Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung;

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1 1 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV; BSG ) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) (Änderung) 1. Ausgangslage / Grundzüge der Neuregelung Das Berner Volk stimmte am 18. Mai 2014 einem Gegenvorschlag des Grossen Rats zu, mit dem das Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG) 1 revidiert wird. Mit dieser Revision führt der Gesetzgeber vorerst eine Stundung und, bei erfüllten Voraussetzungen, nachträglich eine Befreiung von der Handänderungssteuer ein. Dieser Erlass ist gegen oben beschränkt auf die Handänderungssteuer, welche auf die ersten CHF 800'000 der Gegenleistung für das Grundstück entfällt. Voraussetzung für den Erlass ist ein fristgemässer Bezug des Objekts sowie die Nutzung desselben als Hauptwohnsitz durch die gesuchstellende Partei ausschliesslich und ununterbrochen während mindestens zweier Jahre. Die Revision wird im HG durch die neuen Artikel 11a, 11b sowie 17, 17a und 17b eingeführt. Diese Artikel legen ein Verfahren fest, das durch mindestens vier zusätzliche Stellen bei den Grundbuchämtern umgesetzt werden soll. Somit generiert diese Revision nicht bloss einen Minderertrag im Bereich der Handänderungssteuern von ca. CHF 25 Millionen, sondern sie verursacht zudem Mehraufwendungen in den Bereichen Personal/Infrastruktur. Schon in der vorberatenden Kommission und auch im Plenum des Grossen Rats wurde bezüglich der Mehraufwendungen darauf hingewiesen, dass diese durch Gebühren, wenn nötig auch neue, zu kompensieren seien. Das geböte die finanziell angespannte Lage des Kantons Bern. Mit der vorliegenden Ergänzung der GebV (Anhang IV B) soll dies geschehen. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen in Anhang IV B, Ziff. 6 (neu), der GebV a. Allgemeines Leitgedanke bei der Ergänzung der GebV war die Überlegung, dass die Anzahl neuer Gebühren möglichst tief gehalten werden soll. Für vergleichbare Abläufe im Grundbuchwesen sollen die bereits bestehenden Tarife angewandt werden. Das gilt zum Beispiel für das gesetzliche Pfandrecht, das für den gestundeten Steuerbetrag eingeführt wird (Art. 11a Abs. 5, 22 Abs. 2 HG). Wie das Formular, mit dem eine Partei die normale Handänderungssteuer deklariert, soll auch das Formular, mit dem die Stundung und die nachträgliche Steuerbefreiung verlangt werden, durch die befasste Notarin bzw. den befassten Notaren unterzeichnet werden. Diese beiden Anträge haben denselben rechtlichen Ursprung, der im Eigentumsübergang eines Grundstücks und der damit verbundenen Handänderungssteuerpflicht liegt. Der ganze Bereich der Handänderungssteuer ist damit vom Auftrag mitumfasst, den eine Partei einer Notarin oder einem Notaren im Rahmen ihrer Rogation übergibt. 1 Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG )

3 3 b. Ziff. 6.1: Gebühr für den Normalfall einer Stundung / eines Erlasses Die Stundung und die nachträgliche Steuerbefreiung sind Teile des normalen Veranlagungsverfahrens für die Handänderungssteuer. Das geht unter anderem aus Art. 17 Abs. 2 HG hervor. Das Grundbuchamt veranlagt nach Eintreffen einer Steuerdeklaration, die mit einem Stundungs- und Erlassgesuch verbunden ist, vorerst die ganze Steuer wie in jedem anderen Fall. In einem zweiten Schritt stundet das Grundbuchamt in einer Verfügung denjenigen Teil des Erwerbspreises, der auf die ersten CHF 800' entfällt. Diese Stundung erfolgt ohne vertiefte Abklärungen (Ausnahme: s. unten Bst c). Nach Ablauf der Fristen hat die gesuchstellende Partei dem Grundbuchamt diejenigen Unterlagen unaufgefordert vorzulegen, die dem Amt eine definitive nachträgliche Steuerbefreiung ermöglichen. Gleichzeitig mit dieser Verfügung hebt das Grundbuchamt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 1 HG). Zudem löscht es das gesetzliche Grundpfandrecht. Dieser Normalablauf soll mit der Gebühr von CHF gemäss Ziff. 6.1 abgegolten werden. Diese Gebühr greift aber bloss für den Fall, dass die Verhältnisse liquid und unstrittig sind. Muss das Grundbuchamt vertiefte Abklärungen insbesondere bezüglich Erfüllung der Voraussetzungen anstellen, greift ergänzend die Bestimmung von Ziff. 6.5, die primär auf die anderen Gebühren von Anhang IV B verweist. Ist dort nichts geregelt, rechnet das Grundbuchamt subsidiär nach Zeitaufwand ab. c. Ziff. 6.2: Gebühr für die Abweisung gem. Art. 11a Abs. 2 HG Einer der Spezialfälle, die nicht zum gewöhnlichen Ablauf einer Stundung bzw. eines nachträglichen Erlasses gehören und auch sonst nicht im Anhang IV B tarifiert sind, ist die Abweisung des Stundungs-/Erlassgesuchs zu Beginn des Verfahrens. Ausnahmsweise kann eine Abweisung nämlich auch bereits bei Gesuchseinreichung erfolgen, nämlich dann, wenn schon zum vornhinein klar ist, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt werden können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine juristische Person ein Erlassgesuch stellt. Sie kann keinen Wohnsitz im Sinn des ZGB begründen, weswegen dieses Gesuch von Anfang an chancenlos ist. Es kann auch aus einem Vertragstext unzweifelhaft hervorgehen, dass der Käufer nicht gedenkt, im Vertragsobjekt zu wohnen. Auch das stellte einen Fall von Art. 11a Abs. 2 HG dar. d. Ziff. 6.3: Gebühr für die Fristerstreckung gem. Art. 11b Abs. 2 HG In Art. 11b Abs. 2 schreibt das HG Fristen vor, innert denen die Käuferschaft ein gekauftes Objekt beziehen (1 Jahr) bzw. das beabsichtigte Objekt auf dem gekauften Terrain bauen muss (2 Jahre). Ist eine Partei verhindert, diese Termine einzuhalten, kann das Grundbuchamt diese Fristen in begründeten Ausnahmefällen auf Gesuch hin erstrecken. Für dieses Verfahren muss eine Gebühr eingeführt werden. Diese umfasst alle damit zusammenhängenden Vorkehrungen. e. Ziff. 6.4: Gebühr für die Abweisung während oder nach der Stundung Diese Gebühr greift, wenn die nachträgliche Steuerbefreiung nicht gewährt werden kann, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Überprüfung dieser Umstände verursacht dem Grundbuchamt zusätzlichen Aufwand. Der in Ziff tarifierte Normalablauf wird durchbrochen. Im Fall der Abweisung muss (erneut) eine Steuer fakturiert werden, das Grundbuchamt hat deren Inkasso zu überwachen, die Buchhaltung muss entsprechend

4 4 korrigiert werden, die Parteien müssen informiert werden, etc. Dieser Zusatzaufwand ist durch die gesuchstellende Partei zu entschädigen, die diesen Mehraufwand verursacht. f. Ziff. 6.5: Verweis; subsidiäre Gebühr Enthalten die Ziff. 6.1 bis 6.4 keine Regeln, gelten für die übrigen Verrichtungen des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Stundung und dem nachtäglichen Erlass der Handänderungssteuer die übrigen Tarife gemäss Anhang IV B. Das gilt insbesondere für das gesetzliche Grundpfandrecht, welches das Grundbuchamt für die gestundete Steuer eintragen und im Befreiungsfall wieder löschen muss (Art. 11a Abs. 5, 22 Abs. 2 HG). Dieses wird gebührenmässig gesondert vom übrigen Stundungs- und Erlassverfahren abgewickelt (s. Anhang IV B, Ziff. 3.3). Fehlen vergleichbare Tarife in Ziff. 1 bis 5 des Anhangs IV B, hat das Grundbuchamt seine Aufwendungen im Rahmen eines Stundung- und Erlassverfahrens nach Zeitaufwand abzurechnen. Diese Abrechnungsart sieht der Anhang IV B noch für diverse andere grundbuchliche Tätigkeiten vor (siehe z.b. Ziff. 1.3, 1.4, 1.7.1). Sie greift vor allem dort, wo die möglichen Vorgehensweisen oder der Aufwand des Grundbuchamts nicht genau definiert werden können. In diesen Fällen hat eine Abrechnung nach Zeit zu erfolgen. 3. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Die voraussichtlichen Steuerausfälle sowie die zu erwartenden neuen Aufwendungen und Gebührenerträge wurden vorsichtig bewertet und in das Budget 2015 sowie den Aufgaben- /Finanzplan 2016 bis 2018 aufgenommen. 4. Finanzielle und personelle Auswirkungen Über das zu erwartende Geschäftsaufkommen im Bereich Stundung/Befreiung von der Handänderungssteuer bestehen zurzeit noch keine gesicherten Erfahrungswerte. Schätzungen zufolge sind zur Umsetzung der Neuerung mindestens vier zusätzliche Vollstellen nötig. Dieser zusätzliche Personalbedarf verursacht neue Lohn- sowie Infrastrukturkosten (Büros/Mobiliar, EDV, etc.), die auf CHF 500' bis CHF 1 Mio. geschätzt werden. Sie sollten durch die neuen Gebühren gedeckt werden können. 5. Auswirkungen auf die Gemeinden Die Verordnung betrifft nur kantonale Verwaltungseinheiten. Sie hat deswegen keine Auswirkungen auf die Gemeinden. 6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Diese Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

5 5 7. Antrag Dem Regierungsrat wird beantragt, der Vorlage zuzustimmen. Bern, 28. August 2014 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor: Christoph Neuhaus

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