Geschäftsverteilungsplan. des Sozialgerichts Halle. für das Geschäftsjahr 2017

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1 Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Halle für das Geschäftsjahr 2017 Präsident des Sozialgerichts Halle Vizepräsident des Sozialgerichts Halle Ulrich Schulze Stand: Präsidiumsbeschluss vom: Halle, Ulrich Präsident des SG Halle 1

2 Übersicht der Sachgebiete AL Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) AR Allgemeines Register AS Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) AY Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes BK Angelegenheiten nach 6a + 6b BKGG BL Blindengeld / Blindenhilfe EG Erziehungsgeldrecht + Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz KA Vertragsarztrecht KG Bundeskindergeldgesetz KR Krankenversicherung Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) P Soziale Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) R Rentenversicherung Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) RS SB SF SO SV U VE Streitigkeiten aufgrund der Rechtswegzuweisung in 17 des Anspruchs- und Anwartschaftsfüberführungsgesetzes (AAÜG), soweit es um Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einschließlich der Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebietes oder um Angelegenheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Überführungsdaten nach 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG geht. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) 1. Kostensachen (SF-E) 2. Beschwerden nach 21 SGG und Angelegenheiten der Ehrenamtlichen Richter (SF-ERI) 3. Ablehnungsgesuche nach 60 SGG (SF-AB) 4. Verfahren vor dem Güterichter (SF-GR) Angelegenheiten der Sozialhilfe Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) Sonstige Angelegenheiten, für die andere Kammern nicht zuständig sind Unfallversicherung Sozialgesetzbuch - Siebentes Buch (SGB VII) Soziales Entschädigungsrecht Übers. Sachg. 2

3 I. Verteilung der richterlichen Geschäfte auf die Kammern, deren Besetzung mit Berufsrichtern und Regelung der 1. Vertretung Kammer Vorsitz Vertreter AL AR AS AY BK BL EG KA KG KR P R RS SB SO SV U VE 1 PräsSG Ulrich VPräsSG Schulze Regio - 4, RinSG Scholz RSG Landeck 1, 2 Turnus 3 RSG Iwen RSG Frank 3, 7, 8 Turnus VPräsSG Schulze PräsSG Ulrich 4, Turnus 1, 3, 5, 7, 9 2, 4, 6, 8, Regio - 5 Alterssicherung der Landwirte BUND - 3, 4 3, 4 5 RSG Dr. Haupt RnSG Jander 5, 9, 0 Turnus KBS - 1, 3, 5, 7, 9 6 RSG Pusch RSG Boldt Turnus 7 RinSG Dr. Zipprich 1. RnSG Balland 2. RnSG Tappel 8 RinSG Dr. Bombeck RSG Nollau 9 RinSG Balland 1. RSG Tappel 2. RnSG Dr. Zipprich Turnus 1, 3, 5, 8, 0 Turnus BUND - 2, 6, 8, 9, 0 KBS - 4, 8 2, 6, 8, 9, 0 10 RSG Landeck Rn SG Scholz Bestand 11 RSG Landeck RnSG Scholz 4, 9 12 RinSG Schuh RSG Berger Turnus RinSG Tappel 1. RnSG Dr. Zipprich 2. RinSG Balland 14 RinSG Dr. Störmer RinSG Dr. Junge Turnus 15 RinSG Dr. Bombeck RinSG Nollau Turnus Regio - 2, 3 BUND - 1, 5, 7 1, 5, 7 2, 4, 6, 7, 9 16 RinSG Jander RSG Dr. Haupt Turnus 3, 4 17 RSG Wöstmann RinSG Pippert Turnus 1-0 2, 6, 8 18 RSG Jansen RSG Lösche Turnus Regio - 1, 6, 9 19 RSG Folkers RinSG Apitz Turnus 1, 3, 8, 0 20 RinSG Apitz RSG Folkers Turnus KBS - 2, 6, 0 Regio - 7, 0 21 RSG Dr. Leye RinSG Lechten Turnus 1, 3, 5, 7, 9 1, 6 22 RinSG Pippert RSG Wöstmann Turnus 1, 5, 0 23 RSG Boldt RSG Pusch Turnus 2, 5, 7, 8, 0 richterl. Vert. 3

4 Kammer Vorsitz Vertreter AL AR AS AY BK BL EG KA KG KR P R RS SB SO SV U VE 24 RSG Berger RinSG Schuh Turnus 5, 7, 9 25 RSG Lösche RSG Jansen Turnus 7, 9 26 RSG Frank RSG Iwen Turnus 2, 4, 6, 8, 0 27 RinSG Dr. Junge RinSG Dr. Störmer Turnus 3 28 RinSG Nollau RinSG Dr. Bombeck Turnus 29 RinSG Lechten RSG Dr. Leye Turnus 2, 4, 6 40 Güterichter RinSG Jander, RSG Landeck, RinSG Nollau SF-GR 4 - Güterichterverfahren Kammer Vorsitz Vertreter 1 PräsSG Ulrich VPräsSG Schulze 2 RinSG Scholz RSG Landeck 4 VPräsSG Schulze PräsSG Ulrich 6 RSG Pusch RSG Boldt 11 RSG Landeck RinSG Scholz SF-E: Bestand SF-ERI: gegen Beschlüsse der 4. Kammer SF-AB: Ablehnungsgesuche gegen die Richter/innen der Kammer SF-E: Bestand der 11. Kammer aus dem Zeitraum SF-E: Turnus SF-ERI: 1-0 mit Ausnahme gegen Beschlüsse der 4. Kammer SF AB: Ablehnungsgesuche gegen die Richter/innen der Kammer SF-E: Bestand der 11. Kammer aus dem Zeitraum SF-E: Turnus SF-E: Turnus SF-AB: Ablehnungsgesuche gegen die Richter/innen der Kammer SF richterl. Vert. 4

5 Kammer 3 AS - BESTAND Kammer Bestand der 22. Kammer am mit dem Jobcenter Saalekreis als Beklagten Bestand der 21. Kammer aus dem Zeitraum mit dem Jobcenter Burgenlandkreis als Beteiligtem Bestand der 23. Kammer am mit dem Jobcenter Halle als Beteiligten 4 Bestand der 34. Kammer am mit dem Jobcenter Saalekreis als Beklagten Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz als Beklagten aus den 5 Zeiträumen und Kammer Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Burgenlandkreis als Beteiligten aus den Zeiträumen Bestand der 15. Kammer am mit dem Jobcenter Halle sowie der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte als Beklagten Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Halle als Beteiligten aus den Zeiträumen Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz als Beteiligten aus den Zeiträumen Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Saalekreis als Beteiligten aus den Zeiträumen Bestand der 20. Kammer am mit Jobcenter Mansfeld-Südharz als Beklagten Kammer Bestand der 15. Kammer am mit Bestand der 29. Kammer am mit der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion den Jobcentern Altenburger Land und Berlin-Brandenburg, der Agentur für Arbeit Kyffhäuserkreis als Beklagten Bochum, der Stadt Halle sowie dem Jobcenter Leipzig als Beklagten Bestand der 22. Kammer am mit der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, dem Landratsamt Bautzen und den Jobcentern Breisgau-Hochschwarzwald, Kyffhäuserkreis und Landkreis Wittenberg als Beklagten Bestand der 34. Kammer am mit der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte und den Jobcentern Chemnitz, Elbe-Elster, Leipzig und Salzlandkreis als Beklagten Bestand 2. Kammer mit dem Jobcenter Saalekreis als Beklagten aus dem Zeitraum Bestand der 23. Kammer am mit dem Jobcenter Mansfeld-Südhard und Jobcenter Saalekreis als Beteiligten Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Kammer Bestand der 22. Kammer am mit dem Jobcenter Burgenlandkreis als Beklagten Bestand der 9. Kammer am Kammer Bestand der 29. Kammer am mit dem Jobcenter Saalekreis als Beklagten 14 Bestand am Bestand der 19. Kammer am mit 15 dem Jobcenter Burgenlandkreis als Beteiligtem 16 Bestand am Bestand der 20. Kammer am mit Jobcenter Leipzig als Beklagten Bestand der 26. Kammer am Bestand der 19. Kammer am mit dem Jobcenter Saalekreis als Beteiligtem 17 Bestand der 29. Kammer am mit den Jobcentern Burgen-landkreis, Anhalt- Bitterfeld, Landeshauptstadt Magdeburg und Berlin-Pankow als Beklagten Bestand der 20. Kammer am mit Jobcenter Halle als Beklagten Bestand der 29. Kammer am mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz als Beklagten Kammer Bestand der 34. Kammer am mit dem Jobcenter Halle als Beklagten Kammer Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Saalekreis als Beklagten aus dem Zeitraum sowie dem Jobcenter Anhalt-Bitterfeld als Beklagten aus dem Zeitraum Bestand der 15. Kammer am mit den Jobcentern Burgenlandkreis und Saalekreis als Beklagten aus der 27. Kammer Kammer Bestand der 15. Kammer am mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz als Beklagten Bestand der 19. Kammer am mit der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte als Beteiligtem Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Burgenlandkreis als Beklagten aus dem Leipzig als Beklagten aus dem Zeitraum Zeitraum und mit der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte als Beklagter aus den Zeiträumen und Bestand der 2. Kammer mit dem Jobcenter Saalekreis als Beklagten aus dem Zeiträumen und Kammer Bestand der 29. Kammer am mit dem Jobcenter Halle als Beklagten Bestand der 19. Kammer am mit dem Jobcenter Halle als Beteiligtem Bestand der 34. Kammer am mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz al Beklagten Kammer Kammer Kammer Bestand der 22. Kammer am mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz Bestand der 22. Kammer am mit dem Jobcenter Halle als Beklagten Bestand der 21. Kammer aus dem Zeitraum mit dem Jobcenter Halle als Beteiligtem sowie dem Jobcenter Leipzig als Beteiligtem Bestand der 23. Kammer am mit dem Jobcenter Burgenlandkreis, der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, der Agentur für Arbeit Bochum, dem Jobcenter Helmstedt, dem Jobcenter Landkreis Lörrach sowie dem Jobcenter Main-Tauber-Kreis als Beteiligtem 29 Bestand der 19. Kammer am mit dem Jobcenter Mansfeld-Südharz als Beteiligtem AS-Bestand 5

6 Kammer R - Bestand - Regionalträger bis EZ 8, bis EZ 8, EZ 8, bis EZ bis EZ 0 20 bis EZ 1 bis EZ 3 R - Bestand - Knappschaft-Bahn-See bis EZ 1, 3, 5, 7, bis und bis EZ bis EZ 1, 3, 5, 7, 9 8 bis EZ 2, 6, 0 18 Bis EZ 9, bis EZ 1, 3, 5, 7, 9 R - Bestand - BUND EZ 7 8 bis EZ EZ 1, 5, EZ 1, 5 RS - Bestand EZ EZ 1, 5, EZ 1, 5 SB - Bestand bis EZ 2, bis EZ 2, bis EZ 1, bis EZ 2, 5 SO - Bestand 7 bis EZ 2, EZ 7 13 Bis EZ 2, 6, 8, 0 U - Bestand EZ 4, EZ 7, EZ EZ 1, EZ EZ 7, EZ 4, 6, 9 Bis EZ und EZ 7, 9, EZ 1, 3 AL - Bestand bis EZ 1, 2 KR - Bestand bis EZ 2 16 Bis EZ EZ 6 17 bis EZ SF - Bestand EZ 1 7 Bestand am SF-E: Bestand der 11. Kammer aus dem Zeitraum SF-E: Bestand der 11. Kammer aus dem Zeitraum Andere Bestand 6

7 II. Allgemeine Zuständigkeitsregelung Nr. 1a 1b 1c Die zuständige Kammer bestimmt sich, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich geregelt ist, wie folgt: Entscheidend ist zunächst das jeweilige Sachgebiet. Hierfür kommt es darauf an, in welchem Versicherungszweig oder in welchem Aufgabengebiet die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungsakt angefochten wird, tätig geworden ist. Ist nicht ein Verwaltungsakt angefochten, so ist das Verfahren dem Sachgebiet zuzuordnen, für das der in der Klageschrift oder im Antrag an erster Stelle aufgeführte beklagte Versicherungs- oder Sozialleistungsträger tätig geworden ist oder tätig werden soll. Ist der Beklagte kein Versicherungs- oder Sozialleistungsträger, so ist das für den 1. Kläger oder Antragssteller maßgebende Sachgebiet für die Zuteilung entscheidend. Angelegenheiten der Wahl der Selbstverwaltungsorgane und der Selbstverwaltung der Versicherungsträger sowie der staatlichen Aufsicht sind dem jeweiligen Versicherungszweig zuzuordnen. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen innerhalb desselben Sachgebiets an einem Kalendertag ( Uhr) entscheidet die alphabetische Reihenfolge des Nachnamens, bei Namensgleichheit des Vornamens mit der Maßgabe, dass jeweils der 1. Buchstabe des Alphabets zuerst der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zugeteilt wird. Abweichend von der vorstehenden Regelung ist der Eingang eines Antrages des einstweiligen Rechtsschutzes ( 86a und b SGG) sofort in dem jeweiligen Sachgebiet statistisch zu erfassen und sofort dem zuständigen Richter vorzulegen. Gehen an einem Tag von einer natürlichen Person mehrere Klagen zu einem Rechtsgebiet ein, so sind diese dem in der Reihenfolge zuständig werdenden Kammervorsitzenden gesammelt, erforderlichenfalls im Vorgriff auf die nächst oder übernächst fällige Aktenziffer, zuzuleiten. Sind von einer natürlichen Person bereits Klagen im gleichen Rechtsgebiet bei einer Kammer statistisch anhängig, so ist die neue Klage im Vorgriff auf die nächste oder übernächste fällige Aktenziffer einzutragen; soweit in mehreren Kammern noch Verfahren des Klägers anhängig sind, so werden neu eingehende Klagen der Kammer mit dem ältesten Aktenzeichen zugeteilt. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden Klagen, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder selbständige Anträge auf Prozesskostenhilfe der Kammer zugeteilt, bei der bereits ein Verfahren einer oder mehrerer Personen mit derselben Bedarfsgemeinschaftsnummer oder derselben Person anhängig ist. Soweit sich danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern ergibt, wird das Verfahren der Kammer zugeteilt, in der das jüngste Verfahren anhängig ist. Die nachträgliche Korrektur einer unzutreffenden Zuteilung erfolgt durch die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Kammer. Bei einer Neuaufteilung der Kammer gehen diese Verfahren jeweils nach dem ältesten Aktenzeichen über oder verbleiben in der Kammer. Bereits aufgrund Sachzusammenhang in eine Kammer übergegangene Verfahren verbleiben unabhängig von der Erledigung des den Sachzusammenhang begründenden Verfahrens in dieser Kammer. Die Zuteilung zu dem ältesten Aktenzeichen gilt nicht, wenn in der Kammer mit dem ältesten Aktenzeichen nur noch ein sogenannter Altbestand von Klageverfahren des betroffenen Rechtsgebiets geführt wird. 1d Bei einem Wechsel des Beklagten in einem laufenden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Allg. Zuständigkeitsregelung 7

8 Für die Deutsche Rentenversicherung "R" gilt folgende Regelung: Es wird nur ein Aktenzeichen ohne Zusatz vergeben und zwar "R" -Deutsche Rentenversicherung. Bei der Eintragung ist darauf zu achten, ob es sich dabei um ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger, einen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (Allgemeine Rentenversicherung Regionalträger), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder eine landwirtschaftliche Alterskasse bzw. die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft handelt. 1e Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen 4., 8. oder 13. Kammer mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen 1., 3., 13., 18. oder 20. Kammer mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen 5., 8. oder 20. Kammer mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung einer landwirtschaftlichen Alterskasse oder Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen 3. Kammer mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. 1f Abweichend von der allgemeinen Regelung werden die eingehenden Verfahren in den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht nach Endziffern, sondern turnusmäßig auf die Kammern, denen Verfahren der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen sind, nach Maßgabe der Tabelle Anlage 1 AS-Verfahren verteilt. Die Zuteilung erfolgt auf den weißen Feldern vertikal, beginnend mit der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl, bis der Turnus durchlaufen ist. Die Regelungen in II.1.c) gelten entsprechend. 1g Die eingehenden Erinnerungsverfahren in Kostensachen werden turnusmäßig auf die Kammern, denen diese Verfahren zugewiesen sind, nach Maßgabe der Tabelle Anlage 2 "SF-E-Verfahren" verteilt. Die Zuteilung erfolgt auf den weißen Feldern vertikal, beginnend mit der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl, bis der Turnus durchlaufen ist. Abweichend von Absatz 1 werden die Erinnerungsverfahren in Kostensachen, die aus derselben Hauptsache hervorgegangen sind, derjenigen Kammer zugewiesen, in der das älteste Erinnerungsverfahren anhängig ist. Die Regelun-gen in II. 1c gelten entsprechend. Bei der Übertragung von Erinnerungsverfahren in Kostensachen werden die Verfahren, die aus derselben Hauptsache hervorgegangen sind, derjenigen Kammer zugeordnet, in der das älteste Erinnerungsverfahren aus dieser Hauptsache noch statistisch anhängig ist. Allg. Zuständigkeitsregelung 8

9 2a) Zu dem Sachgebiet Soziales Entschädigungsrecht (Registerzeichen: VE ) im Sinne dieser Geschäftsverteilung gehören auch die Streitigkeiten nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Entwicklungshelfergesetz, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Bundesseuchengesetz, nach dem 1. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz), nach dem 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetz, aus dem Unterstützungsabschlussgesetz sowie die Angelegenheiten nach sonstigen Gesetzen, soweit deren Durchführung Aufgabe der Versorgungsverwaltung ist. Zum Sachgebiet Soziales Entschädigungsrecht gehören auch Streitigkeiten nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 in der jeweils geltenden Fassung (Registerzeichen: BL ). Bei Streitigkeiten aufgrund des 2. SED-UnBerG, Art. 2 (Berufliches Rehabilitierungsgesetz), die sich aus der Anwendung des 3. Buches des Sozialgesetzbuches, des 6. Buches des Sozialgesetzbuches und des Rentenübergangsrechts sowie des Rentenrechts des Beitrittsgebietes ergeben, verbleibt es bei den bisherigen Aktenzeichen (AL, R). Zum Sachgebiet Soziales Entschädigungsrecht gehören auch Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000, soweit die Rechtsstreitigkeiten gemäß 68 Abs. 2 dieses Gesetzes den Sozialgerichten zugewiesen worden sind und Verfahren des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti DHG) vom 2. August 2000 (BGBl. 1270). 2b Das Sachgebiet Krankenversicherung umfasst auch die Streitigkeiten über Maßnahmen der Krankenkassen als (Beitrags-) Einzugsstelle, Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Beitragspflicht und auf Berichtigung der Sozialversicherungsausweise, Streitigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz, Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen und Streitigkeiten nach dem 5. Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Zum Sachgebiet Krankenversicherung gehören ferner Verfahren nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, die in der 22. Kammer mit der jeweiligen Endziffer einzutragen sind. 2c 2d 2e 3 4 Zum Sachgebiet Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gehören auch Verfahren nach dem Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA) vom Zum Sachgebiet der sonstigen Rentenversicherung gehören ab 01. Januar 2005 knappschaftliche Rentenverfahren und Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt richten. Zur Arbeitsförderung (Registerzeichen: "AL") gehören auch Streitigkeiten gegen Arbeitgeber wegen der Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen ( 312 SGB III). Für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, Prozesskostenhilfe, Beweissicherung vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sowie für Verfahren nach 179, 180 SGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) bestimmt sich die zuständige Kammer in gleicher Weise wie für neu eingehende Klagen. Ist bereits eine Hauptsache oder ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren in der selben Sache anhängig, so wird das neu eingehende Verfahren im Vorgriff auf die nächste Endziffer der selben Kammer zugeteilt. Für die Vollstreckung aus Titeln des Sozialgerichts Halle ist die Kammer zuständig, bei der das Verfahren anhängig war. Die nach 193, 197a SGG zu treffenden Entscheidungen und weitere Nebenentscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen im Sinne von 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktenordnung werden für alle Sachgebiete der jeweiligen Kammer übertragen, in der das Verfahren erledigt worden ist. Bei vollständiger Auflösung einer Kammer erfolgen die Entscheidungen in der Kammer, in die das Verfahren nach der jeweiligen Endziffer ohne Berücksichtigung der Zusammenhangsregelung der Ziffer II. 1.c) Absatz 3 übergegangen wäre. Allg. Zuständigkeitsregelung 9

10 5 Bei zurückgewiesenen Streitsachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs des zurückliegenden Urteils; sie gelten als neu eingegangene Sachen. Bei wiederaufgelebten, bereits ausgetragenen Verfahren richtet sich die Kammerzuständigkeit nach der Endziffer des bisherigen Aktenzeichens und ist in der Kammer zu führen, die für dieses Aktenzeichen zuständig ist, wobei die Zusammenhangsregelung in Ziffer 1. c) vorrangig zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Fälle, in denen ein Verfahren nach einer Abgabe wegen vermeintlicher Fehleintragung durch eine Entscheidung des Präsidiums wieder dem ursprünglichen Sachgebiet zugeordnet wird. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (AS) ist abweichend hiervon die Kammer zuständig, in der das Verfahren statistisch erledigt wurde, wobei die Zusammenhangsregelung in Ziffer II. 1. c) vorrangig zu berücksichtigen ist. Sofern die Kammer jedoch nicht mehr für Verfahren der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, erfolgt die Zuteilung unter Berücksichtigung der Zusammenhangsregelung nach der allgemeinen Regelung (Ziffer II. 1. f). Diese Regelungen gelten auch für Verfahren der Urteilsergänzung. Bei Auflösung einer Kammer geht die Zuständigkeit im Hinblick auf die erledigten und statistisch ausgetragenen Verfahren auf die zum Zeitpunkt der Auflösung der Kammer vertretende Kammer über, soweit noch ausschließlich Nebenentscheidungen betroffen sind. Sollte auch diese Kammer zwischenzeitlich aufgelöst sein, gilt die allgemeine Vertretungsregelung. 6 Ist der Vorsitzende in einer Sache an der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit an dessen Ausübung verhindert ( 60 SGG i.v.m. 45, 48 ZPO), geht das Verfahren in die Kammer des nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten 1. Vertreters über. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses. Sofern an einer Entscheidung des übergegangenen Verfahrens ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus Kreisen der Vorschlagslisten im Sinne des 12 Abs. 2-5 SGG mitwirken, die der vertretenden Kammer nicht zugeteilt sind, sind diese aus der jeweils zutreffenden Hilfsliste hinzuzuziehen. Die Regelung gilt ab 01. Januar 2007 auch für die bis anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren, soweit sie noch nicht geladen sind. Würde nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein Rechtsstreit eines ehrenamtlichen Richters vor der Kammer anhängig, der er zugeteilt ist, wird die der Zahl 7 nach folgende Kammer zuständig, die das gleiche Sachgebiet hat. Nach Kammer 36. wird die Reihenfolge bei Kammer 1 fortgesetzt. Ist ein Sachgebiet nur einmal vertreten, bleibt es bei der allgemeinen Regelung. 8 Bei Rechtshilfeersuchen richtet sich die Zugehörigkeit nach dem jeweiligen Sachgebiet und Endziffer der jeweiligen Kammer. 9 Verbindungen erfolgen zum ältesten Aktenzeichen. Bei Trennung von Verfahren verbleiben die abgetrennten Verfahren bei der bis zur Trennung zuständigen Kammer. Die Az. sind ggf. im Vorgriff auf die nächst oder übernächst fällige Aktenziffer zu vergeben. Sofern die betreffende Kammer keine laufenden Eingänge in dem Rechtsgebiet hat, wird das abgetrennte Verfahren in dieser Kammer mit der nach der allgemeinen Regelung ( Abschnitt II. 1.) zu vergebenden Endziffer geführt. Bei einer Neuaufteilung der Kammern gehen diese Verfahren jeweils nach dem ältesten Aktenzeichen über oder verbleiben in der Kammer. 10 Bei Zweifel über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium des Sozialgerichts. 11 Dauert ein Vertretungsfall über einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen an, wechselt nach jeweils vier Wochen die nach Maßgabe der Regelung in Ziffer I zu bestimmende Erstvertretung auf die jeweils nachfolgenden Kammervorsitzenden nach der Reihenfolge der Kammerzahlen, wobei die 7., die 9., die 10., die 13. und die 15. Kammer von dieser Regelung ausgenommen sind. Die weitere Vertretung der Kammervorsitzenden richtet sich bei Verhinderung des 1. Vertreters außer in der 7., der 9. und der 13. Kammer nach der Reihenfolge der Kammerzahlen, wobei die 10. und die 15. Kammer übersprungen werden. Die Güterichterkammer, die 10. und die 15. Kammer sind von der Vertretung ausgenommen. Allg. Zuständigkeitsregelung 10

11 ABSCHNITT B I. Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern Kammer 1 Kammer 2 Kammer 3 Kammer 4 Kammer 5 Arbeitgeber 1 Klaus Pfeifer 1 Petra Seidel 1 Susanne Krohn 1 Andreas Gramatke 1 Sven Wille 1 Ann-Katrin Osinsky 2 Prof. Dr. Torsten Fritzlar 2 Ramona Wedler 2 Harald von Alt-Stutterheim 2 Susanne Krohn 2 Dr. Ursula Cremer 2 Sonja Richter 3 Mirko Weber 3 Ines Seemann 3 Kerstin Budde-Große 3 Katrin Biermordt 3 Jürgen Gosch 3 Christel Seidemann 4 Andre Wähnelt 4 Andreas Renker 4 Elke Paetz 4 Michael Beau 4 Jens-Olaf Schmidt 4 Jan Zwakhoven 5 Christel Seidemann 5 Dr. Michael Bäßler 5 Christine Christel 5 Susan Overkamp 5 Katja Herold 5 Konstanze Jebok 6 Thomas Steiger 6 Dr. Alexandra Denzel-Trensch 6 Dr. Constance Radler 7 Ines Seemann Versicherte / Arbeitnehmer 1 Manfred Kotzold 1 Andrea Nitsch 1 Viola Dressel 1 Christel Jahn 1 Steffen Ceglarski 1 Grit Schulz 2 Marion Lorenz 2 Hans-Jürgen Henning 2 Steffen Fritz 2 Heiko Arnold 2 Ralph Leitloff 2 Jana Rademacher 3 Karin Marschallek 3 Ernst Eule 3 Cornelia Baumbach 3 Anja Radestock 3 Jörg-Peter Schmidt 3 Beate Saubke 4 Walter Richter 4 Wolfgang Geuitjes 4 Gabriele Schmidt 4 Heidi Strambowski 4 Roland Ritter 4 Gabriele Schmidt 5 Roland Stumpf 5 Dr. Waltraud Schlegel 5 Egbert Freisinger 5 Bianca Gohlisch 5 Hans-Christoph Schneider 5 Elke Horn Kammer 6 6 Anja Kumke 6 Heike Karpe 6 Elke Burgau Versicherte / Sozialversicherung 1 Rudolf Endt 2 Manfred Klinnert 3 Isolde Zehler 4 Andreas Finster 5 Erich Schmeikal 6 Dr. Ingrid Wenzel 7 Andreas Lohner Ehrenamtl. Richter 11

12 Kammer 7 Kammer 8 Kammer 9 Kammer 10 Kammer 11 Kammer 12 Arbeitgeber 1 Carola Böttcher 1 Jan Rosenstein 1 Michael Beau 1 Klaus Aschermann 1 Ralf Michel 1 Skadi Kalbitz 2 Yvonne Kühn 2 Martina Rist 2 Gabriele Rabis 2 Corinna Rieck 2 Thomas Wurzel 2 Thomas Wurzel 3 Vera Eisert 3 Dr. Christian Landmann 3 Anke Kahl 3 Lothar Mai 3 Michael Beau 3 Prof. Dr. Torsten Fritzlar 4 Volkmar Heine 4 Steffen Einicke 4 Iris Wiegleb 4 Inga Friedrich 4 Iris Wiegleb 4 Anja Thiele 5 Ursula Wieczorek 5 René Kindling 5 Andreas Gramatke 5 Udo Herrmann 5 Gudrun Schibbe 5 Klaus Pfeifer 6 Christian Glüse Versicherte / Arbeitnehmer 1 Falk Bierstedt 1 Dr. Ingrid Wenzel 1 Sylvia Pfeiffer 1 Grit Schulz 1 Wolfgang Müller 1 Egbert Freisinger 2 Angelika Schaefer 2 Erich Schmeikal 2 Jana Rademacher 2 Steffen Fritz 2 Katrin Hippe 2 Steffi Schikor 3 Sven Goldammer 3 Sabine Skirl 3 Sven Goldammer 3 Roland Ritter 3 Christa André 3 Andrea Nitsch 4 Gabriele Kobzik 4 Cornelia Heike Hartmann 4 Elke Horn 4 Steffi Schikor 4 Gabriele Hoffmann 4 Heike Jedemann 5 Ernst Eule 5 Andreas Lohner 5 Bianca Gohlisch 5 Edith Schleuter 5 Silke Jahn 6 Kay-Olaf Steckner 6 Elke Burgau 6 Marja Oschecker SO / AY Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte 1 Christine Eichhorn-Berndt 1 Gudrun Both-Herfurth 2 Matthias Machner 2 Hans-Joachim Lenz 3 Hans-Georg Oberländer 3 Ulrich Both 4 David Schiebel 4 Monika Theinert 5 Armin Trautwein 6 Hartmut Watzek 7 Klaus-Dieter Zoche Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen 1 Doris Hungsberg 2 Heidrun Strickrodt 3 Erika Valentin 4 Christel Schambier Ehrenamtl. Richter 12

13 Kammer 13 Kammer 14 Kammer 15 Kammer 16 Kammer 17 Kammer 18 Arbeitgeber 1 René Kindling 1 Susan Overkamp 1 Dr. Caroline Schulz 1 Ursula Wieczorek 1 Jacqueline Kräuter 1 Anja Thiele 2 Sylvia Kühnel 2 Jens-Olaf Schmidt 2 Yvonne Kühn 2 Jaqueline Kräuter 2 Lothar Fahnenbrauck 2 Dr. Roswitha Monika Geiling 3 Doris Kühn 3 Birgit Günther 3 Jana Götze 3 Birgit Günther 3 Corinna Rieck 3 Dr. Thomas Karlstedt 4 Torsten Bageritz 4 Dr. Ute Lekaus-Käding 4 Martina Hering 4 Dr. Thomas Karlstedt 4 Brigitte Maria Berking 4 Lothar Fahnenbrauck 5 Werner Wirtz 5 Gabriele Rabis 5 Brigitte Maria Berking 5 Elke Kobernuß 5 Detlef Stalbaum 5 Christine Christel 6 Mirko Weber 6 Anika Haß Versicherte / Arbeitnehmer 1 Marina Pracht 1 Bianca Gohlisch 1 Sylvia Pfeiffer 1 Silvia Günther 1 Petra Lenz 1 Brunhilde Freckmann 2 Dr. Kurt Bartaune 2 Uta Strahl 2 Dieter Hartmann 2 Dirk Gräsel 2 Heike Preiß 2 Birgit Liebmann 3 Birgit Klöppel 3 Andreas Müller 3 Viola Janßen 3 Andreas Müller 3 Martina Meichsner 3 Frank Grangladen 4 Isolde Zehler 4 Frank Lorek 4 Brunhilde Freckmann 4 Ulrich Kästner 4 Uta Strahl 4 Herbert Hedrich 5 Gisela Huget 5 Kerstin Beyer 5 Almut Kapper-Leibe 5 Birgit Liebmann 5 Petra Lenz 6 Sabine Skirl 6 Heike Karpe 6 Heidi Strambowski 6 Carmen Weber 6 Matthias Frommholz SO / AY SO / AY 1 Christiane Brettschneider 1 Klaus-Dieter Zoche 2 Wilfried Enke 2 Hartmut Watzek 3 Gerd Handschuh 3 Armin Trautwein 4 Helga Milani 4 David Schiebel 5 Sabine Otto 5 Hans-Georg Oberländer 6 Klaus Thormann 6 Matthias Machner 7 Sabine Tretin 7 Christine Eichhorn-Berndt 8 Dietmar Winterfeld Ehrenamtl. Richter 13

14 Kammer 19 Kammer 20 Kammer 21 Kammer 22 Kammer 23 Kammer 24 Arbeitgeber 1 Dr. Roswitha Monika Geiling 1 Michael Reichelt 1 Angret Neubauer 1 Klaus Pfeifer 1 Thomas Wurzel 1 Vera Eisert 2 Dr. Alexandra Denzel-Trensch 2 Corinna Rieck 2 Detlef Stalbaum 2 Carola Böttcher 2 Werner Wirtz 2 Jana Götze 3 Michael Reichelt 3 Aloys Tappel 3 Diana Häseler-Wallwitz 3 Inga Friedrich 3 Ann-Katrin Osinsky 3 Walter Hartmann 4 Sven Wille 4 Walter Hartmann 4 Marion Zeug 4 Skadi Kalbitz 4 Dr. Caroline Schulz 4 Lothar Mai 5 Thomas Schuller 5 Kerstin Schmidt 5 Beate Sommer 5 Andreas Renker 5 Angret Neubauer 6 Dr. Alexandra Denzel-Trensch 6 Thomas Steiger 6 Elke Kobernuß Versicherte / Arbeitnehmer 1 Cornelia Baumbach 1 Bernhard Sommer 1 Marion Röper 1 Bernhard Sommer 1 Marja Oschecker 1 Rainer Laubitz 2 Kerstin Beyer 2 Hartmut Schaefer 2 Dirk Gräsel 2 Manuela Grieger 2 Simone Böttcher 2 Ulrich Kästner 3 Astrid Helga Sturm 3 Rainer Laubitz 3 Frank Lorek 3 Thomas Reiner Brandstäter 3 Silke Jahn 3 Christel Jahn 4 Katrin Berger 4 Michaela Hansen 4 Klaus-Dieter Wurzler 4 Herbert Hedrich 4 Britta Schneider 4 Marion Röper 5 Gabriele Stagge 5 Heike Preiß 5 Doris Riedeberger 5 Katrin Hippe 5 Manfred Ohme 5 Ulrich Bennemann 6 Thomas Reiner Brandstäter 6 Beate Saubke 6 Barbara Höckmann Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte 1 Roland Stiller 1 Dieter Weiß 2 Johannes Rauch 2 Ulrich Both 3 Gisela Möbus 3 Wolfgang Müller 4 Gabriele Bartsch 4 Roland Stiller 5 Lothar Anger 5 Gisela Möbus 6 Marion Walther 6 Walter Hippmann Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen 1 Almuth Helm 1 Heidrun Strickrodt 2 Angela Tautrim 2 Gertrud Saupe 3 Doris Hungsberg 3 Almuth Helm Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen 4 Gertrud Saupe 4 Thomas Kuhne 5 Barbara Hammerschmidt 5 Erika Valentin Ehrenamtl. Richter 14

15 Kammer 25 Kammer 26 Kammer 27 Arbeitgeber Kammer 28 Kammer 29 1 Birgit Heyl 1 Konstanze Jebok 1 Kerstin Budde-Große 1 Volkmar Heine 1 Jan Zwakhoven 2 Jürgen Gosch 2 Aloys Tappel 2 Elke Paetz 2 Christian Glüse 2 Harald von Alt-Stutterheim 3 Diana Häseler-Wallwitz 3 Michael Reichelt 3 Petra Seidel 3 Udo Herrmann 3 Klaus Aschermann 4 Birgit Günther 4 Dr. Hans-Peter Rasenberger 4 Ramona Wedler 4 Martina Hering 4 Dr. Constance Radler 5 Anika Haß 5 Thomas Schuller 5 Beate Sommer 5 Dr. Ursula Cremer Versicherte / Arbeitnehmer 1 Martina Meichsner 1 Gabriele Stagge 1 Thomas Schröter 1 Holger Westphal 1 Herbert Wünschmann 2 Heike Jedemann 2 Christian Kostyra 2 Wolfgang Geuitjes 2 Cornelia Baunack 2 Michaela Hansen 3 Dr. Waltraud Schlegel 3 Steffen Ceglarski 3 Gabriele Kobzik 3 Falk Bierstedt 3 Bernhard Sommer 4 Silvia Günther 4 Katrin Berger 4 Hans-Jürgen Henning 4 Angelika Schaefer 4 Ralph Leitloff 5 Herbert Wünschmann 5 Cornelia Baunack 5 Hans Christoph Schneider 5 Heike Wolf 6 Jörg-Peter Schmidt 6 Timo Bienara 6 Almut Kapper-Leibe Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte 1 Lothar Anger 2 Ulrich Bennemann 3 Dieter Weiß 4 Dieter Hartmann 5 Werner Tschochner 6 Gerd Wienicke 7 Dr. Siegfried Lau Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen 1 Christel Schambier 2 Barbara Hammerschmidt 3 Christel Kövel 4 Angela Tautrim 5 Silvia Nodurft Ehrenamtl. Richter 15

16 HILFSLISTE - der ehrenamtlichen Richter/innen Arbeitgeber Versicherte Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen 1 Sonja Richter 1 Kerstin Beyer 1 Ulrich Both 1 Christel Kövel 1 Christiane Brettschneider 2 Andreas Gramatke 2 Heiko Arnold 2 Monika Theinert 2 Angela Tautrim 2 Christine Eichhorn-Berndt 3 Katja Herold 3 Christel Jahn 3 Gudrun Both-Herfurth 3 Gertrud Saupe 3 Helga Milani 4 Dr. Ursula Cremer 4 Sylvia Pfeiffer 4 Gabriele Bartsch 4 Thomas Kuhne 4 Dietmar Winterfeld 5 Inga Friedrich 5 Thomas Reiner Brandstäter 5 Gerd Wienicke 5 Doris Hungsberg 5 Klaus-Dieter Zoche 6 Walter Hartmann 6 Gabriele Schmidt 6 Dr. Siegfried Lau 6 Almuth Helm 6 Sabine Tretin 7 Jürgen Gosch 7 Jana Rademacher 7 Erika Valentin 7 Armin Trautwein 8 Torsten Bageritz 8 Bernhard Sommer 8 Gerd Handschuh 9 Prof. Dr. Torsten Fritzlar 9 Thomas Schröter 9 Wilfried Enke 10 Jacqueline Kräuter 10 Steffen Fritz 10 David Schiebel 11 Yvonne Kühn 11 Marion Röper 12 Elke Kobernuß 12 Elke Horn 13 Dr. Roswitha Monika Geiling 13 Gabriele Stagge 14 Michael Reichelt 14 Heidi Strambowski SO / AY Hilfsliste ERI 16

17 II. Feststellung der Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind und Regelungen für Vertretungen Die ehrenamtlichen Richter werden innerhalb der Kammer, der sie zugeteilt sind, ab 01. Januar eines jeden Jahres in der Reihenfolge hinzugezogen, wie sich diese aus Ziffer 1 dieses Abschnitts ergibt, und zwar beginnend mit dem jeweils unter der lfd. Nr. 1 genannten ehrenamtlichen Richter. 1. Bestimmt die/der Kammervorsitzende, dass in einem Verfahren die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in mehreren Terminen durchgeführt werden soll, werden die ehrenamtlichen Richter für alle Termine der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dieses Verfahrens herangezogen. Ergibt sich im Verlauf des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, dass die Beweisaufnahme nicht in dem Termin zu Ende geführt werden kann, bleiben die ehrenamtlichen Richter zu den weiteren Terminen dieses Verfahrens herangezogen. Ist in den eben genannten Fällen eine/ein ehrenamtliche/r Richter/in zur nächsten mündlichen Verhandlung herangezogen, aber längerfristig verhindert oder aus dem Amt ausgeschieden, gilt die/der nächste ehrenamtliche Richter/in auf der Liste als herangezogen. Längerfristige Verhinderung einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters liegt vor, wenn ein Abwarten des Wegfalls des/der Verhindungsgrundes/Verhinderungsgründe den Rechtsstreit unangemessen verzögern würde. Für die Reihenfolge ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Kammervorsitzende oder sein Vertreter die Ladung des ehrenamtlichen Richters verfügt; wobei in jedem Fall für Ladungen zu Terminen ab dem Januar eines jeden Jahres mit der Lfd. Nr. 1 begonnen wird. Dies gilt auch bei Zuteilung der ehrenamtlichen Richter einer Kammer an eine andere Kammer, bei der Neuzuteilung einzelner ehrenamtlicher Richter sowie bei der Hinzuziehung aus der Hilfsliste Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so tritt an seine Stelle der in der Liste nächstfolgende Richter. Ist dieser bereits zur Teilnahme an einer anderen Sitzung hinzugezogen, so tritt an seine Stelle der dann nächstfolgende Richter. Sind alle nächstfolgenden Richter schon zu einer Sitzung geladen, ist der dem verhinderten Richter nächstfolgende, bereits geladene Richter, zu laden. Die Verhinderung und die Vertretung gelten für die Reihenfolge der Hinzuziehung als Teilnahme an einer Sitzung. Als Teilnahme gilt auch, wenn sämtliche für eine Sitzung vorgesehene Termine zur mündlichen Verhandlung ersatzlos aufgehoben werden. Für den Fall, dass die Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters erst so spät bekannt geworden ist, dass die Teilnahme des ihm in der Liste nachfolgenden nächsten ehrenamtlichen Richters an der Sitzung auf eine schriftliche Ladung nicht gesichert erscheint, oder dass alle einer Kammer zugeteilten ehrenamtlichen Richter eines Personenkreises ausfallen, ist die Hilfsliste aufgestellt. Wird eine solche Vertretung notwendig, so ist aus der Hilfsliste ein ehrenamtlicher Richter in der dort angegebenen Reihenfolge zu laden. Ist ein ehrenamtlicher Richter aus der Hilfsliste im Laufe eines Geschäftsjahres bereits hinzugezogen worden, so sind bei weiteren Vertretungsfällen die nächsten aus der Hilfsliste ersichtlichen ehrenamtlichen Richter zu laden. Die vertretungsweise Hinzuziehung eines ehrenamtlichen Richters wird bei der Hinzuziehung zu Sitzungen der Kammer, der der betreffende ehrenamtliche Richter ständig zugeteilt ist, nicht berücksichtigt. Die Führung der Hilfslisten wird der Geschäftsleitung beim Sozialgericht Halle übertragen. Im Bedarfsfall muss eine Kammer den Vertreter durch die Geschäftsleitung feststellen lassen. Reihenfolge ERI 17

18 ABSCHNITT C I. Güterichter Zum Güterichter im Sinne von 202 SGG i. V. m. 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt: RSG Landeck, RinSG Nollau RinSG Jander. Die Geschäfte der Güterichter werden durch gemeinsamen Beschluss aller Güterichter auf diese verteilt. Die Güterichter sind in Verfahren, in denen sie eine Güterichterverhandlung durchgeführt haben, als entscheidende Richter ausgeschlossen. Die Güterichter führen auch Güteverhandlungen in dem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, vom Sozialgericht Dessau-Roßlau und vom Sozialgericht Magdeburg zu diesem Zweck verwiesenen Verfahren durch, soweit durch die Verweisung den berechtigten Wünschen der Beteiligten entsprochen wurde und die Sache durch den Güterichter übernommen wird. Bei berechtigten Wünschen der Beteiligten kann eine Verweisung an die Güterichter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, des Sozialgerichts Dessau-Roßlau und des Sozialgerichts Magdeburg erfolgen, sofern eine Übernahme durch die Geschäftsverteilung dieser Gerichte möglich ist. Güterichter 18

19 Kammer AS - Turnus 19

20 Kammer SF - Turnus 20

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