Geschäftsverteilung des Landgerichts Mannheim für das Geschäftsjahr 2014

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1 Geschäftsverteilung des Landgerichts Mannheim für das Geschäftsjahr 2014 Die Geschäftsverteilung unter den Richtern des Landgerichts Mannheim für das Geschäftsjahr 2014 beruht auf dem Beschluss des Präsidiums vom sowie auf der Entschließung des Präsidenten des Landgerichts Mannheim vom ( 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG). A. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts: Ständiger Vertreter: Präsidium: Präsident des LG als Vorsitzender Vorsitzender Richter am LG Vorsitzende Richterin am LG Richterin am LG Vorsitzender Richter am LG Vorsitzende Richterin am LG Vorsitzender Richter am LG Richterin am LG Richter am LG Zöbeley Vizepräsident des LG Radke Zöbeley Glenz Dr. Graf Gredner-Steigleider Roos Rudolph Schäfer Völker Wedler Referenten: 1. Referentin für Angelegenheiten der Richterin am LG Ritter-Wöckel Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Vertreter: Vors. Richter am LG des Notariats- und Grundbuchwesens Schieferstein 2. Ausbildungsleiterin für Vors. Richterin am LG Rudolph Rechtsreferendare Vertreterin: Richterin am LG Gredner- Steigleider 3. Referent für das Pressewesen Vors. Richter am LG Dr. Bock und die Öffentlichkeitsarbeit Vertreter: Richter am LG Dr. Hirsch Richter am LG (k.a.) Dr. Ratzel 4. Aufsichtsstelle für die Führungs- Vors. Richter am LG Lindenthal aufsicht Vertreterin: Richterin am LG Neuschl

2 2 B. Zivilsachen und Handelssachen I. Die erstinstanzlichen Zivilsachen, einschließlich der Verfahren gem. 348 I S. 2 Nr. 2 ZPO, werden, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gegeben ist oder sie den Zivilkammern 2, 3, 7 und 12 zugewiesen werden, durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) wie folgt verteilt: 1. Die Eingänge des Tages werden gesammelt und alphabetisch geordnet. In dieser Reihenfolge werden die fortlaufenden Geschäftsnummern jeweils von 1 bis 128 bestimmt und dann nach den Kennzahlen verteilt, und zwar 1. Zivilkammer 1-18 (18 Verfahren), 3. Zivilkammer (10 Verfahren), 5. Zivilkammer (18 Verfahren), 6. Zivilkammer (20 Verfahren), 8. Zivilkammer (19 Verfahren), 9. Zivilkammer (21 Verfahren), 10. Zivilkammer (10 Verfahren), 11. Zivilkammer (12 Verfahren). Ist am Ende des Geschäftsjahres ein Turnus von 128 Verfahren nicht vollzählig beendet, wird er bis zur Kennzahl 128 fortgesetzt und erst dann eine neue Zählung begonnen. Für die Spezialzuständigkeit der Zivilkammern 2 und 7 wird entsprechend verfahren; der Turnus beträgt 12 Kennzahlen, die wie folgt verteilt werden: 2. Zivilkammer Kennzahlen 1 bis 6, 7. Zivilkammer Kennzahlen 7 bis 12. Bei den Zivilkammern 1 und 10 werden die Berufungen wie folgt angerechnet: Bei Beginn eines jeden Turnus stellt die Eingangsgeschäftsstelle die im Zeitraum des letzten erstinstanzlichen Turnus eingegangene Zahl der Berufungen fest und rechnet sie auf erstinstanzliche Verfahren um nach dem Schlüssel: eine S-Sache = 0,8 O-Sachen; Bruchteile oder den Turnus übersteigende Zahlen werden dem nächsten Turnus zugerechnet. Entsprechend der errechneten Zahl für O-Sachen bleiben auf die Zivilkammern 1 und 10 entfallende Zahlen im erstinstanzlichen Turnus unbesetzt. Bei der Zivilkammer 6 werden in entsprechender Weise die Beschwerden angerechnet, wobei eine Beschwerde wie eine O-Sache bewertet wird.

3 2. Für die alphabetische Ordnung nach B I 1 gilt: 3 a) Bei natürlichen Personen bestimmt sich die Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nach dem Familiennamen (Nachnamen) des Beklagten; Adelsprädikate sind Bestandteile des Namens, desgleichen andere Zusätze, z.b. van, de, Ben. b) Bei einem Einzelkaufmann entscheidet der Nachname des Beklagten. Bei der fortgeführten Firma ist der Nachname des Inhabers maßgebend. c) Bei juristischen Personen (z.b. AG, GmbH, e.g., eingetragene Vereine u.a.) und bei Gesellschaften des HGB ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens (Nachnamens) entscheidend mit der Maßgabe, dass bei mehreren Namen der zuerst genannte Nachname gilt. Fehlt ein Familienname, ist der Anfangsbuchstabe des(r) Beklagten maßgebend. d) Bei Gebietskörperschaften, ihren Einrichtungen und bei Behörden entscheidet der erste Buchstabe der geographischen Bezeichnung (z.b. Bundesrepublik Deutschland). e) Bei mehreren Beklagten (in einer Klage) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beklagten, dessen Name im Alphabet vorgeht. f) Gehen an einem Tag mehrere Klagen gegen Beklagte mit gleichem Nachnamen ein, so sind deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der Nachname bzw. Vorname des Klägers maßgebend. 3. Anträge auf einstweilige Verfügungen, Arreste und auf selbständige Beweisverfahren werden in der Reihenfolge ihres Eingangs den Zivilkammern - gegebenenfalls unter Beachtung ihrer Spezialzuständigkeit - zugeteilt. Sie werden auf die nächst offene Kennzahl der Kammer, der sie zugeteilt wurden, gemäß I Ziff. 1 angerechnet. 4. Sachen, die bei der Zivilkammer 3 wegen deren Spezialzuständigkeit eingehen, werden auf die nächste offene auf die Kammer entfallende Kennzahl angerechnet. 5. Ruhende und weggelegte ( 7 Ziff. 2 und 3 AO) Verfahren bleiben bei der Kammer anhängig, bei welcher sie anhängig waren, sofern die Kammer noch besteht und für die Instanz funktionell noch zuständig ist. Funktionell zuständig in diesem Sinne sind die Zivilkammern 2 und 7 auch für allgemeine Zivilsachen

4 4 1. Instanz, die nicht unter eine Spezialzuständigkeit der jeweiligen Kammer fallen. Ist der letzte Berichterstatter Mitglied einer anderen für die Instanz funktionell zuständigen Kammer, so wird das Verfahren von der für die Instanz funktionell zuständigen Kammer bearbeitet, der der letzte Berichterstatter angehört. Dies gilt nicht bei einer Zuweisung mit 0,0 AKA. Gehört der Berichterstatter mehreren für die Materie zuständigen Kammern mit Arbeitskraftanteil an, so ist die Kammer zuständig, der er mit Vorrang zugewiesen ist. Die Verfahren sind als Neueingang zu behandeln und werden der zuständigen Kammer unter der nächst offenen für die Kammer vorgesehenen Kennzahl zugeteilt. 6. a) Im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehende Sachen werden von der Kammer bearbeitet, der der letzte Berichterstatter in der zuerst anhängig gewordenen Sache zum Zeitpunkt des Eingangs der zuletzt eingegangenen Sache als Beisitzer oder Vorsitzender angehört. Dies gilt nicht bei einer Zuweisung mit 0,0 AKA. Gehört der Berichterstatter mehreren anderen Kammern mit Arbeitskraftanteil an, so ist die Kammer zuständig, der er mit Vorrang zugewiesen ist. b) Als zusammenhängende Sachen gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder wenn wenigstens eine Partei an den Prozessen beteiligt ist und gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, die im wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. Als zusammenhängende Sachen gelten insbesondere - die in 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten, - selbständiges Beweisverfahren bei bereits anhängigen Verfahren, - Klagen zur Hauptsache bei vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren, - Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche, - Klagen zur Hauptsache nach vorangegangenem Verfahren des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung, soweit der Hauptsachenanspruch und der Arrest-/Verfügungsanspruch auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Eine Abgabe erfolgt nicht, - wenn bei der zuerst anhängig gemachten Sache * eine Anspruchsbegründung nicht vorliegt,

5 5 * die Klage oder der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, * die Sache nach 7 AO abgelegt ist und noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, * die Sache an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, - wenn die Abgabe an eine für diese Materie nicht zuständige Kammer erfolgen würde, - wenn in der später anhängig gemachten Sache bereits zur Sache verhandelt worden ist. c) Eine gemäß Ziffer 6 a) und b) erfolgte Abgabe einer Sache an eine andere Kammer des Landgerichts hat zur Folge, dass das abgegebene Verfahren bei der übernehmenden Kammer auf die nächst offene auf die Kammer entfallende Kennzahl angerechnet wird und die abgebende Kammer beim nächsten Turnus entsprechend zusätzlich (unter der ursprünglichen Kennzahl des abgegebenen Verfahrens) zu berücksichtigen ist. 7. Eine Sache, für die eine Spezialzuständigkeit besteht, ist, wenn sie einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden ist, in den Turnus für Spezialzuständigkeiten der Zivilkammern 2 und 7 oder an die sonst speziell zuständige Zivilkammer abzugeben. Die abgebende Kammer ist beim nächsten Turnus entsprechend zusätzlich (unter der ursprünglichen Kennzahl des abgegebenen Verfahrens) zu berücksichtigen. 8. Wenn von mehreren geltend gemachten Streitgegenständen einer in die Zuständigkeit einer Spezialkammer fällt, so ist diese insgesamt zuständig. Dasselbe gilt, wenn bei einem Streitgegenstand mehrere Anspruchsgrundlagen ernsthaft in Betracht kommen, von denen eine in die Zuständigkeit einer Spezialkammer fällt. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein Gegenanspruch im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht wird. Die Zuständigkeit der Zivilkammern 2 und 7 ist nicht gegeben, wenn neben Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht solche aus 1 Unterlassungsklagengesetz in Frage stehen. II. Für die Verteilung der Berufungsverfahren, soweit nicht die Sonderzuständigkeit der Zivilkammer 4 oder der Kammern für Handelssachen gegeben ist, gilt Ziffer I entsprechend.

6 6 Zwischen den Zivilkammern 1 und 10 sowie 2 und 7 werden die Berufungsverfahren jeweils nach den entsprechenden Kennzahlen verteilt, und zwar 1. Zivilkammer Zivilkammer und 2. Zivilkammer 1 7. Zivilkammer 2. Für Beschwerdeverfahren der Zivilkammern 2 und 7 gilt diese Regelung entsprechend. Berufungsverfahren der Zivilkammer 1, in denen eine Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung anhängig ist oder anhängig wird, werden unter Anrechnung entsprechend B I 6 c an die Zivilkammer 10 abgegeben, sofern die Zivilkammer 1 in der Sache noch nicht mündlich verhandelt hat. III. a) Für die Verteilung der zum Sachgebiet der Kammern für Handelssachen gehörenden Rechtssachen (VI Sachgebiet a) gilt Ziffer I - mit Ausnahme von I 3 - entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils auf die 2. KfH die Kennzahlen 1, 2 und 13 die 3. KfH die Kennzahlen 3-7 und die 4. KfH die Kennzahlen 8-12 und entfallen. Die Verfahren der 2. KfH aus deren Sachgebiet c) werden ohne Kennzahl der 2. KfH zugeteilt und auf die nächste offene Kennzahl der 2. KfH angerechnet. Anträge auf einstweilige Verfügungen und Arreste werden wie die sonstigen Rechtssachen behandelt, jedoch unmittelbar nach Eingang in der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt. Sie werden auf die nächst offene Kennzahl der Kammer, der sie zugeteilt wurden, angerechnet. Ist ein Handelsrichter Partei, vertretungsberechtigtes Organ oder Mehrheitsgesellschafter einer Partei und würde das Verfahren auf die Kammer fallen, der er angehört, wird das Verfahren anstelle der 1., 2. oder 4. der 3. KfH, anstelle der 3. der 4. KfH zugeteilt und auf die nächst offene Kennzahl der übernehmenden Kammer angerechnet. War das Verfahren der abgebenden Kammer bereits zugeteilt, erfolgt beim nächsten Turnus (unter der ursprünglichen Kennzahl des abgegebenen Verfahrens) ein Ausgleich.

7 7 b) Für das Sachgebiet VI b gilt grundsätzlich Ziff. I - mit Ausnahme von Ziff. I 3 - jedoch mit der Maßgabe, dass diese Verfahren einen Verfahrenskomplex bilden, wenn sie aufgrund des selben gesellschaftsrechtlichen Vorgangs gegen dieselbe Antragsgegnerin anhängig werden. Die Verteilung dieser Verfahren erfolgt in der Weise, dass alternierend der 3. KfH und der 4. KfH die Verfahrenskomplexe (verbundene Spruchverfahren) zugewiesen werden. c) Soweit bei den Kammern für Handelssachen Beschwerden anfallen, werden diese der 3. KfH zugewiesen. IV. Für eingehende AR-Sachen gelten die Ziffern I - III entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Eingänge fortlaufend den Zivilkammern (mit Ausnahme der Zivilkammer 12) bzw. Kammern für Handelssachen in der numerischen Reihenfolge der Kammerbezeichnung zugewiesen werden. Wird bei einer Schutzschrift, welche ein Verfahren betrifft, für welches die Zivilkammern 2 und 7 gem. Sachgebiet a) - f) zuständig wären, eine Entscheidung erforderlich, so trifft diese die Zivilkammer 7.

8 8 V. Z i v i l k a m m e r n Zivilkammer 1 Sachgebiet: a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern 2, 4 und 7 oder d. Kammern für Handelssachen gegeben ist gem. B II b) Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1 Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: Freitag Vizepräsident des LG Radke Richterin am LG Ritter-Wöckel Richter am LG (k.a.) Dr. Kretschmer Zivilkammer 2 Sachgebiet: a) Patentstreitsachen, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzstreitsachen ( 14 ZuVOJu) sowie Streitigkeiten in Arbeitnehmererfindungssachen; b) Marken- und Kennzeichenstreitsachen einschließlich Gemeinschaftsmarkenstreitsachen ( 13 Abs. 1 ZuVOJu); c) Geschmacksmusterstreitsachen einschließlich Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen ( 13 Abs. 1 ZuVOJu); d) alle übrigen Streitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts, des Urheber- und Verlagsrechts ( 348 I S. 2 Nr. 2 i ZPO) und des Kartellrechts ( 87 GWB); e) Anträge über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gem. dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG); f) zu a) bis f) gehören auch die einschlägigen Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.

9 Dienstag 9 Vorsitzender Richter am LG Dr. Kircher Regelmäßiger Vertreter Weitere Mitglieder: Richter am LG Wedler Richter am LG Dr. Henning Zivilkammer 3 Sachgebiet: a) Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1 b) Streitigkeiten gleichgültig aus welchem Rechtsgrund aus (bereits bewirkten oder erst bevorstehenden) Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Internet und Fernsehen ( 348 I S. 2 Nr. 2 a ZPO), sofern sie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufs, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Ehre betreffen. Erfasst werden auch Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung sowie Streitigkeiten aufgrund von Vereinbarungen aus den genannten Rechtsgebieten; c) Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Einführungsgesetz zum Aktiengesetz für die Bezirke der Landgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe ( 13 Abs. 2 ZuVOJu); Donnerstag Vorsitzender Richter am LG Stojek (Vorrang in der 4. Kammer für Handelssachen) Regelmäßiger Vertreter Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger (Vorrang in der 3. Kammer für Handelssachen und der 9. Zivilkammer) Weitere Mitglieder: Richterin am LG Dr. Butte (Vorrang in der 6. und 9. Zivilkammer) Richter am LG Kirschenlohr Richterin Denk

10 Zivilkammer 4 Sachgebiet: a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Streitigkeiten, welche die Überlassung von Wohnoder Gewerberaum aufgrund einer Miete, einer Pacht, einer Leihe oder einer dinglichen Berechtigung oder eine Vermietung durch einen Dritten im Auftrag des Eigentümers zum Gegenstand haben; 10 b) Beschwerden gegen alle Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit die Kammer in der Sache zu entscheiden hätte, und über Beschwerden aus Anlass der Vollstreckung aus Zuschlagsbeschlüssen; Beschwerden (einschließlich PKH) in Insolvenzsachen; c) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit sie Räumungs- und Vollstreckungsschutz in Wohnraummietsachen betreffen; d) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Bestimmung der Zuständigkeit, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen begründet ist; e) Entscheidungen gem. 45 Abs. 3 ZPO und 5 FamFG sowie Beschwerden, betreffend Richterablehnungen auf dem Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Richter der Amtsgerichte; f) Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1; g) Einwendungen gegen die Kostenberechnung gem. 156 KostO; h) Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Mannheim in Immobiliarzwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, einschließlich Kosten- und Kostenwertentscheidungen. Mittwoch Vorsitzender Richter am LG Schneider-Mursa (Vorrang in der 2. KfH) Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: Richterin am LG Thiel Richter am AG Dr. Niesler

11 Zivilkammer 5 Sachgebiet: Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1 11 Regelmäßiger Vertreter und Mitglied Weiteres Mitglied: Donnerstag Vorsitzender Richter am LG Dr. Heckel Richter am LG Dr. Klein Richterin am LG Dr. Loos (Vorrang in der Zivilkammer 8) Zivilkammer 6 Sachgebiet: a) Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1; b) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Notariate Mannheim, Schwetzingen und Weinheim sowie der Grundbuchämter der Bezirke, einschließlich der Regelung des Wohnungseigentums und Kosten- und Kostenwertentscheidungen in Grundbuchsachen; Beschwerden in Kostenangelegenheiten der Notariate mit Ausnahme von Einwendungen gegen die Kostenberechnung gem. 156 KostO; c) Entscheidungen betreffend die Befangenheit von Notaren. Regelmäßige Vertreterin Mittwoch Vorsitzender Richter am LG Schieferstein Richterin am LG Gredner-Steigleider Weitere Mitglieder: Vorsitzende Richterin am LG Fischer (Vorrang in der 10. Zivilkammer) Richterin am Landgericht Dr. Butte (Vorrang in der 9. Zivilkammer) Richter am LG Wedler (Vorrang in der 2. Zivilkammer)

12 Zivilkammer 7 Sachgebiet: 12 a) Patentstreitsachen, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzstreitsachen ( 14 ZuVOJu); sowie Streitigkeiten in Arbeitnehmererfindungssachen; b) Marken- und Kennzeichenstreitsachen einschließlich Gemeinschaftsmarkenstreitsachen ( 13 Abs. 1 ZuVOJu); c) Geschmacksmusterstreitsachen einschließlich Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen ( 13 Abs. 1 ZuVOJu). d) alle übrigen Streitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheber- und Verlagsrechts ( 348 I S. 2 Nr. 2 i ZPO) und des Kartellrechts ( 87 GWB); e) Anträge über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gem. dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG); f) zu a) bis f) gehören auch die einschlägigen Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Regelmäßiger Vertreter Weiteres Mitglied: Freitag Vorsitzender Richter am LG Voß Richter am LG Lembach Richterin Durban Zivilkammer 8 Sachgebiet: Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1 Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: Freitag Vorsitzender Richter am LG Dr. Burgermeister Richterin am LG Kilthau Richterin am LG Dr. Loos

13 Zivilkammer 9 Sachgebiet: Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1 13 Mittwoch Vorsitzende Richterin am LG Jaeger Regelmäßige Vertreterin Weitere Mitglieder: Richterin am LG Dr. Butte Richterin am LG Thiel (Vorrang in der ZK 4) Richterin Voit Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger (Vorrang in der 3. KfH) Zivilkammer 10 Sachgebiet: a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern 2, 4 und 7 oder der Kammern für Handelssachen gegeben ist, gem. B II, b) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern 2, 4 und 7 oder der Kammern für Handelssachen gegeben ist, gem. B III, c) Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1. Regelmäßige Vertreterin Weitere Mitglieder: Donnerstag Präsident des LG Zöbeley Vorsitzende Richterin am LG Fischer Richterin Denk (Vorrang in der ZK 3) Vorsitzender Richter am LG Schäfer (Vorrang in der 23. Strafkammer) Zivilkammer 11 Sachgebiet: Rechtssachen erster Instanz gem. B I 1 Dienstag

14 14 Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am LG Rudolph Regelmäßige Vertreterin Weitere Mitglieder: Vorsitzende Richterin am LG Dr. Graf (Vorrang in der 15. Strafkammer) Richterin am LG Gredner-Steigleider (Vorrang in der 6. Zivilkammer) Richterin am LG (k.a.) Weller Richterin Dr. Mack Zivilkammer 12 Sachgebiet: Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am LG Kreis-Stephan Regelmäßige Vertreterin Richterin am LG Theune-Fuchs Weiteres Mitglied: Richter am LG (k.a.) Dr.Ratzel Güterichter Als Güterichter stehen - mit deren Zustimmung im Einzelfall- zur Verfügung: Richterin am LG Ritter-Wöckel Richterin am LG Dr. Loos Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger Einen Ausgleich für die Tätigkeit als Güterichter kann das Präsidium nach Abschluss des Verfahrens, auch zu Lasten des abgebenden Richters, beschließen. Vertretungsregelung für die Zivilkammern: Soweit die Zahl der Mitglieder einer Zivilkammer zur gegenseitigen Vertretung im Verhinderungsfalle nicht ausreicht, erfolgt außerhalb der Sitzung die Vertretung der Mitglieder

15 15 der Zivilkammer 1 durch die Mitglieder der Zivilkammern 10 und 4 der Zivilkammer 2 durch die Mitglieder der Zivilkammern 7 und 3 der Zivilkammer 3 durch die Mitglieder der Zivilkammern 4 und 1 der Zivilkammer 4 durch die Mitglieder der Zivilkammern 5 und 6 der Zivilkammer 5 durch die Mitglieder der Zivilkammern 8 und 7 der Zivilkammer 6 durch die Mitglieder der Zivilkammern 1 und 9 der Zivilkammer 7 durch die Mitglieder der Zivilkammern 2 und 11 der Zivilkammer 8 durch die Mitglieder der Zivilkammern 11 und 4 der Zivilkammer 9 durch die Mitglieder der Zivilkammern 6 und 10 der Zivilkammer 10 durch die Mitglieder der Zivilkammern 1 und 8 der Zivilkammer 11 durch die Mitglieder der Zivilkammern 2 und 7 der Zivilkammer 12 durch die Mitglieder der Zivilkammern 4 und 10 der Rückerstattungskammer durch die Mitglieder der Zivilkammer 10, und zwar in der angegebenen Reihenfolge der Kammern jeweils mit dem Mitglied der betroffenen Kammer mit der höchsten Dienstnummer beginnend. Sind die Vertretungskammern erschöpft, so vertreten die Mitglieder der übrigen Zivilkammern, mit Ausnahme der Zivilkammer 12, beginnend mit der höchsten Dienstnummer. Richter, die mehreren Zivilkammern zugewiesen sind, vertreten nur als Mitglied der Kammer, in der sie Vorrang haben. Unter Mitglieder einer Zivilkammer sind alle Richter einschließlich der Vorsitzenden zu verstehen. In der Sitzung vertreten alle in Zivilsachen tätigen Richter mit Ausnahme der Zivilkammer 12 einschließlich der Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Dienstnummern, beginnend mit der höchsten Dienstnummer. Richter, die sowohl in Zivil- wie in Strafsachen tätig sind mit Vorrang in Strafsachen, werden nur in Strafsachen zur Vertretung herangezogen. Die Verwaltungsgeschäftsstelle führt eine Liste, in der alle in Zivilsachen tätigen Richter einschließlich der Vorsitzenden zu berücksichtigen sind. Steht für einen Vertretungsfall kein aus der Liste noch nicht eingesetzter Vertreter zur Verfügung, so beginnt ein neuer Zyklus, der neben dem früheren nachrangig herangezogen wird. Bei Beginn eines neuen Zyklus aktualisiert die Verwaltungsgeschäftsstelle die Liste. Hierbei werden jeweils alle zu diesem Zeitpunkt in Zivilsachen tätigen Richter in umgekehrter Reihenfolge der Dienstnummern berücksichtigt. Neu im Zivilrecht eingesetzte Richter und solche, die nach mehr als 3 Monaten Abwesenheit im laufenden Geschäftsjahr wieder Dienst leisten, werden erstmals bei dem nächsten Zyklus berücksichtigt, der auf den Beginn bzw. die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Zivilrecht folgt.

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17 17 VI. K a m m e r n f ü r H a n d e l s s a c h e n Sachgebiet: a) Handelssachen einschließlich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind mit Ausnahme der Verfahren der 2. Kammer für Handelssachen, b) alle Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Einführungsgesetz zum Aktiengesetz für die Bezirke der Landgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe ( 13 Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg vom , GBl.BW S. 687 f), soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Zivilkammer 3 fallen, c) alle Beschwerden, die in den Zuständigkeitsbereich der Kammern für Handelssachen fallen. 1. Kammer für Handelssachen (Az 21 ) Sachgebiet: a) anhängige Rechtssachen der eingangs bezeichneten Sachgebiete; b) Verfahren der bis zum bestehenden 4 c Kammer für Handelssachen. Donnerstag Vorsitzender Richter am LG Voß Regelmäßiger Vertreter: Weitere Vertreter: Vorsitzender Richter am LG Stojek Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger sowie die weiteren planmäßigen Mitglieder der Zivilkammer 7 in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der höchsten Dienstnummer. Handelsrichter: Kai-Uwe Sax Martina Herrdegen Mustafa Baklan Jörg Scharnofski Holger Hanf Dr. Thomas Steitz Ralf Waldkirch Helmut Winter Dr. Wolfgang Heer Andreas Maier

18 18 2. Kammer für Handelssachen (Az 22) Sachgebiet: a) Rechtssachen der eingangs bezeichneten Sachgebiete gem. III a); b) Anträge über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gem. dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG); soweit nicht die Zivilkammern 2 und 7 zuständig sind; c) Kartell-, Marken- und Kennzeichenstreitsachen (einschließlich Gemeinschaftsmarkenstreitsachen) sowie Geschmacksmusterstreitsachen (einschließlich Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen); d) Verfahren der bis zum bestehenden 1. und 1a Kammer für Handelssachen. Freitag Vorsitzender Richter am LG Schneider-Mursa Regelmäßiger Vertreter: Weitere Vertreter: Vorsitzender Richter am LG Stojek Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger sowie die planmäßigen Mitglieder der ZK 7 in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der höchsten Dienstnummer. Handelsrichter: Kai-Uwe Sax Martina Herrdegen Mustafa Baklan Jörg Scharnofski Holger Hanf Dr. Thomas Steitz Ralf Waldkirch Helmut Winter Dr. Wolfgang Heer Andreas Maier 3. Kammer für Handelssachen (Az 23) Sachgebiet: a) Rechtssachen der eingangs bezeichneten Sachgebiete gem. III a und b) b) Beschwerden der eingangs bezeichneten Sachgebiete c) Entscheidungen in Verfahren der früheren 5. Kammer für Handelssachen Regelmäßiger Vertreter: Weitere Vertreter: Donnerstag Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger Vorsitzender Richter am LG Stojek Vorsitzender Richter am LG Schneider-Mursa Vorsitzender Richter am LG Voß

19 19 sowie die planmäßigen Mitglieder Zivilkammer 7 in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der höchsten Dienstnummer. Handelsrichter: Bernd H. Kupfer Dr. Rüdiger Hauser Michael Mechtel Thilo Schnabel Claus-Dieter Lehner Rüdiger Treutler Michael Rasch Eberhard Merkle Dr. H.-J. Hüchting Rüdiger Schmidt 4. Kammer für Handelssachen (Az 24) Sachgebiet: Rechtssachen der eingangs bezeichneten Sachgebiete gem. III. a und b) Regelmäßiger Vertreter: Weitere Vertreter: Montag Vorsitzender Richter am LG Stojek Vorsitzender Richter am LG Dr. Hallenberger Vorsitzender Richter am LG Schneider-Mursa Vorsitzender Richter am LG Voß sowie die weiteren planmäßigen Mitglieder der Zivilkammer 7 in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit der höchsten Dienstnummer. Handelsrichter: Thomas Rude Matthias Wieland Dietmar Pohlmann Markus Gehl Angelika Ottmann Jürgen Feuerstein Andreas Hilgenstock Volker Auracher Barbara Waldkirch Christian Bausback Christian Kramberg Dr. Andreas Guldan Vertretungsregelung für die Handelsrichter: I. Erste und Zweite Kammer für Handelssachen: A. Es vertreten sich die Handelsrichter Jörg S c h a r n o f s k i Ralf W a l d k i r c h Martina H e r r d e g e n Mustafa B a k l a n Andreas M a i e r im Verhinderungsfalle gegenseitig in der vorstehenden Reihenfolge; B. ebenso Kai-Uwe S a x

20 Holger H a n f Dr. Wolfgang H e e r Dr. Thomas S t e i t z Helmut W i n t e r jeweils in dieser Reihenfolge. 20 II. Dritte Kammer für Handelssachen. A. Es vertreten sich die Handelsrichter Rüdiger T r e u t l e r Dr. Hans-Jochen H ü c h t i n g Michael M e c h t e l Dr. Rüdiger H a u s e r Eberhard M e r k l e im Verhinderungsfalle gegenseitig in der vorstehenden Reihenfolge; B. ebenso Claus-Dieter L e h n e r Thilo S c h n a b e l Bernd H. K u p f e r Michael R a s c h Rüdiger S c h m i d t jeweils in dieser Reihenfolge. III. Vierte Kammer für Handelssachen: A. Es vertreten sich die Handelsrichter Thomas R u d e Markus G e h l Angelika O t t m a n n Volker A u r a c h e r Christian B a u s b a c k Christian K r a m b e r g im Verhinderungsfalle gegenseitig in der vorstehenden Reihenfolge; B. ebenso Matthias W i e l a n d Dietmar P o h l m a n n Jürgen F e u e r s t e i n Andreas H i l g e n s t o c k Barbara W a l d k i r c h Dr. Andreas G u l d a n jeweils in dieser Reihenfolge. im Bedarfsfalle sind weitere Vertreter für die Gruppe I A die Gruppen I B,II A,III A,II B,III B, für die Gruppe I B die Gruppen I A,II B,III B,II A,III A, für die Gruppe II A die Gruppen II B,III A,I A,III B,I B für die Gruppe II B die Gruppen II A,III B,I B,III A,I A

21 21 für die Gruppe III A die Gruppen III B,I A,II A,I B,II B für die Gruppe III B die Gruppen III A,I B,II B,I A,II A jeweils in der angegebenen Reihenfolge der Gruppen, innerhalb der Gruppen in der angegebenen Reihenfolge.

22 22 C. S t r a f s a c h e n I. Allgemeine Bestimmungen 1. Wenn nach dieser Geschäftsverteilung im Falle der Aufhebung eines Urteils und nach Zurückverweisung der Sache nach 354 Abs. 2 StPO ein Richter zur Mitwirkung an einer Entscheidung in der zurückverwiesenen Sache berufen wäre, der an dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, so tritt an dessen Stelle der in der Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter. 2. Wenn in einer von der Kammer rechtskräftig abgeschlossenen Sache mit mehreren Beschuldigten eine Verfügung oder eine Entscheidung bezüglich eines von diesen Beschuldigten zu treffen ist, so verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der Kammer. II. Allgemeine Strafsachen 1. Zuständigkeit, Besetzung, Sitzungstag der Großen Strafkammern 1.1. Erstinstanzliche Verfahren Alle Anklagen, Anträge gemäß 413 StPO sowie Anträge im selbständigen Einziehungsverfahren ( 440 StPO) zur Strafkammer (erstinstanzliche Verfahren) werden, soweit nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts oder der Jugendkammer gegeben ist, durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) in der Reihenfolge ihres Eingangs nacheinander der 2., 4., 5. und 6. Strafkammer zugeteilt. Jedoch wird die 6. Strafkammer von jedem 5. der auf sie entfallenden Verfahren ausgenommen. Anschließend beginnt die Reihenfolge neu. Übersteigt im Zeitpunkt der Zuteilung bei der 2., 4. oder 6. Strafkammer die Summe der bis dahin eingegangenen erstinstanzlichen Verfahren bei der - 2. und 7. Strafkammer, - 3. und 4. Strafkammer oder - 6. und 1. Strafkammer (einschließlich der nach vorstehender Regelung ausgenommenen Verfahren) die Zahl der bisher bei der 5. Strafkammer anhängig gewordenen erstinstanzlichen Verfahren, so wird die 2., 4. oder 6. Strafkammer bei der Zuteilung übersprungen. Ist strafbares Verhalten, das in einer Hauptverhandlung vor einer Strafkammer des Landgerichts Mannheim begangen worden sein soll, Gegenstand einer Anklage, so wird diese Strafkammer bei der Zuteilung des Verfahrens übersprungen. Ihr wird als Ausgleich das nächste Verfahren

23 23 zugeteilt, das ohne diese Regelung auf die Kammer entfiele, welche nunmehr zuständig ist. Wäre für ein Verfahren, in dem strafbares Verhalten vor einer Strafkammer Gegenstand der Anklage ist, nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht diese Strafkammer zuständig, so ist die in der Reihenfolge nächste Strafkammer zuständig. Die gesamte vorstehende Regelung gilt auch für erstinstanzliche Verfahren, die von einem anderen Gericht (insbesondere gemäß 12 Abs. 2, 209, 270 StPO) an eine Strafkammer des Landgerichts Mannheim gelangen und dort anhängig werden. Ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch eine Strafkammer des Landgerichts vor dem Amtsgericht ( 209 Abs. 1 StPO) dieses Verfahren gemäß 270 StPO zurück verwiesen worden, so bleibt die frühere Strafkammer ohne erneute Zuteilung zuständig. Eine vom Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO aufgehobene und zurückverwiesene Sache des Landgerichts Mannheim sowie eine zum Zwecke der Verbindung oder aus einem sonstigen Grund übernommene Sache gilt als Neuzugang, der bei der laufenden Zuteilung vorab als solcher zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht für Verbindungen, Verweisungen und Übernahmen innerhalb der 1. und 6. Strafkammer sowie innerhalb der 2. und 7. Strafkammer. Als erstinstanzliche Verfahren im Sinne dieser Regelung gelten auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil einer Großen Strafkammer und solche Verfahren, die nach Aufhebung des Urteils eines auswärtigen Gerichtes durch das Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Mannheim verwiesen werden. Für jeden weiteren Antrag in derselben Wiederaufnahmesache bleibt die mit dem ersten Antrag (z.b. nach 364a, b StPO) befasste Kammer zuständig, ohne dass eine erneute Zählung für den Turnus erfolgt. Als erstinstanzliche Verfahren gelten auch gelten auch solche im Sinne von 74f Abs. 2 GVG die - vorbehaltlich der Zuständigkeit der Jugendkammer - der 4. Strafkammer zugewiesen werden. Gehen mehrere erstinstanzliche Verfahren gleichzeitig ein, so erfolgt ihre Zuteilung jeweils nach dem Lebensalter der Beschuldigten, beginnend mit dem ältesten. Die an einem Tag eingegangenen Verfahren gelten als gleichzeitig eingegangen; ausgenommen davon sind Schwurgerichts- und Jugendkammersachen, die jeweils als vor anderen erstinstanzlichen Verfahren eingegangen gelten. Gehen an einem Tag gegen einen Be-

24 24 schuldigten mehrere Anklagen ein, für die ein Vorrang nicht bestimmt ist, gelten sie als eine Anklage. Maßgebend ist der Eingang bei der Eingangsgeschäftsstelle. Verbundene und übernommene Verfahren (z.b. 13 Abs. 2, 209 Abs. 2, 209 a StPO, 40 Abs. 2-4 JGG) gelten als in dem Zeitpunkt eingegangen, in welchem der Verbindungs- oder Übernahmebeschluss der Eingangsgeschäftsstelle zugeht. Nachtragsanklagen gemäß 266 StPO werden nicht gesondert gezählt Berufungsverfahren Die bei der Großen Jugendkammer (7. Strafkammer) eingehenden Berufungsverfahren werden so gewertet, dass 3 Berufungsverfahren als 1 erstinstanzliches Verfahren gezählt werden Sonstige Verfahren Für alle anderen Verfahren gilt die Regelung 1.1 entsprechend; Haftbeschwerden werden unmittelbar nach Eingang in der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt.

25 Zuständigkeit im Einzelnen, Sitzungstage und Besetzung 1. (Große) Strafkammer (Schwurgericht) Sachgebiet: a) Schwurgerichtssachen i.s.v. 74 Abs. 2 GVG b) Haftbeschwerden, die eine Katalogstraftat im Sinne von 74 Abs. 2 GVG zum Gegenstand haben Regelmäßiger Vertreter Weitere Mitglieder: Mittwoch Vorsitzender Richter am LG Dr. Meinerzhagen Richter am LG Rinio Richter am LG (k.a.) Dr. Ratzel Richter am LG Kieß Richter am AG Pfau (Vorrang in der 4. Strafkammer) 2. (Große) Strafkammer Sachgebiet: a) Erstinstanzliche Verfahren gem. Abschnitt 1.1 b) nachträgliche Entscheidungen in Verfahren, die früher bei der 8. Strafkammer anhängig waren c) Entscheidungen nach 77 Abs. 3 S. 2 GVG Vorsitzende: Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: 1. Montag im 1., 3., 5., 7., 9. und 11. Monat Vorsitzende Richterin am LG Krenz Richterin am LG Beck Richterin am LG Becker 3. (Große) Strafkammer Sachgebiet: Schwurgerichtssachen i.s. von 74 Abs. 2 GVG nach Aufhebung eines durch die 1. Strafkammer (Schwurgericht) verkündeten Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO). Regelmäßige Vertreterin 1. Donnerstag im 1., 3., 5., 7., 9. und 11. Monat Vorsitzender Richter am LG Glenz Richterin am LG Krebs-Dörr

26 26 Weiteres Mitglied: Richterin am LG Dr. Glaser 4. (Große) Strafkammer Sachgebiet: a) Erstinstanzliche Verfahren gemäß Abschnitt 1.1 b) sonstige Verfahren gemäß Abschnitt 1.3 c) Strafsachen der 2. Strafkammer nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO). Ferner Strafsachen der 5. Strafkammer nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO), sofern diese als Jugendkammer entschieden hat. d) Gerichtliche Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn , 3 JVEG) in den Fällen des 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3, jeweils 1. Alt. JVEG (vor Erhebung der öffentlichen Klage). Regelmäßige Vertreterin Weitere Mitglieder: Dienstag und Donnerstag, soweit die Kammer als Jugendkammer entscheidet: 1. Dienstag im Quartal Vorsitzender Richter am LG Glenz Richterin am LG Dr. Glaser Richter am AG Pfau Richter am Landgericht Rinio (Vorrang in den Strafkammern 1 und 6) 5. (Große) Strafkammer Sachgebiet: a) Erstinstanzliche Verfahren gemäß Abschnitt 1.1 b) sonstige Verfahren gemäß Abschnitt 1.3 c) Strafsachen der 3., 6., 7. und 8. Strafkammer nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO). Hat dabei die frühere Strafkammer als Jugendkammer entschieden, dann wird die Kammer in diesen Fällen als Jugendkammer tätig.

27 Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: 27 Mittwoch und Montag; soweit die Kammer als Jugendkammer entscheidet: 2. Dienstag im Quartal Vorsitzender Richter am LG Seidling Richterin am LG Krebs-Dörr Richterin Voit 6. (Große) Strafkammer Sachgebiet: a) Erstinstanzliche Verfahren gemäß Abschnitt 1.1 b) sonstige Verfahren gemäß Abschnitt 1.3 c) Strafsachen der 4. und 5. Strafkammer nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO), soweit letztere nicht als Jugendkammer entschieden hat. Regelmäßiger Vertreter Weiteres Mitglied: Dienstag Vorsitzender Richter am LG Dr. Meinerzhagen Richter am LG Rinio Richter am LG Kieß Richter am LG Dr. Ratzel 7. (Große) Strafkammer (Große Jugendkammer) Sachgebiet: Jugendstrafsachen und solche Jugendschutzsachen, die gem. 26, 74 b GVG zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, soweit nicht in die Zuständigkeit der 16. (Kleinen) Strafkammer fallend. Vorsitzende: Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: Dienstag Vorsitzende Richterin am LG Krenz Richterin am LG Beck Richterin am LG Becker

28 28 2. Zuständigkeit, Besetzung und Sitzungstag der Kleinen Strafkammern 11, 12, 15 und Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts - ausgenommen Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte und der Jugendschöffengerichte und soweit nicht die 11. Kleine Strafkammer nach 74c GVG zuständig ist - werden nach zwei rollierenden Systemen (getrennt nach Berufungen der Strafrichter und der Schöffengerichte) auf die und 15. Kleine Strafkammer verteilt. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der registerführenden Geschäftsstelle mit Nummern versehen. Bei mehreren gleichzeitig eingehenden Sachen gilt diejenige als zuerst eingegangen, die sich gegen den ältesten Beschuldigten richtet. Von je 22 eingegangenen Verfahren fallen in jedem der rollierenden Systeme auf die 12. Strafkammer die Nummern 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 17, 18, 19, auf die 15. Strafkammer die Nummern 12, 13, 20, 21, und auf die 11. Strafkammer die Nummern 5, 6, 7, 8, 14, 15, 16, und 22. Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts sind die jeweiligen Vertreter der Vorsitzenden als weitere mitwirkende Richter berufen Als Berufungen i.s. dieser Regelungen gelten auch Anträge gem. 319 Abs. 2 StPO, Wiederaufnahmeanträge, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, Zurückverweisungen nach Aufhebung eines Urteils eines auswärtigen Gerichts durch das Revisionsgericht sowie Verbindungen von Berufungen zu einer bei einer anderen Kleinen Strafkammer anhängigen Sache Ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes und zurückverwiesenes Verfahren des LG Mannheim ist der hierfür nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kleinen Strafkammer vorab anzurechnen. Es erhält von der Eingangsgeschäftsstelle die nächstbereite Nummer des Umlaufs der für das aufgehobene und zurückverwiesene Verfahren zuständigen Kleinen Strafkammer. Die Regelungen in der Geschäftsverteilung für Zurückverweisungen gem. 354 Abs. 2 StPO gelten entsprechend für die Zuständigkeit nach einer Entscheidung gem. 210 Abs. 3 StPO Die bei der 11. (Kleinen) Strafkammer eingehenden Berufungsverfahren, die Strafsachen i.s.v. 74 c GVG zum Gegenstand haben, werden dieser Strafkammer nach den unter Ziff beschriebenen rollierenden Systemen vorab angerechnet und jeweils unter der nächstbereiten Nummer in der Liste der Eingangsgeschäftsstelle eingetragen Die bei der 16. (Kleinen) Strafkammer eingehenden Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters nehmen an dem unter Ziff beschriebenen rollierenden System teil und werden der 12. Strafkammer vorab angerechnet und unter der nächstbereiten Nummer in die Liste der Berufungen gegen Urteile der Strafrichter der Eingangsgeschäftsstelle eingetragen.

29 (Kleine) Strafkammer Sachgebiet: a) Strafsachen gem. Abschnitt b) Strafsachen der 15. Strafkammer nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO); c) Strafsachen der 12., 13. und 16. Strafkammer nach Zweitaufhebung und Zurückverweisung; d) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Mannheim, Schwetzingen und Weinheim, soweit sie Straftaten im Sinne des 74 c GVG allein oder im Zusammenhang mit anderen Straftaten zum Gegenstand haben. Regelmäßiger Vertreter Dienstag und Donnerstag soweit die Kammer als Jugendkammer entscheidet: 1. Montag im Quartal Vorsitzender Richter am LG Dr. Bock Vorsitzende Richterin am LG Dr. Graf (Vorrang in der 15. Strafkammer) 12. (Kleine) Strafkammer Sachgebiet: a) Strafsachen gem. Abschnitt b) Strafsachen der 11. Strafkammer nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO); c) Strafsachen der 15. Strafkammer nach Zweitaufhebung und Zurückverweisung; d) Nachträgliche Entscheidungen in Verfahren, die früher bei der 13. Strafkammer anhängig waren. Regelmäßiger Vertreter und Mitglied : Montag und Donnerstag Vorsitzender Richter am LG Roos Vorsitzender Richter am LG Dr. Bock

30 (Kleine) Strafkammer Sachgebiet: a) Strafsachen gem. Abschnitt b) Strafsachen der 12., 13. und 16. Strafkammer nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO); c) Strafsachen der 11. Strafkammer nach Zweitaufhebung und Zurückverweisung. Regelmäßiger Vertreter Dienstag und Donnerstag soweit die Kammer als Jugendkammer entscheidet: 1. Mittwoch im Quartal Vorsitzende Richterin am LG Dr. Graf Vorsitzender Richter am LG Roos (Vorrang in der 12. Strafkammer) 16. Kleine Strafkammer (Kleine Jugendkammer) Sachgebiet: Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters Regelmäßige Vertreterin 1., 3. und 5. Mittwoch im Monat Vorsitzender Richter am LG Roos Vorsitzende Richterin am LG Krenz (Vorrang in der 7. und 2. Strafkammer) 3. Zuständigkeit, Besetzung und Sitzungstag der Kammer für Bußgeldsachen sowie der Strafvollstreckungskammern 14. Strafkammer (Kammer für Bußgeldsachen) Sachgebiet: Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Mannheim, Schwetzingen und Weinheim in Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist. Regelmäßiger Vertreter Vorsitzende Richterin am LG Dr. Graf (Vorrang in der 15. Strafkammer) Vorsitzender Richter am LG Glenz

31 31 (Vorrang in der 4.Strafkammer) Weiteres Mitglied: Richter am LG Kieß (Vorrang in der 1. und 6.. Strafkammer) 18. Strafkammer (1. Strafvollstreckungskammer) Sachgebiet: Entscheidungen gemäß 78 a GVG betreffend Verurteilte mit den Anfangsbuchstaben A, Ä, B, C, G, K, L, M, P, T, U, Ü, V,. Regelmäßiger Vertreter Weitere Mitglieder: Montag Vorsitzender Richter am LG Lindenthal (Vorrang in der 22. Strafkammer) Richter am LG Dr. Hirsch Richterin am LG Neuschl (Vorrang in der 22. Strafkammer) Richter am LG (k.a.) Schuff (Vorrang in der 25. Strafkammer) Richter Hör (Vorrang in der 23. Strafkammer), Richterin am LG Theune-Fuchs Einzelrichter-Sitzungstage der Mitglieder der 18. Strafkammer: Vors. Richter am LG Lindenthal Richterin am LG Neuschl Richter am LG Dr. Hirsch Richter am LG (k.a.) Schuff Richterin am LG Theune-Fuchs Richter Hör Mittwoch Mittwoch Mittwoch Mittwoch Montag Montag 19. Strafkammer (2. Strafvollstreckungskammer) Sachgebiet: Entscheidungen gemäß 78 a GVG, soweit nicht die 1. Strafvollstreckungskammer zuständig ist. Vorsitzende: Regelmäßige Vertreterin Montag Vorsitzende Richterin am LG Charissé (Vorrang in der 25. Strafkammer) Vors. Richterin am LG Kreis-Stephan (Vorrang in der 24. Strafkammer)

32 32 Weitere Mitglieder : Richterin am LG Theune-Fuchs Richterin am LG Krebs-Dörr (Vorrang in der 5. Strafkammer) Richterin am LG Völker (Vorrang in der 23. Strafkammer) Vorsitzender Richter am LG Seidling (Vorrang in der 5. Strafkammer) Einzelrichter-Sitzungstage der Mitglieder der 19. Strafkammer: Vorsitzende Richterin am LG Charissé Richterin am LG Theune-Fuchs Richterin am LG Völker Richterin am LG Krebs-Dörr Vorsitzende Richterin am LG Kreis-Stephan Vorsitzender Richter am LG Seidling Freitag Montag Freitag Dienstag Freitag Dienstag

33 33 III. W i r t s c h a f t s s t r a f s a c h e n Zuständigkeitsbestimmungen: Die eingehenden Strafsachen im Sinne des 74 c Abs. 1 GVG ("A-Sachen"), bei denen sich mindestens ein Angeschuldigter in Untersuchungshaft befindet, werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs fortlaufend auf die 22., 23., 24. und 25. Strafkammer verteilt. Die eingehenden Strafsachen im Sinne des 74 c Abs. 1 GVG ("A-Sachen"), bei denen sich kein Angeschuldigter in Untersuchungshaft befindet, werden gesondert nach der Reihenfolge ihres Eingangs fortlaufend auf die 22., 23., 24. und 25. Strafkammer verteilt. Letzteres gilt entsprechend für alle anderen Eingänge in Wirtschaftsstrafsachen, insbesondere für die Beschluss- und Beschwerdezuständigkeit nach 74 c Absatz 2 in Verbindung mit 73 GVG ("B-Sachen"). Die hiernach in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammern fallenden Sachen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der registerführenden Geschäftsstelle der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts mit fortlaufenden Ziffern versehen. Dabei werden A- und B-Sachen gesondert gezählt. Bei mehreren gleichzeitig einlaufenden Sachen gilt diejenige als zuerst eingegangen, die sich gegen den ältesten Beschuldigten richtet. Der Eingang einer B-Sache begründet die Zuständigkeit der entscheidenden Strafkammer für alle weiteren B-Sachen aus demselben Ermittlungskomplex. B-Sachen, welche auf diese Weise durch sachlichen Zusammenhang die Zuständigkeit einer Kammer begründen, werden durch Eintragung unter einer dieser Kammer zugeordneten Ziffer angerechnet. In eingehenden A-Sachen beginnt im neuen Geschäftsjahr die neue Zählung erst, wenn der letzte im vorangegangenen Geschäftsjahr begonnene Umlauf durch alle Wirtschaftsstrafkammern beendet ist. In B-Sachen beginnt die Zählung mit dem Geschäftsjahr. Als A-Sachen werden gezählt: Anklagen der Staatsanwaltschaft Mannheim zu den Wirtschaftsstrafkammern; andere Anklagen, die den Wirtschaftsstrafkammern zuständigkeitshalber vorgelegt oder hierher verwiesen werden (z.b. 209, 225 a, 270 StPO); selbständige Einziehungsverfahren ( 440 StPO); der erste Antrag in einer Wiederaufnahmesache, für jeden weiteren Antrag in derselben Wiederaufnahmesache bleibt die mit dem ersten Antrag (z.b. nach 364 a, b StPO) befasste Kammer zuständig, ohne dass eine erneute Zählung für den Turnus erfolgt; bei Verweisungen nach 270 StPO bleibt die

34 Strafkammer zuständig, die das Verfahren zuvor bei dem verweisenden Gericht eröffnet hatte. 34 Eine vom Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO aufgehobene und zurückverwiesene Sache des Landgerichts Mannheim sowie eine zum Zwecke der Verbindung oder aus einem sonstigen Grund übernommene Sache gilt als Neuzugang, der bei der laufenden Zuteilung als solcher vorab zu berücksichtigen ist. Als B-Sachen werden alle sonstigen Eingänge in Wirtschaftsstrafsachen gezählt, soweit sie nicht bereits anhängige A-Sachen betreffen. Im übrigen gilt die Regelung zu I. 22. (Große) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer 2) Sachgebiet: a) Strafsachen i.s. von 74 c GVG, und zwar A-Sachen und B-Sachen gemäß Abschnitt C III. b) Strafsachen der 24. Strafkammer nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs.2 StPO). Regelmäßiger Vertreter 1. und 3. Dienstag im Monat Vorsitzender Richter am LG Lindenthal Richterin am LG Neuschl Weiteres Mitglied: Richter am LG Kirschenlohr 23. (Große) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer 3) Sachgebiet: a) Strafsachen i.s. von 74 c GVG, und zwar A-Sachen und B-Sachen gemäß Abschnitt C III. b) Strafsachen der 25. Strafkammer nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO). 2. Mittwoch im Monat Vorsitzender Richter am LG Schäfer

35 Regelmäßige Vertreterin Weiteres Mitglied: 35 Richterin am LG Völker Richter Hör 24. (Große) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer 4) Sachgebiet: a) Strafsachen i.s. von 74 c GVG, und zwar A-Sachen und B-Sachen gemäß Abschnitt C III. b) Strafsachen der 23. Strafkammer nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO). Vorsitzende: Regelmäßige Vertreter 2. und 4. Freitag im Monat Vorsitzende Richterin am LG Kreis-Stephan Richter am LG Rinio (Vorrang in der 24. Strk) Weitere Mitglieder: Richter am LG (k.a.) Dr. Ratzel Richter Sender 25. (Große) Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer 5) Sachgebiet: a) Strafsachen i.s. von 74 c GVG, und zwar A-Sachen und B-Sachen gemäß Abschnitt C III. b) Strafsachen der 22. Strafkammer nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht ( 354 Abs. 2 StPO). Vorsitzende: Regelmäßiger Vertreter Weitere Mitglieder: 1. und 3. Mittwoch im Monat Vorsitzende Richterin am LG Charissé RLG Dr. Hirsch Richter am LG (k.a.) Schuff

36 36 IV. Mitwirkung in mehreren Spruchkörpern und Vertretung in Strafsachen 1. Mitwirkung Die Mitwirkung im Schwurgericht hat Vorrang vor der Mitwirkung in der Strafkammer, soweit nicht diese Geschäftsverteilung etwas anderes bestimmt. Die Mitwirkung in der Großen Strafkammer geht der in der Kleinen Strafkammer vor, soweit nicht diese Geschäftsverteilung etwas anderes bestimmt. 2. Vertretungsregelung für die Wirtschaftsstrafsachen Es vertreten: Richter am LG Hirsch in der 22. (Großen) Strafkammer, Richter am LG (k.a.) Dr. Ratzel in der 23. (Großen) Strafkammer, Richter Hör in der 24. (Großen) Strafkammer, RinLG Neuschl in der 25. (Großen) Strafkammer. Die weitere Vertretung richtet sich nach den Ziffern 3 und Vertretung in Hauptverhandlungen Die Verwaltungsgeschäftsstelle führt eine Liste aller in Strafsachen (einschließlich Wirtschaftsstrafkammern) tätigen Richter des Landgerichts. In die Liste werden die Richter in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Dienstnummern aufgenommen. In dieser Reihenfolge erfolgt grundsätzlich die Vertretung. Bei nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft in Strafsachen tätigen Richtern bestimmt sich die Heranziehung nach ihrem jeweiligen auf Strafsachen entfallenden Arbeitskraftanteil. Richter, die sowohl in Zivil- wie in Strafsachen tätig sind mit Vorrang in Strafsachen, werden nur in Strafsachen zur Vertretung herangezogen; sie stehen für die Vertretung in Strafsachen uneingeschränkt zur Verfügung. Können eine Hauptverhandlung oder mehrere Hauptverhandlungen an einem Sitzungstag einer Strafkammer aus Gründen, die keiner besonderen Feststellung durch den Präsidenten bedürfen (Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung, Fälle der 22 ff. StPO), nicht mit Mitgliedern der jeweiligen Kammer durchgeführt werden, teilt der Vorsitzende dies schriftlich der Verwaltungsgeschäftsstelle mit und beantragt die Feststellung, wer zum Vertreter berufen ist. Der Eingang des Antrags, der vom zuständigen Beamten mit Uhrzeit festzustellen ist, bestimmt die Reihenfolge der Heranziehung der Vertreter. Bei gleichzeitigem Eingang hat die Strafkammer mit der kleineren Kennzahl den Vorrang. In jedem Falle ist derjenige Richter zur Vertretung berufen, der im laufenden Geschäftsjahr in gleicher oder geringerer Zahl zur Vertretung herangezogen worden ist als die in der Liste nach ihm aufgeführten Richter. Dabei bleiben die Richter außer Betracht, die ihrerseits an der Vertretung

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