Vorvertragliche Information gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

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1 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 Vorvertragliche Information gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Mit dem folgenden Informationsschreiben möchten wir Ihnen unser allgemeines Leistungsangebot für den Senioren-Wohnpark Meerbusch Helen-Keller-Straße Meerbusch näher bringen und Sie über den Inhalt unserer Dienstleistungen informieren. I. Wir über uns Wir heißen Sie in unserem Hause herzlich Willkommen und hoffen, dass Sie sich bei uns wohlfühlen werden! Hauptziel unserer Pflege und Betreuung ist die Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Lebensqualität und des Wohlbefindens unserer Bewohner. Dieses Ziel ist handlungsleitend für unsere gesamte Arbeit. Das bedeutet, wir pflegen und betreuen dergestalt, dass: die Bewohner in ihrer Lebenszufriedenheit gestärkt sind, die körperliche und psychische Gesundheit, die Autonomie und Kompetenzen der Bewohner und die sozialen Kontakte der Bewohner innerhalb und außerhalb der Einrichtungen je nach Situation wiederhergestellt, erhalten oder gefördert sind, die Privat- und Intimsphäre sowie das Privateigentum der Bewohner respektiert sind. Die kompetente Dienstleistung von Mensch zu Mensch ist somit unser zentrales Anliegen. Dies wird täglich gelebt und ist in unserem Leitspruch zusammengefasst: Besser, wir sind da. II. Die Einrichtung 1. Lage der Einrichtung Die Einrichtung befindet sich im Stadtteil Strümp, der neben weiteren 7 Stadtteilen die Stadt Meerbusch (Rhein-Kreis Neuss) umfasst. Mit knapp Einwohnern ist Strümp der viertgrößte Stadtteil. Auf Grund der Neugliederung und der Zusammenlegung der früheren Gemeinden sind die Wege zwischen den Stadtteilen sehr weitläufig. Die Verkehrsanbindung ist ausgezeichnet. In unmittelbarer Nähe befindet sich eine Haltestelle für den Busverkehr. Gut ausgebaute Straßen führen zu dem Parkplatz der Einrichtung. Stationäre und ambulante medizinische Versorgungsstrukturen (Fachkliniken, Allgemeinkliniken, geriatrische Kliniken, Notfallambulanz) sind in der nähren Umgebung (Krefeld, Düsseldorf, Meerbusch, etc.) zahlreich vorhanden. Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 1 von 9

2 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 Auf Grund der ungewöhnlichen Struktur, welche auf die Geschichte der Stadt Meerbusch zurückzuführen ist, lässt sich ein Stadtzentrum nicht klar definieren. Trotzdem benötigt man nur kurze Wegzeiten, um zum Einkaufen zu gelangen oder ggf. Behördenwege zu erledigen. Die eher ländliche Lage der Einrichtung lässt die Bewohner und auch die Angehörigen im großzügig angelegten Garten Ruhe finden und ein intensives Naturerlebnis genießen. 2. Ausstattung Unsere Einrichtung verfügt über 56 Einzel- und 9 Doppelzimmer. Der Senioren-Wohnpark Meerbusch verfügt über 4 Etagen inklusive 4 Wohnbereichen. Ein Aufzug gewährleistet den barrierefreien Zugang zu allen Etagen. Wir haben uns bemüht, mit unserer Innenausstattung eine warme, zum Wohlfühlen einladende Atmosphäre zu schaffen. In der 3. Etage des Senioren-Wohnparks Meerbusch befindet sich unser Komfort- Wohnbereich Schloß Pesch. Er zeichnet sich durch folgende Zusatzangebote aus: Besondere Ausstattung durch Mobiliar inklusive Minibar und Teppichboden Tageszeitung, Blumenstrauß, Obstschale Unsere Einrichtung verfügt zudem über: Bereich für Beschäftigungsangebote des Sozialendienstes Gemeinschaftsräume mit individuell eingerichteten gemütlichen Sitzgruppen Aufenthaltsräume für Bewohner mit Küche, Fernseher, Radio, Video Frisör (Erdgeschoss Medina) Arzt (ein in Strümp mit Praxis ansässiger Arzt kommt regelmäßig ins Haus). In unserem gepflegten Außenbereich finden Sie Sitzecken / Bänke Sinnesgarten und einen Kräutergarten (in Planung), so dass Sie es sich bequem machen und die Seele baumeln lassen können. 3. Qualitätsprüfungen Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ( 115 Abs.1a Satz 1 SGB XI) stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung nach 115 SGB XI, welche am stattfand, sind folgende: Pflege und medizinische Versorgung 2,0 Umgang mit demenzkranken Bewohnern 1,3 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 1,0 Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene 2,1 Gesamtergebnis 1,6 Befragung der Bewohner 1,1 Sofern Sie weitere Informationen haben möchten, können Sie sich gerne an die Leitung der Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 2 von 9

3 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 Pflegeeinrichtung wenden oder sich an den im Haus befindlichen Aushängen über die weiteren Ergebnisse der Qualitätsprüfung informieren. III. Unser Leistungsangebot Art, Inhalt und Umfang unserer Leistungen richten sich nach dem Versorgungsvertrag der Einrichtung nach 72,73 SGB XI und dem Rahmenvertrag gem. 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Die ins Einzelne gehende Festlegung derjenigen Leistungen, auf die der Bewohner einen Anspruch hat, wird durch sogenannte Rahmenverträge gemäß 75 SGB XI, die auf der Ebene der Bundesländer geschlossen werden, geregelt. Eine genaue Beschreibung derjenigen Leistungen, die der Einrichtungsträger gegenüber dem Bewohner zu erbringen hat, ist daher im Rahmenvertrag, dessen Inhalt auch unmittelbar zum Inhalt des vorliegenden Vertrages wird, zu entnehmen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind die hier im Folgenden aufgezählten Leistungen. 1. Pflege Die Leistungen der Allgemeinen Pflege umfassen die Unterstützung bei oder die Übernahme von Aktivitäten des täglichen Lebens, wie beispielsweise die Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilisation oder Ausscheidung. Grundpflegerische Maßnahmen führen wir aktivierend durch. Wir verstehen darunter den individuellen Einbezug von verbliebenen Ressourcen sowie die möglichst eigenständige Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens durch den Bewohner selbst. Unsere Ziele bei der aktivierenden Pflege sind die Selbständigkeit der Bewohner im Hinblick auf die Bewältigung des Alltags zu erhalten bzw. wiederzuerlangen, die Unterstützung der Bewohner dabei, mit den neuen Gegebenheiten ihrer Lebenssituation zurechtzukommen sowie eine für sie akzeptable und gewünschte Lebensqualität aufzubauen und zu erhalten, die Förderung der Eigeninitiative und Motivation der Bewohner. 2. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Unter Behandlungspflege werden die Maßnahmen verstanden, welche die ärztliche Diagnostik und medizinische Therapie unterstützen. Für diese Tätigkeiten bedarf es z.t. einer ärztlichen Anordnung. Zu Maßnahmen der Behandlungspflege gehören u.a. die Überwachung der Vitalzeichen, das Wundmanagement oder der Umgang mit Arzneimitteln sowie die Medikamentenausgabe. Sowohl die Behandlungs- als auch die o.g. Grundpflege führen wir unter Berücksichtigung neuster wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Expertenstandards in der Pflege durch. Für die ärztliche Versorgung gibt es einen Standard, der den Pflegekräften Instrumente liefert, Defiziten in der ärztlichen Versorgung vorzubeugen und vorhandene Mängel zu beseitigen. 3. Leistungen der sozialen Betreuung Wir wollen unseren Bewohnern ein Zuhause bieten und ihre Teilhabe am Gemeinschaftsleben fördern und erhalten. Hierzu bieten wir ihnen Aktivitäten an, die ihre sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse berücksichtigen. Die Angebote Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 3 von 9

4 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 unterscheiden sich in regelmäßig und unregelmäßig wiederkehrende Angebote und einmalige Veranstaltungen. Folgende Angebote halten wir für unsere Bewohner vor: Beschäftigungsangebote wie Gedächtnistraining Ausflüge Diavorträge Filmabende Nachmittags- und Abendveranstaltungen mit unterschiedlichen Themen und Aktivitäten Kochgruppe Gymnastik Tiergestützte Therapie Darüber hinaus bieten wir folgende Veranstaltungen an: Tag der offenen Tür Geburtstagsfeiern Jahreszeitliche Feste wie Frühlings-, Sommer-, Oktoberfest oder Maifeier Feiertagsgestaltung wie Weihnachts- oder Osterfest, Muttertags- und Vatertagsfeier Bei den angebotenen Leistungen der sozialen Betreuung orientieren wir uns an den Bedürfnissen unserer Bewohner. So ist es für immobile Bewohner schwierig, an Gruppenveranstaltungen teilzunehmen. Damit auch sie am Gemeinschaftsleben teilhaben können, versuchen wir die Teilnahme aller Bewohner an den Gruppenangeboten zu organisieren. Dadurch werden soziale Interaktion und Kommunikation gefördert. Zudem verbessern die Gruppenangebote die Kontakte der Bewohner untereinander und zur Gemeinde. Wenn es einem Bewohner nicht möglich ist, an den gemeinschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen, ergänzen wir die Gruppenangebote individuell durch Einzelangebote wie beispielsweise 10 Minuten Aktivierung, Basalae Stimulation, Biografiearbeit, Tiertherapie, Besuchdienste, etc. Wir beachten immer die Bedürfnisse und Persönlichkeit unserer Bewohner. Das bedeutet, dass sie an allen Aktivitäten teilnehmen oder sich in den eigenen Bereich zurückziehen können, wenn ihnen nach Ruhe zu Mute ist. Darüber hinaus beziehen wir bei der Planung und Durchführung der Angebote die Fähigkeiten, Fertigkeiten und die Biografie unserer Bewohner ein. So achten wir darauf, dass sie weder über- noch unterfordert werden. Bewohner mit kognitiven Defiziten erhalten von uns tagesstrukturierende Maßnahmen. An den Veranstaltungen können auch die Angehörigen unserer Bewohner teilnehmen. Dadurch werden die Kontakte zwischen ihnen gefördert und die Bewohner erfahren Halt, Zuwendung und soziale Unterstützung. Die Koordination der Angebote der sozialen Betreuung übernehmen unsere Pflegekräfte sowie unser Sozialdienst. Wiederkehrende Angebote werden in einem Wochenplan zusammengestellt und für alle Bewohner und Angehörigen ersichtlich in einem Informationskasten in jedem Wohnbereich ausgehangen. Hier können sich die Bewohner und Angehörigen auch über aktuelle Veranstaltungen informieren. 4. Zusätzliche Betreuungsleistungen nach 87b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Für Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 4 von 9

5 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der von der privaten Pflegeversicherung des Bewohners beauftragte Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, unterbreitet die Pflegeeinrichtung ein spezielles zusätzliches Betreuungsangebot, das über die o.g. (siehe 3.) soziale Betreuung hinausgeht. Bewohner sind berechtigt, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegekasse oder der private Versicherer einen erheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf festgestellt haben. Zusätzliche Betreuungsleistungen sind Leistungen zur Aktivierung und Betreuung der anspruchsberechtigten Bewohner, die das Wohlbefinden, den psychischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Das zusätzliche Betreuungsangebot umfasst die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel folgender Aktivitäten: Malen und Basteln Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten Haustiere füttern und pflegen Musik hören, musizieren und singen Brett- und Kartenspiele Spaziergänge und Ausflüge Lesen und Vorlesen Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten 5. Wohnen Unsere Einrichtung verfügt über 56 Einzel- (je qm) und 9 Doppelzimmer (je 26-34qm) jeweils inkl. Nasszelle. Eigene Möbel und Bilder dienen dazu, das eigene Zimmer so wohnlich wie möglich zu gestalten. Alle Zimmer sind mit hochwertiger Standardmöblierung (ein modernes Pflegebett, ein Schrank, ein Tisch und Stühle) Bad mit Dusche / WC sowie mit Radio-, Fernseh- und Telefonanschluss versehen. Über eine Rufanlage kann zu jeder Zeit Hilfebedarf signalisiert werden. 6. Unterkunft und Verpflegung 6.1 Unterkunft Die Zimmerreinigung erfolgt im täglichen Wechsel zwischen Unterhaltsreinigung und Sichtreinigung. Bei der Unterhaltsreinigung werden alle Oberflächen und Fußböden im Zimmer sowie in der Nasszelle gereinigt. Bei der Sichtreinigung erfolgen eine Reinigung aller Oberflächen sowie des Fußbodens in den Nasszellen und eine Kontrolle auf Verschmutzungen im Bewohnerzimmer. Bettwäsche und Handtücher werden von der Einrichtung gestellt, selbstverständlich kann aber auch die persönliche Wäsche mit in die Einrichtung gebracht werden. Die Bewohnerwäsche wird von der hauseigenen Wäscherei gereinigt, gebügelt und schrankfertig zur Verfügung gestellt. Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 5 von 9

6 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage Verpflegung Die Erstellung des Grundspeisenplanes entsteht unter Berücksichtigung der Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Die Richtlinien werden zudem um saisonale und regionale Besonderheiten ergänzt. Individuelle Ernährungsprogramme und Diäten werden ebenso auf Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse zusammengestellt und berücksichtigen mögliche Einschränkungen der Kau- und Schluckfähigkeit sowie Besonderheiten bei gerontopsychiatrisch erkrankten Bewohnern. Wir bieten unseren Bewohnern mehrere Mahlzeiten am Tag: Frühstück Zwischenmahlzeit/2.Frühstück Mittagessen Zwischenmahlzeit/Kaffee Abendessen Spätmahlzeit Nachtmahlzeit. Die Mahlzeiten werden vorrangig im Speisesaal serviert. Bewohner, die nicht am gemeinsamen Essen teilnehmen können, erhalten ihre Mahlzeiten im Zimmer und werden je nach Bedarf von unseren Mitarbeitern bei der Nahrungsaufnahme unterstützt. Zudem achten wir darauf, dass unsere Bewohner ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen. Dazu stehen jederzeit und in unbegrenzter Menge warme und kalte Getränke zur Verfügung. IV. Umfang und Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach 8 Abs.4 WBVG Die Pflegeeinrichtung kann in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Bedarf gem. 8 Abs.4 WBVG ausgeschlossen wird: a) Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeiten der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Die Pflegeeinrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet. b) Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Pflegeeinrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen. Dies gilt insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz mit normalen Mitteln eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst gefährden. Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, in welchen die Pflegeeinrichtung die Leistungen nicht anbieten kann, ist der Träger der Pflegeeinrichtung auch zur Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages berechtigt. V. Preise 1. Leistungsentgelte Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungs- Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 6 von 9

7 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 trägern (Pflegekasse und Sozialhilfeträgern) und dem Träger der Pflegeeinrichtung festgelegt. Die Entgelte für Investitionsaufwendungen sind ebenfalls mit dem Sozialhilfeträger vertraglich geregelt. Das Gesamtentgelt richtet sich nach der zugewiesenen Pflegestufe und dem von Ihnen gemieteten Wohnraum. Die Entgeltbestandteile und aktuellen Entgelte sind zurzeit (Stand ): Nach Maßgabe der Einstufung in Pflegestufe 1 Allgemeine Pflegeleistungen Entgelt für Unterkunft und Verpflegung Entgelt für Unterkunft Entgelt für Verpflegung Investive Kosten Täglich Monatlich EUR 40,07 EUR 1.242,17 EUR 25,44 EUR 788,64 EUR 14,37 EUR 445,47 EUR 11,07 EUR 343,17 EUR 23,71 EUR 735,01 Ausbildungsumlage Entgelt (ohne spezielle Serviceangebote) Abzüglich Pauschale der Pflegekasse gem. SGB XI Der Anteil des Bewohners am gesamten Entgelt beträgt EUR 89,22 EUR 2.765,82 EUR 1.023,00 EUR 1.742,82 2. Leistungs- und Entgeltveränderungen Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, erbringt die Pflegeeinrichtung die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen. Allerdings kann die Pflegeeinrichtung in einigen wenigen Fällen den entsprechenden Bedarf nicht erfüllen. Aus den oben unter Punkt IV. genannten Bedingungen ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist. 2.1 Änderung der Pflegestufe Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs in eine höhere Pflegestufe eingestuft, ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für die höhere Pflegeklasse zu verlangen. Voraussetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass die Pflegeeinrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich angekündigt und begründet hat. Diese Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten. Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 7 von 9

8 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner einer höheren Pflegestufe als der bisherigen zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche begründete Aufforderung des Trägers der Pflegeeinrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Der Träger der Pflegeeinrichtung wird diese Aufforderung auch der zuständigen Pflegekasse des Bewohners bzw. ggf. dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten. Weigert sich der Bewohner, den Antrag zu stellen, so ist der Träger der Pflegeeinrichtung berechtigt, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zugang der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse zu berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse deshalb eine Höherstufung ab, erstattet die Pflegeeinrichtung dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich nach Maßgabe des 87a Abs. 2 Satz 4 SGB XI. Die Rückzahlungspflicht der Pflegeeinrichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Höherstufung nur deshalb abgelehnt wird, weil der Bewohner der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter nicht nachkommt. 2.2 Änderung der Berechnungsgrundlage Daneben kann der Träger der Pflegeeinrichtung eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach 76 SGB XI bzw. 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebes notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Der Träger der Pflegeeinrichtung hat dem Bewohner eine beabsichtigte Erhöhung des Entgeltes schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Träger der Pflegeeinrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss der Träger der Pflegeeinrichtung unter Angabe des Umlagenmaßstabs die Positionen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig die Gelegenheit, die Angaben des Trägers der Pflegeeinrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Setzt eine Schiedsstelle gem. 76 SGB XI bzw. 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann der Träger der Pflegeeinrichtung die Entgelterhöhung vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzungen dafür ist allerdings die rechtzeitige Mitteilung und die Begründung der beabsichtigten Erhöhung. 3. Zusätzliche Leistungen Für besondere Komfortleistungen und andere Angebote (sonstige Leistungen genannt) bieten wir Ihnen Zusatzleistungen gemäß unserer aktuellen Zusatzleistungsliste an. Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 8 von 9

9 VI. Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 Anregungen und Beschwerden der Bewohner und deren Angehörigen sind wichtige Indikatoren für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Selbstverständlich steht die Leitung der Pflegeeinrichtung den Bewohnern und deren Angehörigen vor Ort gern als Ansprechpartner zur Verfügung. Sollte sich weiterer Beratungsbedarf ergeben, wenden Sie sich bitte an unser zentrales Beschwerdemanagement: Marseille-Kliniken AG - Hauptverwaltung - Beschwerdemanagement Sportallee Hamburg Darüber hinaus kann der Bewohner bei der Heimaufsicht und der Arbeitsgemeinschaft gem. 20 HeimG bzw. gem. der Vorschriften der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen um Beratung und Beschwerde ersuchen. Deren Kontaktdaten lauten: Kreishaus Grevenbroich / Sozialamt / Heimaufsicht Lindenstraße Grevenbroich Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden. Gerne werden sie Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Mit freundlichen Grüßen -Einrichtungsleitung- Der/die Interessent/in bzw. Betreuer/in bzw. Vertreter/in bestätigt, dass er/sie eine Ausfertigung der vorvertraglichen Information gemäß 3 WBVG erhalten hat. Ort, Datum Bewohner/in Ort, Datum ggf. Betreuer/in / Vertreter/in* Ort, Datum *Nicht zutreffendes bitte streichen Einrichtungsleitung/ ggf. ein Vertreter des Trägers der Pflegeeinrichtung Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 9 von 9

10 Vorvertragliche Information gem. 3 WBVG Anlage 0200 Stand : / FB 3a / Pau/Reu erstellt am: Seite : 10 von 9

11 Wohn- und Betreuungsvertrag zwischen Senioren-Wohnpark Meerbusch GmbH Helen-Keller-Str Meerbusch und Herrn - im folgenden Träger der Pflegeeinrichtung- Max Mustermann geboren am: derzeitige Wohnanschrift: Mustermannstrasse 1, Musterhausen - im folgenden Bewohner - Betreuer: Betreuerbestellung: durch Amtsgericht: zum Aktenzeichen: des Amtsgerichts Anschrift, Telefon: oder Vertreter: Vertreterbestellung: Anschrift, Telefon: am: für die Bereiche: Befristung bis: durch Vollmacht vom: für die Bereiche: Befristung bis: (ohne) (ohne) erstellt aus Senator-CRM am Seite 1 von 20

12 Das gesamte Entgelt beträgt monatlich EUR 2.765,82. Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen (vgl. 9): Nach Maßgabe der Einstufung in Pflegestufe 1 Täglich Monatlich Allgemeine Pflegeleistungen (vgl. 5, 6, 7) Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ( vgl. 1, 3, 9) Entgelt für Unterkunft ( vgl. 1, 9) Entgelt für Verpflegung ( vgl. 3, 9) Investive Kosten (vgl. 9) EUR 40,07 EUR 1.242,17 EUR 25,44 EUR 788,64 EUR 14,37 EUR 445,47 EUR 11,07 EUR 343,17 EUR 23,71 EUR 735,01 Ausbildungsumlage Entgelt (ohne spezielle Serviceangebote) Abzüglich Pauschale der Pflegekasse gem. SGB XI (vgl. 9) Der Anteil des Bewohners am gesamten Entgelt beträgt EUR 89,22 EUR 2.765,82 EUR 1.023,00 EUR 1.742,82 Der Vertrag wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Dauer geschlossen (vgl. 14). Freihalteentgelt täglich nach 11 in Höhe von 72,84 EUR erstellt aus Senator-CRM am Seite 2 von 20

13 I. Präambel 1. Der Träger der Pflegeeinrichtung führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Bewohner. Grundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine an den Bewohnern orientierte Gestaltung der Pflege. Der Träger der Pflegeeinrichtung sorgt dafür, dass die Bewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Gemeinschaft führen und die Bemühungen der Pflegeeinrichtung für eine friedliche Nachbarschaft nach Kräften unterstützen. 2. Der Träger der Pflegeeinrichtung überlässt dem Bewohner einen Wohn-und Betreuungsplatz und gewährt ihm Betreuung einschließlich Pflege, Unterkunft und Verpflegung. 3. Darüber hinaus ist die Vereinbarung spezieller Serviceangebote (Anlage 1 a ) möglich. Es handelt sich dabei um zusätzliche Leistungen, die unabhängig von jeglicher Notwendigkeit angeboten und berechnet werden. 4. Die Pflegeeinrichtung ist durch Versorgungsvertrag gemäß 72, 73 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI, die Vergütungsvereinbarung mit integrierter Qualitäts- und Leistungsvereinbarung gem. 82 SGB XI sowie der Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI sind in der jeweils gültigen Fassung verbindlich und Bestandteil des Wohn- und Betreuungsvertrages. Dieses gilt auch für die Vereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe gemäß 75 SGB XII. Der Bewohner erhält die für ihn relevanten Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung als Anlage zum Wohn- und Betreuungsvertrag. Diese Unterlagen können jederzeit auch bei der Leitung der Pflegeeinrichtung eingesehen werden. Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Bewohner vereinbart, der vollstationäre Pflege nach 43 ff. SGB XI in Anspruch nimmt: II. Allgemeine Ausstattung der Pflegeeinrichtung Die Pflegeeinrichtung Senioren-Wohnpark Meerbusch GmbH ist eine private Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) sowie des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Es bestehen vertragliche Vereinbarungen mit den Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern. Unsere Einrichtung verfügt über wohnlich ausgestattete Einzel- und Doppelzimmer sowie großzügige Gemeinschaftsflächen wie beispielsweise eine Gartenanlage. Weiteres ergibt sich aus dem Hausprospekt sowie der Ihnen bereits überreichten Vorvertraglichen Information (Anlage 2). erstellt aus Senator-CRM am Seite 3 von 20

14 III. Unterkunft und Verpflegung 1 Unterkunft Dem Bewohner gegenüber werden folgende Basisleistungen erbracht: 1. Der Träger der Pflegeeinrichtung überlässt dem Bewohner ab in der Etage einen Wohn- und Betreuungsplatz im Einzelzimmer. Die Überlassung des Wohnraumes erfolgt in Abstimmung zwischen dem Leiter der Pflegeeinrichtung und dem Bewohner. Bezüglich der Unterkunft werden folgende Leistungen bereitgestellt: ein leerer / teilmöblierter / möblierter* Raum (Bett, Nachttisch, Kleiderschrank, Tisch, Stuhl*) nebst Heizung, Beleuchtung, Warm- und Kaltwasser. Zudem werden die dazugehörigen sanitären Anlagen bereitgestellt. 2. Die Unterkunftsleistungen umfassen die Bereitstellung eines Raumes nebst Heizung, Beleuchtung, Warm- und Kaltwasser. Zudem werden die dazugehörigen sanitären Anlagen bereitgestellt. Es werden darüber hinaus folgende Dienstleistungen erbracht: - Regelmäßige Reinigung des Wohnbereichs, der Gemeinschaftsräume, der Küche und anderer Räumlichkeiten. - die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Gebäudeausstattung, der Einrichtungsgegenstände, der technischen Anlagen und der Außenanlagen 3. Der Bewohner erhält bei Einzug folgende Schlüssel: Ohne die Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung darf kein Zweitschlüssel gefertigt werden. Der Bewohner darf keine anderweitigen Schlösser einbauen oder benutzen. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verlust des/r Schlüssel/s haftet der Bewohner für den entstehenden Schaden. Der Verlust des Schlüssels ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 4. Der Bewohner ist berechtigt, den ihm überlassenen Raum mit eigenen hygienisch einwandfreien Gegenständen auszustatten. Es ist eine Abstimmung mit der Leitung der Pflegeeinrichtung und einem etwaigen Mitbewohner erforderlich. Gegenstände, die am Wohn- und Betreuungsplatz des Bewohners nicht untergebracht werden können, müssen außerhalb der Pflegeeinrichtung verbleiben. Eine Unterbringung in Abstellräumen des Trägers der Pflegeeinrichtung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einen Anspruch besitzt der Bewohner nicht. * Nicht zutreffendes bitte streichen erstellt aus Senator-CRM am Seite 4 von 20

15 Eingebrachte Möbel und Einrichtungsgegenstände werden in einer Liste erfasst, die in der Pflegeeinrichtungsakte abgelegt wird (Anlage 3). 5. Die Einbringung und Benutzung von Elektrogeräten und/oder Verlängerungsleitungen jeglicher Art ist nur nach widerruflicher Zustimmung der Leitung der Pflegeeinrichtung sowie vorheriger Sicherheitsprüfung zulässig. Die Sicherheitsprüfung, die auf Kosten des Bewohners zu erfolgen hat, ist jährlich zu wiederholen. Der Bewohner ist ohne Zustimmung der Pflegeeinrichtung nicht berechtigt, innerhalb seiner Räume an baulichen und technischen Einrichtungen, wie Klingeln, Lichtstrom, Gemeinschaftsantenne usw. Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 6. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit des Bewohners oder kann aus einem anderen wichtigen Grund die volle Versorgung des Bewohners in dem überlassenen Raum nicht mehr sichergestellt werden, erklärt sich die Pflegeeinrichtung bereit, eine an den geänderten Umständen ausgerichtete angemessene Unterkunft anzubieten. Die Änderung des Wohn- und Betreuungsplatzes erfolgt grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen. Die Parteien treffen eine gesonderte Vereinbarung gemäß 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege und Betreuungsbedarfen (Anlage 4). 7. Es wird im Übrigen auf die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages gemäß 75 SGB XI verwiesen. 2 Wäscheversorgung 1. Die Pflegeeinrichtung stellt dem Bewohner Bettwäsche, Handtücher, zur Verfügung. 2. Die Pflegeeinrichtung stellt die Wäscheversorgung hinsichtlich der Leibwäsche sowie der Oberbekleidung (persönliche Wäsche) sicher. 3. Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von Einrichtungen zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung. 4. Instandhaltung und Ausbesserungen aller Art sowie chemische Reinigung der persönlichen Wäsche werden gesondert in Rechnung gestellt. 5. Die persönliche Wäsche, die der Bewohner mitbringt, ist individuell zu kennzeichnen. Die mit der Kennzeichnung etwaig verbundenen Kosten ergeben sich aus den Anlagen 1 und 1a. 6. Es wird im Übrigen auf die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages gemäß 75 SGB XI verwiesen. erstellt aus Senator-CRM am Seite 5 von 20

16 3 Verpflegung 1. Es werden täglich als Basisleistung mindestens drei Mahlzeiten gereicht. Zudem erfolgt die Bereitstellung von Getränken. Art und Inhalt der Leistung bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages gem. 75 SGB XI. 2. Ein altersgerechtes abwechslungsreiches und vielseitiges Speiseangebot wird zur Verfügung gestellt. Kalt- und Warmgetränke stehen den Bewohnern in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung. Die Wünsche der Bewohner wie auch ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse werden hierbei berücksichtigt. 3. Schon- bzw. Diätkost wird bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung gereicht. Diätkost, die nach den Arzneimittelrichtlinien eine Leistung nach dem SGB V darstellt, fällt nicht unter Ziffer Für die Pflegetage mit ausschließlicher Inanspruchnahme von ärztlich verordneter Sondennahrung erfolgt eine Reduzierung des Entgeltes für Verpflegung um den Gegenwert für nicht eingenommene Mahlzeiten. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Reduzierung der Verpflegungsaufwendungen ab dem Tag der Inanspruchnahme von ärztlich verordneter Sondennahrung in Höhe von EUR 3,69 pro Pflegetag. An Pflegetagen mit nicht ausschließlicher Inanspruchnahme von ärztlich verordneter Sondennahrung werden die in 9 vereinbarten Kostensätze berechnet. 4 Gemeinschafts- und kulturelle Veranstaltungen Der Bewohner kann an Gemeinschafts- und kulturellen Veranstaltungen der Pflegeeinrichtung teilnehmen. Es handelt sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur Tagesgestaltung. In Einzelfällen kann für Gemeinschafts- und kulturelle Veranstaltungen ein Kostenbeitrag erhoben werden, der in diesem Fall jedoch zusammen mit dem Veranstaltungshinweis ausdrücklich gesondert bekannt gegeben wird. IV. Leistungen der allgemeinen Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege 5 Leistungen der Pflege 1. Der Träger der Pflegeeinrichtung erbringt die erforderliche Hilfe, Rehabilitation und Pflege bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer erstellt aus Senator-CRM am Seite 6 von 20

17 selbständigen Lebensführung. Diese Hilfen können Anleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sein. 2. Zu den Leistungen der Pflege zählen Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung, Hilfen bei der Mobilität. 3. Generell umfasst die pflegerische Versorgung die Hilfen, die auf Grund der pflegerischen Indikation erforderlich sind. Der Umfang der Pflegeleistung orientiert sich an der Eingruppierung in die jeweilige Pflegestufe und der jeweiligen Zuordnung in eine Pflegeklasse. 4. Der Inhalt der pflegerischen Leistungen bestimmt sich im einzelnen nach dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI sowie den mit den Kostenträgern geschlossenen Vereinbarungen. 6 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege 1. Der Träger der Pflegeeinrichtung sorgt unter Wahrung der freien Arztwahl für die ärztliche Betreuung und medizinische Behandlungspflege des Bewohners. 2. Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 3. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind Bestandteil der Leistungen des Trägers der Pflegeeinrichtung, sofern - sie vom behandelnden Arzt veranlasst und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet wurden - die persönliche Durchführung durch den Arzt nicht erforderlich ist, - für die Durchführung der speziellen Pflege entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen und - die Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahmen durch die Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung einverstanden sind. 4. Der Träger der Pflegeeinrichtung wirkt darauf hin, dass der behandelnde Arzt die Behandlungspflege veranlasst und in der Dokumentation abzeichnet. 5. Bei vorübergehender Erkrankung, die nicht auf der Pflegebedürftigkeit beruht, wird auf Wunsch des Bewohners ein Arzt konsultiert. Im Einvernehmen mit den ärztlichen Anweisungen wird der Bewohner während dieser Krankheit ohne Mehrkosten in seinem Zimmer versorgt. 6. Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern der Pflegeeinrichtung zur Verfügung stellt. Wenn der Bewohner im Einzelfall einverstanden ist, überlässt er dem Träger der Pflegeeinrichtung das von dem Medizinischen Dienst der erstellt aus Senator-CRM am Seite 7 von 20

18 Krankenversicherung (MDK) oder einer sonstig berufenen Stelle erstellte Gutachten zur Kenntnis. Der Bewohner teilt dem Träger der Pflegeeinrichtung seine jeweilige Einstufung mit. Im Gegenzug verpflichtet sich der Träger der Pflegeeinrichtung und seine Mitarbeiter zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Informationen des Bewohners 7. Therapeutische, rehabilitative und pflegerische Leistungen, die über die allgemeinen Pflegeleistungen hinausgehen, können gesondert vereinbart werden. 7 Leistungen der sozialen Betreuung 1. Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfsbedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags ausgeglichen werden. 2. Dem Bewohner gegenüber werden folgende Basisleistungen erbracht: - begleitende Maßnahmen zur selbständigen Lebensführung und Gestaltung des Alltags, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z. B. Angehörige und Betreuer) geschieht, - regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen und Gruppenaktivitäten, - Unterstützung im Bedarfsfall bei Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Einrichtung sowie bei dem Umgang mit Ärzten und Behörden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.b. Angehörige und Betreuer) geschehen kann, - gelegentliche kleine Handreichungen außerhalb der Pflege. 3. Die Verwaltung von Geldbeträgen ist eine spezielle Serviceleistung, sofern nichts Abweichendes im Rahmenvertrag nach 75 SGB XI vereinbart ist. Abreden über die Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere Geldbeträgen, bedürfen der Schriftform (Anlage 1a). 4. Art und Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages gem. 75 SGB XI. 5. Der besondere Betreuungsbedarf für insbesondere an Demenz erkrankten pflegebedürftigen Menschen wird von den Pflegekassen jeweils durch eine zusätzliche Betreuungskraft pro 25 pflegebedürftigen Bewohnern mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf finanziert. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann insoweit mit den Pflegekassen nach 87b SGB XI entsprechende Vergütungszuschläge vereinbaren. Dies ermöglicht dem Träger der Pflegeeinrichtung Leistungen der zusätzliche Betreuung und Aktivierung für die betroffenen Bewohner zu erbringen, ohne dass dies zu einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Bewohner führt. Die Vergütungszuschläge werden von den Pflegekassen getragen und bei privat Pflegeversicherten von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes erstattet. Mit der Zahlung des vereinbarten Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat der betroffene Pflegebedürftige dann Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung ( 87b Abs. 2 SGB XI). erstellt aus Senator-CRM am Seite 8 von 20

19 Von dieser Möglichkeit der Leistungsverbesserung für die betroffenen Bewohner haben wir Gebrauch gemacht und derzeit mit den Pflegekassen eine solche Vereinbarung über Vergütungszuschläge gemäß 87b SGB XI geschlossen. Informationen zu den entsprechenden zusätzlichen Betreuungsangeboten und dem anspruchsberechtigten Personenkreis ergeben sich aus dem als Anlage 5 anliegenden Informationsschreiben, welches Bestandteil dieses Wohn- und Betreuungsvertrages wird. 8 Veränderung der Pflegebedürftigkeit 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Bewohner aufgrund der Entwicklung seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Trägers der Pflegeeinrichtung verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Der Träger der Pflegeeinrichtung wird die schriftlich begründete Aufforderung der Pflegekasse des Bewohners bzw. ggf. dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten. 2. Kommt der Bewohner der schriftlichen Aufforderung auf Beantragung der Neueinstufung nicht unverzüglich nach, kann der Träger der Pflegeeinrichtung ihm oder seiner Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger ab dem ersten Tag des 2. Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. 3. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat der Bewohner den Anspruch auf Rückzahlung nach Maßgabe des 87a Abs. 2 Satz 4 SGB XI. Der Rückzahlungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Höherstufung nur deshalb nicht bestätigt wird, weil der Bewohner die Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung gegenüber dem medizinischen Dienst verweigert. 4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner aufgrund einer Demenzerkrankung einer zusätzlichen Betreuung bedarf, wird der Träger der Pflegeeinrichtung die Anerkennung des Bewohners nach 87b SGB XI zur Gewährleistung des Anspruchs auf gesonderte Kostenübernahme durch den Pflegeversicherer anstreben. Die damit verbundenen erweiterten Betreuungsleistungen ergeben sich aus 7 Ziffer 5 in Verbindung mit dem als Anlage 5 anliegenden Informationsschreiben. V. Entgelt 9 Entgelt 1. Das Entgelt beträgt derzeit täglich insgesamt den auf der Seite 2 bzw. den im aktuellen Nachtrag des Wohn- und Betreuungsvertrages genannten Betrag. Es setzt sich aus den ebenfalls auf Seite 2 bzw. im aktuellen Nachtrag aufgeführten erstellt aus Senator-CRM am Seite 9 von 20

20 Entgeltbestandteilen zusammen (allgemeine Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie investive Kosten). 2. Das Entgelt für Pflege richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Zuordnung des Bewohners in eine Pflegeklasse erfolgt durch die Pflegekasse in Anlehnung an die Pflegestufe gem. 15 SGB XI. 3. Je nach Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse einen monatlichen Anteil am Entgelt. Derzeit beträgt der Anteil nach 43 SGB XI: für Pflegebedürftige der Pflegestufe I für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Euro, Euro, für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Euro ab 1. Juli 2008, Euro ab 1. Januar 2010, Euro ab 1. Januar 2012, für Pflegebedürftige, Euro ab 1. Juli 2008, die als Härtefall anerkannt sind, Euro ab 1. Januar 2010, Euro ab 1. Januar Mit der Zuordnung in eine niedrigere oder höhere Pflegestufe verändert sich das Entgelt. Die Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag ändert sich auf der Grundlage des Änderungsbescheids der Pflegekasse. Bei einer rückwirkenden Festsetzung wird eine Nachberechnung vorgenommen. 5. Der Träger der Pflegeeinrichtung wird die Pflegesätze in der Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit dieser abrechnen. Der von der Pflegekasse nicht getragene Pflegesatzanteil wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann die Entgelte, soweit sie von einem öffentlichen Leistungsträger übernommen werden, mit diesem abrechnen. 6. Soweit der Bewohner Versicherter der privaten Pflegeversicherung ist, rechnet die Pflegeeinrichtung die Pflegeleistungen mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an den Träger der Pflegeeinrichtung zu zahlen. 10 Zusatzleistungen 1. Als Zusatzleistung im Sinne des 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner und dem Träger der Pflegeeinrichtung vereinbart. Der Träger der Pflegeeinrichtung teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor Leistungsbeginn schriftlich mit. erstellt aus Senator-CRM am Seite 10 von 20

21 2. Zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und dem Bewohner kann die Erbringung von speziellen Serviceangeboten vereinbart werden. Die speziellen Serviceangebote sind neben dem unter 9 genannten Entgelt zu vergüten. 3. Die näheren Einzelheiten zur Leistungsart, Leistungsumfang und Preis ergeben sich aus der Anlage 1 sowie der Vereinbarung Anlage 1a, die Vertragsbestandteil sind. Der Bewohner kann darüber hinaus spezielle Serviceangebote bei Bedarf abfordern. Die Entgelte für diese speziellen Serviceangebote trägt der Bewohner selbst. 4. Die Vereinbarung über laufende spezielle Serviceangebote kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass sich weitere Vertragsbeteiligte im Wege des Schuldbeitritts (Anlage 1a) neben dem Bewohner zur Entrichtung des Entgelts verpflichten. 11 Abwesenheitsvergütung 1. Die Vergütungsregelungen bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bestimmen sich nach 87a SGB XI sowie dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI / Vergütungsvereinbarung nach SGB XI / dem Beschluss der Pflegesatzkommission. 2. Bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners ist folgende Vergütung zu zahlen: a) aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Aufenthaltes in einer stationären Rehabilitationseinrichtung: 75 % des vereinbarten Entgelts für Pflege, Ausbildungsumlage und Unterkunft und Verpflegung ab dem 4. Abwesenheitstag. Bis einschließlich 3. Abwesenheitstag das Heimentgelt in der vereinbarten Höhe nach 9. b) wegen Urlaubs für die Dauer von 42 Tagen je Kalenderjahr: 75 % des vereinbarten Entgelts für Pflege, Ausbildungsumlage und Unterkunft und Verpflegung ab dem 4. Abwesenheitstag. Bis einschließlich 3. Abwesenheitstag das Heimentgelt in der vereinbarten Höhe nach Sollte sich zukünftig die Abwesenheitsregelung im Rahmenvertrag nach 75 SGB XI ändern, so gilt diese Regelung entsprechend. 4. Als Abwesenheit im Sinne der Regelungen gilt nur die ganztägige Abwesenheit. Die Tage, an denen der Bewohner in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wird bzw. die Pflegeeinrichtung verlässt, gelten zusammen als ein Abwesenheitstag. 5. Ist erkennbar, dass der Bewohner nicht mehr in die Pflegeeinrichtung zurückkehrt, wirkt die Pflegeeinrichtung auf eine unverzügliche Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrags hin. 6. Der Träger der Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, die Abwesenheit des Bewohners den jeweiligen Kostenträgern unverzüglich schriftlich anzuzeigen. erstellt aus Senator-CRM am Seite 11 von 20

22 7. Bei Verlegung des Bewohners in eine andere Pflegeeinrichtung wird der Entlassungstag nicht mitberechnet. 8. Die Abrechnung der Investitionskosten bleiben von diesen Regelungen ausgenommen. Dieser Kostenbestandteil bleibt ungekürzt. 12 Zahlungsmodalitäten 1. Das Entgelt gem. 9 sowie das Entgelt für die speziellen Serviceangebote sind bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat im Voraus zu zahlen. Die Kontonummer ist jeweils auf der Rechnung verzeichnet. Erfolgt die Zahlung des jeweiligen Entgeltes nicht termingerecht zum 3. Werktages eines Monats für den laufenden Monat, so ist der Bewohner verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ( 288 BGB) zu zahlen. Darüber hinaus ist der Bewohner verpflichtet, Mahnkosten in Höhe von jeweils 5,00 je Mahnschreiben zu zahlen. 2. Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs kann der Bewohner dem Träger der Pflegeeinrichtung hinsichtlich der laufenden Entgeltzahlungen eine widerrufliche Einzugsermächtigung für das im Wohn- und Betreuungsvertrag genannte Konto erteilen (Anlage 6). 3. Der Bewohner, der keine Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI und keine Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII erhält (vgl. 14 Abs. 8 HeimG), hat mit dem ersten Entgelt eine Vorauszahlung in Höhe des Entgelts für zwei Monate als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag zu entrichten. Die Vorauszahlung kann in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erfolgen; die erste Teilleistung wird mit dem ersten Entgelt fällig. Die beiden übrigen Teilleistungen sind in den zwei darauf folgenden Monaten zu erbringen. Die Vorauszahlung ist dazu bestimmt, die Erfüllung der Pflichten des Bewohners aus diesem Vertrag sicherzustellen. Das Vorauszahlungsguthaben wird auf einem gesonderten Konto deponiert. Anfallende Zinsen stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Auf Verlangen des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft geleistet werden. 13 Entgeltanpassung 1. Der Träger der Pflegeeinrichtung ist berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners, das Entgelt durch einseitige Erklärung anzupassen. erstellt aus Senator-CRM am Seite 12 von 20

23 Der Träger der Pflegeeinrichtung ist berechtigt, eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert ( 9 Abs. 1 WBVG). Ein solches Verlangen erfolgt, wenn nur durch eine Erhöhung der Entgelte die Leistungen für die Bewohner fachlich kompetent und wirtschaftlich erbracht werden können. Eine Anpassung der Entgelte erfolgt ausschließlich in Absprache und mit Zustimmung der Pflegekassen und der zuständigen Sozialbehörden. Eine beabsichtigte Erhöhung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu welchem das erhöhte Entgelt verlangt wird. In der Begründung müssen unter Angabe des Umlegungsmaßstabes die Positionen benannt werden, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Zudem sind in der Begründung die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberzustellen. Geschuldet wird das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens ( 9 WBVG). Sie erhalten rechtzeitig Gelegenheit zu einer Nachprüfung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen. 2. Der Träger der Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, die Anpassung unverzüglich und im Falle von Senkungen auch rückwirkend ab Wirksamkeit der Pflegesatzvereinbarung vorzunehmen. 3. Für Versicherte der Pflegeversicherung werden die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung in den Pflegesatzvereinbarungen mit den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe festgelegt. Insoweit erfolgt ein Anpassungsverlangen unmittelbar mit der Änderung der Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen. 4. Das Verlangen der Erhöhung der Entgelte für nicht geförderte betriebsnotwendige Investitionskosten ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Die Erhöhung des Entgelts für betriebsnotwendige, nicht geförderte Investitionen wird nur wirksam, wenn sie vom Träger der Pflegeeinrichtung spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung einer Begründung geltend gemacht wurde ( 9 WBVG). VI. Vertragsdauer und beendigung 14 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird mit Wirkung des auf Seite 2 des Wohn- und Betreuungsvertrages angegebenen Datums abgeschlossen. Er ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen der Parteien. 2. Der Vertrag wird für die auf Seite 2 des Wohn- und Betreuungsvertrages genannte Zeit abgeschlossen. erstellt aus Senator-CRM am Seite 13 von 20

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