Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand:

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1 Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - E 320 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand: I. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts: Ständiger Vertreter: Präsident des LG Doderer (Arbeitskraft-Anteil 0,7) Vizepräsident des LG Kieser (Arbeitskraft-Anteil 0,2) Referentin für Angelegenheiten Richterin am LG Dr. Kienzle der Freiwilligen Gerichtsbar- (Arbeitskraft-Anteil 0,4) keit sowie des Notariats- und Grundbuchwesens: Vertreter: Richter am LG Rolofs Ausbildungsleiter für Rechts- Vors. Richter am LG Lauster referendare: (Arbeitskraft-Anteil 0,4) Vertreter: Vors. Richter am LG Beier Referentin für Presse- und Richterin am LG Zeller Öffentlichkeitsarbeit: (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Vertreter: Vizepräs.d.LG Kieser Richterin am LG Flum Referent für die Bibliothek: Fortbildungsbeauftragter für den höheren Dienst: Ansprechpartner für Assessoren: Vors. Richter am LG Lauster Vors. Richter am LG Lauster Vors. Richter am LG Lauster

2 2 T-Systems-Ansprechpartner und HADES-Anwendungsbetreuer: Vors. Richter am LG Beier Der Präsident überträgt die Entscheidungsbefugnis nach 299 Abs. 2 ZPO auf die Vorsitzenden der Zivilkammern. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Zuteilung des Verfahrens entsprechend den Regelungen dieses Geschäftsverteilungsplans.

3 3 II. Zivilkammern 1. Zivilkammer I stellv. Beisitzer: Präsident des LG Doderer (Arbeitskraft-Anteil 0,3) Vors.Richter am LG Lauster Vors.Richter am LG Lauster (Arbeitskraft-Anteil 0,15) Richterin am LG Frietsch (Arbeitskraft-Anteil 0,5) Richterin am LG Dr. Kienzle (Arbeitskraft-Anteil 0,6) gemäß Nrn. 5 bis 7 (außer gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen). 2. Zivilkammer II stellv. Beisitzer: Vizepräsident des LG Kieser (Arbeitskraft-Anteil: 0,8) Richter am LG Koch Richter am LG Koch Richterin am LG Rolofs (Arbeitskraftanteil 1,0) Richterin am LG Dr. von Harling (Arbeitskraft-Anteil 0,15) Richterin am AG Reinhardt (Arbeitskraft-Anteil 0,15) gemäß Nrn. 5 bis 7 (außer gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen).

4 4 3. Zivilkammer III stellv.vorsitzende: Beisitzerinnen: Vors. Richter am LG Maué Richterin am LG Zeller Richterin am LG Zeller (Arbeitskraft-Anteil 0,9) Richterin am LG Dr. von Harling (Arbeitskraft-Anteil 0,5) Richter Gerber (Arbeitskraft-Anteil 1,0) 1. Gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen ( 127 ff. GNotKG) 2. gemäß Nrn. 5 bis Zivilkammer IV Vorsitzende: stellv.vorsitzende: Beisitzerinnen: Vors. Richterin am LG Brede (Arbeitskraft-Anteil 0,5) Richterin am AG Reinhardt Richterin am LG Flum (Arbeitskraft-Anteil 0,5) Richterin am AG Reinhardt (Arbeitskraft-Anteil 0,75) gemäß Nrn. 5 bis 7 (außer gerichtliche Verfahren in Notarkostensachen). 5. Sämtliche Zivilsachen werden, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben ist, durch die vom Präsidenten des Landgerichts bestimmte Geschäftsstelle ("Eingangsgeschäftsstelle") wie folgt verteilt:

5 5 a) In O-Sachen wird der derzeit laufende Turnusdurchgang zu Ende geführt. Die Eingänge des Tages werden gesammelt und alphabetisch geordnet. In dieser Reihenfolge werden die fortlaufenden Geschäftsnummern jeweils von 1 bis 50 bestimmt und nach den Kennzahlen verteilt, und zwar der Zivilkammer I die Verfahren mit den Kennzahlen 1 bis 8, der Zivilkammer II die Verfahren mit den Kennzahlen 9 bis 24, der Zivilkammer III die Verfahren mit den Kennzahlen 25 bis 41, der Zivilkammer IV die Verfahren mit den Kennzahlen 42 bis 50. Ist am Ende des Tages ein Turnus nicht vollzählig beendet, wird er in den darauffolgenden Tagen bis zur Kennzahl 50 fortgesetzt und erst dann eine neue Zählung begonnen. Dasselbe gilt für das Ende des Geschäftsjahres. b) In S-Sachen wird der derzeit laufende Turnusdurchgang zu Ende geführt. Die Eingänge des Tages werden gesammelt und alphabetisch geordnet. In dieser Reihenfolge werden die laufenden Geschäftsnummern jeweils von 1 bis 19 bestimmt und nach den Kennzahlen verteilt, und zwar der Zivilkammer I die Verfahren mit den Kennzahlen 1 bis 3, der Zivilkammer II die Verfahren mit den Kennzahlen 4 bis 9, der Zivilkammer III die Verfahren mit den Kennzahlen 10 bis 16, der Zivilkammer IV die Verfahren mit den Kennzahlen 17 bis 19. Ist am Ende des Tages ein Turnus nicht vollzählig beendet, wird er in den darauffolgenden Tagen bis zur Kennzahl 20 fortgesetzt und erst dann eine neue Zählung begonnen. Dasselbe gilt für das Ende des Geschäftsjahres. c) In OH-, T- und AR-Sachen werden die derzeit laufenden Turnusdurchgänge zu Ende geführt. Die Eingänge des Tages werden gesammelt und alphabetisch geordnet. In dieser Reihenfolge werden die fortlaufenden Geschäftsnummern jeweils von 1 bis 19 bestimmt und nach den Kennzahlen verteilt, und zwar der Zivilkammer I die Verfahren mit den Kennzahlen 1 bis 3, der Zivilkammer II die Verfahren mit den Kennzahlen 4 bis 9, der Zivilkammer III die Verfahren mit den Kennzahlen 10 bis 16, der Zivilkammer IV die Verfahren mit den Kennzahlen 17 bis 19. Ist am Ende eines Tages ein Turnus nicht vollständig beendet, wird er in den darauffolgenden Tagen bis zur Kennzahl 19 fortgesetzt und erst dann eine neue Zählung begonnen. Dasselbe gilt für das Ende des Geschäftsjahres.

6 6 d) Für die alphabetische Ordnung nach II. 5 a) und b) gilt: - Bei natürlichen Personen bestimmt sich die Zuständigkeit in Zivilund Handelssachen nach dem Familiennamen (Nachnamen) des Beklagten; Adelsprädikate bleiben außer Betracht, es sei denn, sie würden mit dem Namen in einem Wort geschrieben. - Bei einem Einzelkaufmann entscheidet der Nachname des Beklagten. Bei der fortgeführten Firma ist der Nachname des Inhabers maßgebend. - Bei juristischen Personen (z.b. AG, GmbH, e.g., eingetragene Vereine u.a.) und bei Gesellschaften des HGB und des BGB ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens (Nachnamens) entscheidend mit der Maßgabe, daß bei mehreren Namen der zuerst genannte Nachname gilt. Fehlt ein Familienname, ist der Anfangsbuchstabe des(r) Beklagten maßgebend. - Bei Gebietskörperschaften, ihren Einrichtungen und bei Behörden entscheidet der erste Buchstabe der geographischen Bezeichnung (z.b. Bundesrepublik Deutschland/Stadt Rastatt). - Bei mehreren Beklagten (in einer Klage) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beklagten, dessen Name im Alphabet vorgeht. - Gehen an einem Tag mehrere Klagen gegen Beklagte mit gleichem Nachnamen ein, so sind deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der Nachname bzw. Vorname des Klägers maßgebend. e) Ruhende und weggelegte ( 7 Abs. 2 und 3 AktO) Verfahren bleiben bei der Kammer anhängig, bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf etwaigen Richterwechsel). Bei einer aufgelösten Zivilkammer gehen ruhende und weggelegte Verfahren auf die Zivilkammer über, welcher der bisherige Berichterstatter/Einzelrichter oder dessen Referatsnachfolger angehört. Sie sind als Neueingang zu behandeln und werden der zuständigen Kammer unter der nächst offenen für die Kammer vorgesehenen Kennzahl zugeteilt. Dies gilt auch für rechtskräftig oder sonst rechtswirksam erledigte Sachen, sofern das Gericht erneut tätig wird. f) Hat in einem Rechtsstreit eine Kammer, die nach dieser Geschäftsverteilung an sich nicht zuständig wäre - auch durch den Einzelrichter - zur Sache verhandelt, so wird diese Kammer zuständig, soweit das Gesetz nicht entgegensteht (z.b. 97 Abs. 2, 99 GVG).

7 7 6. Folgende im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehende O-, S-, T- und OH-Sachen werden von der Kammer bearbeitet, der der letzte Berichterstatter in der zuerst anhängig gewordenen Sache zum Zeitpunkt des Eingangs der zuletzt eingegangenen Sache als Beisitzer oder Vorsitzender angehört: - die in 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten, - selbständiges Beweisverfahren bei bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten, - Klagen zur Hauptsache bei anhängigen oder abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahren, - Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen und Prozeßvergleiche, - Klagen zur Hauptsache nach anhängigen oder abgeschossenen Verfahren des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung, soweit der Hauptsacheanspruch und der Arrest-/Verfügungsanspruch auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, - Arrest- und Verfügungsverfahren nach Anhängigkeit der Klage zur Hauptsache, - Verfahren desselben Klägers/Antragstellers gegen denselben oder unterschiedliche Beklagte/Antragsgegner oder Verfahren unterschiedlicher Kläger/Antragsteller gegen denselben Beklagten/Antragsgegner, auch bei umgekehrtem Rubrum, wenn derselbe Rechts- oder Lebenssachverhalt betroffen ist, sowie im Fall der Rechtskrafterstreckung auf Dritte (zum Beispiel Bürgschaft). 147 ZPO bleibt unberührt, - bei Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts als Betreuungsgericht besteht ein Zusammenhang nur bei einer Entscheidung nach einem vorangegangenen Eilverfahren. Eine Abgabe erfolgt nicht, wenn bei der zuerst anhängig gemachten Sache - die Klage oder der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, - die Sache an ein anderes Gericht verwiesen worden ist. Eine Abgabe erfolgt ferner nicht, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Eine gemäß dieser Ziffer erfolgte Abgabe an eine andere Kammer des Landgerichts hat zur Folge, dass das abgegebene Verfahren bei der übernehmenden Kammer auf die nächst offene auf die Kammer entfallende Kennzahl angerechnet wird und die abgebende Kammer entsprechend zusätzlich (unter der ursprünglichen Kennzahl des abgegebenen Verfahrens in der für das abgegebene Verfahren bestimmten Liste) zu berücksichtigen ist.

8 8 7. Kann die Vertretung verhinderter Mitglieder nicht innerhalb der Kammer entsprechend der im voraus getroffenen Anordnung erfolgen, so werden vertreten: a) die Mitglieder der Zivilkammer I durch die Mitglieder der Zivilkammer IV, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer III, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer II; b) die Mitglieder der Zivilkammer II durch die Mitglieder der Zivilkammer III, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer IV, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer I; c) die Mitglieder der Zivilkammer III durch die Mitglieder der Zivilkammer II, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer I, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer IV; d) die Mitglieder der Zivilkammer IV durch die Mitglieder der Zivilkammer I, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer II, bei deren Verhinderung durch die Mitglieder der Zivilkammer III; jeweils beginnend beim dienstjüngsten Mitglied in der Reihenfolge des Dienstalters. Kann der Vorsitzende einer Kammer nicht von Beisitzern seiner Kammer vertreten werden, so vertritt ihn der dienstälteste (bei gleichem Dienstalter der Lebensälteste) der zur Vertretung berufenen Beisitzer. Sinkt die Zahl der anwesenden und zur Vertretung befähigten Mitglieder der Zivilkammern unter drei, so sind im Umfange des Bedarfs auch die Mitglieder der Strafkammern zur Vertretung berufen, und zwar in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem jüngsten. III. Kammer für Handelssachen stellv.vorsitzende: Handelsrichter: Vors. Richter am LG Lauster (Arbeitskraft-Anteil 0,45) 1. Vors. Richter am LG Maué 2. Richter am LG Koch Dr. Thomas Hatz, Rastatt Franz Bernhard Wagener, Baden-Baden

9 9 Hans-Jörg Rahner, Gaggenau Rolf Ganz, Bietigheim Herbert Walterspacher, Rastatt Walter Maisch, Gaggenau. Alle Handelssachen im Sinne des 95 GVG sowie die Beschwerden in Handelssachen nach 30 FGG. Bei Verhinderung der stellvertretenden Vorsitzenden wird der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen von den übrigen Vorsitzenden der Zivilkammern in der Reihenfolge ihres Dienstalters beginnend mit dem Dienstjüngeren vertreten. IV. Güterichterin ( 278 Abs. 5 ZPO): Richterin am LG Dr. von Harling Vertreter: Richter am LG Koch Übernimmt die Güterichterin ein Verfahren zur Durchführung einer Güteverhandlung, erhält die Kammer, der die Güterichterin zu diesem Zeitpunkt vorrangig angehört, nach Durchführung einer Güteverhandlung eine Gutschrift von 2 O-Verfahren. Die Boni werden nach Erledigung des Güteverfahrens zugewiesen. V. Strafkammern Strafkammer (Schwurgericht) Stellv. Beisitzer: Vors. Richter am LG Beier (Arbeitskraft-Anteil 0,2) ab : Vors.Richter am LG Fischer (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Richter N.N. (Arbeitskraft-Anteil 0,1)

10 10 (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Richter Dr. Bohnen (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Richterin Schrader (Arbeitskraft-Anteil 0,1) a) Alle Entscheidungen in Schwurgerichtssachen ( 74 Abs. 2 GVG) in und außerhalb der Hauptverhandlung; b) Schwurgerichtssachen, die nach Aufhebung des Urteils einer Schwurgerichtskammer eines anderen Landgerichts nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Baden-Baden verwiesen worden sind; c) Wiederaufnahmeverfahren nach 140 a Abs. 1 GVG Strafkammer (Große Strafkammer) Stellv. Beisitzer: Vors. Richter am LG Fischer (Arbeitskraft-Anteil 0,6) (Arbeitskraft-Anteil 0,5) Richter N.N. (Arbeitskraft-Anteil 0,5) (Arbeitskraft-Anteil 0,6) Richter Dr. Bohnen (Arbeitskraft-Anteil 0,6) Richterin Schrader (Arbeitskraft-Anteil 0,2) a) Sämtliche Strafsachen, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind (gemeinsam mit der 4. Strafkammer);

11 11 b) Strafsachen, ausgenommen Schwurgerichtssachen, die nach Aufhebung des Urteils der 4. Strafkammer oder einer Großen Strafkammer eines anderen Landgerichts nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Baden-Baden verwiesen worden sind, (letztere gemeinsam mit der 4. Strafkammer); c) In Wirtschaftsstrafsachen nach 24 c Abs. 1 Nr. 4 GVG als Wirtschaftsstrafkammer und Gericht des ersten Rechtszuges sowie in sonstigen dem Landgericht in Wirtschaftsstrafsachen nach 73 GVG zugewiesenen Sachen; d) Wiederaufnahmeverfahren nach 140 a Abs. 1 GVG (Gemeinsam mit der 4. Strafkammer ); e) Entscheidungen bezüglich der Übernahme von Verfahren nach Vorlage gem. 209 bzw. 225a StPO (Gemeinsam mit der 4. Strafkammer) f) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 Satz 2 GVG bezüglich der Strafkammerschöffen; g) Beschwerden gegen Entscheidungen aller Amtsgerichte im Bezirk in Straf- und Bußgeldsachen gegen Erwachsene, ausgenommen in Schwurgerichtssachen (hierfür ist die 1. Strafkammer zuständig). h) Entscheidungen bei Beschlussunfähigkeit eines Amtsgerichts (insbesondere nach 27 Abs. 4 und 15 StPO) Strafkammer (Große Jugendkammer) Stellv. Beisitzer: Vors. Richter am LG Beier (Arbeitskraft-Anteil 0,5) ab : Vors. Richter am LG Schmid (Arbeitskraft-Anteil 0,3) Richter N.N. (Arbeitskraft-Anteil 0,3) (Arbeitskraft-Anteil 0,2) Richter Dr. Bohnen

12 12 (Arbeitskraft-Anteil 0,3) Richterin Schrader (Arbeitskraft-Anteil 0,1) a) Alle erstinstanzlichen Jugendstrafsachen und erstinstanzliche Jugendschutzsachen; b) erstinstanzliche Jugendstrafsachen und erstinstanzliche Jugendschutzsachen, die nach Aufhebung des Urteils einer Großen Jugendkammer eines anderen Landgerichts nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Baden-Baden verwiesen worden sind; c) Berufungen gegen Urteile des Bezirksjugendschöffengerichts Rastatt; d) Wiederaufnahmeverfahren nach 140 a Abs. 1 GVG, auch soweit sich die Wiederaufnahme auf ein Urteil der Jugendkammer als Jugendschutzkammer bezieht; e) Entscheidungen gemäß 77 Abs. 3 Satz 2 GVG i.v.m. 2 JGG bzgl. der Jugendkammerschöffen; f) Beschwerden gegen Entscheidungen aller Jugendgerichte im Bezirk. 4. Strafkammer (Große Strafkammer) Stellv.Vorsitzende: Beisitzer: Vors. Richter am LG Beier (Arbeitskraft-Anteil 0,2) (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Richter N.N. (Arbeitskraft-Anteil 0,1) (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Richterin Schrader (Arbeitskraft-Anteil 0,1)

13 13 a) Sämtliche Strafsachen, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind (gemeinsam mit der 2.Strafkammer); b) Strafsachen, ausgenommen Schwurgerichtssachen, die nach Aufhebung des Urteils der 2. Großen Strafkammer oder eines anderen Landgerichts nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Baden- Baden verwiesen worden sind (letztere gemeinsam mit der 2. Strafkammer); c) Entscheidungen bezüglich der Übernahme von Verfahren nach Vorlage gem. 209 bzw. 225a StPO (gemeinsam mit der 2. Strafkammer) Zuweisungsregelung: Alle Anklagen und Anträge nach 413 StPO zur Großen Strafkammer werden, soweit nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichtes, der Wirtschaftsstrafkammer oder der Jugendkammer gegeben ist, in der Reihenfolge ihrer Eingänge der 2. und 4. Strafkammer zugewiesen, wobei die 2. Strafkammer jedes erste, zweite und vierte, die 4. Strafkammer jedes dritte Verfahren erhält. Danach beginnt die Reihenfolge neu. Der am Jahresende laufende Turnus wird über das Jahresende hinweg geführt. Diese Regelung gilt auch für Verfahren, die von einem anderen Gericht (insbesondere nach 270 StPO) an eine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden verwiesen worden sind. Soweit ein solches Verfahren allerdings bereits bei einer der beiden Strafkammern anhängig war und durch diese bei dem verweisenden Gericht eröffnet wurde, ist diese Kammer erneut und ohne erneute Zuteilung zuständig. Die Regelung gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung oder aus anderem Grund von einer der beiden Strafkammern des Landgerichts übernommen werden. Diese und die Verfahren, die nach Aufhebung eines Urteils der jeweils anderen Strafkammer vom Revisionsgericht zurückverwiesen wurden, sind bei der Zuteilung im Turnus vorab zu berücksichtigen und vor den anderen Eingängen auf die nächstbereite Stelle der jeweiligen Kammer einzutragen. Als Tag des Einganges eines solchen Verfahrens gilt der Tag des Einganges der Übernahmeentscheidung auf der Eingangsgeschäftsstelle. Trennt eine Große Strafkammer ein Verfahren von einem bei ihr anhängigen Verfahren ab, so verbleibt es bei der abtrennenden Kammer. Ein abgetrenntes Verfahren ist bei der Zuteilung im Turnus vorab und an der nächstbereiten Stelle der Kammer einzutragen, wenn die Abtrennung vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist. Andernfalls bleibt das Verfahren für die Zuteilung im Turnus unberücksichtigt. Als Tag des Einganges des

14 14 Verfahrens gilt der Tag des Einganges des Abtrennungsbeschlusses auf der Geschäftsstelle. Verfahren, die gemäß den 209, 225 a StPO den großen Strafkammern mit Ausnahme des Schwurgerichtes, der Wirtschaftsstrafkammer oder der Jugendkammer zur Übernahme vorgelegt werden, werden abwechselnd der Strafkammer 2 und der Strafkammer 4 zugewiesen; die Strafkammer 2 ist jeweils für den ersten Eingang zuständig. Diese Regelung gilt auch für Entscheidungen, die vor Anhängigkeit einer Sache nach 141 Absatz 4 StPO zu treffen sind. Maßgeblich für die Zuteilung eines Verfahrens ist der Tag des Einganges der Sache beim Landgericht. Gehen an einem Tag mehrere Sachen aus dem Geschäftskreis der Strafkammern ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge im Sinne der obigen Zuständigkeitsregelung nach der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Angeklagten der einzelnen Sachen. Sind in einer Sache mehrere Personen angeklagt, so kommt es auf den Angeklagten mit dem im Alphabet am weitesten vorn liegenden Anfangsbuchstaben an. Bei gleichen Anfangsbuchstaben kommt es auf den zweiten, ggfs. auf die nachfolgenden Buchstaben der Familiennamen an. Bei gleichen Familiennamen wird in entsprechender Weise auf die Vornamen abgestellt. Sind Familiennamen und Vornamen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach dem höheren Lebensalter. Gehen an einem Tag mehrere Sachen bzgl. desselben Angeklagten ein, so wird für die Reihenfolge auf das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, bei Fehlen des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft auf das Aktenzeichen des Gerichts abgestellt. Das niedrigere Aktenzeichen geht dem höheren vor Strafkammer (Kleine Strafkammer) Stellv. Vors. Richter am LG Schmid (Arbeitskraft-Anteil 1,0) 1. Vors. Richter am LG Fischer 2. Beisitzerin für die erweiterte Berufungskammer: Richterin am AG Reinhardt ( 76 Abs. 2 GVG) (Arbeitskraft-Anteil 0,0)

15 15 a) Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter (gemeinsam mit der 6. Strafkammer) aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Baden-Baden einschließlich der in solchen Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen. b) Strafsachen, die nach Aufhebung des Urteils einer Kleinen Strafkammer eines anderen Landgerichts nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Baden-Baden verwiesen worden sind (gemeinsam mit der 6. Strafkammer). c) Wiederaufnahmeverfahren nach 140 a Abs. 1 GVG (gemeinsam mit der 6. Strafkammer). d) Strafsachen, die nach Aufhebung von Urteilen der 6. Strafkammer und der zwischenzeitlich aufgelösten 15. Strafkammer an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen wurden. e) Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts Baden-Baden und Rastatt in Wirtschaftsstrafsachen nach 74 c GVG. Die Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter werden getrennt gezählt und der 5. und 6. Strafkammer zugewiesen. Die 6. Strafkammer ist jeweils zuständig für das erste und zweite, die 5. Strafkammer für das dritte bis siebte der eingehenden Verfahren. Der zum Jahresende laufende Turnus wird über das Jahresende hinweg geführt. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs; dieser richtet sich nach dem Tag des Eingangs einer Sache beim Landgericht. Gehen an einem Tag mehrere Sachen aus dem Geschäftskreis der Strafkammern ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge im Sinne der obigen Zuständigkeitsregelung nach der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Angeklagten der einzelnen Sachen. Sind in einer Sache mehrere Personen angeklagt, so kommt es auf den Angeklagten mit dem im Alphabet am weitesten vorn liegenden Anfangsbuchstaben an. Bei gleichen Anfangsbuchstaben kommt es auf den zweiten, ggfs. auf die nachfolgenden Buchstaben der Familiennamen an. Bei gleichen Familiennamen wird in entsprechender Weise auf die Vornamen abgestellt. Sind Familiennamen und Vornamen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach dem höheren Lebensalter. Gehen an einem Tag mehrere Sachen bzgl. desselben Angeklagten ein, so wird für die Reihenfolge auf das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, bei Fehlen des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft auf das Aktenzeichen des Gerichts abgestellt. Das niedrigere Aktenzeichen geht dem höheren vor.

16 16 Verfahren, die nach Aufhebung eines Urteils der jeweils anderen Strafkammer durch das Revisionsgericht zurückgewiesen wurden, sind bei der Zuteilung im Turnus vorab zu berücksichtigten und vor den anderen Eingängen auf die nächstbereite Stelle der jeweiligen Kammer einzutragen. Als Tag des Einganges gilt der Tag, an dem die Akten des Verfahrens nach Abschluss des Revisionsverfahrens auf der Geschäftsstelle des Landgerichts eingehen. Ist eine Kleine Strafkammer bereits vor der Vorlage der Akten gemäß 321 StPO mit einer Sache befasst worden (z.b. Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts, Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist), so bleibt diese Strafkammer auch für das Berufungsverfahren zuständig. Eine Zählung im Sinne der Zuständigkeitsaufteilung zwischen den Kleinen Strafkammern findet hierbei nur einmal statt, nämlich bei der ersten Vorlage der Akten Strafkammer (Kleine Strafkammer) Stellv.Vorsitzende: Vors. Richter am LG Fischer (Arbeitskraftanteil 0,4) 1. Vors. Richter am LG Schmid 2. Beisitzerin für die erweiterte Berufungskammer: Richterin am AG Reinhardt ( 76 Abs. 2 GVG) (Arbeitskraft-Anteil 0,0) a) Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter (jeweils gemeinsam mit der 5. Strafkammer) aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Baden-Baden einschließlich der in solchen Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen. b) Strafsachen, die nach Aufhebung des Urteils einer Kleinen Strafkammer eines anderen Landgerichts nach 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Baden-Baden verwiesen worden sind (gemeinsam mit der 5. Strafkammer ). c) Wiederaufnahmeverfahren nach 140 a Abs. 1 GVG (gemeinsam mit der 5. Strafkammer ).

17 17 d) Strafsachen, die nach Aufhebung von Urteilen der 5. Strafkammer an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen wurden. Wegen der Zuständigkeit wird auf die Regelung bei der 5. Strafkammer verwiesen Strafkammer (Kleine Jugendkammer) Stellv. Vors.Richter am LG Beier (Arbeitskraft-Anteil 0,1) Vors. Richter am LG Schmid a) Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter aus dem gesamten Landgerichtsbezirk. b) Wiederaufnahmeverfahren nach 140a Abs. 1 GVG, auch soweit sich die Wiederaufnahme auf ein Urteil der Jugendgerichte als Jugendschutzgerichte bezieht Strafkammer (Auffangkammer für die 1. Strafkammer) Stellv. Beisitzer Vors. Richter am LG Beier Richter Dr. Bohnen

18 18 Schwurgerichtssachen, die nach Aufhebung eines Urteils der 1. Strafkammer bis zum zurückverwiesen worden sind Strafkammer (Auffangkammer für die 2. Strafkammer) Stellv. Beisitzer: Vors.Richter am LG Schmid Richter Dr. Bohnen Strafsachen, die nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils der 2. Strafkammer bis zum nach Aufhebung eines Urteils der Strafkammer 1 nach dem an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen worden sind Strafkammer (Auffangkammer für die 3. Strafkammer) Stellv. Beisitzer: Vors. Richter am LG Fischer Richter Dr. Bohnen Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, die nach Aufhebung eines Urteils der 3. oder 4. Strafkammer zurückverwiesen worden sind.

19 Strafkammer (Auffangkammer für die 7. Strafkammer) Stellv. Vors. Richter am LG Fischer Alle Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, die nach Aufhebung eines Urteils der 7. Strafkammer zurückverwiesen worden sind. 12. Soweit ein Richter von mehreren Strafkammern gleichzeitig benötigt wird, ist die Mitwirkung des Richters in der folgenden Reihenfolge der Strafkammern vorrangig: Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Strafkammer Soweit ein Richter, der einer Zivilkammer und einer Strafkammer geschäftsplanmäßig zugewiesen ist, von einer Zivilkammer und einer Strafkammer gleichzeitig benötigt wird, hat die Zuständigkeit in der Strafkammer Vorrang. 13. Kann die Vertretung verhinderter Mitglieder nicht innerhalb der Strafkammer erfolgen, so sind zunächst die Beisitzer der anderen Strafkammern zur Vertretung berufen, jeweils beginnend beim dienstjüngsten Richter in der Reihenfolge des Dienstalters. Sind auch diese verhindert, so sind die Beisitzer aus den Zivilkammern zur Vertretung berufen, jeweils beginnend beim dienstjüngsten Richter in der Reihenfolge des Dienstalters. Beim nächsten Vertretungsfall in einer der Strafkammern

20 20 durch einen Beisitzer einer Zivilkammer ist dann der nächste dienstjüngste Beisitzer aus einer Zivilkammer zur Vertretung berufen; die Vertretung ist mit dem Aufruf der Strafsache geleistet; ein Beisitzer einer Zivilkammer gilt als verhindert, wenn vor der Berufung als Vertreter seitens des Zivilrichters ein Einzelrichtertermin oder seitens des Vorsitzenden der Zivilkammer eine Kammersitzung mit ihm als Berichterstatter bestimmt worden ist. Doderer Zeller Brede Präsident des LG Richterin am LG Richterin am LG Herr Vors. Richter am LG Beier ist erkrankt; Herr Vors. Richter am LG Maué ist urlaubsbedingt abwesend. P:\Verwaltung\E320\Geschäftsverteilungspläne\GVP-Richter doc

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