch möglich aufzuzeigen, wie sich die Gebühren innerhalb eines einzelnen Kantons unterschiedlich entwickeln, so dass sie für bestimmte Bemessungsgrundlagenwerte höher respektive für andere Grundlagenwerte tiefer als die Gebühren des Kantons Bern ausfallen. Dabei haben wir nicht die jeweils absolut genaue Bemessungsgrundlage errechnet, sondern haben uns auf die Vorgabezahlen der einzelnen Tarife des Kantons BE beschränkt. Wo der Kanton Bern einen einfachen Rahmentarif mit einem Minimal- und Maximalwert für die Berechnung der Gebühr vorsieht, wurde dieser Rahmentarif als Ausgangswert genommen und den entsprechenden Rahmentarifen der Vergleichskantone gegenübergestellt. In einigen wenigen Fällen entspricht dem einfachen Rahmentarif des Kantons Bern ein tarifierter Rahmentarif des Vergleichskantons. In diesen Fällen haben wir errechnet, bei welchem Wert der Maximaltarif des Kantons Bern erreicht würde. Wo der Kanton BE einen tarifierten Rahmentarif vorsieht und die Vergleichskantone einen einfachen Rahmentarif, haben wir errechnet, bei welchem Wert der Maximaltarif des Vergleichskantons erreicht würde Minimale, mittlere und maximale Gebühr Der Kanton Bern kennt als einziger der Vergleichskantone ein System mit minimaler, mittlerer sowie maximaler Gebühr. Seit der Revision werden die bisherigen Promillewerte in Tabellenform dargestellt, was gegenüber der bisherigen Regelung den Vorteil hat, dass die Klientschaft die Gebühr leichter ermitteln kann. Im Gegensatz zur Promillegebühr werden in den Tariftabellen nur die Eckwerte dargestellt, wobei die Zwischenwerte durch Interpolation ermittelt werden können 1. Die Gebühren basieren also wie in allen übrigen Kantonen auf einem abgestuften Promilletarif. Gemäss Art. 6 Abs. 4 GebVN sind Abweichungen vom Mittelwert der Gebühr gemäss den Anhängen 1 bis 4 zu begründen und in Franken zu beziffern. Nähere Ausführungen finden sich im Vortrag zur GebVN, Ziff , Seite 5 und Ziff. 4.6 Seite 11: 1 Vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom , Ziff. 3.1, Seite 6 Seite 7 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

8 Ziff : Die abgestuften Rahmentarife gemäss den Anhängen 1 bis 4 zur Verordnung haben einen Geschäftswert (Kaufpreis, Pfandsumme, Rohvermögen, Gesellschaftskapital etc.) als Bemessungsgrundlage. Sie sehen für jeden Geschäftswert eine Minimal-, Mittelund Maximalgebühr vor. Innerhalb dieses Rahmens legt die Notarin oder der Notar die Gebühr nach den in Art. 2 genannten Kriterien (Arbeitsaufwand, Bedeutung des Geschäfts, übernommene Verantwortung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klientschaft) fest. Es wird davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Geschäfte nach dem Mittelwert zu tarifieren ist. Eine Abweichung nach oben wie nach unten ist dann möglich, wenn der Arbeitsaufwand vom Normalgeschäft deutlich abweicht oder eines der übrigen Bemessungskriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Die Notarin oder der Notar hat gemäss Art. 6 Abs. 4 der Gebührenverordnung eine Abweichung vom Mittelwert in der Rechnung zu begründen und der Klarheit halber in Franken zu beziffern. Aus Ziff. 4.6 ergibt sich, dass die Maximalgebühr dann zur Anwendung kommt, wenn insbesondere der Arbeitsaufwand für ein Geschäft überdurchschnittlich hoch ist. Eine überdurchschnittliche Bedeutung des Geschäfts, eine überdurchschnittliche Verantwortung oder eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Klientschaft allein vermögen den Maximaltarif kaum je zu rechtfertigen, sind aber in dieser absteigenden Reihenfolge als Zusatzkriterien zu gewichten (vgl. Ziff Seite 9). Eine bei BDO AG Solothurn in Auftrag gegebene Studie 2, welche die statistische Auswertung von Abrechnungen der im Zeitraum von 2008 und 2009 verwendeten Tarife bei den gestaffelten Rahmentarifen (Minimalgebühr, Maximalgebühr, etc.) und des Gebührenvolumens zum Inhalt hatte, ergab, dass ¾ der Geschäfte zum Mittelwert des Gebührenrahmens abgerechnet wurden 3 und nur bei einem kleinen Prozentsatz die Maximalgebühr verrechnet wurde. Die Minimalgebühr wurde in immerhin 19.62% der Fälle in Rechnung gestellt und der zulässige Maximalwert wurde in keinem Fall überschritten. Aufgrund dieser Ausgangslage gingen wir bei unserem Vergleich für den Kanton Bern jeweils vom Mittelwert aus (in der Grafik grau hinterlegt). Ein ähnliches System mit minimaler und maximaler Gebühr kennen die Kantone VD und GE für die gesellschaftsrechtlichen Geschäfte: Es wird von einer Rahmengebühr ausgegangen, welche quasi als Grundgebühr fungiert. Diese Rahmengebühr hat ebenfalls ein Minimum und ein Maximum, dazwischen kann ein mittlerer Wert berechnet werden. Dadurch ergibt sich ähnlich wie im Kanton BE eine Unterteilung in Minimum, Mittel und Maximum. Im Unterschied zum Kanton BE werden auf diese Grundgebühren zusätzlich noch tarifierte Gebühren hinzugeschlagen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird in der vorliegenden Studie auch hier vom mittleren Wert ausgegangen Tarifzuordnung Nebst einer einfachen Rahmengebühr mit Minimum und Maximum kennen die Vergleichskantone einerseits eine unterschiedliche Anzahl von tarifierten Gebühren und andererseits die Aufsplittung eines Rechtsgeschäfts auf mehrere Tarife, was die Vergleichbarkeit zusätzlich erschwert. Beispielsweise unterscheidet der Kanton BS verschiedene Inventarformen. Aus der Studie des Preisüberwachers geht nicht hervor, welche Tarife jeweils für 2 Analyse der Notariatsgebühren, Schlussbericht vom 18. Januar Seite 11 des Schlussberichts vom 18. Januar 2011 Seite 8 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

9 den Vergleich herangezogen wurden. In unserer Studie haben wir aus Gründen der Transparenz alle anwendbaren Tarife berücksichtigt Reduzierte Tarife Diverse Kantone sehen unter bestimmten Begleitumständen (beispielsweise Abschluss von Vor- und Hauptvertrag bei der gleichen Urkundsperson, aufgeschobener Vollzug, u.a.) Reduktionen vor, was die Gebührenrechnung ebenfalls beeinflusst. Um den Rahmen unserer Studie nicht zu sprengen, haben wir solche Spezialfälle nicht zusätzlich in unsere Berechnungen miteinbezogen. Im Einzelfall könnte dies aber zu einer Verschiebung des Ranges führen Grundstückgeschäfte: absoluter und relativer Vergleich Der Verband Bernischer Notare wünschte, dass bei Grundstücktransaktionen sowie Grundpfandgeschäften geprüft wird, ob nebst einem absoluten Vergleich der Gebühren deren relativer Vergleich zu einem anderen Ergebnis als die Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 kommen würde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass beim relativen Vergleich insbesondere das unterschiedliche Preisniveau im Immobilienhandel zu berücksichtigen sei. Als Beispiel führte er an, dass sich in Lausanne und Genf die Handänderungen auf einem durchschnittlich höheren Preisniveau abwickeln als im Kanton BE. Gleichzeitig besitze der Kanton BE ausgedehnt auch ländliche Gebiete mit generell tieferem Preisniveau. Der Tarifierung liegen somit in den Kantonen GE und BE unterschiedliche Geschäftswerte zu Grunde. Ohne den relativen Vergleich der Gebührentarife werde weder die wirtschaftliche Realität noch die Gebührenrealität widerspiegelt. Eine Überprüfung der Immobilienpreise in den Vergleichskantonen würde den Rahmen dieser Studie sprengen. Sollte diese Vorgabe massgeblich sein, so wird auf das Immo- Monitoring der Wüest + Partner AG 4 verwiesen, welche eine aktuelle Studie im Jahre 2010 veröffentlicht hat. Immerhin stellen wir aufgrund eines groben Vergleichs anhand einer Immobilienpreisstudie der Weltwoche, Ausgabe 20/ folgendes fest: Unter den 60 teuersten Gemeinden der Schweiz sind 25 Gemeinden im Kanton GE, 6 Gemeinden im Kanton VD und keine in den Kantonen BE und JU. Unter den 60 günstigsten Gemeinden der Schweiz liegt keine im Kanton GE, drei im Kanton VD, acht im Kanton JU und neun im Kanton BE. Bei den Gebühren für Immobilientransaktionen liegt der Kanton GE auf Rang 1, der Kanton BE auf Rang 5, der Kanton JU auf Rang 7 und der Kanton VD auf Rang 9. Aufgrund dieser Auswertung ist davon auszugehen, dass das vom Verband Bernischer Notare vorgebrachte Argument nur bedingt als Erklärung für die unterschiedlichen Gebühren heranzuziehen ist. Generell kann festgestellt werden, dass die Immobilienpreise innerkantonal sehr unterschiedlich ausfallen können. Um aussagekräftige Zahlen vergleichen zu können, müssten somit auch den regional unterschiedlichen Immobilienpreisen innerhalb der einzelnen Vergleichskantone Rechnung getragen werden Seite 9 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

10 4.6. Maximalgebühren Es soll überprüft werden, ob in Kantonen mit freiem Notariat generell Maximalgebühren festgelegt sind oder nicht. Falls es Kantone gibt, welche keine Plafonierung der Gebühren festlegen, soll geprüft werden, ob dadurch eine Querfinanzierung für kleinere Geschäfte, welche nicht kostendeckend sein dürften, stattfindet. Im Rahmen dieser Studie wurden folgende Erkenntnisse gewonnen: Im Bereich der Immobilienkaufgeschäfte sehen neben dem Kanton BE auch die Kantone BS, FR, JU eine Plafonierung der Gebühren vor. In den Kantonen FR und JU liegen diese Maximalwerte unter dem Maximalbetrag des Kantons BE, der Maximalwert des Kantons BS über dem Maximalbetrag des Kantons BE. Die Gebühren für die Errichtung eines Grundpfandvertrages sind nebst dem Kanton BE ebenfalls in den Kantonen BS und FR begrenzt, in beiden Kantonen liegen die Werte über dem Maximalwert des Kantons BE. Im Bereich der Errichtung eines Inventars kennen nebst dem Kanton BE auch die Kantone FR, VD, NE, UR sowie der Kanton GE bei den Steuerinventaren einen Maximalbetrag. Das Maximum des Kantons BE liegt jedoch über den Maxima der erwähnten Kantone. Die Gebühren für Gesellschaftsgründungen sind nebst dem Kanton BE auch im Kanton FR begrenzt und liegen deutlich unter dem Maximalbetrag des Kantons BE. Es konnte im Rahmen dieser Studie nicht eruiert und auch nicht überprüft werden, ob die Geschäfte mit einem ausserordentlich hohen Transaktionswert (> 20 Mio.), welche in Kantonen ohne Plafonierung der Gebühren zu einer sehr hohen Notariatsgebühr führen würden, zur Querfinanzierung verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten ist, dass solche Geschäfte wohl eher die Ausnahme sein dürften und damit nicht das gros des üblichen Umsatzes des einzelnen Notars oder der einzelnen Notarin ausmachen und damit auch nicht generell einer eigentlichen Querfinanzierung dienen können. 6 Betrachtet man in diesem Zusammenhang z.b. die Grundstücktransaktionen etwas genauer, so zeigt sich, dass die unteren Gebühren in Kantonen, die ebenfalls eine Plafonierung kennen, wie z.b. die Kantone FR und JU, ein Minimum von CHF 150 bzw. CHF 200 festlegen. Bei Grundstücktransaktionen von CHF 100'000 weisen diese beiden Kantone Gebühren von CHF 555 bzw. CHF 500 auf und liegen damit auch in diesen unteren Tarifen unter den Gebühren des Kantons BE. Des Weiteren liegen auch deren Plafonierungen bei CHF 10'000 und CHF 15'000 ebenfalls unter derjenigen des Kantons BE. Der Kanton BS, welcher einen Plafonierungswert von CHF 50'000 vorsieht, liegt bei einem Grundstückwert von 20 Mio. unter dem Maximaltarif des Kantons BE und übertrifft das Maximum des Kantons BE bei ca Mio. Die Kantone AG und VD kennen keine Plafonierung - sie erreichen die Maximalgebühr des Kantons BE bei einem Grundstückwert von über 33 Mio. Im Kanton NE, der keine Plafonierung kennt, wird die Maximalgebühr des Kantons BE bei einem Grundstückwert von ca. CHF 21.5 Mio erreicht. Die Kantone VS, TI, GE und UR liegen mit ihren Tarifen bereits für einen Grundstückwert von 20 Mio weit über 6 Der Verband Bernischer Notare hält hierzu fest: in Kantonen ohne Plafonierung sind bei Handänderungen von sehr teuren Objekten (Wert > CHF 20 Mio.) massiv höhere Gebühren als im Kanton BE geschuldet, womit die tieferen Gebühren bei kleineren Transaktionswerten quersubventioniert werden. Seite 10 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

11 den Gebühren des Kantons BE und belegen daher bei den Grundstücktransaktionen auch die vorderen vier Ränge. Die dargelegten Ausführungen lassen unseres Erachtens keine aussagekräftige Beurteilung betreffend die Hypothese der Querfinanzierung zu. Um einen abschliessenden Befund zu erhalten, müssten bei den Notarenverbänden der einzelnen Kantone konkret Umfragen betreffend die Häufigkeit von Grundstücktransaktionen im Bereich von sehr hohen Vermögenswerten durchgeführt werden Quartil Der Preisüberwacher hat bei Rechtsakten, bei denen anstelle eines Festbetrages von den Kantonen eine Bandbreite fixiert wird, als Vergleichswert das unterste Quartil genommen. Es handelt sich bezüglich des Kantons Bern dabei um folgende Rechtsakte: Bürgschaft (Bandbreite CHF 300 bis 500) Ehevertrag (Bandbreite CHF 500 bis 3'000) und Erbvertrag (Bandbreite CHF 500 bis 3'000). Bei der Beglaubigung einer Unterschrift sieht der Kanton BE ebenfalls eine Bandbreite von CHF 20 bis 100 vor. Unsere Nachforschungen bei Betriebs- und Volkswirtschaftern haben ergeben, dass es sich mit dieser Berechnungsmethode nicht um eine allgemein gängige Methode handelt, sondern um eine moderate Art des Vergleichs, wobei aber nicht berücksichtigt wird, dass grundsätzlich immer der Höchstwert zur Anwendung kommen könnte. In der vorliegenden Studie wurden die Rangordnungen in den erwähnten vier Geschäften (Bürgschaft, Ehe- und Erbvertrag sowie Unterschriftsbeglaubigung) zunächst aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen dem Minimum und dem Maximum des vorgesehenen Rahmens festgelegt. Gespräche mit Notaren verschiedener Kantone haben ergeben, dass der eingeforderte Betrag für Beurkundungsgeschäfte mit einer Rahmengebühr meistens tiefer als der Durchschnitt zwischen dem Minimal- und Maximalwert liegt. Wir haben uns daher für die vorliegende Studie entschieden, ebenfalls die Methodik des Quartils anzuwenden rein aus praktischen Überlegungen und um die relative Vergleichbarkeit mit der Studie des Preisüberwachers zu ermöglichen. Abschliessend stellen wir fest, dass beide Berechnungsarten (Quartil und arithmetisches Mittels) zum gleichen Resultat führen Inhalt der notariellen Leistungen Gemäss der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 stützt sich der Vergleich der Gebühren einzig auf den Betrag, der dem Notar für seine Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson vergütet wird. Darin enthalten sind - das Einarbeiten, - die Vorbereitung der Urkunde, - deren Abfassung und - die Zustellung an die öffentlichen Register Weitere Auslagen wie Spesen für Telefonate, Fotokopien, Porti usw. werden zusätzlich vergütet. Auch andere, weitergehende Aktivitäten wie die eigentliche Rechtsberatung, Abfassen von Entwürfen usw. geben Anrecht auf eine Entschädigung im Rahmen eines privatrechtlichen Auftraghonorars. Seite 11 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

12 Anlässlich dieser Studie soll überprüft werden, ob die tarifierte Gebühr gemäss Art. 3 der GebVN in den Vergleichskantonen dieselben Leistungen umfasst. Gemäss den gesetzliche Bestimmungen des Kantons Bern (Art. 3 der Verordnung über die Notariatsgebühren) umfasst die tarifierte Gebühr die folgenden Tätigkeiten: Entgegennahme der Rogation Prüfung der Voraussetzungen Vorbereitung der Urkunde Beurkundungsverfahren Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift Ausfertigung der Urkunde für das Registeramt In den Vergleichskantonen finden sich unterschiedliche Bestimmungen darüber, welche Tätigkeiten und Leistungen von der tarifierten Gebühr umfasst werden. Teilweise werden in den Gebührenverordnungen die einzelnen Verrichtungen detailliert erwähnt, teilweise werden die Tätigkeiten eher pauschal umschreiben (z.b. Verrichtungen, Vorbereitungshandlungen, Vollzug, etc.), so dass es nicht möglich ist zu eruieren, ob eine bestimmte im Kanton BE erwähnte Tätigkeit ebenfalls von der Gebühr im betreffenden Vergleichskanton umfasst ist oder allenfalls zusätzlich im Rahmen eines auftragsrechtlichen Honorars verrechnet wird. So erwähnt der Kanton BS, dass in den Taxen des Tarifs, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Verrichtungen inbegriffen sind, die der Notarin oder dem Notar normalerweise bei Herstellung einer Urkunde obliegen; inbegriffen sind auch die Anmeldung der eintragungsbedürftigen und die Einholung der Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Geschäfte, sofern diese keinen besonderen Aufwand erfordern und sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Kanton VD bestimmt, dass das Honorar die Vorbereitung der öffentlichen Urkunde, deren Errichtung und die Formalitäten, welche der Errichtung folgen, umfasst. Im Kanton JU umfasst die Gebühr die Vorbereitung und Errichtung der Urkunde und der Kanton UR bestimmt, dass die Gebühren für die Vorbereitung, Beurkundung und Vollzug von notariellen Rechtsgeschäften zu leisten sind. Die Kantone BS, AG, GE, VD, JU und UR erwähnen die Aufbewahrung der Urkunde nicht explizit. Es ist jedoch nicht bekannt, ob die Aufbewahrung der Urkunde unter die in Rechnung gestellte Gebühr subsumiert oder ob diese Tätigkeit tatsächlich separat in Rechnung gestellt wird. In diesen erwähnten Kantonen dürften jedoch die von der Gebühr umfassten Leistungen in etwa im gleichen Umfang liegen, wie im Kanton BE. Der Kanton TI macht gar keine Angaben darüber, welche Tätigkeiten eines Notars von der tarifierten Gebühr umfasst sind, daher ist ein Vergleich zwischen dem Kanton TI und den Vergleichskantonen nicht möglich. Als einziger Kanton, welcher im Vergleich zum Kanton BE eine zusätzliche Leistung erwähnt, welche ebenfalls unter die Gebühren fällt, ist der Kanton VS zu erwähnen. Dort fallen zusätzlich Gesuche um Auszüge ebenfalls unter die tarifierten Gebühren, ausser diese würden weitergehende Handlung erfordern. Seite 12 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

13 In den Kantonen FR und NE sind unseres Erachtens weniger weitgehende Leistungen von der tarifierten Gebühr umfasst als im Kanton BE. Im Kanton FR werden die Vorbereitungshandlungen, das Studium sowie die Registrierung und die Ausfertigung der Urkunde für das betreffende Registeramt nicht explizit erwähnt. Es wird vielmehr festgehalten, dass die Rechtsberatung, Abfassung von Entwürfen oder Rechtsgutachten gegebenenfalls unabhängig von den im Gebührentarif festgelegten Gebühren geschuldet sind. Noch weiter geht der Kanton NE: Dort umfasst die Gebühr lediglich die Errichtung der Urkunde und gewisse erwähnte damit im Zusammenhang stehende Vorkehrungen. Sämtliche Vorbereitungshandlungen, weitergehende Verrichtungen sowie weitere Handlungen, die für den Vollzug der Urkunden notwendig sind, sind aus unserer Sicht aufgrund dieser gesetzlichen Regelung jedoch nicht von dieser Gebühr umfasst. Die Tatsache, dass in diesen beiden Kantonen für den Klienten nebst den Notariatsgebühren weitere Kosten für Leistungen in Rechnung gestellt werden, die im Kanton BE bereits von den Notariatsgebühren umfasst sind, müsste bei einem absoluten Vergleich der gesamthaft anfallenden Kosten für ein Beurkundungsgeschäft sicher berücksichtigt werden. Vorliegend ist aber auch zu beachten, dass die Abstände in der Rangreihenfolge 7 zwischen dem Kanton BE und dem Kanton NE (Rang 4 respektive 7 und 8) sowie zwischen dem Kanton BE und FR (Rang 4 respektive 7 und 9 respektive 10) jeweils beträchtlich sind, so dass wir in Frage stellen, ob die Berücksichtigung dieses zwar erheblichen Umstandes dennoch eine massgebliche Auswirkung auf die Rangordnung des Kantons BE haben könnte. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, diesen Umstand zu berücksichtigen, da er geeignet ist, die tieferen Gebühren der Kantone NE und FR etwas zu relativieren Unterschiedliche Berufs- und Beurkundungsvorschriften Ein weiterer Vorgabepunkt des Verbands Bernischer Notare betrifft die unterschiedlichen Berufs- und Beurkundungsvorschriften in den einzelnen Kantonen. Gemäss Angaben des Verbands Bernischer Notare zeichnen sich die Berufs- und Beurkundungsvorschriften im Kanton BE durch eine relative Strenge und hohe Anforderungen an die Qualität aus und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Untersuchung der in den Vergleichskantonen unterschiedlichen Berufs- und Beurkundungsvorschriften einen interessanten und wichtigen Aspekt betreffen würde. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern teilt zwar die Auffassung des Verbands Bernischer Notare, kommt aber zum Schluss, dass eine detaillierte und seriöse Untersuchung dieses Anliegens den Rahmen der vorliegenden Studie sprengen würde und ein auswertbarer Vergleich kaum möglich ist. 5. Gebühren für die einzelnen Rechtsgeschäfte Im Folgenden werden die einzelnen Rechtsgeschäfte gemäss Ziff. 2 miteinander verglichen. Die grafische Darstellung findet sich in den Anhängen 1 bis 8. Als Ausgangslage wurden die Tarife 1 4 der GebVN des Kantons Bern genommen (Mittelwert grau unterlegt). Die Tarife der Vergleichskantone wurden entweder in rot (= Tarif höher als Kanton BE) oder in blau (= Tarif tiefer als Kanton BE) eingefärbt. Bei der Rangierung gilt 1 als der teuerste Kanton. 7 Vgl. Ziff. 6 Seite 13 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

14 5.1. Öffentliche Beurkundung von Immobilientransaktionen (Kaufverträge) Anhang 1 Alle Kantone berechnen die Gebühren für Immobilientransaktionen unter Berücksichtigung des Transaktionswertes, ausgehend von einem degressiven Promilletarif. Wie aus der Grafik in Anhang 1 ersichtlich ist, liegt der Tarif im Kanton BE bei Immobilientransaktionswerten bis CHF 100'000 an zweiter Stelle hinter dem Kanton NE, bei einem Wert von CHF 200'000 an dritter Stelle nach NE und GE, bei einem Wert von CHF 300'000 an vierter Stelle nach GE, VD und JU und bei einem Wert von CHF 400'000 bis 600'000 an fünfter Stelle. Bei Werten von CHF 700'000 bis 6'000'000 liegt der Kanton BE an vierter Stelle und bei Werten ab CHF 7 000'000 erneut an fünfter Stelle, d.h. bei Immobilientransaktionen im sehr hohen Preissegment wird der Kanton BE im Verhältnis zu den Vergleichskantonen erneut günstiger. Vergleicht man den Tarif des Kantons BE mit der jeweils höchsten Gebühr der Vergleichskantone für den gleichen Transaktionswert, so liegt der Kanton BE zwischen 8,9% (bei einem Transaktionswert von CHF 100'000) über 28 31% (bei Transaktionswerten zwischen 1'000'000 bis 1'500'000) bis zu maximal 37,9% (bei Transaktionswerten von CHF 20'000'000) darunter. Das heisst, dass der Kanton BE bei tieferen Transaktionswerten sehr nahe bei den Werten des teuersten Kantons liegt, bei hohen Transaktionswerten hingegen die Differenz grösser und daher die Gebühr im Verhältnis günstiger wird. Im Vergleich zur jeweils tiefsten Gebühr anderer Kantone für den gleichen Transaktionswert liegt der Kanton BE zwischen 140,5 und 148% (bei Transaktionswerten von CHF 200'000 respektive CHF 19' und 20'000'000) und 42,5 bis 49,9% (bei Transaktionswerten von CHF 2'000'000 bis 5'000'000) darüber. Im Bereich der tiefen und sehr hohen Transaktionswerte ist der Kanton BE folglich im Vergleich eher teuer. In der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 liegt der Kanton BE an vierter Stelle hinter GE, JU und VD, da lediglich die Gebühren für einen Transaktionswert von CHF 300'000 miteinander verglichen wurden. Wie nachfolgend in Ziff. 10 dieser Studie ersichtlich ist, liegt der Kanton BE gemäss unserer Methode im Bereich der Immobilientransaktionen auf Rang 5 hinter den Kantonen GE, VS, UR und TI Grundpfandvertrag Anhang 2 Alle Kantone berechnen die Gebühren für die Errichtung eines Grundpfandvertrages unter Berücksichtigung des Transaktionswertes, ausgehend von einem degressiven Promilletarif. Gemäss Grafik im Anhang 2 liegt der Tarif im Kanton BE bei Grundpfanderrichtungen bis CHF 100'000 an dritter Stelle, bei einem Bemessungswert von CHF 200'000 an sechster Stelle, bei einem Bemessungswert von CHF 300'000 bis 600'000 und bei CHF 1'400'000 an siebter Stelle, ab CHF 700'000 bis 1'200'000 an achter Stelle und ab CHF 1'600'000 bis 2'500'000 zwischen der vierten und sechsten Stelle. Seite 14 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

15 Vergleicht man den Tarif des Kantons BE mit der jeweils höchsten Gebühr der Vergleichskantone für den gleichen Transaktionswert, so liegt der Kanton BE zwischen 0,8% im Minimum (bei einem Transaktionswert von CHF 100'000) bis zu 30,0 40,9% (bei Transaktionswerten von CHF 200'000 und mehr) darunter. Im Vergleich zur jeweils tiefsten Gebühr anderer Kantone für den gleichen Transaktionswert liegt der Kanton BE zwischen 140,0 und 162,2% (bei Transaktionswerten von CHF bis 200'000) sowie 15,0 bis 47,6% (bei Transaktionswerten von CHF 300'000 und mehr) darüber. Im Bereich der tiefen Transaktionswerte ist der Kanton BE folglich im Vergleich teuer. In der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007, bei welcher die Gebühren für eine Grundpfanderrichtung über CHF 300'000 verglichen wurden, liegt der Kanton BE an neunter Stelle hinter VS, GE, JU, VD, NE, TI, FR und SO. Aufgrund unserer Berechnungen liegt der Kanton BE jedoch vor dem Kanton TI, d.h. auf dem siebten Rang, da in der Studie des Preisüberwachers beim Kanton TI von anderen Werten ausgegangen wurde und wir den Kanton SO nicht untersucht haben Errichtung eines Inventars Anhang 3 Beim Vergleich der Gebühren für die Errichtung eines Inventars konnte der Kanton AG nicht mitberücksichtigt werden, da er im Gegensatz zu allen anderen Vergleichskantonen eine Gebühr unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit vorsieht. Die Kantone VD, NE und UR kennen eine einfache Rahmengebühr von CHF 200 bis 2'000, respektive von CHF 50 bis 1'500 und CHF 350 bis 3'000. Beim Vergleich stellen wir fest, dass das Maximum der Rahmentarife dieser Kantone bei einem Inventarwert von CHF 400'000 (NE), CHF 600'000 (VD) respektive CHF 900'000 (UR) - bei einem Tarifrahmen von maximal CHF 5'000'000 im Kanton BE - erreicht wird. Da die Mindestgebühr im Kanton BE CHF 1'200 (für einen Inventarwert von CHF 300'000) beträgt, kann davon ausgegangen werden, dass die erwähnten Kantone generell tiefere Gebühren für die Errichtung eines Inventars erheben. Die Kantone BE, BS, VS, TI, FR, GE und NE berechnen die Gebühren für die Errichtung eines Inventars auf der Grundlage des Inventarwerts ausgehend von einem degressiven Promilletarif. 8 Hierbei ist festzuhalten, dass unsere Gebührenberechnungen für den Kanton FR von denjenigen des Preisüberwachers in der Studie vom Juli 2007 abweichen. Ein Vergleich mit den in Anhang 3 berechneten Tarifen zeigt auf, dass der Tarif im Kanton BE bei einem Inventarwert bis CHF 1 000'000 an zweiter Stelle, bei einem Inventarwert von CHF 1 200'000 an vierter Stelle und bei einem Inventarwert ab CHF 1'400'000 bis 2' an fünfter Stelle und ab CHF 3' an sechster Stelle liegt. Vergleicht man den Tarif des Kantons BE mit der jeweils höchsten Gebühr der Vergleichskantone für den gleichen Inventarwert, so liegt der Kanton BE zwischen 14,8% im Minimum (bei einem Transaktionswert von CHF 1 000'000) bis zu 42,7% (bei einem Transaktionswert von CHF 5 000'000) darunter. Im Vergleich zur jeweils tiefsten Gebühr anderer Kantone für den gleichen Inventarwert liegt der Kanton BE 50,0 80,0% (bei Transak- 8 Wobei die Kantone BS und GE im Gegensatz zu den übrigen Vergleichskantonen eine Unterscheidung einzelner Inventare machen. In der Grafik in Anhang 3 haben wir der Transparenz halber alle entsprechenden Tarife berücksichtigt. Für den Vergleich haben wir hingegen lediglich die jeweils höher angesetzten Tarife herangezogen. Seite 15 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

16 tionswerten von CHF bis 500'000) respektive 110,0 630,0% (bei Transaktionswerten von CHF 600'000 und mehr) darüber. 9 In der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007, bei welcher die Gebühren für die Errichtung eines Inventars über CHF 300'000 verglichen wurde, liegt der Kanton BE an vierter Stelle hinter VS, TG und SO. Dies stimmt mit unserer Studie bei einem Inventarwert bis CHF 1'000'000 überein, bzw. der Kanton BE liegt an zweiter Stelle hinter dem Kanton VS 10 ab einem Inventarwert von CHF 1'200'000 würde sich die Positionierung jedoch nach hinten verschieben und der Kanton BE kommt auf den vierten Rang hinter VS, GE und JU zu liegen, d.h. bei grossen Inventarsummen wird der Kanton BE im Vergleich günstiger Gründung einer Gesellschaft Anhang 4 Alle Kantone berechnen die Gebühren für die Gründung einer Gesellschaft unter Berücksichtigung des Gesellschaftskapitals, ausgehend von einem degressiven Promilletarif. Gemäss Grafik im Anhang 4 liegt der Tarif im Kanton BE bis CHF 200'000 an vierter Stelle, bei einem Bemessungswert von CHF 300'000 bis an sechster Stelle, bei einem Bemessungswert von CHF 700'000 bis 1' an fünfter Stelle, von CHF 2 000'000 bis 3' sechster Stelle und ab CHF 4 000'000 bis '000 an siebter Stelle, d.h. je höher das Gesellschaftskapital ausfällt, desto günstiger wird der Kanton BE im Vergleich. Vergleicht man den Tarif des Kantons BE mit der jeweils höchsten Gebühr der Vergleichskantone für das gleiche Gesellschaftskapital, so liegt der Kanton BE zwischen 32,4 48,9% darunter. Im Vergleich zur jeweils tiefsten Gebühr anderer Kantone für den gleichen Transaktionswert liegt der Kanton BE zwischen 56,8 114,3% (bei einem Gesellschaftskapital von CHF 300'000 bis '000) respektive um 160% (bei einem Gesellschaftskapital bis zu CHF 200'000) darüber. Im Bereich von kleineren Gesellschaften ist der Kanton BE folglich im Vergleich teuer. In der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007, bei welcher das Gesellschaftskapital über CHF 300'000 verglichen wurde, liegt der Kanton BE an siebter Stelle hinter GE, BS, SO, VD, VS und TI. An diesem Rang hat sich gemäss unseren Berechnungen nichts geändert, gesamthaft sind von der überpüften Kantonen lediglich die Kantone NE, FR, VD und AG günstiger als der Kanton BE Ehevertrag Anhang 5 Beim Vergleich der Gebühren für die Errichtung eines Ehevertrags konnte der Kanton AG nicht mitberücksichtigt werden, da er im Gegensatz zu allen anderen Vergleichskantonen eine Gebühr unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit vorsieht. 9 Der Verband Bernischer Notare merkt an, dass ein Vergleich der kantonalen Tarife im Inventarbereich kaum zu bewerkstelligen ist, da die Vorgaben für die Errichtung eines Inventars kantonal sehr unterschiedlich geregelt sind. 10 Die Kantone TG und SO wurden in dieser Studie nicht berücksichtigt. Seite 16 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

17 Der Kanton JU legt einen Gebührenrahmen von CHF 200 bis 2'000 fest, was in der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 nicht berücksichtigt wurde. Der Kanton VD legt seinen Gebührenrahmen, entgegen der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007, zwischen CHF 100 bis 2'000 fest. Die Kantone TI und FR berechnen die Gebühr für die Errichtung eines Ehevertrags aufgrund einer tarifierten Rahmengebühr, abhängig vom Vermögen der Eheleute. Wir stellen fest, dass der Maximaltarif des Kantons BE bei einem Wert der Aktiven von CHF 621'000 (TI) respektive CHF 877'797 (FR) erreicht wird. In der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 fungieren diese beiden Kantone (nebst dem Kanton VS, der in der Zwischenzeit die Gebührenverordnung angepasst hat) an erster und zweiter Stelle. Vergleicht man von den übrigen Kantonen lediglich die Minimal- respektive Maximalansätze, so kann festgestellt werden, dass der Kanton BE mit CHF 500 den höchsten Minimalbetrag festlegt und mit CHF 3'000 zusammen mit dem Kanton UR den höchsten Maximalbetrag. In unserer Rangordnung erfolgen die Berechnungen bei Rahmentarifen analog der Quartilberechnung, auf welche sich bereits der Preisüberwacher gestützt hat. 11 Leider liegen aus dem Schlussbericht der BDO AG Solothurn 12 keine Vergleichszahlen für dieses Rechtsgeschäft vor. Eine entsprechende Vergleichsstudie könnte Aufschluss geben, insbesondere im Vergleich zu den Kantonen TI und FR, d.h. welchen Tarif der Kanton BE innerhalb der Rahmengebühr bei den errechneten Vermögenswerten (bei einem durchschnittlichen Aufwand) in Rechnung stellen würde Erbvertrag Anhang 6 Beim Vergleich der Gebühren für die Errichtung eines Erbvertrags konnte der Kanton AG nicht mitberücksichtigt werden, da er im Gegensatz zu allen anderen Vergleichskantonen eine Gebühr unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit vorsieht. Der Kanton JU legt einen Gebührenrahmen von CHF 200 bis 2'000 fest, was in der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 nicht berücksichtigt wurde. Der Kanton TI berechnet als einziger der Vergleichskantone die Gebühr für die Errichtung eines Erbvertrags aufgrund einer tarifierten Rahmengebühr. Wir stellen fest, dass der Maximaltarif des Kantons BE bei einem Wert der Aktiven von CHF 621'000 (TI) erreicht wird. In der Studie des Preisüberwachers vom Juli 2007 fungiert der Kanton TI (nebst dem Kanton VS, der in der Zwischenzeit die Gebührenverordnung angepasst hat) an zweiter Stelle. Vergleicht man von den übrigen Kantonen lediglich die Minimal- respektive Maximalansätze, so kann festgestellt werden, dass der Kanton BE mit CHF 500 den höchsten Minimalbetrag festlegt und mit CHF 3'000 zusammen mit den Kantonen VS und UR den höchsten Maximalbetrag. In unserer Rangordnung erfolgen die Berechnungen bei Rahmentarifen analog der Quartilberechnung, auf welche sich bereits der Preisüberwacher 11 Näheres zur Quartilberechnung unter Ziff Vgl. Fussnote 2 Seite 17 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

18 gestützt hat. 13 Leider liegen aus dem Schlussbericht der BDO AG Solothurn 14 keine Vergleichszahlen vor Bürgschaftsvertrag Anhang 7 Der Vergleich der Gebühren für die Errichtung eines Bürgschaftsvertrags erweist sich als schwierig, da lediglich drei Kantone (BE, BS und GE) einen einfachen Gebührenrahmen kennen. Vergleicht man bei diesen Kantonen die Minimal- respektive Maximalansätze, so kann festgestellt werden, dass der Kanton BE mit CHF 300 den höchsten Minimalbetrag festlegt, der Maximalbetrag liegt bei all diesen Kantonen bei CHF 500. Daraus lässt sich schliessen, dass der Kanton BE im Vergleich mit diesen Kantonen wohl die höchsten Gebühren verlangt. Aufschluss darüber könnte allenfalls wiederum ein analoger Vergleich wie die Studie von BDO AG Solothurn 15 geben. Alle übrigen Kantone kennen einen tarifierten Gebührenrahmen, wobei die Kantone NE, JU und FR mit ihren Minimal- und Maximalgebühren mit den obenerwähnten Kantonen vergleichbar sind (Minimalgebühr CHF 10, Maximalgebühr CHF 1'000). Die Kantone AG, VS, TI, VD und UR berechnen die Gebühren ebenfalls mittels eines tarifierten Gebührenrahmens, wobei der Maximalwert nicht fixiert und somit ein Vergleich unmöglich ist. In unserer Rangordnung erfolgen die Berechnungen bei Rahmentarifen analog der Quartilberechnung, auf welche sich bereits der Preisüberwacher gestützt hat Vergleich der Notariatsgebühren in Kantonen mit freiem Notariat Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt für die gemäss dem Auftrag zu untersuchenden Beurkundungsgeschäfte den Rang der verglichenen Kantone betreffend die Gebühren. Der Kanton mit den höchsten Gebühren und damit mit dem tiefsten Mittelwert liegt auf Rang 1, derjenige mit den tiefsten Gebühren und damit mit dem höchsten Mittelwert auf Rang 11. Im Unterschied zur Studie des Preisüberwachers, welcher für den Vergleich der Gebühren für die aufgeführten Beurkundungsgeschäfte jeweils von einem Transaktionswert von CHF 300'000 ausgeht, wird vorliegend von der Summe sämtlicher analysierter Transaktionsgebühren ausgegangen. Die Details zu den analysierten Transaktionsgebühren sowie diverse Anmerkungen zu diesen Gebühren finden sich vorstehend in Ziff. 5 sowie in den Anhängen 1 bis 8. Entsprechend den Summen der gesamten analysierten Transaktionsgebühren wurden die Ränge verteilt. Der Mittelwert der Ränge erlaubt die Rangfolge der Kantone betreffend die Gebühren für sämtliche untersuchten Geschäfte im Vergleich zu den anderen Kantonen. Ein weiterer Unterschied zur Studie des Preisüberwachers liegt darin, dass die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung in dieser Studie nicht berücksichtigt wurde, was bei der Rangreihenfolge der Kantone ebenfalls zu Abweichungen führte. 13 Näheres zur Quartilberechnung unter Ziff Vgl. Fussnote 2 15 Vgl. Fussnote 2 16 Näheres zur Quartilberechnung unter Ziff. 4.7 Seite 18 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

19 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vertritt die Auffassung, dass die Gebühren für Ehe-, Erb- und Bürgschaftsverträge bei den Berner Notarinnen und Notaren nicht ins Gewicht fallen. In der vorliegenden Studie wurden demzufolge zwei Ranglisten erstellt: in der ersten Tabelle wurden diese drei Geschäfte (Ehe-, Erb- und Bürgschaftsvertrag) berücksichtigt, in der zweiten Tabelle wurden sie weggelassen. Es ist aus diesen beiden Tabellen ersichtlich, dass der Kanton BE beim Vergleich aller relevanten Rechtsgeschäfte auf Rang 4 liegt (Tabelle 1) und ohne Berücksichtigung der Ehe-, Erb- und Bürgschaftsverträge auf Rang 7 (Tabelle 2). Weiter ist aus den Tabellen ersichtlich, dass für die Beurkundung eines Immobilienkaufs der Kanton GE auf dem 1. Rang liegt, der Kanton FR auf dem 11. und somit letzten Rang und der Kanton BE auf Rang 5. Bei der Beurkundung einer Gesellschaftsgründung liegt jeweils der Kanton VS auf dem 1. Rang und der Kanton AG auf dem 11. und somit letzten Rang, der Kanton BE auf Rang 7. Auffallend ist, dass der Kanton BE bei den Rechtsakten Bürgschaft, Ehe- und Erbvertrag auf dem ersten Rang liegt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kanton BE bei diesen Rechtsgeschäften einen Rahmentarif festlegt, dessen Minimum und teilweise auch Maximum über den Werten der Vergleichskantone liegt. Anzumerken im Zusammenhang mit dieser Rangordnung ist, wie dies bereits auch der Preisüberwacher festgehalten hat, dass diese Klassierung der Bedeutung der Beurkundungen nicht Rechnung trägt. Seite 19 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

20 Tabelle 1 Tabelle 2 Kanton Kauf Grundpfand Inventar Gesellschaftsgründungen Bürgschaft Ehevertrag Erbvertrag Mittelwert VS GE BS BE UR JU TI NE FR VD AG Kanton Kauf Grundpfand Inventar Gesellschaftsgründungen Mittelwert VS GE BS JU TI UR BE NE VD FR AG Schlusswort / Fazit Mit dieser Studie haben wir umfassend und genau alle Gebühren der wichtigsten Rechtsgeschäfte für die im Kanton BE vorgegebenen Tarife denjenigen der Vergleichskantone gegenübergestellt. In Abweichung zur Studie des Preisüberwachers aus dem Jahre 2007 stellen wir fest, dass eine Rangierung lediglich auf der Grundlage eines oder dreier Vergleichswerte zu einem ungenauen Ergebnis führen kann. Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Kanton bei tieferen Bemessungsgrundlagen auf einen guten Rang kommt, im Vergleich zu höheren Bemessungsgrundlagen im Vergleich aber sehr teuer ausfallen kann und umgekehrt. Im Vergleich zur Studie des Preisüberwachers aus dem Jahre 2007 hat sich in den vorderen Rängen nichts verändert. Immer noch sind der Kanton VS auf dem ersten und der Kanton GE auf dem zweiten Rang und gehören damit eindeutig zu den Kantonen mit den höchsten Notariatsgebühren. Der Kanton BE figuriert in der Studie des Preisüberwachers auf dem dritten Rang. In unserer Rangierung kommt der Kanton BE auf den vierten Rang (ohne Unterschriftsbeglaubigung), respektive auf den siebten Rang (ohne Berücksichtigung der Ehe-, Erb- und Bürgschaftsverträge) zu liegen. Seite 20 von 21 Madeleine Grauer Burkart / Nicole Meyer Gebührenvergleich

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