Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Halle für das Geschäftsjahr 2015 Gültig ab:

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1 Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Halle für das Geschäftsjahr 0 Gültig ab: Änderung AS Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) AL Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) AR Allgemeines Register BK Angelegenheiten nach a + b BKGG BL Blindengeld / Blindenhilfe EG Erziehungsgeldrecht + Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz KA Vertragsarztrecht KG Bundeskindergeldgesetz KN Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See KR Krankenversicherung Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) P Soziale Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) R Rentenversicherung Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) SB Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) SF. Kostensachen. Beschwerden nach SGG und Angelegenheiten der Ehrenamtlichen Richter. Ablehnungsgesuche nach 0 SGG. Verfahren vor dem Güterichter SO / AY Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) SV Sonstige Angelegenheiten, für die andere n nicht zuständig sind RS Streitigkeiten aufgrund der Rechtswegzuweisung in des Anspruchs- und Anwartschaftsführungsgesetzes (AAÜG), soweit es um Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einschließlich der Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebietes oder um Angelegenheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Überführungsdaten nach 8 Abs. bis AAÜG geht. U Unfallversicherung Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) VE Soziales Entschädigungsrecht I. Verteilung der richterlichen Geschäfte auf die n, deren Besetzung mit Berufsrichtern und Regelung der. Vertretung Präsident: PräsSG Ulrich Ständiger Vertreter: RSG Schulze Vorsitz Vertreter Zuständigkeit PräsSG Ulrich RSG Schulze SF. -0 gegen Beschlüsse der. SF. Ablehnungsgesuche gegen die Richter/innen der.-.,. R Regio SV - 0 SF. - Bestand RinSG Scholz RinSG Dr. Zipprich AS - Turnus AL, RSG Iwen RSG Dr. Leye AS - Turnus AL,, 8 R - Regio R Alterssicherung der Landwirte KG -0 BK -0 EG --0 KA,,,, 9 RSG Schulze PräsSG Ulrich AS - Turnus AL -, R - BUND -, KA,,, 8, 0 RS, SF. -0 mit Ausnahme gegen Beschlüsse der. SF. Ablehnungsgesuche gegen die Richter/innen der..,.

2 Vorsitz Vertreter Zuständigkeit RinSG Jander R Fichtner AS - Turnus AL, 9, 0 R Regio 0 RSG Pusch RSG Liening AS - Turnus R - BUND -,, RS,, RSG Dr. Schmidt RSG Jansen AS - Turnus R - KBS -,,,, 9 8 RinSG Dr. Bombeck RinSG Nollau R - BUND,, 8, 9, 0 RS,, 8, 9, 0 R - KBS, 8 9 RinSG Balland RSG Landeck AS - Turnus 0 R Fichtner RinSG Jander AS - Turnus KR -, P,,, 8, 0 RSG Landeck RinSG Balland SF SF. Ablehnungsgesuche gegen die Richter/innen der. 0.,. und. R Regio - Bestand RinSG Schuh RSG Berger AS - Turnus SB - Bestand VE -0 BL -0 RinSG Tappel RinSG Klinger R Regio, SO/AY,,,, 9 RinSG Dr. Lotz-Störmer RinSG Dr. Junge AS - Turnus RinSG Bullwan Rin Dr. Lautenschläger AS - Turnus U -, 9, 0 RinSG Dr. Lode RSG Dr. Peters AS - Turnus KR,, RSG Wöstmann RinSG Pippert AS - Turnus KR RSG Jansen RSG Dr. Schmidt AS - Turnus R -Regio, 9 RinSG Halves RinSG Haferkorn AS - Turnus U -, 0 RinSG Apitz RSG Iwen AS - Turnus R KBS,, 0 RSG Dr. Leye RinSG Lechten AS - Turnus P -,,,, 9 Rin Dr. Lautenschläger RinSG Bullwan AS - Turnus SB -, RinSG Haferkorn RinSG Halves AS - Turnus U -, RinSG Dr. Zipprich RinSG Scholz AS - Turnus R Regio - SO/AY,, AR -0 RSG Dr. Peters RinSG Dr. Lode AS - Turnus KR -, 9 RinSG Klinger RinSG Tappel AS - Turnus R Regio - 8, 9

3 Vorsitz Vertreter Zuständigkeit RinSG Dr. Junge RinSG Dr. Lotz-Störmer AS - Turnus 8 RinSG Nollau RinSG Dr. Bombeck AS - Turnus 9 RinSG Neumann RSG Boldt AS Turnus SO/AY 8, 0 0 RinSG Lechten RSG Dr. Leye AS Turnus SB, RSG Dr. Leye RSG Iwen AS Turnus RSG Berger RinSG Schuh AS Turnus SB, 9 RSG Boldt RinSG Neumann AS Turnus U,, 8 RSG Liening RSG Pusch AS Turnus SB, RinSG Pippert RSG Wöstmann AS Turnus KR, 0 RSG Folkers RSG Iwen AS Turnus SB 8, 0 0 Güterichter RSG Landeck, Rin Dr. Lautenschläger, RinSG Nollau, RSG Dr. Peters, RinSG Scholz SF - Güterichterverfahren

4 Bis..009 EZ, bis Bestand der 0. am 0..0 mit Jobcenter Mansfeld- Südharz als Beklagten Bestand vom..0 bis..0 aus der. Bestand vom bis.0.0 aus der. Bestand vom bis.0.0 aus der. Bestand vom bis.0.0 aus der 9. Bestand vom bis aus der. Bestand vom bis aus der. Bestand vom bis.0.0 aus der. Bestand der 9. am..0 Bestand am bis bis..009 EZ,, Bis..009 EZ 8 Bestand am.0.0 Bestand der 0. am 0..0 mit Jobcenter Leipzig als Beklagten bis..009 EZ 9, 9, Bis..009 EZ,,, Bis EZ bis..0. Bestand am bis..009 EZ 08, bis bis EZ Bis..009 EZ 0, bis..009 EZ bis bis EZ Bis EZ 0, 0, Bis..009 EZ,, 9 Bis..008 EZ,, bis EZ 0 Bis EZ bis EZ Bis EZ 99 Bis..008 EZ 0 Bis..009 EZ, bis bis EZ 0, bis..009 EZ 0, 0 Bis..009 EZ,,, bis bis bis bis..0 aus der bis aus der bis aus der bis aus der bis aus der bis.0.0 aus der bis.0.0 aus der bis..009 EZ 9, 9, 9, bis.0.0 aus der bis.08.0 aus der bis..0 aus der bis.0.0 aus der bis.08.0 aus der bis.08.0 aus der bis aus. Bestand der 0. am 0..0 mit Jobcenter Halle als Beklagten

5 R - BESTAND Regionalträger bis..0 EZ Bis..0 EZ Bis..0 EZ Knappschaft-Bahn-See Bis EZ 0 Bis..0 und..0 bis..0 EZ bis..0 EZ bis..0 EZ Bis..0 EZ 9, 0 Bis..0 EZ,, 0 Bis EZ,, 8 BUND bis..008 EZ bis..00 EZ - SO / AY - BESTAND 9 Bis..0 EZ,, 8, 0 Bis..009 EZ bis EZ U - BESTAND Bis..0 EZ, SF Bestand - Kostensachen Bestand am EZ EZ 8, 9, 0 Bestand am..0 AL - Bestand Bestand am..0 SB - BESTAND 0 Bis..0 9 Bis EZ -, 0 Bis..0 EZ 8 Bis..0 EZ 0 KR - BESTAND Bis EZ - Bis..0 EZ -

6 II. Allgemeine Zuständigkeitsregelung Die zuständige bestimmt sich, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich geregelt ist, wie folgt: a) Entscheidend ist zunächst das jeweilige Sachgebiet. Hierfür kommt es darauf an, in welchem Versicherungszweig oder in welchem Aufgabengebiet die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungsakt angefochten wird, tätig geworden ist. Ist nicht ein Verwaltungsakt angefochten, so ist das Verfahren dem Sachgebiet zuzuordnen, für das der in der Klageschrift oder im Antrag an erster Stelle aufgeführte beklagte Versicherungs- oder Sozialleistungsträger tätig geworden ist oder tätig werden soll. Ist der Beklagte kein Versicherungs- oder Sozialleistungsträger, so ist das für den. Kläger oder Antragssteller maßgebende Sachgebiet für die Zuteilung entscheidend. Angelegenheiten der Wahl der Selbstverwaltungsorgane und der Selbstverwaltung der Versicherungsträger sowie der staatlichen Aufsicht sind dem jeweiligen Versicherungszweig zuzuordnen. b) c) Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen innerhalb desselben Sachgebiets an einem Kalendertag ( Uhr) entscheidet die alphabetische Reihenfolge des Nachnamens, bei Namensgleichheit des Vornamens mit der Maßgabe, dass jeweils der. Buchstabe des Alphabets zuerst der mit der niedrigsten Ordnungszahl zugeteilt wird. Abweichend von der vorstehenden Regelung ist der Eingang eines Antrages des einstweiligen Rechtsschutzes ( 8a und b SGG) sofort in dem jeweiligen Sachgebiet statistisch zu erfassen und sofort dem zuständigen Richter vorzulegen. Gehen an einem Tag von einer natürlichen Person mehrere Klagen zu einem Rechtsgebiet ein, so sind diese dem in der Reihenfolge zuständig werdenden vorsitzenden gesammelt, erforderlichenfalls im Vorgriff auf die nächst oder übernächst fällige Aktenziffer, zuzuleiten. Sind von einer natürlichen Person bereits Klagen im gleichen Rechtsgebiet bei einer statistisch anhängig, so ist die neue Klage im Vorgriff auf die nächste oder übernächste fällige Aktenziffer einzutragen; soweit in mehreren n noch Verfahren des Klägers anhängig sind, so werden neu eingehende Klagen der mit dem ältesten Aktenzeichen zugeteilt. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden Klagen, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder selbständige Anträge auf Prozesskostenhilfe der zugeteilt, bei der bereits ein Verfahren einer oder mehrerer Personen mit derselben Bedarfsgemeinschaftsnummer oder derselben Person anhängig ist. Soweit sich danach die Zuständigkeit mehrerer n ergibt, wird das Verfahren der zugeteilt, in der das jüngste Verfahren angängig ist. Die nachträgliche Korrektur einer unzutreffenden Zuteilung erfolgt durch die Abgabe des Verfahrens an die zuständige. Bei einer Neuaufteilung der gehen diese Verfahren jeweils nach dem ältesten Aktenzeichen über oder verbleiben in der. Bereits aufgrund Sachzusammenhang in eine übergegangene Verfahren verbleiben unabhängig von der Erledigung des den Sachzusammenhang begründenden Verfahrens in dieser. Die Zuteilung zu dem ältesten Aktenzeichen gilt nicht, wenn in der mit dem ältesten Aktenzeichen nur noch ein sogenannter Altbestand von Klageverfahren des betroffenen Rechtsgebiets geführt wird. d) Bei einem Wechsel des Beklagten in einem laufenden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Für die Deutsche Rentenversicherung "R" gilt folgende Regelung: e) Es wird nur ein Aktenzeichen ohne Zusatz vergeben und zwar "R" -Deutsche Rentenversicherung. Bei der Eintragung ist darauf zu achten, ob es sich dabei um ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger einen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (Allgemeine Rentenversicherung Regionalträger). die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder eine landwirtschaftliche Alterskasse bzw. die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft handelt. Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen.,. oder 8. mit der jeweiligen Endziffer einzutragen.

7 Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen.,.,.,., 8.,. oder. mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. zu e) Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen., 8. oder 0. mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. Handelt es sich um eine Rechtssache mit Beteiligung einer landwirtschaftlichen Alterskasse oder Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, ist dieses Verfahren in der für diese Klageverfahren zuständigen. mit der jeweiligen Endziffer einzutragen. f) Abweichend von der allgemeinen Regelung werden die eingehenden Verfahren in den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht nach Endziffern, sondern turnusmäßig auf die n, denen Verfahren der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen sind, nach Maßgabe der Tabelle Anlage AS-Verfahren verteilt. Die Zuteilung erfolgt auf den weißen Feldern vertikal, beginnend mit der mit der niedrigsten Ordnungszahl, bis der Turnus durchlaufen ist. Die Regelungen in II..c) gelten entsprechend. a) Zu dem Sachgebiet Soziales Entschädigungsrecht (Registerzeichen: VE ) im Sinne dieser Geschäftsverteilung gehören auch die Streitigkeiten nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Entwicklungshelfergesetz, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Bundesseuchengesetz, nach dem. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz), nach dem. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, aus dem Unterstützungsabschlussgesetz sowie die Angelegenheiten nach sonstigen Gesetzen, soweit deren Durchführung Aufgabe der Versorgungsverwaltung ist. Zum Sachgebiet Soziales Entschädigungsrecht gehören auch Streitigkeiten nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 99 in der jeweils geltenden Fassung (Registerzeichen; BL ). Bei Streitigkeiten aufgrund des. SED-UnBerG, Art. (Berufliches Rehabilitierungsgesetz), die sich aus der Anwendung des. Buches des Sozialgesetzbuches, des. Buches des Sozialgesetzbuches und des Rentenübergangsrechts sowie des Rentenrechts des Beitrittsgebietes ergeben, verbleibt es bei den bisherigen Aktenzeichen (AL, R). Zum Sachgebiet Soziales Entschädigungsrecht gehören auch Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 0. Juli 000, soweit die Rechtsstreitigkeiten gemäß 8 Abs. dieses Gesetzes den Sozialgerichten zugewiesen worden sind und Verfahren des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti DHG) vom. August 000 (BGBl. 0). b) Das Sachgebiet Krankenversicherung umfasst auch die Streitigkeiten über Maßnahmen der Krankenkassen als (Beitrags-) Einzugsstelle, Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Beitragspflicht und auf Berichtigung der Sozialversicherungsausweise, Streitigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz, Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen und Streitigkeiten nach dem. Abschnitt des Schwangerschaftkonfliktgesetzes. Zum Sachgebiet Krankenversicherung gehören ferner Verfahren nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, die in der. mit der jeweiligen Endziffer einzutragen sind. c) d) Zum Sachgebiet Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gehören auch Verfahren nach dem Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA) vom..00 Zum Sachgebiet der sonstigen Rentenversicherung gehören ab 0. Januar 00 knappschaftliche Rentenverfahren und Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt richten. e) Zur Arbeitsförderung (Registerzeichen: "AL") gehören auch Streitigkeiten gegen Arbeitgeber wegen der Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen ( SGB III).

8 ) Für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, Prozesskostenhilfe, Beweissicherung vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sowie für Verfahren nach 9, 80 SGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) bestimmt sich die zuständige in gleicher Weise wie für neu eingehende Klagen. Ist bereits eine Hauptsache oder ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren in der selben Sache anhängig, so wird das neu eingehende Verfahren im Vorgriff auf die nächste Endziffer der selben zugeteilt. Für die Vollstreckung aus Titeln des Sozialgerichts Halle ist die zuständig, bei der das Verfahren anhängig war. ) ) Die nach 9, 9a SGG zu treffenden Entscheidungen und weitere Nebenentscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen im Sinne von 0 Abs. Satz Nr. Aktenordnung werden für alle Sachgebiete der jeweiligen übertragen, in der das Verfahren erledigt worden ist. Bei vollständiger Auflösung einer erfolgen die Entscheidungen in der, in die das Verfahren nach der jeweiligen Endziffer ohne Berücksichtigung der Zusammenhangsregelung der Ziffer II..c) Absatz übergegangen wäre. Bei zurückgewiesenen Streitsachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs des zurückliegenden Urteils; sie gelten als neu eingegangene Sachen. Bei wiederaufgelebten, bereits ausgetragenen Verfahren richtet sich die zuständigkeit nach der Endziffer des bisherigen Aktenzeichens und ist in der zu führen, die für dieses Aktenzeichen zuständig ist, wobei die Zusammenhangsregelung in Ziffer. c) vorrangig zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Fälle, in denen ein Verfahren nach einer Abgabe wegen vermeintlicher Fehleintragung durch eine Entscheidung des Präsidiums wieder dem ursprünglichen Sachgebiet zugeordnet wird. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (AS) ist abweichend hiervon die zuständig, in der das Verfahren statistisch erledigt wurde, wobei die Zusammenhangsregelung in Ziffer II.. c) vorrangig zu berücksichtigen ist. Sofern die jedoch nicht mehr für Verfahren der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, erfolgt die Zuteilung unter Berücksichtigung der Zusammenhangsregelung nach der allgemeinen Regelung (Ziffer II.. f). Diese Regelungen gelten auch für Verfahren der Urteilsergänzung. ) Bei Auflösung einer geht die Zuständigkeit im Hinblick auf die erledigten und statistisch ausgetragenen Verfahren auf die zum Zeitpunkt der Auflösung der vertretende über, soweit noch ausschließlich Nebenentscheidungen betroffen sind. Sollte auch diese zwischenzeitlich aufgelöst sein, gilt die allgemeine Vertretungsregelung. Ist der Vorsitzende in einer Sache an der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit an dessen Ausübung verhindert ( 0 SGG i.v.m., 8 ZPO), geht das Verfahren in die des nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten. Vertreters über. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses. Sofern an einer Entscheidung des übergegangenen Verfahrens ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus Kreisen der Vorschlagslisten im Sinne des Abs. - SGG mitwirken, die der vertretenden nicht zugeteilt sind, sind diese aus der jeweils zutreffenden Hilfsliste hinzuzuziehen. ) Die Regelung gilt ab 0. Januar 00 auch für die bis..00 anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren, soweit sie noch nicht geladen sind. Würde nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein Rechtsstreit eines ehrenamtlichen Richters vor der anhängig, der er zugeteilt ist, wird die der Zahl nach folgende, mit Ausnahme der 0., zuständig, die das gleiche Sachgebiet hat. Nach. wird die Reihenfolge bei fortgesetzt. Ist ein Sachgebiet nur einmal vertreten, bleibt es bei der allgemeinen Regelung. 8) Bei Rechtshilfeersuchen richtet sich die Zugehörigkeit nach dem jeweiligen Sachgebiet und Endziffer der jeweiligen. 9) Verbindungen erfolgen zum ältesten Aktenzeichen. Bei Trennung von Verfahren verbleiben die abgetrennten Verfahren bei der bis zur Trennung zuständigen. Die Az. sind ggf. im Vorgriff auf die nächst oder übernächst fällige Aktenziffer zu vergeben. Sofern die betreffende keine laufenden Eingänge in dem Rechtsgebiet hat, wird das abgetrennte Verfahren in dieser mit der nach der allgemeinen Regelung ( Abschnitt II.. ) zu vergebenden Endziffer geführt. Bei einer Neuaufteilung der n gehen diese Verfahren jeweils nach dem ältesten Aktenzeichen über oder verbleiben in der 0) Bei Zweifel über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium des Sozialgerichts. ) Dauert ein Vertretungsfall über einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen an, wechselt nach jeweils vier Wochen die nach Maßgabe der Regelung in Ziffer I zu bestimmende Erstvertretung auf die jeweils nachfolgenden vorsitzenden nach der Reihenfolge der zahlen. Die weitere Vertretung der vorsitzenden richtet sich bei Verhinderung des. Vertreters nach der Reihenfolge der zahlen. Die Güterichterkammer sowie die 0. und die. sind von der Vertretung ausgenommen 8

9 ABSCHNITT B I. Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die n Arbeitgeber Klaus Pfeifer Prof. Dr. Torsten Fritzlar Mirko Weber Skadi Kalbitz Kerstin Beckmann Petra Seidel Sieglinde Wandt Ines Seemann Andreas Renker Dr. Michael Bäßler Thomas Herrmann Harald von Alt-Stutterheim Kerstin Budde-Große Elke Paetz Christine Christel Veronika Bering Regina Stefan Andreas Gramatke Dr. Agathe Beitz Katrin Biermordt Dr. Nicole Berger Susan Overkamp Sven Wille Dr. Ursula Cremer Jürgen Gosch Jens-Olaf Schmidt Katja Herold Dr. Alexandra Denzel-Trensch Versicherte / Arbeitnehmer Manfred Kotzold Marion Lorenz Karin Marschallek Walter Richter Roland Stumpf Andrea Nitsch Hans-Jürgen Henning Kerstin Preiß Wolfgang Geuitjes Simone Nikisch Viola Dressel Thomas Schröter Timo Bieniara Gabriele Schmidt Egbert Freisinger Anja Baita Christel Jahn Heiko Arnold Anja Radestock Heidi Strambowski Bianca Gohlisch Steffen Ceglarski Ralph Leitloff Jörg-Peter Schmidt Roland Ritter Hans Christoph Schneider Heike Karpe 9

10 8 9 0 Arbeitgeber Ann-Katrin Osinsky Sonja Richter Dr. Waltraud Schlegel Jan Zwakhoven Helge Trautmann Dr. Constance Radler Dr. Sandra Hönig Anke Hornickel Ralph Bormann Vera Eisert Volkmar Heine Ursula Wieczorek Ute Voß Martina Rist Dr. Hans-Peter Rasenberger Steffen Einicke Jens-Peter Winkler Christian Glüse Michael Beau Gabriele Rabis Dr. Waltraud Schlegel Iris Wiegleb Andreas Gramatke Klaus Aschermann Corinna Rieck Lothar Mai Andreas Staggenborg Christian Rothe Udo Herrmann Versicherte / Arbeitnehmer Grit Schulz Jana Rademacher Beate Saubke Gabriele Schmidt Elke Horn Falk Bierstedt Angelika Schaefer Sven Goldammer Gabriele Kobzik Ernst Eule Kai-Olaf Steckner Dr. Ingrid Wenzel Erich Schmeikal Sabine Skirl Cornelia Heike Hartmann Andreas Lohner Edeltraud Henning Sylvia Pfeiffer Jana Rademacher Kerstin Preiß Elke Horn Bianca Gohlisch Marion König Ilona Bliedtner Grit Schulz Gudrun Michael Roland Ritter Steffi Schikor Versicherte / Sozialversicherung 8 Rudolf Endt Manfred Klinnert Isolde Zehler Andreas Finster Erich Schmeikal Dr. Ingrid Wenzel Andreas Lohner Edeltraud Henning 0

11 Arbeitgeber Ralf Michel Thomas Wurzel Michael Beau Iris Wiegleb Gudrun Schibbe Skadi Kalbitz Kerstin Beckmann Thomas Wurzel Prof. Dr. Torsten Fritzlar Inge Rössler Klaus Pfeifer Frank Esters Gabriele Hoffmann Sandra Wulff Torsten Bageritz Werner Wirtz Mirko Weber Susan Overkamp Jens-Olaf Schmidt Birgit Günther Dr. Ute Lekaus-Käding Gabriele Rabis Dr. Caroline Schulz Yvonne Kühn Jane Unger Jana Götze Martina Hering Karl-Heinz Menke Versicherte / Arbeitnehmer Wolfgang Müller Katrin Hippe Christa André Gabriele Hoffmann Hans-Jürgen Hänisch Edith Schleuter Egbert Freisinger Steffi Schikor Andrea Nitsch Joachim Erdmann Silke Jahn Marja Oschecker Marina Votintseva Dr. Kurt Bartaune Rosel Speier Isolde Zehler Gisela Huget Ewald Hüneburg Ursel Ringleb Bianca Gohlisch Uta Strahl Andreas Müller Frank Lorek Kathleen Böhm Sylvia Pfeiffer Dieter Hartmann Viola Janßen Brunhilde Freckmann Kerstin Beyer Heike Karpe Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte SO / AY Gudrun Both-Herfurth Hans-Joachim Lenz Waltraut Kehl Ulrich Both Monika Theinert 8 Volker Soyka Sylvia Pittner Petra Witschel Sven Vogler Ralf Schade Uwe Klarenbach Claudia Hiller Katrin Hebner Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen Doris Hungsberg Heidrun Strickrodt Erika Valentin Christel Schambier

12 8 9 0 Ursula Wieczorek Wolfgang Heder Jaqueline Kräuter Birgit Günther Dr. Thomas Karlstedt Elke Kobernuß Norbert Neumann Dirk Gräsel Andreas Müller Ulrich Kästner Almut Kapper-Leibe Marion Brendler Joachim Brüning Lothar Fahnenbrauck Margit Schüttauf Walter Klein Detlef Stalbaum Regina Stefan Petra Lenz Heike Preiß Martina Meichsner Uta Strahl Birgit Liebmann Carmen Weber Arbeitgeber Inge Rössler Walter Klein Dr. Thomas Karlstedt Lothar Fahnenbrauck Christine Christel Christina Begenau Versicherte / Arbeitnehmer Brunhilde Freckmann Birgit Liebmann Kerstin Preiß Ilona Bliedtner Petra Lenz Matthias Frommholz Ines Seemann Marion Zeug Anika Haß Dr. Agathe Beitz Susanne Krohn Manfred Ohme Simone Böttcher Anja Baita Heiko Arnold Frank Grangladen Cornelia Heike Hartmann Michael Reichelt Corinna Rieck Aloys Tappel Walter Hartmann Kerstin Schmidt Dr. Alexandra Denzel-Trensch Sven Henning Bernhard Sommer Hartmut Schaefer Ramona Klopf Michaela Wild Heike Preiß

13 Arbeitgeber Anne Schramma Jane Unger Manfred Nowack Marion Zeug Beate Sommer Aloys Tappel Dirk Willmann Carola Böttcher Dr. Ute Lekaus-Käding Christel Seidemann Anke Kahl Kerstin Schmidt Margit Schüttauf Birgit Heyl Dr. Michael Bäßler Thomas Schuller Karl-Heinz Menke Detlef Stalbaum Klaus Pfeifer Jaqueline Kräuter Dr. Gaby Hayne Birgit Heyl Jürgen Gosch Manfred Nowack Birgit Günther Andreas Staggenborg Versicherte / Arbeitnehmer Marion Röper Dirk Gräsel Frank Lorek Klaus-Dieter Wurzler Doris Riedeberger Beate Saubke Matthias Frommholz Katrin Berger Heidi Strambowski Cornelia Baumbach Manuela Grieger Astrid Helga Sturm Simone Böttcher Ute Topf Klaus-Dieter Wurzler Andreas Finster Doris Riedeberger Heike Wolf Kay-Olaf Steckner Steffi Zeuch Gudrun Michael Cornelia Heike Hartmann Steffen Thieme Martina Meichsner Heike Jedemann Ute Topf Simone Nikisch Herbert Wünschmann Jörg-Peter Schmidt Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte SO / AY 8 9 Gerd Wienicke Dr. Siegfried Lau Walter Hippmann Gabriele Bartsch Marion Walther Gudrun Both-Herfurth Monika Theinert Waltraut Kehl Ulrich Both 8 Siegmund Aschenbrenner Helga Böhlitz Sindy Engler Wilfried Enke Simone Gleichert Joachim Fuchs Stefan Gebhardt Andrea Gatzmanga Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen Thomas Kuhne Erika Valentin Almuth Helm Heidrun Strickrodt Silvia Nodurft Doris Hungsberg

14 8 9 Arbeitgeber Andrea Renker Veronika Bering Christel Seidemann Thomas Herrmann Katja Herold Kerstin Budde-Große Elke Paetz Petra Seidel Sieglinde Wandt Beate Sommer Volkmar Heine Christian Glüse Udo Herrmann Martina Hering Sonja Richter Jens-Peter Winkler Steffen Einicke Dr. Hans-Peter Rasenberger Martina Rist Ute Voß Versicherte / Arbeitnehmer Viola Janßen Ernst Eule Viola Dressel Sven Goldammer Anja Radestock Thomas Schröter Wolfgang Geuitjes Gabriele Kobzik Hans-Jürgen Henning Hans Christoph Schneider Holger Westphal Cornelia Baunack Falk Bierstedt Angelika Schaefer Steffi Zeuch Holger Westphal Carmen Weber Sabine Skirl Joachim Erdmann Anika Haß SO / AY 8 Katrin Hebner Claudia Hiller Uwe Klarenbach Ralf Schade Sven Vogler Petra Witschel Sylvia Pittner Volker Soyka

15 0 Arbeitgeber Jan Zwakhoven Harald von Alt-Stutterheim Christina Begenau Klaus Aschermann Dr. Constance Radler Ursula Cremer Helge Trautmann Anne Schramma Michael Reichelt Dirk Willmann Sven Wille Thomas Schuller Vera Eisert Jana Götze Walter Hartmann Joachim Brüning Ralph Bormann Lothar Mai Dr. Nicole Berger Werner Wirtz Ann-Katrin Osinsky Dr. Caroline Schulz Dr. Sandra Hönig Anke Hornickel Susanne Krohn Carola Böttcher Frank Esters Anke Kahl Elke Kobernuß Katrin Biermordt Klaus Pfeifer Prof. Dr. Torsten Fritzlar Christian Rothe Skadi Kalbitz Kerstin Beckmann Versicherte / Arbeitnehmer Herbert Wünschmann Michaela Wild Bernhard Sommer Ralph Leitloff Heike Wolf Almut Kapper-Leibe Cornelia Baumbach Kerstin Beyer Steffen Ceglarski Katrin Berger Cornelia Baunack Thomas Reiner Brandstäter Ramona Klopf Ulrich Kästner Christel Jahn Marion Röper Marion König Ulrich Bennemann Marja Oschecker Hartmut Schaefer Silke Jahn Norbert Neumann Manfred Ohme Barbara Höckmann Timo Bieniara Kathleen Böhm Frank Grangladen Marion Brendler Steffen Thieme Astrid-Helga Sturm Berhard Sommer Manuela Grieger Thomas Brandstädter Sven Henning Katrin Hippe Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte Versicherte / Sozialversicherung Lothar Anger Detlef Luger Dieter Weiß Dieter Hartmann Werner Tschochner Dieter Weiß Ulrich Both Wolfgang Müller Roland Stiller Gisela Möbus Marion Walther Wolfgang Müller Ulrich Both Monika Theinert Hans-Joachim Lenz Manfred Kotzold Marion Lorenz Karin Marschallek Walter Richter Roland Stumpf Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen Christel Schambier Christiane Korall Christel Kövel Angela Tautrim Heidrun Strickrodt Gertrud Saupe Almuth Helm Thomas Kuhne Erika Valentin Christel Kövel Gertraud Saupe Silvia Nodurft Christiane Korall

16 Arbeitgeber Helge Trautmann Anne Schramma Michael Reichelt Dirk Willmann Sven Wille Thomas Schuller Versicherte / Arbeitnehmer Cornelia Baumbach Kerstin Beyer Steffen Ceglarski Katrin Berger Cornelia Baunack Thomas Reiner Brandstäter Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte Roland Stiller Johannes Rauch Gisela Möbus Detlef Luger Lothar Anger Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen Almuth Helm Angela Tautrim Doris Hungsberg Gertraud Saupe Christiane Korall

17 HILFSLISTE - der ehrenamtlichen Richter/innen Arbeitgeber Versicherte Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen und Versicherte Sonja Richter Andreas Gramatke Katja Herold Dr. Ursula Cremer Dr. Waltraud Schlegel Sandra Wulff Jürgen Gosch Torsten Bageritz Prof. Dr. Torsten Fritzlar Jens-Peter Winkler Yvonne Kühn Wolfgang Heder Walter Klein Dr. Gaby Hayne Kerstin Beyer Heiko Arnold Christel Jahn Sylvia Pfeiffer Thomas Reiner Brandstätter Gabriele Schmidt Jana Rademacher Bernhard Sommer Thomas Schröter Gudrun Michael Marion Röper Elke Horn Waltraut Kehl Ulrich Both Monika Theinert Gudrun Both-Herfurth Gabriele Bartsch Gerd Wienicke Dr. Siegfried Lau Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen SO / AY Christel Kövel Angela Tautrim Gertrud Saupe Thomas Kuhne Doris Hungsberg Almuth Helm Erika Valentin Siegmund Aschenbrenner Helga Böhlitz Sindy Engler Uwe Klarenbach Wilfried Enke Simone Gleichert Joachim Fuchs Andrea Gatzmanga Stefan Gebhardt Katrin Hebner Claudia Hiller Ralf Schade Sven Vogler Volker Soyka Sylvia Pittner Petra Witschel

18 II. Feststellung der Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind und Regelungen für Vertretungen Die ehrenamtlichen Richter werden innerhalb der, der sie zugeteilt sind, ab 0. Januar eines jeden Jahres in der Reihenfolge hinzugezogen, wie sich diese aus Ziffer dieses Abschnitts ergibt, und zwar beginnend mit dem jeweils unter der lfd. Nr. genannten ehrenamtlichen Richter.. Bestimmt die/der vorsitzende, dass in einem Verfahren die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in mehreren Terminen durchgeführt werden soll, werden die ehrenamtlichen Richter für alle Termine der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dieses Verfahrens herangezogen. Ergibt sich im Verlauf des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, dass die Beweisaufnahme nicht in dem Termin zu Ende geführt werden kann, bleiben die ehrenamtlichen Richter zu den weiteren Terminen dieses Verfahrens herangezogen. Ist in den eben genannten Fällen eine/ein ehrenamtliche/r Richter/in zur nächsten mündlichen Verhandlung herangezogen, aber längerfristig verhindert oder aus dem Amt ausgeschieden, gilt die/der nächste ehrenamtliche Richter/in auf der Liste als herangezogen. Längerfristige Verhinderung einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters liegt vor, wenn ein Abwarten des Wegfalls des/der Verhindungsgrundes/Verhinderungsgründe den Rechtsstreit unangemessen verzögern würde.... Für die Reihenfolge ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der vorsitzende oder sein Vertreter die Ladung des ehrenamtlichen Richters verfügt; wobei in jedem Fall für Ladungen zu Terminen ab dem Januar eines jeden Jahres mit der Lfd. Nr. begonnen wird. Dies gilt auch bei Zuteilung der ehrenamtlichen Richter einer an eine andere, bei der Neuzuteilung einzelner ehrenamtlicher Richter sowie bei der Hinzuziehung aus der Hilfsliste. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so tritt an seine Stelle der in der Liste nächstfolgende Richter. Ist dieser bereits zur Teilnahme an einer anderen Sitzung hinzugezogen, so tritt an seine Stelle der dann nächstfolgende Richter. Sind alle nächstfolgenden Richter schon zu einer Sitzung geladen, ist der dem verhinderten Richter nächstfolgende, bereits geladene Richter, zu laden. Die Verhinderung und die Vertretung gelten für die Reihenfolge der Hinzuziehung als Teilnahme an einer Sitzung. Als Teilnahme gilt auch, wenn sämtliche für eine Sitzung vorgesehene Termine zur mündlichen Verhandlung ersatzlos aufgehoben werden. Für den Fall, dass die Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters erst so spät bekannt geworden ist, dass die Teilnahme des ihm in der Liste nachfolgenden nächsten ehrenamtlichen Richters an der Sitzung auf eine schriftliche Ladung nicht gesichert erscheint, oder dass alle einer zugeteilten ehrenamtlichen Richter eines Personenkreises ausfallen, ist die Hilfsliste aufgestellt. Wird eine solche Vertretung notwendig, so ist aus der Hilfsliste ein ehrenamtlicher Richter in der dort angegebenen Reihenfolge zu laden. Ist ein ehrenamtlicher Richter aus der Hilfsliste im Laufe eines Geschäftsjahres bereits hinzugezogen worden, so sind bei weiteren Vertretungsfällen die nächsten aus der Hilfsliste ersichtlichen ehrenamtlichen Richter zu laden. Die vertretungsweise Hinzuziehung eines ehrenamtlichen Richters wird bei der Hinzuziehung zu Sitzungen der, der der betreffende ehrenamtliche Richter ständig zugeteilt ist, nicht berücksichtigt. Die Führung der Hilfslisten wird der Geschäftsleitung beim Sozialgericht Halle übertragen. Im Bedarfsfall muss eine den Vertreter durch die Geschäftsleitung feststellen lassen. 8

19 Abschnitt C Güterichter Zum Güterichter im Sinne von 0 SGG i. V. m. 8 Abs. ZPO werden bestimmt: RSG Landeck, Rin Dr. Lautenschläger, RinSG Nollau, RSG Dr. Peters und RinSG Scholz Die Geschäfte der Güterichter werden durch gemeinsamen Beschluss aller Güterichter auf diese verteilt. Die Güterichter sind in Verfahren, in denen sie eine Güterichterverhandlung durchgeführt haben, als entscheidende Richter ausgeschlossen. Die Güterichter führen auch Güteverhandlungen in dem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, vom Sozialgericht Dessau-Roßlau und vom Sozialgericht Magdeburg zu diesem Zweck verwiesenen Verfahren durch, soweit durch die Verweisung den berechtigten Wünschen der Beteiligten entsprochen wurde und die Sache durch den Güterichter übernommen wird. Bei berechtigten Wünschen der Beteiligten kann eine Verweisung an die Güterichter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, des Sozialgerichts Dessau-Roßlau und des Sozialgerichts Magdeburg erfolgen, sofern eine Übernahme durch die Geschäftsverteilung dieser Gerichte möglich ist. 9

20 Ka Halle,.0.0 Ulrich Präsident des Sozialgerichts 0

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