KONTROLLAMT DER STADT WIEN

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1 TO 16 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA V - GU 205-2/13 Wien Energie GmbH und Wiener Netze GmbH, Bautechnische Prüfung im Kraftwerk Simmering Tätigkeitsbericht 2013/14

2 KA V - GU 205-2/13 Seite 2 von 23 KURZFASSUNG Die Einschau in die Vorgangsweisen der Wiener Netze GmbH zur Überwachung der vom Gelände des Kraftwerkes Simmering in den 2. Wiener Gemeindebezirk führenden Kabelbrücke bzw. in die Vorgangsweisen der Wien Energie GmbH zur Überwachung der zum Donaukanal führenden Verbindungsbrücke zeigte, dass dem Stand der Technik entsprechende Überwachungsmaßnahmen nur zum Teil dokumentiert und für die Bauwerksüberwachung erforderliche Unterlagen zwar an verschiedenen Orten vorhanden, jedoch nicht in Form von Bauwerksbüchern geführt waren. Sanierungsmaßnahmen zur Instandsetzung schadhafter Betonoberflächen der Kabelbrücke waren ohne gleichzeitiger Ertüchtigungsmaßnahmen in Bezug auf die Erdbebensicherheit geplant, da deren Erfordernis nur in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und nicht auch auf Zumutbarkeit im Sinn der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wurde.

3 KA V - GU 205-2/13 Seite 3 von 23 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Rechtliche Grundlagen Feststellungen zur Kabelbrücke Feststellungen zur Verbindungsbrücke Resümee Zusammenfassung der Empfehlungen ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb.... Abbildung ABGB... Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Abs.... Absatz AG... Aktiengesellschaft bzgl.... bezüglich bzw.... beziehungsweise DIN... Deutsches Institut für Normung etc.... et cetera EU... Europäische Union EUR... Euro exkl.... exklusive gem.... gemäß m... Meter Nr.... Nummer o.a.... oben angeführt OGH... Oberster Gerichtshof ÖNORM... Österreichische Norm ÖNORM EN... Europäische Norm im Status einer Österreichischen Norm

4 KA V - GU 205-2/13 Seite 4 von 23 ONR... ON-Regel, Regel des Österreichischen Normungsinstitutes Pkt.... Punkt rd.... rund RVS... Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen s.... siehe u.a.... unter anderem u.dgl.... und dergleichen USt... Umsatzsteuer Wien Energie... WIEN ENERGIE GmbH Wien Energie Stromnetz... WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH Wiener Netze... WIENER NETZE GmbH Wienstrom... WIENSTROM GmbH WStV... Wiener Stadtverfassung z.b.... zum Beispiel Zl.... Zahl GLOSSAR Brückenfeld Teil eines Brückentragwerkes zwischen zwei Auflagern. Eurocode 8 Europaweit vereinheitlichte Bemessungsregel zur Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben. Hohlkasten Brückentragwerk in Form eines Hohlquerschnittes, bestehend aus Fahrbahn- und Bodenplatte sowie senkrechten oder geneigten Stegen. Karbonatisierung von Beton Verlust der Alkalität des Betons durch eindringendes Kohlendioxid, wodurch der Korrosionsschutz der Stahleinlagen (Bewehrung) verloren geht.

5 KA V - GU 205-2/13 Seite 5 von 23 PRÜFUNGSERGEBNIS Das Kontrollamt führte im Kraftwerk Simmering eine stichprobenweise bautechnische Prüfung durch und teilte das Ergebnis seiner Wahrnehmungen nach Abhaltung diesbezüglicher Schlussbesprechungen den geprüften Stellen mit. Die von den geprüften Stellen gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Sonderbestimmungen für das Kontrollamt (Anhang 1), abgegebenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. 1. Allgemeines Vom Gelände des Kraftwerkes Simmering ausgehend verlaufen zwei Brücken in nördlicher Richtung. Die "Kabelbrücke" führt vom Kraftwerk Simmering über beide Richtungsfahrbahnen der Ostautobahn sowie den Donaukanal in den 2. Wiener Gemeindebezirk. In einem Abstand von rd. 80 m parallel zur Kabelbrücke stromabwärts verläuft die "Verbindungsbrücke", die vom Gelände des Kraftwerkes Simmering kommend bis zum Pumpenhaus am rechten Uferdamm des Donaukanals führt. Im Einklang mit den europäischen Wettbewerbsbestimmungen beschloss der Wiener Gemeinderat im Juni 1999 die Umwandlung der Wiener Stadtwerke in die privatwirtschaftlich organisierte Wiener Stadtwerke Holding AG. Diese ist seither zu 100 % im Eigentum der Stadt Wien. Im Jahr 2003 wurden die Energieunternehmen im Teilkonzern Wien Energie zusammengefasst. Die EU-weite Liberalisierung des Strommarktes und die damit verbundene Trennung der Erzeugung von Energie (Wien Energie) vom Transport der Energie (ehemalige Wien Energie Stromnetz, heutige Wiener Netze) brachte mit sich, dass sich die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bzw. Zuständigkeiten je nach Wirtschaftszweig änderten bzw. neu aufgeteilt wurden. Nach der Liberalisierung des Strommarktes ergab sich, dass die Kabelbrücke in die Zuständigkeit der ehemaligen Wien Energie Stromnetz (heutigen Wiener Netze) fiel, da im Inneren der Kabelbrücke die zum Stromnetz zählenden Starkstromkabel geführt werden. Demgegenüber liegt die Erhaltung der Verbindungsbrücke im Geschäftsbereich der Wien Energie, da die Verbindungsbrücke als direkter Zugang vom

6 KA V - GU 205-2/13 Seite 6 von 23 Kraftwerk zum Pumpenhaus dient, in welchem das für die Energieerzeugung benötigte Kühlwasser aus dem Donaukanal gepumpt wird. Bei einer Begehung des Kraftwerkes Simmering im Rahmen einer vorangegangenen Prüfung fielen dem Kontrollamt im Bereich der Überführung der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der Ostautobahn umfangreiche Betonschäden an den Seitenwänden und an der Brückenuntersicht der Kabelbrücke auf. Das Kontrollamt nahm daher den schlechten Erhaltungszustand der Kabelbrücke zum Anlass, diese sowie die benachbarte Verbindungsbrücke, die keine augenscheinlichen Mängel erkennen ließ, einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen. Abb. 1: Übersichtsfoto

7 KA V - GU 205-2/13 Seite 7 von Rechtliche Grundlagen Im Dezember 1976 wurde erstmals von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bundesministeriums für Bauten und Technik, einschlägig tätigen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bundesländer, Materialprüfanstalten sowie Expertinnen bzw. Experten des Stahl- und Massivbrückenbaues eine Richtlinie für die Überwachung und Prüfung von Straßenbrücken ausgearbeitet. Die Anwendung dieser Richtlinie wurde am 22. Juli 1977 vom damals zuständigen Bundesministerium für Bauten und Technik für verbindlich erklärt. Diese Richtlinie wurde am 8. August 1995 durch die RVS Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten ersetzt und ebenfalls vom damals zuständigen Ministerium für verbindlich erklärt. Seit Oktober 2011 ist die RVS Qualitätssicherung bauliche Erhaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten - Straßenbrücken heranzuziehen. Die aktuelle Richtlinie wurde wie die Vorgängerrichtlinien von Fachleuten der betroffenen Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Gemeinden, unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen und Einbindung nationaler Expertinnen bzw. Experten einvernehmlich erstellt. Die RVS regelt die bautechnische Überwachung von Straßenbrücken im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit (Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit) und ihre Verkehrssicherheit. Aufgrund der sicherheitstechnischen Relevanz wurde auch die RVS durch einen Erlass des zuständigen Bundesministeriums für verbindlich erklärt. Im Wesentlichen wurde mit der aktuellen RVS bzw. in ihren Vorgängerrichtlinien festgelegt, dass Brücken in periodischen Zeitabständen einer "laufenden Überwachung", einer "Kontrolle" und einer "Prüfung" zu unterziehen sind. Somit müssen Brücken mindestens alle vier Monate im Hinblick auf Veränderungen und erkennbare Mängel laufend überwacht, mindestens alle zwei Jahre auf ihren Erhaltungszustand bzw. ihre Funktionstüchtigkeit kontrolliert und mindestens alle sechs Jahre einer umfassenden "Prüfung". Die "laufende Überwachung" von Brücken dient der Feststellung der Funktionstüchtigkeit und der Verkehrssicherheit von Brücken und erstreckt sich auf die Feststellung

8 KA V - GU 205-2/13 Seite 8 von 23 von groben Schäden und auffälligen Veränderungen. Die "laufenden Überwachungen" müssen von einschlägig geschulten Personen durchgeführt werden. Schriftliche Aufzeichnungen über die "laufenden Überwachungen" sind nicht vorgeschrieben, jedoch ist bei festgestellten Schäden oder auffälligen Veränderungen die bzw. der Erhaltungspflichtige schriftlich zu informieren. Wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Feststellungen getroffen werden, sind die nötigen Veranlassungen sofort zu treffen. Die "Kontrollen" von Brücken umfassen die Überprüfungen auf Veränderungen des Erhaltungszustandes im Vergleich zum letzten Prüfereignis (Kontrolle/Prüfung). Sie sind von sachkundigen Ingenieurinnen bzw. Ingenieuren oder von einschlägig erfahrenem Fachpersonal vorzunehmen, wobei Kontrollen durch Augenschein ohne Verwendung von Gerüsten und Geräten ausreichend sind. "Prüfungen" haben grundsätzlich im Abstand von sechs Jahren zu erfolgen, wobei diese Zeitspanne zu reduzieren ist, wenn es der Zustand der jeweiligen Brücke erfordert. Wenn im Zuge der "Prüfung" Schäden erkannt oder vermutet werden, hat die Prüferin bzw. der Prüfer zur Beurteilung dieser Schäden Sonderprüfungen zu veranlassen, wenn mit dem in RVS vorgegebenen Prüfungsumfang nicht das Auslangen gefunden wird. Mit der Leitung einer "Prüfung" ist eine sachkundige Ingenieurin bzw. ein sachkundiger Ingenieur mit einschlägiger Erfahrung in der Brückenprüfung bzw. im Brückenbau zu betrauen. Die Prüferin bzw. der Prüfer hat die grundlegenden statischen Verhältnisse des zu prüfenden Objektes zu beurteilen und den Einfluss von Schäden auf die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit des Bauwerkes abzuschätzen. Die Bauteile der Brücke wie z.b. Pfeiler, Flügelmauern, Tragwerke, Brückenlager, Fahrbahnen sind statisch zu bewerten, die Brückenisolierungen und Brückenentwässerung zu prüfen und die sonstigen Brückenausrüstungen wie z.b. Geländer, Beleuchtung, Verkehrszeichen auf ihre Verkehrssicherheit zu prüfen. 3. Feststellungen zur Kabelbrücke 3.1 Die Kabelbrücke wurde im Jahr 1967 als Querung über die ehemalige Simmeringer Lände - der heutigen stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der Ostauto-

9 KA V - GU 205-2/13 Seite 9 von 23 bahn -, den Donaukanal und eine ehemalige Zufahrtsstraße zu einer Kleingartensiedlung - der heutigen stadteinwärts führenden Richtungsfahrbahn der Ostautobahn - errichtet. Das Brückentragwerk hat eine Gesamtlänge von rd. 140 m und setzt sich aus drei Brückenfeldern mit Stützweiten von rd. 35 m, rd. 57 m und rd. 48 m zusammen. Dem Befund eines Gutachters aus dem Jahr 2007 ist zu entnehmen, dass die Brücke in drei Bauabschnitten errichtet wurde, wobei zunächst die beiden Endtragwerke mit Kragarmen hergestellt wurden und die Brückenkonstruktion durch Einhängen des Mittelfeldes geschlossen wurde. Das Tragwerk besteht demnach aus einem dünnwandigen Hohlkasten in Spannbeton. An ihren Enden ist die Kabelbrücke auf flachfundierten, kastenförmigen Kabelzu- und Abführungsbauwerken gelagert, wobei die Tragwerksauflagerwände als - mit Federgelenken angeschlossenen - Pendelwände aus Stahlbeton ausgebildet sind. Der Querschnitt der Pendelwände wurde oben und unten durch Reduktion der Dicke geschwächt, um zu verhindern, dass Momente übertragen werden. Auf den tiefgegründeten Pfeilern beidseits des Donaukanals ist das Tragwerk auf Neoprenlagern gelenkig gelagert. Abb.2: Kabelbrücke; Blickrichtung stadtauswärts 3.2 Nach rd. 26 Jahren seit Errichtung der Kabelbrücke bzw. nach rd. 17 Jahren nach Erstauflage der für verbindlich erklärten Richtlinie über die Überwachung und Prüfung von Brücken hat die damals zuständige Wienstrom erstmals dokumentierte Bemühungen unternommen, den Erhaltungszustand der Kabelbrücke zu überprüfen. Im Jänner 1994 ersuchte die ehemalige Wienstrom die Magistratsabteilung 29 um

10 KA V - GU 205-2/13 Seite 10 von 23 Hilfestellung bei der Überprüfung der Kabelbrücke. Die Magistratsabteilung 29 teilte in ihrem Schreiben vom Februar 1994 mit, dass die Kabelbrücke besichtigt wurde und keine erkennbaren groben Mängel festgestellt wurden. Die Magistratsabteilung 29 wies die Wienstrom weiters darauf hin, dass die Brücke regelmäßigen "Prüfungen" bzw. "Kontrollen" durch Fachleute unterzogen werden sollte, und legte die damals gültige und für verbindlich erklärte Richtlinie ihrem Schreiben bei. 3.3 Die Wienstrom beauftragte daraufhin im Herbst 1994 den späteren Gutachter mit der Erstellung eines statischen Tragfähigkeitsnachweises der Spannbetonbrücke gemäß damaliger aktueller Normenlage. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass die Kabelbrücke in statischer und konstruktiver Hinsicht im Wesentlichen den geltenden Ansprüchen gerecht wird und richtig bemessen wurde. 3.4 Für den Zeitraum zwischen Herbst 1994 und der erfolgten ersten "Prüfung" im Juli 2001 konnten dem Kontrollamt keine Unterlagen bzw. Dokumentationen über erfolgte Brückenbegehungen, Bauzustandskontrollen oder "Prüfungen" vorgelegt werden. 3.5 Der o.a. Gutachter unterzog die Kabelbrücke im Auftrag der Wienstrom im Juli 2001 der ersten "Prüfung". Da nicht alle Bauteile der Brückenkonstruktion zugänglich waren, wurde im Rahmen der "Prüfung" zusätzlich ein dynamisches Schwingungsmessverfahren durchgeführt. Dabei erfolgt nach Aufbringen einer dynamischen Belastung eine Frequenz-, Dämpfungs- und Intensitätsanalyse des Brückentragwerkes. Anhand der dadurch möglichen Rückschlüsse auf den Tragwerkszustand und das Brückenverhalten sowie dem Vergleich mit Messergebnissen anderer Brücken kann in Ergänzung zur visuellen Kontrolle ein objektiver messtechnisch dokumentierter Zustandsbericht erstellt werden, der nicht nur die zugänglichen Bauwerksteile erfasst, sondern das Gesamtbauwerk samt Gründung und das Verhalten des Gesamtsystems. Diese dokumentierte Referenzmessung kann als Grundlage für die künftigen Tragwerksbeobachtungen herangezogen werden.

11 KA V - GU 205-2/13 Seite 11 von 23 Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass die Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Brücke durch den guten Zustand des Tragwerkes und durch das Fehlen von erheblichen erkennbaren Baufehlern, Schäden oder Mängel im vollen projektmäßigen Umfang gegeben ist. 3.6 Im Sommer 2006 wurde anlässlich einer notwendigen Überprüfung der Betonoberflächen der benachbarten Verbindungsbrücke auch die Betonoberflächen der Kabelbrücke durch eine bautechnische Prüf- und Versuchsanstalt untersucht. Die Begutachtung der Kabelbrücke ergab, dass eine oberflächige Karbonatisierung des Betons vorlag, Betonabsprengungen und Korrosion der oberflächennahen Bewehrung wurden festgestellt. Die lockeren Betonteile wurden über den Richtungsfahrbahnen der Ostautobahn abgeschlagen. Der festgestellte Schadensgrad wurde jedoch von der Prüf- und Versuchsanstalt als gering eingestuft. 3.7 Die zweite "Prüfung" erfolgte im Sommer 2007 und ergab nach Durchführung einer dynamischen Kontrollmessung, dass die Kabelbrücke unverändert im vollen Umfang funktionsfähig und belastbar war und keine groben Mängel aufwies. Der Gutachter hielt in seinem Gutachten jedoch fest, dass die Brücke den Anforderungen des im Jahr 2008 in Kraft tretenden Eurocode 8 nicht gerecht werden wird. Im Erdbebenfall werden demnach die Anschlüsse der Pendelwände an das Brückendeck für beide seismischen Hauptnachweise (Standsicherheit und Schadensbegrenzung) weit über die vorhandene Kapazität hinaus beansprucht. Da keine anderen Teile der Tragstruktur in der Lage sind, die horizontalen Lasten in Längsrichtung aufzunehmen, ist somit im Erdbebenfall ein unmittelbares Versagensrisiko gegeben. Insbesondere stellte der Gutachter fest, dass die vorhandenen Flachfundierungen der Widerlager nicht zur Aufnahme von Horizontallasten geeignet sind, weder seitens der vorhandenen Widerlagerkonstruktionen noch seitens der vorhandenen Fundierung (Bodenpressung). Der Gutachter empfahl in seinem Gutachten, mittelfristig (innerhalb von sechs Jahren) bauliche Zusatzmaßnahmen zur Erhöhung der Erdbebensicherheit vorzunehmen.

12 KA V - GU 205-2/13 Seite 12 von 23 Der Gutachter übermittelte im März 2011 im Auftrag der ehemaligen Wien Energie Stromnetz einen Sanierungsvorschlag zur baulichen Ertüchtigung des Brückentragwerkes. Das Sanierungskonzept sah vor, dass die baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen ausschließlich auf dem Areal des Kraftwerkes Simmering durchgeführt und somit keine arbeitsbedingten Verkehrsbehinderungen auf den Richtungsfahrbahnen der Ostautobahn auftreten werden. Die vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen bestanden im Wesentlichen in der Errichtung einer sogenannten Horizontalfesthaltung im Bereich des Widerlagers auf dem Gelände des Kraftwerkes Simmering, sodass die im Erdbebenfall auftretenden Kräfte aufgenommen und in den Untergrund eingeleitet werden können. Die Schätzkosten für die baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen beliefen sich nach einer von den Wiener Netzen durchgeführten Kostenermittlung auf rd ,-- EUR (dieser und nachfolgende Beträge exkl. USt). 3.8 Da sich der Erhaltungszustand der Kabelbrücke seit der letzten Überprüfung der Betonoberflächen durch die bautechnische Prüf- und Versuchsanstalt deutlich verschlechterte, wurde diese Prüf- und Versuchsanstalt mit einer neuerlichen Begutachtung der Betonsichtflächen der Kabelbrücke beauftragt. Aus dem Gutachten vom November 2012 ging hervor, dass die Karbonatisierung des Betons in Teilbereichen bereits die Bewehrung erreicht hat, die oberflächennahe Bewehrung erhebliche Korrosionsschäden aufweist und bedingt durch das Korrodieren der Bewehrung und den witterungsbedingten Frosteinwirkungen Betonabsprengungen eingetreten sind. Die ehemalige Wien Energie Stromnetz teilte im Rahmen einer diesbezüglichen Besprechung im April 2013 dem Kontrollamt mit, dass Betonsanierungsarbeiten noch für das Jahr 2013 geplant und entsprechende finanzielle Mittel im Voranschlag 2013 bereits vorgesehen sind. Im Sommer 2013 erfolgte in weiterer Folge die Ausschreibung dieser Leistungen und wurde der Baubeginn für Herbst 2013 festgesetzt. Die Kostenschätzung für die Betonsanierungsarbeiten belief sich auf rd ,-- EUR. 3.9 Im Zuge der o.a. Besprechung teilte die ehemalige Wien Energie Stromnetz weiters mit, dass bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen zur Verbesserung der Erdbebensicherheit der Kabelbrücke nicht geplant seien. Als Begründung wurde seitens der

13 KA V - GU 205-2/13 Seite 13 von 23 ehemaligen Wien Energie Stromnetz vorgebracht, dass sich die Brücke in einem konsensgemäßen Zustand befindet und Verbesserungsmaßnahmen in vom Gutachter empfohlenen Umfang wirtschaftlich nicht zumutbar bzw. unwirtschaftlich seien In Bezug auf die Begründung der ehemaligen Wien Energie Stromnetz bzgl. der nicht geplanten baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen war seitens des Kontrollamtes auf 1319 ABGB zu verweisen, der folgendermaßen lautet: "Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe." Wie bereits in einem Bericht des Kontrollamtes näher erläutert (s. Tätigkeitsbericht 2006, Magistratsabteilung 56 - Städtische Schulverwaltung, Sicherheitstechnische Prüfung von allgemein bildenden öffentlichen Pflichtschulen; Ersuchen gem. 73 Abs. 6 WStV vom 28. Februar 2006) werden die Begriffe "Gebäude" und "Werk" in einem weiten Sinn verstanden. Von einem Gebäude herabfallender Verputz, herabfallende Gesimsteile, Dachziegeln u.dgl. sind jedenfalls vom Schutzbereich dieser Norm erfasst. Besitzer (Halter) ist, wer in der Lage und auch verpflichtet war, durch erforderliche Vorkehrungen die Gefahr abzuwenden. Die Haftung setzt aber die Erkennbarkeit oder zumindest eine Voraussehbarkeit der Gefahr voraus. Der Besitzer muss - um seine Haftung zu beschränken - beweisen, dass er alle erforderlichen (vernünftigen) Schutzvorkehrungen getroffen hat, die nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnten. Nach der einschlägigen Judikatur des OGH liegt ein Mangel dann vor, wenn ein Bauwerk nach der Verkehrsauffassung und dem Stand der Technik nicht jene Sicherheit gegen einen Einsturz oder ein Ablösen von Teilen bietet, die nach den jeweiligen Umständen zu erwarten war. Mangelhaft wird ein Werk auch dann gesehen, wenn es objektiv voraussehbaren, nicht völlig außergewöhnlichen, natürlichen oder menschlichen Einflüssen nicht standzuhalten vermag.

14 KA V - GU 205-2/13 Seite 14 von 23 Daher sind im Sinn dieser Verkehrssicherungspflicht etwa fehlende Handläufe entlang von Stiegen zur gefahrlosen Begehung auch dann herzustellen, wenn deren Herstellung bei Errichtung des betreffenden Gebäudes nicht verpflichtend war (Entscheidung des OGH vom 21. April 1998, Zl. 11Os 36/98). In Bezug auf die Belastbarkeit von Bauteilen sind nicht die zum Zeitpunkt der Errichtung oder Generalsanierung gültigen, sondern die im Zeitpunkt des Unfalles geltenden ÖNORMEN maßgebend (s. Entscheidung des OGH vom , Zl. 6Ob220/99t im Zusammenhang mit dem Absturz eines Teiles der Balustrade im Bereich der Auffahrtsrampe zur Universität Wien). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (s. Rechtssatz des OGH RS vom 20. Mai 1998) Gemäß ÖNORM B Instandsetzung, Umbau und Verstärkung von Betonbauten, Allgemeine Regeln und nationale Umsetzung der ÖNORM EN 1504 ist vor Durchführung von Instandsetzungs-, Umbau- oder Verstärkungsmaßnahmen der Zustand der von diesen Maßnahmen wesentlich betroffenen Bauteile zu erheben (ÖNORM B 4706, Pkt. 4.1) und der Istzustand hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit, Tragsicherheit und Dauerhaftigkeit zu beurteilen (ÖNORM B 4706, Pkt. 5). Können dabei die Gebrauchstauglichkeit und die Tragsicherheit nach den geltenden ÖNOR- MEN nicht nachgewiesen werden, ist die weitere Vorgangsweise zur Ermittlung der vorhandenen Tragsicherheit anzugeben und auf allfällig notwendige Instandsetzungen, Umbauten, Erneuerungen bzw. Verstärkungen und deren Dringlichkeit einzugehen. Das Projekt für Instandsetzungs-, Umbau- oder Verstärkungsmaßnahmen hat in weiterer Folge u.a. den Nachweis der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des projektierten Bauwerkes zu beinhalten (ÖNORM B 4706, Pkt. 6.1), wobei sowohl für die Belastungsannahmen und Einwirkungen als auch für die Nachweisverfahren die entsprechenden ÖNORMEN, insbesondere für Erdbeben die ÖNORM EN 1998 (alle Teile) und ÖNORM B 1998 (alle Teile), anzuwenden sind.

15 KA V - GU 205-2/13 Seite 15 von 23 Sind die Nachweise nicht zu erbringen, können verfeinerte Rechenverfahren, auch unter Berücksichtigung eines wirklichkeitsnahen Werkstoffverhaltens, angewendet werden. Gelingen auch damit die Nachweise nicht, so darf die Beurteilung der Sicherheit des Bauwerkes im Einzelfall nur durch einschlägig erfahrene Fachleute erfolgen. Erforderlichenfalls ist die Nutzung des Bauwerkes einzuschränken oder es sind nachträgliche Verstärkungen anzuordnen. Bei Brücken ist dabei auch ONR Bewertung der Tragfähigkeit bestehender Eisenbahn- und Straßenbrücken zu beachten. Diese ermöglicht neben dem rechnerischen Nachweis der Tragfähigkeit nach letztgültigem Normenstand auch jenen gemäß Normenstand zum Errichtungszeitpunkt, jedoch beschränkt auf Sonderfälle. Darüber hinaus sind eine qualitative Bewertung der Tragfähigkeit aufgrund von Erfahrungen mit dem Verhalten von Tragsystemen sowie eine experimentelle Tragfähigkeitsbewertung möglich. Beim Nachweis der Tragfähigkeit nach letztgültigem Normenstand, der vierstufig aufgebaut ist, kann in Stufe zwei von den im letztgültigen Normenstand festgelegten Teilsicherheitsbeiwerten in einzelnen Fällen abgewichen werden und müssen außergewöhnliche Lastfälle, wie Erdbeben, "in der Regel" nicht nachgewiesen werden. Bei Nachrechnung nach Stufe drei mittels probabilistischer Methoden gilt der Nachweis als erbracht, wenn der für das zu beurteilende Tragwerk berechnete Zuverlässigkeitsindex gleich oder größer dem in ÖNORM EN Eurocode, Grundlagen der Tragwerksplanung geforderten Mindestwert ist. Nach Analyse der Schadensfolgen kann in Stufe vier eine reduzierte Zuverlässigkeit bewusst in Kauf genommen werden, jedoch nur in Sonderfällen und bei Sicherstellung entsprechender Ersatzmaßnahmen Seitens des Kontrollamtes war daher festzuhalten, dass bei geplanten Instandsetzungsmaßnahmen, wie der erforderlichen Betoninstandsetzung der Kabelbrücke, gemäß dem Stand der Technik Bewertungen der Tragfähigkeit durchzuführen und im Sinn der Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr dann zu setzen sind, wenn diese möglich und zumutbar sind.

16 KA V - GU 205-2/13 Seite 16 von 23 Bewertungen der Tragfähigkeit der Kabelbrücke wurden bereits durchgeführt und es wurde dabei festgestellt, dass einzelne Bauteile im Erdbebenfall gemäß geltendem Normenstand weit über die vorhandene Kapazität hinaus beansprucht werden, sodass im Erdbebenfall ein unmittelbares Versagensrisiko gegeben ist. Weiters war festzuhalten, dass ein rechnerischer Nachweis über die Erdbebensicherheit zum Errichtungszeitpunkt nicht vorlag bzw. in den vorhandenen statischen Unterlagen nicht enthalten war. Nach Ansicht des Kontrollamtes wäre nunmehr die Zumutbarkeit der von der Gutachterin projektierten Maßnahme zur Vermeidung dieser Gefahr (Horizontalfesthaltung im Bereich eines Widerlagers um rd ,-- EUR) mit Bezug auf die Kosten der geplanten Betonsanierung (rd ,-- EUR) und der mit der Sanierung erzielbaren Restlebensdauer des Bauwerkes sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Kabelbrücke für die Sicherstellung der Stromversorgung in Teilbereichen Wiens (Ausfallssicherheit) durch die Wiener Netze zu beurteilen. Im Fall der Unzumutbarkeit der projektierten Maßnahme wäre nach Ansicht des Kontrollamtes die tatsächliche Erdbebenbeanspruchbarkeit der Kabelbrücke im Sinn der ONR zu ermitteln und darauf aufbauend eine Gefahrenabschätzung samt Ermittlung alternativer zumutbarer Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen bzw. diese in weiterer Folge einer Umsetzung zuzuführen. 4. Feststellungen zur Verbindungsbrücke 4.1 Die Verbindungsbrücke wurde im Jahr 1982 errichtet und verbindet das Siebbandhaus im Kraftwerk Simmering mit dem Pumpenhaus am rechten Ufer des Donaukanals. Die Brücke weist eine Gesamtlänge von rd. 35 m auf, besteht aus einem Brückenfeld und wurde als dünnwandiger Hohlkasten in Spannbetonbauweise hergestellt. Der Hohlkasten wurde durch eine Trennwand in zwei Gänge unterteilt, wobei ein Gang die Versorgungsleitungen für den Betrieb der Pumpenstation aufnimmt und der zweite Gang als Zugang zu dem Pumpenhaus und der ebenfalls am rechten Ufer des Donaukanals situierten Schiffentladestation genutzt wird.

17 KA V - GU 205-2/13 Seite 17 von Trotz verbindlich erklärter Richtlinie betreffend die Überwachung und Prüfung von Straßenbrücken vom 22. Juli 1977 erfolgte die erste "Prüfung" erst rd. 19 Jahre nach Errichtung der Verbindungsbrücke. Weiters wurden die zusätzlich durchzuführenden "Kontrollen" und "laufenden Überwachungen" nicht in der entsprechenden Tiefe und Häufigkeit durchgeführt bzw. lagen keine diesbezüglichen Dokumentationen vor. Abb. 3: Im Vordergrund Verbindungsbrücke, im Hintergrund Kabelbrücke; Blickrichtung stadteinwärts 4.3 Die erste "Prüfung" wurde von einem Gutachter auf Basis der damals geltenden RVS im Sommer 2001 durchgeführt. Da wie bei der Kabelbrücke nicht alle Bauteile der Brückenkonstruktion zugänglich waren, wurde im Rahmen der "Prüfung" ein dynamisches Schwingungsmessverfahren durchgeführt. Als Ergebnis wurde im Gutachten festgehalten, dass die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit der Verbindungsbrücke bedingt durch den guten Zustand des Tragwerkes und durch das Fehlen von gröberen erkennbaren Baufehlern, Schäden oder Mängel im Unter- und Überbau im vollen projektmäßigen Umfang gegeben ist und somit keine Herabsetzung der Belastbarkeit und Benutzbarkeit der Brücke erforderlich ist. 4.4 Da speziell an den stark bewitterten Betonoberflächen Betonabsprengungen und Korrosion an der Bewehrung festgestellt wurden, wurde im Sommer 2006 eine bautechnische Prüf- und Versuchsanstalt mit der Schadensbegutachtung beauftragt. Die

18 KA V - GU 205-2/13 Seite 18 von 23 Begutachtung vom Oktober 2006 ergab, dass örtliche Betonabplatzungen über der korrodierten Bewehrung bestehen, die auf eine Karbonatisierung des Betons zurückzuführen waren. Der Erhaltungszustand der Verbindungsbrücke wurde als instandsetzungsbedürftig eingestuft. Im Zuge der Begutachtung wurden die losen Betonteile über der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der Ostautobahn abgeschlagen. 4.5 Die zweite "Prüfung" der Verbindungsbrücke wurde im Sommer 2007 durchgeführt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde eine dynamische Vergleichsmessung durchgeführt. Das Ergebnis der zweiten Begutachtung entsprach im Wesentlichen jenem der ersten Untersuchung und attestierte die volle Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit der Brücke, ohne dass unbedingt erforderliche Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit oder Dauerhaftigkeit notwendig wären. Die vorgefundenen oberflächigen Betonabplatzungen bedingt durch die Karbonatisierung des Betons wurden dokumentiert, jedoch in statischer Hinsicht als nicht kritisch erachtet. 4.6 Im Herbst 2010 erfolgte die Betonsanierung der Verbindungsbrücke. Die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten beliefen sich auf rd ,-- EUR. 4.7 Die dritte "Prüfung" fand im Sommer 2013 statt. Der Gutachter kam nach der visuellen Prüfung und einer neuerlichen dynamischen Vergleichsmessung zum Ergebnis, dass die Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit aufgrund des festgestellten Erhaltungszustandes im bisherigen Umfang gegeben ist. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass keine unbedingt erforderlichen Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind. Aus Gründen der Dauerhaftigkeit (Eintritt von Nässe bei Schlagregen) empfahl der Gutachter, die vereinzelt schadhaften bzw. teilweise schon fehlenden Fensterdichtungen der im Brückentragwerk eingelassenen Fenster kurzfristig zu erneuern. Zusätzlich empfahl der Gutachter, im Bereich des festgestellten Nässeeintrittes die Feuchtigkeitsisolierung an der Oberseite der Brücke mittelfristig instand setzen zu lassen. Hinsichtlich der Erdbebensicherheit der Verbindungsbrücke attestierte der Gutachter, dass die Lagesicherheit im Erdbebenfall in Längsrichtung durch die Auflagerung an starren Wänden der angrenzenden Hochbauten sowie durch die Überlappung der

19 KA V - GU 205-2/13 Seite 19 von 23 aufgehenden Hochbauwände mit den Ebenen des Tragwerkes gegeben ist. In Querrichtung ist die Lagesicherheit durch die konstruktive Einbindung des Brückendecks in die angrenzenden Hochbauten gewährleistet. 5. Resümee 5.1 Obwohl im Schreiben der Magistratsabteilung 29 vom 28. Februar 1994 die damals zuständige Wienstrom aufmerksam gemacht wurde, dass derartige Bauwerke von Fachleuten einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen sind, und zusätzlich die damals aktuelle Version der verbindlich erklärten Richtlinie des Bundesministeriums dem Schreiben beigelegt wurde, erfolgten die ersten "Prüfungen" beider Brücken erst im Jahr Gemäß der RVS und den Vorgängerrichtlinien sind nicht nur "Prüfungen" (zumindest alle sechs Jahre) vorzunehmen, sondern auch "Kontrollen" (zumindest alle zwei Jahre) und "laufende Überwachungen" (zumindest alle vier Monate) durchzuführen. Die Einschau des Kontrollamtes zeigte, dass diese nicht, wie in der RVS vorgegeben, in der notwendigen Tiefe und Häufigkeit erfolgt sind bzw. keine diesbezüglichen Dokumentationen erstellt wurden. 5.3 Im Schreiben der Magistratsabteilung 29 an die ehemalige Wienstrom wurde bereits damals für günstig erachtet, für die durchzuführenden "Kontrollen" und "Prüfungen" von Bauwerken entsprechende Unterlagen, wie Kurzstatik, Bestandspläne etc. in Form einer Bauwerksdokumentation erstellen zu lassen. Das Kontrollamt stellte im Zuge seiner Einschau fest, dass für beide Brücken noch keine Bauwerksbücher geführt wurden, diesbezügliche Unterlagen allerdings an verschiedenen Orten vorhanden waren. Da betreffend der Erstellung und Führung von Bauwerksbüchern keine diesbezügliche ÖNORM auflag, orientierte sich das Kontrollamt an der DIN Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung. Diese sieht u.a. vor, dass Bauwerksverzeichnisse zu erstellen sind. Für die im Bauwerksverzeichnis erfassten Bauwerke ist jeweils ein Bauwerksbuch mit einem angeschlossenen Bauwerksakt zu führen. Das Bauwerksbuch gibt eine Übersicht über die wichtigsten Daten eines Bauwerkes und dient zur Eintragung der vorgenommenen Prü-

20 KA V - GU 205-2/13 Seite 20 von 23 fungen und durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen. Die Dokumentation soll so erfolgen, dass jederzeit der aktuelle Zustand des Bauwerkes erkennbar ist und notwendige Maßnahmen dokumentiert sind. Der dem Bauwerksbuch angeschlossene Bauwerksakt soll u.a. die behördlichen Genehmigungen, Planunterlagen, Statik, sonstige relevante Unterlagen und die Dokumentationen der "laufenden Begehungen", "Kontrollen" und "Prüfungen" enthalten. 5.4 Die Kabelbrücke wies zum Zeitpunkt der Prüfung des Kontrollamtes bauliche Mängel auf. Überdies erkannte ein Gutachter, dass die Kabelbrücke im Erdbebenfall grundsätzlich ungünstig reagieren würde, da horizontale Kräfte vom Tragwerk nur im geringen Umfang aufgenommen werden können. Geplante Sanierungsmaßnahmen (Betoninstandsetzung) beinhalteten keine baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen in Bezug auf die Erdbebensicherheit, da die vom Gutachter projektierte Maßnahme (Horizontalfesthaltung) von der ehemaligen Wien Energie Stromnetz lediglich auf Wirtschaftlichkeit und nicht auf Zumutbarkeit im Sinn der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wurde. 6. Zusammenfassung der Empfehlungen Empfehlungen an die Wiener Netze Empfehlung Nr. 1: Entsprechend den Regelungen der RVS wäre die Kabelbrücke vom Kraftwerk Simmering zum 2. Wiener Gemeindebezirk nicht nur periodischen "Prüfungen", sondern auch "laufenden Überwachungen" und "Kontrollen" zu unterziehen. Stellungnahme der Wiener Netze GmbH: Die laufenden Überwachungen wurden in Vergangenheit jährlich durchgeführt, aber nicht entsprechend schriftlich festgehalten. Die Empfehlung wird aufgegriffen und es werden sowohl die viermonatliche laufende Überwachung als auch die zweijährliche Kontrolle im künftig geführten Brückenbuch dokumentiert werden.

21 KA V - GU 205-2/13 Seite 21 von 23 Empfehlung Nr. 2: Da für die Kabelbrücke keine in einem Gesamtakt gesammelten und jederzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen (behördliche Genehmigungen, Planunterlagen, Statik, gesammelte Dokumentationen der erfolgten Überprüfungen und Instandsetzungsarbeiten u.dgl.) vorliegen, wäre für die Kabelbrücke ein Bauwerksbuch anzulegen und kontinuierlich zu führen. Stellungnahme der Wiener Netze GmbH: Die Anregung wird aufgenommen und das Bauwerksbuch für die Kabelbrücke mit allen gesammelten Unterlagen und Dokumentationen wird angelegt und kontinuierlich geführt werden. Empfehlung Nr. 3: Die Zumutbarkeit der von der Gutachterin projektierten Maßnahme zur Vermeidung einer Gefahr im Erdbebenfall (Horizontalfesthaltung im Bereich eines Widerlagers um rd ,-- EUR) wäre mit Bezug auf die Kosten der geplanten Betonsanierung (rd ,-- EUR) und der mit der Sanierung erzielbaren Restlebensdauer des Bauwerkes sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Kabelbrücke für die Sicherstellung der Stromversorgung in Teilbereichen Wiens (Ausfallssicherheit) zu beurteilen. Empfehlung Nr. 4: Im Fall der Zumutbarkeit der projektierten Maßnahme zur Vermeidung einer Gefahr im Erdbebenfall wären diese einer Umsetzung zuzuführen; im Fall der Unzumutbarkeit wäre die tatsächliche Erdbebenbeanspruchbarkeit der Kabelbrücke im Sinn der ONR zu ermitteln und darauf aufbauend eine Gefahrenabschätzung samt Ermittlung alternativer zumutbarer Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen bzw. diese in weiterer Folge umzusetzen. Stellungnahme der Wiener Netze GmbH: Die Tragwerksertüchtigung zur Aufnahme von Erdbebenkräften wird voraussichtlich im Sommer des Jahres 2014 durchgeführt und ist im Investitionsplan der Wiener Netze vorgesehen. Die Betonsanierung der Kabelbrücke wird im Frühjahr des Jahres 2014 abgewickelt.

22 KA V - GU 205-2/13 Seite 22 von 23 Nach Fertigstellung der Betoninstandsetzung und der geplanten Ertüchtigungsmaßnahmen am Brückentragwerk wird die ausständige "Prüfung" in Auftrag gegeben werden. Empfehlungen an die Wien Energie Empfehlung Nr. 1: Entsprechend den Regelungen der RVS wäre die Verbindungsbrücke vom Gelände des Kraftwerkes Simmering zum Pumpenhaus am rechten Uferdamm des Donaukanals nicht nur periodischen "Prüfungen", sondern auch "laufenden Überwachungen" und "Kontrollen" zu unterziehen. Stellungnahme der Wien Energie GmbH: Die "laufenden Überwachungen", "Kontrollen" und "Prüfungen" wurden zwar veranlasst bzw. durchgeführt, dokumentiert wurden aber lediglich die "Prüfungen". Die Empfehlung zu diesbezüglichen Dokumentationen wird künftig gemäß den Regelungen der RVS erfolgen. Empfehlung Nr. 2: Da für die Verbindungsbrücke keine in einem Gesamtakt gesammelten und jederzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen (behördliche Genehmigungen, Planunterlagen, Statik, gesammelte Dokumentationen der erfolgten Überprüfungen und Instandsetzungsarbeiten u.dgl.) vorliegen, wäre für die Verbindungsbrücke ein Bauwerksbuch anzulegen und kontinuierlich zu führen. Stellungnahme der Wien Energie GmbH: Die bestehende Dokumentation wird in ein Bauwerksbuch übergeführt, sodass die Überprüfungen und Instandsetzungsarbeiten gemäß Empfehlung Nr. 1 nachvollziehbar dokumentiert und kontinuierlich geführt werden können. Die Führung der Bauwerksbücher wird sich an der nicht verbindlichen DIN Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung orientieren.

23 KA V - GU 205-2/13 Seite 23 von 23 Empfehlung Nr.3: Die im Gutachten der dritten "Prüfung" der Verbindungsbrücke angeführten Mängel an den Fenstern und an der Feuchtigkeitsisolierung wären mittelfristig zu beheben. Stellungnahme der Wien Energie GmbH: Die aufgezeigten Mängel an den Fenstern und an der Feuchtigkeitsisolierung sind bereits in Bearbeitung; die Arbeiten werden spätestens bis Ende des Jahres 2013 abgeschlossen sein. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Peter Pollak, MBA Wien, im November 2013

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