Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember Sdh. B e s c h l u s s
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- Mathilde Ursler
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1 Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, 14. Dezember Sdh. B e s c h l u s s Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Dülmen für das Geschäftsjahr 2017 wird wie folgt geregelt: A. Grundsätzliche Bestimmungen In Familiensachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags. I. Fehlt es der Art des Verfahrens nach an einem Antragsgegner bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem jetzigen oder früheren gemeinsamen Familiennamen der am Verfahren beteiligten (früheren) Ehegatten oder des am Verfahren beteiligten Elternteils und der beteiligten Kinder. Fehlt ein gemeinsamer Familienname, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Mannes oder - wenn er am Verfahren nicht beteiligt ist - nach dem Nachnamen der Frau oder - wenn beide am Verfahren nicht beteiligt sind - nach dem Nachnamen des beteiligten Kindes. Bei mehrgliedrigen Namen ist der erste Namensbestandteil maßgebend, wobei Adelsprädikate, akademische Grade usw. außer Betracht bleiben. Ist bei ausländischen Namen unklar, welcher Namensteil der Nachname ist, so entscheidet der erste Buchstabe des gesamten Namens. Bei mehreren Antragsgegnern ist der Nachname des in der Antragsschrift an erster Stelle genannten Antragsgegners für die Zuständigkeit maßgebend, auch wenn dieser später nicht mehr am Verfahren beteiligt ist. Bei mehreren betroffenen minderjährigen Kindern ist der Nachname des jüngsten Kindes maßgebend. In Kindschafts- und Abstammungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des jüngsten betroffenen minderjährigen Kindes.
2 Wird während der Anhängigkeit eines familienrechtlichen Verfahrens zwischen Parteien mit unterschiedlichen Nachnamen ein weiteres familienrechtliches Verfahren zwischen diesen Parteien - auch umgekehrten Rubrums - anhängig, so ist für dieses Verfahren die/der Dezernent(in) zuständig, die/der für das bereits anhängige Verfahren zuständig ist. Eine Abgabe des Verfahrens an die zuständige Abteilung kann bis zum Schluss der ersten mündlichen Verhandlung erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Zuständigkeitsregelung hinsichtlich des Familiennamens nicht eingehalten worden ist. II. In Strafsachen bestimmt sich die Zuständigkeit bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen oder Verurteilten nach dem Familiennamen des Ältesten. Hat dieser unter einem oder mehreren Aliasnamen gehandelt und ist sein richtiger Name nicht festzustellen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem 1. in der Akte genannten Aliasnamen. Ist überhaupt kein Name bekannt, so ist der Richter des Dezernats IV. zuständig. Dies gilt auch für Rechtshilfesachen, die sich auf die Vernehmung von Angeklagten, Beschuldigten, Betroffenen oder Verurteilten, Zeugen oder Sachverständigen beziehen. III. Güterichtersachen, die von der Familienabteilung des Amtsgericht Coesfeld zur Streitschlichtung gem. 36 Abs. 5, 36 a FamFG dem Güterichter übertragen werden, bearbeiten die jeweils zuständigen Dezernenten entsprechend der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs und der Reihenfolge der Dezernate, beginnend mit dem Dezernat I (sodann III. und V. und wieder beginnend mit I. usw.). Die aus den Dezernaten des Amtsgerichts Dülmen an den Güterichter abgegebenen Güterichtersachen in Familiensachen bearbeitet der jeweils nicht als Streitrichter oder Vertreter des Streitrichters zuständige Dezernent. 2
3 B. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen: I. Dezernat I: Direktor des Amtsgerichts Dr. Wrobel 1. Geschäfte des Direktors des Amtsgerichts, 2. Familiensachen Buchstaben A und C H, 3. Familiensachen, soweit diese Adoptionssachen sind, 4. Betreuungssachen Familienname S Z, 5. Unterbringungssachen nach dem PsychKG, 6. Freiheitsentziehungssachen nach Polizeirecht, 7. Güterichtersachen, die von der Zivil- und Nachlassabteilung des AG Dülmen gem. 278 Abs. 5 ZPO zur Schlichtung dem Güterichter übertragen werden im Wechsel mit dem Dezernat V, 8. sowie Güterichtersachen in Familiensachen, auch soweit sie von der Familienabteilung des Amtsgerichts Coesfeld dem Güterichter gem. 36 Abs. 5, 36 a FamFG übertragen werden. II. Dezernat II: Richterin am Amtsgericht Klich (0,67) 1. Jugendrichtersachen einschließlich Jugendschöffensachen sowie Vollstreckung in Jugendrichtersachen einschließlich der Rechtshilfesachen, 2. Sachen des Gs-Registers, auch Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, 3. Vorsitz bei der Wahl und Auswahl der Schöffen einschließlich der Hilfsschöffen sowie der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen, 4. Vorsitz des erweiterten Schöffengerichts, 5. Zivilsachen mit der Endziffer 6 und 7, 6. Wohnungseigentumssachen mit der Endziffer 6 und 7, 7. Bußgeld- und Erzwingungshaftsachen, auch als Jugendrichter. 8. Strafsachen aus Dezernat IV, die gemäß 354 II StPO vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung verwiesen worden sind. 3
4 III. Dezernat III: Richterin am Amtsgericht Brinkmann-Rendels (0,67) 1. Nachlasssachen, 2. Familiensachen Buchstaben I R, 3. Betreuungssachen Familienname A G, 4. Entscheidung über die Ablehnung des Dezernenten VI, 5. sowie Güterichtersachen in Familiensachen, auch soweit sie von der Familienabteilung des Amtsgerichts Coesfeld dem Güterichter gem. 36 Abs. 5, 36 a FamFG übertragen werden. Dezernat IV: Richterin Boor (0,67) IV. 1. Einzelrichterstrafsachen einschließlich der Cs-Sachen, Bewährungsaufsicht sowie der Rechtshilfesachen, 2. Schöffengerichtssachen gegen Erwachsene einschließlich der Bewährungsaufsicht und Vollstreckung, 3. Beisitz im erweiterten Schöffengericht, 4. Strafsachen aus Dezernat II, die gemäß 354 II StPO vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung verwiesen worden, 5. Vollstreckungssachen. V. Dezernat V: Richterin am Amtsgericht Klein-Heßling (0,5) 1. Familiensachen Buchstaben B und S Z, 2. Zivilsachen mit den Endziffern 5 und 0, 3. Wohnungseigentumssachen mit den Endziffern 5 und 0, 4. Güterichtersachen, die von der Zivil- und Nachlassabteilung des AG Dülmen gem. 278 Abs. 5 ZPO zur Schlichtung dem Güterichter übertragen werden im Wechsel mit dem Dezernat I; stammt die Güterichtersache aus ihrem eigenen Dezernat, ist für die Bearbeitung unabhängig von der Reihenfolge auf jeden Fall der Dezernent I zuständig, 5. sowie Güterichtersachen in Familiensachen, auch soweit sie von der Familienabteilung des Amtsgerichts Coesfeld dem Güterichter gem. 36 Abs. 5, 36 a FamFG übertragen werden. 4
5 VI. Dezernat VI: Richter von der Beeck 1. Zivilsachen mit den Endziffern 1, 2, 3, 4, 8 und 9, 2. Wohnungseigentumssachen mit den Endziffern 1, 2, 3, 4, 8, und 9, 3. Betreuungssachen Familienname H R, 4. Beratungshilfesachen, 5. Entscheidung über die Ablehnung eines Richters oder Rechtspflegers, 6. alle nicht besonders aufgeführten Angelegenheiten. C. Vertretungen: I. 1. Der Dezernent I wird in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen von dem Dezernenten VI, bezüglich der Geschäfte des Direktors des Amtsgerichts und im Übrigen von der Dezernentin III vertreten. 2. Die Dezernentin II wird in Zivil- und Wohnungseigentumssachen von dem Dezernenten VI und im Übrigen von der Dezernentin IV vertreten. 3. Die Dezernentin III wird in Nachlasssachen von der Dezernentin IV, in Betreuungssachen von dem Dezernenten VI und im Übrigen von der Dezernentin V vertreten. 4. Die Dezernentin IV wird von der Dezernentin II vertreten. 5. Die Dezernentin V wird in Zivil- und Wohnungseigentumssachen von dem Dezernenten VI und im Übrigen von dem Dezernenten I vertreten. 6. Der Dezernent VI wird in Betreuungssachen von dem Dezernenten I und im Übrigen von der Dezernentin II vertreten. 7. Die Güterichtersachen in Zivilsachen sind von der vorstehenden Vertretungsregelung ausgenommen; eine Vertretung erfolgt insoweit wechselseitig zwischen den zuständigen Dezernenten I und V. II. 1. Sind der jeweils zuständige Dezernent und sein Vertreter verhindert, ist der dienstjüngste Richter zuständig. 2. Ist der zuständige Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder abgelehnt worden, so tritt an seine Stelle der nach dieser Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter. 5
6 D. Bereitschaftsdienst: Es besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Form einer Rufbereitschaft. Der Bereitschaftsdienst besteht an nicht dienstfreien Werktagen von 6.00 Uhr bis 7.30 Uhr und von Uhr bis Uhr. An den übrigen Tagen besteht der Bereitschaftsdienst von 6.00 Uhr bis Uhr. Der Bereitschaftsdienst für die jeweilige Woche beginnt jeweils freitags um Uhr und endet am Freitag der Folgewoche um 7.30 Uhr. Wird an nicht dienstfreien Werktagen die/der zuständige Dezernent(in) oder ihre/seine Vertreter(in) vor Uhr (Freitags vor Uhr) mit einer Rechtssache befasst, in der eine unaufschiebbare richterliche Entscheidung zu treffen ist, bleibt diese(r) Dezernent(in) zuständig. Der Bereitschaftsdienst erfolgt im wöchentlichen Wechsel nach dem für das Geschäftsjahr 2017 erstellten Bereitschaftsdienstplan (siehe Anlage zum Geschäftsverteilungsplan). Die Vertretung erfolgt jeweils durch die Dezernentin/den Dezernenten, die/der planmäßig für die übernächste Bereitschaftsdienstwoche eingeteilt ist. Schambert Dr. Wrobel Brinkmann-Rendels Klein-Heßling Klich 6
B e s c h l u s s. Jeder Dezernent ist für die seinem Zuständigkeitsbereich entsprechenden Rechtshilfeersuchen zuständig.
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