Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) (Änderung)

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1 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) (Änderung) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Vorbemerkungen Heutige Regelung und Problematik Grundzüge der Neuregelung Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen im Anhang VIII Finanzielle Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft... 3

3 1 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) 1. Ausgangslage 1.1 Vorbemerkungen Im Rahmen des E-Government Projektes egris wurde in Zusammenarbeit einer Projektgruppe der Kantone, der Eidgenossenschaft (Bundesamt für Justiz) sowie der SIX Group als Interessenvertretung der Schweizerischen Hypothekarkreditinstitute die Prozessplattform Terravis geschaffen, welche einerseits ein gesamtschweizerisches Auskunftsportal für die Daten des Grundbuches und der amtlichen Vermessung zur Verfügung stellt, als auch anderseits den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Banken, Notaren und Grundbuchämtern ermöglicht. Der Kanton Bern schloss sich per Anfangs 2014 dieser Prozessplattform Terravis an und stellt seither seine Daten in diesem gesamtschweizerischen Auskunftsportal zur Verfügung. Zudem ist seither auch der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern im Rahmen des ordentlichen Betriebs möglich. Rechtliche Grundlage für den Betrieb von egris im Kanton Bern bildet die Verordnung vom 23. Januar 2013 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) 1, die am 1. April 2013 in Kraft trat. Diese regelt den elektronischen Geschäftsverkehr, der die Eingaben an die im Verordnungstitel erwähnten Ämter und deren Zustellungen an die beteiligten Parteien umfasst. Die EGvV sieht für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt ab dem 1. Januar 2014 eine Gebühr nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) 2 vor (Art. 10 Abs. 1 i.v.m. Art. 16 und 17 Abs. 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen EGvV). Mit der Änderung vom 4. September 2013 wurden die entsprechenden Grundlagen in der GebV verankert (in Kraft seit 1. Januar 2014) Heutige Regelung und Problematik Mit der Änderung der GebV vom 4. September 2013 wurde das Ziel verfolgt, keine Konkurrenzsituation zwischen dem bestehenden kantonalen Grundstückdateninformationssystem GRUDIS und dem neuen Auskunftsportal Terravis zu schaffen. Vielmehr sollen sich die beiden Systeme sinnvoll ergänzen und im Ergebnis eine möglichst umfassende Dienstleistung mit einem breiten Nutzen anbieten. Gemäss der heutigen Strategie wird davon ausgegangen, dass GRUDIS nebst dem gesamtschweizerischen Auskunftsportal mittel- bis langfristig weiter betrieben wird. GRUDIS stellt zur Zeit für seine Nutzer viel mehr Informationen und viel umfangreichere Funktionen zur Verfügung, als dies das Auskunftsportal Terravis kann und auf absehbare Zeit können wird. Da Terravis ein gesamtschweizerisches Auskunftsportal ist, werden auch künftig nur jene Daten in diesem System abrufbar sein, welche gesamtschweizerisch gleich geführt werden, also auf eidgenössischer Gesetzgebung beruhen. Kantonale Daten werden in Terravis auch künftig nicht angeboten, weshalb GRUDIS für die Konsultation der kantonalen Daten unverzichtbar bleiben wird. Auch der Kreis der Zugriffsberechtigten muss bei Terravis gesamtschweizerisch gleich definiert werden und somit auf eidgenössischer Grundlage basieren. Benutzer, die heute GRUDIS aufgrund kantonaler gesetzlicher Grundlagen benutzen, erhalten keine Zugriffsrechte im Auskunftsportal von Terravis. Es gilt 1 BSG BSG BAG 13 72

4 2 daher, die beiden Auskunftsportale so nebeneinander zu stellen, dass sie sich nicht konkurrieren, sondern gegenseitig ergänzen. Die aktuell geltende Gebührenordnung versucht dieser Strategie der gegenseitigen Unterstützung im Zusammenhang mit dem Bezug von elektronischen Auszügen von Grundbuchdaten insofern Rechnung zu tragen, als dass die bereits bisher für GRUDIS vorhandenen Gebührenansätze auf die Nutzer von Terravis übertragen wurden. Es soll also keine Rolle spielen, ob ein Nutzer die Daten über GRUDIS oder Terravis konsultiert er soll die genau gleiche Gebühr für die Konsultation der bernischen Daten entrichten. Der Kunde hat dabei die Wahl, die ihn interessierenden Daten über das eine und/oder andere Portal zu nutzen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gebühren hätte. Die Pauschalgebühr für Banken und andere Kreditinstitute berechnet sich seit jeher als Promillesatz (0.01 ) des Hypothekarvolumens, welches die Bank im Kanton Bern verwaltet. Dabei gilt für ein Kreditinstitut eine Mindestgebühr von Taxpunkten pro Jahr. Während der Promillesatz zur Berechnung der Pauschalgebühr grundsätzlich breit akzeptiert ist, bereitet die Mindestgebühr den kleineren und regionalen Banken schon lange Mühe: Ein Kreditinstitut muss nämlich im Kanton Bern ein Hypothekarvolumen von 500 Mio verwalten, damit die Pauschalgebühr von 0.01 der Mindestgebühr von Taxpunkten entspricht. Kreditinstitute, welche über ein kleineres Hypothekarvolumen verfügen bezahlen somit eine verhältnismässig höhere Gebühr. Davon waren im Jahr 2013 gesamthaft 22 Banken betroffen, welche im Mittel lediglich ein Hypothekarvolumen von rund 320 Mio verwalten. Die Mindestgebühr von 5000 Taxpunkten entspricht für diese somit einem Satz von Trotz dieser übermässigen Gebührenbelastung akzeptierten die betroffenen bernischen Regionalbanken die Mindestgebühr, weil GRUDIS im Geschäftsalltag eines bernischen Kreditinstitutes mittlerweile unentbehrlich geworden ist. Mit der Übertragung dieser Mindestgebühr auf die Nutzer von Terravis per Anfangs 2014 hat sich der Unmut gegen diese Mindestgebühr nun aber massiv verschärft. Ausserkantonale Kreditinstitute, welche ihre Geschäftstätigkeit auf den Kanton Bern ausweiten wollen und zu diesem Zweck über Terravis die bernischen Grundbuchdaten konsultieren, müssen somit bereits ab der ersten vorgenommenen Abfrage die Mindestgebühr von Taxpunkten entrichten, was aus deren Optik völlig unverhältnismässig erscheint. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich daher im Verlauf der letzten Monate an die Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion gewandt und moniert, die für sie geltende Mindestgebühr von Fr pro Jahr sei im Vergleich zu anderen Kantonen um ein Mehrfaches höher und entsprechend unverhältnismässig. Für Kreditinstitute, welche nur ein geringes Hypothekarvolumen im Kanton Bern verwalten und entsprechend keine umfangreichen Abfragen tätigen würden, sei die Dienstleistung zu teuer, während die grossen, lokalen Kreditinstitute bevorteilt würden. Sofern eine Anpassung der heute geltenden Gebührenverordnung nicht möglich sei, würden zahlreiche Kreditinstitute ihre Auskünfte wiederum schriftlich direkt bei den Grundbuchämtern einholen und die Abwicklung des Geschäftsverkehrs über die Prozessplattform Terravis komme unter diesen Umständen nicht in Frage. Dies sei jedoch nicht anzustreben und widerspreche dem Sinn und Geist eines gesamtschweizerischen Auskunftsportals resp. einer zentralen Prozessplattform zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Entsprechend werde der Kanton Bern ersucht, möglichst bald von der Mindestgebühr abzusehen. Dieser Kritik soll nun die vorliegende Änderung der GebV Rechnung tragen und die monierte Mindestgebühr für Kreditinstitute abschaffen. 2. Grundzüge der Neuregelung Im Rahmen der vorliegenden Anpassung soll lediglich die für Kreditinstitute geltende Mindestgebühr für die Konsultation bernischer Grundbuchdaten sowie solche der amtlichen Vermessung über GRUDIS und/oder Terravis abgeschafft werden.

5 3 3. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen im Anhang VIII Ziffer Buchstabe a Zur Abschaffung der Mindestgebühr für die Kreditinstitute, welche GRUDIS benutzen, wird im rechten Feld in der Spalte Taxpunkte der Text «mindestens jedoch 5000» ersatzlos gestrichen. Ziffer Buchstabe a Die Mindestgebühr wird sowohl für Kreditinstitute, die GRUDIS nutzen, als auch für solche die Terravis nutzen, abgeschafft damit die Gebührenregelungen gemäss den eingangs erwähnten Grundsätzen synchron bleiben. Es wird auch hier im rechten Feld in der Spalte Taxpunkte der Text «mindestens jedoch 5000» ersatzlos gestrichen. 4. Finanzielle Auswirkungen Von der Abschaffung der Mindestgebühr können 22 Kreditinstitute profitieren, welche heute schon GRUDIS/Terravis benutzen. Wird bei diesen Kreditinstituten der Promillesatz anstelle der Mindestgebühr angewendet, führt dies zu Mindereinnahmen von rund CHF pro Jahr. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Banken im Kanton Bern aktuell Hypotheken im Umfang von 93 Mia verwalten 4. Davon bewirtschaften jene Banken, die bereits zum Kreis der GRUDIS Nutzer gehören, lediglich ein Hypothekarvolumen von rund 79 Mia. Dementsprechend werden heute im Kanton Bern Hypotheken im Umfang von rund 14 Mia von Banken verwaltet, die noch nicht zum Kundenkreis von GRUDIS / Terravis gehören. Die Pensionskassen und Versicherungen, welche erst seit anfangs 2014 einen Zugriff auf GRUDIS / Terravis beantragen können, bewirtschaften weitere geschätzte 3 Mia. Gesamthaft gibt es somit im Kanton Bern Hypotheken im Umfang von rund 17 Mia, die von Kreditinstituten verwaltet werden, welche die entsprechenden Grundbuchdaten noch nicht über GRUDIS oder Terravis konsultieren. Bei diesen Kreditinstituten dürfte es sich mehrheitlich um solche handeln, deren Geschäftstätigkeit nicht primär auf den Kanton Bern ausgerichtet ist, ansonsten diese bereits GRUDIS nutzen würden. Dank der Aufschaltung des Kantons Bern im gesamtschweizerischen Auskunftsportal Terravis wird es für diese Kreditinstitute nun einfacher und attraktiver, die Grundbuchdaten des Kantons Bern online zu konsultieren, sofern für diese das Kosten Nutzen Verhältnis stimmt. Mit der noch geltenden Mindestgebühr ist die elektronische Nutzung der bernischen Grundbuchdaten für diese Kreditinstitute jedoch noch zu teuer, wie die zahlreichen Beschwerdebriefe belegen. Mit der Abschaffung der Mindestgebühr wird es für die Kreditinstitute, welche für das ausgewiesene potentielle Volumen von 17 Mia zuständig sind, attraktiv und wirtschaftlich interessant, ihre Hypotheken künftig mit GRUDIS und/oder Terravis zu verwalten. Mit dieser Massnahme sollten also neue gebührenpflichtige Kunden gewonnen werden können. Die antragstellenden Direktionen sind überzeugt, dank dem gesamtschweizerischen Auskunftsportal Terravis mittelfristig mindestens 25% des ausgewiesenen Potentials von 17 Mia Hypothekarvolumen (entspricht 4.25 Mia) auszuschöpfen. Mit den entsprechenden Mehreinnahmen (0.01 von 4.25 Mia = CHF ) können die oben ausgewiesenen Mindereinnahmen mittelfristig auf alle Fälle kompensiert werden. Die Abschaffung der Mindestgebühr sollte sich daher für den Kanton Bern mittelfristig positiv zu Buche schlagen. 5. Auswirkungen auf die Gemeinden Keine 6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4 Quelle: Schweizerische Nationalbank SNB, Die Banken in der Schweiz 2013, Tabelle 13 S. A39 (Seite 89)

6 4 Ziel des E-Government Projektes egris ist es, mit dem Produkt Terravis (gesamtschweizerisches Auskunftsportal sowie Prozessplattform zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs) die Geschäftsprozesse für Kreditinstitute und deren Verkehr mit den Grundbuchämtern effizienter und in besserer Qualität zu gestalten. In der Überzeugung, dass die angebotenen Dienstleistungen sowohl für die Wirtschaft als auch für den Kanton selber einen grossen Nutzen bringen, hat der Kanton Bern ein grosses Interesse daran, dass diese auch effektiv genutzt werden 5. Das Festhalten an der Mindestgebühr würde jedoch die Erreichung dieses Ziels stark bremsen und hindern. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Rahmenbedingungen so zu konzipieren, dass potentielle neue Kunden nicht abgeschreckt werden, sondern ein Anreiz zur Nutzung der neu angebotenen Dienstleistungen geschaffen wird. Nur so können die in die Geschäftsprozesse involvierten Stellen auch effektiv von den Vorteilen profitieren. Zudem lassen sich die vom Kanton getätigten Investitionen nur rechtfertigen, wenn daraus ein Nutzen für alle Beteiligten entsteht. Die Abschaffung der Mindestgebühr wirkt sich daher positiv auf die Volkswirtschaft aus. Zudem haben auch die Grundbuchämter des Kantons Bern ein unmittelbares Interesse, möglichst viele Kunden und Nutzer für GRUDIS und/oder Terravis zu gewinnen: Je mehr Kreditinstitute die Grundbuchdaten online konsultieren, desto weniger Auskünfte holen diese direkt auf den bernischen Grundbuchämtern ein. Dies führt zu einer merklichen Entlastung für diese Ämter im Auskunftswesen. Noch höher zu gewichten ist das Interesse der bernischen Grundbuchämter, dass möglichst viele Kreditinstitute am elektronischen Geschäftsverkehr über die Prozessplattform Terravis (egvt) partizipieren. Weil der egvt auf dem Auskunftsportal Terravis basiert (fachlich und technisch), ist die Nutzung des Auskunftsportal geradezu Voraussetzung für die Teilnahme am egvt. Die momentan noch geltende Mindestgebühr für die Nutzung von GRUDIS resp. des Auskunftsportals Terravis hindert die Kreditinstitute somit auch an der Teilnahme am egvt. Die Abschaffung der Mindestgebühr ist somit auch Voraussetzung für eine möglichst breite Einführung des egvt mit möglichst vielen Kreditinstituten. Bern, 20. Oktober 2014 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Christoph Neuhaus Regierungsrat 5 Vgl. dazu die Medienmitteilung «Der Kanton Bern revolutioniert das Grundbuchgeschäft» der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 25. März meldungen/mm/2014/03/ _1535_kanton_bern_revolutioniertdasgrundbuchgeschaeft

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